{"status":"available","doknr":"OLD309897","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0313.1A2270.96PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-13","aktenzeichen":"1 A 2270/96.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Landschaftsverband X. -M. betreibt in seinem \nZuständigkeitsbereich insgesamt 18 Krankenhäuser, darunter die \nC. -T. -Klinik und die Westfälische Klinik für \nPsychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie in \nH. , die Westfälische Klinik für Psychiatrie und \nPsychotherapie sowie das Westfälische Zentrum für Forensische \nPsychiatrie in M. , ferner die Westfälische Klinik St. \nK. -T. für Kinder- und Jugendpsychiatrie und \nPsychotherapie, die Westfälische Klinik für Psychiatrie und \ndas Westfälische Therapiezentrum \"C. \" in N. . \nDiese Krankenhäuser sind je für sich zu selbständigen \nTeildienststellen iSv § 1 Abs. 3 LPVG NW erklärt worden. Die \nBeteiligten streiten um die Verpflichtung des Leiters der \nGesamtdienststelle, den antragstellenden Gesamtpersonalrat an \nOrganisationsuntersuchungen zu beteiligen, die es mit der \nUntersuchung von Kooperations- und Fusionsmöglichkeiten auf \nlokaler Ebene zu tun haben. Es geht hierbei insbesondere um \neinen Untersuchungsauftrag, den die Betriebsleitungen der drei \nin N. gelegenen Krankenhäuser am 24. Oktober 1994 der \nT. + T. GmbH, D. + F. ring für das \nGesundheitswesen, in I. erteilt haben, sowie um einen \nUntersuchungsauftrag, den die beiden in M. gelegenen \nKrankenhäuser am 1. September 1994 der Q. AG in \nC. erteilt haben. Vorangegangen war jeweils eine \nKorrespondenz zwischen dem Beteiligten und den Krankenhäusern, \nin deren Rahmen der Beteiligte die Krankenhäuser mit Schreiben \nvom 7. Dezember 1993 zunächst um Prüfung ihrer Wirtschafts- \nund Versorgungsdienste gebeten hatte. Den Kliniken in \nN. empfahl er mit weiteren Schreiben vom 31. Januar \n1994 die Hinzuziehung externer Berater zur Erarbeitung einer \nAufbau- und Ablauforganisation. \n\n4\n\nDer Antragsteller, der durch die örtlichen \nPersonalvertretungen Kenntnis von den laufenden Untersuchungen \nerhalten hatte, wandte sich mit Schreiben vom 28. Juni 1994 an \nden Beteiligten und reklamierte unter Bezugnahme auf § 78 LPVG \nNW seine eigene Beteiligung an den letztlich durch den \nBeteiligten veranlaßten Untersuchungen. Der Beteiligte lehnte \ndies mit Schreiben vom 29. Juli und 14. November 1994 ab und \nwies darauf hin, daß es bei seinen Anschreiben an die Kliniken \nvom 7. Dezember 1993 lediglich um interne Überlegungen \ninnerhalb der Verwaltung gegangen sei, die durch § 73 Nr. 8 \nLPVG NW nicht erfaßt würden. Die etwaige Erteilung von \nAufträgen für externe Untersuchungen sei Sache der Kliniken \nselbst. Über organisatorische Maßnahmen als Konsequenz aus \ndiesen Untersuchungen sei vorerst nicht zu entscheiden. \n\n5\n\nDer Antragsteller hat daraufhin ein \npersonalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren eingeleitet \nmit dem Antrag,\n\n6\n\nfestzustellen, daß der \nGesamtpersonalrat des \nLandschaftsverbandes X. -M. \nan den Organisationsuntersuchungen zu \nFragen der Kooperation-Fusionierung von \nVerwaltungen der Westfälischen Kliniken \nzu beteiligen ist.\n\n7\n\nDer Beteiligte hat beantragt,\n\n8\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n9\n\nIm Anschluß an die Anhörung der Beteiligten durch die \nFachkammer des Verwaltungsgerichts im Termin vom 24. Januar \n1996 hat dieser einen Auflagenbeschluß erlassen, auf den hin \nder Beteiligte umfangreiche Angaben über früher in seinem \nBereich durchgeführte Organisationsuntersuchung, an denen \nteilweise auch der Antragsteller beteiligt war, gemacht hat. \nUnter Bezugnahme darauf hat der Antragsteller geltend gemacht, \ndaß die Vergabe von Organisationsuntersuchungen im Bereich der \nVerwaltung des Landschaftsverbandes immer wieder vorkomme, daß \ndie Vergabe auf der Ebene der jeweiligen Krankenhäuser \nlediglich eine Sache der formalen Vertragsgestaltung sei und \ndaß bei den in Rede stehenden Untersuchungen in N. \neinerseits und in M. andererseits Inhalt und mögliche \nZielsetzung die Entscheidungsbefugnis der jeweiligen \nBetriebsleitungen überstiegen hätten. \n\n10\n\nDurch den angefochtenen Beschluß, der im erklärten \nEinverständnis der Beteiligten ohne erneute mündliche Anhörung \nergangen ist, hat das Verwaltungsgericht den Antrag als \nunzulässig abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der \nkonkrete Streit um eine etwaige Beteiligung des Antragstellers \nbei der Vergabe der Untersuchungsaufträge an die Firmen T. \n+ T. sowie Q. AG habe sich durch Vollzug der in \nAuftrag gegebenen Untersuchungen erledigt. Mit einer \nWiederholung gleichartiger Untersuchungen zur Frage von \nKooperationen und Fusionen sei, wie die Beantwortung des \nAuflagenbeschlusses der Kammer ergeben habe, im \nZuständigkeitsbereich des Beteiligten nicht zu rechnen. Im \nübrigen wäre der gestellte Antrag auch unbegründet gewesen, da \ndie in Rede stehenden Maßnahmen nicht der Mitbestimmung - muß \nheißen: Mitwirkung - des Antragstellers nach § 73 Nr. 8 LPVG \nNW unterlegen hätten. Zuständig sei der Antragsteller nur im \nRahmen der Entscheidungsbefugnis der Dienststelle. Letztlich \nkomme es insoweit darauf an, welcher Dienststellenleiter eine \nMaßnahme tatsächlich zu treffen beabsichtige. Dies seien im \nanhängigen Fall die Dienststellenleiter in M. und \nN. gewesen. \n\n11\n\nGegen den am 4. April 1996 zugestellten Beschluß hat der \nAntragsteller mit Schriftsatz vom 30. April 1996, beim \nVerwaltungsgericht eingegangen am 2. Mai 1996, Beschwerde \neingelegt. Die Adressierung an das Ausgangsgericht entsprach \nder dem angefochtenen Beschluß beigefügten \nRechtsmittelbelehrung. Beim Beschwerdegericht ist der Vorgang \nam Montag, dem 6. Mai 1996, eingegangen. \n\n12\n\nZur Begründung der Beschwerde macht der Antragsteller \ngeltend: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei den \nAufträgen vom 1. September und 24. Oktober 1994 habe es sich \num singuläre Vorgänge gehandelt, treffe nicht zu. Hierzu \nverweist er auf einen am 4. Oktober 1995 vom Beteiligten an \ndie Firma Herbold vergebenen Untersuchungsauftrag, welcher \nentgegen der Auffassung des Beteiligten seinerseits dem \nMitwirkungstatbestand des § 73 Nr. 8 LPVG NW unterfalle. Einen \nneuen Auftrag zur Erstellung einer Organisationsuntersuchung \nhätten die Kliniken in N. zwischenzeitlich am 11. \nNovember 1996 der Krankenhausberatungs- und \nPrüfungsgesellschaft C. erteilt. Nunmehr habe der \nBeteiligte gemäß Schreiben vom 13. Dezember 1996 die \nReorganisation der Wirtschafts- und Verwaltungsdienste der \nEinrichtungen in N. an sich gezogen. Die Unrichtigkeit \nder Auffassung der Fachkammer ergebe sich schließlich aus \nUntersuchungsaufträgen der Westfälischen Klinik für \nPsychiatrie Münster an die Firma F. & Z. GmbH in \nG. und die XXX-Gesellschaft für Organisationsberatung, \nInformation und Datenverarbeitung im Gesundheitswesen in \nH. . Bei der Erteilung der jeweiligen \nUntersuchungsaufträge gehe der Beteiligte so vor, daß er die \nAuftragsvergabe veranlasse, diese selbst und deren \nFinanzierung aber den örtlichen Kliniken überlasse. Bei allen \nAufträgen sei die Zuständigkeit des Beteiligten berührt und \nseine - des Antragstellers - Mitwirkung erforderlich.\n\n13\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n14\n\nin Abänderung des angefochtenen \nBeschlusses festzustellen, daß er - der \nAntragsteller - an Aufträgen zur \nÜberprüfung der Organisation oder \nWirtschaftlichkeit von zu selbständigen \nDienststellen erklärten Kliniken in der \nTrägerschaft des Landschaftsverbandes \nX. -M. , die sich im Hinblick \nauf Fragen der Kooperation oder \nFusionierung auf mehrere \nTeildienststellen erstrecken, auch dann \nmitzuwirken hat, wenn der Auftrag zu \ndiesen Untersuchungen von den \nTeildienststellen erteilt wird.\n\n15\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n16\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr tritt dem angefochtenen Beschluß bei und legt \nAbschriften von Werkverträgen vor, die im einen Fall der \nLandschaftsverband und in anderen Fällen Teildienststellen des \nLandschaftsverbandes mit externen Beratungsfirmen \nabgeschlossen haben. \n\n18\n\nWegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und des \nSachverhaltes im übrigen wird auf die Gerichtsakten und die \nvon den Beteiligten dazu eingereichten Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDie Beschwerde ist trotz Einreichung der Beschwerdeschrift \nbeim Ausgangsgericht zulässig. Dies ergibt sich bereits \ndaraus, daß die Beschwerdeschrift noch innerhalb der gemäß § \n222 Abs. 2 ZPO erst am 6. Mai 1996 endenden Beschwerdefrist, \nwie sich diese aus gesetzlichen Vorschriften - § 79 Abs. 2 \nSatz 1 LPVG NW iVm §§ 87 Abs. 2 Satz 1 iVm § 64 Abs. 1 und 6 \nArbGG sowie § 518 Abs. 1 Satz 2 ZPO einzureichen war, \neingegangen ist. Im übrigen hatte die gesetzliche \nBeschwerdefrist von einem Monat gemäß § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG \ngar nicht zu laufen begonnen, da dem angefochtenen Beschluß \neine unrichtige Rechtsmittelbelehrung insofern beigefügt war, \nals dort angegeben war, die Beschwerdeschrift sei beim \nVerwaltungsgericht einzureichen.\n\n21\n\nIn der Sache bleibt die Beschwerde erfolglos. Dem \nFeststellungsbegehren des Antragstellers kann nicht \nentsprochen werden, da das von ihm in Anspruch genommene \nBeteiligungsrecht nicht ihm, sondern den Personalräten \nzusteht, die bei den einen Auftrag iSv § 73 Nr. 8 LPVG NW \nerteilenden Dienststellen gebildet sind. \n\n22\n\nDer Feststellungsantrag des Antragstellers bedurfte vorab \nder Präzisierung hinsichtlich der Maßnahmen, auf die das vom \nAntragsteller in Anspruch genommene Beteiligungsrecht sich \nbezieht. Es handelt sich dabei, wie sich aus den der \nEinleitung des vorliegenden Verfahrens vorausliegenden \nSchreiben des Beteiligten vom 29. Juli und 14. November 1994 \nsowie aus der Antragsschrift vom 9. Dezember 1994 ergibt, der \nArt des Beteiligungsrechtes nach um das dem Personalrat nach \n§ 73 Nr. 8 LPVG NW zustehende Mitwirkungsrecht. Innerhalb des \nAnwendungsbereichs dieser Vorschrift erfaßt der Streit der \nBeteiligten die Fälle, in denen eine der Vorschrift \nunterfallende Überprüfung sich im Hinblick auf Fragen der \nKooperation oder Fusionierung auf mehrere Teildienststellen \nerstreckt und der zugrundeliegende Auftrag von den davon \nbetroffenen Teildienststellen und nicht vom Beteiligten \nerteilt wird. Durch Neufassung des Feststellungsantrages, wie \nsie im Anhörungstermin vor dem Fachsenat erfolgt ist, war \nklarzustellen, daß sich - nach Erledigung der Lebensvorgänge, \nvon denen der Streit der Beteiligten seinen Ausgang genommen \nhat - das Feststellungsbegehren des Antragstellers auf \nMaßnahmen dieser Beschaffenheit bezieht. In der nunmehr \nvorliegenden Fassung ist der Feststellungsantrag des \nAntragstellers zulässig, aber unbegründet. \n\n23\n\nDie Zulässigkeit des Antrages ergibt sich gegenüber den vom \nVerwaltungsgericht insofern geäußerten Bedenken, die vom \nFachsenat nicht geteilt werden, daraus, daß mit einiger \nWahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, daß sich die im neu \ngefaßten Antrag präzisierte Rechtsfrage zwischen den \nBeteiligten erneut stellen wird. Dies folgt bereits daraus, \ndaß ungeachtet des Schriftwechsels vom 16. März/3. Mai 1994 \nzwischen dem Beteiligten und den Betriebsleitungen der in \nH. gelegenen Kliniken sich dort jederzeit ein Anlaß \nergeben könnte, doch noch einen Auftrag zur externen \nÜberprüfung der Organisation und Wirtschaftlichkeit beider \nKliniken im Hinblick auf Möglichkeiten einer weitergehenden \nals der vereinbarten Kooperation oder gar einer Fusionierung \nzu vergeben. Auch für die Kliniken in M. und N. \nist die Möglichkeit der Vergabe weiterer Aufträge zu externen \nUntersuchung in Betracht zu ziehen. Schließlich erscheinen \nneben regionalen auch überregionale Kooperationen, wenn auch \nwohl nicht Fusionen, zwischen Kliniken in der Trägerschaft des \nLandschaftsverbandes X. -M. als immerhin möglich. \nAll dies macht es - in Übereinstimmung mit dem im \nAnhörungstermin erkennbar gewordenen gemeinsamen Interesse der \nBeteiligten - sinnvoll, die aus Anlaß der Vergabe von zwei \nÜberprüfungsaufträgen zwischen ihnen aufgetretene Streitfrage \neiner Klärung zuzuführen. \n\n24\n\nDer Antrag des Antragstellers ist unbegründet, weil dem \nAntragsteller das von ihm beanspruchte Beteiligungsrecht nicht \nzusteht. Dies folgt ausschlaggebend daraus, daß in § 73 Nr. 8 \nLPVG NW die Auftragsvergabe als das die Beteiligung des \nPersonalrates auslösende Tatbestandsmerkmal ausdrücklich \ngenannt ist. Bei ihm handelt es sich um die Maßnahme, die der \nDienststellenleiter, der sie zu treffen beabsichtigt, gemäß \n§ 69 Abs. 1 LPVG NW mit dem bei ihm gebildeten Personalrat \nerörtern muß. Vergibt der Dienststellenleiter einer \nTeildienststelle einen Auftrag iSv § 73 Nr. 8 LPVG NW, so hat \nes mit der Beteiligung des ihm zugeordneten Personalrates sein \nBewenden. Wirken bei einer Auftragsvergabe zwei oder - wie in \nN. drei - Teildienststellen zusammen, so muß jede der \nvon der künftigen Überprüfung betroffenen Kliniken das \nMitwirkungsrecht des jeweiligen Personalrats respektieren. Ein \nrechtlicher Ansatz für eine Anwendung von § 78 Abs. 4 iVm Abs. \n1 Satz 1 LPVG NW, aus welcher Vorschrift sich allein eine \nBeteiligungsbefugnis des Antragstellers würde ergeben können, \nist nicht vorhanden. Insofern ist zu erwägen: \n\n25\n\nNach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es für die Verteilung \nder Zuständigkeit zwischen Gesamtpersonalrat und den bei den \nTeildienststellen gebildeten Personalräten auf die \nZuständigkeit von Dienststellen, über Angelegenheiten zu \nentscheiden, an. Bereits insofern fehlt es an einer Grundlage \nfür die Annahme des Antragstellers, die in § 73 Nr. 8 LPVG NW \nbezeichnete Angelegenheit falle in die \nEntscheidungszuständigkeit des Beteiligten jedenfalls dann, \nwenn es um klinikübergreifenden Überprüfungen der Organisation \nund Wirtschaftlichkeit von Teildienststellen geht. Eine \nAngelegenheit wird entgegen der anscheinend vom Antragsteller \nvertretenen Auffassung nicht gleichsam automatisch \nAngelegenheit des Beteiligten, weil zwei der ihm \nnachgeordneten Teildienststellen daran beteiligt sind. Im \nZusammenwirken miteinander können diese in gleicher Weise \ntätig werden wie dies bei Dienststellen der Fall ist, deren \nSelbständigkeit sich aus dem Gesetz und nicht erst aus einer \nVerselbständigungserklärung iSv § 1 Abs. 3 LPVG NW ergibt.\n\n26\n\nIm übrigen darf bei Anwendung von § 78 Abs. 1 Satz 1 LPVG \nNW nicht unmittelbar auf den Wortlaut des Gesetzes abgestellt \nwerden. Dies folgt daraus, daß das Gesetz in den Vorschriften \nüber Formen und Verfahren der Beteiligung, um deren \nmodifizierte Anwendung es in der sie ergänzenden Vorschrift \ndes § 78 LPVG NW geht, auf \"Maßnahmen\" abstellt, die von einem \nDienststellenleiter beabsichtigt sein müssen, um ein Recht des \nPersonalrats auf förmliche Beteiligung zur Entstehung zu \nbringen (vgl. hierzu auch den in der Hilfsbegründung des \nangefochtenen Beschlusses zitierten Beschluß des Fachsenats \nvom 6. März 1996 - 1 A 618/94.PVL -, der zwischen den gleichen \nBeteiligten ergangen ist). Besteht die beabsichtigte Maßnahme \nin der Erteilung eines Überprüfungsauftrages iSv § 73 Nr. 8 \nLPVG NW, dann führt dies automatisch dazu, daß der Personalrat \nzu beteiligen ist, der bei der den Auftrag vergebenden \nDienststelle gebildet ist. Selbst eine interne, der Umsetzung \ndurch die davon betroffenen Klinikleitungen bedürftige Weisung \ndes Beteiligten würde daran nichts ändern können (vgl. hierzu \nzuletzt den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. \nDezember 1996 - 6 P 6.94 -, Buchholz 251.95 § 51 S-HPersVG Nr. \n1). Mit Bezug auf die in der Vergabe eines \nÜberprüfungsauftrages iSv § 73 Nr. 8 LPVG NW bestehende \nMaßnahme ist die Orientierung an der äußeren \nHandlungszuständigkeit statt an einer internen \nWeisungszuständigkeit auch im praktischen Ergebnis sinnvoll. \nDer genaue Inhalt eines zu erteilenden Überprüfungsauftrages \nentscheidet nämlich darüber, ob bei seiner Ausführung die \nErfüllung der dienstlichen Aufgaben und das Wohl der \nBeschäftigten iSv § 2 Abs. 1 LPVG NW nicht beeinträchtigt \nwerden. Eine gestaltende Einflußnahme auf die Maßnahme ist am \nehesten auf der Ebene möglich, auf welche die Überprüfung der \nOrganisation oder Wirtschaftlichkeit einer Dienststelle durch \nDritte stattfinden soll. Eine vergleichbare Einflußnahme ist \ndem Antragsteller, der mit dem gesamten, weit gespannten \nZuständigkeitsbereich des Landschaftsverbandes X. -\nM. befaßt ist, schwerlich möglich. Seiner Beteiligung \nstünden darüber hinaus sogar schwerwiegende rechtliche \nBedenken entgegen. Nach der Rechtsprechung des Fachsenats \n(vgl. hierzu den Beschluß vom 12. Juni 1995 - 1 A 1050/92.PVL \n-, PersR 1996 S. 69) ist § 73 Nr. 8 LPVG NW nur anwendbar, \nwenn sich ein Überprüfungsauftrag auf eine den Auftrag \nerteilende Dienststelle insgesamt bezieht. Daran dürfte es \nfehlen, wenn der Beteiligte die Erteilung von Aufträgen zur \nÜberprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit von \nKliniken an sich ziehen würde, was dann zur Folge hätte, daß \nweder der Antragsteller noch die bei den einzelnen Kliniken \ngebildeten Personalräte zu beteiligen wären. Dem ist hier \nnicht weiter nachzugehen, weil ein solcher Sachverhalt nicht \nvorliegt. Weitergehend fehlt es sogar an Anhaltspunkten dafür, \ndaß der Beteiligte die Klinikleitungen auch nur angewiesen \nhätte, Untersuchungsaufträge zu vergeben. Seine Schreiben vom \n31. Januar 1994 an die Betriebsleitungen der Kliniken in \nN. enthalten hinsichtlich der Hinzuziehung externer \nBerater jedenfalls nur Empfehlungen und geben für eine \nBeteiligungsbefugnis des Antragstellers auch dann nichts her, \nwenn man bei Anwendung von § 78 Abs. 4 iVm Abs. 1 Satz 1 LPVG \nNW auf Entscheidungsbefugnisse statt auf \nHandlungszuständigkeiten abstellt. Die bloße \"Veranlassung\" \neiner Auftragsvergabe seitens der nachgeordneten Kliniken \ndurch den Beteiligten reicht auch dann nicht aus, um ein \nBeteiligungsrecht des Antragstellers zur Entstehung zu \nbringen.\n\n27\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n28\n\nDie Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309897","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-13/1-a-2270-96-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309897","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309897","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-13/1-a-2270-96-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309897","retrieved":"2026-07-09 03:39:42.524096+00:00"}}