{"status":"available","doknr":"OLD309896","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0313.15A1054.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-13","aktenzeichen":"15 A 1054/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.327,50 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist abzulehnen, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend \ndargelegt sind. \n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), \nweil nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten \nist, daß die Klage in einem Berufungsverfahren Erfolg hätte. \nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, daß für die \ndurch den angegriffenen Beitragsbescheid vom 4. November 1996 \nveranlagte Teilfläche des Flurstücks 1377 eine Beitragspflicht \nentstanden und im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht \nverjährt war. \n\n4\n\nDie Beitragsfestsetzung im Heranziehungsbescheid vom 11. \nNovember 1974 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 21. April \n1975 für das seinerzeit noch ungeteilte Flurstück 172 in \nVerbindung mit dem aus dem Grundsatz der Einmaligkeit des \nBeitrags sich ergebenden Verbot der Doppelveranlagung steht \nder hier umstrittenen Beitragsfestsetzung nicht entgegen, weil \n- wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - die erste \nBeitragsfestsetzung sich nicht auf die nunmehr veranlagte \nFläche bezieht. \n\n5\n\nVgl. zu solchen Konstellationen: OVG \nNW, Beschluß vom 6. März 1995 - 15 B \n245/95 -, S. 3 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n6\n\nFür die mit dem angegriffenen Bescheid vom 4. November 1996 \nveranlagte Fläche ist eine Beitragspflicht jedenfalls nicht \nvor dem Jahre 1993 entstanden, vor dem weder die Bebauung und \nder tatsächliche Anschluß im hinteren Bereich des früheren \nFlurstücks 172 auf dem jetzigen Flurstück 1377 erfolgte noch \ndas Flurstück 172 in die zwei Flurstücke 1376 und 1377 geteilt \nwurde. Bis dahin war das Flurstück 172 mit seiner nur im \nvorderen Bereich (dem jetzigen Flurstück 1376) vorhandenen \nBebauung eine wirtschaftliche Einheit, für die bis zur \nTiefenbegrenzung entsprechend der Veranlagung vom 11. November \n1974/ 21. April 1975 eine Beitragspflicht entstanden war. Ob \nin diesem Zeitpunkt eine Anschlußleitung in den damals noch \nunbebauten hinteren Bereich dieses Flurstücks schon verlegt \nwar und ob dieser hintere Bereich überbaubar war oder - wie \ndas Verwaltungsgericht annimmt - jedenfalls bis 1980 wurde, \nspielt für das nur räumlich begrenzte Entstehen der \nBeitragspflicht für das aus dem Flurstück 172 bestehende \nGrundstück keine Rolle. Erst ab 1993 wurde mit der Bebauung im \nhinteren Bereich des Flurstücks 172 oder der Teilung dieses \nFlurstücks in zwei Flurstücke ein weiteres Grundstück im Sinne \neiner wirtschaftlichen Einheit gebildet, so daß frühestens zu \ndiesem Zeitpunkt eine eigenständige Beitragspflicht für dieses \nGrundstück entstehen konnte, die im Zeitpunkt der Heranziehung \n1996 nicht verjährt war. \n\n7\n\nEiner so zu beurteilenden Entstehung der Beitragspflicht \nsteht nicht, wie der Kläger meint, entgegen, daß die \nBeitragskalkulation solche Erweiterungen der Beitragspflicht \nauf Hintergelände ohne zusätzliche Kanalbaumaßnahmen nicht \nerfasse. Einer Kalkulation muß nicht die konkrete \nKanalbaumaßnahme für das jeweils zu veranlagende Grundstück \nzugrunde gelegt werden, sondern \"der durchschnittliche Aufwand \nfür die gesamte Einrichtung oder Anlage\" (§ 8 Abs. 4 Satz 3 \nKAG NW). Daher wären solche später entstehenden \nHinterliegerbeitragsfälle nur dann in einer Kalkulation zu \nberücksichtigen, d. h. in die Auswahl der repräsentativen \nKanalbaumaßnahmen für die Beitragskalkulation, einzustellen, \nwenn sie einen derartigen Umfang hätten, daß ohne eine solche \nEinbeziehung die ausgewählten Kanalbaumaßnahmen unter dem \nGesichtspunkt des Aufwandsüberschreitungsverbots nicht mehr \nrepräsentativ wären. Dafür ist nichts ersichtlich und nichts \nvorgetragen. \n\n8\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht \nhinreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Dazu wäre \nerforderlich gewesen, die im Berufungsverfahren \nklärungsbedürftige und klärungsfähige grundsätzliche \nRechtsfrage zu benennen. \n\n9\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor und ist zum Teil auch nicht \nhinreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die \nzitierten Entscheidungen,\n\n10\n\nOVG Niedersachsen, Urteil vom 17. \nSeptember 1981 - 14 A 65/80 -, KStZ \n1983, 231; VGH Hessen, Urteil vom 8. \nJuni 1978 - V OE 1/77 -, HSGZ 1979, 27, \n\n11\n\ngeben für den vom Kläger aufgestellten Rechtssatz, \"daß bei \neiner späteren, die Tiefenbegrenzung überschreitenden Bebauung \nkeine Nachveranlagung der zusätzlichen Flächen möglich ist\", \nvon dem angeblich abgewichen worden sein soll, nichts her. Die \nEntscheidungen betreffen allein die erhöhte bauliche \nAusnutzung eines veranlagten Grundstücks und verhalten sich \nnicht zur erstmaligen baulichen Ausnutzung eines bereits \nveranlagten Grundstücks über die der Veranlagung \nzugrundeliegende Tiefenbegrenzung hinaus. Im übrigen kann auf \ndie zitierten Entscheidungen, die mit der Rechtsprechung des \nbeschließenden Senates übereinstimmen, \n\n12\n\nvgl. Beschluß vom 15. August 1997 - \n15 A 3643/97 -, S. 2 des amtlichen \nUmdrucks,\n\n13\n\nschon deshalb keine Abweichungsrüge gestützt werden, weil \ndiese eine Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von \nder Rechtsprechung des jeweils übergeordneten \nOberverwaltungsgerichts voraussetzt. \n\n14\n\nSoweit eine Abweichung von der Rechtsprechung des \nbeschließenden Gerichts gerügt wird, ist dies nicht \nausreichend dargelegt, da die Entscheidungen, von denen \nangeblich abgewichen sein soll, nur mit dem Datum bezeichnet \nworden sind. Im übrigen geben die wohl gemeinten \nEntscheidungen\n\n15\n\nOVG NW, Urteil vom 25. Mai 1977 - II \nA 1496/74 -, S. 10 f. des amtlichen \nUmdrucks; Urteil vom 27. Juli 1976 - II \nA 805/75 -, S. 24 des amtlichen \nUmdrucks, \n\n16\n\nfür eine solche Abweichung nichts her. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 13 Abs. 2, \n14 Abs. 1 Satz 1, 3 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309896","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-13/15-a-1054-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309896","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309896","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-13/15-a-1054-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309896","retrieved":"2026-07-09 03:39:42.443505+00:00"}}