{"status":"available","doknr":"OLD309895","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0313.11A.D157.94NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-13","aktenzeichen":"11A D 157/94.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Normenkontrollantrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen\nden am 20. Mai 1994 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. I/B\n47 \"Sonstiges Sondergebiet/Gewerbegebiet S.-Hof\"\n(Satzungsbeschluß vom 16. Dezember 1993).\n\n3\n\nDer Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird im Osten\nbegrenzt durch die Bundesbahnhauptstrecke H.-H. im\nSüden durch den S. ring (Bundesstraße .) im Westen und\nNordwesten durch den O.damm (Bundesstraße und\nBundesstraße .) und im Südwesten durch die Eckverbindung vom\nO.damm zum S.ring.\n\n4\n\nDie südwestliche Hälfte des in etwa dreieckförmigen\nPlangebietes ist als sonstiges Sondergebiet - SO - mit der\nZweckbestimmung Möbel-/Einrichtungshaus als großflächiger\nEinzelhandelsbetrieb überplant. Dort ist die Nutzung der\nbaulichen Anlage für den Verkauf von Möbeln jeglicher Art und\ndie damit zusammenhängenden Einrichtungsgegenstände u.a. unter\nfolgenden Voraussetzungen zulässig: Die max.\nBruttogeschoßfläche wird auf 20.000 m² begrenzt. Die\nVerkaufsfläche darf nur 14.000 m² betragen. Weiterhin sind\nausnahmsweise im einzelnen aufgeführte zetrumsrelevante\nSortimente auf einer Verkaufsfläche von max. 1.500 m²\nzulässig. Unzulässig sind im einzelnen aufgeführte Sortimente.\nZu dem sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren gesamte\nSchallemissionen die immissionswirksamen flächenbezogenen\nSchalleistungspegel von 58 db(A) tagsüber und 43 db(A)\nnachtsüber nicht überschreiten. Die überbaubare Fläche ist\ndurch Baugrenzen bestimmt. Bei einer Geländehöhe von 114 m\nüber NN ist eine max. Gebäudehöhe von 12 m und damit eine Höhe\nvon 126 m über NN festgesetzt. Dies gilt für den\nnordwestlichen Teil des Sondergebietes. Für den südöstlichen\nTeil der überbaubaren Fläche ist\nSondergebiet/Parkhausparkpalette mit einer max. Gebäudehöhe\nvon 10 m festgesetzt. Der übrige Bereich des Sondergebietes\nist im Eckbereich von O.damm und S. ring als N1 -\nnicht überbaubare und zu begrünende Fläche - festgesetzt. Der\nübrige und damit mittlere Teil des Sondergebietes, der zum\nS. ring hin ausgerichtet ist, enthält die Festsetzung\nPlanstraße im Einmündungsbereich zum S. ring und zwischen\ndieser Planstraße und den durch Baugrenzen festgesetzten\nüberbaubaren Bereich die Festsetzung Stellplätze (ca. 250).\nDas Sondergebiet wird von mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten\nzu belastenden Flächen zugunsten von Ver- und\nEntsorgungsträgern sowie zugunsten der jeweiligen Eigentümer\nder Grundstücke im nordwestlich angrenzenden Gewerbegebiet\numfaßt. Das Gewerbegebiet ist gegliedert. Der südöstliche\nBereich, der am nächsten zum Sondergebiet gelegen ist und im\nOsten an die Bahnstrecke angrenzt, ist als GE 1 festgesetzt.\nZulässig sind hier Betriebe der Abstandsklasse VI und VII mit\neinem festgesetzten Mindestabstand von 200 m bzw. 100 m zu\nWohngebieten. Die übrigen Gewerbeflächen entlang des\nO.damms und im nördlichen Planbereich zwischen\nO.damm und Bundesbahnhauptstrecke sind als GE 2\nfestgesetzt. Dort sind Betriebe der Abstandsklasse VII mit\neinem Mindestabstand von 100 m zu Wohngebieten festgesetzt.\n\n5\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus\nbebauten Grundstücks M. Straße 8. Dieses liegt im\nGeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 \"V-Straße\"\nvom 30. Dezember 1959. Dieser trifft die Festsetzung reines\nWohngebiet. Die nächste Entfernung zwischen der südöstlichen\nGrundstücksgrenze des Flurstücks 594 des Antragstellers und\nder nordwestlichen Grenze des Plangebietes beträgt ca. 130 m.\nDie nächste Entfernung zwischen der beschriebenen\nGrundstücksgrenze des Klägers und den GE 1-Gebieten beträgt\nüber 200 m. Eine Sichtverbindung zwischen dem Grundstück des\nKlägers und dem Planbereich besteht nicht. Wie bereits\nbeschrieben verläuft westlich und nordwestlich des\nPlangebietes der O.damm auf einer aufgeschütteten\nund angeböschten 30 m breiten Trasse, die in Richtung Westen\nund damit zum Grundstück des Antragstellers aufgrund eines\nNachtrages zum Planfeststellungsverfahren B . vom\n30. November 1981 mit einem ca. 4,50 m hohen Lärmschutzwall\nversehen ist. Aus der Darstellung der Gebäudehöhen im\nBebauungsplan und den hierzu dargestellten 3 Höhenschnitten\nergibt sich, daß das Möbelhaus im Plangebiet bei einer\nGeländehöhe von 114 m über NN 12 m hoch gebaut werden darf und\ndamit eine zulässige Höhe von 126 m über NN hat. Die Trasse\ndes O.damm hat an dieser Stelle eine Höhe von 123 m\nüber NN und liegt damit um 9 m höher als das Geländeniveau im\nhier angrenzenden Plangebiet. Auf etwa der gleichen Höhe liegt\ndas Grundstück des Antragstellers. Der Lärmschutzwall hat in\ndiesem Bereich eine Höhe von 127,50 m über NN und steigt in\nnördlicher Richtung auf 1,29 m über NN an. Zwischen der\nsüdöstlichen Gebäudewand des Wohnhauses des Antragstellers und\ndem höchsten Punkt des Lärmschutzwalles liegen ca. 85 m.\nBezogen auf das Grundstück des Antragstellers liegt die Kuppe\ndes Lärmschutzwalles ca. 13,50 m über dessen\nGeländeniveau.\n\n6\n\nDer Bebauungsplan ist in folgendem Verfahren zustande\ngekommen:\n\n7\n\nAm 22. Juni 1984 beschloß der Rat der Antragsgegnerin für\ndas Gebiet S. ring - B ... - Bundesbahn-Hauptstrecke den\nBebauungsplan Nr. I/B47 aufzustellen. Dieser Ratsbeschluß\nsowie die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung an\nder Bauleitplanung in der Zeit vom 20. August 1984 bis zum\n24. August 1984 wurden am 18. August 1984 ortsüblich bekannt\ngemacht. Eine öffentliche Anhörung wurde am 30. August 1984\ndurchgeführt. Im März 1986 wurde dann die Bearbeitung des\nAufstellungsverfahrens eingestellt.\n\n8\n\nWieder aufgenommen wurden die Planungen im Frühjahr 1990,\nals die I. GmbH den Ankauf eines rund 11 ha großen\nGewerbegrundstücks am S. ring beantragte mit dem Ziel, dort\nein Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von 14.000 m² und ein\nLager mit einer Grundfläche von rund 23.100 m² zu bauen.\nBereits in diesem Stadium der Planungen wandte sich der\nAntragsteller an das Planungsamt der Antragsgegnerin und\nverlangte aktive Lärmschutz- und Lärmsanierungsmaßnahmen für\nden Bereich M. Straße/Von-M.-Straße.\n\n9\n\nAm 31. Mai 1990 beschloß der Rat der Antragsgegnerin,\nbezüglich des Planbereiches eine erneute frühzeitige\nBürgerbeteiligung durchzuführen. Eine Auslegung der\nPlanunterlagen erfolgte in der Zeit vom 11. Juni bis 21. Juni\n1990. Der Beschluß wurde ortsüblich bekannt gemacht. Die\nTräger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom\n6. September 1991 beteiligt. In der Folgezeit lehnte der Rat\nam 25. Juni 1992 und am 9. Juli 1992 die Beschlußfassung über\nden Planentwurf ab. Mit Beschluß vom 25. Februar 1993\nbeauftragte der Rat die Verwaltung, einen geänderten Entwurf\ndes Bebauungsplanes zu erarbeiten, nachdem die Firma I. dem\nWegfall des Lagers, dem Fortfall eines Hochregallagers und der\nBegrenzung von Nicht-Möbelangeboten auf 1.500 m²\nVerkaufsfläche zugestimmt hatte. Am 24. Juni 1993 beschloß der\nRat den so geänderten Bebauungsplan als Entwurf mit Begründung\nund dessen öffentliche Auslegung in der Zeit vom 26. Juli bis\n3. September 1993. Dieser Beschluß wurde am 7. Juli 1993\nortsüblich bekannt gemacht. Während der Auslegungszeit machte\nder Antragsteller u.a. folgende Anregungen und Bedenken\ngeltend: Die zulässigen db(A)-Grenzwerte auf dem\nO.damm würden bereits extrem überschritten. Bedingt\ndurch die Höhe der geplanten Gebäude von 12 bis 15 m würden\ndie Lärmimmissionen reflektiert. Dies sei durch aktive\nLärmschutzmaßnahmen am O.damm abzustellen. Dies\nhabe dadurch zu erfolgen, daß aktive Lärmschutzmaßnahmen in\nden Geltungsbereich des Bebauungsplanes am O.damm\nmit aufgenommen bzw. ergänzt würden. Im Plangebiet werde ein\nkleinflächiger Waldbestand überplant. Dies sei nicht\nerforderlich. Die auftretenden Abgasemissionen im Plangebiet\nmüßten überprüft werden. Im Bereich S. ring müßten die\nGrenzwerte für reine Wohngebiete eingehalten werden. Das im\nPlangebiet gelegene zweieinhalbgeschossige Wohnhaus\nS. 11 werde bei der Beurteilung der Lärmemissionen\nnicht berücksichtigt. Es sei eine\nUmweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Die von Dr. Ing. B.\nerstellte schalltechnische Untersuchung für das\nBebauungsplangebiet vom 22. April 1993 sei in hohem Maße\nfehlerhaft. Somit sei sie für die Beurteilung weitgehend\nunbrauchbar. Neben dem Antragsteller machten insbesondere die\nInteressengemeinschaft der Anlieger V. -\nStraße/M. Straße sowie die Eigentümer und Bewohner\ndes Hauses S. 11 Anregungen und Bedenken\ngeltend.\n\n10\n\nAm 16. Dezember 1993 befand der Rat der Antragsgegnerin\nüber die eingegangenen Anregungen und Bedenken und beschloß\nden Bebauungsplan Nr. I/B 47 als Satzung mit seiner\nBegründung. Weiterhin wurde die Änderung des\nFläcnenutzungsplanes im Parallelverfahren beschlossen. Mit\nSchreiben vom 14. Februar 1994 zeigte die Antragsgegnerin den\nBebauungsplan dem Regierungspräsidenten D. an. Dieser\nmachte mit Verfügung vom 6. Mai 1994 nicht die Verletzung von\nRechtsvorschriften geltend. Gleichzeitig genehmigte er die 28.\nÄnderung des Flächennutzungsplanes. Der Bebauungsplan wurde am\n20. Mai 1994 ortsüblich bekannt gemacht.\n\n11\n\nDer Antragsteller hat am 1. Dezember 1994 den Erlaß einer\neinstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung des\nBebauungsplanes beantragt. Diesen Antrag hat der erkennende\nSenat durch Beschluß vom 14. März 1995 im Verfahren 11a B\n3103/94.NE abgelehnt.\n\n12\n\nDer Antragsteller hat am 5. Dezember 1994 das vorliegende\nNormenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er\nunter Wiederholung seiner Einwendungen aus dem\nPlanaufstellungsverfahren vor: Im Mittelpunkt seines Begehrens\nstünden immissionsschutzrechliche Belange, insbesondere\nGeräuschimmissionen durch Kraftfahrzeuge. Die dem\nBebauungsplan zugrundeliegende Schalltechnische Untersuchung\ndes Dr. Ing. B. vom 7. Mai 1991 und deren überarbeitete\nFassung vom 22. April 1993 seien zugunsten der Firma I.\nmanipuliert und infolge dessen insgesamt unbrauchbar. Der\nGutachter habe die Belastungszahlen aus der Verkehrszählung\nvom 24. März 1992 und nicht die Zahlen der Verkehrszählung von\n1990 berücksichtigt. Er gehe bezüglich der den I. -Markt\nanfahrenden Fahrzeuge von falschen Zahlen aus. Infolgedessen\nseien die Belastungen durch den Verkehr auf dem\nO.damm und dem S. ring falsch ermittelt worden.\nDer Nachweis der Unbrauchbarkeit der schalltechnischen\nUntersuchung des Gutachters werde durch eine Stellungnahme des\nTÜV H. e. V. vom 26. Oktober 1994 geführt. Der\nTÜV komme zu dem Ergebnis, daß im Plangebiet am stärksten\nbelasteten Immissionspunkt von einem Beurteilungspegel gemäß\nRLS-90 tagsüber von 69 db(A) und nachts von 62 db(A)\nauszugehen sei. Hingewiesen werde auch auf eine Stellungnahme\ndes Dr. Ing. S. vom 13. Oktober 1991 zu den durch die I. -\nAnsiedlung verursachten Verkehrsgeräuschen. Manipuliert seien\nauch die Zahlen der Kraftfahrzeuge, die I. anführen.\nBereits jetzt komme es samstags zu einem 100 m langen Stau und\nzu unerträglichen Lärm- und Abgasbelastungen. Die Ansiedlung\ndes I.-Marktes verstoße zudem gegen den Abstandserlaß.\nHiernach sei ein Abstand von 300 m erforderlich.\nBeeinträchtigt sei er - der Antragsteller - auch durch die\nBeeinträchtigung des Grundwassers im Plangebiet.\nZwischenzeitlich sei der Bebauungsplan durch die Errichtung\nder dort vorgesehenen Betriebe in vollem Umfang realisiert.\n\n13\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n14\n\nden Bebauungsplan Nr. I/B 47\n\"Sonstiges Sondergebiet/Gewerbegebiet\nS.-Hof\" (Satzungsbeschluß vom\n16. Dezember 1993) für nichtig zu\nerklären.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n16\n\nden Normenkontrollantrag\nabzulehnen.\n\n17\n\nSie hält den angefochtenen Bebauungsplan für wirksam und\nden Antrag des Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 a.F. und\nn.F. für unzulässig. Zur Begründung hierzu führt sie aus, der\nAntragsteller sei Eigentümer eines außerhalb des Plangebietes\nund nordwestlich des O.damm (B /B ) an der\nM. Straße liegenden Grundstücks. Er greife primär\ndie Verkehrssituation auf dem O.damm an, wobei er\nauch die im Bebauungsplangebiet vorgenommene Bewertung der\nimmissionsschutzrechtlichen Belange kritisiere. Bei der\nErarbeitung des strittigen Bebauungsplanes seien\nlärmtechnische Untersuchungen durchgeführt worden mit dem\nErgebnis, daß die durch die geplante Ansiedlung eines\nMöbelmarktes hervorgerufene Mehrbelastung von 1200 Kfz pro Tag\nbei einer Grundbelastung von 35.000 bis 40.000 Kfz pro Tag auf\ndem O.damm akustisch nicht wahrnehmbar sei. Dies\ngelte sogar für eine Mehrbelastung von 3.600 Kfz pro Tag.\nZudem seien neben dem Vorhaben I. mittlerweile zwei weitere\nVorhaben - nämlich das Gartencenter M.weg und der\nGewerbepark G. /A. - realisiert. Das Plangebiet\nsei damit vollständig bebaut. Die Baugenehmigung für die\nErrichtung des I. Baumarktes sei bestandskräftig. Gegen die\nBaugenehmigung für das Gartencenter habe der im Plangebiet\nwohnende Herr P. Widerspruch eingelegt. Die Bearbeitung\nsei jedoch von der Bezirksregierung unbefristet ausgesetzt\nworden, da eine Vorausleistung in Höhe von 600,00 DM nach § 16\nGebührengesetz NW nicht erbracht worden sei. Gegen die\nBaugenehmigung der Firma G. habe der Bauherr selbst\nbezüglich einer Nebenbestimmung der Baugenehmigung Widerspruch\neingelegt. Sonstige Widersprüche lägen nicht vor.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte\nund die Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.\nDiese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nDer Normenkontrollantrag des Antragstellers ist\nunzulässig.\n\n21\n\n1) Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt. Dabei bedarf es\nim vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung darüber, ob es\nfür diesen Antrag, der vor Inkrafttreten der Änderung der VwGO\ndurch das Sechste Gesetz zur Änderung der\nVerwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November\n1996 (6. VwGOÄndG, BGBl. I, S. 1626) bei Gericht eingegangen\nist, bei der Anwendung der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden\nFassung des § 47 Abs. 2 VwGO verbleibt,\n\n22\n\n2)\n\n23\n\nso VGH München, Beschluß vom\n14. Februar 1997 - 20 N 96.2462 -, NVwZ\n1997, 694\n\n24\n\noder ob auf laufende Verfahren die Neufassung des § 47\nAbs. 2 Satz 1 VwGO anzuwenden ist\n\n25\n\nso OVG NW, Urteil vom 23. Januar\n1997 - 7a D 70/93.NE -, NVwZ 1997, 694\nff. u. VGH München, Urteil vom 4. Juni\n1997 - Az. 26 N 96.2963 -, BayVbl.\n1997, 591 ff.; zur Klärung dieser Frage\nhat das BVerwG mit Beschluß vom\n22. Dezember 1997 die Revision im\nVerfahren - 4 BN 23.97 -\nzugelassen.\n\n26\n\nDem Antragsteller fehlt nämlich sowohl nach der neuen als\nauch nach der alten Fassung des § 47 Abs. 2 VwGO die\nAntragsbefugnis.\n\n27\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. kann den Antrag jede\nnatürliche oder juristische Person, die durch die\nRechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten\noder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, stellen.\n\n28\n\nEine derartige Antragsbefugnis wird durchweg dem Eigentümer\neines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zuerkannt, der sich\ngegen seinen Grund und Boden betreffende Festsetzungen\nwendet.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom\n6. Januar 1993 - 4 NB 38.92 -, BRS 55\nNr. 26 und vom 26. Mai 1993 - 4 NB 3.93\n-, BRS 55 Nr. 28.\n\n30\n\nDer Antragsteller ist nicht Eigentümer eines Grundstücks im\nPlangebiet, so daß der Bebauungsplan für ihn nicht schon aus\nsich heraus unmittelbar eigentumsregelnde Wirkungen hat.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom\n17. Dezember 1992 - 4 N 2.91 -, DVBl\n1993, 444 = DÖV 1993, 391 = BRS 54\nNr. 38.\n\n32\n\nEin Nachteil kann jedoch auch Personen außerhalb des\nPlangebiets erwachsen, sofern sie in abwägungserheblichen\nschutzwürdigen privaten Interessen mehr als nur geringfügig\nnegativ betroffen werden.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom\n9. November 1979 - 4 N 1.78 und 2. bis\n4.79 -, BVerwGE 59, 87 = BRS 35\nNr. 24.\n\n34\n\nUnter abwägungsrelevante private Interessen fallen nicht\nsolche Interessen, die entweder objektiv geringwertig oder\naber - sei es überhaupt, sei es in dem gegebenen Zusammenhang\n- nicht schutzwürdig sind. Letzteres ist insbesondere dann der\nFall, wenn es sich um Interessen handelt, deren Träger sich\nvernünftigerweise darauf einstellen müssen, \"daß so etwas\ngeschieht\", und wenn deswegen einem etwa bestehenden Vertrauen\nin den Fortbestand einer bestimmten Sachlage die\nSchutzbedürftigkeit abgesprochen werden muß.\n\n35\n\nVgl. OVG NW; Urteil vom 20. Mai 1994\n- 10a D 104/93.NE - m.w.N. \n\n36\n\nZum letztgenannten Gesichtspunkt hat das\nBundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 7. Januar 1993\n- 4 NB 42/92 -\n\n37\n\nNVwZ-RR 1993, 513 = DVBl 1993, 448 =\nBRS 55 Nr. 29\n\n38\n\nausgeführt, nicht jede durch einen Bebauungsplan\nermöglichte Verkehrszunahme begründe für jeden davon - und sei\nes noch so entfernt - möglicherweise Betroffenen eine\nAntragsbefugnis. Seien solche Änderungen geringfügig oder\nwirkten sie sich zum Beispiel wegen größerer Entfernungen nur\nunwesentlich auf das \"Nachbargrundstück\" aus, so ergebe sich\ndaraus eine Beschränkung der Antragsbefugnis.\n\n39\n\nDer Senat verkennt nicht, daß das Bundesverwaltungsgericht\nin seinem Beschluß vom 18. Februar 1994 - 4 NB 24.93 -\n\n40\n\nBSR 56 Nr. 30\n\n41\n\nhervorgehoben hat, daß die Belange des Verkehrslärmschutzes\nin der Rechtsordnung ausdrücklich als schutzbedürftig bewertet\nwerden (vgl. §§ 3, 39 ff. und § 50 BImSchG sowie § 1 Abs. 5\nSatz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1\nNr. 24 BauGB). Somit ist einerseits dem Anwohner einer Straße,\ndie den Zu- und Abfahrtsverkehr für ein neu geplantes\nBaugebiet aufnehmen soll, die Antragsbefugnis gemäß § 47\nAbs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen einen\ndies ermöglichenden Bebauungsplan nicht allein deshalb\nabzusprechen, weil die errechnete Erhöhung des Verkehrslärms\ngeringfügig ist oder weil eine solche Entwicklung zu erwarten\nwar.\n\n42\n\nAndererseits hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem\nBeschluß vom 28. November 1995 - 4 NB 38.94 -,\n\n43\n\nBRS 57 Nr. 41\n\n44\n\nklargestellt, daß nicht jede zu erwartende (auch\ngeringfügige) Zunahme des Verkehrslärms durch die Planung\neines neuen Baugebiets zum notwendigen Abwägungsmaterial\ngehört und deshalb für den betroffenen außerhalb des\nPlanbereichs wohnenden Grundstückseigentümer einen Nachteil im\nSinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstellt. Weiterhin hat es\nausgeführt, daß es sich nach den Umständen des Einzelfalls\nrichtet, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum\nnotwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für den\nBetroffenen einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1\nVwGO darstellt \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom\n19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 -\nBuchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63 = DVBl\n1992, 1099 und Beschluß vom 19. März\n1992 - 4 NB 6.92 - n.v.\n\n46\n\nWelche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb\nseines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange \"nach\nLage der Dinge\" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören,\nläßt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter maßgeblicher\nBerücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des\nvon der Planung verfolgten konkreten Planungsziels\nbeantworten.\n\n47\n\nBeschluß vom 21. Juli 1989 - 4 NB\n18.88 - BRS 49 Nr. 13, unter Bezugnahme\nauf BVerwGE 59, 87, 101.\n\n48\n\nDiese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in\nseinem Beschluß vom 18. März 1993 (a.a.O.) nicht aufgegeben.\nDies wird im Beschluß vom 28. November 1995 (a.a.O.)\nausdrücklich betont.\n\n49\n\nIm Unterschied zu dem im Beschluß des\nBundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1994 (a.a.O.)\nzugrundeliegenden Sachverhalt, in dem das neue Baugebiet\nallein über die Straße erschlossen wurde, an der die\nGrundstücke der damaligen Antragsteller lagen, befindet sich\ndas Grundstück des Antragsteller im vorliegenden Verfahren\nnicht unmittelbar an der Straße, die (teilweise) den\nErschließungsverkehr zum neuen Baugebiet aufnehmen soll. Nach\nder bereits im Tatbestand wiedergegebenen Beschreibung der\nörtlichen Lage des Grundstücks des Antragstellers liegt dieses\nwenigstens 80 m von der nordwestlichen Fahrbahntrasse des\nO.damm entfernt. Das Wohngebäude liegt weitere ca.\n15 bis 17 m zurück. Hinzu kommt zum einen die Besonderheit,\ndaß der O.damm in Richtung auf das Grundstück des\nAntragstellers hin durch einen im Rahmen des\nPlanfeststellungsverfahrens für den O.damm\n(Bundesstraße) festgesetzten 4,50 m über Niveau der Straße\nhohen Lärmschutzwall abgeschirmt ist. Andererseits ist in dem\nSchallgutachten B. zu Recht von einer Drittelung des\nZu- und Abgangsverkehrs zum Plangebiet über den S. ring, den\nO.damm und über den S.ring Richtung G.\nausgegangen worden. Der Senat weist - wie bereits in dem\nBeschluß nach § 47 Abs. 8 a.F. - darauf hin, daß auch Dr. Ing.\nS. in seiner - dem Gericht vom Antragsteller vorgelegten -\nStellungnahme vom 13. Oktober 1991 zu den durch die I. -\nAnsiedlung verursachten Verkehrsgeräusche zu dem Ergebnis\nkommt, daß bei einer Belastung des O.damm von ca.\n35.000 Kfz bis 40.000 Kfz eine Mehrbelastung von 1.200 Kfz pro\nTag oder selbst eine Mehrbelastung von 3.600 Kfz pro Tag\nangesichts dieser hohen \"Grundbelastung\" akustisch wohl nicht\nwahrnehmbar ist. Diese Einschätzung und die Einschätzung im\nGutachten Dr. B. hat der Antragsteller durch die\nVorlage der gutachtlichen Stellungnahme des TÜV H. /\ne. V. nicht zu widerlegen vermocht. Dort wird zwar ein\nImmissionspegel am Immissionspunkt I.2 (gerundet gemäß RLS-90)\nvon 69 db(A) tagsüber und 62 db(A) nachts angegeben. Diese\nAngaben haben jedoch für die Entscheidung des vorliegenden\nFalles keinen Aussagewert, da lediglich Feststellungen zur\nLärmbelastung im Plangebiet, nicht aber bezgl. des\nWohngrundstücks des Antragstellers getroffen werden.\n\n50\n\nHervorzuheben ist schließlich, daß der Zu- und\nAbgangsverkehr zu dem neuen Plangebiet aus drei Richtungen\nüber planfestgestellte Bundesstraßen erfolgt, die, wenn man\ndie Zahlen des Antragstellers zugrundelegt, täglich jeweils\nmit ca. 40.000 Fahrzeugen vorbelastet sind. Die Fahrzeuge, die\nüber den O.damm zum Plangebiet an- bzw. abfahren,\nsind in Höhe des Grundstücks des Antragstellers etwa 600 m von\nder Einfahrt in das Plangebiet entfernt. Infolgedessen geht\nder Senat davon aus, daß das erhöhte Verkehrsaufkommen auf dem\nO.damm in Höhe des Grundstück des Antragstellers -\nin einer Entfernung von 80 m von der Bundesstraße und getrennt\ndurch einen Lärmschutzwall - auf einer \"allgemeinen\nVeränderung der Verkehrssituation\" infolge einer Planung an\neiner anderen Straße (nämlich dem S. ring) beruht. Da jede\nBauleitplanung dazu führen kann, daß sich die verkehrliche\nSituation in anderen Bereichen verändert, aber nicht jeder von\nihr Betroffene - auch wenn sein Grundstück möglicherweise\nweiter entfernt liegt - ein abwägungserhebliches Interesse an\nder Beibehaltung des bisherigen Zustandes besitzt, verbietet\nes sich, einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO\na. F. immer schon dann anzunehmen, wenn die Ausweisung eines\nneuen Baugebiets zu einer Verstärkung des Verkehrs führt.\nVielmehr kommt es dann darauf an, ob das verständliche\nVertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage\nnoch als schutzwürdiges Interesse angesehen werden kann.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom\n9. November 1979 - 4 N 1.78 und 2. bis\n4.79 -, a.a.O.\n\n52\n\nDas ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller genießt\nkeinen Vertrauensschutz dahingehend, daß sich der Verkehr auf\neiner planfestgestellten Bundesstraße nicht erhöht. Bauliche\nVeränderungen am O.damm sind nicht vorgenommen\nworden.\n\n53\n\nAus dem vorstehenden folgt, daß die Antragsgegnerin bei der\nSachverhaltsermittlung mögliche Folgen der beabsichtigten\nBauleitplanung u.a. durch schalltechnische Untersuchungen hat\nüberprüfen lassen. Ergebnis dieser Überprüfungen ist, daß der\nAntragsteller angesichts der Vorbelastung des\nO.damm und des Schutzes durch den Lärmschutzwall\nvon vornherein nicht in einem abwägungserheblichen\nPrivatinteresse betroffen ist.\n\n54\n\nEine Betroffenheit in diesem Sinne scheidet für den\nAntragsteller auch hinsichtlich des Gewerbelärms aus, der im\nPlangebiet entsteht. Aus der schalltechnischen Untersuchung\ndes Dr. Ing. B. folgt, daß den Antragsteller\nGewerbelärm infolge der Vorbelastung seines Grundstücks durch\nden Straßenverkehr auf dem O.damm und auf dem\nS.ring sowie durch den Eisenbahnverkehr auf der\nEisenbahnhauptstrecke infolge des auf einer ca. 9 m hohen\nAufschüttung geführten O.damm und nicht zuletzt\nbedingt durch den 4,50 m hohen Lärmschutzwall nicht in\nhörbarer Weise erreicht. Durch die Abschirmwirkung der\nGewerbegebäude erfolgt - nach den Feststellungen des\nLärmschutzgutachters B. - sogar eine teilweise\nReduzierung des Eisenbahnlärms auf dem Grundstück des\nAntragstellers. Soweit sich der Antragsteller im\nPlanaufstellungsverfahren gegen sog. Reflektionswirkungen des\nHochregallagers gewandt hat, ist dies unerheblich, weil das\nHochregallager ersatzlos weggefallen ist. Im übrigen geht aus\nden Schnittzeichnungen des Bebauungsplanes hervor, daß die\nzulässigen Gebäudehöhen nicht höher sind als die Krone des\nLärmschutzwalles.\n\n55\n\nDer übrige Vortrag des Antragstellers ist nicht geeignet,\neine Antragsbefugnis zu begründen. Die Belastung des\nPlangebietes selbst mit Gewerbelärm und die Lärmbelastung des\nHauses S. 11 sind für den Antragsteller ebensowenig\nnachteilhaft wie die Lärmbelastung des Plangebietes durch den\nS.ring. Die Forderung des Antragstellers, ein kleineres\nWaldstück zu erhalten, sowie die Forderung nach der\nDurchführung einer Umweltsverträglichkeitsprüfung betreffen\nöffentliche Belange und nicht Privatinteressen des\nAntragstellers. \n\n56\n\nDer Senat verkennt nicht, daß der Nachteilsbegriff nicht\n\"engherzig\" auszulegen ist. Hiergegen verstößt der Senat\nnicht. Sinn des Normenkontrollverfahrens ist es nicht, die\nMöglichkeit für eine Popularklage zu eröffnen oder die\nAufstellung eines Bebauungsplanes dazu zu benutzen, aktive\nLärmschutzmaßnahmen an einer baulich nicht veränderten und\nbereits mit einem Lärmschutzwall versehenen Bundesstraße\ndurchzusetzen.\n\n57\n\nFehlt dem Antragsteller bereits die Antragsbefugnis nach\n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. so ist dies erst recht der Fall,\nwenn die Neufassung anzuwenden ist.\n\n58\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. kann den Antrag jede\nnatürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht,\ndurch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren\nRechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu\nwerden. Eine Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift ist\ngeltend gemacht, wenn der Antragsteller hinreichend\nsubstantiiert Tatsachen vorgetragen hat, die es zumindest als\nmöglich erscheinen lassen, daß er durch die Festsetzung des\nBebauungsplanes in eigenen rechtlich geschützten Positionen\nverletzt wird.\n\n59\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 7. Februar\n1997 - 7a D 134/95.NE -, NVwZ 1997, 697\nff. und BVerwG, Beschluß vom 7. Juli\n1997 - 4 NB 11.97 -; BauR 1997,\n972.\n\n60\n\nDiese strengeren Anforderungen erfüllt der Antrag des\nAntragstellers nicht. Das folgt aus den obigen\nAusführungen.\n\n61\n\n2) Dem Antragsteller fehlt auch das Rechtsschutzbedürfnis für\nseinen Normenkontrollantrag.\n\n62\n\nNach allgemeiner Auffassung fehlt einem Antrag auf\ngerichtlichen Rechtsschutz das Rechtsschutzbedürfnis u.a.\ndann, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der\nbegehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und\ndie Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos\nerscheint. Wann dies der Fall ist, richtet sich indessen nach\nden jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall. Dementsprechend\nfehlt einem Normenkontrollantrag, der sich gegen Festsetzungen\neines Bebauungsplanes richtet, zu deren Verwirklichung - wie\nhier - schon unanfechtbare Genehmigungen erteilt werden sind,\nkeineswegs immer das Rechtsschutzbedürfnis, sondern nur dann,\nwenn der Antragsteller dadurch, daß der Bebauungsplan für\nnichtig erklärt wird, seine Rechtsstellung nicht verbessern\nkann.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 28. August\n1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS\n47 Nr. 185, Beschluß vom 9. Februar\n1989 - 4 NB 1.89 -, BRS 49 Nr. 37, und\nBeschluß vom 6. November 1992 - 4 NB\n23.92 -.\n\n64\n\nDas ist hier der Fall.\n\n65\n\nDer Antragsteller hat auf Anfrage des Senats selber\nmitgeteilt, daß der Bebauungsplan völlig realisiert ist. Die\nAntragsgegnerin hat mitgeteilt, daß bezüglich des I.\nMöbelmarktes eine unanfechtbare Baugenehmigung vorliegt. Gegen\ndie übrigen gewerblichen Gebäude hat jedenfalls der\nAntragsteller keinen nachbarrechtlichen Abwehranspruch geltend\ngemacht. Der Widerspruch des im Plangebiet wohnenden Herrn\nP. gegen das Gartencenter ist von diesem nicht weiter\nverfolgt worden. Zudem hat das Verwaltungsgericht einen Antrag\nnach § 80 Abs. 5 VwGO gegen das Vorhaben abgelehnt. Die\ndagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat\nzurückgewiesen.\n\n66\n\nHieraus folgt, daß für absehbare Zeit von dem vorhandenen\nBaubestand auszugehen ist. Selbst bei einer Aufhebung des\nangefochtenen Bebauungsplanes würde sich der Gebietscharakter\nim Vergleich zum tatsächlich vorhandenen nicht verändern.\n\n67\n\nSomit war der Normenkontrollantrag des Antragsteller als\nunzulässig abzuweisen.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167\nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n69\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen\ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309895","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-13/11a-d-157-94-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309895","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309895","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-13/11a-d-157-94-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309895","retrieved":"2026-07-09 03:39:42.352760+00:00"}}