{"status":"available","doknr":"OLD309894","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0313.11A.D128.93NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-13","aktenzeichen":"11A D 128/93.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 40.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren\ngegen den Bebauungsplan Nr. 249 \"M. Mühle\" der\nAntragsgegnerin, der am 22. September 1993 in Kraft getreten\nist.\n\n3\n\nDer Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird im Süden durch\ndas Nordufer des D.bach, im Osten durch die L.straße\nund im Westen sowie im Norden durch die N.Straße\nbegrenzt. Die Antragsteller sind Erbbauberechtigte der in der\nGemarkung G. Flur 56 gelegenen Flurstücke 205 zur\nGröße von 624 qm (L.straße 16), Flurstück 206 zur Größe\nvon 1.231 qm (N. Straße 11) und Flurstück 210 zur\nGröße von 1.902 qm. Das Flurstück 210 ist mit einem\nGaragengebäude und einem Stallgebäude bebaut, das Flurstück\n205 ist mit einer aus dem letzten Jahrhundert stammenden\nReithalle bebaut. Aufgrund einer am 15. Juni 1992 erteilten\nBaugenehmigung haben die Antragsteller nach einem Teilabriß\ndieser Reithalle auf deren Grundfläche ein Wohnhaus an den\nnoch verbliebenen Teil der Reithalle angebaut. Auf dem\nFlurstück steht weiterhin eine Wohnbaracke, die in der\nNachkriegszeit errichtet worden ist. Das unmittelbar an die\nN. Straße und an den P.weg angrenzende\nFlurstück 206 ist unbebaut. Auf ihm befindet sich im\nrückwärtigen Bereich eine Pferdeführmaschine. Im übrigen wird\ndas Gelände als Gartenland, jetzt Wiese - auf der ein Baum\nsteht -, genutzt. Die südlich angrenzenden Flurstücke 207 und\n208 stehen im Eigentum der Stadt G., sie dienen als\nöffentliche Grünfläche. Über das Flurstück 207 führt der\nP.weg, der in Fortsetzung des Weges B. eine\nfußläufige Verbindung von der G. Innenstadt über die\nD. in Richtung auf den ca. 700 m vom D.bach entfernten\nStadtpark schafft. Das nördlich an das Flurstück 206\nangrenzende Flurstück 129 ist mit einem Wohnhaus bebaut\n(N. Straße 9). Im Eckbereich von der\nN. Straße und L.straße liegt das unbebaute\nFlurstück 203 und im Eckbereich von L.straße und\nD.bach auf dem Flurstück 209 die denkmalgeschützte\n\"M. Mühle\" mit einer zugehörigen Doppelgarage.\n\n4\n\nDie N. Straße ist eine Hauptverkehrsstraße.\nSie ist außerhalb des Planbereiches straßenseitig nahezu\ndurchgängig bebaut. Auf dem Grundstück N.\nStraße 12 - südlich des Weges B.- befindet sich das\ngroße Gebäude eines Altenheimes. Die nördlich an den Weg\nB. folgenden Flurstücke 27 und 28 sind noch nicht\nbebaut. Nordwestlich dieser Grundstücke verläuft eine\nBundesbahnhauptstrecke, die von dem Weg B.\nunterquert wird.\n\n5\n\nDer angefochtene Bebauungsplan trifft für die Flurstücke 203,\n207, 208 und für das Flurstück 206 im Eckbereich von\nP.weg und N. Straße die Festsetzung\n\"Öffentliche Grünfläche-Parkanlage\". Der übrige Teil des\nFlurstückes 206 an der N. Straße und Richtung\nD.bach ist als \"Private Grünflächen-Hausgärten\"\nfestgesetzt. Der Plan weist die Grenze des\nLandschaftsschutzgebietes südlich des P.weg und\nnördlich eines ca. 10 m tiefen Geländestreifens nördlich des\nD.bach aus. Im übrigen trifft der Bebauungsplan - mit\nAusnahme von kleineren privaten Grünflächen - für die\nFlurstücke 129, 205, 209 und 210 die Festsetzung WA II o.\n\n6\n\nDer Bebauungsplan enthält u.a. folgende textliche\nFestsetzungen:\n\n7\n\n\"1. Art der baulichen Nutzung:\n\n8\n\nGemäß § 1 Abs. 5 BauNVO können\nAnlagen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO\nnur ausnahmsweise zugelassen werden.\nGemäß § 1 Abs. 6 BauNVO werden Anlagen\nnach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht\nBestandteil des Bebauungsplanes.\n\n9\n\n2. Maß der baulichen Nutzung:\n\n10\n\nAls zulässige Grundfläche wird die\nim zeichnerischen Teil festgesetzte\nüberbaubare Grundstücksfläche\nfestgesetzt. \n\n11\n\nGemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf\ndie zulässige Grundfläche durch die\nGrundfläche von Stellplätzen mit ihren\nZufahrten sowie durch die Zufahrten zum\nfestgesetzten Garagengebäude\nüberschritten werden, höchstens jedoch\nbis zu einer Grundflächenzahl von 0,45.\n\n12\n\n3. Bauweise:\n\n13\n\nFür das festgesetzte Garagengebäude\ngilt unbeschadet der Regelung im\nzeichnerischen Teil die geschlossene\nBauweise. ...\n\n14\n\nAuf dem Flurstück 209 ist die überbaubare Fläche durch\nBaulinien festgelegt, diese umfassen die jetzige Grundfläche\nder denkmalgeschützten \"M. Mühle.\" Durch Baugrenzen ist\ndie überbaubare Fläche für ein Garagengebäude auf den\nFlurstücken 209 und 210 entsprechend der jetzigen Bebauung\nfestgesetzt. Auf dem Flurstück 205 ist innerhalb des\nvorhandenen Reitstalls eine kleinere überbaubare Fläche durch\nBaugrenzen festgelegt. Stallgebäude und Wohnbaracke liegen im\nnicht überbaubaren Bereich. Auf dem Flurstück 129 ist neben\ndem vorhandenen Gebäude N. Straße 9 eine\nErweiterungsfläche Richtung Flurstück 206 mit Baugrenzen als\nüberbaubare Grundstücksfläche gekennzeichnet.\n\n15\n\nIn der Begründung zum Bebauungsplan werden als dessen\nstädtebauliche Ziele angegeben:\n\n16\n\n\"1. Ordnung der weiteren städtebaulichen\nEntwicklung und Schutz des Plangebietes in\nseiner Funktion als innenstadtnahe\nNaherholungszone und Eingangsbereich zum\nStadtpark,\n\n17\n\n2. Schutz des Parkcharakters vor einer\nweiteren baulichen Verdichtung; eine\nNeubebauung wird daher auf den Standort der\nheutigen Reithalle und auf eine Erweiterung des\nWohnhauses L.straße 9 begrenzt,\n\n18\n\n3. Schrittweise Bereinigung der\nungeordneten \"diffusen\" Nutzungsstruktur im\nrückwärtigen Bereich des Mühlengebäudes\nzugunsten einer der Erholungsfunktion des\nPlangebietes und des denkmalgeschützten\nMühlengebäudes Rechnung tragenden\nallgemeinen Wohnnutzung/Schutz vor einer\nVerdichtung und Verfestigung der gewerblichen\nNutzung,\n\n19\n\n4. Vernetzung des innerstädtischen Geh- und\nRadwegenetzes mit der Naherholungszone der\nD.aue und der Aufwertung der\nEingangssituation der städtebaulich wichtigen\nWegeverbindung von den Alteneinrichtungen am\nB. hin zur D.bachaue.\n\n20\n\n5. Erhalt des Ortsbild prägenden\nBaumbestandes.\"\n\n21\n\nDer Bebauungsplan ist im folgenden Verfahren zustande\ngekommen:\n\n22\n\nAm 21. Dezember 1990 beschloß der Rat der Antragsgegnerin,\nden Bebauungsplan Nr. 249 unter Änderung des\nFlächennutzungsplanes im Parallelverfahren aufzustellen.\nDieser Ratsbeschluß sowie die Durchführung der frühzeitigen\nBürgerbeteiligung an der Bauleitplanung in der Zeit vom\n25. Januar bis 15. Februar 1991 wurden am 14. Januar 1991\nortsüblich bekanntgemacht.\n\n23\n\nAm 29. November 1991 faßte der Rat der Antragsgegnerin\neinen Beschluß zur Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses vom\n21. Dezember 1990. Weiterhin hat er die Satzung über eine\nVeränderungssperre für das Gebiet des aufzustellenden\nBebauungsplanes Nr. 249 beschlossen. Die Beschlüsse wurden am\n6. Dezember 1991 ortsüblich bekannt gemacht.\n\n24\n\nMit Schreiben vom 11. Dezember 1991 wurden die Träger\nöffentlicher Belange beteiligt.\n\n25\n\nAm 27. März 1992 beschloß der Rat der Antragsgegnerin den\nEntwurf des Bebauungsplanes Nr. 249 mit zugehöriger Begründung\nund den Entwurf der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes\nnebst Erläuterungsbericht zum Zwecke der öffentlichen\nAuslegung. Dieser Beschluß wurde am 18. Mai 1992 öffentlich\nbekanntgemacht. Die Offenlegung erfolgte in der Zeit vom\n5. Juni bis zum 15. Juli 1992. Hierüber wurden die Träger\nöffentlicher Belange mit Schreiben vom 29. Mai 1992\nbenachrichtigt.\n\n26\n\nMit Schreiben vom 13. Juli 1992 machten die Antragsteller\nfolgende Bedenken und Anregungen geltend: Für die Aufstellung\neines Bebauungsplanes bestehe kein Bedarf. Die derzeitige\nNutzung auf Teilflächen des Hofgeländes M. zu G.\nfüge sich in das gesamte Umfeld ein. Dies gelte nicht nur für\ndas denkmalgeschützte Mühlengebäude, sondern auch für das\nStallgebäude, die Garagenanlagen, die Reithalle und die\nWohnbaracke. Zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und einer\nMühle stehe ein Stallgebäude sowie eine Reithalle\neinschließlich Nebengebäuden nicht in einem\nSpannungsverhältnis. Vielmehr sei von einer harmonischen\nEntwicklung auszugehen. Der betriebene Futtermittelhandel\nbeeinträchtige auch die städtebauliche Entwicklung nicht.\nDieser Futtermittelhandel genieße Bestandschutz und sei daher\nbaurechtlich zulässig. Nur in Ausnahmefällen werde dieser\nBetrieb von Fahrzeugen bis zu 38 Tonnen angefahren, weil der\nFuttermittelhandel in der Regel als sogenanntes\n\"Streckengeschäft\" betrieben werde. Insbesondere sei die\nAusweisung der Parzelle 206 als öffentliche Grünfläche\nrechtsfehlerhaft. Bei dieser Fläche handele es sich um\nBauland. Dies folge schon allein daraus, daß die\nN. Straße beidseitig bebaut sei. Darüber hinaus\nbestehe kein Bedürfnis für die Ausweisung dieser Fläche als\nöffentliche Grünfläche. Der P.weg verlaufe über das\nFlurstück 207. Der Parzelle 206 komme von vornherein kein\n\"Parkcharakter\" oder die Qualität einer Naherholungszone zu.\nAuch das Stallgebäude genieße Bestandschutz. Es treffe nicht\nzu, daß im Umfeld dieser Nutzungen nur eine villenartige\nBebauung festzustellen sei. Neben der freiberuflichen Nutzung\ndes Mühlengebäudes befinde sich im unmittelbaren Umfeld eine\nGärtnerei. Auch die Bebauung der angrenzenden T. Allee\nweise mehrfach gewerbliche Nutzungen in den dort aufstehenden\nGebäuden auf. Bezüglich der Parzelle 206 werde außerdem darauf\nhingewiesen, daß dem jetzigen Eigentümer mit Schreiben vom\n9. Mai 1960 eine Baulandeigenschaft der fraglichen Fläche\nzugesichert worden sei.\n\n27\n\nIn seiner Sitzung am 26. Februar 1993 setzte der Rat der\nAntragsgegnerin den Tagesordnungspunkt Bebauungsplan Nr. 249\n\"M. Mühle\" und 16. Änderung des Flächennutzungsplanes im\nParallelverfahren durch Beschluß von der Tagesordnung ab. Am\n3. Mai 1993 beriet der Planungs- und Verkehrsausschuß des\nRates der Antragsgegnerin zu dem genannten Tagesordnungspunkt\nin nichtöffentlicher Sitzung. Dort wurde über Verhandlungen\nmit den Antragstellern berichtet. Erörtert wurde der Hinweis,\nan der T. Allee seien zwei Villen einer gewerblichen\nNutzungsänderung zugeführt worden (Villa M. und Villa\nG.). Die Verwaltung wurde gebeten darzustellen, wann und\nunter welchen Voraussetzungen die baurechtlichen Genehmigungen\nfür diese Nutzungsänderung erteilt worden seien. Daraufhin\nwurde eine Änderung durch den Planungsausschuß nicht\nvorgenommen, dem Rat wurde empfohlen, den Bebauungsplan\nNr. 249 als Satzung zu beschließen.\n\n28\n\nAm 14. Mai 1993 befand der Rat über die eingegangenen\nAnregungen und Bedenken und beschloß den Bebauungsplan Nr. 249\nals Satzung mit seiner Begründung. Weiterhin wurde die 16.\nÄnderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.\n\n29\n\nDie Antragsteller wurden mit Schreiben vom 17. Juni 1993\nüber das Ergebnis der Abwägung im wesentlichen wie folgt\nunterrichtet: Die Aufstellung des Bebauungsplanes sei\nerforderlich. Ziel des Bebauungsplanes sei u.a. der Schutz des\nPlangebietes in seiner Funktion als innenstadtnahe\nNaherholungszone und als Eingangsbereich zum Stadtpark vor\neiner weiteren baulichen Verdichtung und Verfestigung der\ngewerblichen Nutzung. Dies könne nicht über die Regelungen der\n§§ 34 und 35 BauGB sichergestellt werden. Der\nFuttermittelhandel genieße keinen Bestandschutz. Die\nFestsetzung einer öffentlichen Grünfläche für das Flurstück\n206 lasse eine fehlerhafte Gewichtung der privaten und\nöffentlichen Belange nicht erkennen. Das Flurstück sei\nunbebaut und im Flächennutzungsplan als öffentliche Grünfläche\ndargestellt und unterliege dem Landschaftsschutz. Der\nBebauungsplan sichere hier den Eingangsbereich zum Stadtpark\naus Richtung B. mit seinen angrenzenden Einrichtungen\nder Altenpflege, Tagesklinik und Kindertagesstätte. Er gebe\nder Freiraumschaffung als öffentlicher Parkanlage Vorrang vor\neiner baulichen Nutzung dieses Grundstückes. Auf die\nEntschädigungsregelungen der §§ 40 ff. BauGB werde\nhingewiesen. Die Umgestaltung der baulichen Nutzung in ein\nallgemeines Wohngebiet sei aufgrund der Ziele des\nBebauungsplanes zulässig. Ein Stallgebäude sei für die WA-\nNutzung nicht erforderlich. Die festgesetzten Stellplatz- bzw.\nGaragenflächen reichten für die Wohnnutzung aus.\n\n30\n\nMit Schreiben vom 23. Juni 1993 zeigte die Antragsgegnerin\nden Bebauungsplan dem Regierungspräsidenten an. Dieser\nmachte mit Verfügung vom 14. September 1993 nicht die\nVerletzung von Rechtsvorschriften geltend. Gleichzeitig\ngenehmigte er die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der\nBebauungsplan wurde am 22. September 1993 öffentlich\nbekanntgemacht.\n\n31\n\nMit ordnungsbehördlicher Verordnung zur teilweisen\nAufhebung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im\nKreis G. vom 4. August 1993 wurden Grundstücke im\nPlangebiet des angefochtenen Bebauungsplanes aus dem\nLandschaftsschutz entlassen. Die Verordnung wurde im Amtsblatt\ndes Regierungsbezirks am 16. August 1993\nbekanntgemacht. Die Verordnung ist am Tag danach in Kraft\ngetreten.\n\n32\n\nDie Antragsteller haben am 19. Oktober 1993 das vorliegende\nNormenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie\nunter Wiederholung ihrer Einwendungen aus dem\nPlanaufstellungsverfahren vor: Der Bebauungsplan treffe eine\nunzulässige Einzelfallregelung. Er sei einzig und allein\ndeshalb erlassen worden, um ihren Bauantrag für die Bebauung\ndes Flurstückes 206 zu verhindern. Eine Rechtsgrundlage für\ndie Ausweisung der Parzelle 206 als öffentliche Grünfläche\ngebe es nicht. Diese Fläche sei als Bauland anzusehen. Die\nAnnahme einer anderen als Baulandqualität entbehre jeglicher\nrechtlichen Grundlage. Insbesondere treffe es nicht zu, daß\ndie Flächen, die Gegenstand des Bebauungsplanes seien,\nhinsichtlich des Stadtparks Eingangsfunktion hätten. Es werde\nbestritten, daß ein Wege-, Plätze- und Grünflächenprogramm der\nAntragsgegnerin aus dem Jahre 1986 diese Flächen mit\neinschließe. Eine Eingangsfunktion komme den Flächen zum einen\nnicht zu, weil der Grünzug jedenfalls aus Richtung des\nStadtkerns her gesehen vor der N. Straße durch\ndas Gelände der Deutschen Bundesbahn unterbrochen sei. Zudem\ngrenze der D.bach die Grünflächen in nördlicher Richtung\nein. Infolgedessen entbehre die Ausweisung der Parzelle 206\nteilweise als öffentliche, teilweise als private Grünfläche\njeglicher städtebaulicher Rechtfertigung. Es könne keine Rede\ndavon sein, daß es sich bei diesen Flächen um Teile eines\nEingangsbereichs des Stadtparks aus Richtung B.\nhandele. Eine derartige Freiraumsicherung sei durch nichts\ngerechtfertigt. Infolgedessen sei der Bebauungsplan\nabwägungsfehlerhaft. Er enthalte keine Begründung dafür, daß\ner den Bestandschutz des Futtermittelhandels und der\naufstehenden Stallgebäude in Frage stelle.\n\n33\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n34\n\nden Bebauungsplan Nr. 249 \"M. Mühle\" der\nAntragsgegnerin (Satzungsbeschluß vom 14. Mai\n1993) für nichtig zu erklären.\n\n35\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n36\n\nden Normenkontrollantrag abzulehnen.\n\n37\n\nSie hält den angefochtenen Bebauungsplan für wirksam und macht\ngeltend: Der Bebauungsplan sei im vorgeschriebenen Verfahren\nordnungsgemäß zustande gekommen. Er leide nicht an einem für\ndas Abwägungsergebnis bedeutsamen Abwägungsmangel. Seine\nAufstellung sei gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich gewesen.\nIn der Begründung zum Bebauungsplan sei ausgeführt worden, daß\ndem Plangebiet als Eingangsbereich zum Stadtpark eine\nbesondere städtebauliche Bedeutung zukomme. Die Entwicklung\ndieses Bereichs sei eingebunden in ein von der Stadt 1986\nvorgelegtes Wege-, Plätze- und Grünflächenprogramm zur\nWiederherstellung des öffentlichen Raums im Innenstadtbereich.\nRichtig sei zwar, daß die Antragsteller durch Bauwünsche\nVeranlassung für die Aufstellung des Bebauungsplanes gegeben\nhätten. Es sei unzutreffend, daß keine Rechtsgrundlage für die\nAusweisung der öffentlichen Grünfläche auf dem Flurstück 206\nexistiere. Diese sei mit § 9 Abs. 1 Ziffer 15 BauGB gegeben.\nIhre städtebauliche Rechtfertigung finde diese Festsetzung in\nder Absicht, das Grundstück als innenstadtnahe\nNaherholungszone und Eingangsbereich zum Stadtpark zu sichern.\nDas Interesse der Antragsteller an der baulichen Nutzung der\nParzelle 206 sei gesehen worden, letztlich sei jedoch der\nFreiraumsicherung der Vorrang gegeben worden.\n\n38\n\nDer Berichterstatter hat am 13. Juni 1996 die Sach- und\nRechtslage mit den Beteiligten an Ort und Stelle erörtert.\nInsoweit wird auf das Terminsprotokoll vom selben Tage\nverwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die\nGerichtsakte und die Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin\nverwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\nDen in der mündlichen Verhandlung abgeschlossenen Vergleich\nhat die Antragsgegnerin innerhalb der Widerrufsfrist\nwiderrufen.\n\n39\n\nEntscheidungsgründe\n\n40\n\nDer Normenkontrollantrag der Antragsteller hat keinen\nErfolg.\n\n41\n\nI. Der Antrag der Antragsteller ist zulässig.\n\n42\n\n1. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Dabei bedarf es im\nvorliegenden Verfahren keiner Entscheidung darüber, ob es\nfür diesen Antrag, der vor Inkrafttreten der Änderung der\nVwGO durch das Sechste Gesetz zur Änderung der\nVerwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom\n1. November 1996 (6. VwGOÄndG, BGBl. I, S. 1626) bei Gericht\neingegangen ist, bei der Anwendung der bis zum 31. Dezember\n1996 geltenden Fassung des § 47 Abs. 2 VwGO verbleibt,\n\n43\n\n2.\n\n44\n\nso VGH München, Beschluß vom\n14. Februar 1997 - 20 N 96.2462 -, NVwZ\n1997, 694\n\n45\n\noder ob auf laufende Verfahren die Neufassung des § 47\nAbs. 2 Satz 1 VwGO anzuwenden ist.\n\n46\n\nSo OVG NW, Urteil vom 23. Januar\n1997 - 7a D 70/93.NE -, NVwZ 1997, 694\nff. u. VGH München, Urteil vom 4. Juni\n1997 - Az. 26 N 96.2963 -, BayVbl. 1997\n591 ff.; zur Klärung dieser Frage hat\ndas BVerwG mit Beschluß vom\n22. Dezember 1997 die Revision im\nVerfahren - 4 BN 23.97 -\nzugelassen.\n\n47\n\nDie Antragsteller sind nämlich sowohl nach der neuen als\nauch nach der alten Fassung des § 47 Abs. 2 VwGO\nantragsbefugt.\n\n48\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. kann den Antrag jede\nnatürliche oder juristische Person, die durch die\nRechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil\nerlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat,\nstellen.\n\n49\n\nEine derartige Antragsbefugnis wird durchweg dem\nEigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks\nzuerkannt, der sich gegen seinen Grund und Boden\nbetreffende Festsetzungen wendet.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom\n6. Januar 1993 - 4 NB 38.92 -, BRS 55\nNr. 26 und vom 26. Mai 1993 - 4 NB 3.93\n-, BRS 55 Nr. 28.\n\n51\n\nDem Eigentümer ist gleichzustellen, wer in\neigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich\nberechtigt ist. Hierzu zählt insbesondere auch der Inhaber\neines Erbbaurechts.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989\n- 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, 61 = BRS 49\nNr. 184, Beschluß vom 11. Januar 1988\n- 4 CB 49.87 -, Buchholz 406.19\nNachbarschutz Nr. 75 und Beschluß vom\n27. Oktober 1997 - 4 BN 20.97 -.\n\n53\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. kann den Antrag jede\nnatürliche oder juristische Person stellen, die geltend\nmacht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in\nihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit\nverletzt zu werden. Eine Rechtsverletzung im Sinne dieser\nVorschrift ist geltend gemacht, wenn der Antragsteller\nhinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen hat, die es\nzumindest als möglich erscheinen lassen, daß er durch die\nFestsetzung des Bebauungsplanes in eigenen rechtlich\ngeschützten Positionen verletzt wird.\n\n54\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 7. Februar\n1997 - 7a D 134/95.NE -, NVwZ 1997, 697\nff. und BVerwG, Beschluß vom 7. Juli\n1997 - 4 NB 11.97 -; BauR 1997,\n972.\n\n55\n\nAuch diese strengeren Anforderungen erfüllt der Antrag der\nAntragsteller.\n\n56\n\nDie Antragsteller sind Erbbauberechtigte der im Tatbestand\nnäher bezeichneten Flurstücke 205, 206 und 210. Diese\nGrundstücke liegen im Geltungsbereich des angefochtenen\nBebauungsplanes. Dessen Festsetzungen entfalten für die\nErbbaugrundstücke der Antragsteller unmittelbar\neigentumsregelnde Wirkungen.\n\n57\n\n2. Den Antragstellern fehlt für ihren Antrag auch nicht\ndas Rechtsschutzbedürfnis.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 28. August\n1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 (91)\n= BRS 47 Nr. 185.\n\n59\n\nMit dem Anbau des Wohnhauses an die vorhandene alte\nReithalle haben sie nicht die künftigen Festsetzungen des\nangefochtenen Bebauungsplans anerkannt. Der Bauschein vom\n15. Juni 1992 ist nicht auf § 33 BauGB, sondern\nausdrücklich auf § 34 BauGB gestützt worden.\n\n60\n\nII. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan\nNr. 249 \"M. Mühle\" der Antragsgegnerin leidet weder\nunter formellen noch unter materiellen Mängeln, die zu\nseiner Unwirksamkeit führen.\n\n61\n\n1. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften\nhaben die Antragsteller nicht geltend gemacht; Verstöße\ngegen Verfahrens- und Formvorschriften sind auch sonst\nnicht erkennbar.\n\n62\n\n2. Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht unter\nbeachtlichen materiellen Mängeln.\n\n63\n\n3.\n\n64\n\na) Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt es\nfür die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 249 nicht an der\nstädtebaulichen Erforderlichkeit.\n\n65\n\nNach § 1 Abs. 1 BauGB ist es Aufgabe der Bauleitplanung,\ndie bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der\nGemeinde nach Maßgabe des Gesetzes vorzubereiten und \"zu\nleiten\". Die in diesen Bestimmungen vorausgesetzte\nLeitfunktion des Bebauungsplans verlangt, daß der jeweilige\nPlaninhalt objektiv geeignet sein muß, dem Entwicklungs-\nund Ordnungsbild zu dienen. Eine Bauleitplanung, die zur\nOrdnung der städtebaulichen Entwicklung nicht in Beziehung\nsteht, verletzt § 1 Abs. 1 BauGB und kann schon aus diesem\nGrunde keinen Bestand haben.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1974\n- IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 209, (312)=\nBRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 14. Februar\n1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48,\n56.\n\n67\n\nDer Ordnung der städtebaulichen Entwicklung dienen\nBauleitpläne nur, wenn überhaupt hinreichend gewichtige\nstädtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für eine\nbestimmte Planung sprechen. \n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember\n1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301,\n(305) = BRS 22 Nr. 4.\n\n69\n\nIn einem solchen Falle ist auch die Erforderlichkeit im\nSinne des § 1 Abs. 3 BauGB gegeben, die nur bei groben und\noffensichtlichen Mißgriffen eine Schranke der\nPlanungsbefugnis darstellt. Auf eine zwingende\nNotwendigkeit der Planung kommt es somit nicht an.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971\n- IV C 64.70 -, BVerwGE 38, 152.\n\n71\n\nDie Erforderlichkeit der Planung in diesem Sinne ist im\nvorliegenden Fall gegeben. Sie folgt bereits aus den in der\nBegründung zum Bebauungsplan angegebenen und im Tatbestand\nwiedergegebenen städtebaulichen Zielen insgesamt, aber\nteilweise auch bereits aus ihren einzelnen Ausprägungen.\nNach der Nr. 3 der Begründung ist es u.a. Ziel des\nBebauungsplans, schrittweise die ungeordnete und \"diffuse\"\nNutzungsstruktur im rückwärtigen Bereich der\ndenkmalgeschützten Mühle zu bereinigen und der Verfestigung\nder gewerblichen Nutzung entgegenzuwirken.\n\n72\n\nDie dagegen von den Antragstellern geltend gemachte\nEinschätzung, für den Bebauungsplan bestehe deshalb kein\nBedarf, weil sich die derzeitige Nutzung auf Teilflächen\ndes Hofes M. zu G. in das gesamte Umfeld\neinfüge, ist offensichtlich unzutreffend. Hierzu hat die\nAntragsgegnerin zu Recht ausgeführt, daß insoweit die\nHerbeiführung einer städtebaulichen Ordnung mit Hilfe der\n§§ 34, 35 BauGB nicht möglich war und ist. Die\nAntragsgegnerin verfolgt allein schon deshalb mit dem\nangefochtenen Bebauungsplan städtebaulich beachtliche\nBelange, ohne daß es bereits an dieser Stelle eines\nweiteren Eingehens auf die sonstigen mit dem Bebauungsplan\nverfolgten städtbaulichen Ziele bedürfte.\n\n73\n\nb) Die Festsetzungen des Bebauungsplans beruhen -\nentgegen dem Vortrag der Antragsteller - auf einer\nausreichenden gesetzlichen Grundlage.\n\n74\n\naa) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB können aus\nstädtebaulichen Gründen die öffentlichen und privaten\nGrünflächen wie Parkanlagen usw. festgesetzt werden.\n\n75\n\nVon dieser Ermächtigungsgrundlage hat die Antragsgegnerin\nbezüglich der in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke 203,\n207 und 208, aber auch hinsichtlich des straßenseitigen\nTeils des Flurstücks 206, das Gegenstand des Erbbaurechtes\nder Antragsteller ist, durch die Festsetzung \"Öffentliche\nGrünfläche - Parkanlage -\" Gebrauch gemacht. Diese\nFestsetzung ist hinreichend bestimmt und abgegrenzt. Sie\nist auch aus städtebaulichen Gründen erfolgt, nämlich zum\nSchutz des Plangebietes in seiner Funktion als\ninnenstadtnahe Naherholungszone im Bereich des\ndenkmalgeschützten Mühlengebäudes unmittelbar am\nD. bach. Ob diese Festsetzung abwägungsfehlerfrei\ngetroffen worden ist, ist unten bei der Prüfung des\nAbwägungsgebotes zu erörtern.\n\n76\n\nbb) Als Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan\nfür die überbaubaren Flächen WA - Allgemeines Wohngebiet -\nfest. Hierzu wird in den textlichen Festsetzungen zu Nr. 1\nArt der baulichen Nutzung bestimmt: \"Gemäß § 1 Abs. 5\nBauNVO können Anlagen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nur\nausnahmsweise zugelassen werden. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO\nwerden Anlagen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des\nBebauungsplanes\".\n\n77\n\nNach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt\nwerden, daß bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach\n§ 4 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind,\nsofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets\ngewahrt wird. Weiterhin kann nach § 1 Abs. 6 BauNVO im\nBebauungsplan u.a. festgesetzt werden, daß alle oder\neinzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2\nbis 9 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des\nBebauungsplanes werden.\n\n78\n\nVon diesen Differenzierungsmöglichkeiten hat die\nAntragsgegnerin im angefochtenen Bebauungsplan Gebrauch\ngemacht. Bei derartigen Differenzierungen ist stets die\nallgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebietstyps zu\nwahren, und sie sind jeweils städtebaulich zu\nrechtfertigen.\n\n79\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom\n22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 -, BRS\n49 Nr. 74 und, Beschluß vom 22. Mai\n1987 - 4 N 4.86 -, BRS 47 Nr. 54\n\n80\n\nSowohl für die nur ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen\nfür kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und\nsportliche Zwecke (nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) sowie für\nden Ausschluß der nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise\nzulässigen Betriebe des Beherbungsgewerbes, sonstige nicht\nstörende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen,\nGartenbaubetriebe und Tankstellen sind im vorliegenden\nFalle städtebauliche Gründe maßgebend. Bereits oben wurde\nausgeführt, daß es ein wesentliches städtebauliches Ziel\nder Antragsgegnerin bei der Aufstellung des angefochtenen\nBebauungsplanes war, im Bereich der denkmalgeschützten\n\"M. Mühle\" am D.bach einen von der Innenstadt\nleicht erreichbaren Naherholungsbereich zu schaffen und\ndiesen mit dem weiteren Außenbereichsgelände der D.\nRichtung Stadtpark zu vernetzen. Dieses Ziel sah die\nAntragsgegnerin durch die diffuse Nutzung auf den\nErbbaugrundstücken der Antragsteller - insbesondere durch\nden illegal betriebenen Futtermittelhandel - gefährdet. Die\nAntragsteller waren - auch in der mündlichen Verhandlung -\nnicht in der Lage, die Legalität dieser gewerblichen\nTätigkeit nachzuweisen. Infolge dessen sprechen\nstädtebauliche Gründe dafür, im Umfeld der\ndenkmalgeschützten Mühle und des teilweise vorhandenen\nparkartigen Baumbestandes die bauliche Nutzung auf den\nKernbestand eines allgemeinen Wohngebietes unter\nBerücksichtigung des vorhandenen Bestandes zurückzuführen.\nDurch die vorgenommenen Ausschlüsse wird die allgemeine\nZweckbestimmung des allgemeinen Wohngebietes nicht in Frage\ngestellt. Dieses dient nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend\ndem Wohnen. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 des\nBebauungsplans bleiben die in Abs. 2 Nr. 1 u. 2 der\ngenannten Vorschrift aufgeführten Wohngebäude, die der\nVersorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und\nSpeisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe\nuneingeschränkt zulässig. Die Anlagen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3\nBauNVO sind nicht gänzlich ausgeschlossen. Sie können\njedenfalls ausnahmsweise zugelassen werden. Der totale\nAusschluß der Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ist durch\ndie dargelegten besonderen städtebaulichen Gründe\ngerechtfertigt.\n\n81\n\ncc) Schließlich beruht auch die Festsetzung \"GR -\nGrundfläche (s. Fests. d. Text)\" nach Ansicht des Senats\nauf gesetzlicher Grundlage. In den textlichen Festsetzungen\nist unter Nr. 2 Maß der baulichen Nutzung festgesetzt: \"Als\nzulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil\nfestgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.\nGemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf die zulässige\nGrundfläche durch die Grundfläche von Stellplätzen mit\nihren Zufahrten sowie durch die Zufahrten zum festgesetzten\nGaragengebäude überschritten werden, höchstens jedoch bis\nzu einer Grundflächenzahl von 0,45.\"\n\n82\n\nWerden Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung\ngetroffen, ist nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO stets entweder\ndie Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen (GR)\nder baulichen Anlagen festzusetzen. In welcher Weise die GR\nfestzusetzen ist, ist weder in der BauNVO noch in der\nPlanzeichenverordnung bestimmt. Herkömmlich wird es als\nnaheliegend bezeichnet, die GR in m² anzugeben.\n\n83\n\nvgl. Fickert/Fieseler, BauNVO,\n8. Aufl., Rn. 26 f. u. Kuschnerus, Der\nsachgerechte Bebauungsplan, Bonn 1997\nRn. 443, Fu. 674; Festsetzung \"in\nabsoluter qm-Zahl\".\n\n84\n\nHiervon hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht.\nDas BVerwG und das OVG NW gehen in ihrer Rechtsprechung\ndavon aus, daß bei der Festsetzung des Maßes der baulichen\nNutzung auf die Festsetzung der Grundflächenzahl oder der\nGröße der Grundfläche der baulichen Anlagen auch dann nicht\nverzichtet werden darf, wenn die überbaubare\nGrundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO festgesetzt wird.\n\n85\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezem-\nber 1995 - 4 NB 36.95 -, BRS 57 Nr. 25\nund OVG NW, Urteil vom 16. August 1995\n- 7a D 154/94.NE -, NWVBl. 1997, 265\nff.\n\n86\n\nDies ist damit begründet worden, daß die in dem Baugebiet\nneben der Zahl der Vollgeschosse gleichzeitig festgesetzten\nBaugrenzen nicht als Festsetzung der GF von baulichen\nAnlagen aufgefaßt werden können, weil Baugrenzen nach § 23\nAbs. 3 BauNVO lediglich bestimmen, in welchem Bereich des\nGrundstücks Gebäude und Gebäudeteile errichtet werden\ndürfen und damit keine Festlegungen der zulässigen Größe\nder baulichen Anlage selbst enthalten, die Inhalt der in\n§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genannten Festsetzungen sind.\n\n87\n\nAnders als in dem diesen Entscheidungen zugrunde liegenden\nFall hat die Antragsgegnerin mit ihrer textlichen\nFestsetzung die zulässige Grundfläche ausdrücklich als die\nim zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare\nGrundstücksfläche festgesetzt. Hiermit wird den\nAnforderungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genügt. Durch\ndiese Regelung wird nämlich zum Ausdruck gebracht, daß die\nüberbaubare Grundstücksfläche gleichzeitig die maßgebliche\nGrundfläche sein soll.\n\n88\n\nDer Senat verkennt nicht, daß der Gemeinde kein sogen.\n\"Festsetzungsfindungsrecht\" zusteht. Im Bebauungsplan\ndürften nämlich keine Festsetzungen getroffen werden, zu\ndenen das Bundesbaurecht, insbesondere § 9 BauGB sowie die\naufgrund des § 2 Abs. 5 BauGB erlassene\nBaunutzungsverordnung, die Gemeinde nicht ermächtigt.\n\n89\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 31. Januar\n1995 - 4 NB 48.93 -, BRS 57 Nr. 23 =\nDVBl. 1995, 520 = NvWZ 1995, 696.\n\n90\n\nUm eine derartige neue, nicht von den genannten\nVorschriften gedeckte Festsetzung handelt es sich bei der\nvon der Antragsgegnerin vorgenommenen Festsetzung der GF\njedoch nicht. Auch wenn die Festsetzung der überbaubaren\nGrundstücksfläche durch Baugrenzen oder durch Baulinien\nnach den genannten Entscheidungen des BVerwG und des OVG NW\nauch grundsätzlich eine andere städtebauliche Zielsetzung\nverfolgt, ist ihre Festsetzung dennoch geeignet, durch die\nausdrückliche Inbezugnahme des Satzungsgebers die\nGrundfläche unzweideutig zu bestimmen. Hieran ändern auch\ndie Regelungen des § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2\nBauNVO nichts, wonach bei festgesetzten Baulinien oder\nBaugrenzen ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in\ngeringfügigem Ausmaß zugelassen werden kann. Der Senat\nversteht die Festsetzung der Grundfläche unter diesem\nGesichtspunkt so, daß bei einem Vor- oder Zurücktreten an\nbestimmten Stellen ein Vor- bzw. Zurücktreten des\nBaukörpers an anderer Stelle dazu führen muß, daß die\nGrundfläche insgesamt nicht überschritten wird.\n\n91\n\n Die Regelung bzgl. der Stellplätze und Zufahrten ist in\ndiesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, da als Obergrenze\neine Grundflächenzahl von 0,45 angegeben ist.\n\n92\n\nc) Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 249 sind\ndas Ergebnis einer nicht zu beanstandenden Abwägung der\nöffentlichen und privaten Belange miteinander und\nuntereinander (§ 1 Abs. 6 BauGB).\n\n93\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\nist dieses Gebot verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt\nnicht stattgefunden hat und wenn in die Abwägung an\nBelangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der\nDinge in sie hätte eingehen müssen. Es ist ferner verletzt,\nwenn die Bedeutung der betroffenen Privatbelange verkannt\noder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung\nberührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen\nwird, die zur objektiven Gewichtigkeit anderer Belange\naußer Verhältnis steht.\n\n94\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974\n- 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 und\nUrteil vom 1. November 1974 - 4 C 38.71\n-, BVerwGE 47, 144.\n\n95\n\nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem\nAbwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene\nGemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen\nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise\nfür die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet.\nDie darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten\nöffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches\nElement der planerischen Gestaltungsfreiheit und als\nsolches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen.\nSie beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die\nFrage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen\nGesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend\nbestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr\nobliegenden Gewichtung eingehalten hat. Diese Grundsätze\nhat die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des\nangefochtenen Bebauungsplanes beachtet. Die dagegen\ngerichteten Angriffe der Antragsteller sind im Ergebnis\nunbegründet.\n\n96\n\naa) Eine ordnungsgemäße Abwägung setzt zunächst voraus,\ndaß alle maßgeblichen Gesichtspunkte in den Abwägungsprozeß\neingestellt werden und der Rat von einem zutreffenden\nSachverhalt ausgeht. Die Ermittlung der abwägungsrelevanten\nGesichtspunkte erfordert bei der Überplanung eines\nteilweise bereits bebauten Gebietes eine erkennbare\nBestandsaufnahme.\n\n97\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 8. März 1993\n- 11a NE 53/89 -, BRS 55 Nr. 12\nm.w.N.\n\n98\n\nEine derartige Bestandsaufnahme liegt dem angefochtenen\nBebauungsplan zugrunde. In der Begründung zum Bebauungsplan\nwird zutreffend ausgeführt, daß der (angeblich) auf dem\nPachtgrundstück der Antragsteller betriebene\nFuttermittelhandel keinen Bestandsschutz genießt. Zu dieser\nBewertung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die\nAntragsgegnerin hat weiterhin erkannt, daß die vorhandene\nReit- und Bewegungshalle 1897 genehmigt worden ist.\nInfolgedessen ist sie insoweit von einem genehmigten\nBestand ausgegangen. Schließlich ist auch zutreffend\nerkannt worden, daß es sich bei dem straßenseitigen Stück\ndes Flurstückes 206 um ein Baugrundstück im Sinne des § 34\nBauGB handelt. Hieran ändert nichts, daß selbst im\ngerichtlichen Verfahren von Vertretern der Antragstellerin\ndie Baulandqualität bestritten worden ist. Entscheidend ist\nvielmehr, daß der Rat diese Frage zutreffend bewertet hat.\nDies folgt auch daraus, daß die Antragsteller mit Schreiben\nvom 17. Juni 1993 über das Ergebnis der Abwägung u.a. mit\nder Maßgabe unterrichtet worden sind, daß ihnen diese\nBeschränkung zugemutet wird, weil eine bauliche Nutzung auf\nanderen Teilen der Erbbaugrundstücke gesichert ist. Daher\nwurde auf die Entschädigungsregelung der §§ 40 ff. BauGB\nhingewiesen.\n\n99\n\nEin Sachverhaltsermittlungsfehler bzw. -ausfall folgt\nauch weder aus der - zweifellos irreführenden - wiederholt\nverwandten Formulierung, das Plangebiet liege im\nEingangsbereich zum Stadtpark, noch aus einer behaupteten\nNichtbeachtung von gewerblichen Nutzungen in der Villa\nM. und der Villa G.. Letzterem ist der Rat nicht\nzuletzt aufgrund entsprechender Einwendungen der\nAntragsteller nachgegangen. Aus einem Vermerk des Bauamtes\ngeht hervor, daß diese Nutzungen nicht genehmigt sondern\nnur geduldet sind. Dieser Umstand hat den Rat nicht\nveranlaßt, sein planerisches Ziel aufzugeben, gewerbliche\nNutzung - unter Wahrung des Bestandsschutzes - auf den\nErbbaugrundstücken der Antragsteller in der Nähe der\ndenkmalgeschützten M. Mühle zu unterbinden.\n\n100\n\nAus Kartenmaterial, das sich der Senat hat vorlegen\nlassen, folgt zwar, daß der (historische) Stadtpark der\nAntragsgegnerin erst in einer Entfernung von ca. 700 m vom\nPlanbereich beginnt und die nächste Entfernung zum\nerweiterten Stadtpark ca. 500 m beträgt. Dennoch wertet der\nSenat die Bezeichnung des Plangebietes als \"Eingangsbereich\nzum Stadtpark\" nicht als sog. \"Etikettenschwindel\", mit dem\nüber die tatsächliche Nähe und damit über die Bedeutung der\nöffentlichen Belange der Freiraumschaffung und Vernetzung\nder öffentlichen Grünflächen getäuscht werden sollte.\nZumindest den Ratsmitgliedern der Antragsgegnerin war aus\neigener Ortskenntnis klar, daß nicht unmittelbar hinter dem\nPlangebiet der Stadtpark beginnt, sondern erst in den\ngenannten Entfernungen. Darüber hinaus hat in der\nmündlichen Verhandlung das Wege-, Plätze- und\nGrünflächenprogramm der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1986\nvorgelegen. Hieraus wird die örtliche Lage des Stadtparks\nund des Flurstückes 206 der Antragsteller deutlich.\n\n101\n\nRichtig ist zwar, daß in der Begründung zum\nBebauungsplan ausgeführt wird, das Plangebiet liege im\nLandschaftsschutzgebiet. In Wirklichkeit ist der\nLandschaftsschutz auf die Flurstücke 207 und 208 sowie auf\neinen ufernahen Streifen des D. bach beschränkt worden.\nDie Entlassung des übrigen Planbereichs aus dem\nLandschaftsschutz ist noch vor der öffentlichen\nBekanntmachung des Bebauungsplanes erfolgt. Über diesen\nVerfahrensablauf war der Rat bei Fassung des\nSatzungsbeschlusses informiert. \n\n102\n\nZusammenfassend bleibt somit festzustellen, daß die\nAntragsgegnerin den der Abwägung zugrundezulegenden\nSachverhalt zutreffend ermittelt hat.\n\n103\n\nbb) Die Antragsgegnerin hat auch nicht die Bedeutung der\nvon der Planung betroffenen Privatbelange (insbesondere)\nder Antragsteller verkannt. \n\n104\n\nDas von Art. 14 GG geschützte Eigentum, dem auch das\nErbbaurecht der Antragsteller unterfällt, gehört\nselbstverständlich und in hervorragender Weise zu den\nabwägungserheblichen Belangen. Planung ist nur\ngerechtfertigt, wenn sie die Belange des Eigentümers nicht\nunverhältnismäßig hinter sonstige Belange zurückstellt.\n\n105\n\nDie Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nach § 9\nAbs. 1 Nr. 15 BauGB setzt aber nicht voraus, daß die\nVoraussetzungen für die Zulässigkeit einer Enteignung für\nden festgesetzten Zweck gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG\ngegeben sind. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche\nmuß aber wie jede Bauleitplanung der Ordnung der\nstädtebaulichen Entwicklung dienen. Dem ist nur genügt,\nwenn überhaupt hinreichend gewichtige städtebaulich\nbeachtliche Allgemeinbelange für eine bestimmte Planung\nsprechen. Die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange\nmüssen um so gewichtiger sein, je stärker Festsetzungen\neines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers\neinschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit\ngänzlich ausschließen. Diese Rechtfertigung durch Gründe\ndes allgemeinen Wohls ist aber nicht in dem Sinne zu\nverstehen, daß die Festsetzung absolut unumgänglich ist,\nsondern nur in dem Sinne, daß die Festsetzung objektiv\nvernünftigerweise geboten ist. Infolgedessen war die\nZulässigkeit einer etwa erforderlich werdenden Enteignung\nbezüglich des Flurstückes 206 der Antragsteller nicht in\nden Abwägungsvorgang einzustellen. Mit der Festsetzung im\nBebauungsplan ist lediglich bindend über die künftige\nZweckbestimmung der Fläche entschieden. Ob der Vollzug der\nFestsetzung es auch erfordert, das Grundstück seinem\nbisherigen Eigentümer hoheitlich zu entziehen, ist somit\nerst in einem etwaigen Enteignungsverfahren zu entscheiden.\nDas Baugesetzbuch begründet in § 40 lediglich\nEntschädigungsansprüche, insbesondere Übernahmeansprüche,\nwegen faktischer Vorwirkungen bestimmter Festsetzungen,\nohne daß sich daraus ergäbe, über die Zulässigkeit einer\nEnteignung zur Durchsetzung dieser Festsetzung bedürfe es\nkeiner weiteren Verwaltungsentscheidung mehr.\n\n106\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom\n18. Dezember 1987 - 4 NB 4.87 -, BRS 47\nNr. 34, Beschluß vom 21. Februar 1991 -\n4 NB 16.90 -, BRS 52 Nr. 27 und\nBeschluß vom 25. August 1997 - 4 BN\n4.97 -, BauR 1997, 981 sowie OVG NW,\nUrteil vom 26. Januar 1998\n- 10a D 18/97.NE -.\n\n107\n\nIn diesem Sinne ist es aus Gründen des Allgemeinwohls\nvernünftigerweise geboten, im Planbereich unter Einbeziehung\ndes straßenseitigen Teils des Flurstückes 206 im unmittelbaren\nAnschluß an den Innenstadtbereich und in unmittelbarer Nähe zu\nAltenheimen bereits östlich der N. Straße einen\nNaherholungsbereich zu schaffen. Dieser gewinnt seine\nBedeutung insbesondere durch die Vernetzung mit dem südlich\ndes D.bach und nordöstlich des Eselsbaches beginnenden\nAußenbereich. Hiermit verbunden ist gleichzeitig eine\nwegemäßige Vernetzung über B. und P.weg zum\nweiter entfernt liegenden Stadtpark. \n\n108\n\nTeil dieses Planungskonzeptes ist es auch, die Umgebung der\ndenkmalgeschützten Mühle bei parkartigem Baumbestand lediglich\neiner eingeschränkten Nutzung als allgemeines Wohngebiet\nzuzuführen unter Ausschluß des illegalen Futtermittelhandels.\nGleichzeitig ist hiermit die gewerbliche Reithalle mit\nNebenanlagen auf den Bestandsschutz gesetzt worden. \n\n109\n\nEine derartige Planung dient verschiedenen Belangen nach\n§ 1 Abs. 5 BauGB, insbesondere den Anforderungen an gesunde\nWohnverhältnisse, der Freizeit und Erholung der Bevölkerung,\nder Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie den\nBelangen des Denkmalschutzes. \n\n110\n\nDie Antragsgegnerin hat den Ausgleich zwischen den von der\nPlanung berührten öffentlichen Belangen und den privaten\nBelangen der Antragsteller auch nicht in einer Weise\nvorgenommen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer\nVerhältnis steht. Die bauliche Nutzbarkeit der Flurstücke 205\nund 210 ist erhalten geblieben. Bei dem Flurstück 206 handelt\nes sich um ein unbebautes Grundstück. Bezüglich der\nÜberplanung als \"Öffentliche Grünfläche - Park\" hat der Rat\nder Antragsgegnerin die Antragsteller bewußt und ausdrücklich\nauf etwaige Entschädigungsansprüche nach den §§ 40 ff. BauGB\nverwiesen. Wie bereits ausgeführt, sind Enteignungs- und\nEntschädigungsfragen nicht Gegenstand des vorliegenden\nNormenkontrollverfahrens, sie sind in den dafür vorgesehenen\nbesonderen Verfahren nach den §§ 85 ff. BauGB zu\nbeantworten.\n\n111\n\nSomit sind weder Abwägungsvorgang noch Abwägungsergebnis\ndes angefochtenen Bebauungsplanes zu beanstanden.\n\n112\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 159\nVwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\nauf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n113\n\nDie Sache ist nicht dem Bundesverwaltungsgericht zur\nEntscheidung über die Auslegung revisiblen Rechts vorzulegen,\nda die Voraussetzungen des § 47 Abs. 5 VwGO nicht\nvorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-13/11a-d-128-93-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-13/11a-d-128-93-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309894","retrieved":"2026-07-09 03:39:42.253537+00:00"}}