{"status":"available","doknr":"OLD309902","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0312.6A5168.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-12","aktenzeichen":"6 A 5168/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDie Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 33.474,87 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat weist die Berufung mit dem Antrag, \n\n3\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeklagten unter Aufhebung des Bescheides des \nRegierungspräsidenten X vom 00.00.00 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 \nzu verpflichten, die Klägerin in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,\n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\ndas Begehren der Klägerin auf Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu \nbescheiden, \n\n6\n\ngemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach \nAnhörung der Beteiligten durch Beschluß zurück. Der Senat hält \ndie Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen. Die von der Klägerin \nbeanstandete Verwaltungsentscheidung, mit der der \nRegierungspräsident X es abgelehnt hat, die - seit dem \n00.00.00 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis beschäftigte - \nKlägerin als Beamtin auf Probe einzustellen, ist rechtlich \neinwandfrei. \n\n7\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Laufbahnverordnung \n(LVO) in der hier maßgebenden Fassung der Zehnten \nÄnderungsverordnung vom 11. Mai 1993, GV NW 268, darf als \nLaufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 a LVO (wozu die Klägerin \ngehört) in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder \nübernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet \nhat. An dieser Voraussetzung fehlt es. Die am 00.00.00 \ngeborene Klägerin hatte das 35. Lebensjahr am 00.00.00 und \ndamit vor dem 00.00.00, dem Zeitpunkt ihrer Einstellung als \nLehrerin im Angestelltenverhältnis in den öffentlichen \nSchuldienst, vollendet. \n\n8\n\n§ 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LVO rechtfertigt die \nÜberschreitung der Altersgrenze nicht. Nach dieser Vorschrift \ndarf die Altersgrenze zwar, wenn sich die Einstellung oder \nÜbernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der \ntatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert \nhat, im Umfange der Verzögerung, höchstens um drei, bei \nmehreren Kindern um sechs Jahre, überschritten werden. Diese \nBestimmung führt nicht zu einem der Klägerin günstigen \nErgebnis. Sie hat zwar ein am 00.00.00 geborenes Kind, das sie \nnach ihren Angaben neben ihrer am 00.00.00 begonnenen \nTätigkeit als Ausbilderin bei der Evangelischen Stiftung X \ntatsächlich betreut hat. Die Geburt und die Betreuung des \nKindes waren aber nicht, wie nach der ständigen Rechtsprechung \ndes Senats erforderlich, \n\n9\n\nvgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 10. November \n1995 - 6 A 3456/95 - und vom 9. September 1997 \n- 6 A 4144/94 -, m.w.N.,\n\n10\n\ndie entscheidende (unmittelbare) Ursache dafür, daß die \nKlägerin nicht schon vor dem 00.00.00, dem Tage des \nUnterrichtsbeginns des Schuljahres 0000/00, als Lehrerin \neingestellt wurde. Diese späte Einstellung lag vielmehr daran, \ndaß, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht erläutert hat, ihre Bewerbungen seit \nAblegung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die \nSekundarstufe I am 00.00.00 bis zum Schuljahresbeginn 0000/00 \nsämtlich erfolglos geblieben waren. \n\n11\n\nDes weiteren gilt zwar eine Ausnahme von dem Erfordernis \nder Einhaltung des Höchstalters von 35 Jahren als erteilt, \nwenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag (auf \nEinstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe) \ngestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte \nund die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach \nAntragstellung erfolgt (§ 84 Abs. 1 Satz 2 LVO). Die \nVoraussetzungen für ein Eingreifen dieser Ausnahmevorschrift \nzugunsten der Klägerin liegen jedoch nicht vor. Entgegen ihrer \nAuffassung fehlt es schon an einem entsprechenden Antrag vor \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze. \n\n12\n\nDie von der Klägerin im Rahmen des \nLehrereinstellungsverfahrens 0000/00 unter dem 00.00.00 \nunterzeichnete und beim Regierungspräsidenten X am 00.00.00 \neingegangene formularmäßige Bewerbung um Einstellung in den \nöffentlichen Schuldienst ist zwar als gleichzeitiger Antrag \nanzusehen, sie als Beamtin auf Probe einzustellen. Bei \nStellung dieses Antrages hatte sie jedoch die \nHöchstaltersgrenze bereits überschritten. In diesem \nZusammenhang beruft sie sich auch allein auf ein von ihr unter \ndem 00.00.00 an den Regierungspräsidenten X gerichtetes \nSchreiben, mit welchem sie die formularmäßigen \nBewerbungsunterlagen angefordert und daraufhin - nach ihren \nAngaben Ende 0000 - erhalten hatte. Das Schreiben vom 00.00.00 \nbeinhaltete jedoch keinen Antrag im Sinne des § 84 Abs. 1 \nSatz 2 LVO. Sein Text lautet:\n\n13\n\n\"Betr.: Bewerbung um eine Einstellung in ein \nBeschäftigungsverhältnis an öffentlichen Schulen in \nNordrhein-Westfalen\n\n14\n\nSehr geehrte Damen und Herren,\n\n15\n\nhiermit möchte ich die Bewerbungsunterlagen für \ndas nächste Lehrereinstellungsverfahren (zum \nFebruar 0000 oder Sommer 0000) für das Lehramt \nder Sekundarstufe I - Fächer: Deutsch/Sozialwis-\nsenschaften - anfordern. \n\n16\n\nDen Vorbereitungsdienst habe ich am 00.00.00 \nerfolgreich abgeschlossen (damalige \nPersonalnummer: ; Identnummer: ). \n\n17\n\nMit freundlichen Grüßen\"\n\n18\n\nDamit war nicht zum Ausdruck gebracht, die Klägerin beantrage \nihre Einstellung als Beamtin auf Probe im \nLehrereinstellungsverfahren 0000/00. Mit dem Schreiben \nforderte sie lediglich die Unterlagen für eine (beabsichtigte) \nBewerbung zu diesem Lehrereinstellungsverfahren an. Einen \ndarüber hinausgehenden Erklärungsinhalt hatte das Schreiben \nnicht. Der Regierungspräsident X hatte demzufolge keinen \nAnlaß, bereits auf dieses Schreiben hin ein \nVerwaltungsverfahren zwecks Bescheidung der Klägerin, ob sie \nals Beamtin auf Probe einzustellen sei, einzuleiten. Er konnte \nvielmehr, wie geschehen, abwarten, ob sich die Klägerin nach \nder Übersendung der angeforderten Unterlagen in der Tat \nbewarb, und dann diesen Antrag bescheiden. Da das Schreiben \nvom 00.00.00 schon dem Wortsinne nach keinen Antrag auf \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe beinhaltete, \nist für die Entscheidung nicht von Bedeutung, ob der \nAuffassung des Beklagten generell zu folgen wäre, ein \nrechtlich beachtlicher Antrag im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 \nLVO könne in einem Lehrereinstellungsverfahren nicht zeitlich \nvor der Einreichung der formularmäßigen Bewerbung liegen. Eine \nerweiternde Auslegung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO dahin, daß \nals Antrag auf Einstellung oder Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe auch schon die Anforderung der \nUnterlagen für eine Bewerbung in einem \nLehrereinstellungsverfahren anzusehen sei, scheidet aus. Dies \nist schon aufgrund des Ausnahmecharakters der gesetzlichen \nVorschrift nicht möglich. \n\n19\n\nSchließlich ist nicht ersichtlich, daß die beanstandete \nVerwaltungsentscheidung im Hinblick auf die Erteilung einer \nAusnahme von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze nach § 84 \nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO rechtsfehlerhaft ist. Hinsichtlich \ndieses - von der Klägerin nicht angesprochenen - Komplexes \nverweist der Senat auf die Ausführungen in dem angefochtenen \nUrteil des Verwaltungsgerichts, mit denen hierzu eingehend \nStellung genommen worden ist. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n21\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 4 Satz 1 b, \n§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 15, § 73 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Da es mit dem Hauptantrag um eine \nVerpflichtung des Beklagten zur Einstellung der Klägerin als \nBeamtin auf Probe geht, ist der 6,5-fache Monatsbetrag des \nEndgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zuzüglich der \nruhegehaltfähigen Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe e \nder Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B \nmaßgebend. \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309902","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-12/6-a-5168-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309902","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309902","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-12/6-a-5168-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309902","retrieved":"2026-07-09 03:39:42.972026+00:00"}}