{"status":"available","doknr":"OLD309905","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0312.15A2.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-12","aktenzeichen":"15 A 2/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.703,77 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDie Abweichungsrüge ist unzulässig, weil Zulassungsgründe \ni.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO schon nicht hinreichend \ndargelegt worden sind. \n\n5\n\nNach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO sind in dem \nZulassungsantrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen \nist, darzulegen. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung \nzuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts - was hier \nnur in Betracht kommt - von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung \nberuht. Dementsprechend muß eine den Darlegungsanforderungen \ndes § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügende Abweichungsrüge in \neinem solchen Fall dartun, daß das Verwaltungsgericht in \nAnwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine \nEntscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in \nder Rechtsprechung des (übergeordneten) \nOberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz \nabgewichen ist.\n\n6\n\nVgl. insoweit die entsprechenden \nVoraussetzungen an eine mit der \nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der \nRevision geltend gemachte \nAbweichungsrüge: BVerwG, Beschluß vom \n31. März 1988 - 7 B 46.88 -, Buchholz \n310, § 132 VwGO Nr. 260; Beschluß vom \n21. Juli 1988 - 1 B 44.88 -, a.a.O., \n130 § 8 RuStAG Nr. 32; Beschluß vom \n12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, \na.a.O., 310 § 132 VwGO Nr. 302.\n\n7\n\nDiesen Anforderungen genügt die vom Beklagten erhobene \nAbweichungsrüge nicht. Der Beklagte hat zwar unter Hinweis auf \ndas Urteil des beschließenden Gerichts vom 25. Februar 1988 \n- 2 A 1429/85 -\n\n8\n\nOVGE 40, 21 ff.\n\n9\n\nvorgetragen, das Verwaltungsgericht habe in der \nangefochtenen Entscheidung anders als der 2. Senat des \nOberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. Februar 1988 \ndie Wegeparzelle 204 als selbständige Erschließungsanlage und \nnicht als Teil der K straße angesehen. Der Beklagte hat \nes aber versäumt, einen abstrakten Rechtssatz aus der \ngenannten Entscheidung des 2. Senats des \nOberverwaltungsgerichts anzugeben und gleichzeitig darzulegen, \nmit welchem ebenfalls abstrakten Rechtssatz das \nVerwaltungsgericht davon abgewichen ist. Vielmehr beschränkt \nsich das Vorbringen des Beklagten insoweit auf die Rüge, das \nVerwaltungsgericht habe die Rechtsgrundsätze über die \nSelbständigkeit von Erschließungsanlagen unrichtig angewandt. \nDabei übersieht der Beklagte zudem, daß der 2. Senat des \nOberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. Februar 1988 \ndie Frage, ob die Wegeparzelle 204 eine selbständige \nErschließungsanlage oder ein unselbständiger Teil der \nK. straße ist, gerade offengelassen hat.\n\n10\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 25. Februar \n1988, a.a.O., S. 23 und 24 f.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nUnbegründet ist der Zulassungsantrag, soweit der Beklagte \nvorträgt, mit Rücksicht auf die Entscheidung des 2. Senats des \nOberverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1988 bestünden \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das \nVerwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil auf der \nGrundlage der höchstrichterlich und obergerichtlich \nfestgelegten Grundsätze über die Selbständigkeit von \nErschließungsanlagen im einzelnen unter Würdigung aller in \nBetracht kommenden Gesichtspunkte dargelegt, daß es sich bei \nder Wegeparzelle 204 um eine selbständige Erschließungsanlage \nhandelt. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 \nGKG.\n\n14\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309905","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-12/15-a-2-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309905","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309905","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-12/15-a-2-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309905","retrieved":"2026-07-09 03:39:43.206207+00:00"}}