{"status":"available","doknr":"OLD309912","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0310.8A2314.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-10","aktenzeichen":"8 A 2314/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, fallen \ndem Kläger zur Last. \n\nDieser Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß \n§ 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach erfolgter \nAnhörung der Beteiligten durch Beschluß, weil er die Berufung \nmit dem sinngemäßen Antrag, \ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nden Bescheid des Beklagten vom 24. Juni \n1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom \n21. September 1994 aufzuheben, \n\n3\n\neinstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält. \n\n4\n\nDer angefochtene Bescheid in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten. Dies hat das Verwaltungsgericht in \ndem angefochtenen Urteil zu Recht dargelegt. Der Senat teilt \ndie Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß sich der Kläger \nsozialwidrig verhalten hat, indem er den vorhandenen \nKrankenversicherungsschutz bei der Allgemeinen \nOrtskrankenkasse gekündigt hat, und daß der Kläger auf diese \nWeise zumindest grob fahrlässig die Gewährung von Krankenhilfe \nan sich herbeigeführt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen \nwird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden \nAusführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen \nUrteils verwiesen. \n\n5\n\nDas Berufungsvorbringen des Klägers gibt zu einer anderen \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. \nSoweit er zur Begründung seiner Ansicht, daß er sich nicht \nsozialwidrig verhalten habe, auf das Urteil des \nOberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 13. Februar 1991 \n- 4 L 190/89 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der \nVerwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 42, 417, beruft, läßt \nsich diesem Urteil nichts zu seinen Gunsten entnehmen. In dem \ndurch das vorgenannte Urteil entschiedenen Fall ging es darum, \nob ein Hilfesuchender, bei dem kein Krankenversicherungsschutz \nvorhanden ist, sich sozialwidrig verhält, wenn er sich nicht \nbei dem Sozialamt um die Gewährung von \nKrankenversicherungsschutz bemüht. So lag der Fall des Klägers \ngerade nicht. Vielmehr war bei ihm Krankenversicherungsschutz \ndurch die Allgemeine Ortskrankenkasse vorhanden. Das \nsozialwidrige Verhalten des Klägers ist vom Verwaltungsgericht \nzu Recht darin gesehen worden, daß er diesen vorhandenen \nKrankenversicherungsschutz gekündigt hat. Diese vom Senat für \nzutreffend erachteten Ausführungen stimmen auch mit der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg überein, \ndenn auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat durch Urteil \nvom 13. März 1985 - 4 A 64/83 -, FEVS 36, 196, 197, ein \nsozialwidriges Verhalten darin gesehen, daß der Hilfesuchende \ndurch sein Verhalten vorhandenen Krankenversicherungsschutz \nhat entfallen lassen. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 1 \nVwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n7\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309912","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-10/8-a-2314-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309912","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309912","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-10/8-a-2314-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309912","retrieved":"2026-07-09 03:39:43.791895+00:00"}}