{"status":"available","doknr":"OLD309913","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0310.2A623.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-10","aktenzeichen":"2 A 623/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je einem \nViertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 10. August 1962 in B. geborene Klägerin zu 1) \nbeantragte am 3. Dezember 1992 zusammen mit ihrem Ehemann und \nihren drei Kindern ihre Aufnahme als Aussiedlerin.\n\n3\n\nSie gab an, sie sei deutsche Volkszugehörige mit deutscher \nMuttersprache. Die jetzige Umgangssprache in der Familie sei \nDeutsch-Russisch. Sie verstehe und schreibe die deutsche \nSprache. In der Familie werde von den Großeltern bzw. einem \nGroßelternteil und den Eltern bzw. einem Elternteil deutsch \ngesprochen. Sie habe in der Schule Deutsch als Fremdsprache \ngelernt. Ihre Eltern seien deutsche Volkszugehörige.\n\n4\n\nVon ihrem Ehemann, einem russischen Volkszugehörigen, ist \ndie Klägerin zu 1) seit dem 19. Januar 1993 geschieden. Die \n1982, 1987 und 1988 geborenen Kläger zu 2) bis 4) sind die \nKinder der Klägerin zu 1). Die Eltern der Klägerin zu 1) \nerhielten unter dem 30. Juli 1991 einen Aufnahmebescheid, \nreisten am 19. Dezember 1991 nach Deutschland ein und \nerhielten Vertriebenenausweise.\n\n5\n\nIm Laufe des Verfahrens gab die Mutter der Klägerin zu 1) \nweiter an, die Klägerin zu 1) habe als Kind im Elternhaus seit \nihrem dritten Lebensjahr deutsch sowie russisch gesprochen. In \nder Schule habe sie Deutsch zweistündig als Fremdsprache \ngelernt. Jetzt spreche sie selten deutsch. Sie verstehe \nDeutsch wenig und spreche nur einzelne Wörter. In der Familie \nseien deutsche Sitten und Gebräuche gepflegt worden. Man habe \nOstern und am 25. Dezember Weihnachten gefeiert.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 13. August 1993 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab, weil die Kläger \ndie Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des \nBundesvertriebenengesetzes nicht erfüllten.\n\n7\n\nGegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 30. August 1993 \nWiderspruch, zu dessen Begründung sie vortrugen: Die Klägerin \nzu 1) spreche und schreibe die deutsche Sprache. Ihre \nGroßeltern und ihre Eltern hätten mit ihr von klein auf \ndeutsch gesprochen, sie deutsch erzogen und ihr die deutsche \nKultur vermittelt. Nach der Scheidung von ihrem Ehemann \nspreche sie auch mit den Klägern zu 2) bis 4) etwas Deutsch. \nSie möchte, daß die Kinder die deutsche Sprache erlernen.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 1993, zugestellt am \n28. Oktober 1993, wies das Bundesverwaltungsamt den \nWiderspruch zurück.\n\n9\n\nAm 25. November 1993 haben die Kläger Klage erhoben. Sie \nhaben vorgetragen: Die Klägerin zu 1) habe jedenfalls bis zu \nihrer Heirat im Alter von 19 Jahren im Familienkreis \nhauptsächlich deutsch gesprochen. Bis 1989 habe sie mit \nanderen Familien im Dorf deutsch gesprochen. Deutsche Sitten \nund Gebräuche seien selbstverständlich gewesen. Verstärkt \ndurch die Heirat 1981 habe die Klägerin zu 1) hauptsächlich \nrussisch sprechen müssen. Die Erziehung der Kläger zu 2) bis \n4) sei zum Zankapfel geworden, weil der Ehemann der Klägerin \nzu 1) eine russische Erziehung gewollt habe. Nach dem Umzug \n1989 nach Moskau habe sie Kontakt mit Deutschen gesucht, \njedoch nicht gefunden. So sei ein größter Teil ihrer deutschen \nMuttersprache verloren gegangen. Für die Generation der \nSpätaussiedler seien passive deutsche Sprachkenntnisse \nausreichend. Die Heirat mit einem nichtdeutschen \nVolkszugehörigen könne der Klägerin zu 1) nicht \nentgegengehalten werden. Ihre drei Geschwister seien als \nAussiedler aufgenommen worden. In der Familie seien \nausschließlich deutsche Bräuche gepflegt worden.\n\n10\n\nAm 28. Juli 1994 hat die Klägerin zu 1) bei der Botschaft \nder Bundesrepublik Deutschland Moskau vorgesprochen. Dabei \nwurde festgestellt, daß sie ihr gestellte Fragen zwar lesen, \njedoch nicht verstehen konnte. Sie sei deshalb aufgefordert \nworden, eine schriftliche Erklärung zu den in das Russische \nübersetzten Fragen abzugeben. Diese in russischer Sprache \nhandschriftlich abgegebene Erklärung hat - in deutscher \nÜbersetzung - folgenden Wortlaut: \"Ich, F. C. , \nkonnte in der Kindheit, bis ich sieben Jahre alt wurde, die \ndeutsche Sprache. Als ich in die Schule ging, fing ich an, sie \nzu vergessen, da ich eine russische Schule besuchte. Jetzt \nkann ich ein wenig, ich verstehe, aber es fällt mir schwer zu \nsprechen, und ich verstehe mit Mühe. Einzelne Wörter kann ich \nverstehen, ich kann Deutsch lesen, ich kenne die Buchstaben. \nMit dem Ehemann und den Kindern unterhalte ich mich auf \nrussisch.\"\n\n11\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 13. August 1993 und seines \nWiderspruchsbescheides vom 5. Oktober \n1993 zu verpflichten, der Klägerin zu \n1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen \nund die Kläger zu 2) bis 4) in diesen \nAufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat die Auffassung vertreten, daß eine Vermittlung von \nBestätigungsmerkmalen im Sinne des § 6 Abs. 2 des \nBundesvertriebenengesetzes nicht vorliege. Das ergebe sich \nauch aus der Vorsprache am 28. Juli 1994 bei der Deutschen \nBotschaft.\n\n16\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat über die Frage der deutschen \nVolkszugehörigkeit der Klägerin zu 1) Beweis erhoben durch \nVernehmung der Eltern der Klägerin zu 1), Herrn B. und \nFrau M. N. , sowie Frau S. N. , einer Cousine der \nKlägerin zu 1). Wegen des Ergebnisses wird auf die \nSitzungsniederschrift vom 29. November 1995 Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom \n29. November 1995 verpflichtet, der Klägerin zu 1) einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in \ndiesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Zur Begründung hat es \nim wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin zu 1) sei das \nBestätigungsmerkmal der deutschen Sprache in dem \nerforderlichen Mindestumfang vermittelt worden. Die \nEntwicklung der Sprachkenntnisse nach Abschluß der \nvolkstumsprägenden Sprachentwicklung sei nicht mehr \nmaßgeblich.\n\n19\n\nGegen das ihr am 28. Dezember 1995 zugestellte Urteil hat \ndie Beklagte am 24. Januar 1996 Berufung eingelegt, zu deren \nBegründung sie vorträgt: Die Klägerin zu 1) erfülle das \nBestätigungsmerkmal Sprache nicht. Aus den Angaben im \nAufnahmeantrag und der Vorsprache bei der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Moskau ergebe sich, daß sie nur \n\"rudimentärste Passivkenntnisse\" der deutschen Sprache \nbesitze. Gleiches gelte für ihre 1957 und 1958 geborenen \nGeschwister. Die Zeugenaussagen der Eltern seien hiermit nicht \nin Einklang zu bringen. Es sei ausgeschlossen, daß jemand noch \nmit 19 bzw. 24 Jahren gut deutsch gesprochen, diese Kenntnisse \nanschließend aber fast vollständig vergessen haben solle. \nNicht einmal die Klägerin zu 1) selbst behaupte, über die \nfrühe Kindheit hinaus in der deutschen Sprache geprägt worden \nzu sein. Das könne nur bedeuten, daß die gegenteiligen \nAussagen der Zeugen massiv unrichtig seien. Auch Anhaltspunkte \nfür das Vorliegen sonstiger Bestätigungsmerkmale gebe es im \nkonkreten Fall nicht.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDie Kläger beantragen,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie tragen vor: Zeugenaussagen in der Gerichtsverhandlung \nhätten einen höheren Stellenwert als Angaben im Aufnahmeantrag \noder bei einer Vorsprache bei der Botschaft. Die umfangreichen \nAntragsformulare überforderten viele Antragsteller; dies führe \nhäufig aus Unwissenheit zu falschen Angaben. Die \nBotschaftsmitarbeiter seien auf dem Gebiet der \nSprachermittlung nicht geschult. Ihre Angaben hätten daher nur \neinen geringen Beweiswert. Die Beklagte habe nicht angegeben, \nwarum ein Sprachverlust in 11 Jahren (1985 bis 1996) nicht \nmöglich sein solle. Die Klägerin zu 1) habe ihre im Elternhaus \nerworbenen deutschen Sprachkenntnisse nicht bis heute erhalten \nmüssen. Da ihr geschiedener Ehemann die deutsche Sprache nicht \ngewollt habe, sei der Verlust der deutschen Sprache unschwer \nnachvollziehbar. Es sei nicht verständlich, daß die Eltern und \ndie drei Geschwister der Klägerin zu 1) nach Prüfung durch die \nBeklagte Aufnahmebescheide erhalten hätten, die Klägerin zu 1) \njedoch nicht. Die angeblich bei der Einreise der Geschwister \nfestgestellten Sprachkenntnisse könnten keinen Aufschluß über \ndie Sprachkenntnisse am Ende des Prägungszeitraumes geben. Der \nAuffassung der Beklagten, weitere Bestätigungsmerkmale seien \nnicht ersichtlich, sei entgegenzuhalten, daß das \nSitzungsprotokoll vom 29. November 1995 eine Vielzahl von \nAngaben insbesondere zur Pflege deutscher Kultur enthalte.\n\n25\n\nMit Schriftsatz vom 20. Februar 1998 verweisen die Kläger \nauf das Schicksal der Familie und die Sprachentwicklung in der \nehemaligen Sowjetunion im allgemeinen im Zusammenhang mit der \nErhaltung deutschen Kulturguts. Hierzu legen sie verschiedene \nwissenschaftliche Untersuchungen vor. Insoweit wird auf \nBlatt 158 bis 208 der Gerichtsakte Bezug genommen. Vor diesem \nHintergrund tragen sie zur Situation der Klägerin zu 1) vor: \nDie Forderung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fortbestand \nder deutschen Sprache bis zur Ausreise stehe gegen alle \nMinderheitenforschungen, gerade auch für die Volksdeutschen in \nder ehemaligen Sowjetunion. Das Bundesverwaltungsgericht \nübersehe, daß der Verlust oder ein wesentlicher Verlust der \nSprache nicht gleichzeitig den Verlust der durch sie einmal \nvermittelten Kultur bedeute. Die Beweisaufnahme vor dem \nVerwaltungsgericht habe ergeben, daß die Klägerin zu 1) noch \neine deutsche kulturelle Prägung in die Gegenwart gerettet \nhabe. Sie sei in einem deutschen Elternhaus groß geworden. \nGegen diesen vorgegebenen Rahmen habe sie nicht gelebt. Sie \nhabe vielmehr, soweit es in ihrer Kraft gestanden habe, \ndeutsches Volkstum übernommen und dieses in zumutbarem Umfang \nbeibehalten.\n\n26\n\nMit Schriftsatz vom 5. März 1998 tragen die Kläger noch \nvor: Eine vorrangig deutsche Sprache könne nur erworben \nwerden, wenn ihr eine deutsche Kultur oder ein deutsches \nWeltbild zugrundeliege. Dazu müsse ein deutscher Elternteil im \nLebensraum des Abkömmlings ein deutsches Weltbild als \nvorrangig verfügbar antreffen. Anderenfalls sei die Weitergabe \ndes deutschen Volkstums tatsächlich unmöglich. Sofern diese \nUnmöglichkeit auf den Lebensbedingungen der deutschen \nVolksgruppe in der ehemaligen Sowjetunion beruhe, gelte § 6 \nAbs. 2 Satz 2 des Bundesvertriebenengesetzes. Die Eltern der \nKlägerin zu 1) hätten bereits ein vorrangig deutsches Weltbild \nnicht übernehmen können, weil sie als sprachunmündige Kinder \nin nichtdeutsche Siedlungsgebiete deportiert worden seien. \nDies gelte erst recht für die Klägerin zu 1), so daß ein \n\"Fiktionsdurchgriff\" vorliege. Die Tatsache, daß die Klägerin \nzu 1) und ihre Eltern deutsch sprachen bzw. sprechen, sei kein \nGegenargument.\n\n27\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Hefte) Bezug \ngenommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie Berufung ist begründet. Die Klage ist abzuweisen.\n\n31\n\nDie Klägerin zu 1) hat keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides. Als Rechtsgrundlage für dieses Begehren \nkommt nur § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der seit dem 1. Januar \n1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 \n(BGBl. I S. 829) in Betracht. Auf die Klägerin zu 1) findet \ndas Bundesvertriebenengesetz nicht in der zum Zeitpunkt der \nAntragstellung im Jahr 1992, sondern in der seit dem 1. Januar \n1993 geltenden Fassung Anwendung, weil sie das \nAussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat. Eine unzulässige \nRückwirkung liegt darin nicht.\n\n32\n\nVgl. hierzu ausführlich: BVerwG, \nUrteil vom 29. August 1995 \n- 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198, 199 \n= BVerwGE 99, 133.\n\n33\n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf \nAntrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten \nerteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen \nals Spätaussiedler erfüllen. Da die Klägerin zu 1) aus der \nehemaligen Sowjetunion nach Deutschland einreisen würde, kann \nsie nach § 4 Abs. 1 BVFG nur dann Spätaussiedlerin sein, wenn \nsie deutsche Volkszugehörige ist. Die nach dem 31. Dezember \n1923 geborene Klägerin zu 1) ist jedoch keine deutsche \nVolkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG, weil ihr die \nEltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur nicht vermittelt \nhaben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG).\n\n34\n\nDer Klägerin zu 1) ist das bestätigende Merkmal der Sprache \nnicht vermittelt worden. Unter Sprache ist grundsätzlich die \ndeutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder \nMehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. \nDabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte \nUmgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine \nMuttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm \nbeherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den \nVorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig \nüberwiegend gebraucht hat.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, DVBl. 1997, 897 \n= NVwZ-RR 1997, 381.\n\n36\n\nDabei muß Deutsch sowohl in der Jugendzeit bis zur \nSelbständigkeit als auch zum Zeitpunkt des Verlassens des \nAussiedlungsgebietes bevorzugte Umgangssprache gewesen sein. \nSind zu einem dieser Zeitpunkte Merkmale im Sinne des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, fehlt \nes an der objektiven Bestätigung eines Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1997 - 9 C 10.96 -, DVBl. 1997, 1398 \n(nur Leitsatz).\n\n38\n\nNach dem Akteninhalt ist die Klägerin zu 1) nicht mit \nDeutsch als Muttersprache aufgewachsen. Sie hat Deutsch als \nzumindest im persönlich-familiären Bereich bevorzugte Sprache \nauch weder bis zum Eintritt ihrer Selbständigkeit gesprochen \nnoch verwendet sie Deutsch gegenwärtig als bevorzugte \nUmgangssprache. Die diesbezüglichen Angaben im \nVerwaltungsverfahren sind widersprüchlich. Im Aufnahmeantrag, \nden die Mutter der Klägerin zu 1) unterschrieben hat, ist \nangegeben, die Muttersprache der Klägerin zu 1) sei Deutsch, \ndie jetzige Umgangssprache in der Familie sei Deutsch-Russisch \nund sie verstehe und schreibe die deutsche Sprache. Das \nKästchen für das \"Sprechen\" der deutschen Sprache ist nicht \nangekreuzt. Im Laufe des Verfahrens präzisierte die Mutter der \nKlägerin zu 1) diese Angaben dahingehend, daß die Klägerin zu \n1) als Kind im Elternhaus seit ihrem dritten Lebensjahr \ndeutsch und russisch gesprochen habe. Jetzt spreche sie selten \ndeutsch, verstehe wenig und spreche nur einzelne Wörter. In \nder Klagebegründung wird behauptet, die Klägerin zu 1) habe \njedenfalls bis zu ihrer Heirat im Alter von 19 Jahren im \nFamilienkreis hauptsächlich deutsch gesprochen. Später sei \n\"ein größter Teil\" ihrer deutschen Muttersprache \nverlorengegangen. Daraus folgt zum einen, daß Deutsch nicht \ndie Muttersprache der Klägerin zu 1) gewesen sein kann, denn \nsie ist zweisprachig aufgewachsen. Soweit im Aufnahmeantrag \nals Muttersprache Deutsch angegeben wurde, beruht dies \nersichtlich auf einem abweichenden Verständnis des Begriffs \nder Muttersprache. Weiter steht fest - dies räumt die Klägerin \nzu 1) in ihrer Erklärung vom 28. Juli 1994 und im \nBerufungsverfahren ausdrücklich ein -, daß sie die deutsche \nSprache gegenwärtig kaum noch und jedenfalls nicht als \nbevorzugte Umgangssprache im familiären Bereich benutzt, \ninsbesondere auch nicht in Gesprächen mit den Klägern zu 2) \nbis 4).\n\n39\n\nDer Senat ist davon überzeugt, daß Deutsch auch nicht die \nim persönlich-familiären Bereich bevorzugte Umgangssprache der \nKlägerin zu 1) bis zu ihrer Eheschließung im Alter von \n19 Jahren war, so daß ihr über die deutsche Sprache auch nicht \ndeutsche Kultur so vermittelt worden sein kann, daß die \nKlägerin zu 1) eine den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG entsprechende kulturelle Prägung erhalten haben \nkönnte, die bis in die Gegenwart fortwirkte.\n\n40\n\nDas ergibt sich vor allem aus der in russischer Sprache \nabgefaßten handschriftlichen Erklärung, die die Klägerin zu 1) \nbei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau am \n28. Juli 1994 abgegeben hat. Sie hat dort eindeutig erklärt, \ndaß sie die deutsche Sprache \"gekonnt\" habe, \"bis ich sieben \nJahre alt wurde\". Bereits mit Beginn des Schulbesuchs habe sie \nangefangen, die deutsche Sprache zu vergessen. Das bedeutet, \ndaß Deutsch seit etwa dem siebten Lebensjahr nicht mehr ihre \nbevorzugte Umgangssprache in der Familie gewesen sein kann. \nDer Einwand, Botschaftsmitarbeiter seien auf dem Gebiet der \nSprachermittlung nicht geschult, so daß ihre Angaben nur einen \ngeringen Beweiswert hätten, liegt neben der Sache. Die \nKlägerin zu 1) hat ihre Erklärung nicht auf Befragen eines \nBotschaftsmitarbeiters etwa zur Sprachentwicklung abgegeben. \nSie ist vielmehr gebeten worden, eine schriftliche Erklärung \nzu den für den Sprachtest vorgesehenen und ins Russische \nübersetzten Fragen abzugeben, nachdem sie diese Fragen in \ndeutscher Sprache zwar - wohl wegen ihrer in der Schule \nerworbenen Kenntnisse - hatte lesen, aber nicht verstehen \nkönnen. Daraufhin hat die Klägerin zu 1) die Erklärung \neigenhändig handschriftlich verfaßt und abgezeichnet. Es \nspricht nichts dafür, daß diese Erklärung, die anders als \nsämtliche Angaben im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen \nVerfahren von der Klägerin zu 1) persönlich stammt, nicht der \nWahrheit entsprechen könnte. Ein Interesse der Klägerin zu 1), \nzu ihren Ungunsten falsche Angaben zu machen, ist nicht \nersichtlich.\n\n41\n\nEine andere Einschätzung ergibt sich insbesondere nicht aus \nden Aussagen der vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen. \nDabei ist der Senat nicht gehindert, das Ergebnis der \nerstinstanzlichen Beweisaufnahme anders zu würdigen als das \nVerwaltungsgericht.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni \n1992 - 4 B 1-11/92 -, NVwZ 1993, 572, \n577.\n\n43\n\nBei den Zeugenaussagen der Eltern der Klägerin zu 1) fällt \nzunächst auf, daß sie sich in bezug auf den Sprachgebrauch der \nKlägerin zu 1) nicht unerheblich unterscheiden. Die Mutter hat \nausgesagt, die Klägerin zu 1) habe sich zum Zeitpunkt ihrer \nEheschließung \"bei uns noch auf deutsch verständigen können\" \nund danach die deutsche Sprache verlernt, weil sie in ihrer \neigenen Familie habe russisch sprechen müssen. Wörter wie \n\"kalt, warm und ähnliches\" habe sie weiter gewußt. Auf \nNachfrage hat die Zeugin angegeben, daß die Klägerin zu 1) \n\"etwa im Alter von 14 Jahren unsere heutige Unterhaltung hätte \nverstehen können\". Diesen Aussagen sind deutliche \nEinschränkungen insbesondere hinsichtlich des aktiven \nGebrauchs der deutschen Sprache zu entnehmen. Bereits für das \nAlter von 14 Jahren wird eine bevorzugte Benutzung der \ndeutschen Sprache im häuslichen Bereich nicht mehr behauptet. \nDas ihr vorgehaltene Ergebnis der Anhörung am 28. Juli 1994 \nhat die Zeugin damit erklärt, daß der Botschaftsbedienstete \nvielleicht etwas schnell gesprochen habe, so daß die Klägerin \nzu 1) so wenig verstanden habe. Diese Aussage verkennt - wie \noben dargelegt -, daß ein Sprachtest nicht stattgefunden hat \nund die Angabe, die Klägerin zu 1) habe ab dem Alter von \nsieben Jahren angefangen, die deutsche Sprache zu vergessen, \nauf einer eigenen schriftlichen Erklärung der Klägerin zu 1) \nin russischer Sprache beruht. Dabei ist zu berücksichtigen, \ndaß die Zeugin ein erhebliches Interesse daran hatte, den \nKlägern durch günstige Angaben zu den deutschen \nSprachkenntnissen der Klägerin zu 1) zu einem Aufnahmebescheid \nzu verhelfen.\n\n44\n\nEntgegen der auf Nachfrage bestätigten Aussage der Mutter, \ndie Klägerin habe die deutsche Sprache nach ihrer \nEheschließung verlernt, hat der Vater der Klägerin zu 1) \nbehauptet, er habe sich noch 1993 (d.h. zwölf Jahre nach der \nEheschließung) mit seiner Tochter auf deutsch unterhalten; \nheute (d.h. am 29. November 1995) spreche sie wieder etwas \nbesser deutsch als 1993. Daraus ergibt sich weder der Umfang \nder deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1), noch daß \nsie Deutsch bis zu ihrer Selbständigkeit als bevorzugte \nUmgangssprache verwendete. Aus der Aussage, \"ich habe sie \n'gezwungen' deutsch zu sprechen, aber sie wollte es auch \nselber\" läßt sich eher auf eingeschränkte Sprachkenntnisse \nschließen. Auch die weitere Aussage, daß die Klägerin zu 1) \nnoch zum Zeitpunkt des Todes der Großmutter väterlicherseits \nim Jahre 1986 \"gut deutsch\" gesprochen haben soll, läßt keine \nRückschlüsse auf eine Verwendung der deutschen Sprache als \nbevorzugte Umgangssprache zu. Auch hier ist das erhebliche \nInteresse des Zeugen zu bedenken, den Klägern zu einem \nAufnahmebescheid zu verhelfen. Die übrigen Angaben beziehen \nsich auf die Zeit des Schulbeginns und das Alter von 14 Jahren \nund vermögen daher die Verwendung der deutschen Sprache als \nbevorzugte Umgangssprache bis zum Eintritt der Selbständigkeit \nnicht zu begründen. Abgesehen davon behauptet der Zeuge \njedenfalls für die Zeit nach der Einschulung der Klägerin zu \n1) nicht mehr, daß sie Deutsch im persönlich-familiären \nBereich bevorzugt hat. Denn mit 14 Jahren soll sie \"besser \ndeutsch gesprochen (haben) als heute\" und bis zum Tod der \nGroßmutter soll sie \"gut deutsch gesprochen\" haben. Das \nschließt unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Klägerin \nzu 1) Deutsch in der Schule gelernt hat, die Möglichkeit ein, \ndaß Russisch die bevorzugte Umgangssprache in der Familie \ngewesen ist.\n\n45\n\nDie Aussage der Zeugin N. schließlich bezieht sich vor \nallem auf das Jahr 1973, als die Klägerin zu 1) elf Jahre alt \nwar. Wenn sich die Zeugin N. zu diesem Zeitpunkt mit der \nKlägerin zu 1) überwiegend auf deutsch unterhalten haben will, \nbedeutet das nicht, daß Deutsch zu diesem Zeitpunkt die \nbevorzugte Umgangssprache der Klägerin zu 1) in der Familie \nwar. Zum Sprachgebrauch beim Eintritt der Selbständigkeit gibt \ndie Aussage keine konkreten Anhaltspunkte.\n\n46\n\nWegen des Inhalts der Zeugenaussagen und der Tatsache, daß \ndie Klägerin zu 1) selbst erklärt hat, sie habe bereits im \nAlter von sieben Jahren angefangen, die deutsche Sprache zu \nvergessen, sieht der Senat keinen Anlaß, in diesem Punkt \nweitere Ermittlungen anzustellen.\n\n47\n\nVgl. für den Fall einer vorliegenden \neigenen Erklärung des Klägers BVerwG, \nBeschluß vom 30. Januar 1997 \n- 9 B 610.96 -.\n\n48\n\nDer Klägerin zu 1) sind auch nicht andere in § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG genannte bestätigende Merkmale vermittelt \nworden. Da zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache einerseits \nund den Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur \nandererseits ein sehr enger innerer Zusammenhang besteht, weil \nBasis für die Erziehung eines Kindes sowie die Vermittlung \neiner bestimmten Kultur regelmäßig die Sprache ist, können \ndeutsche Erziehung und deutsche Kultur in einer ein Bekenntnis \nzum deutschen Volkstum bestätigenden Weise ohne eine \ngleichzeitige Vermittlung der deutschen Sprache als \nMuttersprache oder bevorzugte Umgangssprache nur unter \nbesonderen Umständen vermittelt werden.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, aaO.\n\n50\n\nDabei kommt es nicht darauf an, daß man - wie es die von den \nKlägern im Berufungsverfahren vorgelegten wissenschaftlichen \nUntersuchungen zum Teil vertreten - mit einer bestimmten \nKultur auch ohne Kenntnis der Sprache vertraut werden kann. \nEin Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG wird durch das Merkmal Kultur nur dann bestätigt, \nwenn die deutsche Kultur die dem Betreffenden am nächsten \nstehende Kultur geworden ist. Das kann bei jemandem, dessen \nMuttersprache und bevorzugte Umgangssprache Russisch ist, \nwegen des engen inneren Zusammenhangs zwischen Sprache und \nKultur regelmäßig nicht angenommen werden.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. November \n1997 - 9 C 36.96 -, S. 9 f. des \nUrteilsabdrucks.\n\n52\n\nDerartige besondere Umstände sind nicht ersichtlich. Sie \nergeben sich insbesondere nicht daraus, daß die Klägerin zu 1) \nin einer Familie mit deutschen Sitten und Gebräuchen \naufgewachsen sein soll. Selbst wenn dies zutrifft, ist nicht \nerkennbar, daß die Klägerin zu 1) aufgrund besonderer Umstände \nohne ausreichende Vermittlung der deutschen Sprache allein \ndurch kulturelle Prägung das Bewußtsein erworben hat, \nAngehörige des deutschen Volks zu sein und keinem anderen Volk \nzuzugehören, zumal sie in russischer Umgebung mit russischer \nSchulbildung aufgewachsen ist. Das Vorbringen der Kläger im \nBerufungsverfahren - insbesondere im Schriftsatz vom \n20. Februar 1998 - führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. \nDieser Vortrag geht davon aus, daß der Klägerin zu 1) die \ndeutsche Kultur bis zum Eintritt ihrer Selbständigkeit prägend \nüber die deutsche Sprache vermittelt wurde. Das trifft jedoch \n- wie dargelegt - nicht zu. Daß deutsche Kultur in einer den \nAnforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG entsprechenden \nWeise auch ohne eine Vermittlung der deutschen Sprache als \nzumindest im häuslichen Bereich bevorzugte Umgangssprache bis \nzum Eintritt der Selbständigkeit vermittelt werden kann, \nbehaupten die Kläger selbst nicht.\n\n53\n\nDie Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG gelten \nauch nicht deshalb gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG als erfüllt, \nweil die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der \nVerhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht \nzumutbar war. Die Behauptung der Kläger, die Vermittlung \nbestätigender Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG \nsetze ein \"deutsches Weltbild\" voraus, das schon die Eltern \nder Klägerin zu 1) nicht mehr vorgefunden hätten, trifft \njedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu. Aus dem gesamten \nVorbringen der Kläger ergibt sich, daß die deutsche Sprache in \nder Familie benutzt werden konnte und benutzt wurde, auch wenn \ndie Klägerin zu 1) sie nicht als bevorzugte Umgangssprache \nübernahm. Ihre Eltern sprechen nach den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts ein \"muttersprachliches - stark \ndialektgefärbtes - Deutsch\". Da ihnen das Bestätigungsmerkmal \nSprache vermittelt wurde, kann die Vermittlung nicht im Sinne \ndes § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG unmöglich oder unzumutbar gewesen \nsein. Den Akten ist auch nichts dafür zu entnehmen, daß der \nKlägerin zu 1) die deutsche Sprache nicht vermittelt werden \nkonnte. Im Gegenteil ist noch im Berufungsverfahren eine \nausreichende Vermittlung der deutschen Sprache ausdrücklich \nbehauptet worden. Der Hinweis auf das Aufwachsen in einem \nnichtdeutschen Siedlungsgebiet verkennt, daß dies einer \nVermittlung der deutschen Sprache im Elternhaus nicht \nentgegensteht.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n19. Dezember 1997 - 9 B 758.97 -, S. 5 \ndes Beschlußabdrucks.\n\n55\n\nDa die Klägerin zu 1) keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides hat, können die Kläger zu 2) bis 4) in \ndiesen Aufnahmebescheid auch nicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 \nBVFG einbezogen werden.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 \nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n57\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-10/2-a-623-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-10/2-a-623-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309913","retrieved":"2026-07-09 03:39:43.874208+00:00"}}