{"status":"available","doknr":"OLD309919","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0309.24E122.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-09","aktenzeichen":"24 E 122/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des - gerichtskostenfreien - Antragsverfahrens werden dem Kläger \nauferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die \nNichtentscheidung des am 22. Mai 1997 gestellten Antrags auf \nBewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren 22 K \n4201/97 VG Düsseldorf hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Senat hält an der Rechtsprechung fest, daß angesichts \nder Regelung des § 146 Abs. 1 VwGO, wonach (nur) „gegen die \nEntscheidungen des Verwaltungsgerichts ... den Beteiligten ... \ndie Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht\" zusteht, und im \nHinblick auf das Fehlen weiterer die Beschwerde eröffnender \nVorschriften eine Beschwerdemöglichkeit gegen ein \ngerichtliches Nichthandeln ausscheidet,\n\n4\n\nso OVG NW, Beschluß vom 19. Juni \n1997 \n- 8 E 438/97 - und Beschluß vom 3. \nDezember 1997 - 24 E 921/97 -, jeweils \ndie Beschwerde gegen die \nNichtbescheidung eines PKH-Antrages \nbetreffend, \n\n5\n\nund der gestellte Antrag auf Zulassung der Beschwerde \ndeshalb unstatthaft ist.\n\n6\n\nSelbst wenn man die Statthaftigkeit des Antrags vorliegend \nunterstellt, müßte er abgelehnt werden, weil jedenfalls die \nVoraussetzungen für eine Zulassung der Beschwerde nicht \nerfüllt sind. \n\n7\n\nGemäß § 146 Abs. 3 Satz 1 VwGO steht den Beteiligten die \nBeschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im \nVerfahren der Prozeßkostenhilfe nur zu, wenn sie vom \nOberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 124 \nAbs. 2 VwGO, d.h. aus den dort im einzelnen aufgeführten \nGründen zugelassen worden ist. In dem Antrag auf Zulassung der \nBeschwerde sind gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Gründe \nentsprechend § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen. Zu dieser Darlegung \ngehört, daß einer der in § 124 Abs. 2 VwGO angeführten \nZulassungsgründe bezeichnet und außerdem im einzelnen \nausgeführt wird, aus welchen Gründen der näher bezeichnete \nZulassungsgrund vorliegen soll. Das angerufene \nRechtsmittelgericht hat eine Zulassung der Beschwerde nur im \nHinblick auf die im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO \ndargelegten Zulassungsgründe in Betracht zu ziehen.\n\n8\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 28. Mai 1997 \n- 24 B 1006/97 ; Beschluß vom 19. Juni \n1997- 8 B 1302/97 -. \n\n9\n\nIn der Antragsschrift vom 30. Januar 1998 wird allein \ngeltend gemacht, die Rechtssache habe entsprechend § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der \nFrage, ob und unter welchen Umständen die Nichtbefassung mit \neinem Prozeßkostenhilfegesuch als Ablehnung gewertet werden \nkann und damit einer Beschwerde zugänglich ist.\n\n10\n\nEine grundsätzliche Bedeutung „der Rechtssache\" \nentsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist damit indes nicht \ndargetan.\n\n11\n\nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Bestimmung \nhat eine Rechtssache nämlich nur dann, wenn zu erwarten ist, \ndaß die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren \ndazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu \nerhalten und/oder die Weiterentwicklung des Rechts zu \nfördern.\n\n12\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 22. Januar \n1998- 24 E 409/97 -; zum entsprechenden \nZulassungsgrund im Rahmen der \nRevisionsnichtzulassungsbeschwerde: \nBVerwG, Beschluß vom 23. September 1997 \n- 5 B 51.97 -, unter Hinweis auf die \nseit BVerwGE 13, 90(91) ständige \nRechtsprechung.\n\n13\n\nDazu ist erforderlich, daß die vom Rechtsmittelführer \ndarzulegende Rechtsfrage in dem angestrebten \nRechtsmittelverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig \nist.\n\n14\n\nVgl. wiederum OVG NW, Beschluß vom \n22. Januar 1998 - 24 E 409/97 - und zur \nRevisionsnichtzulassungsbeschwerde: \nBVerwG, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - \n3 B 43.86 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 310 § 132 \nVwGO Nr. 243.\n\n15\n\nDas wäre vorliegend nicht der Fall. Die vom Kläger \naufgeworfene Rechtsfrage würde sich im angestrebten \nBeschwerdeverfahren nicht stellen, denn bei einer Zeitspanne \nvon gut acht Monaten nach Stellung des \nProzeßkostenhilfeantrags kann - zumal bei der derzeitigen, \njedenfalls in Anwaltskreisen bekannten Überlastung der \nVerwaltungsgerichte - von einer faktischen \nProzeßkostenhilfeverweigerung und einer den \nJustizgewährungsanspruchs aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG \nverletzenden Rechtsschutzverweigerung nicht die Rede sein. Im \nübrigen müßte einer Verfolgung des Prozeßkostenhilfebegehrens \nmit der Beschwerde auch schon deshalb der Erfolg versagt \nwerden, weil von Klägerseite entgegen der Ankündigung in der \nKlageschrift die Unterlagen zur Prozeßkostenhilfe bisher nicht \nnachgereicht worden sind. Die Bewilligung von \nProzeßkostenhilfe setzt jedoch einen formgerechten Antrag \nunter Verwendung des gemäß § 117 Abs. 3 ZPO durch die \nProzeßkostenhilfevordruckverordnung vom 17. Oktober 1994 \n(BGBL. I S. 3001) vorgeschriebenen Vordrucks voraus, in dem \ndie persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des \nRechtsschutzsuchenden unter Beifügung der erforderlichen \nUnterlagen dargelegt werden. \n\n16\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 18. Januar \n1996 - 24 E 1282/95 - m.w.N.\n \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, \n166 VwGO iVm. § 127 Abs. 4 ZPO.\n\n17\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309919","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-09/24-e-122-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309919","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309919","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-09/24-e-122-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309919","retrieved":"2026-07-09 03:39:44.388350+00:00"}}