{"status":"available","doknr":"OLD309933","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0306.16A525.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-06","aktenzeichen":"16 A 525/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Tochter N. der Kläger besuchte 1992 den städtischen \nKindergarten A. straße in M. .\n\n3\n\nDer Oberstadtdirektor der Stadt M. setzte Bescheid vom \n24. März 1992 den von den Klägern ab 1. Januar 1992 für den \nKindergartenbesuch ihrer Tochter zu zahlenden Elternbeitrag \nauf 240,-- DM fest, nachdem sie im Rahmen der \nEinkommensermittlung erklärt hatten, sie würden freiwillig \ndiesen Höchstbetrag bezahlen.\n\n4\n\nDie Kläger legten gegen diese Heranziehung Widerspruch ein \nund führten zu dessen Begründung aus: Intention des neuen \nGesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder sei, Kindern eine \nbessere und umfangreichere Betreuung zu bieten und dadurch \ngleichzeitig beiden Elternteilen die Möglichkeit zu eröffnen, \nArbeit und Familie miteinander zu verbinden. Zur \nVerwirklichung dieser Absichten sehe das Gesetz längere \nÖffnungszeiten und eine bessere Ausstattung der Kindergärten \nin personeller und sachlicher Hinsicht vor. So bestimme zum \nBeispiel § 19 Abs. 1 GTK, daß die Regelöffnungsdauer eines \nKindergartens mindestens sieben Stunden, davon mindestens fünf \nStunden ohne Unterbrechung, betragen solle. Des weiteren sei \nvorgesehen, daß für jede Kindergartengruppe neben einer \nhauptberuflichen Erzieherin eine Ergänzungskraft oder \nBerufspraktikantin zur Verfügung stehen solle. Der \nKindergarten A. straße sei aber nicht mindestens fünf \nStunden ohne Unterbrechung geöffnet. Ebenso verfüge der \nKindergarten auch nicht über die vom Gesetz verlangten \nzusätzlichen Erziehungskräfte. Dieser Personalmangel bedinge \nnicht nur eine schlechte Förderung der Kinder, sondern führe \nauch zu erheblichen Gefährdungen. So sei ihre Tochter aufgrund \nmangelnder Aufsicht von einem Spielhaus gefallen und habe sich \nden Arm gebrochen. Weiterhin müßten sich die Betreuerinnen in \nnicht zumutbarer Weise um Reparaturen des Kindergartens \nkümmern. So seien in den ersten fünf Monaten des Jahres 1992 \nmindestens 60 mal Handwerker dort gewesen. Darüber hinaus \nbefinde sich der Kindergarten in einem baulichen Zustand, der \nnicht mehr hingenommen werden könne. So sei am 8. Juni 1992 \n(Pfingstmontag) an einer Stelle, die normalerweise von den \nKindern zur Einnahme des Frühstücks genutzt werde, eine fünf \nKilogramm schwere Platte von der Decke gefallen.\n\n5\n\nDer Oberstadtdirektor der Stadt M wies diesen Widerspruch \nmit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1992 als unbegründet \nzurück.\n\n6\n\nZur Begründung ihrer Klage haben die Kläger ihr bisheriges \nVorbringen vertieft und unter Vorlage von Zeitungsberichten \nden von ihnen als katastrophal empfundenen baulichen Zustand \ndes Kindergartens und dessen ihrer Ansicht nach personell \nnicht ausreichende Ausstattung geschildert.\n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Oberstadtdirektors \nder Stadt M.vom 24. März 1992 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n16. Juli 1992 insoweit aufzuheben, als \ner den monatliche Beitrag auf mehr als \n120,-- DM festsetzt, \n\n9\n\nund die Hinzuziehung ihres \nProzeßbevollmächtigten im Vorverfahren \nfür notwendig zu erklären sowie ihnen \nzu gestatten, eine eventuelle \nSicherheitsleistung auch durch \nBankbürgschaft zu erbringen.\n\n10\n\nDer Oberstadtdirektor der Stadt M hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr ist dem Vorbringen der Kläger entgegengetreten und hat \ndarauf hingewiesen, daß der von der Tochter der Kläger \nbesuchte Kindergarten bis September 1992 morgens von 8.00 Uhr \nbis 12.15 Uhr und nachmittags außer freitags von 14.00 Uhr bis \n16.00 Uhr geöffnet gewesen sei. Ab 1. Oktober 1992 sei der \nKindergarten zwischen 7.30 Uhr und 12.30 Uhr und zwischen \n14.00 Uhr und 16.00 Uhr geöffnet gewesen. Für die Betreuung \nder drei Kindergartengruppen hätten drei Erzieherinnen, zwei \nHilfskräfte und eine Heilpädagogin zur Verfügung \ngestanden.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen.\n\n14\n\nDie Kläger tragen zur Begründung ihrer Berufung unter \nVertiefung ihres bisherigen Vorbringens im wesentlichen vor: \nDer von ihrer Tochter besuchte Kindergarten erfülle, wie \nbereits in dem erstinstanzlichen Verfahren geschildert, wegen \nnicht ausreichender Öffnungszeiten und seiner sonstigen Mängel \ndie Vorgaben des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder \nnicht. Es stelle einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip \ndar, wenn in einem solchen Fall das Gesetz nicht die \nMöglichkeit der Minderung des Elternbeitrages vorsehe. Ferner \nverstoße das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder gegen \nden Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Gehe man davon \naus - und dies dürfe hier der Fall sein -, daß eine sachlich \nund personell schlecht ausgestattete Tageseinrichtung \ngeringere Betriebskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 GTK \nverursache als eine gut ausgestattete Einrichtung, zahlten die \nEltern, deren Kinder eine schlecht ausgestattete Einrichtung \nbesuchten, durch die gleichbleibenden Beiträge relativ mehr \nals die Eltern, deren Kinder eine gut ausgestattete \nEinrichtung besuchten. Im Einzelfall könne dies soweit gehen, \ndaß der in § 26 Abs. 1 Nr. 3 GTK vorgesehene Anteil von 19 vom \nHundert überschritten werde und die Beiträge von Eltern, deren \nKinder eine gut ausgestattete Einrichtung besuchten, weit \nunter diesem Prozentsatz liegen würden. Auch aus der \nVorschrift des § 18 Abs. 2 GTK ergebe sich, daß der \nGesetzgeber davon ausgehe, daß eine Tageseinrichtung ohne eine \nÖffnungsdauer von mindestens sieben Stunden geringere \nBetriebskosten verursache als eine Einrichtung, die diese \nBedingung erfülle. Ansonsten sei nicht verständlich, warum der \nTräger der öffentlichen Jugendhilfe das Recht habe, die \nZuschüsse zu den Betriebskosten zu kürzen. Zum andern ergebe \nsich aus der zuletzt genannten Vorschrift, daß der Gesetzgeber \nsehr wohl die Möglichkeit gesehen habe, die Kosten für jede \nTageseinrichtung gesondert zu betrachten und zu bezuschussen. \nDemnach bestehe auch kein Grund für eine einheitliche Erhebung \nder Beiträge in ganz Nordrhein-Westfalen. Wenn der Gesetzgeber \nder öffentlichen Hand das Recht einräume, seine \"Beiträge\" zu \nkürzen, wenn eine Tageseinrichtung ihren Aufgaben nach dem \nGesetz über Tageseinrichtungen für Kinder nicht gerecht werde, \nsei auch kein Grund ersichtlich, den Eltern dieses Recht zur \nMinderung nicht einzuräumen. Die einheitliche Festsetzung der \nElternbeiträge ohne eine Minderungsmöglichkeit bei \nNichterfüllung des gesetzlichen Auftrages führe demnach zu \neiner ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der betroffenen \nEltern. \n\n15\n\nDie Kläger beantragen,\n\n16\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und den Bescheid des \nOberstadtdirektors der Stadt M.vom 24. \nMärz 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Juli \n1992 insoweit aufzuheben als er den \nmonatlichen Beitrag auf mehr als 120,-- \nDM festsetzt.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie ist der Ansicht, eine Rechtsgrundlage für die von den \nKlägern begehrte Minderung des Elternbeitrages sei nicht \ngegeben. Bei dem Elternbeitrag nach dem Gesetz über \nTageseinrichtungen für Kinder handele es sich weder um einen \nBeitrag noch um eine Gebühr im abgabenrechtlichen Sinne, \nsondern um eine sozialrechtliche Abgabe eigener Art, so daß \nder verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nzwischen Leistung und Gegenleistung - wie für eine Gebühr - \nnicht greife. Der von den Klägern gerügte Verstoß gegen den \nGleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG liege nicht vor. Die Eltern \nhätten eine nach dem Einkommen gestaffelte Beteiligung an den \nGesamtbetriebskosten aller Kindertagesstätten in Nordrhein-\nWestfalen zu tragen. In dieser Art der Inanspruchnahme seien \nalle Eltern gleich betroffen. Die für den Kindergarten \nA. straße gezahlten Elternbeiträge hätten sich 1992 auf \n27.755,-- DM belaufen.\n\n20\n\nDes weiteren hat der Vertreter der Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, 1992 hätten sich \ndie Betriebskosten für den von der Tochter der Kläger \nbesuchten Kindergarten auf 413.749,33 DM belaufen. Dies \nentspreche einem Betrag pro Kindergartenplatz von 5.516,66 DM. \nDie Heilpädagogin sei nur mit dem halben Stundenumfang \nbeschäftigt gewesen. Ab 1. September 1992 sei eine weitere \nPraktikantin in dem Kindergarten A. straße tätig gewesen. \nDurch einen Bescheid vom 1. März 1993 sei der Elternbeitrag \nfür die Zeit ab März 1993 auf 290,-- DM festgesetzt \nworden.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten \nVerwaltungsvorganges Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe :\n\n23\n\nZunächst hat die Berufung keinen Erfolg, soweit die \nanwaltlich vertretenen Kläger - wie aus dem Antrag auf \nFestsetzung eines Gegenstandswertes von 2.160,-- DM (18 x \n120,-- DM) ersichtlich ist - auch die teilweise Aufhebung des \nBescheides vom 24. März 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchbescheides vom 16. Juli 1992 für die Monate März \nbis Juni 1993 begehren. Die Elternbeitragspflicht für den \nzuletzt genannten Zeitraum ist durch den nicht \nstreitbefangenen Bescheid vom 1. März 1993 geregelt worden, \nder nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung Gegenstand \neiner außergerichtlichen Absprache ist.\n\n24\n\nAuch im übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. Der \nBescheid des Oberstadtdirektors der Stadt Münster vom 24. März \n1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 1992 \nist insgesamt rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie sind \nverpflichtet, für den Kindergartenbesuch ihrer Tochter N. \ndie geforderten Elternbeiträge von monatlich 240,-- DM zu \nzahlen.\n\n25\n\nRechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 90 \nSGB VIII in der Fassung des am 1. Januar 1991 in Kraft \ngetretenen Gesetzes zur Neuordnung des Kindes- und \nJugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG -) vom \n26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 3 Satz 1 und der Anlage zu § 17 Abs. 3 des \nZweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung \ndes Kindes und Jugendhilferechts (Gesetz über \nTageseinrichtungen für Kinder - GTK -) vom 29. Oktober 1991 \n(GV NW S. 380).\n\n26\n\nDer Senat hat unter anderem in seinen Urteilen vom 13. Juni \n1994 - 16 A 2645/93 -, OVGE 44, 107 = NWVBl. 1994, 376 = NVwZ \n1995, 191 = ZKF 1994, 254, und - 16 A 571/94 -, NWVBl. 1994, \n381 = NVwZ 1995, 195 = ZKF 1995, 15, die Auffassung vertreten, \ndaß sowohl § 90 SGB VIII (bezeichnet als § 90 KJHG) als auch \n§ 17 GTK mit höherrangigem Recht vereinbar sind. An dieser \nRechtsprechung hat der Senat bisher festgehalten. Das \nBundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 28. Oktober \n1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. \n72, mit Verweis auf die Ausführungen in seinem insoweit \ngrundlegenden Beschluß vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, \nBuchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 69 = DVBl. 1994, 818 = \nNVwZ 1995, 173, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der \nRevision gegen das Urteil des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A \n2645/93 -, a.a.O., als unbegründet zurückgewiesen. Das \nBundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung durch seine \nBeschlüsse vom 14. Februar 1994 - 8 B 19.95 -, Buchholz 401.84 \nBenutzungsgebühren Nr. 73, vom 15. März 1995 - 8 NB 1.95 -, \nBuchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 74 = DÖV 1995, 732 = \nNVwZ 1995, 790, sowie vom 22. Januar 1998 - 8 B 4.98 - \n(nachgehend zu OVG NW, Urteil vom 25. September 1997 - 16 A \n308/96 -, JURIS), bestätigt bzw. fortgeführt.\n\n27\n\nMit Erfolg können die Kläger nicht geltend machen, eine den \nBetrag von 120,-- DM je Monat übersteigende Heranziehung zu \nElternbeiträgen sei rechtswidrig, weil die Öffnungsdauer des \nvon ihrer Tochter besuchten Kindergartens nicht der in § 19 \nAbs. 1 Satz 1 GTK genannten Regelöffnungsdauer von mindestens \nsieben Stunden entsprochen habe und diese Einrichtung in einem \nschlechten baulichen Zustand und die personelle Betreuung der \nKinder nicht ausreichend gewesen sei.\n\n28\n\nDie Vorschrift des § 17 GTK, der mit der hierzu jeweils \ngültigen Anlage zur Beitragshöhe die Elternbeiträge \nlandeseinheitlich unmittelbar und abschließend regelt, sieht \nkeine Beitragsermäßigung für die Fälle vor, in denen die \nBetreuungszeit verringert ist oder der bauliche Zustand einer \nTageseinrichtung bzw. deren sachliche Ausstattung Mängel \naufweist oder die personelle Betreuung der Kinder nicht der \nVereinbarung über die Eignungsvoraussetzungen der in \nTageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte vom 17. Februar \nentspricht, die eine Anlage zur Verordnung über die \nBetriebskosten nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für \nKinder (Betriebskostenverordnung - BKVO -) vom 30. April 1992 \n(GV NW S. 208) ist.\n\n29\n\nDies entspricht der rechtlichen Gestaltung der \nElternbeiträge durch den Gesetzgeber. Die vom Träger der \nEinrichtung zu erbringende Leistung wird im Gesetz in den §§ 1 \nbis 4 der Zielsetzung nach, nicht aber dem konkreten \nLeistungsumfang nach geregelt.\n\n30\n\nVgl. Moskal/Foerster, Gesetz über \nTageseinrichtungen für Kinder in \nNordrhein-Westfalen, 16. Aufl. 1997, \n§ 17 GTK Anm. I 8, Voßhans, \nElternbeiträge für \nKindertageseinrichtungen, 1995, Rn. \n17.\n\n31\n\nIn den beiden bereits zitierten Entscheidungen vom 13. Juni \n1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 - hat der Senat \ndargelegt, daß es sich bei der Regelung des § 17 Abs. 3 GTK um \neinen Teil der Gesamtregelung handelt, die sich mit der \nFinanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder befaßt. Diese \nRegelung geht dahin, daß die Betriebskosten der \nTageseinrichtungen - das sind nach § 16 Abs. 1 GTK die \nangemessenen Personal- und Sachkosten (und nicht die Bau- und \nEinrichtungskosten)- von deren Trägern und von öffentlichen \nKassen, nämlich den örtlichen Trägern der öffentlichen \nJugendhilfe (§ 18 Abs. 1 und 2 GTK) und vom Land im Wege eines \ndem örtlichen Träger zu gewährenden Zuschusses getragen \nwerden. Die zuvor geschilderte Zuschußregelung bedeutet, daß \ndie Betriebskosten weit überwiegend durch den Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe und durch das Land getragen bzw. \nübernommen werden. Die darin liegenden Leistungen an die \nBenutzer der Tageseinrichtungen werden um die Elternbeiträge \ngemindert, deren Gesamtaufkommen im Gesetzgebungsverfahren mit \n19 v.H. der Betriebskosten veranschlagt wurde.\n\n32\n\nVgl. insoweit § 26 Abs. 1 Nr. 3 GTK \nsowie LTDrucks. 11/2330 S. 39.\n\n33\n\nDiese Konstruktion der Finanzierung der Betriebskosten von \nTageseinrichtungen für Kinder macht deutlich, worauf der Senat \nschon in seinen Entscheidungen vom 13. Juni 1994 - 16 A \n2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., hingewiesen \nhat, daß es sich bei den Teilnahmebeiträgen nach § 17 GTK, die \nselbst bei den oberen und höchsten Einkommensgruppen die \ntatsächlichen Betriebskosten nur zu einem Bruchteil decken, \n\n34\n\nvgl. BTDrucks. 12/6224, S. 14: Die \nJahresbetriebskosten für einen \nRegelplatz betrugen im Jahr 1992 ca. \n5.300,-- DM,\n\n35\n\num eine finanzielle Förderung der Benutzung solcher \nEinrichtungen handelt, also um eine Leistungsgewährung, \nlediglich in unterschiedlicher Höhe gemindert um die von den \nPersonensorgeberechtigten geforderten Elternbeiträge. Nach dem \nbekannten Zahlenmaterial des Ministeriums für Arbeit, \nGesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat das \nElternbeitragssoll in dem Jahr 1992 lediglich einen Anteil von \n10,74 % der anerkannten Betriebskosten erreicht.\n\n36\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. Juni 1997\n-16 A 827/95 -, NWVBl. 1998,14.\n\n37\n\nAuch nach den nicht bestrittenen und in der mündlichen \nVerhandlung gegenüber den schriftsätzlich gemachten Angaben \nnur unwesentlich berichtigten Zahlen der Beklagten betrug bei \nKosten von 5.516,66 DM je Platz das Elternbeitragsaufkommen \nfür den von der Tochter der Kläger besuchten Kindergarten 1992 \nlediglich 6,7 % der Betriebskosten und stand somit nicht zum \nNachteil der Kläger im Widerspruch zu den gesetzlichen \nVorgaben. Die Kläger haben mit den für 1992 verlangten \nElternbeiträgen von 2.840,-- DM die für dieses Jahr \nanerkannten Betriebskosten von 5.516,66 DM bei weitem nicht \nabgedeckt. \n\n38\n\nDanach ist es rechtlich unbedenklich, wie der Senat bereits \nin den zitierten Urteilen vom 13. Juni 1994 grundsätzlich \nausgeführt hat, daß für die Heranziehung zu Elternbeiträgen, \ndie sich an den Jahresbetriebskosten orientieren, Umstände wie \nz.B. Öffnungszeiten, Besuch nur am Vor- oder Nachmittag, \nKrankheit unberücksichtigt bleiben.\n\n39\n\nDie Ansicht der Kläger, das Gesetz über Tageseinrichtungen \nfür Kinder sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG nicht vereinbar, weil es unabhängig von der \nÖffnungsdauer der jeweiligen Tageseinrichtung, von deren \npersoneller und sachlicher Ausstattung und der dadurch \nbedingten unterschiedlichen Höhe der Betriebskosten - \nabgesehen von der Beitragsstaffelung nach Einkommensgruppen \ngemäß der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK - eine undifferenzierte \nHeranziehung von Eltern zu Beiträgen vorsehe, trifft nicht \nzu.\n\n40\n\nOb und in welchem Umfang der Gesetzgeber \nverfassungsrechtlich verpflichtet ist, eine Ungleichheit zu \nmildern oder zu beseitigen, ist am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 \nGG zu überprüfen. Der Gleichheitssatz enthält die allgemeine \nWeisung, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart \nentsprechend verschieden zu behandeln. Er ist verletzt, wenn \nsich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder \nsonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche \nDifferenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt. Aus \ndem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich dabei je nach \nRegelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen \nunterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen \nWillkürverbot bis zu einer strengen Bindung an \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Da der Grundsatz, \ndaß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie \neine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen \nverhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer \nUngleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer \nstrengen Bindung.\n\n41\n\nVgl. unter anderem BVerfG, \nBeschlüsse vom 8. Februar 1994 - 1 BvR \n1237/85 -, BVerfGE 89, 365, 375 f., und \nvom 10. Januar 1995 - 1 BvL 20/87, \n20/88 -, BVerfGE 91, 389, 401, \njeweils m.w.N.\n\n42\n\nDer unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen \nGestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte \nKontrolldichte bei der Prüfung, ob eine Regelung mit Art. 3 \nAbs. 1 GG vereinbar ist. Kommt als Maßstab allein das \nWillkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 \nAbs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der \nDifferenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die \nPersonengruppen verschieden behandeln oder sich auf die \nWahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im \neinzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung \nGründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie \ndie ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können.\n\n43\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Januar \n1995 - 1 BvL 20/87, 20/88 -, a.a.O., \nm.w.N.\n\n44\n\nMaßstab für die hier anzustellende verfassungsrechtliche \nPrüfung ist jedoch lediglich das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG \nergebende Willkürverbot. Die Kläger unterscheiden sich von \nanderen Eltern nicht durch personengebundene Merkmale, sondern \ndadurch, daß ihre Tochter einen Kindergarten besucht hat, \ndessen Öffnungszeit während des streitigen Zeitraumes nicht \nder Regelöffnungsdauer des § 19 Abs. 1 Satz 1 GTK entsprochen \nund der nach ihrer Auffassung bauliche Mängel aufgewiesen \nsowie über keine ausreichende personelle Besetzung verfügt \nhat. Bei dieser Sachlage kommt den Besonderheiten des \ngeregelten Lebens- und Sachbereichs (hier der \nTageseinrichtungen für Kinder und ihrer Finanzierung) für die \nFrage, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, \nerhebliche Bedeutung zu. So sind sozialpolitische \nEntscheidungen des Gesetzgebers hinzunehmen, solange seine \nErwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der \nWertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind.\n\n45\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Februar \n1994 - 1 BvR 1237/85 -, a.a.O.\n\n46\n\nVor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des \nweiten, lediglich durch das Willkürverbot begrenzten \ngesetzgeberischen Gestaltungsspielraums verletzt die Regelung \ndes § 17 GTK, die lediglich eine Beitragsstaffelung nach - \nhier nicht umstrittenen - sozialen Gesichtspunkten und der Art \nder Tageseinrichtungen vorsieht und ansonsten keine weitere \nDifferenzierungen (z.B. nach der Qualität der \nTageseinrichtung) vornimmt, als ein Teil der Regelungen zur \nFinanzierung einer Sozialleistung nicht die Grenzen der \ngesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit. Die Festlegung eines \nfür die jeweilige Einrichtungsart lediglich nach \nEinkommensgruppen, d.h. nach sozialen Gesichtspunkten \ngestaffelten, aber ansonsten einheitlichen Elternbeitrages ist \nnach der ständigen und zum Teil zitierten Rechtsprechung des \nSenats auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit \nverfassungsrechtlich unbedenklich, so daß insoweit z.B. \nÖffnungszeiten der jeweiligen Tageseinrichtung und die \nkonkrete Höhe der nach sachlichem und personellem Aufwand \nvariierenden Betriebskosten, die nach Maßgabe der §§ 16, 18 \nGTK und der Bestimmungen der Betriebskostenverordnung \nbezuschußt werden, unberücksichtigt bleiben können. Außerdem \ndecken die Elternbeiträge die Betriebskosten eines Platzes in \neiner Tageseinrichtung selbst in der obersten Einkommensgruppe \nnicht. Auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist es \nnicht willkürlich, wenn der Landesgesetzgeber darauf \nverzichtet hat, daß die öffentlich-rechtlichen Elternbeiträge \nauf der Grundlage der für die jeweilige Tageseinrichtung \nanfallenden Betriebskosten gesondert zu ermitteln sind, \nsondern landesweit einheitliche Beitragssätze vorgeschrieben \nhat.\n\n47\n\nEs sind auch keine durchgreifenden Gründe dafür \nersichtlich, daß die Elternbeitragsregelung nach § 17 GTK \nnicht dem Rechtsstaatsprinzip entspricht, wie die Kläger \nvortragen.\n\n48\n\nWeiterhin wird durch die nicht der Regelung des § 19 Abs. 1 \nSatz 1 GTK entsprechende Öffnungszeit der von der Tochter der \nKläger besuchten Tageseinrichtung zwischen Januar und \nSeptember 1992 von 6 1/4 Stunden (montags bis mittwochs, \nfreitags von zwei Stunden) und ab 1. Oktober 1992 von sieben \nStunden, ohne jeweils mindestens fünf Stunden ohne \nUnterbrechung geöffnet gewesen zu sein, nicht deren Einstufung \nals Kindergarten mit dem in § 2 GTK beschriebenen \nBildungsauftrag in Frage gestellt.\n\n49\n\nVgl. zu dieser Problematik Moskal/\nFoerster, a.a.O., § 9 GTK Anm. III \n1. f); und zu früherem Recht OVG NW, \nUrteil vom 27. November 1991 - 8 A \n166/88 -, NWVBl. 1992, 184.\n\n50\n\nDie Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 GTK, nach der die \nRegelöffnungsdauer eines Kindergartens mindestens sieben \nStunden beträgt, davon fünf Stunden ohne Unterbrechung, besagt \nnicht, daß alle Tageseinrichtungen für Kinder auch tatsächlich \nmindestens die in dieser Norm ausgewiesenen Öffnungszeiten \nvorhalten müssen. Die Intention des Landesgesetzgebers ist \neine andere. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe \ngewährt nach § 18 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. GTK dem Träger der \nEinrichtung, soweit dieser mindestens die Regelöffnungsdauer \nnach § 19 GTK anbietet einen Zuschuß von mindestens 73 v.H. \nder Personalkosten der Einrichtung. Nach Satz 2 wird der \nZuschuß zu den Personalkosten zum Ausgleich der Sachkosten um \nein Viertel erhöht. Bei einer geringeren Öffnungsdauer ohne \nvorherige Genehmigung des örtlichen Trägers kann dieser \n(lediglich) nach § 18 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. GTK den Zuschuß \nanteilig verringern, ohne daß in Frage gestellt wird, daß es \nsich bei der betreffenden Einrichtung weiterhin um eine \nTageseinrichtung im Sinne des Gesetzes handelt.\n\n51\n\nDer in § 2 GTK beschriebene Bildungsauftrag eines \nKindergartens konnte auch mit dem in der Tageseinrichtung \nA. straße tätigen Personal erfüllt werden. Nach den von \nden Klägern nicht bestrittenen Angaben der Beklagten sind die \ndrei Gruppen des Kindergartens in der Zeit von Januar bis \neinschließlich August 1992 von drei Erzieherinnen, zwei \nHilfskräften und einer Heilpädagogin (als Halbtagskraft) sowie \nab 1. September 1992 von einer weiteren Praktikantin betreut \nworden (vgl. u.a. § 5 der Vereinbarung über die \nEignungsvoraussetzungen der in Tageseinrichtungen für Kinder \ntätigen Kräfte vom 17. Februar 1992, die eine Anlage zur \nBetriebskostenverordnung ist). Dieser Annahme steht nicht \nentgegen, daß die Tochter der Kläger sich beim Spielen den Arm \nbrach. Nach dem Vorbringen der Kläger handelt es sich insoweit \num ein singuläres Ereignis, und derartige Unfälle können auch \nbei noch so ordnungsgemäßer Betreuung vorkommen.\n\n52\n\nSchließlich stellt der von den Klägern gerügte bauliche \nZustand des Kindergartens A. straße nicht in Frage, daß im \nstreitigen Zeitraum diese Tageseinrichtung eine \nsozialpäpadagogische Einrichtung im Sinne des § 2 GTK gewesen \nist. So haben auch die Kläger wie andere Eltern weiterhin ihr \nKind zu diesem Kindergarten gebracht, in dem es von den dort \nbeschäftigten Erzieherinnen betreut worden ist. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 \nAbs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n54\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309933","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-06/16-a-525-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309933","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309933","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-06/16-a-525-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309933","retrieved":"2026-07-09 03:39:45.443018+00:00"}}