{"status":"available","doknr":"OLD309932","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0306.16A4056.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-06","aktenzeichen":"16 A 4056/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom \n14. Juli 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 1993 und in der Fassung \ndes Bescheides vom 9. Oktober 1995 verpflichtet, dem Kläger einen weiteren Teilerlaß \ngemäß § 18 b Abs. 1 BAföG in Höhe von 8.684 DM zu gewähren.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \nKläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger studierte zunächst in H. Volkswirtschaft \nund bestand am 11. September 1987 die Abschlußprüfung. \nAnschließend absolvierte er in B. ein Lehramtstudium und \nerzielte am 12. November 1992 in der Ersten Staatsprüfung für \ndas Lehramt an öffentlichen Schulen (Sekundarstufe II) die \nBewertung \"mit Auszeichnung bestanden\". Beide Studien wurden \nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert.\n\n3\n\nMit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10. April \n1992 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld des \nKlägers aus den Jahren 1984 bis 1991 fest (62.827 DM), \ngewährte einen leistungsabhängigen Teilerlaß für das \nErststudium in Höhe von 6.930 DM und forderte den Kläger zur \nRückzahlung ab Ende Oktober 1992 in Vierteljahresraten von 699 \nDM auf. Mit Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom \n27. Januar 1993 wurde für das Kalenderjahr 1992 eine \nDarlehensschuld von 4.005 DM festgesetzt und die \nVierteljahresrate auf 750 DM erhöht.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 10. Februar 1993 beantragte der Kläger \nden Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG auch für sein zweites \nStudium. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit \nBescheid vom 14. Juli 1993 als verspätet ab, wobei es die \nBekanntgabe des ersten Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheides als maßgeblich ansah. Der Widerspruch \ndes Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 24. August \n1993 vom Bundesverwaltungsamt zurückgewiesen. Während des \nKlageverfahrens hat das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom \n9. Oktober 1995 hinsichtlich der Darlehensschuld von 4.005 DM \neinen Teilerlaß in Höhe von 1.001,25 DM gewährt und die \nVierteljahresrate auf 735 DM herabgesetzt.\n\n5\n\nIm Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, \nmaßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Antragsfrist sei der \nZugang des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 27. \nJanuar 1993 gewesen. Bei Erlaß des ersten Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheides habe er den Antrag noch nicht stellen \nkönnen, da er seinerzeit sein Lehramtstudium noch nicht \nabgeschlossen gehabt habe. Auf jeden Fall hätte ihm \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden \nmüssen.\n\n6\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \ndurch Bescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 9. Oktober \n1995 geänderten Bescheides vom 14. Juli \n1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 24. August \n1993 zu verpflichten, ihm einen \nweiteren Teilerlaß nach § 18 b Abs. 1 \nBAföG in Höhe von 8.684 DM zu \ngewähren.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie ist der Ansicht, daß für den Beginn der Antragsfrist \ndes § 18 b Abs. 1 BAföG nur der erste Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid maßgeblich sei, wenn mehrere \nFeststellungs- und Rückzahlungsbescheide ergingen. Das gelte \num so mehr, wenn der erste Bescheid auch Darlehensbeträge des \nZweitstudiums umfasse.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil \ndie Klage abgewiesen, soweit sie sich nicht erledigt \nhatte.\n\n12\n\nIm Berufungsverfahren trägt der Kläger vor: Er habe die \nAntragsfrist gewahrt. Sein Fall sei atypisch und weise zwei \nBesonderheiten auf. Bei Erhalt des ersten Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheides habe er noch keinen Antrag stellen \nkönnen, weil er einerseits das Studium noch nicht \nabgeschlossen habe und andererseits der abschließende \nFeststellungs- und Rückzahlungsbescheid noch nicht vorgelegen \nhabe. Auf jeden Fall hätte ihm Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand gewährt werden müssen, weil er bis zum Zugang des \nErgänzungsbescheides habe zuwarten dürfen. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte zu verpflichten, ihm \neinen weiteren Teilerlaß gemäß § 18 b \nAbs. 1 BAföG für sein Lehramtstudium \n(Wintersemster 1987/88 bis \nWintersemester 1992/93) zu \ngewähren.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Berufung über die der Senat mit Einverständnis der \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 101 \nAbs. 2, 125 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg; denn der Kläger hat \nAnspruch auf einen weiteren Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 \nBAföG in Höhe von 8.684 DM. Die Beklagte ist dementsprechend \nzur Gewährung des Teilerlasses zu verpflichten, und das \nangefochtene ist - wie aus dem Urteilstenor ersichtlich - zu \nändern.\n\n18\n\nDie allein zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob \nder Kläger den Antrag auf Gewährung des Teilerlasses gemäß § \n18 b Abs. 1 BAföG im Hinblick auf sein am 12. November 1992 \nmit Auszeichnung abgeschlossenes Zweitstudium rechtzeitig \ngestellt hat, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung \ndes Klägers zu bejahen. Der Kläger hat den Teilerlaßantrag am \n11. Februar 1993 gestellt, als sein Antragsschreiben vom \n10. Februar 1993 beim Bundesverwaltunsamt einging, und dies \ngeschah innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des \nZusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 27. Januar 1993. Dieser Bescheid \nist der für das Zweitstudium des Klägers maßgebliche \nFeststellungs- und Rückzahlungsbescheid nach § 18 Abs. 5 a \nBAföG im Sinne des § 18 b Abs. 1 Satz 2 BAföG.\n\n19\n\nAus der Systematik der Vorschriften der §§ 18 und 18 b \nBAföG ergibt sich, daß für das Ingangsetzen der einmonatigen \nAntragsfrist des § 18 b Abs. 1 Satz 2 BAföG bei einer \nZweitausbildung derjenige Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid maßgeblich ist, der die Darlehensschuld \ndes Zweitstudiums nach Abschluß dieses Studiums feststellt und \nihre Rückzahlung regelt. Zwar hat der Gesetzgeber in den \ngenannten Vorschriften zunächst spezielle Regelungen für eine \nZweitausbildung nicht getroffen und ist von dem Normalfall \nausgegangen, daß nur für eine Ausbildung Ausbildungsförderung \ngeleistet worden und zurückzufordern ist. Lediglich die \nVorschrift des § 18 BAföG enthält inzwischen an drei Stellen \nRegelungen, die sich mittelbar oder unmittelbar auf eine \ngeförderte Zweitausbildung auswirken. § 18 Abs. 3 Satz 2 \nBAföG, in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom \n20. Dezember 1982, BGBl. I S. 1857, 1886, regelt den \nRückzahlungsbeginn auch für die Fälle der Zweitausbildung. § \n18 Abs. 3 Satz 3 BAföG, eingefügt durch das 11. \nÄnderungsgesetz vom 21. Juni 1988, BGBl. I S. 829, betrifft \nebenfalls die Rückzahlungsverpflichtung bei noch andauernder \ngeförderter Zweitausbildung. § 18 Abs. 5 a Satz 3 BAföG \nschließlich, eingefügt durch das 15. Änderungsgesetz vom 19. \nJuni 1992, BGBl. I S. 1062, ermöglicht den Erlaß eines sog. \nergänzenden Feststellungsbescheides und findet daher häufig - \nwie auch im vorliegenden Falle - bei einer geförderten \nZweitausbildung Anwendung.\n\n20\n\nVon der Rechtsprechung ist hinsichtlich der Ansprüche auf \nTeilerlaß gemäß § 18 b BAföG inzwischen geklärt, daß auch bei \neiner Zweitausbildung grundsätzlich ein Anspruch auf den \nStudiendauerteilerlaß gemäß § 18 b Abs. 3 BAföG besteht. \n\n21\n\nVgl. grundlegend OVG NW, Urteil vom \n1. Oktober 1987 - 16 A 1368/87 -, FamRZ \n1988, 550 = NVwZ 1988, 960 = KMKHSchR \n1988, 959, und zustim-\nmend Sandvoß, Rothe-Blanke, BAföG, \n5. Aufl., 3. Lfg. Okt. 1991, § 18 b Rn. \n20, Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl. \n1991, § 18 b Rn. 6 a.E. sowie \nSchenkelberg, BAföG-Darlehen und ihre \nRückzahlung, 2. Aufl. 1989, S. 90; vgl. \ndes weiteren OVG NW, Urteil vom 6. März \n1991 - 16 A 1060/89 -.\n\n22\n\nDaß beim besonders erfolgreichen Abschluß des Zweitstudiums \nauch ein Anspruch auf Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 oder \nAbs. 2 BAföG geltend gemacht werden kann, ist - soweit \nersichtlich - nicht streitig, desgleichen nicht die \nAnwendbarkeit des § 18 b Abs. 4 BAföG auf Zweitausbildungen. \nDaraus folgt, daß eine Zweitausbildung hinsichtlich der \nTeilerlaßmöglichkeiten des § 18 b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und \nAbs. 4 BAföG grundsätzlich wie eine Erstausbildung zu \nbehandeln ist. Das bedeutet des weiteren, daß in den Fällen, \nin denen zwischen der ersten Ausbildung und der zweiten \nAusbildung ein längerer Zeitraum liegt und daher zwei \ngesonderte Feststellungs- und Rückzahlungsbescheide ergehen, \nvon denen der erste ausschließlich die Darlehen der \nErstausbildung und der zweite die Darlehen der Zweitausbildung \nfeststellt und einbezieht, die Bekanntgabe des zweiten \nFeststellungs- und Rückzahlungsbescheides selbstverständlich \nerst die Antragsfristen des § 18 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz \n3 iVm Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 BAföG in \nGang zu setzen vermag. Der Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid, der sich ausschließlich mit der \nErstausbildung befaßt, kann für die Teilerlaß-Antragsfristen \nbezüglich der Zweitausbildung keine Bedeutung haben. \n\n23\n\nAber auch dann, wenn der erste Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid zu einer Zeit ergeht, in der das \n(geförderte) Zweitstudium noch andauert, und bereits \nDarlehensbeträge aus der Zweitausbildung mitumfaßt, hat dieser \nFeststellungs- und Rückzahlungsbescheid keine Bedeutung für \ndie Antragsfristen des § 18 b Abs. 1 - 4 BAföG. Wegen des noch \nandauernden Zweitstudiums kann der Auszubildende noch nicht \ndie tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 18 b Abs. 1, Abs. \n2 oder Abs. 3 BAföG und in aller Regel auch noch nicht die des \n§ 18 b Abs. 4 BAföG erfüllen. Maßgeblich für den Beginn der \ngenannten Antragsfristen kann daher nur ein Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid sein, der nach Beendigung der \nZweitausbildung ergeht. Das ist im vorliegenden Fall erst der \nZusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 27. Januar \n1993. \n\n24\n\nDie Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich auch aufgrund \nfolgender Überlegung: Der Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG \nwurde bis Ende 1988 von Amts wegen gewährt, wie z.B. auch beim \nKläger bezüglich seiner Erstausbildung. Das durch das 11. \nÄnderungsgesetz vom 21. Juni 1988, BGBl. I S. 829, wieder \neingeführte Antragserfordernis bedeutet, daß der \nDarlehensnehmer die Nichtberücksichtigung des Teilerlasses \ngemäß § 18 b Abs. 1 BAföG nicht mehr innerhalb der \neinmonatigen Widerspruchsfrist im Widerspruchsverfahren, \nsondern innerhalb der einmonatigen Antragsfrist im \nAntragsverfahren geltend machen muß. Das Bundesverwaltungsamt \nhätte aber erstmals im Zusatzfeststellungs- und \nRückzahlungsbescheid vom 27. Januar 1993 von Amts wegen den \nTeilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG berücksichtigen können, so \ndaß es konsequent ist, wenn der Kläger innerhalb der durch die \nBekanntgabe dieses Bescheides ausgelösten Monatsfrist den \nTeilerlaß zu beantragen hat und noch beantragen kann.\n\n25\n\nSoweit das Verwaltungsgericht sich auf die Senatsurteile \nvom 20. Februar 1991 - 16 A 2152/89 - und vom 28. August 1996 \n- 16 A 1751/95 beruft, wonach die Antragsfrist des § 18 b \nAbs. 1 Satz 2 BAföG durch den Erlaß eines Änderungsbescheides \n(betr. die Darlehensschuld oder das Ende der \nFörderungshöchstdauer) nicht erneut in Lauf gesetzt wird, und \ndaraus die Unbeachtlichkeit des Zusatzfeststellungsbescheids \nherleitet, ist dies schon deshalb verfehlt, weil im \nvorliegenden Fall durch den ersten Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid infolge der noch andauernden \nZweitausbildung die Antragsfrist des § 18 b Abs. 1 Satz 2 \nBAföG bezüglich der Zweitausbildung noch gar nicht in Gang \ngesetzt worden ist.\n\n26\n\nDem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe \nspätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des \nExamensergebnisses der Zweitausbildung den Antrag auf den \nTeilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG stellen müssen. Die \ndiesbezügliche Rechtsprechung des Senats, \n\n27\n\nvgl. die Senatsurteile vom 1. August \n1994 - 16 A 13/94 - und vom 12. Juli \n1996 - 16 A 1837/94 -,\n\n28\n\ndie das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde \ngelegt hat, betrifft eine andere Fallgestaltung, nämlich die, \ndaß bereits während der noch andauernden Erstausbildung der \nFeststellungs- und Rückzahlungsbescheid ergeht und ein \nweiterer Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid, der die \nAntragsfrist auslösen könnte, nicht mehr ergehen wird. Im \nvorliegenden Verfahren erfaßte der Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid vom 10. April 1992 aber nur einen Teil \nder Darlehensschuld des Zweitstudiums, wenn auch den \nüberwiegenden, und mußte noch ein weiterer Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid ergehen, wie dies durch den \nZusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 27. Januar \n1993 dann auch geschehen ist.\n\n29\n\nDie Höhe des Teilerlasses errechnet sich aus der \nDarlehensschuld bezüglich des Zweitstudiums in Höhe von 38.741 \nDM, von denen 25 % den Betrag von 9.685,25 DM ausmachen. Da \ndem Kläger bereits ein Teilerlaß in Höhe von 1.001,25 DM für \nsein Zweitstudium eingeräumt worden ist, hat er noch Anspruch \nauf einen weiteren leistungsabhängigen Teilerlaß von 8.684 \nDM.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 \nSatz 3, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über deren \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n31\n\nDer Senat läßt die Revision zu, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309932","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-06/16-a-4056-97","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":19},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309932","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309932","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-06/16-a-4056-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309932","retrieved":"2026-07-09 03:39:45.348414+00:00"}}