{"status":"available","doknr":"OLD309931","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0306.16A3876.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-06","aktenzeichen":"16 A 3876/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde in den Jahren 1982 bis 1988 nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz gefördert. Er bestand die \n Erste Juristische Staatsprüfung am 24. Januar 1989 mit der \nPrüfungsgesamtnote \"ausreichend (6,45)\" und nach Wiederholung \nam 22. Januar 1990 mit der Prüfungsgesamtnote \"befriedigend \n(7,16)\".\n\n3\n\nMit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 28. Juli \n1992 - abgesandt am 14. August 1992 - wurde der Kläger u.a. \nzur Rückzahlung seines BAföG-Darlehens in Höhe von 16.419,02 \nDM ab 30. April 1993 aufgefordert. Mit Schreiben vom 11. \nSeptember 1992 beantragte er den leistungsabhängigen \nTeilerlaß. Das Bundesverwaltungsamt wies diesen Antrag mit \nBescheid vom 15. März 1993 mit der Begründung ab, nach dem \nErgebnis der maßgeblichen Erstprüfung gehöre er nicht zu den \nersten 30 v.H. aller Prüfungsabsolventen; auf das Ergebnis der \nWiederholungsprüfung, die nur der Notenverbesserung gedient \nhabe, komme es gemäß § 2 Abs. 3 BAföG-TeilerlaßV nicht an. Mit \nseinem Widerspruch machte der Kläger geltend: Auf § 2 Abs. 3 \nBAföG-TeilerlaßV sei er nicht hingewiesen worden, so daß diese \nBestimmung aus Vertrauensschutzgesichtspunkten keine Anwendung \nfinden könne, weil er ausschließlich im Hinblick auf den \nTeilerlaß sich der Wiederholungsprüfung unterzogen habe. Die \nVorschrift sei auch grob unbillig, da durch sie Leistung \nbestraft werde. Er habe bereits nach dem zehnten Fachsemester \ndie erste Prüfung abgelegt und werde gegenüber denjenigen \nbenachteiligt, die in diesem Termin nicht bestanden hätten. \nDiese Vorschrift stehe in Widerspruch zur Intention des \nGesetzes, ein zügiges Studium zu fördern, und damit in \nWiderspruch zu höherrangigem Recht. Sie verstoße außerdem \ngegen den Gleichheitsgrundsatz, weil durch die \nWiederholungsprüfung das Zeugnis vom 24. Januar 1989 \nbedeutungslos geworden sei und er daher der Vergleichsgruppe \ndes Kalenderjahres 1990 zuzurechnen sei. Er werde \nunzulässigerweise auch gegenüber denjenigen benachteiligt, die \nnach zwölf Fachsemestern nicht angetreten oder durchgefallen \nseien und erst nach mehreren weiteren Semestern das Examen mit \neiner zum Teilerlaß genügenden Note abgeschlossen hätten. - \nDer Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 7. Juli 1993 zurückgewiesen.\n\n4\n\nIm Klageverfahren hat der Kläger sein Vorbringen aus dem \nWiderspruchsverfahren vertieft und beantragt, \n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungamtes \nvom 15. März 1993 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Juli 1993 \nzu verpflichten, ihm einen \nTeilerlaß nach § 18 b Abs. 1 BAföG \nzu gewähren.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem \nAntrag der Beklagten durch das angefochtene Urteil \nabgewiesen.\n\n7\n\nIm Berufungsverfahren trägt der Kläger vor: Das \nVerwaltungsgericht habe aus § 30 Abs. 4 Satz 1 BayJAPO die \nunzutreffende Folgerung gezogen, das Wahlrecht beziehe sich \nallein auf das Prüfungsergebnis. Aus § 30 Abs. 4 Satz 3 \nBayJAPO ergebe sich aber, daß nur eine der beiden Prüfungen \ngelten könne und daher eines der beiden Prüfungsergebnisse \neliminiert und als rechtlich nicht existent betrachtet werde. \n§ 30 Abs. 4 Satz 2 BayJAPO beziehe sich nur auf bereits \neingetretene Rechtsfolgen und besage, daß die \nWiederholungsprüfung lediglich keine zeitliche Rückwirkung \nentfalten solle, insbesondere nicht etwa auf den erfolgten \nEintritt in den Referendardienst. § 2 Abs. 3 BAföG TeilerlaßV \nbezwecke außerdem nicht den Ausschluß von \nWiederholungsprüfungen von der Teilerlaßfähigkeit. Die Ansicht \ndes Verwaltungsgerichts, einen Gleichheitsverstoß zu \nverneinen, widerspreche dem Sinn und Zweck des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes. Wer bereits bei erstmals \nabgelegter Prüfung unter Beweis gestellt habe, das \nFörderungsziel der berufsqualifizierenden Ausbildung erreicht \nzu haben, könne mindestens Gleichbehandlung mit denjenigen \nverlangen, die erst beim zweiten Versuch die Prüfung \nerfolgreich abgelegt hätten. Da nach den Teilerlaßregelungen \nein schnelles Studium und ein Studium mit \nüberdurchschnittlichem Erfolg belohnt werden sollten, könne \ndie Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen, die erst viel \nspäter das Examen beständen, nicht mit dem Vorteil des \nfrüheren Eintritts in das Berufsleben bei ihm gerechtfertigt \nwerden, zumal diesen Vorteil auch diejenigen in Anspruch \nnähmen, denen ein Teilerlaß nach § 18 b Abs. 3 BAföG gewährt \nwerde.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund entsprechend seinem \nerstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n12\n\nIhrer Ansicht nach ist die Wiederholungsprüfung keine \nAbschlußprüfung im Sinne des § 18 b Abs. 1 BAföG. Der Kläger \nwerde auch nicht unzulässigerweise benachteiligt; denn eine \nerstmals nicht bestandene Abschlußprüfung beende noch nicht \ndie Ausbildung, und § 18 b Abs. 1 BAföG stelle ausschließlich \nauf die erzielten Prüfungsleistungen ab und nicht wie der auf \nden Fall des Klägers nicht anwendbare § 18 b Abs. 2 BAföG \nhinsichtlich der Höhe des Teilerlasses auch auf die \nStudiendauer. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des \nBundesverwawltungsamtes Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der \nBeteiligten gemäß § 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche \nVerhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg; denn das \nVerwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die \nBezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Das \nBerufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine für ihn \ngünstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.\n\n16\n\nAuch nach Ansicht des Senats folgt - unabhängig von der \nRegelung des § 2 Abs. 3 BAföG-TeilerlaßV idF. vom 3. Januar \n1989, BGBl. I, S. 58 - aus der Systematik des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes, daß Abschlußprüfung im \nSinne des § 18 b Abs. 1 BAföG idF. des 11. Änderungsgesetzes \nvom 21. Juni 1988, BGBl. I 829, nur die vom Kläger am 24. \nJanuar 1989 abgelegte und bestandene Erste Juristische \nStaatsprüfung ist. Aus § 30 der Bayerischen Ausbildungs- und \nPrüfungsordnung für Juristen (BayJAPO) idF. der Bekanntmachung \nvom 26. November 1985, BayGVBl. 1985, 738, ergibt sich nichts \nanderes. In Abs. 4 Satz 2 dieser Vorschrift ist ausdrücklich \nbestimmt, daß dann, wenn der Prüfungsteilnehmer das \nPrüfungsergebnis der Wiederholungsprüfung gelten lassen will, \ndie Rechtsfolgen aus der erstmals abgelegten Prüfung unberührt \nbleiben. Angesichts dieser klaren Regelung ist nicht \nnachvollziehbar, wieso die erstmals abgelegte Prüfung zwingend \nals rechtlich nicht existent betrachtet werden soll, wie der \nKläger meint.\n\n17\n\nDa es auf die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BAföG-TeilerlaßV \nals Rechtsgrundlage nicht ankommt, bedarf es keines näheren \nEingehens auf die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers in \nder Berufungsbegründung; nach Ansicht des Senats enthält diese \nVorschrift aber durchaus die gesetzeskonforme Aussage, daß \neine lediglich zur Notenverbesserung durchgeführte \nWiederholungsprüfung keine Abschlußprüfung im Sinne des \nGesetzes ist, und entspricht diese Aussage inhaltlich \nunmißverständlich der vom Kläger vermißten Ausdrucksweise, daß \nErgebnisse von Wiederholungsprüfungen zur Notenverbesserung \naußer Betracht blieben. \n\n18\n\nAuch die Ausführungen des Klägers zum Gleichheitsverstoß \nvermögen nicht zu überzeugen. Der Kläger verkennt, daß durch \n§ 18 b Abs. 1 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung nur eine \nüberdurchschnittlich gute Examensleistung belohnt werden soll. \nBelohnung für schnelles Studieren wird demgegenüber in § 18 b \nAbs. 3 BAföG geregelt, dessen Voraussetzungen der Kläger \noffensichtlich nicht erfüllt. Soweit seinerzeit beim \nleistungsabhängigen Teilerlaß auch Studiendauerelemente \nberücksichtigt werden sollten, weil nach § 6 Abs. 4 BAföG-\nTeiler-\nlaßV im Falle der Ranggleichheit die Anzahl der Fachsemester \nHilfskriterium sein sollte, hat der Senat diese Regelung als \ndurch die Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt angesehen. \n\n19\n\nVgl. die Senatsurteile vom \n24. Februar 1995 - 16 A 2503/94 - \nund vom 23. Mai 1995 - 16 A \n1641/94 -.\n\n20\n\nDiese Rechtsprechung ist durch das Bundesverwaltungsgericht \nbestätigt worden.\n\n21\n\nVgl. Urteile vom 17. Oktober 1996\n- 5 C 24.95 - sowie - 5 C 9.95 -,\nFamRZ 1997, 1038.\n\n22\n\nErst durch § 18 b Abs. 2 BAföG, eingefügt durch das 12. \nÄnderungsgesetz vom 22. Mai 1990, BGBl. I 936, wurde der \nleistungsabhängige Teilerlaß um eine Zeitkomponente \nmodifiziert. Diese Vorschrift findet auf den Kläger aber noch \nkeine Anwendung.\n\n23\n\nBei dieser Sach- und Rechtslage kann ungeklärt bleiben, ob \nder Kläger überhaupt dann, wenn entsprechend seiner \nRechtsansicht auf das Ergebnis der Wiederholungsprüfung \nabgestellt würde, tatsächlich zu den 30 v.H. der \nPrüfungsbesten des Kalenderjahres 1990 gehören würde, was sehr \nzweifelhaft ist. Zu der bisher vom Bundesverwaltungsamt \nzugrunde gelegten Vergleichsgruppe müßten dann nicht nur alle \ndiejenigen hinzugerechnet werden, die wie der Kläger die \nWiederholungsprüfung mit einer besseren Note bestanden haben, \nsondern andererseits auch alle diejenigen wieder \nherausgenommen werden, die in einem späteren Kalenderjahr eine \nWiederholungsprüfung mit besserem Ergebnis bestanden \nhaben.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n25\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309931","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-06/16-a-3876-95","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":9},{"jurabk":"BAföG-TeilerlaßV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309931","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309931","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-06/16-a-3876-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309931","retrieved":"2026-07-09 03:39:45.257493+00:00"}}