{"status":"available","doknr":"OLD309936","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0305.3B961.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-05","aktenzeichen":"3 B 961/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.400,75 DM festge-\nsetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht \nhat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom \n4. Ok-tober 1995 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags \nfür die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage M. \nfeld anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Es ist nach derzeitiger \nErkenntnis und nach bisheriger Aktenlage nicht überwiegend \nwahrscheinlich, daß der Widerspruch der Antragstellerin Erfolg \nhaben wird. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Gründe des \nangefochtenen Beschlusses vom 14. März 1996 Bezug, die im we-\nsentlichen tragfähig erscheinen. Zur Ergänzung wird - auch im \nHinblick auf das Beschwerdevorbringen - auf Folgendes hinge-\nwiesen:\n\n3\n\nSoweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, Erschlie-\nßungsbeitragspflichten seien für den Straßenzug mit der Be-\nzeichnung M. feld einschließlich der drei abzweigenden \nStichwege mit Veröffentlichung der Abweichungssatzung vom \n7. Juli 1992 entstanden, der Erschließungsaufwand sei vom An-\ntragsgegner zutreffend ermittelt worden und auch die Festle-\ngung des Verteilungs-gebietes unter Aussparung des Sportplatz- \nund Schulgrundstücks sei angesichts der in der 4. Änderung des \nBebauungsplans Nr. 4 getroffenen Festsetzungen nicht zu bean-\nstanden, ist die Antragstellerin dem nicht entgegengetreten. \nUnter diesen Umständen legt auch der Senat diese Einschätzung \neinstweilen zugrunde.\n\n4\n\nBeizupflichten ist dem Verwaltungsgericht ferner darin, daß \nder von den Voreigentümern der Antragstellerin und dem \nAntragsgeg-ner geschlossene Vertrag über die Ablösung des \nErschließungs-beitrages vom 6. April 1977 dem Aussetzungsbe-\ngehren nicht zum Erfolg verhilft, weil er sich bei Anlegung \nder vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil vom \n9. November 1990\n\n5\n\n- 8 C 36.89 -, BVerwGE 87, 77 ff. (= \nDVBl. 1991, 447 = DöV 1991, 462 = NVwZ \n1991, 1096 = KStZ 1991, 92) -\n\n6\n\ndargelegten Maßstäbe wegen der nachträglich zutage \ngetretenen, erheblichen Differenz zwischen dem Ablösungsbetrag \nund dem satzungsgemäßen Erschließungsbeitrag als unwirksam \nerweist:\n\n7\n\nIn diesem Urteil vertritt das Bundesverwaltungsgericht die \nAuffassung, Ablösungsverträge stießen, unabhängig von der \n\"allge-mein vertragsrechtlichen\" Frage, ob Änderungen \nbeitragserheb-licher Umstände nach Vertragsabschluß wegen \nUnzumutbarkeit des Festhaltens an den vertraglichen \nVereinbarungen zu einem Anspruch einer der Vertragsparteien \nauf Anpassung des Vertrages führten,\n\n8\n\nvgl. hierzu Urteil vom 9. November \n1990, a.a.O., BVerwGE 87, 77 (79-\n82),\n\n9\n\n\"auf spezifisch erschließungsbeitragsrechtliche, d.h. \nfachrechtliche Grenzen\", wenn sich herausstelle, \"daß der \nvereinbarte Ablösungsvertrag den durch ihn ersetzten \nErschließungsbeitrag mehr oder weniger total verfehlt\",\n\n10\n\nUrteil vom 9. November 1990, a.a.O., \nS. 82.\n\n11\n\nHierzu führt das Bundesverwaltungsgericht aus, das \nErschließungsbeitragsrecht setze \"dem Ausmaß einer von den \nVertragspartnern hinzunehmenden Differenz zwischen der Höhe \neines Ablösungsbetrages und der Höhe einer (ohne die Ablösung) \nauf ein Grundstück entfallenden Erschließungsbeitrages in der \nTat eine absolute Grenze ohne Rücksicht darauf ..., ob diese \nDifferenz auf ablösungsspezifische Risiken zurückgeht oder \nnicht\",\n\n12\n\nUrteil vom 9. November 1990, \nebda.\n\n13\n\nDiese, aus dem Gebot voller Erschließungsbeitragserhebung \n(§ 127 Abs. 1 BauGB) und dem Gebot der Abgabengerechtigkeit \nhergeleitete \"Mißbilligungsgrenze\" für die noch bzw. nicht \nmehr hinnehmbare Differenz zwischen Ablösungsbetrag und \nendgültigem Erschließungsbeitrag legt das \nBundesverwaltungsgericht in dem angesprochenen Urteil aufgrund \neiner \"Abwägung aller sich im Zusammenhang mit \nAblösungsverträgen ergebenden Umstände und gegenläufigen \nInteressen\" dahingehend fest, \"die in Rede stehende Grenze sei \nerst überschritten, wenn sich im Rahmen einer von der Gemeinde \ndurchgeführten Beitragsabrechnung herausstellt, daß der \nBetrag, der dem betroffenen Grundstück als Erschlie-\nßungsbeitrag zuzuordnen ist, das Doppelte oder mehr als das \nDoppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des ver-\neinbarten Ablösungsbetrags ausmacht. Seien diese Grenzen über-\nschritten, stehe \"im ersten Fall ... der Gemeinde ein \nNacherhebungsrecht, im zweiten dem Grundeigentümer ein \nRückzahlungsanspruch zu.\"\n\n14\n\nUrteil vom 9. November 1990, a.a.O., \nS. 83 f.\n\n15\n\nVon diesen Grundsätzen geht vorliegend auch der Senat aus. \nEine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung \nund der Frage, ob eventuell eine Modifizierung anhand der \nKriterien der neueren Rechtsprechung zur Abschnittsbildung \n(Differenzierung nach \"preissteigerungsbedingten\" und \n\"ausstattungsbedingten\" Faktoren) -\n\n16\n\nVgl. Urteil des BVerwG vom 7. Juni \n1996 - 8 C 30.94 -, ZMR 1996, 681 -\n\n17\n\nzu erfolgen hat, würde den Rahmen des summarischen \nAussetzungsverfahrens überschreiten; sie ist dem \nHauptsacheverfahren vorzubehalten. Vorerst vermag der Senat \nnicht festzustellen, daß ein Rechtsmittel gegen ein Handeln \nder Verwaltung, welches den dargestellten Aussagen des \nBundesverwaltungsgerichts folgt, mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, wie es für einen Erfolg \neines Aussetzungsantrages vonnöten wäre.\n\n18\n\nNach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom \n9. November 1990 aufgestellten Grundsätzen steht der \nAblösungsvertrag bei summarischer Prüfung der \nstreitgegenständlichen Forderung von Erschließungsbeiträgen \ngegenüber der Antragstellerin weder dem Grunde noch der Höhe \nnach entgegen:\n\n19\n\nSoweit die Antragstellerin sich der Sache nach gegen die \ninhaltliche Richtigkeit des Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts wendet, bleibt ihren Ausführungen im \nvorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes aus den \ngenannten Gründen der Erfolg versagt. Auch soweit die \nAntragstellerin gegen die Berechtigung der Nachforderung mit \nallgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen, mit dem Wesen \neines Ablösungsvertrages als Vergleichsvertrag sowie einer \ndementsprechenden Verteilung der Vertragsrisiken, mit dem \nInhalt des § 4 des Ablösungsvertrages und mit den \ntatsächlichen sowie mutmaßlichen Interessen der \nVertragsschließenden argumentiert, kann sie hiermit nicht \ndurchdringen. In der oben ausführlich zitierten Passage hat \ndas Bundesverwaltungsgericht die durch das Fachrecht gezogene \n\"Mißbilligungsgrenze\" ausdrücklich als \"absolute Grenze\" \nbezeichnet -\n\n20\n\nUrteil vom 9. November 1990 - \na.a.O., S. 82, ferner 84 -\n\n21\n\nund in diesem Zusammenhang die Gründe für die \nBeitragssteigerung (ablösungstypisch oder nicht) für \nunbeachtlich erklärt,\n\n22\n\nUrteil vom 9. November 1990 - \na.a.O., S. 82 -.\n\n23\n\nDas hat zwangsläufig zur Folge, daß die Höhe \nzwischenzeitlicher Preissteigerungen oder Änderungen des \nAbrechnungsgebietes generell ohne Bedeutung bleiben. Bei \ndiesem Ansatz, den das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich \nder \"allgemein-vertragsrechtlichen\" Betrachtungsweise -\n\n24\n\nvgl. Urteil vom 9. November 1990, \na.a.O., S. 79 f. -\n\n25\n\ngegenüberstellt, ist von vornherein kein Raum für eine \nBerücksichtigung der Art und der Regelungen des im Einzelfall \ngeschlossenen Vertrages sowie des mit ihm bezweckten \nInteressenausgleichs. Vielmehr behandelt das \nBundesverwaltungsgericht das Über- bzw. Unterschreiten der \ngefundenen \"absoluten Mißbilligungsgrenze\" ebenso wie andere \nVerstöße von Ablösungsverträgen gegen die Regelung des § 133 \nAbs. 3 Satz 5 BauGB, etwa deren Abschluß ohne oder in \nAbweichung von Ablösungsbestimmungen, als Verstoß gegen das \ndurch § 127 Abs. 1 BBauG/BauGB i.V.m. § 132 BBauG/BauGB \nbegründete - allein in den durch § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG, \n§ 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB gesetzten Grenzen durchbrochene - \ngesetzliche Verbot vertraglicher Vereinbarungen über die \nTragung von Erschließungskosten, welcher zur Nichtigkeit des \nVertrages führt,\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar \n1982 - 8 C 24.81 -, BVerwGE 64, 361 \n(363 f.); Urteil vom 1. Dezember 1989 \n- 8 C 44.88 -, BVerwGE 84, 183 (188); \nDriehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 4. Aufl. 1995, § 10 \nRdn. 23; zur Nichtigkeit eines \nVertrages über die Teilablösung von \nErschließungsbeiträgen vgl. das Urteil \ndes Senats vom 15. Dezember 1997 - 3 A \n3570 -, UA S. 9 f.\n\n27\n\nund den Weg für die Geltendmachung des Erschließungsbeitrags \nentsprechend Gesetz und Satzung durch Heranziehungsbescheid \nfrei macht.\n\n28\n\nVgl. den ausdrücklichen Hinweis auf \ndas Nacherhebungsrecht der Gemeinde im \nUrteil des BVerwG vom 9. November 1990, \na.a.O., S. 84.\n\n29\n\nDaran, daß vorliegend der auf die Wohnungs- und \nTeileigentumsanteile der Antragstellerin entfallende \nErschließungsbeitrag mehr als das Doppelte der anteiligen \nAblösungssumme beträgt, bestehen nach Aktenlage keine \nZweifel.\n\n30\n\nAus dem Vorstehenden beantwortet sich auch die Frage nach \nder Höhe des nach Maßgabe der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts berechtigten Nachforderungsbetrages \nim Sinne des angefochtenen Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts: Da jedwede Überschreitung der vom \nBundesverwaltungsgericht zugrunde gelegten \n\"Mißbilligungsgrenze\" die Nichtigkeit und damit die gänzliche \nUnbeachtlichkeit des Ablösungsvertrages zur Folge hat, ist die \nGemeinde in der Konsequenz dessen berechtigt und verpflichtet \n(\"Nacherhebungspflicht\"), grundsätzlich den vollen \nErschließungsbeitrag zu erheben. Bereits zuvor auf die Kosten \nder erstmaligen Herstellung der Straße gezahlte Beträge sind \nanzurechnen. Ein im Beitragsverfahren zu berücksichtigender \nAnspruch auf Verzinsung derartiger Zahlungen dürfte nicht \nbestehen.\n\n31\n\nDaß demgegenüber bei einer marginalen Unterschreitung der \nMißbilligungsgrenze ein Ablösungsvertrag Bestand behält und \nkeinerlei Nacherhebung stattfindet, ist unvermeidliche \nKonsequenz der Annahme einer Vertragsnichtigkeit - nur - bei \nÜberschreitung dieser Grenze, gegen die unter dem \nGesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nichts eingewandt \nwerden kann.\n\n32\n\nFestsetzungsverjährung hinsichtlich der \nErschließungsbeiträge ist nicht eingetreten, da der \nBeitragsbescheid innerhalb von vier Jahren nach dem Ende des \nJahres der Entstehung der Beitragspflicht erging. Auch \nAnsatzpunkte für die Annahme einer Verwirkung bestehen nicht. \nAbgesehen davon, daß der Antragsgegner bis zur Entscheidung \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1990 von der \nWirksamkeit der Ablösungsvereinbarung ausgehen durfte, stand \ndas Überschreiten der \"Mißbilligungs-grenze\" verläßlich erst \nmit Entstehung der sachlichen Beitragspflichten für die Straße \nM. feld fest. Ein aktives Handeln des Antragsgegners in \nder Zeit danach, an das eine Verwirkung anknüpfen könnte, ist \nnicht erkennbar.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nFestsetzung des Streitwertes auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 \nAbs. 3 GKG.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309936","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-05/3-b-961-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309936","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309936","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-05/3-b-961-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309936","retrieved":"2026-07-09 03:39:45.732993+00:00"}}