{"status":"available","doknr":"OLD309942","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0305.18B1718.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-05","aktenzeichen":"18 B 1718/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg, denn der Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs vom 19. Januar 1996 gegen \ndie Ausweisungsverfügung des \nAntragsgegners vom 8. Januar 1996 \nwiederherzustellen und gegen die damit \nverbundene Abschiebungsandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nBei der vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden \nAbwägung tritt das Interesse des Antragstellers an der \naufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs hinter dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nangegriffenen Verfügungen zurück, denn sowohl die \nAusweisungsverfügung (1.) als auch die Abschiebungsandrohung \n(2.) sind offensichtlich rechtmäßig. \n\n6\n\n1. Der Antragsgegner war - entgegen der Ansicht des \nAntragstellers - zum Erlaß der Ausweisungsverfügung \nzuständig, die ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 Nr. 1 \nAuslG findet (a). Schwerwiegende Gründe der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung rechtfertigen die Ausweisung trotz \ndes besonderen Ausweisungsschutzes des Antragstellers \ngemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (b). Eine Ausnahme von der \nnach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG iVm § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG \nin der Regel vorgeschriebenen Ausweisung kommt nicht in \nBetracht (c). Der Antragsteller genießt auch keinen \nAusweisungsschutz nach supranationalem Recht (d). \n\n7\n\na) Die Zuständigkeit des Antragsgegners zum Erlaß der \nAbschiebungsandrohung folgt aus § 4 Abs. 1 OBG,\nvgl. zur Maßgeblichkeit dieser \nBestimmung für die örtliche \nZuständigkeit der Ausländerbehörde: \nSenatsbeschluß vom 10. Juli 1997 - 18 B \n1853/96 -.\n\n8\n\n Danach ist zuständig die Ausländerbehörde, in deren Bezirk \ndie zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet \nwerden. Bestehen hinlängliche Anhaltspunkte dafür, daß der \nAusländer an seinen Wohn- oder Aufenthaltsort vor der \nInhaftierung zurückkehren wird, etwa weil er seine dortige \nWohnung beibehalten oder familiäre bzw. sonstige Bindungen \ndorthin aufrecht erhalten hat, so ist danach auch die \nAusländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Wohn- oder \nAufenthaltsort liegt. Diese Voraussetzungen liegen hier im \nHinblick darauf vor, daß im Bereich des Antragsgegners die \nEltern und Geschwister des Antragstellers ihren Wohnort \nhaben und der Antragsteller selbst vor seiner Inhaftierung \nebenfalls dort wohnte.\n\n9\n\n Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 47 Abs. 1 Nr. 1 \nAlternative 1 AuslG in der am 1. November 1997 in Kraft \ngetretenen Neufassung des § 47 (Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes \nzur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher \nVorschriften vom 29. Oktober 1997 - BGBl. I S. 2584), denn \nbei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer \nAusweisungsverfügung ist auf den Zeitpunkt des - hier noch \nnicht ergangenen - Widerspruchsbescheides abzustellen, \n\n10\n\nvgl. Senatsurteil vom 14. Dezember \n1995 - 18 A 3249/93 - und \nSenatsbeschluß vom 26. Januar 1996 - 18 \nB 2037/95 -.\n\n11\n\n Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 AuslG wird ein \nAusländer ausgewiesen u. a., wenn er wegen einer \nvorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer \nFreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt \nworden ist. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller ist \ndurch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts B. vom \n24. März 1995 - 7 Ks 30 Js 104/94 - 30 VRs 294/95 - wegen \ngefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von \ndrei Jahren verurteilt worden. \n\n12\n\nb) Die Ausweisung ist auch aus schwerwiegenden Gründen \nder öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt. \nDieser bedarf es nach § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG, weil der \nAntragsteller eine Aufenthaltsberechtigung besitzt und \ndeshalb nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG besonderen \nAusweisungsschutz genießt. Aus dem Zusammenhang zwischen \n§ 47 und § 48 Abs. 1 AuslG ergibt sich, daß die den \nerhöhten Ausweisungsschutz genießenden Ausländer auch in \nden Fällen des § 47 AuslG nur dann ausgewiesen werden \nkönnen, wenn der im Einzelfall maßgebende Ausweisungsanlaß \neinen schwerwiegenden Grund der öffentlichen Sicherheit \nund Ordnung darstellt,\n\n13\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Januar \n1995 - 1 B 153.94 -, Buchholz 402.240 \n§ 48 AuslG Nr. 4, S. 1 f. \n\n14\n\n Ein solcher Grund ist hier im Hinblick auf den \nvorliegenden Ausweisungsfall nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 \nAlternative 1 AuslG gegeben. Denn nach der durch das oben \ngenannte Änderungsgesetz (vgl. dort Art. 1 Nr. 12) ins \nAusländergesetz neu eingefügten Vorschrift des § 48 Abs. 1 \nSatz 2 AuslG liegt ein schwerwiegender Grund der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Fällen des § 47 \nAbs. 1 AuslG in der Regel vor.\n\n15\n\n Die Formulierung \"in der Regel\", die das Ausländergesetz \nauch an anderer Stelle verwendet, bezieht sich auf \nRegelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von \nder Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Den \nGegensatz bilden Ausnahmefälle. Diese sind durch einen \natypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so \nbedeutsam ist, daß er jedenfalls das sonst \nausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel \nbeseitigt,\n\n16\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Februar \n1997 - 1 B 16.97 -, Buchholz 402.240 \n§ 47 AuslG Nr. 13, S. 22 f. m.w.N.\n\n17\n\n Die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegende \nBeurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, fällt hier zu \nLasten des Antragstellers aus. Die Abgrenzung von Regel- \nund Ausnahmefall knüpft an die für die gesetzliche Regel \nmaßgeblichen Gründe an. Dabei ist zu berücksichtigen, daß \ndie Regelrechtsfolge unabhängig davon gilt, ob im \nEinzelfall generalpräventive,\n\n18\n\nvgl. Senatsbeschluß vom 4. Dezember \n1997 - 18 B 2490/96 -,\n\n19\n\n oder spezialpräventive Gründe, die den \nAusweisungstatbeständen des § 47 AuslG in gleicher Weise \nzugrundeliegen,\n\n20\n\nvgl. zu den Zwecken der \nAusweisungstatbestände: BVerfG, \nBeschluß vom 17. Januar 1979 - 1 BvR \n241/72 -, BVerfGE 50, 167, 175 f., \nBVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C \n24.94 -, InfAuslR 1997, 8, 10 f.\n\n21\n\n zum Tragen kommen.\n\n22\n\n Ausschlaggebend für den vom Gesetzgeber in der Regel \nangenommenen Vorrang des öffentlichen \nPräventionsinteresses an der Ausweisung gegenüber dem vom \nGesetz bezweckten Ausweisungsschutz des Ausländers ist das \nbesondere Gewicht der von § 47 Abs. 1 AuslG erfaßten \nStraftaten. § 47 Abs. 1 AuslG betrifft Fälle schwerer und \nbesonders schwerer Kriminalität, in denen schon unter \nGeltung des § 48 Abs. 1 aF AuslG im allgemeinen ein - den \nAusweisungsschutz des Ausländers überwiegendes - \ndringendes generalpräventives Bedürfnis bejaht wurde, über \ndie strafrechtliche Sanktion hinaus andere Ausländer von \nStraftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni \n1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8, \n11.\n\n24\n\n Das besondere Gewicht der in § 47 Abs. 1 AuslG \naufgeführten Straftaten ist aber auch im Hinblick auf das \nöffentliche Interesse an einer Spezialprävention von \nwesentlicher Bedeutung. Die Begehung schwerwiegender \nStraftaten ist im allgemeinen Ausdruck einer erheblichen \nkriminellen Energie, aufgrund derer die erneute Begehung \nvergleichbarer Straftaten ernsthaft in Betracht zu ziehen \nist. Weil die Anforderungen an das Maß der \nWiederholungswahrscheinlichkeit mit zunehmender Schwere \nder zu erwartenden Straftaten geringer werden,\n\n25\n\nBVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1983 \n- 1 B 80.83 -, InfAuslR 1983, 307 f. \nm.w.N.,\n\n26\n\n besteht nach schweren strafrechtlichen Verfehlungen im \nRegelfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für erneute \nerhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung.\n\n27\n\n Im Hinblick auf ihre sowohl spezial- als auch \ngeneralpräventive Ausrichtung tritt die Regelrechtsfolge \ndes § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG nur dann nicht ein, wenn in \nbezug auf beide Ausweisungszwecke ein Ausnahmefall \nvorliegt. Dieser setzt - bezüglich der Spezialprävention - \nbesondere Umstände voraus, aufgrund derer entweder die der \nAusweisung zugrundeliegende Straftat als weniger gewichtig \nanzusehen ist oder keine hinreichenden Anhaltspunkte für \ndie Gefahr erneuter Verfehlungen des Antragstellers \ngegeben sind. Hier wird die Regelrechtsfolge unter \nspezialpräventiven Aspekten nicht durchbrochen; eine \ndementsprechende Prüfung hinsichtlich der \nGeneralprävention ist folglich entbehrlich.\n\n28\n\n Die vom Antragsteller begangene Straftat ist weder als \nweniger gewichtig einzustufen noch fehlen hinreichende \nAnhaltspunkte für die Gefahr erneuter Verfehlungen des \nAntragstellers. Vielmehr ist zu berücksichtigen, daß der \n- ursprünglich wegen versuchten Totschlags angeklagte - \nAntragsteller die zum Anlaß der Ausweisung genommene \nKörperverletzung mit Vorbedacht ausgeführt hat, mit großer \nMassivität und Brutalität gegen sein Opfer vorgegangen ist \nund dabei eine erhebliche kriminelle Energie offenbart \nhat. Demgegenüber können die vom Strafgericht \nberücksichtigten Milderungsgründe nicht auf einen \nAusnahmefall führen. Hinsichtlich der Gefahr weiterer \nVerfehlungen spricht es für sich, daß der Antragsteller \nbereits sechsmal einschlägig wegen Körperverletzung \nvorbestraft war und sich bei der Begehung der letzten \n- hier in Rede stehenden und im Vergleich zu den \nbisherigen gravierendsten - Tat nach eigenem Bekunden \nbereits aus dem \"Milieu in H. \" gelöst hatte, dem \ner für seine kriminelle Entwicklung maßgebliche Bedeutung \nbeigemessen hat. Schon im Hinblick darauf können der \nbisherige - offenbar problemlose - Verlauf der Haftzeit \nund die für den Antragsteller erstellte Sozialprognose \nnicht durchgreifend zu seinen Gunsten sprechen.\n\n29\n\nc) Aufgrund des dem Antragsteller gemäß § 48 Abs. 1 \nNr. 1 AuslG zustehenden besonderen Ausweisungsschutzes ist \ndie Ist-Ausweisung zur Regelausweisung herabgestuft (§ 47 \nAbs. 3 Satz 1 AuslG). Insoweit liegen indes keine \nbesonderen Umstände vor, die ausnahmsweise ein Absehen von \nder Regelrechtsfolge rechtfertigen können. Derartige \nAusnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf \ngekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er jedenfalls \ndas sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel \nbeseitigt. Bei der voller gerichtlicher Nachprüfung \nunterliegenden Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, \nsind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und \ndie sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu \nberücksichtigen, wie sie in § 45 Abs. 2 AuslG näher \numschrieben werden; dabei steht der Behörde ein \nErmessensspielraum erst dann zu, wenn kein Regel-, sondern \nein Ausnahmefall im vorbeschriebenen Sinne vorliegt,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Februar \n1997 - 1 B 16.97 -, Buchholz 402.240 \n§ 47 AuslG Nr. 13, S. 22 f. m.w.N.; \nSenatsbeschluß vom 13. März 1996 - 18 B \n2485/94 -, und Senatsurteil vom \n11. Juni 1996 - 18 A 4197/92 -.\n\n31\n\n Nach diesen Grundsätzen weist der Fall des Antragstellers \nkeine vom Regelfall abweichenden Besonderheiten auf. Dem \nvon ihm begangenen Delikt sind aus den oben genannten \nGründen keine außergewöhnlichen Umstände zu entnehmen, die \nausschlaggebend zu seinen Gunsten sprechen können. Die \nsonstigen Verhältnisse des Antragstellers führen ebenfalls \nnicht auf einen Ausnahmefall. Nach der durch § 48 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 AuslG zum Ausdruck kommenden Wertung des \nGesetzgebers begründet der langjährige Aufenthalt des \nAntragstellers im Bundesgebiet nicht ohne weiteres eine \nAusnahme von der Regelausweisung. Insoweit sind sowohl \nhinsichtlich der Eingliederung des Antragstellers in die \nhiesigen Verhältnisse als auch bezüglich seiner \npersönlichen, familiären und beruflichen Bindungen im \nBundesgebiet im Hinblick auf die - ebenfalls nicht aus dem \nRahmen des üblichen fallende - Aufenthaltsdauer keine \natypischen Besonderheiten erkennbar,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Februar \n1997 - 1 B 16.97 -, Buchholz 402.240 \n§ 47 AuslG Nr. 13, S. 23.\n\n33\n\n Auch die persönliche Beziehung des Antragstellers zu einer \ntürkischen Staatsangehörigen, die nicht einmal auf \nbesonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG führt, \nbegründet keinen Ausnahmefall,\n\n34\n\nvgl. (betreffend § 48 Abs. 1 Nr. 4 \nAuslG) BVerwG, Beschluß vom 15. Januar \n1997 - 1 B 256.96 -, Buchholz 402.240 \n§ 47 AuslG Nr. 12, S. 21.\n\n35\n\nd) Dem Antragsteller steht auch kein Ausweisungsschutz \nnach den Bestimmungen des Assoziationsratsbeschlusses \nEWG/Türkei Nr. 1/80 zur Seite. Selbst wenn er eine \nderartige Rechtsposition erworben haben sollte, führte \ndies zu keinem weitergehenden Ausweisungsschutz als er in \n§ 12 AufenthG/EWG für Gemeinschaftsangehörige enthalten \nist. Dessen Anforderungen hält jedoch die angefochtene \nOrdnungsverfügung stand. Nach § 12 AufenthG/EWG erfordert \ndie Ausweisung aus Anlaß einer strafgerichtlichen \nVerurteilung des Ausländers u. a. eine konkrete Gefahr \nneuer Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, \nes muß eine tatsächliche und hinreichende schwere \nGefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der \nGemeinschaft berührt,\n\n36\n\nBVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1983 \n- 1 B 80.83 -, InfAuslR 1983, 307 f. \nm.w.N.; BVerwG, Urteil vom 11. Juni \n1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8, \n15 m.w.N.\n\n37\n\n Eine dementsprechende Wiederholungsgefahr von Straftaten \nist im Hinblick auf die zahlreichen einschlägigen \nVorstrafen des Antragstellers zu bejahen. \n\n38\n\n Der Senat läßt deshalb offen, ob diese Prognose \n- unabhängig von konkreten Umständen des Streitfalls - \nallein aufgrund der hier eingreifenden Regelvermutung des \n§ 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG gerechtfertigt wäre. Es sei \nlediglich angemerkt, daß Art. 12 Abs. 4 AufenthG/EWG \ndieser Annahme nicht von vornherein entgegenstünde. Wenn \nnach dieser Vorschrift die Tatsache einer \nstrafgerichtlichen Verurteilung für sich allein nicht \ngenügt, um eine Ausweisung zu rechtfertigen, so besagt \ndies lediglich, daß die Ausweisung nicht schon allein \ndeswegen erfolgen darf, weil eine strafgerichtliche \nVerurteilung ergangen ist. Das schließt nicht aus, daß \nsich im Einzelfall die Gefährdung der öffentlichen \nSicherheit oder Ordnung schon aufgrund des abgeurteilten \nVerhaltens und der darin zum Ausdruck kommenden \nGesamtpersönlichkeit des Ausländers ergeben kann. Das \ntrifft häufig und typischerweise vor allem bei schweren \nstrafrechtlichen Verfehlungen zu,\n\n39\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni \n1983 - 1 B 80.83 -, InfAuslR 1983, 307 \nf.,\n\n40\n\n wie sie in § 47 Abs. 1 AuslG aufgeführt sind.\n\n41\n\n Auf den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 3 Abs. 1 \nund 3 ENA kann sich der Antragsteller schon wegen des \nverwirklichten Ist-Ausweisungstatbestandes nicht \nberufen,\n\n42\n\nvgl. Senatsbeschluß vom \n20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, \nInfAuslR 1995, 99 = NVwZ-RR 1995, \n353.\n\n43\n\n Aus den zur Frage der Wiederholungsgefahr dargelegten \nGründen bestehen auch - sofern verfassungsrechtliche \nAnforderungen eine derartige Feststellung trotz der hier \ngegebenen Fallgestaltung erfordern sollten -,\n\n44\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom \n12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, \nInfAuslR 1995, 397,\n\n45\n\n hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die von dem \nAntragsteller ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte \nGefahr sich durchaus schon vor Abschluß des \nHauptsacheverfahrens realisieren kann.\n\n46\n\n2. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in \n§ 50 Abs. 1 AuslG und ist auch im übrigen rechtmäßig. \nInsoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf \ndie zutreffenden Gründe in dem angefochtenen Beschluß \nBezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht \nentkräftet werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n48\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309942","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-05/18-b-1718-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"OBG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309942","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309942","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-05/18-b-1718-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309942","retrieved":"2026-07-09 03:39:46.545509+00:00"}}