{"status":"available","doknr":"OLD309958","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0302.7A.D172.95NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-02","aktenzeichen":"7A D 172/95.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zu 1/5, die Antragsteller zu 1. und \n5. den auf sie entfallenden Kostenanteil als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag \ngegen den Bebauungsplan Nr. 51 - Südumgehung - der \nAntragsgegnerin. Der Bebauungsplan soll im wesentlichen der \nVerkehrsführung dienen, nämlich den Bau einer neuen Straße in \nVerlängerung der H. Straße (L 666n) über den sog. \nT. - eine Straßenkreuzung am Südwestrande des Stadtkerns \nvon Gevelsberg - ermöglichen; ferner bestimmt er Maß und Art \nder Nutzungen im weiteren Umfeld der \"Südumgehung\". \n\n3\n\nG. liegt in einem Tal der E. . Parallel zur \nE. verläuft östlich des Ortskerns von G. die \nB 7, an die am sog. N. - ein Platz unweit des Rathauses \n- die von hier in südwestlicher Richtung bis zum T. \nführende M. straße anknüpft. Am T. treffen drei \nLandesstraßen aufeinander, und zwar die über die \nBundesautobahn A 1 östlich des Autobahnkreuzes W. -Nord \nRichtung H. in nordwestlicher Richtung verlaufende \nL 666, die R. Straße (L 891), die die M. straße \nüber die Bundesautobahn A 43 südlich des Autobahnkreuzes \nW. -Nord in Richtung W. -N. \nfortsetzt, sowie die E. straße (L 527), die in \nsüdwestlicher Richtung nach S. führt. Westlich des \nOrtszentrums von G. verläuft eine weitere Bahnlinie, \ndie sog. Ost-West-Bahn, sowie die H. straße, die zwischen \nH. Straße und T. straße eine Parallele zur \nM. straße bildet. Der über die Landesstraßen L 527, L 891 \nund L 666 nach G. gelangene Kraftfahrzeugverkehr wird \nzu einem erheblichen Teil am T. gebündelt und über die \nM. straße durch die Innenstadt geführt, bevor er an deren \nEnde wieder verzweigt wird. \n\n4\n\nDer Bebauungsplan Nr. 51 sieht vor, die E. straße \nvor dem T. in einem Wendehammer enden zu lassen und \nlediglich in \"verkehrsberuhigter\" Gestaltung bis dorthin \nfortzusetzen. Ebenso ist die M. straße in ihrem auf den \nT. führenden Abschnitt, der auf einer Länge von etwa 90 m \nim Bebauungsplanbereich liegt, als verkehrsberuhigter Bereich \nfestgesetzt. Die R. Straße, die über eine außerhalb \ndes Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gelegene neue \nVerknüpfung den Verkehr der E. straße aufnehmen soll, \nund die H. Straße sollen in die L 666n, die \n\"Südumgehung\", übergehen, die in einem weiten Bogen südlich um \nden Stadtkern von G. herumführen und an die \nM. straße anknüpfen soll, die ihrerseits den Ortskern von \nG. östlich - parallel zur B 7 - tangiert und zudem \nüber die M. straße an die B 7 angeschlossen ist. Die \n\"Südumgehung\" soll als Tunnel gebaut werden, im westlichen und \nim östlichen Bereich in bergmännischer Bauweise. Der Tunnel \nunterfährt die M. Straße, die ihrerseits angehoben \nwerden soll, die B. straße und die S. straße sowie \neinige Baukörper im Bereich zwischen M. Straße und \nB. straße, so die Gebäude der Antragsteller zu 3. und (im \nEckbereich) zu 4. sowie der Antragsteller des Verfahrens \n7a D 179/95.NE. Auf der Tunnelstrecke soll der östliche \nBereich der K. straße verlaufen. Von der K. straße werden \nbeidseits Wohnhäuser erschlossen, so das Wohnhaus der \nAntragsteller zu 5.. Für den Bereich des bergmännischen \nVortriebs weist der Bebauungsplan auf eine Fläche der \nBergsicherung hin, die einen Streifen beidseits der \nTunneltrasse erfaßt. Der Tunnelbaubereich ist ferner auf einer \nüber den bergmännischen Vortrieb hinausgehenden Strecke als \nFläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche \nVorkehrungen gegen äußere Einflüsse erforderlich sind \n(Tunnelvortriebsfläche). \n\n5\n\nDie K. straße soll westlich des Ostportals der \nTunneltrasse von der M. straße abgebunden werden und \nendet dort in einem Wendehammer, über den die K. straße zur \nErschließung der südlich angrenzenden Wohnhäuser noch um knapp \n50 m hinausführt; von dort besteht eine fußläufige \nRampenverbindung zur M. straße. Im Westen soll die Trasse \nder Südumgehung zwischen den Wohnhäusern der Antragsteller \nzu 1. (E. straße 1) und 2. (M. straße 105) unter \nInanspruchnahme zum Teil mit Nebengebäuden bebauter \nGrundstücksteile hindurchgeführt und an den T. angebunden \nwerden. Das Westportal des Tunnels soll an die Rückseiten der \nWohnhäuser der Antragsteller zu 1. und 2. angrenzen. Der \nTunnellüftung dient ein östlich der M. Straße \ngeplantes Betriebsgebäude. Die Höhe des Abluftkamins ist \nfestgesetzt. \n\n6\n\nDer Bebauungsplan greift zur Bestimmung der nördlich und \nsüdlich der \"Südumgehung\" sowie der ebenfalls überplanten \nEinmündungsbereiche der L 666, L 891 und L 527 an den T. \nzulässige Nutzungen ganz überwiegend im vorhandenen Bestand \nauf und setzt in Anlehnung hieran neben Flächen für den \nGemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen Kirche und kirchlichen \nZwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, Kindergarten, \nAltenheim und Krankenhaus reine und allgemeine Wohngebiete, \nMisch- und Kerngebiete fest. Das Nutzungsmaß ist in Anlehnung \nund Erweiterung des Baubestandes bestimmt. Zusätzliche \nBaufenster sind vereinzelt vorgesehen. Die im mittleren \nBereich des Bebauungsplangebietes gelegenen, mit \nFabrikgebäuden bebauten Grundstücke der Antragsteller des \nVerfahrens 7a D 179/95.NE sind wie auch das zur B. straße \nvorgelagerte Wohnhaus als besonderes Wohngebiet überplant. Der \nBebauungsplan sieht Grünflächen sowie Flächen zum Anpflanzen \nund zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern vor. Ein Teil der \nE. ist als Wasserfläche festgesetzt.\n\n7\n\nDie textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes beziehen \nsich im wesentlichen auf den (teilweisen) Ausschluß einzelner \nNutzungsarten sowie die Zulässigkeit von Gartenbaubetrieben, \nStellplätzen und Garagen. Ferner sind als Vorkehrungen zum \nSchutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (neben den \nfestgesetzten Lärmschutzwällen) Schallschutzfenster im \neinzelnen differenzierter Schallschutzklassen in bestimmten \nBereichen des Bebauungsplangebietes vorgeschrieben. Der \nBebauungsplan regelt gestützt auf § 81 BauO NW \nGestaltungsanforderungen. Nachrichtlich weist er auf ein an \nder E. gelegenes Überschwemmungsgebiet, auf unter \nDenkmalschutz stehende Einzelanlagen, zu denen namentlich die \nöstlich an den T. angrenzenden Häuser M. straße 103 \nund 105 (Haus des Antragstellers zu 2.) sowie das Haus \nE. straße 1 (Haus der Antragsteller zu 1.) gehören, \nsowie auf einen Denkmalbereich hin. Der Denkmalbereich \"Altes \nDorf\" erfaßt beide Seiten der E. straße und geht in \nsüdlicher Richtung über den Geltungsbereich des \nBebauungsplanes hinaus.\n\n8\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nahm im \nwesentlichen folgenden Verlauf: Am 10. Dezember 1980 beschloß \nder Rat der Antragsgegnerin zur Verwirklichung einer \n\"Südumgehung\" erstmals, einen Bebauungsplan aufzustellen. \nWährend des Aufstellungsverfahrens wurden verschiedene \nTrassenvarianten erörtert, die die Führung der Südumgehung \nüber den T. oder südlich daran vorbei, mit Abbindung der \nR. Straße und/oder E. straße umfaßten. Mit \nBeschluß vom 17. Juli 1986 faßte der Rat der Antragsgegnerin \nunter Aufhebung des Beschlusses vom 10. Dezember 1980 einen \nneuerlichen Aufstellungsbeschluß. Nach Anhörung der Träger \nöffentlicher Belange, Einholung von Bodengrunduntersuchungen \ndurch das Erdbaulaboratorium E. , Erstellung eines \nlandschaftspflegerischen Begleitplans (April 1988) beschloß \nder Rat der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des vom \nLandschaftsverband Westfalen-Lippe, Landesstraßenbauamt \nH. , nach den Richtlinien für die Gestaltung von \neinheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau erarbeiteten \nStraßenentwurfs (im folgenden: RE-Entwurf) am 25. April 1989 \nerneut, einen Bebauungsplan aufzustellen, und ferner, ihn \nöffentlich auszulegen. Der Entwurf sah eine Tunneltrasse vor, \ndie unter Inanspruchnahme des Hauses M. straße 103 \nzwischen den Häusern M. straße 105 und 101 an den T. \nanbinden sowie nördlich des Hauses K. straße 3 in nördliche \nRichtung verschwenkend zur M. straße angeschlossen werden \nsollte. Der Tunnelbau war in offener Bauweise vorgesehen. Nach \nAnhörung der Träger öffentlicher Belange und unter \nBerücksichtigung einer Vielzahl von Bürgereinwendungen \nbeschloß der Rat der Antragsgegnerin am 30. November 1989, \neine Arbeitsgruppe zu bilden, die auf der Grundlage des \nNeuordnungskonzeptes für die innerstädtische Verkehrsführung \n(NOK) untersuchen sollte, welche Möglichkeiten zur Lösung der \nVerkehrsprobleme der Innenstadt bestehen. Nach Erörterung von \nVerkehrsuntersuchungen der Ingenieurgesellschaft mbH D. \nC. sowie Anhörung deren Vertreters sowie Vertretern der \nIngenieurgemeinschaft S. , des Landesstraßenbauamtes und \ndes Straßenneubauamtes beschloß der Rat der Antragsgegnerin am \n27. September 1990, das Untersuchungsergebnis des \nPlanungsbüros R. und T. in Bürgerseminaren zu erörtern \nund anschließend eine Bürgerversammlung durchzuführen. Mit der \nDurchführung einer Bürgerbeteiligung wurde das Institut für \ngesellschaftliche Entwicklungsforschung, Bürgerbeteiligung und \nPolitikberatung, Dr. W. und Partner GmbH, beauftragt. \nDas Institut legte nach einem selbst gestalteten \nBeteiligungsverfahren ein \"Bürgervotum zur Neuordnung des \nSanierungsgebietes Innenstadt G. \" vor und faßte \ndessen Ergebnis dahin zusammen, daß mehrheitlich die \nVerkehrslenkung mit Hilfe eines zweispurigen Ausbaus der \nH. straße und dem Bau der Südumgehung mit den Maßgaben \nakzeptiert oder befürwortet werde, daß die erwartete Belastung \ndes Seniorenzentrums durch Verlagerung des (östlichen) \nTunnelausgangs vermindert und einem bergbaumäßigen \nTunnelvortrieb Vorrang gegeben werde; das Stadtbild am T. \ndürfe durch die Tunnelausgangssituation nicht beeinträchtigt \nwerden. Der Rat der Antragsgegnerin beauftragte die Verwaltung \ndaraufhin, die notwendigen Vorbereitungen zur \nplanungsrechtlichen Absicherung der vom Bürgervotum \nfavorisierten Tunneltrasse zu treffen.\n\n9\n\nDie S. H. AG erstellte ein Tunnellüftungs- \nund Immissionsgutachten (Gutachten vom 13. Juli 1993), die \nStraßenbauverwaltung einen Schalltechnischen Entwurf, das \nUmweltamt der Antragsgegnerin aktualisierte den \nLandschaftspflegerischen Begleitplan des \nLandschaftsarchitekten F. aus Juni 1989, schließlich \nwurde ein Nachtrag zum Erläuterungsbericht des RE-Entwurfs aus \ndem Jahre 1989 im Oktober 1993 unter Mitwirkung der beratenden \nIngenieure für Tunnelbau M. und M. sowie der B. \nGmbH, beratende Ingenieure für Hoch- und Tiefbau, erstellt. \nSodann wurde der straßen- und tunnelbautechnisch überarbeitete \nBebauungsplanentwurf den Trägern öffentlicher Belange zur \nStellungnahme zugeleitet. \n\n10\n\nUnter Aufhebung seines Beschlusses vom 25. April 1989 \nbeschloß der Rat der Antragsgegnerin am 3. Februar 1994 \nsodann, den Bebauungsplanentwurf in seiner überarbeiteten \nFassung aufzustellen und öffentlich auszulegen. Die Offenlage \ndes Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 21. Februar bis \n25. März 1994 wurde am 10. Februar 1994 bekanntgemacht. Die \nTräger öffentlicher Belange wurden erneut angehört. Bürger, \ndarunter auch die Antragsteller, erhoben eine Vielzahl von \nEinwendungen, die sich auf die Verfahrensweise, auf das mit \nder Bebauungsplanung verfolgte Verkehrskonzept, auf seine \nAuswirkungen auf das Stadtbild und die Struktur des \nEinzelhandels in der M. straße, auf die Umweltauswirkungen \ndes Vorhabens, auf seine Kosten sowie auf die bauliche \nNutzbarkeit der einzelnen Grundstücke bezog. Bürger meldeten \nBedenken hinsichtlich der als Folge der Untertunnelung \nerwarteten Geländesenkungen, Entschädigungsfragen, \nImmissionen, Denkmalbeeinträchtigungen sowie speziell während \nder Bauphase befürchteter Nachteile an. \n\n11\n\nIm Verlaufe des Offenlegungsverfahrens wurde der \nBebauungsplanentwurf auf Anregung des Versorgungsunternehmens \nhinsichtlich der Versorgungsfläche für den Ersatzstandort der \nNetzstation T. von 5 m auf 6 m verlängert sowie die \nFestsetzung zum Erhalt eines Baumes auf dem Grundstück \nE. straße 8 auf Anregung der dortigen \nBauherrengemeinschaft gestrichen. Am 28. März 1995 erklärte \nder Eigentümer von Flächen am K. Bach seine \nBereitschaft, der Antragsgegnerin eine Fläche von ca. 3.613 m2 \nfür die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme für die \nSüdumgehung nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan zu \nübertragen. Mit Schreiben vom 17. Januar 1995 wurden die \nKreisverwaltung des E. -R. -Kreises sowie der \nArbeitskreis Natur- und Umweltschutz zu der das Grundstück \nE. straße 8 betreffenden Änderung angehört. \n\n12\n\nAm 30. März 1995 beschloß der Rat der Antragsgegnerin die \nStellungnahme zu den vorgebrachten Bedenken und Anregungen, \ndie Änderung nach Auslegung des Bebauungsplanentwurfs sowie \nden Bebauungsplan nebst seiner Begründung sodann als Satzung. \nAuf Anzeige teilte die Bezirksregierung A. am \n17. August 1995 mit, daß die Verletzung von Rechtsvor-\nschriften nicht geltend gemacht werde. Die Durchführung des \nAnzeigeverfahrens wurde am 28. September 1995 bekanntgemacht. \n\n13\n\nDie Antragsteller zu 1. sind (Wohnungs-)Eigentümer des \nHausgrundstücks E. straße 1. Das Wohnhaus ist ein \nBaudenkmal. Das Grundstück grenzt unmittelbar südlich an die \nEin- bzw. Ausfahrt des Tunnels an; ein Teil des Gartenbereichs \nsoll für den Tunnelbau in Anspruch genommen werden. Zugang und \nZufahrt zum Grundstück werden dadurch erschwert, daß die \nE. straße im Bereich dieses Grundstücks abgesenkt \nwerden soll. Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des \nGrundstücks M. straße 105. Das Wohn- und Geschäftshaus auf \ndiesem Grundstück steht unter Denkmalschutz. Das Haus grenzt \nunmittelbar nördlich an die westliche Ein- bzw. Ausfahrt des \ngeplanten Tunnels. Ein auf dem Grundstück stehender \nSchmiedenanbau muß zur Planverwirklichung abgerissen werden. \nDer Antragsteller zu 3. ist Eigentümer des Grundstücks \nB. straße 18. Im aufstehenden Wohnhaus sind drei \nWohnungen und ein Architekturbüro eingerichtet. Die \nTunneltrasse soll das Gebäude unmittelbar unterqueren. Der \nAntragsteller zu 4. ist Eigentümer des mit einem \nZweifamilienhaus bebauten Grundstücks B. straße 27, das \nvon der geplanten Tunneltrasse im Eckbereich unmittelbar \nunterfahren werden soll. Die Antragsteller zu 5. sind \nEigentümer bzw. Nießbraucher des mit einem Zweifamilienhaus \nbebauten Grundstücks K. straße 5, dessen Vorgartenbereich \nvon der Tunneltrasse unterfahren werden soll.\n\n14\n\nMit dem am 28. November 1995 bei Gericht eingegangenen \nAntrag wenden sich die Antragsteller gegen den Bebauungsplan \nNr. 51 der Antragsgegnerin. Zur Begründung ihres Antrags \ntragen sie vor: Sie seien antragsbefugt, da ihre Grundstücke \nunmittelbar zur Verwirklichung der Bebauungsplanung benötigt \nwürden, im Hinblick auf die geänderten Straßenhöhen Zugänge \nund Zufahrten angepaßt werden müßten, durch den Tunnelbau \nGebäudeschäden, insbesondere Setzungsrisse zu befürchten seien \nund die Nutzung ihrer Grundstücke durch die zu erwartenden \nImmissionen mit der Folge der Wertminderung beeinträchtigt \nwerde. Ihre Eigentumsrechte seien auch insoweit betroffen, als \ndie Grundstücke für das Tunnelbauwerk unter der \nGrundstücksoberfläche in Anspruch genommen würden. Wegen der \nEigentumseingriffe komme es auf die von der Antragsgegnerin \nbehauptete, aber in Abrede zu stellenden Verbesserungen der \nWohnsituation nicht an. Der Bebauungsplan sei nichtig, denn er \nsei verfahrensfehlerhaft zustandegekommen, da wesentliche \nabwägungsrelevante Unterlagen (Verkehrskonzept, \nBodengutachten) nicht mit dem Bebauungsplanentwurf ausgelegt \nworden seien. Verfahrens- und Entscheidungsteilhaberechte \nseien fehlerhaft negiert worden. Der Bebauungsplan sei \nabwägungsfehlerhaft. Da die Entwurfsunterlagen nicht im \nerforderlichen Umfang ausgelegt worden wären, hätten nicht \nalle möglicherweise bei vollständiger Information der Bürger \ngeäußerten Bedenken in den Entscheidungsvorgang einfließen \nkönnen. Planungsgrundlage sei vielmehr das schon mangels \nBeteiligung der im unmittelbaren Einwirkungsbereich des \nTunnels lebenden Bevölkerung ohnehin nicht repräsentative \nBürgervotum geworden. Die für die Planung erforderlichen Daten \nseien nicht zeitnah und konkret ermittelt worden. Das \nAbwägungsmaterial sei unvollständig zusammengestellt worden. \nDie Planung verstoße gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, \ndenn Konflikte seien auf die Straßenausbauplanung verlagert \nworden. An sich mögliche Festsetzungen seien unterblieben. Die \nFachplanung sei mit einer Ausführungsplanung verwechselt \nworden. Die sozialen Folgen der Planung seien vernachlässigt \nworden. Die gebildeten Abschnitte seien fehlerhaft. \nGebäudeschäden infolge einer überholten Bergbautechnik würden \nin Kauf genommen. Die technische Realisierbarkeit des \nVorhabens sei nicht dokumentiert, obwohl die Ungeeignetheit \ndes Untergrundes für einen bergmännischen Vortrieb \ngutachterlich festgestellt worden sei. Lärm- und \nAbgasbelastungen seien nicht den aktuellen \nErkenntnisfortschritten gemäß gewichtet und nicht auf das nach \ndem Stand der Technik mögliche Maß reduziert. Das Vorhaben sei \nüberdimensioniert. In das Stadtbild werde in nicht mehr \nvertretbarem Umfang verunstaltend eingegriffen. Eine Abwägung \nhabe im eigentlichen Sinne auch gar nicht stattgefunden, da \ndie Planung zahlreichen Zwangspunkten unterworfen gewesen sei. \nDie Eingriffsqualität des Bauvorhabens im Hinblick auf die \nWasser- und Grundwasserproblematik sowie den Problemkreis \nErschütterungen habe die Antragsgegnerin verkannt. Eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung fehle. Der durch das Vorhaben \nbedingte Eingriff in Natur und Landschaft werde nicht in den \ngesetzlichen Anforderungen genügender Weise ausgeglichen. Das \nVerkehrsaufkommen sei nicht plausibel zur Planungsgrundlage \ngemacht worden. Die gewählte Trasse werde \nVerkehrssicherheitsanforderungen nicht gerecht, was zu einem \nVerlust der \"Freizügigkeit des Verkehrs auf der Südumgehung\" \nführen werde. Die Planung sei nicht mit denkmalpflegerischen \nBelangen in Einklang zu bringen. Die Antragsgegnerin habe auf \neinen Wirtschaftlichkeitsvergleich nicht verzichten dürfen, da \ndie Kosten Einfluß auf Planungsalternativen gehabt haben \nkönnten. \n\n15\n\nDie Antragsteller beantragen, \n\n16\n\nden Bebauungsplan Nr. 51 \n- Südumgehung - der Antragsgegnerin für \nnichtig zu erklären,\n\n17\n\nhilfsweise,\n\n18\n\nden Bebauungsplan für unwirksam zu \nerklären.\n\n19\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n20\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n21\n\nSie erwidert: Die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 3. \nund 4. sei zweifelhaft. Aufgrund des Abstandes zwischen \nTunnellaibung und Hausfundament von ca. 14 m im Bereich des \nGrundstücks des Antragstellers zu 3. bzw. 13,5 m im Bereich \ndes Grundstücks des Antragstellers zu 4. sei mit maximalen \nSenkungen von 2 bis 3 cm zu rechnen und damit keine \nnennenswerte Beeinträchtigung zu erwarten. Erschütterungen \ndurch den Betrieb des Straßentunnels würden durch den \ngewählten Fahrbahnaufbau ausgeschlossen. Der Verkehrswert der \nGrundstücke werde durch die beabsichtigten Maßnahmen \ngesteigert, da der über die K. straße derzeit verlaufende \nKraftfahrzeugverkehr von ca. 6.000 Kraftfahrzeugen täglich \nentfallen werde, da die K. straße zu einer Sackgasse \numgestaltet werde. Auch während der Bauzeit sei mit \nnennenswerten Störungen nicht zu rechnen. Die Antragsteller \nzu 5. seien nicht antragsbefugt, da ihr Grundstück durch den \nTunnel nur im Vorgartenbereich unterquert und mit Ausnahme der \nBauphase daher nicht dauerhaft in Anspruch genommen werde. \nLediglich (durch Leitungsrechte zugunsten der Antragsgegnerin \nund der Versorgungsunternehmen gesicherte) Ver- und \nEntsorgungsanlagen müßten dort in einem Grundstücksbereich \nverlegt werden, der dann - wie bisher - nicht überbaubar, \njedoch in vorgartenüblichem Umfang bepflanzbar sei. \nGebäudeschäden seien schon deshalb nicht zu erwarten, weil der \nTunnel in diesem Bereich in offener Bauweise errichtet werde. \nDie Antragsteller zu 5. hätten durch die Bebauungsplanung den \nVorteil der Verkehrsberuhigung der K. straße zu erwarten. \nFraglich sei die Möglichkeit einer Rechtsverletzung auch der \nAntragsteller zu 1. und 2. Gegenüber der bisherigen, durch \nstarken Kreuzungsverkehr gekennzeichneten Situation werde das \nVorhaben jedenfalls keine Verminderung der Wohnqualität auf \nden Grundstücken der Antragsteller zu 1. und 2. bewirken; die \nBaudenkmaleigenschaft gehe nicht verloren. Der rückwärtige \nGartenbereich des Grundstücks der Antragsteller zu 1. werde \n(nach Inanspruchnahme einer 300 qm großen Fläche) zwar \ngeändert, jedoch mit Anpflanzungen wiederhergestellt. Die \nDenkmaleigenschaft der Schmiede auf dem Grundstück des \nAntragstellers zu 2. werde nicht in Frage gestellt, da der zum \nAbriß vorgesehene Anbau selbst nicht unter Schutz gestellt \nsei. Der Gewerbebetrieb des Antragstellers zu 2. könne \nweiterhin problemlos über die rückwärtige Ersatzzufahrt \nangedient werden.\n\n22\n\nDie Anträge seien im übrigen jedenfalls unbegründet. Das \ngewählte Verfahren sei nicht zu beanstanden. Der durch das \nVorhaben ausgelöste Koordinierungsbedarf überfordere die \nGemeinde nicht, vielmehr sei das Bebauungsplanverfahren \ngegenüber dem Planfeststellungsverfahren vorteilhaft, da \nstädtebauliche Festsetzungen für die \"Umwelt\" der Südumgehung \nhätten getroffen werden können. Die Maßnahmen zur Vermeidung \nvon Lärmimmissionen hätten nicht im einzelnen festgesetzt \nwerden müssen. Eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts \nkönne ausgeschlossen werden. Gebäudeschäden infolge des \nTunnelbaus seien nicht zu erwarten, die möglichen \nBaugrundrisiken vielmehr technisch beherrschbar. Die Kosten \ndes Vorhabens seien nicht in der Bebauungsplanbegründung \nniedriger angenommen worden als im RE-Entwurf, denn die \nBebauungsplanbegründung nenne erkennbar den für eine frühere \nPlanungsalternative geschätzten Betrag. Im Rahmen der Abwägung \nhabe sich der Rat entschlossen, für den Eingriff in Natur und \nLandschaft erforderliche Ausgleichsflächen zum Teil außerhalb \ndes Plangebietes im Bereich des K. Baches \nfestzulegen; die dortige Fläche habe sie, die Antragsgegnerin, \nfür diesen Zweck erworben. Das Bürgervotum genüge dem Zweck \nder Bürgerbeteiligung, sei jedoch nicht mit der gemeindlichen \nAbwägung gleichzusetzen, auch wenn es in die Ratsentscheidung \neingeflossen sei. Die Abwägung sei auch nicht deshalb \nfehlerhaft, weil keine förmliche, ohnehin nicht durch Gesetz \nerforderte Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden \nsei. Den Zielen der Umweltverträglichkeitsprüfung genügten die \nim Rahmen der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes \neingeholte Umweltverträglichkeitsstudie sowie die \nlandschaftspflegerischen Begleitpläne. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom \nAntragsgegner vorgelegten Planaufstellungsunterlagen Bezug \ngenommen. \n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Antragsteller sind antragsbefugt. \n\n26\n\nIhre Antragsbefugnis richtet sich nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO in der Fassung des zum 1. Januar 1997 in Kraft getretenen \nSechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung \nund anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I 1626. Es \nerfaßt auch Normenkontrollverfahren, die - wie dasjenige der \nAntragsteller - vor dem 1. Januar 1997 anhängig geworden sind. \n\n27\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n27. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -, \nNVwZ 1997, 694 = BauR 1997, 430; Urteil \nvom 13. März 1997 - 11a D 142/94.NE -; \nUrteil vom 3. November 1997 \n- 10a D 181/96.NE -.\n\n28\n\nDie Antragsteller können geltend machen, durch den \nBebauungsplan Nr. 51 der Antragsgegnerin in ihren Rechten \nverletzt zu sein. Diese Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, \nwenn sich - wie hier die Antragsteller - der Eigentümer (bzw. \nder zum Nießbrauch eines Grundstücks dinglich Berechtigte) \neines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine \nbauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein \nGrundstück betrifft. Eine planerische Festsetzung nach § 9 \nAbs. 1 BauGB bestimmt im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG \nden Inhalt des Grundeigentums. Die Rechtswidrigkeit eines \nderartigen normativen Eingriffs in sein Grundeigentum darf der \nEigentümer grundsätzlich abwehren. Das Normenkontrollverfahren \ndient der gerichtlichen Prüfung, ob die bauplanungsrechtliche \nFestsetzung und damit die getroffene Inhaltsbestimmung \nrechtmäßig ist. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, \n972 = ZfBR 1997, 314.\n\n30\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. \n\n31\n\nDas zum Erlaß des Bebauungsplanes Nr. 51 der \nAntragsgegnerin führende Verfahren ist nicht mit zur \nNichtigkeit des Bebauungsplanes führenden Fehlern \nbehaftet.\n\n32\n\nDie Auslegung des Bebauungsplanentwurfs genügte den sich \naus § 3 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der \nBekanntmachung vom 8. Dezember 1986, BGBl I 2253 (BauGB), \nergebenden Anforderungen. Nach dieser Bestimmung ist der \nBebauungsplanentwurf mit seiner Begründung auszulegen. Darüber \nhinausgehende Unterlagen - hier das nach Angabe der \nProzeßbevollmächtigten der Antragsteller (Schriftsatz vom \n24. März 1994) ihr nicht vorgelegte Neuordnungskonzept für die \ninnerstädtische Verkehrsführung, das geologische Gutachten, \neine \"Verifizierung\" der prognostizierten Verkehrsmengen sowie \ndie in der Begründung zur 13. Änderung des \nFlächennutzungsplans angesprochene \nUmweltverträglichkeitsstudie - müssen nach dem Wortlaut des \n§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht mit ausgelegt werden. Eine \nVerpflichtung zur Auslegung weitergehender als der in § 3 \nAbs. 2 Satz 1 BauGB benannten Unterlagen ergibt sich über den \nWortlaut des Gesetzes hinaus auch nicht aus seinem Zweck. Es \nist nicht erforderlich, alle diejenigen Unterlagen auszulegen, \ndie eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung der im bis zur \nAuslegung des Bebauungsplanentwurfs fortgeschrittenen \nVerfahren erwogenen Planabsichten ermöglichen würde. Die \nBürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hat nicht \nzuletzt die Aufgabe, der planenden Stelle \nInteressenbetroffenheiten deutlich zu machen, \n\n33\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom \n9. November 1979 - 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 \n-, BVerwGE 59, 87 = BRS 35 Nr. 24,\n\n34\n\nsowie den Gemeindeeinwohnern Teilhabe am \nBebauungsplanverfahren zu gewähren. \n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom \n9. Dezember 1987 - 2 BvL 16/84 -, \nBVerfGE 77, 288 (300).\n\n36\n\nDiesen Zwecken genügt regelmäßig die Auslegung der in § 3 \nAbs. 2 Satz 1 BauGB bezeichneten Unterlagen, da sie die \nEinschätzung der Auswirkungen der Bebauungsplanung in dem \nUmfange ermöglicht, wie dies erforderlich sein mag, um die \nGemeinde auf etwaige Problembereiche hinzuweisen und den \nBürgern Betroffenheiten zu verdeutlichen. \n\n37\n\nOb es im Einzelfall erforderlich sein mag, im Verfahren \nnach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB über den Bebauungsplanentwurf \nnebst Begründung hinaus weitere Unterlagen wie beispielsweise \neingeholte Gutachten auszulegen, um auf diesem Wege die \nBebauungsplanbegründung zu ergänzen und damit den mit der \nAuslegung verbundenen Zwecken zu genügen, \n\n38\n\nvgl. zum Verfahren nach § 73 Abs. 3 \nVwVfG: BVerwG, Urteil vom \n5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, \nBVerwGE 75, 214 (224),\n\n39\n\nbedarf hier keiner Entscheidung. Die Antragsgegnerin hat \nüber den Bebauungsplanentwurf nebst Begründung hinaus weitere \nUnterlagen ausgelegt und jedenfalls damit dem \nInformationszweck des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt. Der \nVorlage der \"Umweltverträglichkeitsstudie zur L 527 \nG. \" bedurfte es schon deshalb nicht, weil sie sich \nnicht auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 51 \nbezieht. Die in Betracht zu ziehenden Umweltauswirkungen des \nVorhabens sind im übrigen im landschaftspflegerischen \nBegleitplan und im Erläuterungsbericht zum RE-Entwurf, beide \nUnterlagen haben ausgelegen, angesprochen. Die \"Machbarkeit \ndes Vorhabens\" ist unter Ziffer 4.6.1.2 des \nErläuterungsberichtes zum RE-Entwurf im einzelnen erörtert \nworden. Dem Bodengutachten des Erdbaulaboratoriums E. \nlassen sich keine Erkenntnisse hinsichtlich etwaiger \nBetroffenheit von Bürgern entnehmen, die nicht im \nErläuterungsbericht aufgegriffen worden wären und sich aus dem \nUmfang befürchteter Gebäudeabsenkungen ableiten. Schließlich \nist der Inhalt des Neuordnungskonzeptes für die \ninnerstädtische Verkehrsführung in seiner Bedeutung für den \nBebauungsplan in der dem Bebauungsplanentwurf beigefügten \nBegründung (Seite 1-4) insoweit dargestellt, als dies zur \nInformation erforderlich war, welchen Anteil die \"Südumgehung\" \nam Verkehrskonzept haben soll.\n\n40\n\nWeitergehende als die ausgelegten Unterlagen waren auch \nnicht nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UVPG auszulegen. Allerdings war \nvor Erlaß des planfeststellungsersetzenden Bebauungsplanes \ngemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 StrWG NW eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die genannte \nRegelung ist durch Art. 5 Nr. 2b des Gesetzes zur Umsetzung \nder Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und \nprivaten Projekten (85/337/EWG) im Lande Nordrhein-Westfalen \nvom 29. April 1992, GV NW 175 mit Wirkung vom 4. Juni 1992 in \ndas Straßen- und Wegegesetz des Landes eingefügt worden \n(Art. 8 des Gesetzes vom 29. April 1992). Gemäß Art. 9 Satz 1 \ndes Gesetzes vom 29. April 1992 sind auch bereits begonnene \nVerfahren, für die aufgrund des Landesrechts eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nach den \nVorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen, wenn das \nVorhaben bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht öffentlich \nbekanntgemacht worden ist. Eine solche Bekanntmachung des \nBebauungsplanvorhabens war bis zum 4. Juni 1992 nicht erfolgt. \nAbzustellen ist dabei nicht auf den Aufstellungsbeschluß vom \n25. April 1989 und das ihm zugrundeliegende Verfahren, sondern \nauf den Aufstellungsbeschluß des Rates der Antragsgegnerin vom \n3. Februar 1994. Mit ihm ist formell durch Aufhebung des \nAufstellungsbeschlusses vom 25. April 1989 sowie im Hinblick \nauf den Umfang der Entwurfsänderungen auch inhaltlich ein \nneues Verfahren eingeleitet worden. \n\n41\n\nZur Verfahrensweise verweist § 38 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 \nStrWG NW auf § 17 UVPG, der das Bebauungsplanverfahren näher \nausgestaltet, nämlich die Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 bis \n3 und des § 8 UVPG und damit auch vorschreibt, daß die \nUmweltverträglichkeitsprüfung unter Einbeziehung der \nÖffentlichkeit durchgeführt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UVPG). § 9 \nUVPG regelt unter der Überschrift \"Einbeziehung der \nÖffentlichkeit\" Einzelheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung \nund insbesondere bezüglich der im vorliegenden Zusammenhang \nmaßgebenden Frage, daß die Anhörung der Öffentlichkeit auf der \nGrundlage der ausgelegten Unterlagen nach § 6 UVPG zu erfolgen \nhat. § 6 UVPG seinerseits ist zu entnehmen, welche Angaben die \nUnterlagen zumindest enthalten müssen, nämlich solche \nnamentlich beschreibender Art, nicht jedoch auch den \nBeschreibungen zugrundeliegende Ermittlungen oder Gutachten. \nIn welcher Form der Vorhabenträger der Informationspflicht \nnachkommt, normiert § 6 UVPG dagegen nicht. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n17. Februar 1997 - 4 VR 17.96 -, \nBuchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 127.\n\n43\n\nDen Anforderungen des § 6 Abs. 3, Abs. 4 UVPG genügten die \nausgelegten Unterlagen. Ob nach Maßgabe des Einzelfalles über \nden Mindestumfang beschreibender Unterlagen hinaus auch die \nOffenlage von Gutachten geboten sein kann,\n\n44\n\nvgl. zu dem in § 9 Abs. 1 Satz 2 \nUVPG in Bezug genommenen § 73 Abs. 3 \nVwVfG: BVerwG, Urteil vom \n5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, \na.a.O.,\n\n45\n\nbedarf keiner Entscheidung, da die im vorliegenden \nVerfahren ausgelegten Unterlagen eine hinreichende Information \nder \"Öffentlichkeit\" ermöglichten, wie der Senat oben der \nSache nach zu § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB bereits ausgeführt hat. \n\n46\n\nSonstige Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge beachtlich \nsein könnten, sind weder ersichtlich noch von den \nAntragstellern vorgetragen.\n\n47\n\nDer Bebauungsplan begegnet keinen materiellen Bedenken. \n\n48\n\nDie Antragsgegnerin war befugt, den Bebauungsplan \naufzustellen, und zwar auch hinsichtlich der Ausweisung von \nVerkehrsflächen für die \"Südumgehung\", mit der die \nLandesstraße L 666 über den T. hinaus bis zur \nM. straße weitergeführt werden soll. Nach § 38 Abs. 1 \nStrWG NW dürfen zwar Landesstraßen nur gebaut oder geändert \nwerden, wenn der Plan vorher festgestellt ist, wobei nach § 38 \nAbs. 1a StrWG NW unter näher bestimmten Voraussetzungen \nanstelle eines Planfeststellungsbeschlusses auch eine \nPlangenehmigung erteilt werden kann. Gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 \nStrWG NW ersetzen jedoch Bebauungspläne nach § 9 BauGB die \nPlanfeststellung. Um einen solchen \nplanfeststellungsersetzenden Bebauungsplan handelt es sich im \nvorliegenden Fall. \n\n49\n\nOb die Planfeststellung das \"zweckmäßigere\" \nPlaninstrumentarium für einen Fall ist, in dem es in erster \nLinie um die Planung einer Straße geht, \n\n50\n\nvgl. Berliner Kommentar zum \nBaugesetzbuch, 2. Auflage, 1995, § 9 \nRdNr. 31,\n\n51\n\nist ungeachtet der rechtlichen Konsequenzen dieser von den \nAntragstellern aufgeworfenen Frage im vorliegenden \nZusammenhang ohne Belang. Die Antragsgegnerin hat sich nicht \nlediglich auf eine Straßenplanung beschränkt, sondern über die \nVerkehrsflächenfestsetzungen hinaus auf Art und Maß der \nNutzung weiterer Grundstücke bezogene städtebauliche Ziele mit \nder Bebauungsplanung verfolgt. Ob es in dieser Situation \nzweckmäßig gewesen wäre, die Südumgehung im \nPlanfeststellungsverfahren festzusetzen, ist nicht von \nvornherein zu bejahen, kann aber letztlich auf sich beruhen. \nDie Zweckmäßigkeit des Planfeststellungsverfahrens mag \ninsbesondere aus den von den Antragstellern zu Recht \nhervorgehobenen Möglichkeiten der rechtsverbindlichen \nFestlegung von Detailregelungen folgen, die der Bewältigung \nder mit einem Straßenbau verbundenen Konflikte dienen.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, NuR 1996, \n140 = BRS 57 Nr. 2.\n\n53\n\nOb dem Gebot der Konfliktbewältigung letztlich genügt ist, \nbeurteilt sich jedoch nach Maßgabe der aus § 1 Abs. 6 BauGB \nherzuleitenden Anforderungen an die Problembewältigung durch \nden jeweiligen Bebauungsplan im Einzelfall, ändert an der \nBefugnis der Gemeinde jedoch nichts, einen möglicherweise an \nsich weniger zweckmäßigen planersetzenden Bebauungsplan zu \nerlassen, wenn er denn den gesetzlichen Anforderungen genügt, \nalso auch die im Bebauungsplanbereich zu bewältigenden \nKonflikte im erforderlichen Maße löst. \n\n54\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplanes sind im Sinne des § 1 \nAbs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. \n\n55\n\nDie erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der \nBebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen \nKonzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel \nhierfür erforderlich ist. Der erforderliche Bezug zur \nstädtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt, wenn dem \nPlaninhalt von vornherein und unabhängig von aller Abwägung \nkeine städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange \nzugrundeliegen. Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in \naller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, \nvon keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen \nplanerischen Mißgriffen.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, \nBRS 22 Nr. 4; Urteil vom 3. Juni 1971 \n- IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1; Urteil \nvom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 \nNr. 4.\n\n57\n\nVon einem solchen planerischen Mißgriff kann hier keine \nRede sein. \n\n58\n\nDer Bebauungsplan zielt zum einen auf eine Neuordnung der \ninnerstädtischen Verkehrsströme. Die Wohn- und \nGeschäftsbereiche in der Innenstadt im Einzugsbereich der \nM. straße sollen vom Verkehr entlastet und auf diesem Wege \nzu ihrer qualitativen Entwicklung beigetragen werden. Darüber \nhinaus dient der Bebauungsplan der Verkehrsberuhigung der \nE. straße in dem Denkmalbereich \"Altes Dorf\" und \ndamit auch denkmalpflegerischen Belangen. Die Festsetzungen \ndes Bebauungsplanes sind auf die Verwirklichung dieser \nstädtebaulichen Konzeption angelegt. Die von den \nAntragstellern und anderen Einwendern vorgebrachten Bedenken \nan dem Verkehrs- und Städtebaukonzept der Antragsgegnerin zu \nden Fragen, ob die verfolgte Verkehrskonzeption noch zeitgemäß \nsei, im rechten Verhältnis zu den Kosten oder zur Belastung \nder von der Bebauungsplanung betroffenen Anlieger stünde, \nstellt die planerische Erforderlichkeit im Sinne von § 1 \nAbs. 3 BauGB nicht in Frage. Die Auswahl konzeptioneller \nMittel, etwa zur Bewältigung des vorhandenen oder des zu \nerwartenden Verkehrsaufkommens, ist gesetzlich ausschließlich \ndem hierfür legitimierten Rat der Antragsgegnerin als Träger \nder örtlichen Planungshoheit zugewiesen.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n16. Januar 1996 - 4 NB 1.96 -, \nZfBR 1996, 223 = BRS 58 Nr. 1.\n\n60\n\nWeder den Antragstellern noch dem Gericht kommt es demgemäß \nzu, den von der Antragsgegnerin gewählten konzeptionellen \nGrundentscheidungen eigene Konzeptionen oder Vorstellungen \nentgegenzustellen. \n\n61\n\nAuf den im Fachplanungsrecht im Hinblick auf die \nenteignungsrechtliche Vorwirkung von Planfeststellungen \nentwickelten Maßstab, daß eine Planung \"objektiv \nvernünftigerweise geboten sein\" müsse, \n\n62\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom \n6. Dezember 1985 - 4 C 59.82 -, \nBVerwGE 72, 282 = BRS 44 Nr. 3 und vom \n24. November 1989 - 4 C 41.88 -, \nBVerwGE 84, 123,\n\n63\n\nkommt es nicht an, weil bauplanungsrechtliche \nFestsetzungen, auch wenn sie privates Eigentum fremdnützig \n- etwa als öffentliche Verkehrsfläche - überplanen, gerade \nkeine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n25. August 1997 - 4 NB 4.97 -, a.a.O.; \nOVG NW, Beschluß vom 30. Dezember 1997 \n- 10a D 41/95.NE -.\n\n65\n\nDie Aspekte der Herausnahme des hohen Durchgangsverkehrs \naus der M. straße und die erst dadurch ermöglichte \nUmgestaltung des zentralen Geschäftsbereichs von G. \nsowie der Entwicklung der angrenzenden Wohnbereiche in einem \nattraktiven, weil nicht überbelasteten Innenstadtumfeld sowie \ndie hinzukommende Funktion der \"Südumgehung\" als Verknüpfung \ndes über die M. straße weiterführenden Tangentensystems \nmit den aus West und Südwest G. erreichenden \nLandesstraßen haben insgesamt betrachtet ein solches Gewicht, \ndaß sie generell geeignet sind, etwa entgegenstehende \nEigentumsinteressen zu überwinden.\n\n66\n\nVgl. zu diesem Erfordernis in der \nFachplanung: BVerwG, Urteil vom \n24. November 1989 - 4 C 41.88 -, a.a.O. \n\n67\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 51 sind \nhinreichend bestimmt und von den einschlägigen \nErmächtigungsgrundlagen des Baugesetzbuches in Verbindung mit \nder Baunutzungsverordnung getragen; dies wird auch von den \nAntragstellern nicht angezweifelt, so daß sich weitere \nAusführungen hierzu erübrigen. Ergänzend ist lediglich \nanzumerken, daß die auf § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB gestützte \nDarstellung eines Teils der E. nicht auf die Herstellung, \nBeseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder \nseiner Ufer gerichtet ist, was wegen der für diesen Fall \ngegebenen Möglichkeit, die Festsetzung nach anderen \nVorschriften zu treffen, allerdings - anders als nunmehr nach \n§ 9 Abs. 1 Nr. 16 des Baugesetzbuches in der Fassung der \nBekanntmachung vom 27. August 1997, BGBl I 2141 - nicht in \nBetracht gekommen wäre.\n\n68\n\nVgl. unter Bezug auf § 31 WHG: \nOVG NW, Urteil vom 5. Dezember 1990 \n- 10a NE 98/88 -, NVwZ-RR 1992, \n232.\n\n69\n\nDer Bebauungsplan greift vielmehr lediglich einen Teil des \nFlußabschnitts im Zusammenhang mit verschiedenen \n\"Grünfestsetzungen\" im Uferbereich auf, ohne das Flußbett oder \ndiesen selbst ändernd gestalten zu wollen.\n\n70\n\nDie im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen werden \nschließlich den Anforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 \nAbs. 6 BauGB gerecht.\n\n71\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange \nuntereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird \nzunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach \nLage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Schließlich \nliegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen \nden von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die \nzur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener \nBelange für die Bevorzugung des einen und damit \nnotwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet. \n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, \na.a.O.; Urteil vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 -, a.a.O.; Urteil vom \n1. November 1974 - IV C 38.71 -, BRS 28 \nNr. 6.\n\n73\n\nDen so beschriebenen Anforderungen an den Abwägungsvorgang \nund das Abwägungsergebnis genügen die den Bebauungsplan \ntragenden Erwägungen der Antragsgegnerin.\n\n74\n\nDer Rat der Antragsgegnerin ist in eine Abwägung der von \nder Planung betroffenen Belange eingetreten. \n\n75\n\nFür eine Bindung der Abwägungsentscheidung des Rates an das \n\"Bürgervotum\" besteht kein Anhalt. Nach jahrelanger Diskussion \nverschiedener Planungsalternativen entschloß sich der Rat \n1990, ein \"Bürgervotum\" einzuholen, um die vorliegenden \nEntscheidungsgrundlagen zu erörtern. Wenn er das Ergebnis \naufgriff, um nach den \"Vorgaben\" des \"Bürgervotums\" den \nStraßenentwurf neu zu bearbeiten, kommt hierin nicht zum \nAusdruck, daß sich der Rat etwaigen Alternativen verschlossen \noder gar verkannt habe, daß er weiterhin eine eigene Abwägung \nder von der Planung betroffenen Belange vorzunehmen hatte. Die \nvon den Antragstellern behauptete Bindung der Ratsentscheidung \nwar im übrigen schon inhaltlich ausgeschlossen, da das \n\"Bürgervotum\" selbst verschiedene Trassenführungen offenließ, \nso zwar die Verlagerung des östlichen Tunnelausgangs anregte, \njedoch seinen Standort nicht bestimmte, und einem \nbergmännischen Tunnelvortrieb Vorrang einräumte, jedoch weder \nandere Bauweisen ausschloß noch die Länge oder genaue Lage der \nTunnelstrecke vorgegeben hätte. Hinzu kommt ein Weiteres: Erst \nnach Vorlage des \"Bürgervotums\" und nach Überarbeitung der \nEntwurfsplanung hat der Rat zum neuen Bebauungsplanentwurf das \nin § 3 BauGB geregelte Beteiligungsverfahren durchgeführt und \nsich sodann ausweislich des aktenkundigen Sachverhalts mit \nallen Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken im Detail \nbefaßt.\n\n76\n\nEin Abwägungsausfall ergibt sich ferner nicht daraus, daß \nim Erläuterungsbericht zum RE-Entwurf wiederholt von \n\"Zwangspunkten\" die Rede ist (vgl. insbesondere Seite 18 ff. \nunter Ziffer 4.1.2). Nicht die dort angesprochenen \n\"Zwangspunkte\" haben die Entscheidung zum Bau einer \n\"Südumgehung\" oder auch nur den wesentlichen Verlauf der \nTrasse bestimmt, sondern die Zwangspunkte betreffen technische \nDetails der Ausbauplanung, die sich bei innerstädtischen \nGegebenheiten unvermeidlicherweise immer in der einen oder \nanderen Weise ergeben, wenn eine (abgewogene) Straßenplanung \nin den Baueinzelheiten umzusetzen ist. \"Andere Formen der \nVerkehrsberuhigung\" hat der Rat der Antragsgegnerin im übrigen \nausführlich geprüft. \n\n77\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat den abwägungserheblichen \nSachverhalt zusammengetragen. \n\n78\n\nEine ordnungsgemäße Abwägung setzt voraus, daß alle \nmaßgebenden Gesichtspunkte in den Abwägungsprozeß eingestellt \nwerden und der Rat von einem zutreffenden Sachverhalt ausgeht. \n\n79\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n9. November 1979 - 4 N 1.78, \n4 N 2.-4.79 -, a.a.O.\n\n80\n\nZu den abwägungserheblichen Belangen gehört in \nhervorragender Weise das Eigentum, \n\n81\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom \n6. Oktober 1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 \nNr. 57, \n\n82\n\nso daß der Rat der Antragsgegnerin in seine Erwägungen \ninsbesondere auch einzustellen hatte, ob und in welcher \nGrößenordnung durch den Bau der \"Südumgehung\" Schäden auf den \nan die Tunneltrasse angrenzenden oder vom Tunnel unterfahrenen \nGrundstücken, namentlich den aufstehenden Gebäuden zu erwarten \nsind. Das erforderliche Abwägungsmaterial hat der Rat \nermittelt. \n\n83\n\nDas Erdbaulaboratorium E. hat zunächst für den noch \n1986 in Planung befindlichen 350 m langen Straßentunnel, der \nzwischen B. straße und M. straße südlich der \nK. straße verlaufen sollte, eine Baugrunduntersuchung \nvorgelegt. Der Untersuchung lagen Bohrproben zugrunde, die in \nwestlicher Richtung bis in die Nähe des Fabrikgebäudes \nB. straße 10a (Parzelle 558) sowie des Wohnhauses \nB. straße 18 reichten. Ergänzend hat das \nErdbaulaboratorium unter dem 18. November 1986 sodann unter \nAuswertung weiterer Bohrproben zum Bau eines im Verlauf der \nK. straße liegenden Straßentunnels Stellung genommen, der \nals abgedeckelter Trog vorgesehen war. Diese Unterlagen gaben \nin Verbindung mit den Ausführungen im Erläuterungsbericht aus \nOktober 1993, der zur Tunnelplanung unter Mitwirkung der Firma \nIM Professor Dr. M. , Dipl.-Ing. M. , beratende \nIngenieure VBI für Tunnel- und Ingenieurbau, erstellt worden \nist, eine hinreichende Grundlage für die Annahme, daß der \nTunnelbau in einer größere Schäden aus-schließenden Art und \nWeise durchführbar ist. Für nahezu den gesamten Bereich der in \nbergmännischer Auffahrung geplanten Tunnelstrecke liegen \nBohrproben vor, deren westlichste bis auf etwa 50 m an den \nweiter westlich gelegenen bergmännischen Anschlagpunkt \nheranreicht. Der noch weiter westlich liegende Trogbereich ist \nzwar mit Bohrungen nicht erkundet worden. Dies war jedoch für \ndie Ratsentscheidung auch nicht erforderlich. Es bestehen \nkeine Anhaltspunkte, daß der Rat der Antragsgegnerin die \ngutachterlichen Äußerungen des Erdbaulaboratoriums E. zur \nMöglichkeit der Trogbauweise nicht auf den westlichen Bereich \nder \"Südumgehung\" übertragen durfte. Der Gutachter hat über \ndie von ihm untersuchte Geländestrecke am West- und am Ostende \nunter einer unterschiedlich mächtigen Lockergesteinsschicht \nMassenkalk festgestellt, im dazwischenliegenden Bereich \nverwitterten Tonstein, der als Gehängelehm beurteilt werden \nmußte (Seite 3 der Stellungnahme vom 18. Novem-ber 1986). \nUnter Berücksichtigung dieser Bodengegebenheiten sowie der \nfestgestellten Grundwasserstände schied der Gutachter einen \nbergmännischen Tunnelvortrieb aus und empfahl gerade wegen \nbautechnischer Probleme die Deckelbauweise. Für den Bereich \nwestlich der untersuchten Bodengegebenheiten ergeben sich aus \nden Akten und auch den Stellungnahmen der Antragsteller nicht \nnur keine Anhaltspunkte, daß dort mit wesentlich anderen \nBodenbeschaffenheiten gerechnet werden müßte, sondern vor \nallem auch keine Anhaltspunkte, daß bei Deckelbauweise in \nVerbindung mit entsprechenden Stützmaßnahmen - wie sie \nbeispielsweise im Bereich des Westportals auf dem Grundstück \nder Antragsteller zu 1. gemäß Anlage 5.1 vom 1. Oktober 1993 \nzum Erläuterungsbericht (\"Portalansichten\") vorgesehen sind - \nGefahren hinsichtlich schädenverursachender Setzungen an \nBauwerken nicht auf das vom Rat angenommene Maß reduziert \nwerden könnten. Das Erdbaulaboratorium E. hat vielmehr in \nseiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. April 1987 auf \nmannigfaltige Erfahrungen verwiesen, wonach bei Anwendung \nentsprechender Sicherungsmaßnahmen die Verformungen hinter den \nvertikalen \"Ortbetonverbauwänden\" sehr gering seien und \nSetzungen auf der Verbaurückseite bis (nur) zu ca. einem \nZentimeter auftreten könnten. \n\n84\n\nAber auch hinsichtlich des in bergmännischer Bauweise \nkonzipierten Tunnelstücks besteht kein konkreter Anhalt, daß \nder Rat der Antragsgegnerin nicht von den Feststellungen der \nIngenieure für Tunnelplanung M. und M. ausgehen \ndurfte, wonach das Setzungsmaß maximal 2 bis 3 cm betragen \nwerde. 4 bis 6 cm waren zwar noch vom Erdbaulaboratorium \nE. angenommen worden, jedoch unter Berücksichtigung einer \nwesentlich höher liegenden Tunnelsohle (maximale \nTunnelüberdeckung 6,70 m), als sie nunmehr verwirklicht werden \nsoll. Für eine tiefer liegende Gradiente hat auch das \nErdbaulaboratorium E. darauf hingewiesen, daß dann zwar \nder Setzungseinfluß an der Tagesoberfläche weiter zur Breite \nhin ausstrahlen würde, die Setzungsmulde jedoch auch flacher \nwerden würde. Allerdings beträgt die Tunnelüberdeckung im \nBereich des unterfahrenen Fabrikgebäudes auf dem Grundstück \nB. straße 10a etwa (lediglich) zwischen 3,50 m und 5 m \nund ist damit insoweit der vom Erdbaulaboratorium E. \ngewürdigten Ausgangslage vergleichbar; dort sieht der \nAusbauplan dann jedoch Schutzmaßnahmen vor \n(Injektionsrohrschirm), wie sie im Bodengutachten des \nErdbaulaboratoriums E. in vergleichbarer Weise für die \n(auch bei Trogbauweise vorgesehene) Unterfahrung des Hauses \nB. straße 18 vorgeschlagen worden ist. Auf das \nErfordernis \"sorgfältigster Bauausführung\" bei der \nUnterfahrung des Gebäudes B. straße 10a weist der \nErläuterungsbericht in der Fassung von Oktober 1993 zudem \nausdrücklich hin. \n\n85\n\nDer Hinweis der Antragsteller darauf, daß nach dem \nErläuterungsbericht zum RE-Entwurf vor Ausschreibung der \nBauarbeiten weitere Probebohrungen erforderlich seien, führt \nnicht über die Erkenntnis hinaus, daß die auf dem jeweiligen \nTunnelabschnitt konkret erforderlichen bautechnischen \nMaßnahmen detaillierter Festlegung bedürfen, nicht jedoch auf \nUmstände, die der Rat über die grundsätzliche Berücksichtigung \ndes ungefähren Maßes etwaig zu besorgender Setzungsschäden in \nseine Abwägungsentscheidung hinaus hätte einstellen müssen. \n\n86\n\nDer Hinweis der Antragsteller auf einen Erfahrungssatz, \nwonach es \"allgemeinen Erkenntnissen (entspreche), daß mit \nzunehmender Tiefe die Wahrscheinlichkeit, auf Grundwasser zu \nstoßen, steigt\", führt ebenfalls nicht weiter, da nach den \nErmittlungen des von den Antragstellern in anderem \nZusammenhang zitierten Gutachtens des Erdbaulaboratoriums \nE. im hier maßgebenden Bereich mit einem \nGrundwasserhorizont, der durch die E. beeinflußt wird, in \nHöhe des Gebäudepunktes von 158 bis 160 mü NN zu rechnen sei. \nDie nunmehr geplante Tunneltrasse liegt mit ihrem tiefsten \nPunkt, dem östlichen Portalfuß, knapp über 165,17 mü NN und \ndamit noch deutlich über diesem Maß und steigt sodann \nkontinuierlich bis zum westlichen Portal auf 184,88 mü NN an. \nBei diesem Geländeverlauf und dem nach gutachterlicher Prüfung \nzu erwartenden Grundwasserhorizont erübrigte sich auch auf \nGrundlage des von den Antragstellern zitierten \nErfahrungssatzes eine weitere Sachverhaltsermittlung durch die \nAntragsgegnerin. \n\n87\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat in seine Abwägung ferner \ndie durch die Baumaßnahme auch während der Bauphase zu \nerwartenden Nutzungsbeschränkungen eingestellt und auf die \nerforderlichen Maßnahmen während der Bauphase hingewiesen. \nAbgesehen von Beeinträchtigungen, die bei einer Baumaßnahme \nder hier vorliegenden Größenordnung schlechterdings nicht \nvermeidbar sind, ist nicht erkennbar, daß nicht durch \ngeeignete Maßnahmen insbesondere die Nutzbarkeit der \njeweiligen Grundstücke sichergestellt bleibt. Dies gilt \ninsbesondere - und nur insoweit ergeben sich aus den \nAusführungen der Antragsteller substantiierte Bedenken - für \ndas Grundstück M. Straße 11a. Die Antragsgegnerin \nhat hierzu vorgetragen, daß über das Grundstück M. \nStraße 11 eine provisorische Ersatzzufahrt angelegt werden \nkönne, da das dort früher aufstehende Gebäude abgebrochen \nworden sei. Nach Abschluß der Baumaßnahmen in diesem Bereich \nkönne wiederum eine Zufahrt direkt vom Grundstück \nM. Straße 11a zur Straße angelegt werden. Dem Senat \nsind Zweifel an der Realisierbarkeit dieser Maßnahmen nicht \nersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht aus den in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegten Umständen. \nInstallationen wie Heizungs- und Lüftungsrohre in den zur \nM. Straße gelegenen gewerblich genutzten \nBaulichkeiten können mit einem je nach Sachlage mehr oder \nweniger großen (Kosten-)Aufwand, z.B. auch unter Einbezug \neiner Leitungsführung außerhalb des Gebäudes verlegt werden. \nOb das Verwaltungsgebäude nur von der M. Straße und \nnur außerhalb der dortigen gewerblichen Anlagen (rechtlich) \nzugänglich ist, war für die Bebauungsplanung ohne Belang, da \nauch auf anderem Wege der Zugang sichergestellt werden kann, \nwie die Vertreter der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die \nMöglichkeit, gegebenenfalls sogar eine Behelfsbrücke über den \nTunnelbaubereich zu schlagen, verdeutlichten. Schließlich ist \ndie Andienung der Gewerbebauten mit Lastkraftwagen über eine \nZufahrt möglich, wie die Antragsgegnerin durch Vorlage \nentsprechender Zeichnungen beispielhaft belegt hat. Die \nAusgestaltung konkreter Einzelheiten ist im übrigen nicht \nGegenstand der bauplanerischen Entscheidung.\n\n88\n\nFür eine sachgerechte Abwägung war es nicht erforderlich, \ndie Auswirkungen von Sprengungen beim Tunnelbau zu \nuntersuchen. Es steht zunächst überhaupt nicht fest, ob \nüberhaupt gesprengt werden kann oder muß. Der \nErläuterungsbericht zum RE-Entwurf (Gliederungsziffer 4.6.1.4) \ngeht in Bereichen, in denen Kalkstein angetroffen wird, nach \n\"Erfordernis\" von Lockerungssprengungen aus. Die Annahme, daß \nSprengungen, soweit sie nach den jeweiligen konkreten \ngeologischen Verhältnissen in Betracht zu ziehen sein sollten, \nohne Berücksichtigung der einschlägigen technischen Regelungen \ndurchgeführt werden könnten, ist schon abwegig und bedurfte \nkeiner besonderen Sachverhaltsüberprüfung durch die \nAntragsgegnerin. \n\n89\n\nOb auf die Umgebung einwirkende Erschütterungen durch den \nTunnelbetrieb zu besorgen sind, hat der Rat der \nAntragsgegnerin demgegenüber geprüft und nicht nur auf einen \nvergleichbaren Straßentunnel in Bochum, sondern vor allem \ndarauf abgestellt, daß aufgrund des bei der Planumsetzung \nvorgesehenen Fahrbahnaufbaus (bituminöse Straßendecke sowie \nelastische Tragschicht), der konstruktiv vom Tunnelkörper \ngetrennt ausgeführt werden solle, das Tunnelbauwerk nicht zu \nSchwingungen angeregt werde. Weshalb diese Annahme auf einen \nAbwägungsausfall schließen lassen sollte, ist nicht erkennbar. \n\n90\n\nEntgegen der Annahme der Antragsteller befinden sich bei \nden Akten die Verkehrsdaten aus den 1982 und 1990 \ndurchgeführten Verkehrszählungen (Seite 62 des \nErläuterungsberichtes zum RE-Entwurf sowie Seite 12 nebst \nAnlagen 2, 3, 4.1 und 4.2 des Schalltechnischen Entwurfs vom \n2. November 1993) und hat der Rat der Antragsgegnerin die \nverkehrlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes in dem für die \nAbwägung erforderlichen Umfang ermittelt. Dem Gutachten der \nD. C. aus August 1991 (Aktualisierter \nGeneralverkehrsplan) lagen hinreichend aktuelle \nVerkehrszählungen aus dem Jahre 1990 zugrunde, deren \nErgebnisse im übrigen Bestandteil der Akten sind. Auf dieser \nfür eine Prognose ausreichenden Basis (und nicht lediglich \nunter Bezug auf den Generalverkehrsplan 1982) hat die D. \nC. nicht nur den \"Prognose-Nullfall\", sondern auch die \nAuswirkungen berechnet, die dem Bau der \"Südumgehung\" (unter \nAbbindung der E. straße vom T. sowie der \nErrichtung einer neuen Querspange von der E. straße \nzur R. Straße) unter der Annahme des moderaten \nAusbaus der H. straße und der Sperrung der Innenstadt für \nden Durchgangsverkehr (Planungsfall 2) zuzurechnen ist. Diese \nVorgaben stehen mit den Vorstellungen des Rates der \nAntragsgegnerin durchaus in Übereinstimmung. Die H. straße \nsoll in angemessener Form ausgebaut werden (vgl. Seite 4 der \nBebauungsplanbegründung). Das vom Rat in der \nBebauungsplanbegründung in Bezug genommene Neuordnungskonzept \nfür die innerstädtische Verkehrsführung plant durch Gestaltung \nvon Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen und \nVerkehrsregelungen darüber hinaus den Durchgangsverkehr aus \nder M. straße herauszunehmen. Daß die Verkehrsbelastung \nsowie die Verkehrsprognose nicht in Übereinstimmung mit \nallgemein anerkannten Vorgehensweisen ermittelt worden wäre \n(vgl. das allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 29/1992 des \nBundesministers für Verkehr vom 15. Juli 1992, VkBl 1992, 423; \nEmpfehlungen für Verkehrserhebungen EVE 1991, Straßenbau A-Z \nBand 8), ist nach alledem nicht ansatzweise erkennbar. \n\n91\n\nDer Rat der Antragsgegnerin ist nicht von einem falschen \nSachverhalt hinsichtlich der Kosten der Maßnahme ausgegangen. \nEr hat die Kosten vielmehr in den Blick genommen. Zwar ist in \nder Bebauungsplanbegründung davon die Rede, daß \"die Maßnahme \nL 666-OU G. (Südumgehung) im Landesstraßenausbauplan \n93 bis 97 mit 45,0 Mill. DM enthalten\" sei, während nach dem \nin der Bebauungsplanbegründung in Bezug genommenen RE-Entwurf, \nErläuterungsbericht aus Oktober 1993, Seite 4 mit Gesamtkosten \nvon 53,592 Mill. DM zu rechnen ist. Dieser Widerspruch ist \njedoch anhand der vollständigen Abwägungsunterlagen eindeutig \nauflösbar, denn die Kosten der ursprünglich geplanten \nStraßentrasse sollten sich auf knapp 45 Mill. DM belaufen \n(vgl. S. 91 des Erläuterungsberichtes zum RE-Entwurf in der \nFassung vom 30. September 1989). Anzunehmen, daß der Rat der \nAntragsgegnerin die durch den aufwendigeren Tunnelbau \nentstehenden Mehrkosten der veränderten Bebauungsplanung nicht \ngesehen und die im Erläuterungsbericht zum RE-Entwurf \nbezifferten Kosten nicht in die Abwägung eingestellt haben \nkönnte, ist bereits abwegig. \n\n92\n\nDer Bebauungsplan ist nicht deshalb fehlerhaft, weil er \nüber die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützten Festsetzungen \nhinaus keine weiteren Details der Immissionsminderung \ndienender technischer Maßnahmen festgesetzt hat, wie die \nAntragsteller dies beispielsweise für die nach dem RE-Entwurf \nvorausgesetzte hochabsorbierende Auskleidung der Tunnelwände \nin den Portalbereichen oder der schallgedämpften Entlüftung \nfür erforderlich halten. Ein Bebauungsplan soll zwar \nFestsetzungen treffen, sobald und soweit dies für die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (vgl. \n§ 1 Abs. 3 BauGB). Er muß die Festsetzungen treffen, die \nmöglich und geeignet sind, Nutzungskonflikte zu vermeiden oder \nzu vermindern; dies ist eine Frage des Gebots gerechter \nAbwägung der zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten \nBelange. \n\n93\n\nVgl. Berliner Kommentar, a.a.O., § 1 \nRdNr. 17.\n\n94\n\nEr braucht jedoch nicht alle Probleme, die sich aus seinen \nFestsetzungen ergeben, selbst abschließend zu bewältigen, \nsondern kann von Festsetzungen Abstand nehmen, wenn ein \nanderweitiges geeignetes Instrumentarium zur Verfügung steht, \netwaigen Nutzungskonflikten zu begegnen. So bedeutet es keinen \nVerstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, wenn ein \nBebauungsplan zwar Festsetzungen enthält, die straßenbauliche \nund verkehrslenkende Maßnahmen ermöglichen, deren Durchführung \naber künftigem Verwaltungshandeln überläßt.\n\n95\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n28. August 1987 - 4 N 1.86 -, BRS 47 \nNr. 3; Urteil vom 8. Juni 1995 \n- 4 C 4.94 -, NVwZ 1996, 381; Beschluß \nvom 25. August 1997 - 4 BN 4.97 -, \nZfBR 1997, 328.\n\n96\n\nEs besteht schon keinerlei Anhalt für die Annahme, daß der \nStraßenbaulastträger die \"Südumgehung\" einschließlich des \nBetriebsgebäudes nicht in der nach Maßgabe des \nSchalltechnischen Entwurfs vom 2. November 1993 sowie des \nTunnellüftungs- und Immissionsgutachtens vom 13. Juli 1993 zum \nSchutze der Straßenanlieger für erforderlich gehaltenen Weise \nbauen bzw. betreiben wird. Selbst wenn ein gegenteiliges \nVerhalten in Betracht gezogen würde, bedurfte es keiner \nweitergehenden Festsetzung im Bebauungsplan, da die \nStraßenanlieger nach § 41 BImSchG einen notfalls gerichtlich \ndurchsetzbaren Anspruch gegen den Straßenbaulastträger darauf \nhaben, daß durch Verkehrsgeräusche keine schädlichen \nUmwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die nach dem Stand \nder Technik vermeidbar sind.\n\n97\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n28. August 1987 - 4 NB 1.86 -, a.a.O., \nS. 9.\n\n98\n\nDarüber hinaus erfaßt § 38 Abs. 4 Satz 3 StrWG NW auch \nverfahrensmäßig den Fall, daß eine Ergänzung der Festsetzungen \neines planersetzenden Bebauungsplanes notwendig werden sollte \n- was hier derzeit konkret ohnehin nicht in Betracht zu ziehen \nist -; in einem solchen Fall ist eine (ergänzende) \nPlanfeststellung durchzuführen.\n\n99\n\nDer Rat der Antragsgegnerin mußte in den Bebauungsplan \nkeine Festsetzungen aufnehmen, die das von ihm angestrebte \nVerkehrskonzept auch insoweit in allen Einzelheiten regelte, \nals er die M. straße vom Durchgangsverkehr entlasten will \nund diese Absicht Grundlage des von der D. C. \ngewürdigten Planungsfalls 2 geworden ist. Zunächst bestimmt \nder Bebauungsplan den in seinem Geltungsbereich gelegenen Teil \nder M. straße als verkehrsberuhigten Bereich und \nermöglicht bereits auf dieser Grundlage den Fluß des \nDurchgangsverkehrs hemmende und damit verkehrsmindernde \nMaßnahmen. Hierauf kommt es jedoch letztlich gar nicht an. Die \nin Betracht gezogenen verkehrsregelnden Maßnahmen sind ohne \nweiteres möglich und durften vom Rat der Antragsgegnerin \nkünftigem Verwaltungshandeln zugeordnet werden. Mit einem \nUmsetzungsdefizit ist ungeachtet der Frage, ob es die \nVerkehrsplanung denn überhaupt in Frage stellen würde, \nernsthaft nicht zu rechnen. \n\n100\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat die von der \nBebauungsplanung betroffenen Belange mit dem ihnen zukommenden \nGewicht in die Abwägung eingestellt. \n\n101\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat beanstandungsfrei die von \nverschiedenen Bürgern bzw. Gruppen im \nPlanaufstellungsverfahren angesprochene \"Nullvariante\" \nabgelehnt. Der vollständige Verzicht auf die geplante \nStraßenführung hätte das Planungsziel der Antragsgegnerin \nverfehlt. Die Beibehaltung des bisherigen Zustandes hätte aus \nSicht der Antragsgegnerin, die sich bei der Beschaffung der \nhierfür relevanten Erkenntnisquellen auch der fachkundigen \nHilfe Dritter bedient hat, die seit langem angestrebte \nVerbesserung der Verkehrssituation im Bereich der \nM. straße nicht annähernd im gewünschten Ausmaße bewirkt. \nDie Erwägungen der Antragsteller zu Fragen einer \n\"zeitgerechten, vernünftigen und sinnvollen Straßenplanung\", \ndie geprägt sei \"durch die Optimierungsgebote \nVerkehrsvermeidung bzw. Minimierung der Auswirkungen des \nVerkehrs\" setzen eine eigene für sinngebend erachtete \nBewertung der widerstreitenden Belange an die Stelle der \nBewertung des hierzu gesetzlich berufenen Planungsträgers. Ein \nAnsatz für die Annahme, eine der in Betracht zu ziehenden \nAlternativen zu der streitigen Straßentrasse sei unter \nBerücksichtigung der Belange des Verkehrs, der Umwelt und des \nWohnens eindeutig - sich geradezu aufdrängend - besser \ngeeignet, läßt sich hieraus nicht entnehmen. Allein hierin \nhätte möglicherweise ein Verstoß gegen das Gebot gerechter \nAbwägung liegen können.\n\n102\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n24. September 1997 - 4 VR 21.96 -, \nUPR 1998, 72 = NZV 1998, 44; OVG NW, \nUrteil vom 28. August 1996 \n- 11a D 125/92.NE -; Beschluß vom \n30. Dezember 1997 \n- 10a D 41/95.NE -.\n\n103\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat die maßgebenden Belange \nauch insoweit nicht fehlgewichtet, als der Straßenplanung \nEmissionen zuzuordnen sind. Hinsichtlich der \nLärmbeeinträchtigungen ist zu berücksichtigen, daß durch den \nBau von Straßen grundsätzlich keine Verkehrsgeräusche \nhervorgerufen werden dürfen, die als schädliche \nUmwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Die Gemeinde hat \nsich bei der Abwägung unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von \nLärmbeeinträchtigungen an dem Schutzmodell des \nBundesimmissionsschutzgesetzes auszurichten. Das gilt auch im \nBereich der Bauleitplanung, die die sonst wegerechtlich \nzulässige Planfeststellung oder Plangenehmigung ersetzen kann. \nDie Gemeinde muß sich insbesondere unter dem Blickwinkel des \n§ 41 BImSchG vor Augen führen, welche Dimensionen der Konflikt \nhat, den sie auslöst, wenn sie eine Straße plant. Hat die \nPlanung zur Folge, daß eine Vielzahl von Straßennachbarn \nLärmbelästigungen ausgesetzt werden, für die kein physisch-\nrealer Ausgleich vorgesehen ist, wobei der Gesetzgeber dem \naktiven Lärmschutz Vorrang gegeben hat, hat die Gemeinde zu \nprüfen, ob hinreichend gewichtige Verkehrsbelange eine solche \nLösung rechtfertigen. Bejaht sie dies, so muß sichergestellt \nsein, daß die Betroffenen durch Maßnahmen des passiven \nLärmschutzes vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch \nVerkehrslärm bewahrt werden.\n\n104\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n18. April 1996 - 11 A 86.95 -, \nDVBl. 1996, 921 = NVwZ 1996, 901.\n\n105\n\nDie Entscheidung, von aktiven Schallschutz abzusehen und \nauf passiven Lärmschutz zu verweisen, hat sich an den \nKriterien der Unvereinbarkeit mit dem Vorhaben bzw. \nUnverhältnismäßigkeit auszurichten.\n\n106\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n30. August 1989 - 4 B 97.89 -, \nBuchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 5; \nOVG NW, Urteil vom 7. November 1997 \n- 7a D 9/95.NE -.\n\n107\n\nDiese Kriterien haben sich daran zu orientieren, mit \nwelchem Gewicht die widerstreitenden Belange einander \ngegenüberstehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob und \ninwieweit das Gewicht der privaten Belange der Anwohner durch \nVorbelastungen von dem zu ändernden Verkehrsweg gemindert ist, \nob öffentliche Belange etwa des Landschaftsschutzes oder der \nStadtbildpflege oder private Belange Dritter der Ausschöpfung \naller technischen Möglichkeiten des aktiven Schallschutzes \nentgegenstehen, und mit welchen Mehrkosten der Schutz der \nAußenwohnbereiche im Verhältnis zu wirksamem passiven \nSchallschutz verbunden ist. \n\n108\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 \n- 11 A 25.95 -, DVBl. 1997, 831 (836) \nm.w.N.\n\n109\n\nLetztlich wird die Ausgewogenheit einer Planung trotz \nBetroffenheit der Nachbarn durch Lärm oberhalb der Grenzwerte \nder 16. BImSchV dann nicht berüht, wenn bei der Planung eine \nAlternative nicht ernsthaft in Betracht kam und die genannte \nBetroffenheit der Nachbarn abwägungsfehlerfrei durch Anordnung \nvon aktivem oder passivem Schallschutz ausgeglichen werden \nkann. \n\n110\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n29. November 1995 - 11 VR 15.95 -, \nBuchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 7; Urteil \nvom 5. März 1997 - 11 A 25.95 -, \na.a.O.\n\n111\n\nDer vom Rat der Antragsgegnerin aufgegriffene Ausgangspunkt \ndes Schalltechnischen Entwurfs vom 2. November 1993, wonach \nwegen der Höhenlage der Straßen zu den Häusern und der \nVielzahl der Zufahrten und Zugänge aktive Lärmschutzmaßnahmen \nnur im eigentlichen Neubaubereich der \"Südumgehung\" in \nBetracht komme, genügt den für den Verzicht auf aktive \nSchallschutzmaßnahmen geltenden Abwägungsanforderungen. Im \nBereich des westlichen Tunnelportals waren aufgrund der \nräumlichen Gegebenheiten über die vorgesehene \nTunnelauskleidung (vgl. Seite 20 des Schalltechnischen \nEntwurfs) hinaus aktive Lärmschutzmaßnahmen ebensowenig in \nBetracht zu ziehen wie entlang der Milsper Straße. Nicht \nanders stellt sich die Situation in dem an das \nBebauungsplangebiet angrenzenden Bereich nördlich der \nR. Straße dar. Aus diesem Grunde bestand auch von \nder Annahme ausgehend, daß die Abbindung der L 527 vom T. \ndas Verkehrsaufkommen auf der R. Straße erhöhen \nwird, keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, den \nBebauungsplan um die betreffenden Grundstücke zu erweitern, \ndenn dort waren (nur) auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte \nFestsetzungen von Maßnahmen passiven Schallschutzes in \nBetracht zu ziehen. Die Möglichkeit entsprechender \nFestsetzungen verdichtet sich jedoch nur in Ausnahmefällen zu \neiner Verpflichtung. Es muß zu Tage liegen, daß es etwa zum \nSchutz einer Vielzahl von Mietern oder Pächtern oder zum \nSchutz besonders lärmempfindlicher Nutzungen (z.B. von \nKrankenhäusern oder Kurheimen) von vornherein verfehlt wäre, \nallein auf die Eigeninitiative der betroffenen Eigentümer zur \nGeltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigungen nach § 42 \nBImSchG zu bauen.\n\n112\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, a.a.O.\n\n113\n\nEine solche Situation ist hier nicht erkennbar, so daß es \nauf die weiteren Fragen nicht ankommt, ob das \nVerkehrsaufkommen auf der R. Straße in einem auf \neinen Entschädigungsanspruch führenden Ausmaß in Folge der \nAbbindung der L 527 vom T. anwachsen wird und ob bei \neiner derartigen Ausgangslage auch eine Verpflichtung zur \nÜberplanung der dortigen Grundstücke bestanden hätte. Für den \nBereich südlich der R. Straße bestand von vornherein \nkeine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erweiterung des \nBebauungsplangebietes, denn dort folgen zunächst unbebaute und \nnicht lärmempfindliche Grundstücke (Parkplatz). Erst in \neiniger Entfernung steht auf dem Grundstück S. straße 24 \nein Wohnhaus, in dessen Umgebung jedoch weder im Hinblick auf \ndas Ausmaß absolut zu erwartender Lärmbelastung von rund \n64 dB(A) tags/56 dB(A) nachts (Schalltechnischer Entwurf, \nAnlage 8.46) noch im Hinblick auf die dort erwartete Erhöhung \ndes Beurteilungspegels um etwa 1 dB(A) (vgl. die mit \nSchriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom \n25. Februar 1998 überreichten ergänzenden Berechnungen) zur \nBebauungsplanung nötigende Umstände gegeben sind. \n\n114\n\nIm Bereich des östlichen Tunnelausgangs sind Maßnahmen des \naktiven Schallschutzes in Betracht gekommen und vom Rat der \nAntragsgegnerin auch festgesetzt worden. Abwägungsfehlerfrei \nhat er sich dafür entschieden, keinen \"aktiven Vollschutz\" zu \nverwirklichen, sondern aktive und passive \nSchallschutzmaßnahmen zu kombinieren (Schalltechnischer \nEntwurf, S. 20). Zwar lassen sich den Abwägungsmaterialien \nkeine Angaben entnehmen, um welches genaue Maß die \nvorgesehenen Lärmschutzwände erhöht werden müßten, um einen \nVollschutz zu erreichen und welche Kosten entsprechende \nErhöhungen auslösen würden. Hierauf kommt es jedoch auch nicht \nentscheidend an, da ein solcher aktiver Vollschutz für \nwesentliche Bereiche der Südumgehung östlich des Tunnelportals \noffensichtlich ohnehin nicht zu erreichen war. Dies bestätigen \ndie von den Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit \nSchriftsatz vom 25. Februar 1998 überreichten Berechnungen, \nnach denen für das Krankenhaus (sowie den geplanten \nErweiterungsbau) Lärmschutzwallhöhen erforderlich wären, die \nweit über das Maß praktisch erprobter Konstruktionen \nhinausgehen. Es ist in dieser Situation weder vom \nAbwägungsvorgang noch vom Abwägungsergebnis zu beanstanden, \nwenn der Rat der Antragsgegnerin nicht nur auf Kostenfragen \nsowie Fragen bautechnischer Machbarkeit, sondern auch darauf \nabgestellt hat, welche Wandhöhen städtebaulich vertretbar sind \nund letztlich aus diesem Gesichtspunkt heraus die im \nEingangsbereich des östlichen Tunnelportals gegebenen \nHöhenunterschiede des Geländes durch Lärmschutzwände nur über \ndas Maß hinaus vergrößern wollte, das erforderlich war, um das \nAltersheim von Maßnahmen passiven Schallschutzes völlig \nausnehmen zu können und zugleich für die anderen Grundstücke \ndeutliche Pegelminderungen zu bewirken.\n\n115\n\nEs ist nicht zu erkennen, daß der Rat der Antragsgegnerin \ndas zu erwartende Maß der durch den Kraftfahrzeugverkehr \nverursachten luftverunreinigenden Immissionen verkannt hätte \noder Belastungen zu erwarten wären, die zu den Vorgaben des \n§ 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG im Widerspruch stünden. Der Rat der \nAntragsgegnerin hat vielmehr durch Einholung des \nTunnellüftungs- und Immissionsgutachtens vom 13. Juli 1993 den \nSachverhalt im erforderlichen Umfang ermittelt und hinreichend \nabgewogen. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, daß die \nGutachter gestützt auf langjährige Windverteilungsmessungen \ndes Deutschen Wetterdienstes Solingen sowie den in der Zeit \nvom 22. bis 25. Juni 1987 und 1. bis 29. März 1988 \ndurchgeführten vergleichenden Messungen in G. \n(Seiten 35, 38 und 47 des Gutachtens) unter Berücksichtigung \nder örtlichen Gegebenheiten sowie der Besonderheiten des \nVerhaltens der aus einem Tunnel abströmenden Portalluft die \nLuftbewegungen beurteilten. Die Einwände der Antragsteller \nrichten sich auch nicht hiergegen, sondern gegen die ihrer \nMeinung nach unzureichende Häufigkeit der Messungen der \nSchadstoffbelastung im Bereich der Tunneltrasse. Tatsächlich \nhaben die Gutachter Grundpegel der NO2-Belastung anhand während \nder Kirmes 1987 durchgeführter Messungen des Meßtechnischen \nInstituts E. aus B. -B. an der K. straße im Bereich \ndes Altersheimes und im Bereich des vorgesehenen Ostportals \nsowie anhand von auf dem Parkplatz vor dem Rathaus \ndurchgeführter Messungen der Landesanstalt für \nImmissionsschutz aus März 1988 ermittelt (Seite 36 f. des \nGutachtens). Die erstgenannten Messungen fanden zu einer Zeit \nstatt, als wegen der Kirmes der gesamte Verkehr der \nM. straße über die B. straße und sodann K. straße \ngeleitet wurde und ließen daher der nach Bau der \"Südumgehung\" \nvergleichbare Luftbelastungen erwarten. Die im \nInnenstadtbereich durchgeführten Messungen der Landesanstalt \nfür Immissionsschutz sind ebenso für die Bestimmung des \nGrundpegels der NO2-Belastung in G. geeignet. Im \nHinblick auf den von den Gutachtern gewürdigten \nEntwicklungszeitraum von 1985 bis zum Jahre 2000 (Seite 37 des \nGutachtens), über den eine anhaltende Verminderung der NOx-\nBelastung zu erwarten sei, ist auch nicht erkennbar, daß die \nzur Grundlage der Beurteilung gemachten Messungen mit der \nFolge mangelnder Verwertbarkeit veraltet sein könnten. Einen \nGrundsatz, daß im Einzelfall verläßliche Aussagen über eine zu \nerwartende Luftbelastung mit Stickoxyden nicht auch anhand von \nEinzelmessungen erfolgen könnte, gibt es im übrigen nicht \n(vgl. Ziffer 1.6 des Anhangs I zur - für das vorliegende \nVerfahren noch nicht maßgebenden - 23. BImSchV vom \n16. Dezember 1996, BGBl. I 1962). Konkrete Anhaltspunkte, daß \ndie Gutachter im vorliegenden Fall weitere Messungen hätten \ndurchführen müssen, um zu hinreichend fundierten Aussagen zu \ngelangen, nennen die Antragsteller nicht. Hinzu kommt ein \nWeiteres: Unter Berücksichtigung der von den Gutachtern \nermittelten Vorbelastung kommt eine nicht hinnehmbare \nBelastung der Luft mit luftverunreinigenden Stoffen nur dann \nin Betracht, wenn am Ost- oder am Westportal ständig Luft \nausströmen würde (Seite 46 des Gutachtens). Gerade dieser \nSituation wird durch das Tunnellüftungssystem jedoch begegnet, \ndas zudem während der Tagesstunden in Betrieb sein soll, die \nmit Abstand die höchsten NOx-Emissionen erwarten lassen (Seiten \n70 und 77 des Gutachtens). Daß die Wohnbebauung im \nunmittelbaren Bereich des Abluftkamins mit nicht hinnehmbaren \nSchadstoffkonzentrationen rechnen müßte, kann auf Grundlage \ndes Gutachtens, das sich im einzelnen zur Verteilung der \nAbluft auf Grundlage der Kaminwirkung sowie der Kaminhöhe \nverhält, ausgeschlossen werden; substantiierte Einwendungen \ntragen die Antragsteller auch insoweit nicht vor. Ihr Hinweis \nauf die städtebauliche Unverträglichkeit des Kaminbauwerks \ngeht der Sache nach zutreffend davon aus, daß der Rat die \nKaminhöhe zwingend festgesetzt und damit dem Gutachten auch \ninsoweit Rechnung getragen hat. Die Annahme, daß er die (für \ndie Immissionsbetrachtung im übrigen unerheblichen) \nstädtebaulichen Aspekte der Anlage verkannt haben könnte, ist \nnach dem Planinhalt nicht nachvollziehbar. \n\n116\n\nDie Bebauungsplanung ist nicht wegen einer fehlerhaften \n\"Abschnittbildung\" zu beanstanden. Die Rechtsfigur der \nplanungsrechtlichen Abschnittsbildung stellt eine richterliche \nAusprägung des allgemeinen rechtsstaatlichen Abwägungsgebotes \ndar. Danach muß sich neben den eher verfahrensrechtlichen und \nprozessualen Gesichtspunkten die jeweilige Bildung eines \nAbschnittes im Verlaufe einer Straßenplanung auch inhaltlich \nrechtfertigen lassen.\n\n117\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n5. Juni 1992 - 4 NB 21.92 -, NVwZ 1992, \n1093.\n\n118\n\nFür nachfolgende Abschnitte ist allerdings ausreichend, daß \nder Verwirklichung des (gesamten) Vorhabens keine von \nvornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen.\n\n119\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n28. Februar 1996 - 4 A 27.95 -, \nNVwZ 1996, 1011; Urteil vom \n10. April 1997 - 4 C 5.96 -, \nBuchholz 407.4 § 17 FSrG Nr. 130.\n\n120\n\nDie \"Südumgehung\" kann entgegen der Annahme der \nAntragsteller bereits nicht als \"Abschnitt\" im Sinne der \nzitierten Rechtsprechung verstanden werden. Sie verbindet den \nT. mit der M. straße und übernimmt selbständige \nVerkehrsfunktionen im Rahmen der Verkehrsplanung der \nAntragsgegnerin, ohne daß weitere Straßenausbaumaßnahmen an \ndie \"Südumgehung\" zu ihrer bestimmungsgemäßen Verlängerung \nanknüpfen müßten. Daß die \"Südumgehung\" Teil eines \nGesamtkonzeptes zur Verkehrsführung in G. ist, ändert \nhieran nichts, da die jeweiligen Bau- und \nVerkehrsregelungsvorhaben ihre durchaus selbständige Bedeutung \nhaben. Selbst wenn die \"Südumgehung\" als Abschnitt des nach \ndem Neuordnungskonzept geplanten Tangentensystems angesehen \nwürde, ist der dann als vom T. bis zur M. straße \ngebildet anzusehende Abschnitt unter Abwägungsgesichtspunkten \nnicht zu beanstanden. Der Verwirklichung des geplanten \nTangentensystems stehen erkennbar keine von vornherein \nunüberwindlichen Hindernisse entgegen. Ein gegenteiliger \nAnhaltspunkt ergibt sich nicht daraus, daß der Bau der B 7 n \nnicht mehr im Bedarfsplan enthalten ist, denn die Funktion \neiner westlichen Tangente kann von der in \"angemessener und \nverträglicher Form\" ausgebauten H. straße im vom Rat der \nAntragsgegnerin für erforderlich gehaltenen Umfang übernommen \nwerden.\n\n121\n\nDer Rat hat sich ausgiebig mit zahlreichen Varianten der \nStaßenplanung befaßt und dabei auch die sog. Nullvariante \n(zuzüglich weiterer Maßnahmen wie dem Ausbau der H. straße) \nmit einbezogen. Nach Maßgabe der städtebaulichen Ziele der \nAntragsgegnerin ließ nur der Bau der \"Südumgehung\" eine \nVerbesserung der unbefriedigenden Situation in der \nM. straße erwarten. Die möglichen Varianten der \n\"Südumgehung\" hat er ebenfalls im einzelnen in seine \nErwägungen eingestellt (vgl. Ziffer 3.1 des \nErläuterungsberichtes zum RE-Entwurf vom 30. Juni 1989). \n\n122\n\nDie Anbindung der L 666 n an den T. ist unter \nAbwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, namentlich \nunter weitestgehender Berücksichtigung denkmalpflegerischer \nBelange, aber auch der Anwohner- und Eigentümerinteressen in \ndiesem Bereich erfolgt. Die gewählte Trasse ist auf den \ngeringstmöglichen Eingriff in die Bausubstanz angelegt und \nknüpft daher in dem Bereich an den T. an, in dem zwischen \nden denkmalgeschützten Häusern E. straße 1 und \nM. straße 105 eine (teilweise bebaute) Baulücke besteht. \nAuf diese Weise können die genannten Denkmäler weitestgehend \nerhalten werden, wenngleich gewisse Beeinträchtigungen im \nHinblick auf die Absenkung der E. straße und des \nTimpens sowie die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nicht zu \nvermeiden, aber vom Rat gesehen und gewürdigt worden sind. Der \nRat durfte die Aufwertung des Denkmalbereiches \"Altes Dorf\" \nentlang der E. straße durch die Abbindung vom T. \nin die Abwägung zugunsten der gewählten Trasse einstellen, \nzumal das Amt für Denkmalpflege gerade im Hinblick hierauf \ngegen die Planung keine Einwände erhoben hat. \n\n123\n\nDie Abwägungsgerechtigkeit der Entscheidung über den \nVerlauf der Straßentrasse wird ferner nicht durch infolge der \nLinienführung erforderlich werdende verkehrsregelnde \nMaßnahmen, so Höchstgeschwindigkeitsbegrenzungen und der \nAusschluß von Gefahrguttransporten, in Frage gestellt. Diese \nGesichtspunkte sprechen nicht gegen das städtebauliche Konzept \nder Antragsgegnerin. Gefahrguttransporte sind für den Verkehr, \nden die Antragsgegnerin um die Innenstadt herumführen will, \nschon der absoluten Größenordnung nach ersichtlich ohne \nBedeutung und sollen im übrigen auch nicht über die \nM. straße, sondern über die H. straße geführt werden. \nDie auf einem kurzen Teilstück der \"Südumgehung\" vorgesehene \nVerkehrsbeschränkung auf 30 km/h hindert den zügigen \nVerkehrsfluß nicht, wird aber auch für die Akzeptanz der \nStreckenführung mangels ernsthaft in Betracht zu ziehender \nAlternativen ohne Bedeutung sein. Schließlich hat das \nGutachten der D. C. ausreichende Leistungsreserven \ndes Vorhabens (unter Berücksichtigung eines Rückstaus zum \nTunnel von maximal 70 m) ermittelt. Im übrigen verkennen die \nAntragsteller, wenn sie weitere Untersuchungen über zu \nerwartende Verkehre vermissen, daß die Antragsgegnerin weitere \nVorhaben verfolgt, die zu einer Entlastung wiederum der \n\"Südumgehung\" beizutragen geeignet sind (vgl. Seiten 4 und 7 \ndes Aktualisierten Generalverkehrsplans).\n\n124\n\nEine Fehlgewichtung der Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege kann nicht festgestellt werden. \n\n125\n\nInsoweit unterliegen nach der hier maßgeblichen Rechtslage \nim Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 30. März 1995 \nBebauungspläne, soweit sie - wie im vorliegenden Fall \nbezüglich der Festlegung der Trasse der L 666 n - \nplanfeststellungsersetzende Funktion haben, allerdings anderen \nrechtlichen Maßstäben als sie im übrigen für bauplanerische \nFestsetzungen gelten. Während in den Fällen, in denen aufgrund \nder Aufstellung von Bebauungsplänen Eingriffe in Natur und \nLandschaft zu erwarten sind, gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG \ngrundsätzlich über die Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege in der Abwägung nach § 1 BauGB zu \nentscheiden ist, bleibt gemäß § 8a Abs. 8 BNatSchG (in der \nhier noch anzuwendenden Fassung vor der Änderung durch Art. 6 \ndes Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches und zur \nNeuregelung des Rechts der Raumordnung vom 18. August 1997, \nBGBl. I 2081) die Geltung des § 8 BNatSchG - einschließlich \nder landesrechtlichen Umsetzung in den hier maßgeblichen §§ 4 \nff. LG NW - für Bebauungspläne unberührt, soweit sie aufgrund \ngesetzlicher Vorschriften eine Planfeststellung ersetzen. \nBezogen auf die Berücksichtigung der Belange von Natur und \nLandschaft besteht der maßgebliche Unterschied zwischen \n\"normalen\" bauplanerischen Festsetzungen in einem \nBebauungsplan und solchen, die planfeststellungsersetzenden \nCharakter haben, hiernach in den konkreten Anforderungen an \ndie \"Abarbeitung\" des Folgenbewältigungsprogrammes der \nEingriffsregelung. Diese richten sich bei \"normalen\" \nPlanfestsetzungen nach den Kriterien des Abwägungsgebotes \ngemäß § 1 Abs. 6 BauGB. \n\n126\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, \nBauR 1997, 794.\n\n127\n\nDemgegenüber ist das Folgenbewältigungsprogramm der \nEingriffsregelung - Vermeidungsgebot, Ausgleichspflicht und \neventuelle landesrechtliche Ersatzpflichten - in den Fällen \nihrer unmittelbaren Anwendung, d.h. sowohl bei der Zulassung \nvon Einzelvorhaben als auch bei Bebauungsplanfestsetzungen mit \nplanfeststellungsersetzendem Charakter, insoweit nach den \nGrundsätzen strikten Rechts abzuarbeiten, als die \nEingriffsregelung an die fachrechtliche Zulässigkeit des \nVorhabens bestimmte Folgepflichten knüpft. \n\n128\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 \n- 4 C 10.96 -, NVwZ 1997, 914.\n\n129\n\nBezogen auf die hier erörterte Festlegung der \nVerkehrsfläche der L 666 n im strittigen Bebauungsplan \nbedeutet dies, daß über die Trassenfestlegung als solche zwar \nnach den generellen Kriterien des § 1 Abs. 6 BauGB abwägend zu \nentscheiden war.\n\n130\n\nVgl. hierzu im einzelnen: BVerwG, \nUrteil vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 -, \na.a.O.\n\n131\n\nDarüber hinaus war ferner der Eingriffsregelung gemäß §§ 4 \nff. LG NW im Sinne strikten Rechts durch Vermeidungs-, \nAusgleichs- und Ersatzmaßnahmen ergänzt durch ein eventuelles \nErsatzgeld nach § 5 Abs. 3 LG NW Rechnung zu tragen. \n\n132\n\nAuch diesen Anforderungen genügt die angefochtene \nBebauungsplanung. Für eine Vermeidung eingriffsbedingter \nBeeinträchtigungen war über die getroffenen Regelungen hinaus, \nnamentlich also die Minimierung etwaiger Eingriffe in Natur \nund Landschaft durch den auf einem erheblichen Teilstück in \nbergmännischer Bauweise vorgesehenen Tunnelbau, ersichtlich \nkein Raum. Der Straßenverlauf griff darüber hinaus zu einem \nTeil den Verlauf der K. straße und damit einen Bereich auf, \nfür den ein Eingriff in Natur und Landschaft von vornherein im \nwesentlichen zu verneinen ist. Schließlich beschränkt sich die \nTrasse mit Ausnahme aus verkehrlichen Gründen erforderlicher \nAuswirkungen im Bereich der Tunnelportale in ihrer Breite auf \ndas verkehrstechnisch gebotene Mindestmaß. Die verbleibenden \nEingriffe hat die Antragsgegnerin unter Inbezugnahme des zum \nRE-Entwurfs aufgestellten landschaftspflegerischen \nBegleitplans im einzelnen ermittelt und hinsichtlich ihrer \nGewichtigkeit bewertet. Sie hat ferner zum Ausgleich im \nPlangebiet eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen vorgesehen, \nderen grundsätzliche Eignung zum jedenfalls teilweisen \nAusgleich der eingriffsbedingten Folgen in Natur und \nLandschaft auch von den Antragstellern nicht in Frage gestellt \nwerden.\n\n133\n\nEs ist ferner nicht zu beanstanden, daß die Antragsgegnerin \neine ergänzende Ersatzmaßnahme durchführen, nämlich außerhalb \ndes Bebauungsplangebietes eine Weidefläche am K. \nBach künftig naturnaher Nutzung zuführen will. Allerdings darf \nnach der Systematik des § 8 BNatSchG anders als im \nAnwendungsbereich des § 8a BNatSchG auf an sich mögliche und \ngeeignete Ausgleichsmaßnahmen nicht zugunsten von \nErsatzmaßnahmen verzichtet werden.\n\n134\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n1. September 1997 - 4 A 36.96 -, \nDVBl. 1998, 44 = ZfBR 1998, 44.\n\n135\n\nInsofern ist die Bebauungsplanbegründung auf den ersten \nBlick in der Tat mißverständlich, denn mit dem Vorrang von \nAusgleichsmaßnahmen gegenüber Ersatzmaßnahmen ist der Verzicht \nauf \"eine entsprechende (Ausgleichs-)Maßnahme\" mit der \nBegründung, es hätte ansonsten \"eine ca. 500 bis 600 qm \n(große) innerstädtische Fläche in Anspruch genommen (werden \nmüssen)\", nicht vereinbar. Die weitere Begründung erhellt \njedoch die Bedeutung dieser Erwägungen der Antragsgegnerin, \nwenn in der Bebauungsplanbegründung weiter ausgeführt wird, \ndaß eine innerstädtische Fläche in Anspruch hätte genommen \nwerden müssen, \"für das...nach § 34 BauGB Baurecht besteht\". \nIm Bereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 51 sind die \nüberbaubaren Grundstücksflächen jedoch nach Maßgabe des § 30 \nBauGB und nicht des § 34 BauGB bebaubar. Mit anderen Worten \nhat sich die Antragsgegnerin dafür entschieden, im angesichts \nder örtlichen Gegebenheiten möglichen Rahmen weitere \nBebauungsflächen festzusetzen und damit in diesem Rahmen auch \ninsoweit einen Eingriff in Natur und Landschaft zuzulassen, \nfür den - mangels weiterer Ausgleichsflächen - eine \nErsatzmaßnahme durchzuführen war. Dieses Verständnis der \nErwägungen des Rates der Antragsgegnerin wird durch die \nAusführungen im Erläuterungsbericht zum RE-Entwurf bestätigt, \ndenn danach dient die Ersatzfläche am K. Bach der \nKompensation im Plangebiet nicht auszugleichender Eingriffe. \n\n136\n\nDie Ersatzmaßnahme durfte außerhalb des \nBebauungsplanbereichs durchgeführt werden. \n\n137\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1997 \n- 4 N 1.96 -, NVwZ 1997, 1216.\n\n138\n\nZur Übertragung der benötigten Ersatzflächen auf die \nAntragsgegnerin, die mittlerweile erfolgt ist, hat sich der \nEigentümer vor Satzungsbeschluß auch bereit erklärt. \n\n139\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplanes sind nicht deshalb \nfehlerhaft, weil die Trasse der \"Südumgehung\" ohne förmliche \nUmweltverträglichkeitsprüfung festgesetzt worden ist. \nAllerdings war, wie bereits dargelegt, gemäß § 38 Abs. 4 \nSatz 2 StrWG NW i.V.m. § 17 UVPG die Umweltverträglichkeit zu \nprüfen. Ein die Nichtigkeit des Bebauungsplanes begründender \nMangel liegt in dem Verfahrensfehler, der in der nicht \nförmlichen Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu \nsehen ist, jedoch nicht. Ein Verstoß gegen die Vorschriften \nüber eine förmlich durchzuführende \nUmweltverträglichkeitsprüfung ist nur dann \nentscheidungserheblich, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, \ndaß ohne den Verfahrensfehler die Entscheidung anders \nausgefallen wäre. \n\n140\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BRS 56 \nNr. 7.\n\n141\n\nDavon kann keine Rede sein. Es ist auch nicht ansatzweise \nerkennbar, daß die Durchführung einer förmlichen \nUmweltverträglichkeitsprüfung, die (lediglich) eine auf die \nUmwelt beschränkte Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen \ndes Vorhabens, mithin die Sammlung und Gewichtung des \numweltrelevanten Abwägungsmaterials zum Gegenstand hat, \nhinsichtlich der auf die L 666 n bezogenen Festsetzungen des \nstrittigen Bebauungsplanes zu einem anderen Ergebnis geführt \nhätte. Auch die Antragsteller haben nichts Substantielles \ndafür vorgetragen, zu welchen Änderungen hinsichtlich der \nL 666 n die Durchführung der unterlassenen \nUmweltverträglichkeitsprüfung hätte führen können.\n\n142\n\nDie Frage, ob und in welcher Linienführung die Trasse der \nL 666 n durch den hier strittigen Bebauungsplan verbindlich \nfestgelegt werden sollte, war eines der Hauptelemente der \nplanerischen Erwägungen im Vorfeld der abschließenden \nBeschlußfassung und Gegenstand einer umfangreichen und \nvollständigen Sammlung des Abwägungsmaterials. Die \nvorgefundenen Gegebenheiten des Planungsraumes hat der Rat der \nAntragsgegnerin einer eingehenden Prüfung und Bewertung \nunterzogen, die (neben der zur Flächennutzungsplanänderung \neingeholten Umweltverträglichkeitsstudie) in der Erarbeitung \ndes landschaftspflegerischen Begleitplanes, der Begutachtung \nder Immissionsauswirkungen durch das Tunnellüftungs- und \nImmissionsgutachten und den Schalltechnischen Entwurf, der \nBaugrunduntersuchung sowie in den verkehrstechnischen \nUntersuchungen (aktualisierter Generalverkehrsplan) ihren \nNiederschlag gefunden haben. Die dort gewonnenen und \nwiedergegebenen Erkenntnisse führten dem Plangeber die \nnachteiligen Auswirkungen einer Überplanung des von der \nL 666 n eingenommenen Bereichs eindringlich und in aller \nDeutlichkeit vor Augen, hinderten den Rat nach den bereits \nangesprochenen Grundsätzen jedoch nicht, das durch die Planung \nder L 666 n nachteilig berührte Integritätsinteresse von Natur \nund Landschaft zurückzusetzen. Sie gaben ihm jedoch vor, die \nMöglichkeiten einer Erreichbarkeit der planerischen Ziele mit \ngeringerer Eingriffsintensität zu prüfen und die für \nvorzugswürdig gehaltenen Belange, die nach seiner Einschätzung \nein Zurücksetzen des Integritätsinteresses von Natur und \nLandschaft rechtfertigten, präzise zu benennen. Das ist mit \nden insoweit maßgebenden Ausführungen in der Planbegründung in \nrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen. \n\n143\n\nDa der angefochtene Bebauungsplan nicht an Mängeln im Sinne \ndes § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO leidet, hat auch der Hilfsantrag \nkeinen Erfolg.\n\n144\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 \nVwGO.\n\n145\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n146\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n147","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309958","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-02/7a-d-172-95-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309958","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309958","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-02/7a-d-172-95-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309958","retrieved":"2026-07-09 03:39:48.084993+00:00"}}