{"status":"available","doknr":"OLD309957","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0302.7A.D125.96NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-02","aktenzeichen":"7A D 125/96.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie textliche Festsetzung Nr. 7.6 des Bebauungsplanes Nr. 76490/05 der \nStadt K. (Satzungsbeschluß vom 30. Mai 1996, am 1. Juli 1996 bekanntgemacht) \nist nichtig, die textliche Festsetzung Nr. 7.5 ist unwirksam.\n\nDer weitergehende Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt 9/10, die Antragsgegnerin trägt 1/10 der Kosten des \nVerfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n \nTatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung D. , Flur 69, \nFlurstück 573 (S. Straße 77) in K. . Er wendet sich im vorliegenden \nNormenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 76490/05 der \nAntragsgegnerin, der die Grundstücksflächen einschließlich des Grundstücks des \nAntragstellers innerhalb des Straßengevierts S. Straße, G. straße, T. \nStraße und B. bach sowie die genannten Straßen selbst überplant. Zu den \nvorgenannten Straßen stehen straßennah in einer Bauzeile zum Teil eingeschossige, \nüberwiegend aber zweigeschossige Wohnhäuser aus den Jahren 1910 bis 1930. Der \nmit Ausnahme einiger Nebenanlagen unbebaute Blockinnenbereich wird in seiner \ngesamten Ausdehnung von etwa 580 m in Ost-West-Richtung (gemessen von den \njeweiligen Gebäudehinterkanten) sowie zwischen 130 m und 180 m in Nord-Süd-\nRichtung hausnah intensiv gärtnerisch genutzt, hausfern geht diese Nutzung in eine \nMischung von extensiv bewirtschafteten Obstgärten und Gartenbrachen über. Im \nmittleren Bereich des Bebauungsplangebietes befinden sich zwei auch straßennah \nunbebaute Wiesen- bzw. Ackerflächen. Die südliche dieser beiden Flächen, die \nmitten zwischen G. straße und B. bach auf einer Breite von knapp 70 m an die \nS. Straße sowie westlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzt, \nerstreckt sich etwa 100 m tief in den Blockinnenbereich (im folgenden: Südfläche). \nDie nördliche Fläche (im folgenden: Nordfläche) grenzt etwa 150 m westlich der \nB. bach auf einer Breite von etwa 85 m an die T. Straße an. Sie erstreckt sich \netwa 90 m tief in den Blockinnenbereich. Im rückwärtigen Bereich verbreitert sie sich \nauf etwa 100 m und grenzt mit ihrer Südwestecke an die Nordostecke der \n\"Südfläche\" an. \n\n3\n\nDer Bebauungsplan Nr. 76490/05 der Antragsgegnerin setzt den Bereich der \numlaufenden Bebauung des Straßengevierts S. Straße, G. straße, T. \nStraße und B. bach in einer Tiefe von etwa 40 m als in offener Bauweise \nzweigeschossig bebaubares allgemeines Wohngebiet fest. Die Geschoßflächenzahl \nist mit Ausnahme der Eckgrundstücke S. Straße/B. bach bzw. \nG. straße/T. Straße mit 0,8 und die Grundflächenzahl mit 0,4, für die \ngenannten Eckgrundstücke ist eine Geschoßflächenzahl von 1,0 und eine \nGrundflächenzahl von 0,5 bestimmt. Für die \"Südfläche\", die durch eine von der \nS. Straße abzweigende, in einem Wendehammer endende Stichstraße \n(Planstraße 2) erschlossen werden soll, sieht der Bebauungsplan ein in offener \nBauweise mit einer Geschoßflächenzahl von 0,9 und einer Grundflächenzahl von 0,3 \ndreigeschossig bebaubares allgemeines Wohngebiet vor. Mit eben diesen \nNutzungsmaßen soll auch die \"Nordfläche\" bebaubar sein, die über eine sich im \nrückwärtigen Grundstücksbereich verzweigende Stichstraße (Planstraße 1) von der \nT. Straße erschlossen werden soll. Entlang der Planstraßen 1 und 2 sind \nStellplätze vorgesehen. Für die \"Südfläche\" sind mittels Baugrenzen östlich und \nwestlich parallel zur Stichstraße jeweils drei Baufenster angeordnet, die die \nErrichtung von Wohngebäuden in einer Bebauungstiefe von bis knapp 90 m \n(gemessen von der S. Straße) ermöglichen. Entlang der die \"Nordfläche\" \nerschließenden Planstraße sind vier überbaubare Grundstücksflächen sowie jenseits \nder sich parallel zur T. Straße verzweigenden Planstraße 1 vier weitere \nBaufenster in einer Bebauungstiefe bis etwa 85 m geplant. Die beiden \nNeubaubereiche werden über eine mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit \nbelastete Fläche miteinander verbunden. Neben zwei Ausgleichs- und Ersatzflächen \nfür den Eingriff in Natur und Landschaft sowie Pflanzgeboten setzt der \nBebauungsplan für den übrigen Innenbereich des Straßengevierts private Grünfläche \n- Hausgärten - fest.\n\n4\n\nNach seinen textlichen Festsetzungen sind die im allgemeinen Wohngebiet \nausnahmsweise zulässigen Nutzungen im Bebauungsplangebiet nicht zulässig. \nFerner heißt es in den textlichen Festsetzungen u.a.: \n\n5\n\n\"2.0 \nGemäß § 23 Abs. 3 BauNVO dürfen bei der \nfestgesetzten III-geschossigen Bebauung nur die \nfestgesetzten Baugrenzen durch Eingänge, \nTreppenhäuser und Wintergärten bis zu 1,5 m \nüberschritten werden, wenn ihre Breite weniger als \n1/3 der Baukörperbreite ist. \n\n6\n\n3.0\nGemäß § 16 Abs. 3 BauNVO werden für Gebäude \nfolgende Höhen (H) als Höchstgrenzen festgesetzt: \n\n7\n\nWA \"1\" H = 12,0 m.\nWA \"2\" H = 11,5 m.\n\n8\n\nAls oberer Bezugspunkt gilt dabei die \nGebäudeoberkante bzw. Oberkante der baulichen \nAnlage (H); als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere \nHöhenlage des natürlichen Geländes des \nBaugrundstücks an der Grenze zwischen \nVerkehrsflächen und jeweiligem Grundstück. Grenzt \nein Grundstück an mehrere Verkehrsflächen ist die \nmittlere Höhenlage des natürlichen Geländes für \njede Grundstücksgrenze, die an einer Verkehrsfläche \nliegt, zu ermitteln und aus den vorhandenen Höhen \nein Mittelwert zu bilden.\"\n\n9\n\nDer Einsatz von festen und flüssigen Brennstoffen ist nicht zulässig (Ziffer 4.0 der \ntextlichen Festsetzungen). Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen im Bereich \nder Straßenfronten der Gebäude, die unmittelbar an der G. straße, T. Straße, \nB. bach und S. Straße liegen, müssen ein Bauschalldämmaß von 35 dB \naufweisen (textliche Festsetzung 5.0). Ferner sieht der Bebauungsplan unter \nGliederungsziffer 7.0 auf § 9 Abs. 1 Nr. 25a gestützte Grünfestsetzungen vor, und \nverlangt u.a., daß Straßen und Wege zur Erschließung des Neubaubereichs mit \nwasserdurchlässigen Materialien anzulegen sind (Ziffer 7.5 der textlichen \nFestsetzungen). Die Verwendung von Koniferen im gesamten Planbereich ist \nunzulässig (textliche Festsetzung 7.6). Schließlich regelt der Bebauungsplan \nEinzelheiten der Dachgestaltung.\n\n10\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nahm im wesentlichen \nfolgenden Verlauf: Nach ersten Überlegungen sowie einer Bürgeranhörung zur \nbeabsichtigten Überplanung des Innenbereichs des vorbezeichneten Straßengevierts \nim Jahre 1982 griff die Verwaltung der Antragsgegnerin das Planvorhaben im \nJahre 1991 wieder auf. Nach einer Bürgeranhörung, der Anhörung Träger \nöffentlicher Belange sowie der Erarbeitung einer Umwelt-Erheblichkeitsprüfung und \neiner Umwelt-Verträglichkeitsprüfung beschloß der Rat der Antragsgegnerin am \n6. Juni 1995, den Bebauungsplan aufzustellen und den Planentwurf gemäß § 2 \nAbs. 3 BauGB-MaßnG für die Dauer von zwei Wochen öffentlich auszulegen. \nWährend der Offenlage in der Zeit vom 27. Juni 1995 bis 11. Juli 1995 machten \nzahlreiche Bürger, unter ihnen auch der Antragsteller, Bedenken und Anregungen \ngeltend. Sie rügten insbesondere, daß die vorhandene hochwertige \nSiedlungsstruktur durch die Wohnbebauung zerstört werde, es zu einer \nunzumutbaren Bebauungsverdichtung komme und die vorhandene Infrastruktur \n(Schule, Kindergärten, Verkehr) für die Neubebauung nicht ausreiche. Die \nökologische Wertigkeit des Blockinnenbereichs sei fehlgewichtet, das Orts- und \nLandschaftsbild werde in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt. \n\n11\n\nUnter dem 31. Oktober 1995 hörte das Amt 61 andere Dienststellen der \nAntragsgegnerin zur beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanentwurfs an, mit \nder das Ziel verfolgt werden sollte, die nördliche Bebauungsplangrenze im Bereich \nder Grundstücke T. Straße 107 bis 129 sowie B. bach 29, um etwa 5 m nach \nSüden auf den tatsächlichen Ausbauzustand der T. Straße zurückzunehmen. Die \nEigentümer der Grundstücke T. Straße 107 bis 129, B. bach 29 sowie der \nParzelle 1831/178 wurden zur beabsichtigten Änderung nicht angehört. 1996 führte \ndas Amt 61 der Antragsgegnerin ein Verfahren zur vereinfachten Änderung des \nBebauungsplanentwurfs mit dem Ziel durch, die für die Grundstücke S. Straße \n77 und 79 im Entwurf vorgesehene überbaubare Grundstücksfläche zu vergrößern; \ndie Eigentümer der betroffenen Grundstücke, unter ihnen auch der Antragsteller, \nwurden zur beabsichtigten Änderung mit Schreiben vom 19. Januar 1996 bzw. \n1. Februar 1996 angehört. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom \n4. Februar 1996 \"Einspruch\". \n\n12\n\nAm 30. Mai 1996 beschloß der Rat der Antragsgegnerin über die nach \nAuslegung des Bebauungsplanentwurfs vorgebrachten Bedenken und Anregungen, \ndie nach Auslegung erfolgten Änderungen des Planentwurfs, von einer erneuten \nöffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs abzusehen und den \nBebauungsplan mit seiner Begründung sodann als Satzung. Am 1. Juli 1996 wurde \nder Satzungsbeschluß über den Bebauungsplan öffentlich bekanntgemacht.\n\n13\n\nDer Antragsteller hat am 6. August 1996 den Normenkontrollantrag gestellt und \nführt zur Begründung aus: Er sei infolge der rechtsverletzenden Auswirkungen der \nsein Grundstück auch unmittelbar betreffenden Festsetzungen des \nBebauungsplanes antragsbefugt. Der Bebauungsplan leide an Form- und \nVerfahrensfehlern. Die Änderung des beschlossenen Bebauungsplanes gegenüber \ndem offengelegten Entwurf im Bereich der Grundstücke T. Straße 107 bis 129 \nsowie B. bach 29 sei erfolgt, ohne das Verfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB \ndurchzuführen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien teils unbestimmt, \nteils entbehrten sie der Ermächtigungsgrundlage. Ziffer 2.0 der textlichen \nFestsetzungen sage nicht, welches die jeweils maßgebliche Baukörperbreite sein \nsolle, was jedoch erforderlich sei, da Gebäude in Winkelbauweise zulässig wären. \nEine auf § 23 Abs. 3 BauNVO gestützte Festsetzung komme zudem nur in Betracht, \nwenn sie ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß ermögliche. Von \neinem geringfügigem Ausmaß könne jedoch keine Rede sein, wenn auf 12 m Länge \nein Bauteil vortreten dürfe, wie dies nach Maßgabe der Bebauungsplanfestsetzungen \netwa im Bereich der T. Straße möglich sei. Die zulässigen Gebäudehöhen seien \nunbestimmt festgesetzt, denn die textliche Festsetzung Ziffer 3.0 lasse die Ermittlung \ndes unteren Bezugspunktes nicht zweifelsfrei zu, da die natürliche \nGeländeoberfläche des landwirtschaftlich genutzten \"Baugrundstücks\" erheblichen \nSchwankungen unterliege. Die textlichen Festsetzungen zu Ziffern 7.5 und 7.6 \nwürden von § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB nicht gedeckt. \n\n14\n\nDer Bebauungsplan bereite einen städtebaulichen Mißstand vor und sei daher \nnicht erforderlich. Die Antragsgegnerin sehe den Schutz des gewachsenen \nSiedlungsgefüges und des alten Gartenlandes im Blockinnenbereich als gewichtig \nan, verkenne aber, daß dieser Bereich auch ohne Bebauungsplanung geschützt sei. \nVon einem Schutz könne auch keine Rede sein, wenn Bebauung ohne Rücksicht auf \ndie Siedlungsstrukur und das vorhandene Biotopverbundsystem vorbereitet werde. \nDer Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Den Anforderungen an gesunde \nWohnverhältnisse werde der Bebauungsplan nicht gerecht, denn er ermögliche eine \nhohe Wohnbebauungsverdichtung im Ruhebereich eines aufgrund hoher \nAußenbelastung besonders schutzwürdigen Gebietes. In nicht gebietsverträglichem \nUmfang würden Verkehrsimmissionen (Lärm) erhöht. Der Bedarf an \nInfrastruktureinrichtungen (Kindergärten und Schulen), die jetzt schon überlastet \nseien, sei verkannt worden. Das Orts- und Landschaftsbild werde beeinträchtigt. Die \nmassive Bebauung sei mit den vorhandenen Denkmälern nicht verträglich. Der \nEingriff in Natur und Landschaft werde nicht ausgeglichen, was umso bedeutsamer \nsei, als der Plangeber die Bebauung auf ein maßvolles Maß hätte zurücksetzen \nkönnen. Der Rat habe sich über die Möglichkeit der Optimierung \nnaturschutzrechtlicher Belange hinweggesetzt; er hätte den naturschutzrechtlichen \nEingriff nahezu ausgleichen, nämlich die Winkelbebauung im Blockinnenbereich \naufgeben können. Bei der zu erwartenden erheblichen Zunahme der Verkehrsströme \nhätte sich die Antragsgegnerin nicht mit einer rechnerischen Ermittlung der \nVerkehrslärmauswirkungen begnügen dürfen, sondern hätte den Bestand exakt \naufnehmen müssen. Daß den Bewohnern von 100 Wohnungen nur 75 zusätzliche \nFahrten täglich zuzurechnen seien, dürfte mehr als zweifelhaft sein. Der festgesetzte \npassive Schallschutz könne nur im Bereich der Neubauvorhaben Wirkungen \nentfalten. Die bestehende Bebauung werde dem hinzukommenden Verkehr \nausgesetzt. Abwägungsfehlerhaft habe der Rat das dem Grunde nach erkannte \nProblem der Vorbelastung des Plangebietes durch Luftschadstoffe behandelt, da die \ntextliche Festsetzung 4.0 auf die bestehenden Anlagen nicht angewandt werden \nkönne.\n\n15\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n16\n\nden Bebauungsplan Nr. 76490/05 der \nAntragsgegnerin für nichtig zu erklären.\n\n17\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n18\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n19\n\nSie erwidert, daß die erste Änderung des Bebauungsplanentwurfs keine \nneuerliche Offenlage erfordert habe. Die bis auf die Parzelle 1831/278 in ihrem \nEigentum stehenden Parzellen südlich der Grundstücke T. Straße 107 bis 129 \nund B. bach 29 würden seit Jahren als Vorgärten in die Nutzung der nördlich \nangrenzenden Grundstücke einbezogen; die Nutzer seien an einem Erwerb \ninteressiert gewesen. Bis auf eine Parzelle seien mittlerweile alle als Vorgärten \ngenutzten Grundstücksteile veräußert worden. Eindeutiger Bezugspunkt der \ntextlichen Ziffer 2.0 sei die tatsächliche Baukörperbreite. Unterer Bezugspunkt der \ntextlichen Festsetzung 3.0 sei die Höhenlage des natürlichen Geländes. Da das \nGelände als Wiese genutzt würde, seien Schwankungen unrealistisch. Die textlichen \nFestsetzungen 7.5 und 7.6 seien unter falscher Überschrift in die \nBebauungsplanurkunde eingetragen worden. Es handele sich um \nGestaltungsfestsetzungen. Die Rechtsgrundlage der textlichen Festsetzung 7.5 \nkönne auch in § 9 Abs. 1 Nr. 16 oder Nr. 20 BauGB gesehen werden. Die Natur- und \nLandschaftsbelange seien fehlerfrei abgewogen worden. Den Eigentümern der \nprivaten Hausgrundstücke würde kein Ausgleich für den durch die Neubebauung zu \nerwartenden Eingriff in Natur und Landschaft auf ihren Grundstücken auferlegt. \nDurch die Neubebauung würden die bestehenden Wohnverhältnisse nicht über das \nzumutbare Maß hinaus belastet. Das Plangebiet sei nicht außergewöhnlich, sondern \ngroßstadttypisch durch Luftschadstoffe vorbelastet. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen zur \nAufstellung des Bebauungsplanes Nr. 76490/05 Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n23\n\nDer Antragsteller ist antragsbefugt. \n\n24\n\nDer Antragsteller ist nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der seit \ndem 1. Januar 1997 geltenden Fassung, worauf nach der Rechtsprechung der \nNormenkontrollsenate des Gerichts auch bei zuvor anhängig gemachten \nNormenkontrollsachen abzustellen ist, \n\n25\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1997 \n- 7a D 70/93.NE -, BauR 1997, 430; Urteil vom \n13. März 1997 - 11a D 142/94.NE -; Urteil vom \n3. November 1997 - 10a D 181/96.NE -, \n\n26\n\nantragsbefugt. Die Antragsbefugnis folgt schon daraus, daß der Bebauungsplan \neinen Teil des Grundstücks des Antragstellers mit der eigentumsgestaltenden \nFestsetzung einer privaten Grünfläche - Hausgärten - überplant und der Antragsteller \ngegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplanes auch diese Festsetzung \nbetreffende Einwendungen geltend macht.\n\n27\n\nDer Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet, im \nübrigen unbegründet. \n\n28\n\nDas zum Erlaß des Bebauungsplanes Nr. 76490/05 der Antragsgegnerin \nführende Verfahren leidet an einem Mangel, der auf die Wirksamkeit des \nBebauungsplanes jedoch ohne Auswirkungen ist.\n\n29\n\nAuf die nach öffentlicher Auslegung in der Zeit vom 27. Juni bis 11. Juli 1995 \nerfolgten Änderungen des Bebauungsplanentwurfs mußte das Verfahren nach §§ 3 \nund 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom \n8. Dezember 1986, BGBl I 2253 (BauGB), erneut durchgeführt werden. Die \nVerschiebung der Bebauungsplangrenze im Bereich der T. Straße 107 bis \n129/B. bach 29 als auch die Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche \nauf den Grundstücken S. Straße 77 und 79 berührte die Grundzüge der \nPlanung nicht. In dieser Situation war es (lediglich) erforderlich, den Eigentümern der \nvon den Änderungen betroffenen Grundstücke und den von den Änderungen \nberührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb \nangemessener Frist zu geben (vgl. §§ 3 Abs. 3 Satz 2, 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB). \n\n30\n\nDementsprechend hat die Antragsgegnerin die Eigentümer der Grundstücke \nS. Straße 77 bis 81 zur beabsichtigten Ausweitung der überbaubaren \nGrundstücksflächen auf den Grundstücken S. Straße 77 und 79 angehört. Der \nvom Antragsteller mit Schreiben vom 4. Februar 1996 ohne Begründung erhobene \n\"Einspruch\" war für das weitere Bebauungsplanverfahren ohne Belang, da im \nPlanaufstellungsverfahren (anders als im Planänderungsverfahren - vgl. hierzu den in \n§ 3 Abs. 3 BauGB a.F. nicht in Bezug genommenen § 13 Abs. 1 Satz 3 BauGB) an \nden Widerspruch gegen die die Grundzüge der Planung nicht berührende \nEntwurfsänderung keine verfahrensmäßigen Konsequenzen anknüpfen. Jedoch hat \ndie Antragsgegnerin nicht alle durch die Verschiebung der nördlichen \nBebauungsplangrenze in südliche Richtung betroffenen Eigentümer angehört. \nBetroffen sind nicht nur die Grundstücke, auf deren Fläche sich die zu ändernde oder \nzu ergänzende Festsetzung unmittelbar bezieht, sondern auch die Grundstücke, auf \nderen Fläche sich die zu ändernde Festsetzung unmittelbar auswirken kann. \n\n31\n\nVgl. Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, \n2. Aufl., 1995, § 13 RdNr. 6.\n\n32\n\nIn diesem Sinne betroffen waren auch die Eigentümer der Grundstücke S. \nStraße 107 bis 129 und B. bach 29, denn die Bebauungsplanänderung berührte \nunmittelbar die Frage der Erschließung ihrer Grundstücke über die T. Straße. \nWährend ihre Grundstücke auf Grundlage des offengelegten \nBebauungsplanentwurfs unmittelbar durch die als öffentliche Verkehrsfläche \nfestgesetzte T. Straße erschlossen werden sollten, sieht der beschlossene \nBebauungsplan die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche (T. Straße) in \neiner Breite vor, die nicht zur unmittelbaren Erschließung der vorgenannten \nGrundstücke, sondern (nur) zur Erschließung der im Eigentum der Antragsgegnerin \nstehenden, faktisch als Vorgärten angelegten Parzellenteile führt. Von der Änderung \ndes Bebauungsplanentwurfs unmittelbar betroffen war auch der Eigentümer der \nzunächst als öffentliche Verkehrsfläche überplanten Parzelle 1831/278; auch dieser \nist nicht angehört worden.\n\n33\n\nDer Verfahrensmangel ist unbeachtlich.\n\n34\n\nAllerdings hat der Antragsteller den Verfahrensmangel rechtzeitig, nämlich ihn \ninnerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplanes mit Schriftsatz \nvom 6. Januar 1997 geltend gemacht (vgl. §§ 214 Abs. 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 BauGB). \nGeltend gemacht wird ein Verfahrensmangel \"gegenüber der Gemeinde\" auch durch \neinen im Normenkontrollverfahren bei Gericht eingereichten Schriftsatz. \n\n35\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 13. Februar 1997 \n- 7a D 104/94.NE -.\n\n36\n\nDer Verfahrensmangel ist auch nicht durch die der Planerhaltung dienenden \nVorschriften des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom \n27. August 1997, BGBl I 2141 (BauGB n.F.) unbeachtlich geworden, die zwar gemäß \n§ 233 Abs. 2 BauGB n.F. auf Bebauungspläne Anwendung finden, die auf der \nGrundlage bisheriger Fassungen des Baugesetzbuches in Kraft getreten sind. Die im \nvorliegenden Zusammenhang maßgebenden, der Planerhaltung dienenden \nVorschriften der §§ 214 Abs. 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 BauGB haben jedoch hinsichtlich \nder Beachtlichkeit des dargelegten Verfahrensmangels keine Änderung ergeben. \n\n37\n\nNicht jeder Verfahrensmangel führt jedoch stets zur Unwirksamkeit eines \nBebauungsplans. Besteht ein Verfahrensfehler darin, daß bei einer Änderung eines \nBebauungsplans nach Auslegung weder ein erneutes Auslegungsverfahren noch ein \neingeschränktes Beteiligungsverfahren durchgeführt worden ist, führt dies nicht zur \nUnwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn durch die Änderung die \nGrundzüge der Planung nicht berührt werden.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1989 \n- 4 N 3.87 -, BRS 49 Nr. 34.\n\n39\n\nErgibt sich der Verfahrensfehler zudem nur aus der unterbliebenen Anhörung der \nEigentümer von (nach Abschluß des Bebauungsplanverfahrens) außerhalb des \nBebauungsplangebiets gelegenen Grundstücken, führt dies auch nicht zur bloß \nteilweisen Unwirksamkeit des Bebauungsplanes, sofern die Grundstücke nicht in das \nBebauungsplangebiet einbezogen werden mußten.\n\n40\n\nDie Verkleinerung des vom Bebauungsplanentwurf zunächst noch erfaßten \nGebiets im Bereich der Vorgärten der Grundstücke T. Straße 107 bis 129 und \nB. bach 29 - also im Bereich der Grundstücke, auf die sich die verfahrensfehlerhafte \nÄnderung des Bebauungsplanentwurfs nach seiner Auslegung materiell auswirkte - \nwar ohne Einfluß auf das mit der Bebauungsplanung verfolgte städtebauliche \nAnliegen, das sich auf den von der Änderung betroffenen Bereich allenfalls insoweit \nauswirkte, als der T. Straße Erschließungsfunktion für das Neubaugebiet \nzukommt. Diese Erschließungsfunktion der T. Straße ist durch die Planänderung \nnicht gemindert. Es ist ferner ausgeschlossen, daß der Rat der Antragsgegnerin bei \nverfahrensfehlerfreier Entscheidung einen Bebauungsplan anderen Inhalts \nbeschlossenen hätte, denn er hat den Bebauungsplan mit seinem Inhalt \nbeschlossen, für den der Verfahrensfehler in Folge der Verkleinerung des \nBebauungsplangebietes ohne Belang ist. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, \ndie Vorgärten der Grundstücke T. Straße 107 bis 129 und B. bach 29 zu \nüberplanen, war ohnehin nicht gegeben. Städtebauliche Mißstände, die in \nAusnahmefällen zu einer Planungsverdichtung führen mögen,\n\n41\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 27. Mai 1995 \n- 4 NB 30.94 -, BRS 57 Nr. 2,\n\n42\n\nsind nicht ansatzweise erkennbar.\n\n43\n\nDer Bebauungsplan leidet auch an materiellen Fehlern. \n\n44\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplanes sind allerdings im Sinne des § 1 Abs. 3 \nBauGB städtebaulich gerechtfertigt. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, \nwenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und \nOrdnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung \nberufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Der erforderliche Bezug zur \nstädtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt, wenn dem Planinhalt von vornherein \nund unabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen \nAllgemeinbelange zugrundeliegen. Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller \nRegel erst bei groben und bei einigermaßen offensichtlichen, von keiner \nnachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Mißgriffen.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 \n- IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; Urteil vom \n3. Juni 1971 - IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1; Urteil vom \n5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4.\n\n46\n\nVon einem solchen planerischen Mißgriff kann hier keine Rede sein. Der \nBebauungsplan verfolgt vorrangig das Ziel, einen mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut \nerschlossenen innerstädtischen Bereich, der nahe der Geschäftsangebote im \nBereich der D. Hauptstraße gelegen ist und in dessen Nähe (ausbaufähige) \ninfrastrukturelle Einrichtungen vorhanden sind, zusätzlicher, dringend benötigter \nWohnbebauung zuzuführen und hierfür eine innerstädtische Fläche in Anspruch zu \nnehmen, die angesichts ihrer Größe einer maßvollen Bebauungsverdichtung \nzugänglich ist. Soweit dies mit der geplanten Bebauungsverdichtung vereinbar ist, \nwill er darüber hinaus die vorhandene Blockrandbebauung sowie das alte Gartenland \nim Blockinnenbereich sichern. Dies sind durchaus städtebauliche Belange, deren \nBeachtlichkeit der Antragsteller verkennt. Die mit dem Bebauungsplan verfolgten \nZwecke widersprechen sich durchaus nicht, denn es ging der Antragsgegnerin nicht \ndarum, mit einander ausschließender Wirkung die Blockrandbebauung und das \nGartenland im Innenbereich auf der einen Seite zu schützen, auf der anderen Seite \nund hierzu im Widerspruch gerade auch sich in den Innenbereich erstreckende \nWohnnutzung zuzulassen. Die Wohnnutzung soll vielmehr nach der Konzeption der \nAntragsgegnerin, die auch in der Begründung des Bebauungsplans deutlich \nniedergelegt worden ist, gegenüber dem Schutz der Innenbereichsfläche Vorrang \nerhalten, jedoch nur soweit sie zugelassen ist. \n\n47\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplanes sind hinreichend bestimmt. Aus \nGründen der Rechtsklarheit und damit der Rechtssicherheit müssen die \nFestsetzungen eines Bebauungsplanes so eindeutig und klar sein, daß dem \nBebauungsplan unmißverständlich zu entnehmen ist, wo und wie gebaut werden \ndarf.\n\n48\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 23. Mai 1996 \n- 7a D 7/95.NE -.\n\n49\n\nDiesen Anforderungen genügen Ziffern 2.0 und 3.0 der textlichen Festsetzungen. \n\n50\n\nDie textliche Festsetzung 2.0 legt die Breite der Gebäudeteile, die die \nfestgesetzten Baugrenzen überschreiten dürfen, fest, und zwar durch den Bezug auf \ndie \"Baukörperbreite\". Wie breit ein Baukörper ist, ermittelt sich nach seinen \nAußenmaßen in eindeutiger und damit bestimmter Weise auch dann, wenn der \nBaukörper mit versetzten Außenwänden - etwa in \"Winkelbauweise\" - errichtet wird, \nselbst wenn diese Bauweise durch entsprechend verspringende Baugrenzen \nvorgegeben sein mag. \n\n51\n\nDie textliche Festsetzung zur Höhe der im Bebauungsplangebiet zulässigen \nGebäude genügt ebenfalls den Bestimmtheitsanforderungen, und zwar auch \nhinsichtlich des unteren Bezugspunktes. \n\n52\n\nDie textliche Festsetzung zur Höhe der Gebäude beruht auf §§ 16 Abs. 2 Nr. 4, \n18 Abs. 1 BauNVO, wonach die Höhe baulicher Anlagen unter Bestimmung der \nerforderlichen Bezugspunkte festgesetzt werden kann. Das Höhenmaß ist in \nZiffer 3.0 der textlichen Festsetzungen durch Meterangaben festgelegt. Der obere \nBezugspunkt des Höhenmaßes ist mit der Gebäudeoberkante bzw. Oberkante der \nbaulichen Anlage zweifelsfrei bestimmt. Die Festsetzung des Bebauungsplanes zum \nunteren Bezugspunkt ist zwar auslegungsbedürftig, jedoch durch Auslegung \nbestimmbar. Die textliche Festsetzung nimmt auf die mittlere Höhenlage des \nnatürlichen Geländes des Baugrundstückes an der Grenze zwischen \nVerkehrsflächen und jeweiligem Grundstück Bezug. Dies führt nach Mittelung der \ngesamten Grenzlänge zu einem den unteren Bezugspunkt absolut festlegenden \nHöhenmaß, und zwar auch dort, wo die zur Bebauung vorgesehenen Flächen im \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch landwirtschaftlicher Nutzung unterlegen \nhaben. Landwirtschaftliche Nutzung mag in gewissen engen Grenzen zu \nGeländeveränderungen beitragen, ändert jedoch nichts daran, daß auch eine \nlandwirtschaftlich genutzte Fläche über eine \"natürliche\" Gelände-oberfläche verfügt. \nIm übrigen versteht sich von selbst, daß die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen \nvor ihrer Bebauung eingestellt werden muß. Zwar ist damit erst nach Beendigung \nlandwirtschaftlicher Nutzung die tatsächliche Geländehöhe zentimetergenau \nfeststellbar. Auch sind die Planstraßen 1 und 2 im Plangebiet noch nicht erstellt, was \ndann zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führen könnte, wenn der Bebauungsplan \nder Tiefbauverwaltung einen auch unter dem Gesichtspunkt der sog. planerischen \nZurückhaltung nicht hinnehmbaren Spielraum zur Ausgestaltung der Straße, \ninsbesondere bei der Festlegung der Höhe der Verkehrsfläche beließe.\n\n53\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 30. April 1993 \n- 7a D 179/91.NE -.\n\n54\n\nSo liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Rat der Antragsgegnerin durfte davon \nausgehen, daß die Tiefbauverwaltung den Straßenausbau entsprechend den \ntatsächlichen im Verlauf der noch zu bauenden Straßen ausweislich der \nHöhenangaben auf der Bebauungsplanurkunde nahezu ebenen \nGeländeverhältnissen veranlaßt. Einen abweichenden Straßenausbau zu \nunterstellen, wäre angesichts der hierfür erforderlichen (kostenaufwendigen) und \ndurch keine örtlichen Gegebenheiten veranlaßten Geländemodifikationen ebenso \nunsinnig wie die Annahme, daß die landwirtschaftliche Bearbeitung der Flächen zu \nnennenswerten, nämlich den mit der Höhenfestsetzung verfolgten städtebaulichen \nAnliegen nicht übereinstimmenden Veränderungen der Geländehöhe führen könnten. \n\n55\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplanes werden mit Ausnahme der textlichen \nFestsetzungen unter Ziffern 7.5 und 7.6 von den einschlägigen \nErmächtigungsgrundlagen des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung \ngetragen. \n\n56\n\nDie textliche Festsetzung zu Ziffer 2.0 findet ihre gesetzliche Grundlage in § 23 \nBauNVO. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO dürfen Gebäude und Gebäudeteile eine \nBaugrenze nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem \nAusmaß kann zugelassen werden (§ 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Gemäß § 23 Abs. 3 \nSatz 3 BauNVO gilt § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO entsprechend, wonach im \nBebauungsplan weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen \nwerden können. Eine solche Ausnahme sieht Ziffer 2.0 der textlichen Festsetzungen \ndes im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bebauungsplanes vor, wenn er das \nMaß zulässiger Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen nach Maßgabe der \nBaukörperbreite bestimmt. Eine Beschränkung der Festsetzungsmöglichkeiten nach \n§§ 23 Abs. 3 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 BauNVO auf nur geringfügige Überschreitungen \nvon Baugrenzen läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr belegen die \nGesetzesmaterialien, daß es gerade Anliegen des Gesetzgebers war, mit dem durch \ndie Änderungsverordnung 1968 eingefügten Satz 3 Festsetzungen zuzulassen, die \nein Vortreten von Gebäudeteilen in nicht nur geringfügigem Ausmaße ermöglichen \nsollten.\n\n57\n\nVgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 8. Aufl., § 23 \nBauNVO Rdnr. 14; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 23 \nBauNVO Rdnr. 53.\n\n58\n\nZur textlichen Festsetzung 7.5 des Bebauungsplanes war die Antragsgegnerin \nallerdings zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Plan \nnicht ermächtigt. Unschädlich ist zwar, daß der Wortlaut der Festsetzung unter der \ndie Fest-setzungen 7.1 bis 7.7 erfassenden Überschrift \"7.0 Begrünung gemäß § 9 \nAbs. 1 Nr. 25a\" wiedergegeben wird. Die Festsetzung ist insoweit \nauslegungsbedürftig, aber auch auslegungsfähig.\n\n59\n\nDie Festsetzung ist auslegungsbedürftig. Offenkundig ist die Forderung, die \nStraßen und Wege zur Erschließung des Neubaubereichs mit wasserdurchlässigen \nMaterialien anzulegen, nicht auf \"Begrünung\" der Straßen und Wege gerichtet; die \nFest-setzung regelt nicht - wie dies nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB jedoch \nvorausgesetzt ist - das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen \nBepflanzungen. Vielmehr geht es darum, wie sich eindeutig den \nBebauungsplanunterlagen, namentlich auch der Bebauungsplanbegründung \n(Ziffern 2.3 und 3.4) ergibt, den sich aus § 51a LWG NW ergebenden Anforderungen \nRechnung zu tragen und Niederschlagswasser von den neu zu erstellenden Straßen- \nund Wegeparzellen soweit als möglich vor Ort zu versickern und deshalb als \nvorgeschaltete Maßnahme, die auf diesen Grundstücken eine (teilweise) \nVersickerung erst möglich macht, den Straßen- und Wegeausbau unter Verwendung \nwasserdurchlässiger Materialien vorzuschreiben. Mit dieser Maßnahme wollte die \nAntragsgegnerin dem Boden- und Grundwasserschutz dienen. \n\n60\n\nOb eine dem Boden- und Grundwasserschutz dienende Festsetzung als \nMaßnahme zum Schutz der Natur im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB angesehen \nwerden kann, bedarf keiner Entscheidung. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB a.F. ermächtigte \ndie Gemeinde zu bauplanerischen Festsetzungen anders als § 9 Abs. 1 Nr. 20 \nBauGB n.F. nämlich nur, soweit die Festsetzung nicht nach anderen Vorschriften \ngetroffen werden kann. Eine solche andere Vorschrift ist § 51a Abs. 3 Satz 1 \nLWG NW. Nach § 51a Abs. 3 Satz 1 LWG NW kann die Gemeinde durch Satzung \nfestsetzen, daß und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu \nverrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Zwar können gemäß § 51a Abs. 3 \nSatz 2 LWG NW Festsetzungen nach Satz 1 auch in den Bebauungsplan \naufgenommen werden. Ungeachtet der Frage, ob \"Festsetzungen nach Satz 1\" \nsolche sind, die bereits Gegenstand einer gemeindlichen Satzung sind und \ngewissermaßen wiederholend in den Bebauungsplan aufgenommen werden, oder \noriginär erstmals als Teil der Bebauungsplan-satzung beschlossen werden können, \nfehlt es doch an der Voraussetzung, daß die nach Wasserrecht zuständige Behörde \nder Festsetzung zugestimmt haben müßte (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 4 LWG NW). Die \nnach Wasserrecht zuständige Behörde - dies ist gemäß laufender Nummer 23.1.59 \nder Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des \ntechnischen Umweltschutzes in der Fassung der ersten Änderungsverordnung vom \n2. Mai 1995, GV NW 1995, 436 (ZustVOtU) das Staatliche Umweltamt (K. ) - hat der \nFestsetzung jedoch nicht zugestimmt, sondern lediglich mit Schreiben vom \n15. November 1994 mitgeteilt, daß \"zu der Aufstellung des Bebauungsplanes...keine \nAnregungen und Bedenken vorgebracht (werden).\"\n\n61\n\n§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB a.F. trägt die textliche Fest-setzung 7.5 des \nBebauungsplans ebensowenig. Auch diese Ermächtigungsnorm steht - anders als \nnunmehr § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB n.F. - unter dem Vorbehalt der Fest-\nsetzungsmöglichkeit nach anderen Vorschriften. Darüber hinaus ermöglicht § 9 \nAbs. 1 Nr. 16 BauGB a.F. die Festsetzung bestimmten Zwecken dienender Flächen, \nnicht jedoch die Festsetzung baulicher Anforderungen an Straßen- und \nWegekörper.\n\n62\n\nDie mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13. Januar 1998 vorgetragene \nAnsicht, daß es sich bei der textlichen Festsetzung 7.5 um eine \n\"Gestaltungsfestsetzung\" handele, findet weder im Bebauungsplan noch in den \nPlanaufstellungsunterlagen eine Stütze. Auch ist nicht ersichtlich, auf welche \nRechtsgrundlage eine \"gestalterische\" Festsetzung des in Ziffer 7.5 der textlichen \nFestsetzungen des Bebauungsplanes wiedergegebenen Inhalts gestützt werden \nkönnte, und zwar schon deshalb, weil die Forderung nach Verwendung \n\"wasserdurchlässiger Materialien\" deren Gestaltung selbst nicht bestimmt, sondern \noffenläßt.\n\n63\n\nAuch für Ziffer 7.6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes fehlt eine \nErmächtigungsgrundlage. Der im Bebauungsplan benannte § 9 Abs. 1 Nr. 25a \nBauGB trägt die Festsetzung nicht, denn sie regelt nicht für das \nBebauungsplangebiet das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen \nBepflanzungen, sondern erklärt Koniferen, also zapfentragende Nadelgehölze \ngenerell für unzulässig. Es kann dahinstehen, ob ein Pflanzverbot durch § 9 Abs. 1 \nNr. 25a BauGB überhaupt gedeckt würde oder nicht vielmehr - im Rahmen des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes - positiv bestimmt werden müßte, welche \nBepflanzung aus städtebaulichen Gründen gefordert wird. Jedenfalls ist ein \nPflanzverbot nicht zulässig, ohne zugleich die Bepflanzung zu regeln. Den gesamten \nBebauungsplanbereich - also den Bereich, auf den sich die textliche Festsetzung 7.6 \ndes Bebauungsplanes erstreckt - umfassende Grünfestsetzungen positiver Art sieht \nder Bebauungplan jedoch nicht vor. \n\n64\n\nDie Festsetzung ist entgegen der Annahme der Antragsgegnerin auch nicht als \n\"Gestaltungsfestsetzung\" gesetzlich legitimiert. Der insoweit allenfalls in Betracht zu \nziehende § 86 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW 1995 läßt zwar örtliche Bauvorschriften der \nGemeinde auch zur Regelung der Bepflanzung der unbebauten Flächen bebauter \nGrundstücke zu. Ungeachtet der Fragen, ob danach ein Verbot der Anpflanzung \neinzelner Pflanzenarten in Betracht kommen kann und ob ein solches Verbot (das \nohne Betrachtung der jeweiligen Grundstücksgegebenheiten etwa auch die zwischen \nden Häusern liegenden Bereiche erfaßt) noch als verhältnismäßig angesehen \nwerden könnte, \n\n65\n\nvgl. hierzu OVG NW, Urteil vom \n7. November 1995 - 11 A 293/94 -, BRS 57 \nNr. 171,\n\n66\n\nsind nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW nur die unbebauten Flächen bebauter \nGrundstücke erfassende Bepflanzungsanforderungen zulässig, nicht jedoch ein \nBebauungsplangebiet, das neben bebauten auch unbebaute Grundstücke umfaßt, \ninsgesamt, also auch die unbebauten Grundstücke überplanende Regelungen. \n\n67\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \nBauO NW 1984, § 81 RdNr. 94; ferner zu Art. 107 \nBayBO: BayVGH, Beschluß vom 9. März 1976 \n- Nr. 164 I 73 -, BRS 30 Nr. 109.\n\n68\n\nDer Bebauungsplan leidet nicht an einem seine Nichtigkeit nach sich ziehenden \nAbwägungsmangel. Maßgebend für die Prüfung des Senats ist dabei der \nBebauungsplan ohne die unwirksamen textlichen Festsetzungen 7.5 und 7.6, deren \nUnwirksamkeit nicht zur Nichtigkeit des Planes insgesamt führt. \n\n69\n\nDer sich aus der fehlenden Ermächtigungsgrundlage für Ziffern 7.5 und 7.6 der \nBebauungsplanfestsetzungen ergebende Mangel führt nur zur Nichtigkeit bzw. \nUnwirksamkeit dieser Festsetzungen. Die Unwirksamkeit eines Teils einer \nSatzungsbestimmung führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplanes, wenn \ndie Restbestimmungen auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleiben und mit \nSicherheit anzunehmen ist, daß sie auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden \nwären. \n\n70\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 \n- 4 NB 19.90 -, BRS 50 Nr. 19; Beschluß vom \n20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36; \nBeschluß vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 -, \nBauR 1997, 603.\n\n71\n\nSo liegt der Fall hier. Die technischen Anforderungen an den Straßen- und \nWegebau im Neubaubereich sind für die Bebauungsplankonzeption ohne Belang, \nund zwar schon deshalb, weil ohne diese Festsetzung der Bebauungsplan zwar den \nNeubau von Wegen und Straßen in den fraglichen Bereichen zuläßt, aber deren \nbautechnische Gestaltung nicht bestimmt. Daß die Antragsgegnerin als \nStraßenbaulastträgerin den Straßenausbau in einer von ihren im Bebauungsplan \nniedergelegten eigenen Vorstellungen abweichenden Weise beabsichtigen könnte, \nliegt fern. Das Verbot der Anpflanzung von Koniferen (textliche Festsetzung 7.6) ist \nfür das mit dem Bebauungsplan Nr. 76490/05 verfolgte städtebauliche Anliegen ohne \nerkennbaren Einfluß. \n\n72\n\nDer Bebauungsplan ist nicht abwägungsfehlerhaft. \n\n73\n\nBei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die öffentlichen und privaten \nBelange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). \nDieses Gebot ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt \nworden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingehen müssen. Es ist ferner \nverletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der \nAusgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit anderer Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot \njedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit \nverschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise \nfür die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet.\n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 \n- 4 C 50.72 -, a.a.O.\n\n75\n\nDen so beschriebenen Anforderungen an den Abwägungsvorgang und das \nAbwägungsergebnis genügen die den Bebauungsplan tragenden Erwägungen der \nAntragsgegnerin.\n\n76\n\nAbwägungsfehlerfrei ist namentlich die Entscheidung des Rates der \nAntragsgegnerin, zur Sicherung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. \n5 Nr. 2 BauGB) einen Teil des Innenbereichs des Straßengevierts G. straße, \nS. Straße, B. bach, T. Straße als allgemeines Wohngebiet zu überplanen. \nDie Belange der Grundstückseigentümer im Plangebiet sind von der Antragsgegnerin \nerkannt worden. Das gesamte Bebauungsplanverfahren ist namentlich durch die \nAuseinandersetzung mit den von den Anliegern vorgebrachten Bedenken und \nAnregungen geprägt, zu denen der Rat der Antragsgegnerin im einzelnen Stellung \ngenommen hat. Seinen Darlegungen in der Begründung des Bebauungsplanes zum \nMaß der baulichen Nutzung, wonach das Wohnquartier in seiner heutigen \nErscheinungsform gesichert werde und die Bebauungsplanfestsetzungen zur \nlockeren Siedlungsstruktur beitragen, ist im Grunde nichts hinzuzufügen. Der \nvorhandenen Wohnbebauung werden weiterhin nahezu unbeschränkt die Freiflächen \nzugeordnet, auf die sie sich hat bislang einrichten können. Die hinzukommenden \nBaufenster im Mittelbereich des Bebauungsplangebietes, also einem Bereich des \nStraßengevierts, der landwirtschaft-lich genutzt war, führen zu einer ausgesprochen \nmaßvollen Bebauungsverdichtung, die angesichts der mit der Bebauungsplanung \nverfolgten Zielsetzung zur Deckung dringenden Wohnbedarfs auch nicht annähernd \ngleichgewichtige Belange der an die Bebauung künftig angrenzenden \nGrundstückseigentümer betrifft. \n\n77\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat sich abwägungsfehlerfrei auch mit den durch \nden Kraftfahrzeugverkehr zu erwartenden Auswirkungen befaßt. Die Planstraßen 1 \nund 2, die in das Innere des Plangebiets führen und dort als Sackgasse ausgebildet \nsind, schließen einen Durchgangsverkehr aus. Der zu erwartende \nKraftfahrzeugverkehr für jeweils (zur S. Straße bzw. zur T. Straße hin) etwa \n50 Wohneinheiten hält sich in einem bescheidenen Rahmen, der angesichts der \nErschließung einer bislang nicht für Wohnzwecke genutzten Grundstücksfläche der \nhier in Rede stehenden Dimensionen hinzunehmen ist. Das zu erwartende \nVerkehrsmehraufkommen auf der S. Straße/T. Straße/G. straße und \nB. bach ist zu geringfügig, als daß dem Interesse an der Ausweisung weiterer \nWohnbauflächen gegenüber den Interessen der vorhandenen \nGrundstückseigentümer hätte Nachrang eingeräumt werden müssen. Angesichts der \nrechnerisch von der Antragsgegnerin auf der Grundlage einer durchschnittlichen \ntäglichen Verkehrsstärke (DTV-Wert) von 614 Kraftfahrzeugen ermittelten Belastung \ndurch Verkehrslärm (bis 65 dB(A) tags/55 dB(A) nachts im Bereich der B. bach) \nbedurfte es keiner weiteren Ermittlungen oder über die bestimmten Maßnahmen \npassiven Schallschutzes (textliche Festsetzung 5.0) hinausgehender Festsetzungen. \nEs besteht auch nicht der mindeste Anhalt, daß die zu erwartende \nVerkehrsbelastung die Erheblichkeitsschwelle überschreiten könnte, auf Grundlage \nderer die Antragsgegnerin zu weiteren Erwägungen Veranlassung gehabt hätte. \nDabei kommt es nicht so sehr darauf an, ob nun tatsächlich die von der \nAntragsgegnerin pro Tag erwarteten 75 Kraftfahrzeuge oder ein höherer \nKraftfahrzeugverkehr dem Neubauvorhaben zuzuordnen ist. Erst bei einer \nVerdoppelung des vorhandenen Verkehrsaufkommens wäre mit einer Erhöhung der \nrechnerisch ermittelten Lärmbelastung von bis 65 dB(A)/55 dB(A) um 3 dB(A) zu \nrechnen \n\n78\n\nvgl. Bohny u.a., Lärmschutz in der Praxis, S. \n324\n\n79\n\nund die Erheblichkeitsschwelle (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV) in etwa \nerreicht; von diesen Werten ist bei der hier vorliegenden Bebauungsplanung auch \nnicht annähernd auszugehen. Im Hinblick auf den Vortrag eines Anwohners der \nT. Straße in der mündlichen Verhandlung merkt der Senat ergänzend an: \nSubstantiierte Anhaltspunkte dafür, daß der DTV-Wert deutlich unter \n614 Kraftfahrzeugen liege, ergeben sich nicht aus der Behauptung, daß nachts \nentlang der T. Straße bei offenem Fenster geschlafen werden könne. Im übrigen \nwürde das dort angeblich äußerst geringe Fahrzeugaufkommen angesichts der Zahl \nder Wohnbauten entlang der T. Straße verdeutlichen, daß von der mit dem \nBebauungsplan zugelassenen Wohnnutzung keine nennenswerte Verkehrsbelastung \nausgehen wird, denn diese wird ein geringes Fahrzeugaufkommen auslösen als die \nvorhandene Bebauung und damit den offenbar bislang die nächtliche Ruhe in dem \nfraglichen Bereich nicht tangierende nächtliche Fahrzeugdichte nicht relevant \nverändern. \n\n80\n\nDer Plangeber hat schließlich die sonstigen, von der Bebauungsplanung \nbetroffenen Belange zutreffend erkannt, gewichtet und zu einem (sach-)gerechten \nAusgleich gebracht. Dies gilt auch bezüglich der Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege, die der Plangeber gesehen und bezüglich der vorhandenen \nBäume sogar einzelbaumbezogen bewertet hat. Durch die Festsetzungen zum \nSchutz der vorhandenen Bäume sowie die Ausweisung zahlreicher Standorte für \nanzupflanzende Bäume bzw. Hecken sowie der Ausweisung von (kleineren) \nAusgleichsflächen hat er einen Ausgleich für den Eingriff in den bislang begrünten \nInnenbereich in dem Umfange vorgesehen, wie dies unter Berücksichtigung der \ngeplanten Wohnnutzung möglich war. Der Rat der Antragsgegnerin mußte den \nBelangen von Naturschutz und Landschaftspflege durchaus auch nicht im Hinblick \ndarauf Vorrang einräumen, daß eine Zurücknahme der Wohnbebauung im Bereich \nder Nordostecke der Südfläche bzw. der Südwestecke der Nordfläche zu einem \n\"Ausgleich\" des Eingriffs in Natur und Landschaft bereits ausgereicht hätte. Die \nEingriffsregelung des § 8a BNatSchG fordert nicht eine \"Optimierung\" des Eingriffs in \nNatur und Landschaft in dem Sinne, daß eine Planung nur dann zulässig wäre, wenn \nein Eingriff vollen Umfangs ausgeglichen ist. Vielmehr kommt es auf eine Abwägung \nder Belange unter Berücksichtigung der verfolgten Planziele an, die hier eine \nWohnbebauung in dem vorgesehenen Umfang sicherstellen sollte. Soweit der \nPlangeber Eingriffe als durch die beabsichtigte Planung nicht vermeidbar angesehen \nund der Wohnbebauung deshalb Vorrang gegenüber den Belangen von Naturschutz \nund Landschaftspflege gegeben hat, ist dies nach Maßgabe des der Gemeinde \nzustehenden Abwägungsspielraums nicht zu beanstanden. \n\n81\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 23. April 1997 \n- 4 NB 13.97 -, NVwZ 1997, 1215 = BauR 1997, \n798.\n\n82\n\nDie in der mündlichen Verhandlung des Senats von einem Anwohner der T. \nStraße vorgebrachten Einwände gegen die zutreffende Bewertung der Auswirkungen \ndes Bebauungsplans auf Natur und Landschaft durch den Rat der Antragsgegnerin \nverkennen, daß der Abwägung zwar auch eine zahlenmäßige Bewertung der \nEingriffsfolgen zugrundelag (Tabellenkalkulation gemäß Ludwig, Anlage zur \nUmweltverträglichkeitsprüfung), der Rat sich jedoch nicht nur von den reinen \nZahlenwerten leiten ließ, sondern in der Abwägung auf eine relativierende Bewertung \nder Eingriffsfolgen im Hinblick auf die mit der Planung verfolgten Ziele abstellte. \nDabei hat der Rat weder maßgebende Natur- und Landschaftsbestandteile \nübersehen noch die Funktion des Blockinnenbereichs namentlich als \n\"Trittsteinbiotop\" in abwägungserheblichen Größenordnungen verkannt. Im Hinblick \nauf den Vortrag in der mündlichen Verhandlung ist anzumerken: Daß die Ackerfläche \nim für die Rechtsprüfung maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht \nmehr als solche (vorbehaltlich der Bebauungsplanverwirklichung) für eine \nlandwirtschaftliche Nutzung offenstand, ist weder erkennbar noch vorgetragen; auf \neinen \"zwischenzeitlichen\" landwirtschaftsuntypischen Bewuchs der Fläche kam es \nfür die Entscheidung des Rates schon deshalb nicht an. Der Rat durfte auch davon \nausgehen, daß die klimatischen Folgen der Bebauungsplanung lokal sind. Eine \nangeblich bestehene Kaltluftschneise zum S. Bach ist nicht belegt, aber auch \ndeshalb nicht von Belang, weil der Rat auf das Fortbestehen der Baulücke zwischen \nden Häusern S. Straße 88a und 98, durch die die Ventilationszone führen soll, \nohnehin nicht hätte abstellen können, da der dortige Bereich nach Maßgabe des § 34 \nBauGB bebaubar ist. Schließlich sind die Grundwasserauswirkungen vom Rat \nabwägungsfehlerfrei berücksichtigt worden. Es bedurfte insbesondere keiner \nDetailuntersuchungen. Daß angesichts der zur Verfügung stehenden Flächen auch \nunter Berücksichtigung einer \"möglicherweise nur...geringen bis mittleren \nWasserdurchlässigkeit\" die Versickerung jedenfalls \"grundsätzlich möglich ist\" - und \nhierauf hat der Rat entscheidend abgestellt - bedarf keiner weiteren Ausführungen. \n\n83\n\nDie Abwägung des Rates ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil er eine private \nGrünfläche mit der Zielsetzung der Sicherung des vorhandenen, überwiegend \ngärtnerisch genutzten Naturraums verfolgt, diese jedoch nicht erforderlich sei. Die \nFestsetzung einer privaten Grünfläche unterwirft den Bereich einem sich aus § 30 \nBauGB ergebenden Veränderungsschutz, wie er nach Maßgabe des § 34 BauGB \nnicht zu erreichen ist. § 34 BauGB stellt grundsätzlich nur auf die dort genannten \nKriterien (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare \nGrundstücksfläche, Erschließung, Ortsbild) ab, anhand derer geplante bauliche \nVeränderungen zu beurteilen sind, aus denen sich eine Bindung oder auch nur \nOrientierung an die bestehende (gärtnerische) Gestaltung unbebauter Flächen \njedoch nicht ergibt. \n\n84\n\nAbwägungsfehlerfrei hat sich die Antragsgegnerin auch dafür entschieden, \ngemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB den Einsatz von festen und flüssigen Brennstoffen \nnicht zuzulassen. Die für bestandsgeschützte Anlagen keine Geltung fordernde \nFestsetzung unter Ziffer 4.0 des Bebauungsplanes findet ihre städgebauliche \nRechtfertigung darin, daß die Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung \nentsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Nr. 2 BImSchG vorbeugenden \nImmissionsschutz betreiben kann. Die Gemeinde ist insoweit aber nicht darauf \nbeschränkt, bereits bestehenden problematischen Verhältnissen entgegenzuwirken. \nSie darf ihre Bauleitplanung vielmehr auch darauf ausrichten, derartige Verhältnisse \ngar nicht erst entstehen zu lassen.\n\n85\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 \n- 7 C 8.82 -, NVwZ 1984, 371; Beschluß vom \n16. Dezember 1988 - 4 NB 1.88 -, BRS 48 Nr. 43; \nOVG NW, Urteil vom 17. Oktober 1996 \n- 7a D 164/94.NE -, BRS 58 Nr. 26.\n\n86\n\nDies verkennt auch der Antragsteller nicht. Entgegen seiner Annahme geht die \nFestsetzung nicht \"ins Leere\" und ist deshalb auch nicht ungeeignet. Die Festsetzung \nhat unmittelbare Bedeutung für die geplanten etwa 100 Wohneinheiten im Bereich \nder \"Südfläche\" und der \"Nordfläche\". Darüber hinaus ist der Berücksichtigung des \nVorsorgegedankens bei über den Bestandsschutz hinausgehenden Änderungen der \nHeizungsanlagen der bestehenden Häuser Beachtlichkeit beizumessen. \n\n87\n\nObwohl der Bebauungsplan Nr. 76490/05 der Antragsgegnerin an materiellen \nMängeln leidet, ist er zwar hinsichtlich der textlichen Festsetzung Nr. 7.6, nicht \njedoch hinsichtlich der textlichen Festsetzung Nr. 7.5 für nichtig zu erklären; \nhinsichtlich der textlichen Festsetzung Nr. 7.5 ist der Bebauungsplan unwirksam. \n\n88\n\nGemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung \nerklärt das Oberverwaltungsgericht die Satzung bis zur Behebung der Mängel für \nnicht wirksam - und nicht für nichtig -, wenn festgestellte Mängel einer Satzung, die \nnach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden ist, durch ein \nergänzendes Verfahren im Sinne des § 215a BauGB behoben werden können. Die \nmateriellen Mängel des Bebauungsplanes Nr. 76490/05 der Antragsgegnerin führen \nzwar insoweit zu seiner Nichtigkeit, als für die textliche Festsetzung 7.6 keine \nErmächtigungsgrundlage bestanden hat, da diesbezüglich die Voraussetzungen der \n§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 215a Abs. 1 BauGB n.F. nicht vorliegen. Hinsichtlich der \ntextlichen Festsetzung 7.5 ist der Bebauungsplan bis zur Behebung des Mangels \n(lediglich) unwirksam, da die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem \nergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB besteht. \n\n89\n\nGemäß § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB n.F. führen Mängel der Satzung, die nicht \nnach den §§ 214 und 215 BauGB n.F. unbeachtlich sind und die durch ein \nergänzendes Verfahren behoben werden können, nicht zur Nichtigkeit der Satzung. \nBis zur Behebung der Mängel entfaltet die Satzung keine Rechtswirkungen (Satz 2). \nErgänzendes Verfahren im Sinne des § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein nach den \nVorschriften des Baugesetzbuches durchzuführendes Satzungsverfahren. Dies ergibt \nsich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 215a Abs. 1 BauGB, denn weder hier noch \nan anderer Stelle des Baugesetzbuches ist ein ergänzendes Verfahren als solches \nbezeichnet, wohl aber aus dem Sinn der Regelung, denn Mängel, die auf einer \nVerletzung formeller oder materieller Anforderungen des Baugesetzbuches bzw. \nseiner Verfahrensbestimmungen beruhen, können mangels anderweitiger \nVorschriften daher jedenfalls nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches selbst \nbehoben werden.\n\n90\n\nDas Verfahren ist ein ergänzendes, wenn nicht alle zum Erlaß einer Satzung \nerforderlichen Verfahrensschritte in der Weise durchgeführt werden müssen, wie dies \nbeim erstmaligen Satzungsverfahren erforderlich wäre. Hierfür spricht bereits der \nWortlaut des Gesetzes, denn der Begriff \"ergänzen\" setzt nach seinem eindeutigen \nWortsinn eine lediglich ein schon vorhandenes Objekt noch vervollständigende \nAktivität voraus, nicht aber eine dieses Objekt originär schaffende. Ferner folgt dies \naus dem Sinn des § 215a Abs. 1 BauGB, wie er bereits durch die \nAbschnittsüberschrift verdeutlicht wird; § 215a BauGB dient der Planerhaltung. Er \nkonkretisiert die Absicht der Planerhaltung durch Bestimmung der Folgen des \nSatzungsmangels, denn danach entfaltet die Satzung bis zur Mängelbehebung zwar \nkeine Rechtswirkungen, ist jedoch nicht schon (endgültig) nichtig. Eine Satzung wird \njedoch nicht erhalten, wenn die für den rechtmäßigen Erlaß erforderlichen Schritte \nkomplett erneut vollzogen werden müßten, denn in einem solchen Falle würde die \nSatzung erneut aufgestellt. Ein solches Verfahren ist vom Gesetzgeber offensichtlich \nnicht als planerhaltendes Verfahren in Betracht gezogen worden, wie die \nEntstehungsgeschichte der Vorschrift belegt. Danach sollte die Möglichkeit eröffnet \nwerden, die zeit- und personalaufwendigen Vorarbeiten zur Erarbeitung \ninsbesondere von Bebauungsplänen auszunutzen und deshalb ein ergänzendes \nVerfahren zur Behebung von Satzungsmängeln eröffnet werden. Es ging dem \nGesetzgeber darüber hinaus darum, den Grundsatz der Planerhaltung im \nBaugesetzbuch fortzuentwickeln.\n\n91\n\nVgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des \nBaugesetzbuchs und zur Regelung des Rechts der \nRaumordnung, BT-Drucks. 13/6392, S. 38 u. 74.\n\n92\n\nDer Gesetzgeber wollte demnach hinter die nach bisheriger Rechtslage \nbestehenden Möglichkeiten der Planerhaltung jedenfalls nicht zurückfallen. Die \nRechtslage nach Maßgabe der §§ 214 ff. des Baugesetzbuches a.F. sah zunächst \ndie auch rückwirkend mögliche Behebung von Verfahrens- oder Formfehlern nach \nMaßgabe des § 215 Abs. 3 BauGB vor, der seinem sachlichen Gehalt nach im \nwesentlichen den Ergebnissen der Anwendung von § 215a BauGB n.F. entspricht. \nAuch materielle Fehler konnten über die Regelungen im Baugesetzbuch a.F. hinaus \nbehoben werden, und zwar durch eine auf Verfahrensschritte begrenzte \nFehlerkorrektur. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom \n7. November 1997 - 4 NB 48.96 - wie folgt zusammengefaßt: \"Soweit die \nVerfahrensabschnitte unterschieden werden können, ist grundsätzlich auch eine \nFehlerkorrektur möglich. Dabei ist es unerheblich, ob der (behebbare) Fehler \nformeller oder materieller Natur ist...Soll die Satzung jedoch unverändert erlassen \nwerden, so folgt nicht schon aus der materiell-rechtlichen Natur eines Fehlers, daß \nauch die vorangegangenen korrekten Verfahrensschritte wiederholt werden \nmüssen...Ein Verzicht auf die Wiederholung des vorangegangenen Verfahrens wäre \nallerdings unzulässig, wenn es schon selbst durch den Fehler 'infiziert' ist...\"\n\n93\n\nVgl. ferner BVerwG, Urteil vom 21. August 1997 \n- 4 C 6.90 -, DVBl. 1998, 48.\n\n94\n\nOb § 215a Abs. 1 BauGB den nach früherer Rechtsprechung bestehenden \nRechtszustand lediglich festgeschrieben hat oder im sachlichen Gehalt darüber \nhinausführt, in welchen rechtlichen Kategorien ein zwar nicht nichtiger, aber \nunwirksamer Plan einzuordnen ist und welche Rechtsfolgerungen hinsichtlich der \nPlananwendung daraus zu ziehen sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Der in Rede \nstehende Satzungsmangel hätte jedenfalls auch nach früherer Rechtslage durch ein \nergänzendes Verfahren möglicherweise behoben werden können.\n\n95\n\nEin ergänzendes Verfahren kommt zur Behebung des materiellen Mangels, der \ndarin liegt, daß im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für Ziffer 7.5 der textlichen \nFestsetzungen des Bebauungsplanes eine Ermächtigungsggrundlage fehlte, in \nBetracht, denn nunmehr ermöglicht § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB n.F. die Festsetzung \nvon Maßnahmen ausdrücklich auch zum Schutz des Bodens, und zwar auch in den \nFällen, in denen solche Festsetzungen nach anderen Vorschriften getroffen werden \nkönnen. \n\n96\n\nVgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des \nBaugesetzbuchs und zur Neu-regelung des Rechts \nder Raumordnung, BT-Drucks. 13/6392, S. 48 f.\n\n97\n\nDa die vom Rat gewollte, im Zeitpunkt seiner Satzungsentscheidung noch \nermächtigungslose Festsetzung bereits Gegenstand des Planaufstellungsverfahrens \ngewesen ist, kann sich das ergänzende Verfahren auf eine neuerliche \nSatzungsentscheidung auf Grundlage des neuen Rechts beschränken. \n\n98\n\nHinsichtlich der textlichen Festsetzung 7.6 des Bebauungsplanes kommt ein \nergänzendes Verfahren, das zur Fehlerbehebung geeignet wäre, nicht in Betracht, \ndenn über den Mangel einer die konkrete Festsetzung tragenden \nErmächtigungsgrundlage kann auch ein (neuerliches) ergänzendes Verfahren nicht \nhinweghelfen. Insoweit hat der Senat gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO die \nangefochtene Satzung daher für nichtig zu erklären.\n\n99\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.\n\n100\n\nVgl. zur Kostenverteilung bei Teilnichtigkeit eines \nBebauungsplans: BVerwG, Beschluß vom \n25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 -, BauR 1997, \n603.\n\n101\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n102\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n103","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309957","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-02/7a-d-125-96-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":11},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":10},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309957","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309957","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-02/7a-d-125-96-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309957","retrieved":"2026-07-09 03:39:47.975216+00:00"}}