{"status":"available","doknr":"OLD309959","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0302.20B2433.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-03-02","aktenzeichen":"20 B 2433/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird \ngeändert.\nDie aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom \n15. Juli 1997 wird wiederhergestellt. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nRechtszüge einschließlich des Beschwerdezulassungsverfahrens auf 30.000,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n Gründe\nDie zugelassene Beschwerde ist begründet.\nBei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden \nInteressenabwägung überwiegt das private Interesse der \nAntragstellerin, von der Vollziehung der Verfügung einstweilen \nverschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am \nSofortvollzug. Dafür ist zunächst maßgeblich, daß die \nVerfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Bestand \nhaben wird, da nach derzeitigem Sach- und Streitstand gegen \nihre Rechtmäßigkeit erhebliche Bedenken bestehen. \nDie dem Bescheid sinngemäß zu entnehmende Bewertung der \nAntragsgegnerin, der Handel mit sog. Soft-Air-Waffen im \nKaliber 5,5 mm verstoße gegen das Waffengesetz und bilde \ndeshalb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, dürfte im \nWaffenrecht keine Stütze finden. Erlaubnispflichtig ist nach \n§ 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG der Handel mit Schußwaffen (vgl. § 1 \nAbs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 WaffG), soweit sie dem Waffengesetz \nunterfallen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand spricht alles \ndafür, daß die von der Antragstellerin vertriebenen Soft-Air-\nWaffen Spielzeugpistolen darstellen, auf die das Waffengesetz \ngemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 1. WaffV nicht anzuwenden ist. \nAusschlaggebend dafür ist zunächst, daß aus ihnen nach \njetziger Erkenntnis ausschließlich feste Körper, d.h. \nGeschosse nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 WaffG verschossen werden \nkönnen. Die Annahme der Antragsgegnerin, aus ihnen könnten \nauch gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen \n(§ 2 Abs. 3 Nr. 2 WaffG) verschossen werden, ist - bezogen auf \nden gegenwärtigen Zeitpunkt - durch nichts belegt. Unstreitig \nist eine Verwendung der erhältlichen 6 mm-\nFarbmarkierungskugeln in den in Rede stehenden Soft-Air-Waffen \ndes Kalibers 5,5 mm nicht möglich. Farbmarkierungskugeln oder \nentsprechend aufgebaute Geschosse mit einem geringeren \nDurchmesser stehen offensichtlich zur Zeit für dieses Kaliber \nnicht zur Verfügung. Nichts anderes besagt das insofern \npauschale Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom \n2. Juni 1997 (IS 5 - 681 201/21), wonach \"praktisch für alle \nSchußwaffen\" Farbmarkierungskugeln hergestellt und verwendet \nwerden können, weshalb auch Soft-Air-Waffen \"grundsätzlich\" \nden Vorschriften des Waffengesetzes unterliegen sollen. Aus \nden Schreiben des Bundeskriminalamts (KT 21) vom 1. und \n29. August 1997 ergibt sich lediglich, daß die pharmazeutische \nIndustrie in der Lage ist, Gelatinekapseln für medizinische \nZwecke mit Durchmessern von 5,0 bzw. 5,1 mm herzustellen; daß \nentsprechende Kapseln auch bereits als Geschosse im Sinne des \n§ 2 Abs. 3 Nr. 2 WaffG angeboten werden oder zumindest \nfaktisch in Gebrauch sind, besagen die Schreiben nicht. \nDementsprechend ist derzeit nicht einmal durch Versuche \ngeklärt, ob die von der pharmazeutischen Industrie \nhergestellten Kapseln tatsächlich - wie das Bundeskriminalamt \nmutmaßt - aus den Soft-Air-Waffen der Antragstellerin \nverschossen werden könnten oder ob sie nicht vielmehr - wie \ndie Antragstellerin vorträgt - bei dem Versuch des \nVerschießens aufgrund zu dünner Wandung zerstört würden und \nden Lauf der Waffe nicht verlassen könnten. Die Überlegung des \nVerwaltungsgerichts, nach aller Erfahrung sei von der \nProduzierbarkeit passender Munition auszugehen, ist daher, \nnicht anders als die Annahme des Bundeskriminalamts, reine \nSpekulation. \nBlickt man mithin auf die aktuellen, im Zeitpunkt der \nEntscheidung vorliegenden Fakten, so liegt auf der Hand, daß \naus Soft-Air-Waffen des Kalibers 5,5 mm \"nur Geschosse nach \n§ 2 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes\", d.h. feste Körper im Sinne des \nWaffengesetzes verschossen werden \"können\", womit die \nAusnahmevorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 1. WaffV \neingreift. Eine andere Sicht der Dinge setzte voraus, im \nRahmen der genannten Ausnahmevorschrift über die Wendung \"nur \n... können\" auch künftige, mehr oder weniger theoretische \nEntwicklungsmöglichkeiten hinsichtlich neuer Munition zu \nberücksichtigen. Hierauf zielt die Antragsgegnerin mit ihrer \nAuffassung, es komme auf die \"generelle Eignung\" der Waffe an. \nAllerdings verliert sich auch die generelle Eignung einer \nWaffe ohne faßbaren Hintergrund in reinen Mußmaßungen. Deshalb \nhat die genannte Auslegung nicht viel für sich. Es mag \nangehen, das Eingreifen der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 1 \nNr. 1 der 1. WaffV etwa bei angelaufener Produktion neuer \nGeschosse und einem unmittelbar bevorstehenden Vertrieb zu \nverneinen; in diesen Fällen werden bereits Versuche mit der \nneuen Munition angestellt worden sein, so daß es Prototypen \ngibt und die Verwendbarkeit der produzierten Munition \nfeststeht. Ist die Entwicklung oder Herstellung derartiger \nMunition hingegen - wie im Fall der Antragstellerin - eine \nbloß abstrakt bestehende Denkmöglichkeit, so liefe die \nVorschrift, weil sich derartige Denkmöglichkeiten nie \nausschließen lassen, entgegen dem erkennbaren Willen des \nVerordnungsgebers praktisch leer. Nach dem Zweck des § 2 \nAbs. 3 Nr. 2 WaffG, der bei Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der \n1. WaffVO heranzuziehen ist, sollen vielmehr konkrete - also \nvor allem zeitnahe - Gefahren unter Kontrolle gehalten werden, \ndie sich aus der Verwendung von Geschossen ergeben, die \nunabhängig von der ihnen mitgeteilten Bewegungsenergie \n- nämlich aufgrund der Eigenschaft der verschossenen Stoffe \nselbst - gefährlich sein können. Erlaubnisbedürftiger \nWaffenhandel dürfte danach erst dann vorliegen, wenn die \nbeschriebene \"Gefahrengrenze\" aktuell überschritten wird. \nInsofern verbleibende Unsicherheiten gehen nach allgemeinen \nGrundsätzen zu Lasten der (eingreifenden) Behörde. Von dem \naufgezeigten Verständnis der einschlägigen Vorschriften dürfte \nauch die bisherige Verwaltungspraxis ausgegangen sein, wie \nnamentlich das Schreiben des Bundeskriminalamts vom \n25. Oktober 1996 wie auch die Verfügung der Antragsgegnerin \nvom 28. Mai 1997 (Untersagung des Handels mit Soft-Air-Waffen \nim Kaliber 6 mm) zeigt, mit der sie erst eingeschritten ist, \nnachdem Farbmarkierungskugeln im passenden Kaliber auf dem \nMarkt erhältlich waren.\nAuch die weitere, von den Erfolgsaussichten des \nWiderspruchsverfahrens unabhängige Interessenabwägung fällt \nzugunsten der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin hat \nunter hinreichender Präzisierung ihrer hauptsächlich auf Soft-\nAir-Waffen aufbauenden Geschäftsverhältnisse dargelegt, daß im \nFalle der (sofortigen) Durchsetzung des Verbots ihre Existenz \ngefährdet ist. Auch die Antragsgegnerin ist davon noch im \nVerwaltungsverfahren ausgegangen, wie namentlich ihr \nDurchsuchungsbericht vom 27. Mai 1997 belegt, in dem \nausdrücklich hervorgehoben ist, daß eine Untersagung des \nHandels die Aufgabe des Geschäftsbetriebes zur Folge haben \nmüßte. Demgegenüber fällt auf seiten des öffentlichen \nInteresses nichts Vergleichbares in die Waagschale. Selbst bei \nZugrundelegung der - der Antragstellerin ungünstigen - \nRechtsauffassung der Antragsgegnerin bewegte sich ihre \nUntersagungsverfügung im Bereich der Vorbeugung: Weil, wie \nausgeführt, auf absehbare Zeit nirgends verschießbare Munition \nzur Verfügung steht, geht es nicht darum, konkrete Gefahren \naus der Verwendung umhüllter Flüssigkeiten in Schußwaffen \nabzuwehren. Schon deshalb besteht auch die vom \nVerwaltungsgericht (BA S. 6) gesehene, von der Antragsgegnerin \nim Beschwerdeverfahren aufgegriffene, vermeintlich konkrete \nGefahr nicht, daß die Verwendung von Farbmarkierungskugeln das \ngrundgesetzwidrige Einüben simulierter Kampf- und \nTötungshandlungen ermöglicht. Im übrigen hätte eine derartige \n\"Gefahr\", die sich ebenso beim Verschießen fester Körper auf \nder Grundlage des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 1. WaffV ergeben müßte, \nkeinerlei Bezug zum Erlaß oder zum Vollzug der angegriffenen \nVerfügung. Mit dieser Verfügung sollte und konnte \nausschließlich dem unerlaubten Handel mit (echten) Schußwaffen \nentgegengetreten werden, während die genannte Bestimmung \ngerade zugrunde legt, daß die Benutzung von Spielzeugwaffen \n- ggf. auch zur Nachahmung von Kampf- und Tötungshandlungen - \nwaffenrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dem Rechnung tragend \nhat der 5. Senat des beschließenden Gerichts, auf dessen \nBeschluß vom 28. Juni 1995 (- 5 B 3187/94 -, NWVBl. 1995, 473) \ndas Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin abgehoben \nhaben, a.a.O. S. 474 f. besonders hervorgehoben, daß sich \nseine Entscheidung auf \"Besonderheiten des Laserspiels\" \nstützt, die \"eine Nähe zu realen Kampf- und Tötungshandlungen \nder Gegenwart herstellt, die weder bei üblichen \nKampfsportarten noch bei 'herkömmlichen' Kriegsspielen unter \nVerwendung von Kriegsspielzeug ... erreicht wird\".\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat greift dabei die \nAnregung der Antragsgegnerin auf, den erstinstanzlich \nfestgesetzten Streitwert - deutlich über den Mindestbetrag des \nStreitwertkatalogvorschlags (vgl. DVBl. 1996, 605, Nr. 14.2.1) \nhinaus - heraufzusetzen; die vorgenommene Anhebung erscheint \nmit Blick auf den erheblichen Geschäftsumfang des betriebenen \nund untersagten Handels mit Soft-Air-Waffen, der hier \nweitgehend den Umfang des Gewinns bestimmt, der Bedeutung der \nSache schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nangemessen.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309959","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-02/20-b-2433-97","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309959","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309959","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-03-02/20-b-2433-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309959","retrieved":"2026-07-09 03:39:48.201421+00:00"}}