{"status":"available","doknr":"OLD309963","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0227.24A6870.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-27","aktenzeichen":"24 A 6870/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen für das erstinstanzliche Verfahren trägt diese selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1943 geborene Kläger ist nach dem Bescheid des \nVersorgungsamtes L. vom 7. Februar 1985 behindert mit einer \nMinderung der Erwerbsfähigkeit - jetzt Grad der Behinderung - \nvon 60 v. H. Als Behinderungen sind festgestellt: zunehmende \nFunktionsbehinderung der Hände mit Deformierungen, lähmende \nNervenstörungen an beiden Füßen bei mykobakterieller \nNeurodermatose, zur Zeit ohne Aktivität.\n\n3\n\nDer Kläger war seit dem 6. Oktober 1969 als Arbeiter bei \nder W. - W. H. GmbH (im folgenden W. \nGmbH), die einen Betrieb zur Herstellung von Fahrzeugglas \nunterhielt, beschäftigt. Die Beigeladene ist die \nRechtsnachfolgerin dieser Firma. Die zuletzt ausgeübte \nTätigkeit des Klägers bestand in der Kontrolle von \nDrehfenstern in der Sekuritglasfertigung.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 3. Juni 1993 beantragt die W. GmbH \nbei der Hauptfürsorgestelle des Beklagten die Zustimmung zur \nordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger \nmit der Begründung, bei diesem seien in den vergangenen Jahren \nstetige, häufige, lang andauernde Fehlzeiten aufgetreten. \nHierzu legte sie sogenannte „Fehltage-Karten\" vor, in denen \ndie krankheitsbedingten Fehltage wie folgt eingetragen sind: \n1990 111 Arbeitstage, 1991 103 Arbeitstage, 1992 124 \nArbeitstage sowie bis Ende Mai 1993 60 Arbeitstage. Ferner \nbezog sich die Beigeladene auf eine von ihr eingeholte \nStellungnahme des Betriebsarztes Dr. S. vom 11. März 1993 \nvom \"Arbeitsmedizinischen Zentrum I. \", in dem dieser \nausführte, der Arbeitsplatz des Klägers - Ofenbedienung und \nKontrolle von Drehfenstern - sei als nicht geeignet zu \nbetrachten. Eine Reduzierung der Fehlzeiten durch medizinische \noder sonstige Maßnahmen sei nicht möglich, da es sich um eine \nchronische bzw. irreversibele Schädigung des \nGesundheitszustandes handele. Es sei davon auszugehen, daß \naufgrund fehlender Einflußmöglichkeiten auf den \nGesundheitszustand und den Arbeitsplatz auch in Zukunft nicht \nmit einer wesentlichen Verringerung der krankheitsbedingten \nFehlzeiten zu rechnen sei. Die Beigeladene führte ergänzend \naus, der Kläger sei zuletzt nur noch in der Position eines \nKontrolleurs eingesetzt worden, da er für andere vergleichbare \nArbeiten nicht verwendbar sei. Sein Arbeitsplatz sei in der \nRegel ein „Frauenarbeitsplatz\". \n\n5\n\nGegen die beabsichtigte Kündigung machte der Kläger \ngeltend, er habe derzeit keine Probleme am Arbeitsplatz. Wenn \ner, was hauptsächlich im Winter der Fall sei, Schmerzen in der \nHand habe, könne er kaum noch arbeiten und müsse zum Arzt.\n\n6\n\nBetriebsrat und Vertrauensmann der Schwerbehinderten \nwidersprachen in einer gemeinsamen Stellungnahme vom 6. Juli \n1993 sinngemäß dem Kündigungsersuchen, räumten allerdings ein, \ndaß die Ausfallzeiten des Klägers sehr hoch seien und für ihn \nein schwerbehindertengerechter Arbeitsplatz installiert worden \nsei. Darüber hinaus sehe der Betriebsrat keine Möglichkeit zur \nVeränderung des Arbeitsplatzes.\n\n7\n\nDas Arbeitsamt L. erhob gegen die beabsichtigte \nKündigung aus arbeitsmarktlichen Gründen Bedenken.\n\n8\n\nDer Kläger reichte eine Stellungnahme der Hautärztin Dr. \nF. vom 5. Juli 1993 ein, nach der er seit 1972 an einem \nMorbus Hansen vom lepromatösen Typ leidet. Trotz intensiver \nTherapie seien vorwiegend Nervenveränderungen übrig geblieben. \nBesonders in der kalten Jahreszeit träten Schmerzen entlang \nder peripheren Nerven sowie ein brennendes Gefühl beider Hände \nund Füße auf. Daher seien lange Arbeitsunfähigkeiten notwendig \ngewesen, weil der Patient wegen der Schmerzhaftigkeit einfach \nunfähig gewesen sei zu arbeiten. Die Symptomatik werde sich \nnicht ändern. Nach Angaben des Patienten hätten sich die \nArbeitsbedingungen bei der Glasherstellung gebessert, so daß \ner in Zeiten der Befundbesserung ohne weiteres die Arbeit \neines Kontrolleurs verrichten könne.\n\n9\n\nDipl.-Ing. M. vom technischen Beratungsdienst der \nHauptfürsorgestelle erstattete unter dem 2. August 1993 ein \nfachtechnisches Gutachten, wonach der Kläger die Arbeiten an \nseinem Arbeitsplatz nach den medizinischen Vorgaben \nüberwiegend ausführen können müsse. Eine technische Lösung, \ndie entscheidende Verbesserungen des Arbeitplatzes bringe, sei \nnicht möglich, ohne daß der Automatisierungsgrad erhöht und \ndabei weitere Arbeitsplätze abgebaut würden.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 20. August 1993 stimmte die \nHauptfürsorgestelle der ordentlichen Kündigung des \nArbeitsverhältnisses zu. Gegen die am 14. September 1993 \nausgesprochene Kündigung erhob der Kläger Klage vor dem \nArbeitsgericht. Gegen die Zustimmungsentscheidung des \nBeklagten erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er \nsei seit dem 27. März 1993 nicht mehr arbeitsunfähig krank \ngewesen. Frühere Arbeitsunfähigkeitsgründe seien behoben. Die \nHauptfürsorgestelle habe bei ihrer Entscheidung die soziale \nKomponente zu wenig bedacht. Für ihn bestünden auf dem freien \nArbeitsmarkt keine Vermittlungschancen und es sei daher \nabzusehen, daß er später auf Arbeitslosen- oder Sozialhilfe \nangewiesen sein werde.\n\n11\n\nIm Widerspruchsverfahren erklärte Dr. S. auf Anfrage \ndes Beklagten, der Arbeitsplatz des Klägers sei ungeeignet, \nweil dort die volle Gebrauchsfähigkeit seiner Arme und Hände \nerforderlich sei. Die W. GmbH machte geltend, der Kläger \nsei seit dem 26. März 1993 wegen Urlaubs (47 Tage), \nFreizeitausgleich (5 Tage) und Kurzarbeit (15 Tage) an weniger \nals der Hälfte der möglichen Arbeitstage anwesend gewesen. In \nder Zeit vom 17. September bis zum 1. Oktober 1993 sei er \narbeitsunfähig krank gewesen. Die wirtschaftliche Situation \ndes Betriebes sei erheblich beeinträchtigt, so daß eine \nWeiterbeschäftigung nicht ohne weiteres zumutbar sei. Der \nKläger legte eine Aufstellung der Betriebskrankenkasse über \nArt und Dauer seiner Erkrankungen vor. \n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. März 1994 wies der \nWiderspruchsausschuß der Hauptfürsorgestelle des Beklagten den \nWiderspruch zurück. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde \nim wesentlichen ausgeführt: Bei der Abwägung zwischen den \nInteressen des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der \nErhaltung seines Arbeitsplatzes und denen des Arbeitgebers an \nder Bewahrung seiner wirtschaftlichen und unternehmerischen \nGestaltungsmöglichkeiten sei zu Gunsten des Klägers \nberücksichtigt worden, daß er verheiratet sei, zwei Kindern \nUnterhalt zu gewähren habe und im Fall einer Beendigung des \nArbeitsverhältnisses seine Weitervermittlung auf dem \nArbeitsmarkt schwierig sein werde. Dennoch sei dem Interesse \nder Beigeladenen der Vorrang einzuräumen gewesen. Dies gelte \nzunächst im Hinblick auf die erheblichen krankheitsbedingten \nFehlzeiten seit 1990, die überwiegend auf den „Morbus Hansen\" \nzurückzuführen seien. Mit dem Auftreten weiterer erheblicher \nkrankheitsbedingter Fehlzeiten sei zu rechnen. Ferner sei der \nWiderspruchsausschuß aufgrund der vorliegenden ärztlichen \nStellungnahmen zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger nicht \nmehr für den von ihm besetzten Arbeitsplatz geeignet sei. Eine \ntechnische Lösung am Arbeitsplatz sei nicht möglich, ohne daß \nder Automatisierungsgrad erhöht werde und damit weitere \nArbeitsplätze abgebaut würden. Ein anderer freier und \ngeeigneter Arbeitsplatz sei im Betrieb nicht vorhanden. \n\n13\n\nMit der Klage hat der Kläger gerügt, eine umfassende \nSachaufklärung, warum eine Erhöhung der Automatisierung an \nseinem Arbeitsplatz nicht zumutbar sei, habe nicht \nstattgefunden. Auch sei nicht hinreichend berücksichtigt \nworden, daß die W. GmbH über 20 Jahre hinweg die durch \nseine Krankheit bedingten Ausfallzeiten hingenommen habe. Zum \nKündigungszeitpunkt habe die W. GmbH bereits \nVorbereitungen zur Betriebsaufspaltung getroffen und im \nProduktionsbereich Personal abgebaut. Durch die Umorganisation \nhabe dann auch für ihn ein neuer Arbeitsplatz geschaffen \nwerden können. Die krankheitsbedingten Fehlzeiten träten nur \nin der kalten Jahreszeit auf. Es wäre zu überlegen, ob er \nnicht nur jeweils im Zeitraum März bis Oktober \nweiterbeschäftigt werde.\n\n14\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n15\n\nden Bescheid der Hauptfürsorgestelle \ndes Beklagten vom 20. August 1993 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides \ndes Widerspruchsausschusses bei der \nHauptfürsorgestelle des Beklagten vom \n14. März 1994 aufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr hat die Auffassung vertreten, es sei nicht \nermessensfehlerhaft, dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, andere \nArbeitnehmer zu entlassen, um dem Kläger eine \nWeiterbeschäftigung zu ermöglichen. Die erheblichen \nkrankheitsbedingten Fehlzeiten seien erst seit 1990 \naufgetreten.\n\n19\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n20\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht \nder Klage im wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, der \nBeklagte habe seinen Entscheidungen teilweise einen \nSachverhalt zugrundgelegt, auf den die W. GmbH die \nKündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger nicht \ngestützt habe und der auch in tatsächlicher Hinsicht \nunzutreffend sei. Die Zustimmung sei nämlich nicht nur auf die \nkrankheitsbedingten Fehlzeiten gestützt worden, sondern auch \ndarauf, daß der Kläger aus gesundheitlichen Gründen für den \nvon ihmen besetzten Arbeitsplatz nicht mehr geeignet sei.\n\n21\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beigeladenen, mit \nder sie die Auffassung vertritt, der Beklagte habe sehr wohl \nbeide Gesichtspunkte in seine Ermessensentscheidung einfließen \nlassen dürfen, da bei verständiger Auslegung beide \nGesichtspunkte der Kündigung zugrunde lägen. Im übrigen \nerscheine der Ansatz des Verwaltungsgerichts, zwischen dem \nKündigungsgrund „krankheitsbedingte Fehlzeiten\" und „mangelnde \ngesundheitliche Eignung für den Arbeitsplatz\" zu \ndifferenzieren, als künstlich und lebensfremd.\n\n22\n\nDer Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat zunächst erklärt, er habe sich über \ndie Auslegung des Verwaltungsgerichts gewundert. Seine Behörde \nhabe aber selbst keine Berufung eingelegt, um den Arbeitgeber \nzu einer klaren Antragstellung zu zwingen. Im weiteren Verlauf \nhat er erklärt, seine Behörde überprüfe durchaus parallel zu \ndem Kündigungsgrund \"Fehlzeiten\", ob der Arbeitnehmer \nüberhaupt für seinen Arbeitsplatz geeignet sei.\n\n23\n\nDie Beigeladene und der Beklagte beantragen, \n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend und betont, der \nKündigungsgrund „fehlende gesundheitliche Eignung\" habe der \nKündigung nicht zugrunde gelegen. Bei der dauerhaften \nUngeeignetheit für einen bestimmten Arbeitsplatz müsse die \ndauerhafte Unmöglichkeit der Arbeitsleistung des jeweiligen \nArbeitnehmers festgestellt werden. Die krankheitsbedingte \nKündigung habe demgegenüber die grundsätzliche Fähigkeit des \nArbeitnehmers zur Voraussetzung, seiner arbeitsvertraglich \ngeschuldeten Arbeitsleistung nachzukommen, die nur zeitweise \ndurch Arbeitsunfähigkeitszeiten eingeschränkt sei. Die \ndauerhafte Unmöglichkeit, der arbeitsvertraglich geschuldeten \nLeistung nachzukommen, gehe damit erheblich weiter als die \nAbsicht, eine krankheitsbedingte Kündigung auszusprechen. Die \nmangelnde gesundheitliche Eignung für seinen Arbeitsplatz sei \nnicht nachgewiesen. \n\n28\n\nIm übrigen liege auch ein Ermessensfehlgebrauch des \nBeklagten vor, weil dieser nicht ausreichend sorgfältige \nErmittlungen angestellt habe und deshalb von einem \nunzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Der Kläger sei \nseit 1969 bis 1980 zunächst mit Kehren und Zuarbeiten \nbeschäftigt gewesen. Von 1980 bis 1990 sei er als Reiniger der \nSozialräume eingesetzt gewesen und ab 1990 als Kontrolleur der \nDrehfenster. Hier sei er mit ca. 50 v. H. auch mit dem \nSchleifen der Glasscheiben betraut worden. Das Schleifen \nerfolge mit kaltem Wasser und belaste deshalb seine Gesundheit \nextrem. Der Beklagte habe ausweislich des Schreibens des \ntechnischen Beratungsdienstes vom 4. August 1993 nur eine \netwaige technische Änderung am Arbeitsplatz überprüft, nicht \njedoch eine organisatorische Änderung. Es wäre beispielsweise \nmöglich gewesen, ihn - den Kläger - nicht mehr mit dem \nSchleifen der Glasscheiben unter kaltem Wasser zu betrauen und \nihn nur noch mit Kontrolleurtätigkeiten zu beschäftigen. Diese \nseien ihm wegen der Wärme durchaus möglich. Eine solche \nUmorganisation wäre der Beigeladenen auch zumutbar gewesen. \nAusweislich eines ärztlichen Gutachtens könne er noch \nvollschichtig in temperierten Räumen sowohl in Tagschicht als \nauch in Wechselschicht ständig leichte Arbeiten und zeitweise \nmittelschwere Arbeiten ausführen. Lediglich das Heben und \nTragen von Gewichten über 15 kg sowie Nässe, Kälte, Zugluft \nund Temperaturschwankungen seien zu vermeiden. \n\n29\n\nDie Beigeladene hat darauf erwidert, den Arbeitsplatz des \nKlägers mit geringen körperlichen Belastungen - Handhabung von \nkleinen Dreh- und Aufstellfenstern für Pkw - gebe es nicht \nmehr, da sie heute Gläser für den Nutzfahrsektor produziere. \nDas Scheibensortiment sei entsprechend größer und schwerer. \nDie heutige Tätigkeit eines Ofenbedieners und Kontrolleurs \nverlange eine dauernde mittelschwere bis schwere Tätigkeit, \nnämlich ein Heben und Tragen von Scheiben, die zwischen 5 und \n45 kg wögen. \n\n30\n\nIn der mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten darauf \nhingewiesen worden, daß die Rechtsansicht in Betracht kommt, \ndaß allein die Zustimmung zum Antrag der Beigeladenen eine \nermessensgerechte Entscheidung wäre. \n\n31\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nergeben sich aus der Gerichtsakte, der Akte des \nArbeitsgerichts L. - 2 Ca 8373/93 - und dem \nVerwaltungsvorgang des Beklagten; hierauf wird Bezug \ngenommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie allein von der Beigeladenen eingelegte Berufung ist \nbegründet.\n\n34\n\nDie Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des \nArbeitsverhältnisses der Beigeladenen mit dem Kläger ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ \n13 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n35\n\nDie angefochtene Zustimmung zur Kündigung beruht auf § 15 \nSchwerbehindertengesetz - SchwbG - in der Fassung vom 26. \nAugust 1986 (BGBl. I 1421). Danach bedarf die Kündigung des \nArbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den \nArbeitgeber der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. \nMit einem (jetzt) Grad der Behinderung von 60 unterfällt der \nKläger dem Kündigungsschutz der §§ 15 ff. SchwbG.\n\n36\n\nDer Beklagte hat die Zustimmung zur beabsichtigten und \ninzwischen vollzogenen Kündigung des Klägers durch die \nBeigeladene in verfahrensrechtlicher Hinsicht fehlerfrei \nerteilt. Er hat die Stellungnahme des zuständigen \nArbeitsamtes, des Betriebsrates und des Vertrauensmannes der \nSchwerbehinderten eingeholt sowie ferner den Schwerbehinderten \ngehört.\n\n37\n\nDie angefochtene Kündigungszustimmung ist auch materiell-\nrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit unterliegt die \nZustimmung zur Kündigung gemäß § 15 SchwbG lediglich einer \ngemäß § 114 VwGO eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen \nÜberprüfung, wobei maßgebend gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die \nangefochtene Zustimmungserklärung in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides ist. Bei der Ausübung des besonderen \nKündigungschutzes nach § 15 SchwbG trifft die \nHauptfürsorgestelle, soweit - wie hier - nicht die besonderen \nVoraussetzungen des § 19 SchwbG erfüllt sind, eine \nErmessensentscheidung. Nach § 114 VwGO ist lediglich zu \nprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \nüberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck \nder Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht \nworden ist. Hierbei ist zu prüfen, ob die Behörde in ihre \nErmessenserwägungen alle nach Sinn und Zweck des Gesetzes \nwesentlichen und den Rechtsstreit prägenden Gesichtspunkte \neingestellt hat und dabei von einem richtigen Sachverhalt \nausgegangen ist und ob das Ergebnis ihrer Entscheidung \naufgrund der vorzunehmenden relativen Gewichtung der zu \nberücksichtigenden Gesichtspunkte sachgerecht ist. Bei der zu \ntreffenden Ermessensentscheidung ist das Interesse des \nArbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten \ngegen das Interesses des schwerbehinderten Arbeitnehmers an \nder Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen. \n\n38\n\nAllerdings läßt sich ein Anspruch des Arbeitgebers auf \nErteilung der Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung dann \nherleiten, wenn aufgrund der besonderen Umstände des \nEinzelfalls das Ermessen der Hauptfürsorgestelle so stark \neingeengt ist, daß nur eine positive Entscheidung einer \nfehlerfreien Ermessensausübung entspricht. So liegt der Fall \nhier.\n\n39\n\nEntscheidend für die Berücksichtigung abwägungserheblicher \nUmstände sind ihr Bezug zur Behinderung und ihre an der \nZweckrichtung des behindertenrechtlichen \nSonderkündigungsschutzes gemessene Bedeutung (BVerwG, Urteil \nvom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 275).\n\n40\n\nSinn und Zweck des Schwerbehindertengesetzes als eines \nFürsorgegesetzes bestehen vor allem darin, mit seinen \nVorschriften über den Sonderkündigungsschutz Nachteile eines \nSchwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt \nauszugleichen. Der Schwerbehinderte soll vor den besonderen \nGefahren, denen er wegen seiner Behinderung auf dem \nArbeitsmarkt ausgesetzt ist, bewahrt werden. Es soll \nsichergestellt werden, daß er gegenüber dem gesunden \nArbeitnehmer nicht ins Hintertreffen gerät. Der \nSchwerbehindertenschutz gewinnt an Gewicht, wenn die Kündigung \ndes Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der \nBehinderung selbst ihre Ursache haben. In diesem Fall werden \nan die Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe \nAnforderungen gestellt, um auch den im Schwerbehindertenrecht \nzum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation \nverwirklichen zu können (Vgl. BVerwG, Urteil vom vom 19. \nOktober 1995 - 5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 360). So kann der \nArbeitgeber in Ausnahmefällen sogar verpflichtet sein, den \nschwerbehinderten Arbeitnehmer „durchzuschleppen\" (z.B. auf \neinen anderen für den Schwerbehinderten geeigneten \nArbeitsplatz, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1958 - V C \n32.56 - BVerwGE 8, 46, 51), während andererseits die im \nInteresse der Schwerbehindertenfürsorge gebotene Sicherung des \nArbeitsplatzes auf jeden Fall dort ihre Grenze findet, wo eine \nWeiterbeschäftigung des Schwerbehinderten allen Gesetzen \nwirtschaftlicher Vernunft widersprechen, insbesondere dem \nArbeitgeber einseitig die Lohnzahlungspflicht auferlegt würde \n(BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 a.a.O. m.w.N.; \nSenatsurteil vom 9. Februar 1996 - 24 2982/94 -).\n\n41\n\nHiervon ausgehend ist die angefochtene Kündigungszustimmung \nauch unter Berücksichtigung dessen, daß der Kündigungsgrund \nseine Ursache in der Behinderung des Klägers hat, nicht zu \nbeanstanden; angesichts der langjährigen außergewöhnlichen \nFehlzeiten des Klägers und der faktischen Aussichtslosigkeit \neiner Besserung seines Gesundheitszustandes konnte der \nBeklagte auch keine andere ermessensgerechte Entscheidung \ntreffen. \n\n42\n\nDer Beklagte hat in seiner Entscheidung - abzustellen ist \nauf den Widerspruchsbescheid vom 14. März 1994 - abgewogen \nzwischen dem Interesse des Klägers und dem der Beigeladenen. \nZugunsten des Klägers hat er seinen Familienstand und seine \nUnterhaltsverpflichtungen berücksichtigt sowie, daß eine \nWeitervermittlung auf dem Arbeitsmarkt schwierig sein werde. \nDer Beklagte hat dem Interesse des Arbeitgebers an einer \nBeendigung des Arbeitsverhältnisses in Hinblick auf die \nerheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers seit \n1990 den Vorrang eingeräumt und ist dabei davon ausgegangen, \ndaß eine Besserung des Gesundheitszustandes mit der Folge der \nBehebung der Arbeitsunfähigkeitsgründe nicht zu erwarten sei. \nInsoweit hat sich der Beklagte auf den Bericht der den Kläger \nbehandelnden Hautärztin Dr. F. gestützt. Diese \nErmessenserwägungen des Beklagten sind zutreffend. Die überaus \nlangen Fehlzeiten des Klägers sind für seinen Arbeitgeber \nunzumutbar. Der früher für das Schwerbehindertenrecht zustände \n13. Senat des erkennenden Gerichts hat im Beschluß vom \n17. Januar 1994 - 13 A 3135/93 - Fehlzeiten ab 14 v. H. der \nArbeitstage als Grenze des Hinnehmbaren bezeichnet. Ob dem \ngenerell zu folgen ist, kann offenbleiben. Der Kläger hat in \nden letzten drei Jahren vor der Kündigung an mehr als der \nHälfte der Arbeitstage krankheitsbedingt nicht gearbeitet, \ndamit ist die Grenze des für den Arbeitgeber Zumutbaren \njedenfalls weit überschritten. Bei derartigen Fehlzeiten über \nJahre widerspricht eine Weiterbeschäftigung des \nSchwerbehinderten allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft. \nEtwas anderes hätte nur angenommen werden können, wenn eine \nhinreichend sichere Aussicht bestanden hätte, daß es zu einer \nWiederholung der Fehlzeiten nicht kommen würde. Das hat der \nBeklagte aber zutreffend verneint. \n\n43\n\nInsoweit hat der Kläger selbst in seiner Anhörung vom 29. \nJuni 1993 erklärt, wenn er Schmerzen in der Hand habe, könne \ner kaum noch arbeiten; die Schwierigkeiten habe er \nhauptsächlich im Winter. Am 23. Juni 1993 hat er im Fragebogen \nfür den Schwerbehinderten zum Antrag des Arbeitgebers auf \nZustimmung zur Kündigung angegeben, er leide an zunehmender \nFunktionsbehinderung der Hände mit Deformierungen und \nlähmenden Nervenstörungen an beiden Füßen. Die Hautärztin Dr. \nF. bestätigte die trotz intensiver Therapie bestehenden \nNervenveränderungen und Schmerzen besonders in der kalten \nJahreszeit mit der Folge der Arbeitsunfähigkeit. Die Erklärung \nam Ende der Bescheinigung: „Nach Angaben des Patienten haben \nsich die Arbeitsbedingungen bei der Glasherstellung gebessert, \nso daß in Zeiten der Befundbesserung der Patient ohne weiteres \ndie Arbeit eines Kontrolleurs verrichten kann\", rechtfertigt \nkeine positive Prognose. Daß der Kläger in Zeiten der \nBefundbesserung arbeiten kann, ist nicht streitig. Angesichts \ndes von Dr. F. und von Dr. S. geschilderten \nKrankheitsbildes, insbesondere der bestehenden \nNervenveränderungen, konnte der Beklagte aber gerade nicht \ndavon ausgehen, daß es dauerhafte „Zeiten der Befundbesserung\" \ngeben werde. \n\n44\n\nDaran ändert auch das vom Kläger mit Schriftsatz vom 15. \nAugust 1996 eingereichte ärztliche Gutachten ohne Datum \nnichts. Ob der Kläger allgemein noch vollschichtig \nleistungsfähig ist, ist unerheblich. Entscheidend ist, daß er \nauf seinem - bereits behindertengerecht eingerichteten - \nArbeitsplatz über Jahre immer wieder krankheitsbedingt gefehlt \nhat, eine Besserung zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung \nnicht zu erwarten war und daß ein anderer für den Kläger \ngeeigneter Arbeitsplatz im Betrieb damals nicht vorhanden war \nund auch vom Kläger daher nicht bezeichnet werden konnte. \nSoweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren auf die \nMöglichkeit organisatorischer Änderungen im Arbeitsablauf \nhinweist und meint, es sei der Beigeladenen zumutbar gewesen, \nihn nur noch mit Kontrolleurtätigkeiten zu betreuen, steht \ndies im Widerspruch zur eigenen Äußerung, daß er in Zeiten der \nBeschwerdefreiheit - eine solche liege bis auf die \nWintermonate vor - durchaus in der Lage sei, seine \nKontrollarbeiten auszuführen. Eine zeitlich derart \neingeschränkte Einsatzfähigkeit brauchte der Beklagte aber \nzugunsten des Klägers nicht in Betracht zu ziehen. Erst recht \nkonnte der Kläger nicht erwarten, daß der Beklagte die \nBeigeladene auf eine weitere Automatisierung mit der Folge des \nWegfalls weiterer Arbeitsplätze verweist, nur um ihm für die \nZeiten der Beschwerdefreiheit seinen Arbeitsplatz zu \nerhalten.\n\n45\n\nDer Gesichtspunkt der überlangen Fehl- und Krankheitszeiten \nträgt nach allem die Zustimmung des Beklagten zur \nbeabsichtigten Kündigung. Unter diesem Aspekt konnte, da keine \nUmstände ersichtlich sind, die eine Weiterbeschäftigung des \nKlägers der Beigeladenen noch irgendwie zumutbar machten, eine \nandere Entscheidung ermessensfehlerfrei nicht mehr getroffen \nwerden. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob die vom \nBeklagten zusätzlich angestellten Erwägungen zur Eignung des \nKlägers für seinen Arbeitsplatz zutreffen und ob der Beklagte \nangesichts des Antrages der Beigeladenen diese Erwägungen zum \nGegenstand seiner Ermessenserwägungen machen durfte. Es \nspricht nach Auffassung des Senats allerdings viel dafür, daß \nes nicht zu beanstanden ist, wenn die Behörde zu Gunsten des \nSchwerbehinderten und zur Abrundung ihrer eigenen Entscheidung \nzusätzlich noch überprüft, ob der Arbeitnehmer überhaupt für \nseinen Arbeitsplatz geeignet ist. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, \n188 Satz 2 VwGO.\n\n47\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-27/24-a-6870-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-27/24-a-6870-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309963","retrieved":"2026-07-09 03:39:48.538631+00:00"}}