{"status":"available","doknr":"OLD309962","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0227.24A4632.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-27","aktenzeichen":"24 A 4632/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufungen werden zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je \nzur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils \nselbst tragen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jweilige Kostenschuldner \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit \nin derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger stellte die Beigeladene - seine damalige \nSchwiegertochter - zum 1. Oktober 1992 als Arzthelferin ein. \nIm Dezember 1993 unterrichtete die Beigeladene den Kläger \ndarüber, daß sie schwanger sei und die Entbindung im August \n1994 erwarte. Am 5. August 1994 kam sie nieder. Bereits mit \nSchreiben vom 7. Juni 1994 beanspruchte die Beigeladene im \nAnschluß an die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung \nErziehungsurlaub, der nach ihren Angaben bis zum 5. August \n1997 andauerte.\n\n3\n\nNachdem es zwischen dem Kläger und seiner Familie \neinerseits sowie der Beigeladenen andererseits schon gegen \nEnde des Jahres 1993 schwerwiegende Auseinandersetzungen \ngegeben hatte, die sich zu Jahresbeginn 1994 verschärften, \nferner eine Kündigung ausgesprochen wurde, die nach \nDurchführung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens \nzurückgenommen wurde, beantragte der Kläger bei der Beklagten \nunter dem 24. Mai 1994 die Erklärung der Zulässigkeit einer \nKündigung nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze der \nerwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG). Zur \nBegründung machte der Kläger neben diversen verbalen und \nhandgreiflichen Auseinandersetzungen im Treppenhaus des von \nder Familie und weiteren Mietern bewohnten Hauses, in dem sich \nauch die Praxisräume der Arztpraxis befinden, im wesentlichen \ngeltend, die Beigeladene habe mehrfach versucht, ihn bei \nverschiedenen Patienten, Freunden und Bekannten schlecht zu \nmachen, ihn herabzuwürdigen, seine Qualitäten als Arzt und \nFamilienvater anzuzweifeln und in den Dreck zu ziehen. Der \nKläger legte u.a. Kopien von an ihn gerichteten Schreiben der \nBeigeladenen vor, in denen sie ihn u.a. als „Betrüger und \nWichtigtuer\" bezeichnet hatte. So lautete eine Passage auf \neiner Postkarte vom 13. April 1994:\n\n4\n\n„Betrüger, Wichtigtuer,\nwo bleibt mein Feb.Gehalt 94 + \nMärzgehalt 94 fehlen 86,18 DM. Deine \nAlte ist noch nicht mal im Stande eine \nordentl. Buchführung zu machen, eben \ngenauso unfähig wie alle bei Euch in d. \nFamilie. Zahle, sonst sehen wir uns vor \nGericht u. ich bringe Zeugen\nR. B. .\"\n\n5\n\nIn einem ebenfalls an den Kläger gerichteten Brief vom \n14. April 1994 stand - auszugsweise -:\n\n6\n\n„E. ,\nder normale Menschenverstand sollte \nDeiner „Superfrau\" sagen, daß der \nFebruargehalt 94 mir nicht zu Gute kam, \nda Du dies auf Deinem Kontoauszug \nersehen kannst und somit keine \nAbbuchung auf Deinem Konto erfolgt \nist.\"\n\n7\n\n„Wie schon gesagt, abbescheißen \nlasse ich mich von Euch nicht.\"\n„Ihr wollt doch immer so korrekt sein, \nzumindest betont Ihr es immer. Ihr seid \nnie schuld, dann ist es eben der \nSteuerberater N. , lt. Aussage \n„Deiner Superfrau\",; diese ist doch \nnicht im Stande, eine ordentl. \nAbrechnung zu vollziehen und diese \nweiterzuleiten.\n\n8\n\nIch sehe bei Euch keinerlei \nKorrektheit, denn dies sind Fremdworte \nfür Euch.\n\n9\n\nFür Euren schlechten Ruf sorgt ihr \nschon selbst, bes. Dein Sohn K. . \nSchon Erkundigungen ergaben dies. Euren \nSohn X. habt ihr doch auch am \nErbe abbeschißen und enterbt. Ihr seit \ndoch keine Eltern, da herrschen \nbetrügerische Absichten schon im \nengsten Familienkreise - pfui Teufel. \nschämt Euch in Eurem Alter noch so zu \nbetrügen und zu bescheißen.\"\n\n10\n\nDie Beklagte hörte die Beigeladene durch eine Mitarbeiterin \ndes Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt U. zu den Angaben \ndes Klägers an und erklärte mit Bescheid vom 16. September \n1994 die Kündigung für zulässig. Das Verhalten der \nBeigeladenen stelle einen besonderen Fall dar, der \nausnahmsweise die Kündigung während der Mutterschutzzeit \nrechtfertige. Nach den angestellten Ermittlungen habe es die \nAuseinandersetzungen - unabhängig davon, wie sie im einzelnen \nabgelaufen seien - objektiv gegeben. Dadurch sei das \nVertrauensverhältnis grundsätzlich zerstört worden.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 23. September 1994 sprach der Kläger die \nordentliche Kündigung zum 31. Oktober 1994 gegenüber der \nBeigeladenen aus.\n\n12\n\nDie Beigeladene erhob Widerspruch gegen den Bescheid der \nBeklagten vom 16. September 1994, den sie im wesentlichen \ndamit begründete, sie habe ihre Arbeitspflichten aus dem \nArbeitsverhältnis nicht grob pflichtwidrig verletzt. Sie habe \nweder ihren Arbeitgeber beleidigt, noch habe sie ihre \narbeitsvertraglichen Pflichten vernachlässigt. Zwar habe sie \nden Kläger angeschrieben und ihn gebeten, Arbeitsunterlagen \nherauszugeben, sowie das ausstehende Gehalt zu überweisen, \ndoch seien diese Forderungen berechtigt gewesen. Dafür daß sie \ndabei nicht die richtigen Worte gefunden habe, habe sie sich \nentschuldigt. Die Entschuldigung sei angenommen worden. Im \nübrigen habe es zu keinem Zeitpunkt Auseinandersetzungen \nzwischen ihr und dem Kläger gegeben. Ebenso seien \nAuseinandersetzungen unter den Eheleuten ohne Auswirkungen auf \ndas Arbeitsverhältnis geblieben.\n\n13\n\nIm Laufe des Widerspruchsverfahrens machte der Kläger über \ndie bei Antragstellung vorgebrachten Gründe hinaus u.a. \ngeltend, mit Schreiben vom 4. Juli 1994 habe die Beigeladene \nversucht, ihn bei der Ärztekammer O. zu denunzieren. \nSie habe Beschwerde über die hygienischen Zustände und die \nAbzüge für Chemikalien in der Praxis geführt. Außerdem habe \nsie im weiteren Verlauf das Finanzamt X. veranlaßt, in \nseiner Praxis eine Betriebsprüfung durchzuführen.\n\n14\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. November 1995 erklärte die \nBeklagte die „noch auszusprechende\" Kündigung für unzulässig, \nweil sie es nicht mit dem Zweck des Mutterschutzes für \nvereinbar erachtete, die familiäre Zerrüttung im Ergebnis der \nBeigeladenen anzulasten. Eine schwangere Arbeitnehmerin \nverdiene den Schutz des Mutterschutzgesetzes in besonderem \nMaße, wenn ihr gesamtes persönliches Beziehungsumfeld - \ninsbesondere zu dem werdenden Vater - abgebrochen und \nzerrüttet sei. Im Falle der Beigeladenen müsse das \nMutterschutzgesetz deren Interessen eindeutig den Vorrang \neinräumen.\n\n15\n\nDer dagegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht \nDüsseldorf mit Urteil vom 13. Februar 1996 zum Az. 17 K \n11182/95 insoweit statt, als es feststellte, daß der \nWiderspruchsbescheid vom 14. November 1995 rechtswidrig war. \nIm Berufungsverfahren (24 A 1846/96) haben die \nHauptbeteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n16\n\nMit Schreiben vom 10. Oktober 1995 und 14. Februar 1996 \nbeantragte der Kläger bei der Beklagten unter Bezugnahme auf \ndie im Verfahren nach dem Mutterschutzgesetz genannten Gründe, \neine noch auszusprechende Kündigung des Arbeitsverhältnisses \nzwischen ihm und der Beigeladenen gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 \nBErzGG für zulässig zu erklären.\n\n17\n\nDie Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. März \n1996 im wesentlichen mit der Begründung ab, bei den vom Kläger \nzur Begründung seines Antrages vorgetragenen Vorfällen handele \nes sich um solche aus der Privatsphäre, die \narbeitsvertragliche Pflichtverstöße nicht begründen könnten. \nZudem bleibe der Tatsachenvortrag in wesentlichen Teilen \nbestritten. Auch die Tatsache, daß die familiären Verhältnisse \npersonell mit den arbeitsvertraglichen weitgehend identisch \nseien, könne nicht zu einer für den Kläger positiven \nEntscheidung führen. Denn solle nach den Wertungen des \nBundeserziehungsgeldgesetzes die grundsätzlich in geordneten \nfamiliären Verhältnissen lebende Arbeitnehmerin schon nicht \nmit einer zwangsweisen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses \nbelastet werden, so verdiene diesen Schutz eine Arbeitnehmerin \nerst recht, deren gesamtes persönliches Beziehungsfeld - \ninsbesondere zu dem werdenden Vater - abgebrochen und \nzerrüttet sei.\n\n18\n\nDen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid \nvom 3. Juni 1996 zurück.\n\n19\n\nZur Begründung seiner Klage hat der Kläger auf die im \nVerfahren zum Az.: 17 K 11182/95 vorgebrachten Argumente sowie \nauf die dortigen Urteilsgründe Bezug genommen.\n\n20\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n21\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides vom 11. März 1996 und des \nhierzu ergangenen \nWiderspruchsbescheides vom 3. Juni 1996 \nzu verpflichten, die Kündigung der \nBeigeladenen für zulässig zu \nerklären.\n\n22\n\nDie Beklagte und die Beigeladene haben im wesentlichen die \nbereits im Verwaltungsverfahren in dem Verfahren betreffend \ndie Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 3 MuSchG \nvorgetragenen Gründe wiederholt und vertieft und \nbeantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben.\n\n25\n\nHiergegen richten sich die Berufungen der Beklagten und der \nBeigeladenen.\n\n26\n\nDie Beklagte verweist zur Begründung auf ihre Berufung in \ndem Verfahren nach dem Mutterschutzgesetz, in dem sie \nausführt: Das Verwaltungsgericht habe die nach dem \nMutterschutzgesetz vorgegebene Gewichtung der \nunterschiedlichen Belange nur unzureichend berücksichtigt und \ndie tatsächliche Sachlage unzutreffend gewürdigt. Aufgrund \neiner Summierung verbaler Entgleisungen der Beigeladenen sei \ndas Verwaltungsgericht zur Annahme eines besonderen Falles \ngekommen. Die Annahmen des Verwaltungsgerichts, die \nBeigeladene habe aus unkontrolliertem Haß gegenüber ihrem \nArbeitgeber gehandelt und sie sei weder von wirtschaftlichen \nnoch von schwangerschaftsbedingten Sorgen geplagt gewesen, \nseien nicht bewiesene Mutmaßungen. Bei Verfehlungen wie denen \nder Beigeladenen müsse zweifelsfrei feststehen, daß diese \nnicht durch die besondere seelische Verfassung während der \nSchwangerschaft bedingt seien. Der Hinweis des Gerichts, es \nhandele sich hier um eine Arztpraxis mit familiärem Charakter, \nin der ein gedeihliches Miteinander besonders wichtig sei, \nverkenne, daß sich die Zielsetzung des Mutterschutzgesetz, die \nwerdende Mutter vor den wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu \nverschonen, die durch den Verlust des Arbeitsplatzes \nhervorgerufen würden, auch auf Familienbetriebe mit einer \ngeringen Anzahl von Beschäftigen erstrecke. Daß das gesamte \npersönliche Beziehungsumfeld insbesondere zu dem werdenden \nVater gebrochen und zerrüttet sei, spreche besonders für den \nSchutz der schwangeren Arbeitnehmerin. Die vom Gericht \nangenommene Ermessensreduzierung auf Null sei nicht begründet \nworden. \n\n27\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n29\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls;\n\n30\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n31\n\nDer Kläger beantragt,\n\n32\n\ndie Berufungen zurückzuweisen.\n\n33\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend und \nbestreitet, daß die Beigeladene sich bei ihm entschuldigt \nhabe. Ihr Verhalten habe mit den „Ausreißern\", die es hin und \nwieder bei werdenden Müttern gebe, nichts mehr zu tun.\n\n34\n\nDer Kläger hat der Beigeladenen nach Erhalt des \nerstinstanzlichen Urteils unter dem 21. August 1996 gekündigt. \nDas Arbeitsgericht X. hat mit Beschluß vom 21. Oktober \n1996 den entsprechenden Kündigungsschutzrechtsstreit - 2 Ca \n4451/96 - ausgesetzt bis zur Entscheidung des erkennenden \nGerichts.\n\n35\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nergeben sich aus der Gerichtsakte dieses Verfahrens, aus der \nVerfahrensakte 24 A 1846/96, den zu beiden Verfahren \ngehörenden jeweiligen Verwaltungsvorgängen sowie der \nVerfahrensakte Arbeitsgericht X. - 2 Ca 4311/94 -; \nhierauf wird Bezug genommen.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDie zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.\n\n38\n\nDas Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist nicht dadurch \nentfallen, daß sich die Beigeladene inzwischen nicht mehr im \nErziehungsurlaub befindet, denn der Kläger hat ihr nach \nErgehen des erstinstanzlichen Urteils gekündigt. Dies war \nzulässig. Das Gesetz bestimmt nicht, daß die Kündigung erst \nnach bestandskräftiger Zustimmungserklärung ausgesprochen \nwerden darf. Dies würde bei der Dauer der Verwaltungsverfahren \nund der verwaltungsgerichtlichen Verfahren dazu führen, daß in \nden meisten Fällen eine Kündigung überhaupt nicht \nausgesprochen werden könnte, sobald die Zustimmungserklärung \nvon dem Arbeitnehmer angegriffen wird. Das ist vom Gesetz, das \ndie Kündigungsmöglichkeit - wenn auch nur ausnahmsweise - \nvorsieht, nicht beabsichtigt. Der Arbeitgeber kann kündigen, \nsobald er einmal die beantragte Zustimmung erhalten hat. Er \nläuft nur Gefahr, daß die Zustimmungserklärung rechtskräftig \naufgehoben wird und damit die ausgesprochene Kündigung \nrückwirkend nichtig ist (vgl. zur Zustimmungserklärung nach \ndem Schwerbehindertengesetz Neumann-Pahlen, \nSchwerbehindertengesetz, 8. Aufl., § 15 Rndn. 83, 85).\n\n39\n\nNach § 18 Abs. 1 Satz 1 BErzGG darf der Arbeitgeber das \nArbeitsverhältnis mit einer Arbeitnehmerin ab dem Zeitpunkt, \nvon dem an Erziehungsurlaub verlangt worden ist, höchstens \njedoch sechs Wochen vor Beginn des Erziehungsurlaubs und \nwährend des Erziehungsurlaubs nicht kündigen. Die für den \nArbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von \nihr bestimmte Stelle - vorliegend die Beklagte - kann in \nbesonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung für zulässig \nerklären (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG). Ob ein „besonderer Fall\" \nund zusätzlich ein „Ausnahmefall\" vorliegt, unterliegt als \nunbestimmter Rechtsbegriff im vollem Umfang der \nverwaltungsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom \n18. August 1977 - V C 8.77 -, BVerwGE 54, 276 zu § 9 \nMuSchG).\n\n40\n\nDie Annahme eines besonderen Falles im Sinne des § 18 \nAbs. 1 Satz 2 BErzGG setzt voraus, daß zu dem \narbeitsrechtlichen Kündigungsgrund weitere außergewöhnliche \nUmstände hinzutreten müssen, die ein Zurückdrängen der vom \nGesetzgeber als vorrangig angesehenen Interessen des \nErziehenden hinter die des Arbeitgebers rechtfertigen. Sonst \nbesteht die Gefahr, daß die Kündigungsschutzbestimmungen leer \nlaufen. Ziel des Gesetzes und damit auch Maßstab für die \nEntscheidung, ob ein besonderer Fall vorliegt, der \nausnahmsweise die Zustimmung zur Kündigung zuläßt, ist, die \nständige Betreuung eines Kindes in der ersten Lebensphase \ndurch einen Elternteil zu fördern und mehr Wahlfreiheit für \ndie Entscheidung zwischen Tätigkeit in der Familie und \naußerhäuslicher Erwerbstätigkeit zu schaffen. Dieses Ziel soll \ndadurch erreicht werden, daß der den Erziehungsurlaub in \nAnspruch nehmende Elternteil während der Zeit des \nErziehungsurlaubs keine Kündigung zu befürchten braucht (vgl. \nBT.-Drucks. 10/3792 S. 20). Trotz des übereinstimmenden \nWortlauts unterscheidet sich damit die hier anzuwendende \nVorschrift des § 18 Abs. 1 BErzGG von der des § 9 Abs. 3 \nMuSchG. Ziel des § 9 Abs. 3 MuSchG ist es, die werdende Mutter \nauch im Interesse der Allgemeinheit so zu schützen, daß sie \nein gesundes Kind zur Welt bringen kann. Von der werdenden \nMutter sollen nicht nur wirtschaftliche Sorgen durch Erhaltung \ndes Arbeitsplatzes ferngehalten werden, sondern nach \nMöglichkeit auch alle psychischen Belastungen, die mit der \nKündigung eines Arbeitsplatzes, insbesondere in dem seelisch-\nlabilen Zustande einer Frau während der Schwangerschaft, \nverbunden sind (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970 - V C \n34.69 -, BVerwGE 36, 160).\n\n41\n\nHiervon ausgehend, liegt hier ein Fall vor, der die \nMerkmale des besonderen Falles und des Ausnahmefalles zugleich \nträgt und der die Beklagte verpflichtet, das ihr zustehende \nErmessen dahin auszuüben, daß sie die begehrte Zustimmung \nerteilt.\n\n42\n\nNach § 2 Abs. 1 Nr. 6 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz nach § 18 BErzGG \nvom 2. Januar 1986 (Bundesanzeiger 1986 Nr. 1 S. 4) liegt ein \nbesonderer Fall insbesondere dann vor, wenn besonders schwere \nVerstöße des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten \noder vorsätzliche strafbare Handlungen des Arbeitnehmers dem \nArbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses \nunzumutbar machen. Dem folgt der Senat. Das Gesetz geht davon \naus, daß der durch den Kündigungsschutz geschützte \nArbeitnehmer, so er dies will, nach Ablauf des \nErziehungsurlaubs wieder bei seinem Arbeitgeber tätig werden \nwird. Sein Arbeitsplatz bleibt ihm grundsätzlich erhalten, der \ndurch den Erziehungsurlaub bedingte Ausfall der Arbeitskraft \nkann durch ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis mit \neiner Ersatzkraft aufgefangenen werden. Ist das \nArbeitsverhältnis aber durch ein Verhalten des Arbeitnehmers \nderart zerrüttet, daß eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf des \nErziehungsurlaubs ausgeschlossen ist, weil für den Arbeitgeber \ndas Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, \nbesteht für den Arbeitnehmer die vom Gesetz vorausgesetzte \nWahlfreiheit für die Entscheidung zwischen Tätigkeit in der \nFamilie und außerhäuslicher Erwerbstätigkeit jedenfalls beim \nbisherigen Arbeitgeber nicht mehr. Ein derartiger besonderer \nFall liegt hier vor, der ausnahmsweise zugleich zu der \nVerpflichtung des Beklagten führt, die Zustimmung zur \nKündigung zu erklären.\n\n43\n\nDas Fehlverhalten der Beigeladenen ist von einem derartigen \nGewicht, daß es dem Arbeitgeber nicht zumutbar war, den Ablauf \ndes Erziehungsurlaubs abzuwarten und erst dann zu kündigen. \nInsoweit ist zusammenfassend und ergänzend zum \nerstinstanzlichen Urteil, in dem auf die Gründe des Urteils \nzur Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 MuSchG Bezug \ngenommen worden ist, lediglich auszuführen:\n\n44\n\nDie Klägerin hat ihren Arbeitgeber und dessen Ehefrau in \nmassiver und ordinärer Weise beleidigt. Es hat \nAuseinandersetzungen im Treppenhaus des von der Familie des \nKlägers und anderen Mietern bewohnten Hauses gegeben, in dem \nsich auch die Praxisräume befanden. In einem Fall mußte sogar \ndie Polizei eingreifen, die die Beigeladene mit einem Messer \nin der Hand vorfand, das sie erst nach Aufforderung durch den \nPolizeibeamten und nur zögernd weglegte. Darüber hinaus hat \ndie Klägerin Patienten der Praxis, teilweise in offenen \nPostkarten über die Streitigkeiten mit dem Kläger und ihrem \ndamaligen Ehemann informiert sowie Patienten und Bekannte \nIhres ebenfalls in der Praxis tätigen Ehemann telefonisch mit \nden familiären Streitigkeiten unter Verunglimpfung des Klägers \nund seines Sohnes behelligt. Die den Schreiben der Patienten, \nmit denen diese dem Kläger das Verhalten der Beigeladenen \nschilderten, zugrundeliegenden Sachverhalte hat die \nBeigeladene nicht substantiiert bestritten.\n\n45\n\nDas Verhalten der Beigeladenen betraf angesichts der \nvorliegenden besonderen Umstände nicht nur den rein familiären \nBereich, sondern untrennbar auch das Arbeitsverhältnis. Das \nVerwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß es in \nder Praxis mit familiären Charakter nicht möglich war, sich \naus dem Wege zu gehen. Die persönlichen Beziehungen wirkten \nsich unmittelbar auch auf das Arbeitsverhältnis aus. \nAngesichts des familiären Charakters der Arztpraxis, in der \nnicht nur der Kläger, sondern auch dessen Ehefrau und der Sohn \ntätig sind und der Notwendigkeit, in einer derartigen Praxis \nunbedingt vertrauensvoll miteinander arbeiten zu müssen, ist \nes undenkbar, daß die Beigeladene dort noch wieder tätig wird. \nAuch dann, wenn den Sohn des Klägers ein Mitverschulden an der \nZerrüttung trifft, ist es angesichts des Verhaltens der \nBeigeladenen für den Kläger unzumutbar, sie wieder zu \nbeschäftigen.\n\n46\n\nMit der Schwangerschaft der Beigeladenen kann die Beklagte \nderen Verhalten nicht entschuldigen. Auch eine Schwangerschaft \ngibt einer Arbeitnehmerin keinen Freibrief, in einer \nderartigen Weise ihren Arbeitgeber zu beleidigen und vor \nanderen zu verunglimpfen, auch nicht, wenn es sich bei dem \nArbeitgeber um den Schwiegervater handelt. Auch eine \nverspätete Lohnzahlung berechtigte die Beigeladene nicht, \nderart „auszurasten\".\n\n47\n\nOb unter den oben aufgezeigten Gesichtspunkten der \nZielsetzung des § 9 Abs. 3 MuSchG die Zustimmung zur Kündigung \nnach dem Mutterschutzgesetz verweigert werden durfte, bedarf \nhier keiner Entscheidung. Das Fehlverhalten der Beigeladenen \nläßt es jedenfalls - wie dargelegt - für den Kläger als \nunzumutbar erscheinen, daß sie nach Ablauf des \nErziehungsurlaubs in dessen Praxis als Arbeitnehmerin \nzurückkam. Irgendwelche wirtschaftlichen Belange, die \nzugunsten der Beigeladenen gegen eine Kündigung sprechen, sind \nweder vorgetragen noch ersichtlich. Auch andere zu beachtende \nInteressen der Beigeladenen an der Aufrechterhaltung des \nArbeitsverhältnisses bis zum Ende des Erziehungsurlaubes trotz \nder beschriebenen Vorfälle sind für den Senat nicht \nerkennbar.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der \nAusspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n49\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht gegeben \nsind. \n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309962","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-27/24-a-4632-96","cited_norms":[{"jurabk":"MuSchG 2018","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309962","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309962","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-27/24-a-4632-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309962","retrieved":"2026-07-09 03:39:48.449056+00:00"}}