{"status":"available","doknr":"OLD309970","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0226.1A5807.95PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-26","aktenzeichen":"1 A 5807/95.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller und die Beteiligte streiten im \nBeschwerdeverfahren weiterhin um die Frage, ob die mit \nVerfügung der Beteiligten vom 30. August 1994 getroffene \nMaßnahme betreffend die Umsetzung der mit Runderlaß des \nPräsidenten der C. für B. vom 14. Juli 1994 und \nmit Rundverfügung des Präsidenten des M. vom \n29. Juli 1994 in Gang gesetzten sogenannten \nVermittlungskampagne 1994 eine Maßnahme zur Hebung der \nArbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufes iSd \n§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG ist. \n\n4\n\nDem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: \n\n5\n\nMit Runderlaß vom 14. Juli 1994 teilte der Präsident der \nC. für B. den ihm nachgeordneten Behörden \nmit, für die zweite Jahreshälfte 1994 sei eine \nVermittlungskampagne unter der Kurzbezeichnung \"Aktion ABC\" \nvorgesehen, um u. a. die am Arbeitsmarkt bestehenden \nVermittlungsmöglichkeiten zu intensivieren. Zur intensivierten \nStellenakquisition sollten möglichst viele \nVermittlungsfachkräfte unter vorübergehender Zurückstellung \nanderer Aufgaben für einen vor Ort festzulegenden \nzusammenhängenden Zeitraum ausschließlich für den Außendienst \nfreigestellt werden. In der erwähnten Rundverfügung vom 29. \nJuli 1994 wurde darauf hingewiesen, daß der Erlaß vom 14. Juli \n1994 keine quantitativen Vorgaben enthalte, die Hauptstelle \njedoch davon ausgehe, daß bundesweit 150.000 Betriebsbesuche \ndurchgeführt würden. Davon entfielen ca. 20 % auf Nordrhein-\nWestfalen. Die Direktoren wurden im übrigen gebeten, die \nAnstrengungen bei den Außendiensten zu verstärken, um einen \nBeitrag zum Abbau der Arbeitslosigkeit zu leisten. Der \nHauptanteil des Außendienstes sei durch Arbeitsvermittler und \nArbeitsberater zu erledigen. Andere Arbeiten seien wegen der \nsogenannten temporären Prioritätenbildung zurückzustellen und \nim November bzw. Dezember 1994 aufzuarbeiten bzw. nachzuholen. \nSo könnten z. B. die Gruppeninformationen und Maßnahmen der \nArbeitsberatung zurückgestellt bzw. reduziert werden. Den \nArbeitsämtern sei es freigestellt, die Posterioritäten (das \nsind die zurückstell- bzw. reduzierbaren Aufgaben) selbst zu \nbestimmen. Die Außendienstaktion solle bis zum 18. Oktober \n1994 abgeschlossen und ein Bericht bis zum 21. Oktober 1994 \ndem Präsidenten des M. zugeleitet sein. \n\n6\n\nZur Umsetzung dieser Weisungen bestimmte die Beteiligte \nzunächst unter dem 3. August 1994 Beginn und Ende der Kampagne \nauf den 5. September 1994 und 15. Oktober 1994 und regelte die \nZuständigkeiten hinsichtlich der Außendienstaktivitäten sowie \nEinzelheiten zu deren Durchführung. \n\n7\n\nDie hier streitige Verfügung vom 30. August 1994 enthält \nändernde Regelungen zur Aufgabenerledigung in der Abteilung \n... des Arbeitsamtes, mit denen für die Zeit der Kampagne \nu. a. die innerhalb der Abteilung Arbeitsvermittlung und \nArbeitsberatung befindlichen Anmelde- und Bearbeitungsstellen, \ndie mit Bürosachbearbeitern und (einfachen) Bearbeitern \nbesetzt sind, die Erledigung bestimmter Aufgaben übertragen \nwurde, welche sonst durch die Arbeitsvermittler und \nArbeitsberater zu bewältigen sind. Im übrigen wurde \nangeordnet, daß die Erledigung bestimmter Aufgaben auf das \nNotwendigste zu reduzieren sei, bzw. ganz entfiele. \n\n8\n\nDem Antragsteller, der sein Mitbestimmungsrecht \nhinsichtlich der von ihm angenommenen Hebung der \nArbeitsleistung im Rahmen der Umsetzung der Kampagne unter dem \n25. August 1994 angemeldet hatte, teilte die Beteiligte unter \ndem 30. August 1994 u. a. mit, daß im Rahmen der \nVermittlungskampagne für einen bestimmten Zeitraum lediglich \ndie Zahl der Betriebskontakte erhöht werden solle, nicht aber \ndie Arbeitsleistung der betroffenen Mitarbeiter insgesamt. Mit \nVerfügung vom 30. August 1994 sei entschieden worden, welche \nAufgaben für die Dauer der Vermittlungskampagne zunächst \nzurückgestellt werden könnten und es sei die Delegation bzw. \nRückdelegation bestimmter Zeichnungs- und \nEntscheidungsbefugnisse sowie die Veränderung von \nArbeitsabläufen zugelassen worden. Die Arbeitsvermittler \nsollten weitgehend entlastet, die anderen Mitarbeiter nicht in \nunzumutbarer Weise belastet werden. In dem Runderlaß vom 14. \nJuli 1994 sei ausdrücklich zugelassen worden, andere Aufgaben \nvorübergehend zurückzustellen. \n\n9\n\nNach erfolglos gebliebenem Versuch, im Wege der \neinstweiligen Verfügung die Durchführung der Kampagne zu \nverhindern (Verfahren 33 L 4878/94.PVB VG Düsseldorf - \nBeschluß vom 16. September 1994 - und Verfahren 1 B \n2491/94.PVB OVG NW - Beschluß vom 11. Oktober 1994 -) hat der \nAntragsteller am 18. Oktober 1994 das Beschlußverfahren mit \ndem Ziel eingeleitet, die Feststellung der \nMitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme vom 30. August 1994 \nbzw. einer derartigen Maßnahme zu erreichen. Zur Begründung \nseines Anliegens hat der Antragsteller im wesentlichen wie \nfolgt vorgetragen: Die in Rede stehende Maßnahme sei auf die \nHebung der Arbeitsleistung iSd § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 \nBPersVG angelegt gewesen, da ein mengenmäßig höherer \nArbeitsertrag erzielt werden sollte. Die Mitarbeiter sollten \nerhöht in Anspruch genommen werden. Die auf die Anmelde- und \nBearbeitungsstellen übertragenen Aufgaben der \nArbeitsvermittler bedeuteten eine Mehrbelastung, die in \ngleicher Zeit habe bewältigt werden müssen, da die A- und B-\nStellen solche Aufgaben hätten, die unmittelbar zu erledigen \nseien. Auch die Übertragung der Entgegennahme von arbeitslosen \nMeldungen und Antragstellungen auf Leistungen führe zu \nunmittelbar zu erbringenden Arbeitsleistungen. Der \nAntragsteller hat des weiteren im einzelnen Darlegungen dazu \ngemacht, aus welchen Gründen die Übertragung von Aufgaben der \nArbeitsvermittler auf die Kräfte der Anmelde- und \nBearbeitungsstellen dort zu einer Mehrbelastung geführt \nhätten. Insbesondere hat der Antragsteller darauf verwiesen, \ndie Entgegennahme der Arbeitslosenmeldungen, bei der die \nBürosachbearbeiter sonst nur mitwirkten und die Bearbeiter nur \nmithelfen würden, stelle höhere Anforderungen (z. B. \nhinsichtlich Klärung der Verfügbarkeit, des beruflichen \nWerdeganges und der Qualifikation) an das Wissen der \nMitarbeiter und führe zu erhöhtem zeitlichen Aufwand. Die \ninsbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit geforderte \nabschließende Entscheidung - und nicht nur deren Vorbereitung \nfür den Arbeitsvermittler wie sonst - führe zu einer \nerheblichen Steigerung der - auch psychischen - Beanspruchung. \nMit der Zeichnungsbefugnis für Urlaubsanträge sei zugleich \neine grundlegende Kompetenz zur Entscheidung über Fragen der \nVerfügbarkeit auf Beschäftigte des mittleren Dienstes \nverlagert worden, was zum Teil und zeitweilig Zuständigkeiten \ngrundlegend verändert habe. \n\n10\n\nDer Antragsteller hat beantragt,\n\n11\n\nfestzustellen, daß die Verfügung der \nBeteiligten vom 30. August 1994 \nbetreffend die Vermittlungskampagne \n1994 der Mitbestimmung des \nAntragstellers gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 5 BPersVG unterlegen hat.\n\n12\n\nDie Beteiligte hat beantragt,\n\n13\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n14\n\nSie hat im wesentlichen geltend gemacht, daß die Verfügung \nvom 30. August 1994 keinerlei zahlenmäßige Vorgabe bezüglich \nder im Kampagnezeitraum durchzuführenden Außendienste \nenthalte. Auch der Umstand, daß während der Zeit der \nVermittlungskampagne der Schwerpunkt der Aktivitäten \nnaturgemäß auf den Außendienst gelegt worden sei, habe keine \nHebung der Arbeitsleistung bewirkt, zumal der Runderlaß vom \n14. Juli 1994 ausdrücklich vorgesehen habe, daß während der \nKampagne andere Aufgaben vorübergehend zurückgestellt werden \nsollten. Mit der in Rede stehenden Verfügung habe sie daher \nlediglich eine Änderung in der Aufgabenerledigung vorgenommen \nund für den Zeitraum vom 5. September bis 15. Oktober 1994 \nvorübergehend andere Prioritäten bzw. Posterioritäten gesetzt. \nSie hat im übrigen im einzelnen Ausführungen zu den nach ihrer \nAuffassung mit der Verfügung vom 30. August 1994 verbundenen \nEntlastungen und Belastungen der A- und B-Stellen gemacht. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen \nBeschluß, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgelehnt. \nDer Antragsteller hat gegen diese ihm am 16. August 1995 \nzugestellte Entscheidung am 14. September 1995 Beschwerde \neingelegt und diese am 12. Oktober 1995 rechtzeitig begründet. \nAllgemein seien Vermittlungskampagnen der vorliegenden Art \nmitbestimmungspflichtig, da durch sie eine Aufgabenverteilung \nbewirkt werde, welche eine Arbeitsverdichtung bei Mitarbeitern \nnotwendigerweise eintreten lasse. Auch wenn ein Zeitelement in \nder Maßnahme vom 30. August 1994 nicht enthalten sei, so \nergebe sich gleichwohl aus der Art der Tätigkeit und der \nAufgabenstellung, daß eine Leistungsverdichtung stattgefunden \nhabe. Bestimmte Tätigkeiten hätten nicht verschoben werden \nkönnen, andere Tätigkeiten hätten eine bestimmte Arbeitszeit \nin Anspruch genommen. Das habe zur Folge, daß notwendigerweise \nfür die Zeit der Kampagne eine Arbeitsverdichtung eingetreten \nsei. Das wäre anders zu beurteilen, wenn von der Beteiligten \ntatsächlich Posterioritäten genau festgelegt worden wären. \nDies sei allerdings nicht geschehen. \n\n16\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n17\n\nfestzustellen, daß eine den \nüberwiegenden Teil der \nArbeitsvermittler eines Arbeitsamtes \nerfassende, auf ausschließliche \nVermittlungstätigkeit im Außendienst \ngerichtete befristete Maßnahme des \nDienststellenleiters, mit der zugleich \nfür die Dauer der befristeten \nAußendienstaktion ein Teil der \nInnendienstaufgaben der \nArbeitsvermittler - wie z. B. \nEntgegennahme der Arbeitslosenmeldung \nund Antragstellung auf Leistungen eines \nbestimmten Personenkreises \neinschließlich der Entscheidung zur \nFrage der Verfügbarkeit - auf die \nAnmelde- und Bearbeitungsstellen \nverlagert worden ist, ohne daß für die \nErledigung dieser Aufgaben zeitliche \nund/oder quantitative oder qualitative \nVorgaben gemacht worden sind, der \nMitbestimmung des Personalrats gemäß \n§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG \nunterliegt.\n\n18\n\nDie Beteiligte beantragt,\n\n19\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n20\n\nSie bekräftigt ihre Auffassung, daß eine bestimmte \nZielerreichung mit der streitigen Maßnahme nicht vorgegeben \nworden sei. Insbesondere die von dem Antragsteller angenommene \nLeistungsverdichtung sei weder geplant gewesen noch habe sie \ntatsächlich stattgefunden. Die Mitarbeiter hätten gerade wegen \nder Prioritäten- und Posterioritätensetzung und der \nMöglichkeit, Arbeiten zu verschieben, einer Arbeitsverdichtung \nausweichen können. Mit den Maßnahmen der Beteiligten seien \nlediglich die Freiräume für diese Kampagne vorübergehend \nvergrößert worden, da die unaufschiebbaren Arbeiten verlagert \nund die aufschiebbaren verschoben worden seien, ohne daß dies \neiner Erwähnung bedurft habe, weil der Erlaß der Hauptstelle \neine derartige Aufschiebung bereits erlaubt habe.\n\n21\n\nWegen des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf \ndie Gerichtsakten und auf die vorgelegten Unterlagen ergänzend \nBezug genommen.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. \n\n24\n\nDie Umstellung des in erster Instanz gestellten Antrags auf \nseine abstrakte Fassung berücksichtigt, daß sich die den \nStreitfall auslösende, hinter dem Antrag erster Instanz \nstehende konkrete Frage nach der Mitbestimmungspflichtigkeit \nder Maßnahme der Beteiligten vom 30. August 1994 nach \nDurchführung der Vermittlungskampagne erledigt hat. Die \nUmstellung ist zulässig, weil sie die hinter dem anlaßgebenden \nFall stehende verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage hinreichend \nbestimmt und im Anschluß an den konkreten Streitstoff \numschreibt; das erforderliche Rechtsschutzinteresse besteht, \nweil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit einiger - \nmehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut \nzwischen den Verfahrensbeteiligten strittig wird.\n\n25\n\nDer hiernach zulässige Antrag ist indes nicht \nbegründet.\n\n26\n\nDie Maßnahme eines Dienststellenleiters, wie sie in der \nVerfügung der Beteiligten vom 30. August 1994 enthalten ist, \nbeinhaltet keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung iSd § \n76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG. Derartige Maßnahmen liegen \n(nur) vor, wenn sie darauf abzielen, die Effektivität der \nArbeit qualitativ und/oder quantitativ zu fördern, d. h. Güte \nund/oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern. \nErforderlich ist, daß der von der Maßnahme betroffene \nBeschäftigte in der gleichen, festgelegten Arbeitszeit \nphysisch und/oder geistig psychisch gegenüber früher in \nhöherem Maße in Anspruch genommen wird (sog. \narbeitszeitabhängige Leistungsverdichtung durch Mehrarbeit - \nauch psychisch bedingt - in gleicher Zeit oder durch gleiche \nArbeit in weniger Zeit), um ein quantitativ und/oder \nqualitativ besseres Arbeitsergebnis (nicht: höherer \nArbeitsertrag) zu erzielen, und wenn der betroffene \nBeschäftigte dieser Mehrbelastung durch angeordnete oder ihm \nohne Anordnung mögliche Entlastungsmaßnahmen nicht in dem \nSinne auszuweichen vermag, daß die Summe aller gleichzeitig \netwa angeordneten oder auch nur faktisch möglichen \nEntlastungen von vornherein und eindeutig hinter den \nMehrbelastungen zurückbleibt. Letzteres ist z. B. dann nicht \nder Fall, wenn dem Betreffenden rein tatsächlich ein \nGestaltungsspielraum bei der Erledigung der Arbeiten \nverbleibt, der es ihm erlaubt, die anfallende Mehrbelastung im \nwesentlichen durch anderweitige Erledigung der Arbeit in \nzeitlicher, quantitativer oder qualitativer Hinsicht \nauszugleichen. Die genannten Voraussetzungen müssen insgesamt \nvorliegen, um von einer Maßnahme zur Hebung der \nArbeitsleistung ausgehen zu können. \n\n27\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 30. \nOktober 1997 - 1 A 5291/94.PVB -, m. w. \nN.\n\n28\n\nDie genannten Voraussetzungen liegen für eine hier zu \nbeurteilende, vom konkreten Fall losgelöst zu betrachtende \nMaßnahme der unter dem Datum des 30. August 1994 verfügten Art \nnicht vor. Soweit die Arbeitsvermittler und Arbeitsberater in \nRede stehen, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst \nersichtlich, aus welchen Gründen ihnen gegenüber eine für sie \nunausweichliche Mehrbelastung der umschriebenen Art verfügt \nwürde, soweit sie für die Dauer einer in Rede stehenden \nKampagne ausschließlich Außendienst zu leisten hätten, der \nschon immer einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Aufgabe \ndarstellte. Es fehlt insoweit an konkreten und verbindlichen \nVorgaben, wie viele Fälle in welcher Zeit sie zu erledigen \nhätten. Die in der Verfügung vom 29. Juli 1994 wiedergegebene \nErwartung der Hauptstelle über die bundesweit veranschlagte \nAnzahl von 150.000 Betriebsbesuchen und deren Zuordnung zu \nNordrhein-Westfalen mit dem Zirkawert von 20 % enthält keinen \nnachvollziehbaren, konkreten Arbeitsdruck vermittelbaren \nAnhalt dafür, welche Arbeitsleistung im Sinne von Mehrarbeit \nvon einem einzelnen Arbeitsvermittler/Arbeitsberater in einem \nnordrhein-westfälischen Arbeitsamt erwartet würde. Dies gilt \nin gleicher Weise für die Bewältigung der etwa durch \nEntlastungsmaßnahmen nicht zu verhindernden Rückstände an \nInnendiensttätigkeiten, da auch deren Erledigung durch keine \nzeitlichen Vorgaben eine erhöhte Inanspruchnahme zwangsläufig \nnach sich ziehen würde, wenn wie im konkreten Ausgangsfall ein \nAusgleich der Belastung durch faktisch mögliches Verschieben \nanderer Aufgaben und/oder das Absenken der Qualität der Arbeit \nmöglich bleibt. \n\n29\n\nGleiches gilt auch für die Belastung der Bürosachbearbeiter \nbzw. Bearbeiter in den Anmelde- und Bearbeitungsstellen. \nSoweit diese Beschäftigtengruppe zeitlich befristet mit der \nErledigung von Innendienstaufgaben der Arbeitsvermittler \nbetraut würden, ist allenfalls weitergehend zu erwägen, daß \nsie etwa mit derartigen Aufgaben konfrontiert würden, durch \ndie sie sachlich völlig überfordert wären. In diesem Falle \nkönnte in Betracht kommen, daß die damit regelmäßig verbundene \nerhöhte psychische Belastung unausweichlich, damit aber auch \ndie Inanspruchnahme dieser Beschäftigtengruppe gegenüber sonst \nerhöht wäre. Daß die vom Einzelfall losgelöst zu betrachtende \nFallkonstellation in Anknüpfung an den konkreten Streitstoff \nso liegen könnte, ist indes vor allem mit Blick auf die \nausführliche Erörterung der Sache in der mündlichen Anhörung \nvor dem Senat nicht dargetan und auch nicht sonst ersichtlich, \nzumal jedenfalls die Bürosachbearbeiter bei den ihnen \nbefristet zur Entscheidung übertragenen Aufgaben auch sonst \njedenfalls vorbereitend mitwirken.\n\n30\n\nAus den gleichen Gründen zielt die in Rede stehende \nMaßnahme auch nicht auf eine Erleichterung des Arbeitsablaufs \niSd § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG: Die zu einer höheren \nBeanspruchung der daran beteiligten Beschäftigten führende \nzeitliche und räumliche Aufeinanderfolge von Arbeitsvorgängen \nzur Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse steht als \nRegelungsgegenstand einer Maßnahme nicht in Rede.\n\n31\n\nSoweit der Dienststellenleiter in Fällen wie hier sich die \nMöglichkeit zunutze machen wollte, einzelfallbedingte \nArbeitsleerläufe auch zur Entlastung der Arbeitsvermittler zu \nfüllen, würde eine derartige Absicht der Maßnahme nicht den \nCharakter einer auf die Hebung der Arbeitsleistung oder auf \ndie Erleichterung der Arbeitsabläufe zielenden Maßnahme \nverleihen. \n\n32\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n33\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür fehlen.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309970","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-26/1-a-5807-95-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":6}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309970","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309970","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-26/1-a-5807-95-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309970","retrieved":"2026-07-09 03:39:49.076740+00:00"}}