{"status":"available","doknr":"OLD309977","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0225.25A4611.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-25","aktenzeichen":"25 A 4611/97.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Kläger wird Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt \nund Rechtsanwalt N. aus Köln beigeordnet.\nAuf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Köln vom 22. September 1997 teilweise geändert.\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe:\nDie Prozeßkostenhilfeentscheidung beruht auf den §§ 114, 119 \nSatz 2, 121 Abs. 1 ZPO, § 166 VwGO.\nÜber die Berufung des Bundesbeauftragten für \nAsylangelegenheiten entscheidet der Senat nach Anhörung der \nBeteiligten durch Beschluß nach § 130 a VwGO. Denn er hält den \nAntrag,\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern \nund die Klage abzuweisen, soweit sie auf \ndie Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 51 AuslG \ngerichtet ist,\neinstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht \nfür erforderlich.\nDie Klage ist zulässig. Im Berufungsrechtszug bedarf es keiner \nÜberprüfung der Frage mehr, ob die am 8. April 1994 erfolgte \nZustellung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes vom \n24. März 1994 wirksam war. Denn das Verwaltungsgericht hat dem \nKläger trotz Verneinung dieser Frage Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand gewährt, die nach § 60 Abs. 5 VwGO unanfechtbar \nist.\nDie Klage ist unbegründet, soweit sie auf die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 51 AuslG gerichtet ist. \nInsoweit ist der Ablehnungsbescheid rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \nDenn er hat keinen Anspruch auf die Feststellung, daß bei ihm \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\nNach § 51 Abs.1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit \nwegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen \nseiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit \ndenjenigen des Asylanspruchs aus Art.16 a Abs.1 GG, soweit es \ndie Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft. Im Gegensatz \nzum Asylanspruch setzt der Anspruch auf politischen \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs.1 AuslG hingegen nicht den \nKausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie das \nFehlen anderweitiger Verfolgungssicherheit (§ 27 AsylVfG) \nvoraus.\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C \n59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = \nNVwZ 1992, 892.\nMit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des streitigen \nAbschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier nicht \neinschlägiger Besonderheiten bei selbstgeschaffenen \nNachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für \ndie Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten.\nvgl. insbesondere grundlegend: BVerfG, \nBeschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 \nu.a. -, BVerfGE 80, 315; vgl. ferner zur \nDeckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG \nund § 51 Abs. 1 AuslG mit dem \nFlüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: \nBVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C \n50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500; Urteil vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, \n531 = NVwZ 1994, 497.\nIn Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte \nnormative Leitbild des Asylgrundrechts gelten auch für die \nBeurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im \nSinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe je \nnach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die \nBundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall \nist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor \nerneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat \nder Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so \nkann sein Feststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG nur \nErfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen \nNachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht.\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 \n- 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, \n360; Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO, \n344 f; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 1.94 -.\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der \ngewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Denn der Kläger ist Ende \nJanuar 1994 nicht als politisch Verfolgter aus der Türkei \nausgereist. Er war vor seiner Ausreise aus der Türkei von \npolitischer Verfolgung weder betroffen noch bedroht. Eine \nVerfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die \nsein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die \nihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, \n333 ff.\nDer Sachvortrag des Klägers hinsichtlich seines individuellen \nVorverfolgungsschicksals ist nicht glaubhaft. Es ist Sache des \nAusländers, die Gründe für seine Furcht vor politischer \nVerfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe \ngenauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu \nschildern, aus dem sich ergibt, daß ihm bei verständiger \nWürdigung politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, daß der Ausländer zu \nden als selbst erlebt dargestellten Ereignissen eine \nSchilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten \nAbschiebungsschutzanspruch lückenlos zu tragen. Bei der \nBewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts können insbesondere \nPersönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des \nAsylbewerbers zu berücksichtigen sein.\nVgl. zu den insoweit deckungsgleichen \nAnforderungen des Asylanspruchs nach \nArt. 16 a Abs. 1 GG BVerwG, Beschluß vom \n21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR \n1989, 349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B \n405.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39; vom \n3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR \n1990, 344.\nDiesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. \nSeine Angaben zur angeblichen Unterstützung der PKK durch \nPropaganda, die der Kläger bei der Vorprüfung durch das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) am 4. Februar 1994 gemacht hat, sind zu \nunsubstantiiert und widersprüchlich um den dargelegten \nAnforderungen an die Glaubhaftmachung zu genügen. Das hat das \nBundesamt auf den Seiten 3 ff. seines Ablehnungsbescheides vom \n24. März 1994 überzeugend dargelegt. Auf diese Ausführungen \nnimmt der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht gemäß § 77 \nAbs. 2 AsylVfG Bezug.\nEbensowenig kann der Kläger die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG aufgrund \nseiner nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland \nentfalteten exilpolitischen Aktivitäten beanspruchen. Diese \nlösen ein abschiebungsschutzrelevantes Verfolgungsinteresse \ndes türkischen Staates nicht aus, weil sie lediglich als \nniedrig profiliert zu bewerten sind.\nNach der in das Verfahren eingeführten gefestigten \nRechtsprechung des Senats begründen exilpolitische Aktivitäten \nin der Bundesrepublik Deutschland ein beachtlich \nwahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur bei solchen Kurden, die \nsich politisch exponiert haben. Zu diesem Personenkreis \ngehören z.B. die Leiter von größeren und \nöffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen \nsowie die Redner auf solchen Veranstaltungen. Einer \nentsprechenden Gefährdung ausgesetzt sind unter Umständen die \nMitglieder von Vorständen eingetragener Vereine, über deren \nIdentität das jedermann zur Einsichtnahme offenstehende \nVereinsregister Aufschluß gibt. Bei exilpolitischen \nAktivitäten niedrigen Profils ist hingegen nicht anzunehmen, \ndaß diese den zuständigen türkischen Stellen überhaupt bekannt \nwerden oder daß sie im Falle ihres Bekanntwerdens bei der \nRückkehr des Betreffenden Verfolgungsmaßnahmen auslösen. \nSolche nicht verfolgungsrelevante exilpolitische Aktivitäten \nsind z.B. einfache Vereinsmitgliedschaft, Teilnahme an \nDemonstrationen, Hungerstreiks, Informationsveranstaltungen \noder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern, \nPlazierung von namentlich gezeichneten Artikeln und \nLeserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften.\nVgl. Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A \n2670/92.A -, S. 54 ff.; Beschluß vom \n30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 92 \nff.; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A \n5801/94.A -, NWVBl. 1996, 344 (348); \nBeschluß vom 9. Juli 1996 - 25 A \n2967/96.A -; Beschluß vom 10. Oktober 1996 \n- 25 A 2809/96.A -; Beschluß vom \n5. November 1996 - 25 A 5446/96.A -; \nBeschluß vom 11. Dezember 1996 - 25 A \n6087/96.A -; Beschluß vom 7. April 1997 \n- 25 A 1460/97.A -; Urteil vom 3. Juni 1997 \n- 25 A 3631/95.A -, S. 132 ff.\nNach diesen Grundsätzen haben die vom Kläger vorgetragenen \nexilpolitischen Aktivitäten lediglich ein niedriges Profil. \nBei seiner Teilnahme an einer Vielzahl von Demonstrationen, \ndie in einem Fall unter Mitführung eines kleinen ERNK-\nPapierfähnchens erfolgte, handelt es sich um eine \nMassenerscheinung, auch wenn diese Veranstaltungen teilweise \nan zentralen, ein besonderes Medieninteresse indizierenden \nOrten stattgefunden haben mögen. Dasselbe gilt für das \nbehauptete nächtliche Kleben von Plakaten. Aber auch die \nBeteiligung an der Aktion betreffend die Blockade der \nB. am 22. März 1994 besitzt kein wesentlich \ngrößeres Gewicht als die vorgenannten Aktivitäten. Durch \nseinen Protest und die dabei entfalteten Aktivitäten ist der \nKläger nicht besonders hervorgetreten.\nVgl. dazu Senatsbeschluß vom 18. Juni 1997 \n- 25 A 2625/97.A -, S. 5 des \nBeschlußabdrucks.\nEntsprechendes gilt für seine nicht erkennbar mit besonderen \nFunktionen versehene Zugehörigkeit zur Organisation für das \nKurdistan-Festival in K. . Keine entscheidungserhebliche \nBedeutung kommt ferner dem Umstand zu, daß der Kläger wegen \nseines Einsatzes für die kurdische Sache auf deutschem Boden \nmehrfach strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen worden ist. \nDiese Verurteilungen verleihen seiner exilpolitischen \nTätigkeit ebensowenig ein größeres, die Annahme hinreichender \nExponiertheit rechtfertigendes Gewicht wie die Tatsache, daß \ner als Teilnehmer der Autobahnblockade in der Tagespresse des \nK. Raums abgebildet gewesen ist. Denn nach der ständigen \nSenatsrechtsprechung kommt es nicht auf das Ob und die Art, \ninsbesondere die Breitenwirkung des Bekanntwerdens \nexilpolitischer Aktivitäten an, sondern lediglich auf das \npolitische Gewicht dieser Tätigkeiten. Nicht \nentscheidungserheblich ist deshalb auch die im Schriftsatz \nseiner Prozeßbevollmächtigten vom 20. Januar 1998 aufgestellte \nBehauptung des Klägers, seine ehemalige Freundin S. \nA. habe die Militärstation in K. im Juli 1997 durch \nÜbersenden von Fotos, vermutlich einer Aktivitätenliste sowie \neines Zeitungsartikels über die erwähnte Autobahnblockade von \nden politischen Aktivitäten des Klägers im Bundesgebiet in \nKenntnis gesetzt. Einer Beweiserhebung über diese Vorgänge \nbedarf es nicht, weil der Kläger nach den wiedergegebenen \ngenerellen Tatsachenfeststellungen des Senats selbst dann \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet ist, wenn \ntürkische Sicherheitskräfte in der beschriebenen Art und Weise \nKenntnis insbesondere von der Teilnahme des Klägers an der \nerwähnten Autobahnblockade erlangt haben sollten. \nAnhaltspunkte dafür, daß im vorliegenden Einzelfall \nausnahmsweise eine abweichende Gefahrenprognose gerechtfertigt \nsein könnte, liegen nicht vor. Die Behauptung, im Anschluß an \ndas Bekanntwerden seiner exilpolitischen Aktivitäten habe das \nMilitär im September 1997 und im Oktober 1997 jeweils einmal \ndas Elternhaus des Klägers aufgesucht, nach dessen Aufenthalt \ngefragt und zwei Brüder mit auf die Wache genommen und \nmißhandelt, ist unsubstantiiert und daher unglaubhaft. Für \neine Befragung der Angehörigen nach dem Aufenthaltsort des \nKlägers bestand im übrigen keine nachvollziehbare \nVeranlassung, wenn das Militär tatsächlich kurze Zeit zuvor \nvon dessen exilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland durch \ndie ehemalige Freundin informiert worden ist.\nAuch die Gesamtzahl der für sich genommenen \nverfolgungsuninteressanten Nachfluchtaktivitäten macht diese \nnicht erheblich. Denn die vom Senat verwerteten \nErkenntnisquellen geben keinen Anlaß für die Annahme, daß \ninsoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen \nkönnten. Da die Gesamtzahl öffentlicher politischer \nMeinungsäußerungen von Kurden in Deutschland erheblich ist, \nohne daß in einer beachtlichen Zahl von Fällen politische \nVerfolgung an niedrig profilierte exilpolitische Tätigkeiten \n- gleich welchem Umfangs - angeknüpft hätte, drängt sich \nvielmehr der Schluß auf, daß türkische Stellen eine Tätigkeit \nin Deutschland, die zu keinem Zeitpunkt die Schwelle der \nExponiertheit überschreitet, jedenfalls nicht in der Weise \nernst nehmen, daß sie Verfolgungsinteresse an einem ansonsten \nnicht auffälligen Asylbewerber hätten.\nSchließlich kann auch eine etwaige kurdische \nVolkszugehörigkeit des Klägers den von ihm geltend gemachten \nAnspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG nicht rechtfertigen. Dabei kann offenbleiben, ob der \nKläger überhaupt, wie er zuletzt in der erstinstanzlichen \nmündlichen Verhandlung behauptet hat, dem kurdischen Volk \nangehört. Die Provinz K. , aus deren nördlichem, nahe \nA. gelegenem Teil er stammt, gehört zu Zentralanatolien \nund damit nicht zu den traditionellen kurdischen \nSiedlungsgebieten. Die Annahme einer kurdischen Abstammung des \nKlägers wäre daher nur erklärlich, wenn seine Vorfahren \ndorthin zugewandert wären. Zweifel an seiner kurdischen \nVolkszugehörigkeit ergeben sich im übrigen daraus, daß sich \naus den vorliegenden Akten weder für die Vorprüfung noch für \ndie erstinstanzliche mündliche Verhandlung definitiv \nfeststellen läßt, er habe sich der kurdischen Sprache bedient. \nUnter diesen Umständen wären weitere konkrete \nTatsachenfeststellungen dazu erforderlich, daß die türkischen \nSicherheitskräfte den Kläger als Kurden betrachten.\nDie Volkszugehörigkeit des Klägers bedarf jedoch keiner \nabschließenden Klärung, weil eine Gruppenverfolgung der Kurden \nweder im Jahre 1994, dem Jahr der Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland, noch in der Zeit danach \nstattgefunden hat, wie sich aus den ins Verfahren eingeführten \nSenatsentscheidungen ergibt.\nVgl. dazu Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A \n2670/92.A -; Beschluß vom 30. Januar 1995 \n- 25 A 4705/94.A -; Urteile vom 11. März \n1996 - 25 A 5800/94.A und 25 A 5801/94.A -; \nUrteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, \nS. 19 ff, 55 f.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309977","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-25/25-a-4611-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309977","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309977","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-25/25-a-4611-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309977","retrieved":"2026-07-09 03:39:49.667347+00:00"}}