{"status":"available","doknr":"OLD309982","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0225.1A2269.96PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-25","aktenzeichen":"1 A 2269/96.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Mitglied des Personalrats bei der \nLuftwaffenwerft 84 in N. , des Beteiligten zu 2). Am \n4. November 1993 beschloß der Beteiligte zu 2), den \nAntragsteller zu dem von der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, \nTransport und Verkehr (ÖTV) vom 29. November bis zum 1. \nDezember 1993 in O. veranstalteten Seminar \n\"Neustrukturierung der Bundeswehr und die Auswirkungen auf die \nInteressenvertretung\" zu entsenden, und beantragte mit \nSchreiben vom 8. November 1993 die Freistellung des \nAntragstellers und die Übernahme der Seminar- und Reisekosten. \nWegen der Einzelheiten des Programms des Seminars wird auf den \nArbeitsplan (Bl. 6 d. GA) Bezug genommen. Mit Schreiben vom \n23. November 1993 lehnte der Beteiligte zu 1) eine \nFreistellung und die Übernahme der Kosten ab, weil die \nThematik der Schulungsveranstaltung für den Beteiligten zu 2) \nohne Bedeutung sei und die Luftwaffenwerft 84 von der \nLuftwaffenstruktur 4 nicht betroffen sei. Er stellte den \nAntragsteller jedoch gemäß § 47 Abs. 7 BPersVG zwecks \nTeilnahme an der Schulungsveranstaltung frei. Mit Datum vom 7. \nDezember 1993 stellte die Gewerkschaft ÖTV dem Antragsteller \nwegen der Teilnahme an dem streitgegenständlichen Seminar \n245,90 DM in Rechnung. Der Beteiligte zu 1) verweigerte eine \nKostenübernahme mit Schreiben vom 16. Februar 1994, weil die \nSchulungsveranstaltung nicht dienststellenbezogen gewesen \nsei.\n\n4\n\nDaraufhin hat der Antragsteller am 26. Mai 1994 das \nvorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Durch den \nangefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für \nBundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem \nAntrag des Antragstellers,\n\n5\n\nden Beteiligten zu verpflichten, ihn \nvon der Kostenforderung der \nGewerkschaft Öffentliche Dienste, \nTransport und Verkehr, \nBezirksverwaltung NRW I, vom 7. \nDezember 1993 in Höhe von 245,90 DM \nfreizustellen,\n\n6\n\nstattgegeben und im wesentlichen ausgeführt: Zwar sei die \nNotwendigkeit einer Schulungsmaßnahme regelmäßig danach zu \nbeurteilen, ob der Personalrat konkret mit dem auf dem Seminar \nbehandelten Thema befaßt sei. Aber auch wenn dies nicht der \nFall sei, könne die Teilnahme an einem derartigen Seminar aus \nder Sicht des Personalrats geboten sein, wenn er \nvernünftigerweise damit rechnen müsse, daß zukünftig die \nSeminarthematik auch für seine eigene Tätigkeit Bedeutung \nerlangen könne. Dabei genüge es, wenn der Personalrat nach \npflichtgemäßem Ermessen die kostenverursachende Maßnahme zur \nordnungsgemäßen Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben für \nvertretbar habe halten dürfen. Dies sei der Fall gewesen. Der \nAntragsteller habe zwar bei den grundsätzlichen Entscheidungen \nzur Neustrukturierung der Bundeswehr keine \npersonalvertretungsrechtlichen Rechte wahrzunehmen brauchen. \nDie örtlichen Dienststellen würden von \nUmstrukturierungsmaßnahmen jedoch betroffen, wenn konkrete \nMaßnahmen in den nachgeordneten Dienststellen umgesetzt \nwürden. Insoweit habe der Antragsteller unwidersprochen \nvorgetragen, daß noch im Jahr 1994 in der Luftwaffenwerft 84 \nRegelungen zur Ruhestandsversetzung von Soldaten und zur \nVerkürzung der Zeitfristen für Zeitsoldaten nach dem \nPersonalstärkegesetz hätten getroffen werden müssen, an denen \nder Personalrat jeweils beteiligt gewesen sei. Die Fachkammer \nvermöge auch nicht zu erkennen, daß es dem Antragsteller \nmöglich gewesen wäre, sich anhand einschlägiger \nVeröffentlichungen - wie z. B. durch das Weißbuch 1994 - die \nnotwendigen Kenntnisse anzueignen. Es spreche vielmehr alles \ndafür, daß die streitgegenständliche Schulung gerade in der \nPerson des Antragstellers auch subjektiv notwendig gewesen \nsei. \n\n7\n\nGegen diesen dem Beteiligten zu 1) am 4. April 1996 \nzugestellten Beschluß haben dessen damalige \nProzeßbevollmächtigte, Rechtsanwälte C. und Partner aus \nC. , am 6. Mai 1996, einem Montag, Beschwerde eingelegt und \ndiese am 4. Juni 1996 im wesentlichen wie folgt begründet: Auf \ndem Seminar seien keine Kenntnisse vermittelt worden, die zum \ngesetzlichen Aufgabenbereich des Antragstellers als Mitglied \neines örtlichen Personalrats gehörten. Die vermittelten \nKenntnisse seien weder objektiv noch subjektiv erforderlich \ngewesen. Dies gelte sowohl für den ersten Tag des Seminars \n\"Stand der Konversion in der Bundeswehr - Einflußmöglichkeiten \nvon Parteien und Verbänden\" als auch für den letzten Tag \n\"Unterschiedliche Regelungen beim Personalabbau für zivile \nBeschäftigte und Soldaten\". Von letzteren Fragen sei der \nBeteiligte zu 2) nicht betroffen gewesen. Allenfalls könne man \ndaran denken, daß am zweiten Seminartag \"Aufgaben der \nPersonalräte bei der Umstrukturierung der Bundeswehr\" \ndienststellenbezogene Fragen behandelt worden seien. Der \nangefochtene Beschluß erschöpfe sich jedoch in theoretischen \nAusführungen allgemeiner Art, ohne zu prüfen, ob sich das \nSeminar konkret mit Umstrukturierungsmaßnahmen beschäftigt \nhabe. Im übrigen sei der Antragsteller hinsichtlich der \nMitbestimmung bei Versetzung/Umsetzung von Angestellten und \nArbeitern, bei Versetzung von Beamten oder der Aufstellung von \nSozialplänen bereits im Rahmen der Grundschulung geschult \nworden. \n\n8\n\nDer Beteiligte zu 1) beantragt,\n\n9\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antrag abzulehnen.\n\n10\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n11\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n12\n\nEr hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und trägt \nergänzend vor: Er sei für den Beteiligten zu 2) mit allen \nAngelegenheiten befaßt, die die Umsetzung der auf \nministerieller Ebene getroffenen Strukturentscheidung in der \nDienststelle zum Inhalt hätten. Der Beteiligte zu 2) habe \ndavon ausgehen müssen und dürfen, daß er von der \nNeustrukturierung der Bundeswehr in vielfältiger Weise \nbetroffen sei. Dies gelte insbesondere in bezug auf \nZuversetzungen und Umsetzungen innerhalb der Dienststelle. \nInsoweit seien Fragen des Arbeitsförderungsgesetzes, des \nTarifvertrages, des Zusatzversorgungstarifvertrages sowie des \nneuen Personalstärkegesetzes aufgetreten, die auf der \nSchulungsveranstaltung behandelt worden seien. Soweit der \nBeteiligte zu 1) meine, daß jedenfalls an einzelnen Tagen nur \nallgemeine Fragen behandelt worden seien, verkenne er, daß es \nsich um ein zusammenhängendes Seminar gehandelt habe und an \nsämtlichen Schulungstagen Fragen behandelt worden seien, die \nim Zusammenhang mit der Neustrukturierung der Bundeswehr auch \nAuswirkungen auf die nur mittelbar betroffenen Dienststellen \ngehabt hätten. Insbesondere sei am ersten Schulungstag den \nSchulungsteilnehmern deutlich gemacht worden, welche Probleme \nauf die einzelnen Dienststellen zukämen. Auch über die \nunterschiedlichen Regelungen beim Personalabbau für zivile \nBeschäftigte und Soldaten, die am dritten Schulungstag \nbehandelt worden seien, habe er Bescheid wissen müssen. \n\n13\n\nDer Beteiligte zu 2) stellt keinen Antrag.\n\n14\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beteiligten zu 1) Bezug genommen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDie Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und \nfristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie bleibt jedoch \nohne Erfolg. \n\n17\n\nGemäß § 46 Abs. 6 BPersVG sind die Mitglieder des \nPersonalrats unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an \nSchulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst \nfreizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die \nTätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Außerdem hat die \nDienststelle gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG die insoweit \nentstandenen Kosten zu tragen.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April \n1979 - 6 P 45.78 -, PersV 1980, 19 = \nZBR 1979, 310.\n\n19\n\nAnders als Absatz 7, der dem einzelnen Personalratsmitglied \neinen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an einer \nSchulungs- und Bildungsveranstaltung gibt, gewährt § 46 Abs. 6 \nBPersVG keinen solchen Individualanspruch. Die Vorschrift legt \ndie Entscheidung, ob ein Mitglied und welches zu einer \nbestimmten Schulungs- oder Bildungsveranstaltung zu entsenden \nist, vielmehr in die Hand des Personalrats. Die Schulung nach \n§ 46 Abs. 6 BPersVG liegt vor allem im Interesse der \nBeschäftigten und der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen \nWahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben. Die \nEntscheidung des Personalrats dient der Durchsetzung dieses \nAllgemeininteresses.\n\n20\n\nVgl. Lorenzen, BPersVG, § 46 RdNr. \n124.\n\n21\n\nEin Anspruch auf Freistellung und Kostenübernahme setzt \nzunächst einmal voraus, daß Kenntnisse vermittelt werden \nsollen, die zum gesetzlichen Aufgabenbereich der \nPersonalvertretungen gehören.\n\n22\n\nVgl. Lorenzen, aaO, § 46 RdNr. \n106.\n\n23\n\nDem Begriff der Erforderlichkeit kommt im übrigen eine \nsach- und personenbezogene Bedeutung zu. Die Sachbezogenheit \nstellt auf die objektive Erforderlichkeit der Schulung ab, die \nPersonenbezogenheit dagegen auf das Schulungsbedürfnis des zu \nentsendenden Personalratsmitgliedes. Im Rahmen der \nSachbezogenheit ist zu prüfen, ob die Schulungsveranstaltung \nvon ihrer Thematik her Sachgebiete betrifft, die zur Tätigkeit \ndes im Einzelfall betroffenen Personalrats gehören. Im Rahmen \nder subjektiven Erforderlichkeit ist zu prüfen, ob gerade das \nzu entsendende Personalratsmitglied der Schulung in dem \nThemenreich bedarf, der den Gegenstand der Veranstaltung \nbildet. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April \n1979 - 6 P 45.78 -, aaO.\n\n25\n\nDas Schulungsbedürfnis kann sich daraus ergeben, daß das \nPersonalratsmitglied einer Grundschulung im \nPersonalvertretungsrecht bedarf, um seine Tätigkeit im \nPersonalrat überhaupt ordnungsgemäß ausüben zu können, oder - \nwie hier - eine Spezialschulung benötigt, um den besonderen \nAufgaben, die ihm innerhalb des Personalrats übertragen worden \nsind, gerecht werden zu können. \n\n26\n\nBei allem ist der Grundsatz der sparsamen Verwendung \nöffentlicher Mittel zu beachten. An der Erforderlichkeit einer \nSchulung fehlt es, wenn - von der Grundschulung abgesehen - \nbereits andere Mitglieder des Personalrats über die fraglichen \nKenntnisse verfügen.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Juli \n1982 - 6 P 42.79 -, Buchholz 238.3 A § \n46 BPersVG Nr. 12.\n\n28\n\nDaher kann auf einem Spezialgebiet grundsätzlich auch nur \ndie Schulung eines Personalratsmitgliedes als erforderlich \nanerkannt werden. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 16. \nNovember 1987 - 6 PB 14.87 -, PersV \n1989, 67 = ZBR 1988, 195 = ZTR 1988, \n110.\n\n30\n\nBei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um \neinen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Ausfüllung dem \nPersonalrat ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht.\n\n31\n\nVgl. Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/ \nWidmaier, BPersVG, 8. Aufl., § 46 RdNr. \n32.\n\n32\n\nDie Voraussetzungen der §§ 46 Abs. 6, 44 Abs. 1 Satz 1 \nBPersVG sind erfüllt. Bei der streitgegenständlichen \nSchulungsveranstaltung sollten Kenntnisse vermittelt werden, \ndie sich auf den gesetzlichen Aufgabenbereich der \nPersonalvertretungen beziehen und auch dienststellenbezogen \nwaren. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die \nNeustrukturierung der Bundeswehr von verschiedenen neuen \nGesetzen und Tarifvertragsänderungen begleitet gewesen ist und \nder Personalabbau für die Betroffenen weitgehende Auswirkungen \ngehabt hat. Die einzelnen Personalvertretungen mußten damit \nrechnen, daß auf sie eine Fülle von Problemen zukommen werde \nund die Beschäftigten mit einer Vielzahl von Fragen an sie \nherantreten würden. Unter diesem Gesichtspunkt ist die \nmöglicherweise etwas allgemein gehaltene Fassung der Thematik \nder Schulungsveranstaltung als noch dienststellenbezogen \nanzusehen. Es ist zu eng, wenn man lediglich darauf abstellt, \nwelche einzelnen Maßnahmen in der jeweiligen Dienststelle \nkonkret angefallen und ob diese Fragen auf der \nSchulungsveranstaltung konkret behandelt worden sind. Der \nPersonalrat mußte sich zumindest durch eines seiner Mitglieder \nim voraus Kenntnisse über die Auswirkungen der \nNeustrukturierung der Bundeswehr verschaffen und sich über die \nwichtigsten Zusammenhänge dieser Maßnahme informieren, um auf \nauftretende Fragen vorbereitet zu sein und beurteilen zu \nkönnen, wo er ggf. im Interesse der Beschäftigten von sich aus \naktiv werden müsse. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, \nwenn sich der Beteiligte zu 2) mit der Auskunft des \nBeteiligten zu 1), die Dienststelle sei von der \nLuftwaffenstruktur 4 nicht betroffen, nicht begnügt hat. In \ndiesem Zusammenhang darf nicht nur auf die \nMitbestimmungsrechte, die möglicherweise gemäß § 82 Abs. 1 \nBPersVG von den Stufenvertretungen wahrzunehmen waren, \nabgestellt werden, sondern müssen auch die allgemeinen \nAufgaben des Beteiligten zu 2) gemäß § 68 Abs. 1 BPersVG \nberücksichtigt werden.\n\n33\n\nDie Schulung des Antragstellers ist auch subjektiv \nerforderlich gewesen, da er nach seinem unwidersprochen \ngebliebenen Vorbringen im Personalrat für Fragen der \nNeustrukturierung der Bundeswehr zuständig gewesen ist und \nkein anderes Personalratsmitglied über die erforderlichen \nKenntnisse verfügt hat. Der Antragsteller kann auch nicht \ndarauf verwiesen werden, daß er sich des vorhandenen \nInformationsmaterials, z. B. des Weißbuches 1994, habe \nbedienen können und weitere Informationen als Mitglied des \nbeim Luftwaffenunterstützungskommando gebildeten \nBezirkspersonalrats erhalten habe. Der Antragsteller hat \nAnspruch darauf, daß er zusammenhängend in die Problematik \neingeführt und diese ihm auch aus der Sicht der betroffenen \nBeschäftigten dargestellt wird. Auf ein Selbststudium kann ein \nPersonalratsmitglied bei einer so umfassenden Problematik, wie \nsie die Umstrukturierung der Bundeswehr darstellt, nicht \nverwiesen werden.\n\n34\n\nVgl. Lorenzen, aaO, § 46 RdNr. \n114.\n\n35\n\nAngesichts der Höhe der entstandenen Kosten, die als solche \nnicht streitig sind, ist auch dem Grundsatz der sparsamen \nVerwendung öffentlicher Mittel genügt. \n\n36\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n37\n\nDie Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309982","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-25/1-a-2269-96-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309982","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309982","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-25/1-a-2269-96-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309982","retrieved":"2026-07-09 03:39:50.086460+00:00"}}