{"status":"available","doknr":"OLD309980","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0225.13C1.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-25","aktenzeichen":"13 C 1/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Rechtssache kommt die zunächst geltend gemachte grundsätzliche \nBedeutung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. \n\n4\n\nGrundsätzliche Bedeutung ist nur zu bejahen, wenn die Rechtssache eine in der \nRechtsmittelinstanz und gerade im Zusammenhang mit der jeweils anstehenden \nEntscheidung klärungsfähige und klärungsbedürftige, verallgemeinerungsfähige \nFrage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsfortbildung und/oder \nRechtsvereinheitlichung dient. Eine derartige, die Durchführung eines \nBeschwerdeverfahrens rechtfertigende Frage ist dem Zulassungsantrag nicht zu \nentnehmen. Die darin als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, \"ob im \nRahmen des Lehrangebots bei der Vertretung eines Stelleninhabers eine abstrakte \noder eine konkrete Betrachtungsweise geboten ist und ob eine Reduzierung der \nLehrverpflichtung, die bei dem eigentlichen Stelleninhaber gegeben war, auch beim \nVertreter desselben zugrundezulegen ist\", kann, ohne daß es der Durchführung \neines Beschwerdeverfahrens bedarf, im Wege der Auslegung und im Sinne des \nLetzteren beantwortet werden.\n\n5\n\nDer Arbeitsvertrag zwischen dem Antragsgegner und Frau Dr. H. ist befristet \nfür deren Tätigkeit \"als Aushilfsangestellte zur Aushilfe für die Zeit der Beurlaubung \ndes Stelleninhabers T. , längstens bis zum 15.03.1998\". Da auch der \nArbeitsvertrag mit dem eigentlichen Stelleninhaber T. befristet war und diesem \neine Lehrverpflichtung im Umfang von bis zu 4 Wochenstunden oblag, ist schon im \nAusgangspunkt auch für die Orientierung der arbeitsvertraglichen Bedingungen der \nVertreterin H. an diesen Konditionen ein sachlicher Grund gegeben. Dies muß \nunabhängig von etwaigen Besonderheiten in der Person der Vertreterin gelten, so \ndaß sich der Umstand, daß Frau H. , anders als Herr T. , bereits promoviert ist, \nnicht kapazitätserhöhend auswirkt. Die Orientierung der arbeitsvertraglichen \nKonditionen des Vertreters eines Stelleninhabers an denen des Stelleninhabers \nselbst trägt auch dem der Kapazitätsverordnung zugrundeliegenden Stellenprinzip \nRechnung, wonach es bei der Ermittlung des Lehrangebots grundsätzlich auf den \nAmtsinhalt der Stelle ankommt und hiervon nach der ständigen Rechtsprechung des \nSenats,\n\n6\n\nvgl. Urteil vom 4. Dezember 1986 - 13 A 1829/86 -,\n\n7\n\nallenfalls dann abgewichen werden kann, wenn die Hochschule eine \n\"geringerwertige\" Planstelle durch langfristige Besetzung mit einem Stelleninhaber, \nder zu einem höheren Lehrdeputat verpflichtet ist, faktisch auf Dauer zu einer \n\"höherwertigen\" Stelle umfunktioniert. Das ist gerade - wie hier - bei einer nur \nvorübergehenden Besetzung einer Stelle als Ausgleich für den urlaubsbedingten \nAusfall der Deputatstunden des eigentlichen Stelleninhabers nicht der Fall.\n\n8\n\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen bestehen aus der Sicht des Senats \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, so daß auch der Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 VwGO iVm \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben ist.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309980","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-25/13-c-1-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309980","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309980","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-25/13-c-1-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309980","retrieved":"2026-07-09 03:39:49.930933+00:00"}}