{"status":"available","doknr":"OLD309990","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0224.9A1529.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-24","aktenzeichen":"9 A 1529/97.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund \nnach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die hierzu vom \nKläger aufgeworfene Frage, ob ein erfolgloser Asylbewerber aus \nSyrien kurdischer Volkszugehörigkeit bei Rückkehr nach Syrien \nmit Festnahme, Verhör und asylerheblichen \nMenschenrechtsverletzungen allein aufgrund der \nAsylantragstellung rechnen muß, bedarf keiner Klärung im \nBerufungsverfahren, weil diese Frage in der Rechtsprechung des \nSenats geklärt ist. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung \ndavon aus, daß syrische Staatsangehörige kurdischer \nVolkszugehörigkeit allein wegen ihrer Asylantragstellung und \nihres Aufenthalts im Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien \nkeiner politische Verfolgung oder sonstigen \nmenschenrechtswidrigen Behandlung (auch Folter) ausgesetzt \nsind. \n\n4\n\nVgl. Beschluß vom 21. November 1997 \n- 9 A 420/95.A -; Beschluß vom \n22. Januar 1998 - 9 A 229/98.A -.\n\n5\n\nAnhaltspunkte dafür, daß sich die diesen Entscheidungen \nzugrundeliegende Auskunftslage in der Weise geändert haben \nkönnte, daß die aufgeworfene Frage einer erneuten Überprüfung \nunterworfen werden müßte, sind weder ersichtlich noch vom \nKläger vorgetragen worden.\n\n6\n\nDie weiter aufgeworfene Frage, ob die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 53 AuslG einen kausalen Zusammenhang \nzwischen erlittener Folter bzw. unmenschliche Behandlung im \nSinne von Art. 3 ERMK und Flucht voraussetzt oder ob es allein \nauf die Zukunftsprognose für den Entscheidungszeitpunkt \nankommt, bedarf keiner Klärung im Berufungsverfahren, weil sie \nsich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt. § 53 AuslG \nsetzt nicht voraus, daß jemand vorverfolgt ausgereist ist. Von \ndieser Rechtslage ist im übrigen auch das Verwaltungsgericht \nin dem angefochtenen Urteil ausgegangen und hat festgestellt \n(S. 10 der Urteilsgründe), daß der Kläger, der nach den \nFeststellungen des Verwaltungsgericht unverfolgt ausgereist \nist und dem auch keine politische Verfolgung im Sinne von § 51 \nAuslG droht, keine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne \nvon § 53 AuslG zu befürchten habe.\n\n7\n\nSoweit der Kläger die Frage aufwirft, welcher \nPrognosemaßstab der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 \nAuslG zugrundezulegen sei, fehlt es an jeglicher Darlegung im \nSinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, weshalb diese Frage im \nvorliegenden Verfahren grundsätzlich zu klären sei. Zur \nDarlegung hätte gehört, daß der Kläger aufgezeigt hätte, daß \nnach einem der von ihm nicht näher bezeichneten \nPrognosemaßstäbe für die Person des Klägers ein \nAbschiebungshindernis im Sinne von § 53 AuslG hätte \nfestgestellt werden können. Weder der Vortrag des Klägers noch \nder Akteninhalt geben dafür irgend etwas her. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAsylVfG.\n\n9\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 \nAsylVfG).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309990","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-24/9-a-1529-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309990","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309990","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-24/9-a-1529-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309990","retrieved":"2026-07-09 03:39:50.835793+00:00"}}