{"status":"available","doknr":"OLD309991","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0224.25A107.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-24","aktenzeichen":"25 A 107/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das \nUrteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Oktober 1997 wird \nabgelehnt.\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt die \nKosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\nDer Zulassungantrag ist ungeachtet der versäumten \nAntragsfrist jedenfalls in der Sache unbegründet. \nDie Abweichungsrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 \nAsylVfG greift nicht durch.\nDas gilt zunächst für die Rüge, das \nVerwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\nUrteil vom 26. April 1988 - 9 \nC 28.86 -, BVerwGE 79, 244\nabgewichen, indem es Sippenhaft von einem Bruder \n(hier: dem Bruder ...) abgeleitet habe (S. 6 f \ndes Urteilsabdrucks). Das Verwaltungsgericht hat \nsich insoweit die ständige Senatsrechtsprechung \nzu eigen gemacht, wonach sich Sippenhaft in der \nTürkei im allgemeinen auf nahe Angehörige \n(Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren, \nGeschwister) von Aktivisten militanter \nstaatsfeindlicher Organisationen erstreckt, die \ndort durch Haftbefehl gesucht werden.\nVgl. Urteil vom 11. März 1996 \n- 25 A 5800/94.A -, \nS. 100 ff.; Urteil vom \n26. August 1996 - 25 A \n4241/95.A -, S. 5 f.; \nBeschluß vom 20. September \n1996 - 25 A 4713/96.A -; \nUrteil vom 30. September 1996 \n- 25 A 790/96.A -, NVwZ 1997, \n1141, 1143 (teilweise nicht \nabgedruckt); Beschluß vom \n8. Januar 1997 - 25 A \n6361/96.A -; Urteil vom \n3. Juni 1997 - 25 A \n3632/95.A -, S. 137 ff.; \nUrteil vom 23. September 1997 \n- 25 A 1341/94.A -.\nDiese Rechtsprechung steht mit der vorzitierten \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nentgegen der Auffassung des Bundesbeauftragten im \nEinklang. In dieser und in mehreren anderen \nEntscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht \naus Art. 16 a Abs. 1 GG den Rechtssatz \nabgeleitet, daß dann, wenn in einem \nVerfolgerstaat Fälle asylrechtlich relevanter \nVerfolgungsmaßnahmen gegenüber Ehegatten und/oder \nminderjährigen Kindern eines politisch Verfolgten \nfestgestellt worden sind, eine widerlegliche \nVermutung dafür besteht, daß Angehörige der \njeweiligen Verwandtschaftskategorie mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit in dessen \nVerfolgung einbezogen werden. Diese unmittelbar \naus Art. 16 a Abs. 1 GG abzuleitende Vermutung \ngilt allerdings nicht für sonstige \nFamilienangehörige, insbesondere nicht für \nGeschwister, weil sich nur diejenigen Personen, \ndie dem Verfolgten besonders nahestehen, in einer \nbesonderen potentiellen Gefährdungslage befinden, \nder gerecht zu werden Art. 16 a Abs. 1 GG \ngebietet.\nBVerwG, Urteil vom 2. Juli \n1985 - 9 C 35.84 -, Buchholz \n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 34 = \nInfAuslR 1985, 274; Urteil \nvom 13. Januar 1987 - 9 C \n53.86 -, BVerwGE 75, 304 = \nInfAuslR 1987, 168; Urteil \nvom 27. Februar 1987 - 9 C \n264.86 -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 63, S. 13 \n(15 f.); Beschluß vom \n15. Januar 1992 - 9 B \n239.91 -.\nVoraussetzung dafür, daß jene Vermutung zugunsten \neines bestimmten Asylbewerbers wirksam wird, ist, \ndaß für das betreffende Verfolgerland Fälle \nasylrechtlich relevanter Verfolgungsmaßnahmen \ngegenüber Ehegatten und/oder minderjährigen \nKindern eines politisch Verfolgten festgestellt \nworden sind, die in tatsächlicher Hinsicht der \nSituation des im konkreten Rechtsstreit klagenden \nAsylbewerbers entsprechen. Das erfordert die \nFeststellung tatsächlicher Umstände bei dem \nklagenden Asylbewerber, welche auch für die \nangeführten Vergleichsfälle kennzeichnend sind \nund nach den dort getroffenen Feststellungen \nVoraussetzungen für den Verfolgungszugriff auf \nden Familienangehörigen waren. Fehlt es daran, \ngreift jene Vermutungsregel nicht ein.\nBVerwG, Beschluß vom \n8. Januar 1990 - 9 B \n451.89 -; Beschluß vom \n8. Januar 1990 - 9 B \n476.89 -.\nFür das Herkunftsland Türkei bedeutet dies, daß \ndie fragliche Vermutungsregel unter diesem \nGesichtspunkt nur für diejenigen Ehegatten und \nminderjährigen Kinder eines politisch Verfolgten \nstreitet, der als Aktivist einer militanten \nstaatsfeindlichen Organisation von den türkischen \nSicherheitskräften per Haftbefehl gesucht wird. \nÄhnlich verhält es sich in bezug auf das \nLebensalter minderjähriger Kinder.\nSenatsurteil vom 3. Juni 1997 \n- 25 A 3632/95.A -, S. 147.\nAber nicht nur diese sachlichen und persönlichen \nEinschränkungen, die der Senat für die Ableitung \nvon Sippenhaft in der Türkei entwickelt hat, \nstehen mit der vorstehenden Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts im Einklang. Dasselbe \ngilt vielmehr auch für Annahme, daß neben den \nAngehörigen der sog. Kleinfamilie im allgemeinen \nauch Eltern und Geschwister des politisch \nVerfolgten von Sippenhaft bedroht sind. Ein \nWiderspruch zu dem soeben wiedergegebenen \nVermutungsrechtssatz, den das \nBundesverwaltungsgericht unmittelbar aus \nArt. 16 a Abs. 1 GG abgeleitet hat, ist schon \ndeswegen ausgeschlossen, weil es sich bei jener \nAnnahme des Senats entgegen der Auffassung des \nBundesbeauftragten nicht um einen allgemeinen, \naus Art. 16 a Abs. 1 GG abgeleiteten und daher \nherkunftslandübergreifend geltenden Rechtssatz, \nsondern um eine generalisierende \nTatsachenfeststellung für das Verfolgerland \nTürkei handelt, die zu treffen im Asylprozeß \nausschließlich den Tatsacheninstanzen und \nangesichts des Rechtsmittelsystems des § 78 \nAsylVfG vor allem den Oberverwaltungsgerichten \nund den Verwaltungsgerichtshöfen obliegt. Ein \nRechtssatz des Inhalts, daß sich Sippenhaft unter \nkeinen denkbaren tatsächlichen Umständen auf \nandere Familienangehörige als Ehegatten und \nminderjährige Kinder erstrecken kann, ist der \nzitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung \nebensowenig zu entnehmen wie ein Rechtssatz des \nInhalts, daß außerhalb der aus Art. 16 a Abs. 1 \nGG abgeleiteten rechtlichen Sippenhaftvermutung \nauch eine tatsächliche Vermutung für die \nEinbeziehung in die einem anderen drohende \nVerfolgung ausscheidet.\nIm Gegenteil ist das Bundesverwaltungsgericht in \nseinen zur Sippenhaftvermutung ergangenen \nEntscheidungen stets davon ausgegangen, daß die \nTatsacheninstanzen unabhängig vom Eingreifen \njener Vermutung berechtigt sind, die individuelle \nSituation des jeweils klagenden Asylbewerbers zu \nprüfen und zu würdigen. Diese Prüfung kann \nergeben, daß insbesondere auch Geschwister eines \npolitisch Verfolgten von Sippenhaft bedroht sind, \nsofern die über das jeweilige Herkunftsland \nherangezogenen Erkenntnisquellen die Annahme \nrechtfertigen, daß auch jener Personenkreis mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen \nmuß, selbst nach Art einer Geisel staatlichen \nVerfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein.\nBVerwG, Urteil vom 9. April \n1991 - 9 C 100.90 -, BVerwGE \n88, 92 (94); Beschluß vom \n15. Januar 1992 - 9 B \n239.91 -.\nBei dieser Prüfung können die Tatsachengerichte \nnicht nur alle Umstände des konkret zu \nentscheidenden Einzelfalles in ihre individuelle \nVerfolgungsprognose einbeziehen, sondern auch \ngeneralisierende Tatsachenfeststellungen, die das \nhierzu berufene Oberverwaltungsgericht \n(Verwaltungsgerichtshof) in bezug auf die \nPraktizierung von Sippenhaft in dem betreffenden \nVerfolgerland auf der Grundlage der ihm hierzu \nvorliegenden Erkenntnisquellen getroffen hat. \nDerartige generalisierende \nTatsachenfeststellungen bleiben durch die in der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte \nSippenhaftvermutung unberührt. Denn die \nRechtsfolge dieser Vermutung besteht gerade \ndarin, daß jede weitere Prüfung entfällt, ob die \nals Vermutungsgrundlage festgestellten \nVerfolgungsfälle von nahen Familienangehörigen \nAusdruck einer allgemeinen Praxis des \nVerfolgerstaates sind und ob die ihnen \nzugrundeliegenden Umstände besondere Rückschlüsse \ngerade auch auf das eigene Verfolgungsschicksal \ndesjenigen gestatten, der sich auf die \nVergleichsfälle beruft.\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n13. Januar 1987 - 9 C \n53.86 -, BVerwGE 75, 304 \n(313) = InfAuslR 1987, 168; \nUrteil vom 27. Februar 1987 \n- 9 C 264.86 -, Buchholz \n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 63, \nS. 13 (16); Urteil vom \n26. April 1988 - 9 C 28.86 -, \nBVerwGE 79, 244 (247); \nBeschluß vom 8. Januar 1990 \n- 9 B 451.89 -; Beschluß vom \n8. Januar 1990 - 9 B \n476.89 -; Beschluß vom \n15. Januar 1992 - 9 B \n239.91 -.\nDarin erweist sich, daß die aus Art. 16 a Abs. 1 \nGG abzuleitende rechtliche Vermutung drohender \nSippenhaft für Ehegatten und minderjährige Kinder \nmit einer generellen Tatsachenfeststellung zur \nSippenhaft ihrem Charakter nach nicht identisch \nist. Letztere setzt nämlich gerade die umfassende \nReferenzfallbewertung voraus, die erstere \nentbehrlich macht. Diese Referenzfallbewertung \nkann sich daher auch inhaltlich in einzelnen \nBeziehungen von der sich als Rechtssatz aus \nArt. 16 a Abs. 1 GG ergebenden \nSippenhaftvermutung unterscheiden, ohne daß darin \neine Abweichung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 2 \nAsylVfG liegt.\nDie weiter vom Bundesbeauftragten erhobene Rüge \neiner Abweichung von der Senatsrechtsprechung zur \nAsylrelevanz exilpolitischer Aktivitäten muß \njedenfalls deshalb ohne Erfolg bleiben, weil der \nnach dem oben Ausgeführten nicht mit begründeten \nRügen angefochtene Gesichtspunkt der Sippenhaft \ndas erstinstanzliche Urteil selbständig trägt.\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 \nAbs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\nDieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts \nist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 \nAsylVfG).\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309991","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-24/25-a-107-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309991","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309991","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-24/25-a-107-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309991","retrieved":"2026-07-09 03:39:50.914253+00:00"}}