{"status":"available","doknr":"OLD309995","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0224.18B177.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-24","aktenzeichen":"18 B 177/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 \nSatz 1 ZPO). Die Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nSoweit sich der Aussetzungsantrag gegen die Versagung der \nAufenthaltserlaubnis richtet, unterliegt schon seine \nZulässigkeit nach wie vor Bedenken. Die Antragstellerin \nunterfällt keiner der in § 69 Abs. 3 AuslG aufgeführten \nFallgruppen, für sie gilt vielmehr die Bestimmung des § 69 \nAbs. 2 AuslG. Die Wiederherstellung der gemäß § 69 Abs. 2 \nSatz 1 AuslG mit einem Aufenthaltserlaubnisantrag im Regelfall \nausgelösten Duldungsfiktion kann die Antragstellerin aber nur \nerreichen, wenn die Auslösung der Duldungsfiktion nicht \ninfolge einer unerlaubten Einreise gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 1 AuslG ausgeschlossen gewesen wäre. Unerlaubt wäre die \nEinreise gewesen, wenn die mit einem Besuchsvisum eingereiste \nAntragstellerin von vornherein einen Daueraufenthalt in \nDeutschland beabsichtigt hätte. \n\n4\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 14. Dezember \n1993 - 18 B 628/93 -, InfAuslR 1994, \n138 = DVBl. 1994, 539 m.w.N. \n\n5\n\nAnders verhält es sich bei einem nachträglich eingetretenen \nSinneswandel. Ein solcher ist vom Ausländer unter Darlegung \nplausibler Umstände glaubhaft zu machen. Dabei kann \noffenbleiben, ob die gesetzlichen Vermutungen des § 71 Abs. 2 \nSatz 2 AuslG über die Visumspflicht und die \nZustimmungsbedürftigkeit des Visums zwar für § 8 Abs. 1 Nrn. 1 \nund 2 AuslG, nicht aber für die Frage der Unerlaubtheit der \nEinreise im Sinne von §§ 58 Abs. 1 Nr. 1, 69 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 1 AuslG gelten. In jedem Fall obliegt die Darlegungslast \nhinsichtlich des Sinneswandels dem eingereisten Ausländer, \nd.h. der Antragstellerin. \n\n6\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluß vom \n14. Dezember 1993 - 16 B 628/93 - \na.a.O.\n\n7\n\nVorliegend sprechen gewichtige Gesichtspunkte für einen \nnach der Einreise eingetretenen Sinneswandel. Es ist \nkeineswegs lebensfremd, wenn die Antragstellerin vorträgt, \nsich aufgrund der nach ihrer Einreise eingestellten \nSchwangerschaft entschlossen zu haben, bei ihrem mit einer \nAufenthaltsberechtigung ausgestatteten Ehegatten in \nDeutschland zu verbleiben. Andererseits kann bei Ehegatten \nnicht generell ausgeschlossen werden, daß eine Einreise gerade \nmit dem Ziel erfolgt, mit Hilfe einer von vornherein \nangestrebten Schwangerschaft sich ein Aufenthaltsrecht im \nBundesgebiet zu verschaffen. Derartigen Argumenten könnte ein \nAusländer beispielsweise mit der Vorlage einer \neidesstaatlichen Versicherung zum Geschehensablauf und eines \neventuellen Rückflugtickets begegnen. Dies ist hier nicht \ngeschehen. Letztlich erübrigen sich insoweit abschließende \nÜberlegungen, weil der Aussetzungsantrag jedenfalls \nunbegründet ist. \n\n8\n\nOb die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits, wie \nvom Antragsgegner und Verwaltungsgericht angenommen, am \nbesonderen Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG \nscheitert, mag aus den vorstehenden Gründen ebenfalls \ndahinstehen. Die Antragstellerin erfüllt jedenfalls nicht die \nAnspruchsvoraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden \n§§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Hiernach ist dem Ehegatten eines \nAusländers nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu \nerteilen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsberechtigung \nbesitzt. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG setzt die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis u.a. voraus, daß der \nLebensunterhalt des Familienangehörigen aus eigener \nErwerbstätigkeit des Ausländers, aus eigenem Vermögen oder aus \nsonstigen eigenen Mitteln gesichert ist. Hieran fehlt es. \n\n9\n\nDie Antragstellerin und ihr Ehegatte gehen einer eigenen \nErwerbstätigkeit nicht nach. Beide verfügen über kein eigenes \nVermögen. Ihr Lebensunterhalt ist auch nicht aus sonstigen \neigenen Mitteln gesichert. Sie müssen vielmehr Hilfe zum \nLebensunterhalt in Anspruch nehmen. \n\n10\n\nUnter den hier gegebenen Umständen ist es dem Antragsgegner \nnicht möglich, über den Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis in Abweichung von den \nAnspruchsvoraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu \nentscheiden. Der insoweit vom Verwaltungsgericht in Erwägung \ngezogene § 18 Abs. 4 AuslG ist bereits vom Ansatz her nicht \nanwendbar. Er regelt, daß die Aufenthaltserlaubnis abweichend \nvon § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AuslG befristet verlängert werden \nkann, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. \nVorliegend geht es jedoch nicht um die Verlängerung, sondern \num die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum \nZwecke des Ehegattennachzugs. Daran vermag nichts zu ändern, \ndaß die Antragstellerin aus dem Zustand des erlaubten \nAufenthalts heraus den hier zu beurteilenden Antrag gestellt \nhat. Damit stand zwar die Verlängerung einer \nAufenthaltsgenehmigung, nicht aber die einer \nAufenthaltserlaubnis im Raum. Denn die Antragstellerin \nverfügte lediglich über ein ohne vorheriger Zustimmung der \nAusländer-behörde erteiltes Besuchsvisum, bei dem es sich \ninhaltlich um eine Aufenthaltsbewilligung handelt. Darüber \nhinaus ergibt sich auch aus dem sachlichen Zusammenhang \nzwischen § 17 Abs. 2 und 18 Abs. 4 AuslG, daß die \nerleichternden Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 AuslG nur dazu \ndienen sollen, einen zuvor bereits im Rahmen des \nEhegattennachzugs begründeten rechtmäßigen Aufenthalt unter \ngünstigeren Bedingungen aufrecht erhalten zu können. \n\n11\n\nDie Abschiebungsandrohung ist - wie bereits das \nVerwaltungsgericht ausgeführt hat - ebenfalls rechtlich nicht \nzu beanstanden. \n\n12\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und \n§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309995","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-24/18-b-177-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309995","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309995","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-24/18-b-177-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309995","retrieved":"2026-07-09 03:39:51.252590+00:00"}}