{"status":"available","doknr":"OLD309994","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0224.18B1466.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-24","aktenzeichen":"18 B 1466/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg, denn der Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage \nvom 23. Mai 1996 gegen die \nAusweisungsverfügung des Antragsgegners \nvom 4. Januar 1996 und den \nWiderspruchsbescheid der \nBezirksregierung A. vom \n23. April 1996 wiederherzustellen und \ngegen die damit verbundene \nAbschiebungsandrohung anzuordnen, \n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nBei der vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden \nAbwägung tritt das Interesse des Antragstellers an der \naufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs hinter dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nangegriffenen Verfügungen zurück, denn sowohl die \nAusweisungsverfügung (1.) als auch die Abschiebungsandrohung \n(3.) sind offensichtlich rechtmäßig.\n\n6\n\nSollte auch bei vom Gericht festgestellter offensichtlicher \nAussichtslosigkeit des gegen die Ausweisung in der Hauptsache \neingelegten Rechtsbehelfs noch ein beachtliches \nSuspansivinteresse bestehen, so würde diesem vorliegend \njedenfalls aus generalpräventiven Gründen das öffentliche \nVollzugsinteresse vorgehen (2.).\n\n7\n\n1. Die Ausweisungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage \nin § 47 Abs. 1 Nr. 3 a F AuslG (a). Schwerwiegende Gründe \nder öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertigen die \nAusweisung trotz des besonderen Ausweisungsschutzes des \nAntragstellers gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (b). Eine \nAusnahme von der nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG i.V.m. § 48 \nAbs. 1 Nr. 1 AuslG in der Regel vorgeschriebenen \nAusweisung kommt nicht in Betracht (c).\n\n8\n\na) Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 47 Abs. 1 Nr. 3 \nAuslG in der bis zum 31. Oktober 1997 in Kraft \nbefindlichen Fassung (aF). Die am 1. November 1997 in \nKraft getretene Neufassung des § 47 (Art. 1 Nr. 11 des \nGesetzes zur Änderung ausländer- und \nasylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober \n1997 - BGBl. I S. 2584) ist nicht anwendbar, denn bei der \nBeurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung \nist auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides \nabzustellen,\n\n9\n\nVgl. Senatsurteil vom 14. Dezember \n1995 - 18 A 3249/93 - und \nSenatsbeschluß vom 26. Januar 1996 \n- 18 B 2037/95 -.\n\n10\n\n Nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 aF AuslG wird ein Ausländer \nausgewiesen u.a., wenn er wegen einer vorsätzlichen \nStraftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu \neiner Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der \nStrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese \nVoraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller ist \ndurch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts S. vom \n7. Dezember 1994 (KLs 25 Js 410/94 - 25 VRs 60-9/95) wegen \nBeihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß \n§§ 29 a Abs. 1 Ziffer 2 BtmG, 27 StGB zu einer \nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Eine \nAussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung ist nicht \nerfolgt. Sie ist nicht aufgrund der Aussetzung des \nStrafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB durch den \nBeschluß des Landgerichts S. vom 27. November 1995 \n(2. StVK 267/95 LG S. - 25 VRs 60-9/95 StA S. ) \ngegeben. Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung \nim Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 3 aF AuslG ist nur eine \nMaßnahme nach § 56 StGB, nicht aber eine - an geringere \nVoraussetzungen geknüpfte - Aussetzung des Restes einer \nzeitigen Freiheitsstrafe gemäß § 57 StGB, \n\n11\n\nBVerwG, Beschluß vom 25. März 1994 \n- 1 B 30.94 -, InfAuslR 94, 311 f.\n\n12\n\nb) Die Ausweisung ist auch aus schwerwiegenden Gründen \nder öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt. \nDieser bedarf es nach § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG, weil der \nAntragsteller eine Aufenthaltsberechtigung besitzt und \ndeshalb nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG besonderen \nAusweisungsschutz genießt. Aus dem Zusammenhang zwischen \n§ 47 und § 48 Abs. 1 AuslG ergibt sich, daß die den \nerhöhten Ausweisungsschutz genießenden Ausländer auch in \nden Fällen des § 47 AuslG nur dann ausgewiesen werden \nkönnen, wenn der im Einzelfall maßgebende Ausweisungsgrund \neinen schwerwiegenden Grund der öffentlichen Sicherheit \nund Ordnung darstellt, \n\n13\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Januar \n1995 - 1 B 153.94 -, Buchholz 402.240 \n§ 48 AuslG Nr. 4, S. 1 f.\n\n14\n\n Ein schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung liegt wegen der oben genannten strafgerichtlichen \nVerurteilung vor. Dies folgt nicht schon aus § 48 Abs. 1 \nSatz 2 AuslG, nach dem schwerwiegende Gründe der \nöffentlichen Sicherheit oder Ordnung in der Regel in den \nFällen des § 47 Abs. 1 AuslG vorliegen. Diese durch Art. 1 \nNr. 12 des oben genannten Änderungsgesetzes eingefügte und \nam 1. November 1997 in Kraft getretene Vorschrift ist aus \nden vorstehenden Ausführungen zum maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunkt nicht heranzuziehen. Ein \nschwerwiegender Ausweisungsgrund ist aber auch nach der \nmaßgeblichen Rechtslage des § 48 Abs. 1 aF AuslG gegeben. \nDafür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 48 \nAbs. 1 aF AuslG ist die Beurteilung der Ausweisungsgründe \nan den Ausweisungszwecken auszurichten. Schwerwiegende \nGründe liegen dann vor, wenn das öffentliche Interesse an \nder Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im \nVergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des \nAusländers ein deutliches Übergewicht hat. Bei der \nAbwägung ist zu berücksichtigen, daß die \nAusweisungstatbestände des § 47 AuslG sowohl spezial- als \nauch generalpräventiven Zwecken dienen, \n\n15\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 17. Januar \n1979 - 1 BvR 241/72 -, BVerfGE 50, 167, \n175 f.., BVerwG, Urteil vom 11. Juni \n1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8, \n10 f.\n\n16\n\n Dementsprechend ist eine Ausweisung aus Gründen der \nGeneralprävention unter Beachtung des besonderen \nAusweisungsschutzes in § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG nur dann \nzulässig, wenn die Straftat besonders schwerwiegt und \ndeshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine \netwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung \nandere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere \nabzuhalten, \n\n17\n\nBVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996, \na.a.O., InfAuslR 1997, 8, 11.\n\n18\n\n Bei der Entscheidung sind alle wesentlichen Umstände des \nEinzelfalls in die Beurteilung einzubeziehen. Das Gewicht \nder Straftat ist nicht abstrakt, sondern konkret nach den \nUmständen der Tatbegehung zu bestimmen, \n\n19\n\nBVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996, \na.a.O., InfAuslR 1996, 8, 11.\n\n20\n\n Die genannten Voraussetzungen können insbesondere in \nFällen des illegalen Rauschgifthandels erfüllt sein, denn \nRauschgiftdelikte zählen nach der Wertung des Gesetzgebers \nzu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Straftaten. \nDie auf Rauschgiftdelikte bezogenen Ausweisungstatbestände \ndes § 47 regeln, wie sich aus der gesetzlichen Überschrift \nergibt, Fälle \"besonderer Gefährlichkeit\". Deshalb besteht \nein erhebliches öffentliches Interesse an \"einer \numfassenden und wirksamen Bekämpfung der \nDrogenkriminalität\" (BT-Drs. 11/6321 S. 50, 73). \nDementsprechend ist die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts stets davon ausgegangen, daß \nRauschgiftdelikte die Ausweisung von Ausländern, die einen \nbesonderen Ausweisungsschutz genießen, auch dann aus \ngeneralpräventiven Erwägungen rechtfertigen können, wenn \nVerurteilungen zu Freiheitsstrafen in der in § 47 Abs. 1 \nAuslG genannten Höhe nicht einmal ergangen sind, \n\n21\n\nBVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996, \na.a.O., 8, 11 m.w.N.\n\n22\n\n Am Maßstab der vorgenannten Grundsätze ist die vom \nAntragsteller begangene Straftat im Hinblick auf \ngeneralpräventive Ausweisungszwecke als schwerwiegender \nAusweisungsgrund nach innerstaatlichem Recht anzusehen. Es \nkann deshalb offen bleiben, ob - wofür indes jedenfalls im \nmaßgeblichen Beurteilungszeitpunkt manches spricht - \nschwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG auch im \nHinblick auf spezialpräventive Erwägungen gegeben \nsind.\n\n23\n\n Der Antragsteller hat Beihilfe zum Verkauf von 2,5 kg \nHeroin geleistet. Das ist im Hinblick auf die gehandelte \nMenge und die besondere Gefährlichkeit von Heroin schon \nfür sich betrachtet eine besonders schwerwiegende \nStraftat. Auch wenn der Tatbeitrag des Antragstellers im \nVergleich zu dem des Haupttäters eher gering war, war er \nnicht etwa unwesentlich. Vielmehr hat er für seinen Onkel \n- den Haupttäter -, der die deutsche Sprache nicht \nhinreichend beherrschte, gedolmetscht und - vor der \ngeplanten Übergabe des Heroins - die Echtheit des Geldes \nüberprüft, wozu sein Onkel sich nicht in der Lage sah. \nSchließlich ist der Antragsteller nicht etwa völlig \nüberraschend mit dem Verkauf des Rauschgiftes konfrontiert \nworden. Vielmehr war ihm bereits einige Tage zuvor, bei \nder gemeinsamen Fahrt mit seinem Onkel nach S. , \nbekannt geworden, daß dieser ein Rauschgiftgeschäft von \nerheblichem Umfang abwickeln wollte. Der Antragsteller, \nder nach den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils \nauf der Rückfahrt von S. zum Ausdruck gebracht \nhatte, daß er nicht in ein Rauschgiftgeschäft \nhineingezogen werden wollte, hatte deshalb bereits im \nVorfeld Gelegenheit, sich mit einer Beteiligung an einer \nRauschgifttat und deren etwaigen Folgen \nauseinanderzusetzen. Die Qualifizierung der Straftat als \nschwerwiegender Ausweisungsgrund wird nicht durch die \nobjektiv vergleichsweise geringe Gefährdung der \nAllgemeinheit aufgrund der eingeschalteten verdeckten \nErmittler in Frage gestellt. Deren Beteiligung war dem \nAntragsteller nicht bekannt. Es war deshalb lediglich ein \nProdukt des Zufalls, daß die aus der Sicht des \nAntragstellers mit einer erheblichen Gefährdung Dritter \nverbundene Tat nicht den erwarteten Ausgang genommen hat. \nDas Gewicht der Beteiligung des Antragstellers wird auch \nnicht durchgreifend dadurch gemindert, daß diese nach den \nFeststellungen in dem Strafurteil neben finanziellem \nEigeninteresse auch auf verwandtschaftliche Verbundenheit \nmit dem Haupttäter zurückzuführen war. Die kriminelle \nEnergie desjenigen, der im vermeintlichen Interesse von \nFamilienmitgliedern die Allgemeinheit in erheblicher Weise \nzu gefährden bereit ist, unterscheidet sich nicht \ndurchgreifend von der des aus reinem Eigennutz handelnden \nTäters. Wegen der Schwere der Straftat ist der \nAntragsteller bereits als Ersttäter zu einer mehrjährigen \nFreiheitsstrafe verurteilt worden, was das objektive \nGewicht der Straftat als besonders schwerwiegend \nunterstreicht.\n\n24\n\n Bei - wie hier - durchgreifenden generalpräventiven \nErwägungen steht nicht einmal eine Strafaussetzung zur \nBewährung und eine in diesem Zusammenhang zugunsten des \nBetroffenen angestellte Sozialprognose der Ausweisung \nentgegen,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni \n1996, a.a.O., S. 8, 11.\n\n26\n\n Dies gilt erst recht für die hier in Rede stehende, an \ngeringerere Anforderungen anknüpfende Aussetzung des \nStrafrestes zur Bewährung.\n\n27\n\nc) Aufgrund des dem Antragsteller gemäß § 48 Abs. 1 \nNr. 1 AuslG zustehenden besonderen Ausweisungsschutzes ist \ndie Ist-Ausweisung zur Regelausweisung herabgestuft (§ 47 \nAbs. 3 Satz 1 AuslG). Insoweit liegen indes keine \nbesonderen Umstände vor, die ausnahmsweise ein Absehen von \nder Regelrechtsfolge rechtfertigen können. Derartige \nAusnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf \ngekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er jedenfalls \ndas sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel \nbeseitigt. Bei der voller gerichtlicher Nachprüfungen \nunterliegenden Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, \nsind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und \ndie sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu \nberücksichtigen, wie sie in § 45 Abs. 2 AuslG näher \numschrieben werden; dabei steht der Behörde ein \nErmessensspielraum erst dann zu, wenn keine Regel, sondern \nein Ausnahmefall im vorbeschriebenen Sinne vorliegt, \n\n28\n\nBVerwG, Beschluß vom 5. Februar 1997 \n- 1 B 16.97 - Buchholz 402.240 § 47 \nAuslG Nr. 13, S. 22 f. m.w.N.; \nSenatsbeschluß vom 13. März 1996 - 18 B \n2485/94 - und Senatsurteil vom 11. Juni \n1996 - 18 A 4197/92 -.\n\n29\n\n Nach diesen Grundsätzen weist der Fall des Antragstellers \nkeine vom Regelfall abweichenden Besonderheiten auf. Dem \nvon ihm begangenen Drogendelikt sind aus den oben \ngenannten Gründen keine außergewöhnlichen Umstände zu \nentnehmen, die ausschlaggebend zu seinen Gunsten sprechen \nkönnten. Die sonstigen Verhältnisse des Antragstellers \nführen ebenfalls nicht auf einen Ausnahmefall. Nach der \ndurch § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG zum Ausdruck \nkommenden Wertung des Gesetzgebers begründet der \nlangjährige Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet \nnicht ohne weiteres eine Ausnahme von der Regelausweisung. \nInsoweit sind sowohl hinsichtlich der Eingliederung des \nAntragstellers in die hiesigen Verhältnisse als auch \nbezüglich seiner persönlichen, familiären und beruflichen \nBindungen im Bundesgebiet im Hinblick auf die - ebenfalls \nnicht aus dem Rahmen des üblichen fallende - \nAufenthaltsdauer keine atypischen Besonderheiten \nerkennbar, \n\n30\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Februar \n1997 - 1 B 16.97 -, Buchholz 402.240 \n§47 AuslG Nr. 13, S. 23.\n\n31\n\n Die Lebensgemeinschaft mit seiner türkischen Ehefrau und \ndem gemeinsamen Kind führt unter den Voraussetzungen des § \n48 Abs. 1 Nr. 3 AuslG auf besonderen Ausweisungsschutz, \nder aus den oben angeführten Gründen zurückzutreten hat; \nsie begründet aber als solche keinen Ausnahmefall, \n\n32\n\nvgl. (betreffend § 48 Abs. 1 Nr. 4 \nAuslG) BVerwG, Beschluß vom 15. Januar \n1997 - 1 B 256/96 -, Buchholz 402.240 § \n47 AuslG Nr. 12, S. 21.\n\n33\n\n Insoweit sind keine außergewöhnlichen individuellen \nUmstände ersichtlich, die Anlaß für die Annahme eines \nAusnahmefalles geben könnten.\n\n34\n\n Dem Antragsteller steht auch kein Ausweisungsschutz nach \nden Bestimmungen des Assoziationsratsbeschlusses \nEWG/Türkei Nr. 1/80 zur Seite. Rechtspositionen nach den \nhier allein in Betracht kommenden Artikeln 6 und 7 ARB \nsind weder substantiiert vorgetragen noch unter \nBerücksichtigung des beruflichen Werdegangs des \nAntragstellers erkennbar. \n\n35\n\n Auf den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 3 Abs. 1 \nund 3 ENA kann sich der Antragsteller schon wegen des \nverwirklichten Ist-Ausweisungstatbestandes nicht \nberufen,\n\n36\n\nvgl. Senatsbeschluß vom \n20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, \nInfAuslR 1995, 99 = NVwZ-RR 1995, \n353.\n\n37\n\n2. Ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse ist im \nvorliegenden Fall auch dann zu bejahen, wenn aufgrund \nverfassungsrechtlicher Vorgaben, \n\n38\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom \n12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, \nInfAuslR 1995, 397 ff.; vgl. auch \n- dies schon aus einfachem \nGesetzesrecht ableitend -: VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluß vom 13. März 1997 \n- 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390 \nff.,\n\n39\n\n das private Suspensivinteresse nicht schon wegen der vom \nGericht festgestellten offensichtlichen Aussichtslosigkeit \ndes gegen die Ausweisungsverfügung eingelegten \nRechtsbehelfs zurückzutreten haben sollte.\n\n40\n\n Das Vollzugsinteresse ist aus generalpräventiven Gründen \ngegeben, die neben solchen der Spezialprävention - deren \nVorliegen läßt der Senat offen - die sofortige Vollziehung \neiner Ausweisungsverfügung rechtfertigen können,\n\n41\n\nBVerfG, Beschluß vom 19. August 1983 \n- 2 BvR 1284/83 -, NVwZ 1983, 667, 668; \nBay. VGH, Beschlüsse vom 2. Oktober \n1978 - 397 X 77 -, DÖV 1979, 457, und \nvom 18. Oktober 1979 - 10 Cs 1592, \n1605/79 -, DVBl. 1980, 197; VG \nFreiburg, Beschluß vom 27. Juli 1987 \n- 6 K 134/87 -, InfAuslR 1987, 285 ff., \nFinkelnburg/Jank, Einstweiliger \nRechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. \n1986, Rdnr. 862 (S. 334) m.w.N. pro et \ncontra.\n\n42\n\n Soweit nämlich die Ausweisungstatbestände - wie etwa § 47 \nAbs. 1 Nr. 3 a.F. AuslG - u.a. auch dem öffentlichen \nInteresse an der Abschreckung anderer potentieller \nStraftäter dienen, kann dieses generalpräventive Interesse \nauch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nahelegen, \nweil die Annahme der besonderen Wirksamkeit einer \nmöglichst zeitnah zu der Anlaßtat getroffenen und \nvollzogenen Sanktion der Lebenserfahrung entspricht.\n\n43\n\n Die Beachtlichkeit derartiger Erwägungen bei der \ngerichtlichen Interessensabwägung im vorliegenden Fall ist \nnicht etwa wegen der ausschließlich spezialpräventiv \nbegründeten Vollziehungsanordnung durch den Antragsgegner \nausgeschlossen. Dem Gericht obliegt keine lediglich auf \ndie Überlegungen der Behörde beschränkte Prüfung, es \ntrifft vielmehr in Würdigung aller einschlägigen \nGesichtspunkte eine eigenständige Entscheidung über die \nRechtmäßigkeit der Vollziehungsordnung,\n\n44\n\nvgl. Senatsbeschluß vom 5. Juli 1994 \n- 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424, \n425.\n\n45\n\n Von der unter 2. eingangs formulierten Hypothese ausgehend \ngilt folgendes: Die Generalprävention rechtfertigt den \nSofortvollzug nicht grundsätzlich. Der Entscheidung des \nGesetzgebers, nach der die aufschiebende Wirkung von \nRechtsbehelfen gegen Ausweisungsverfügungen nicht schon \ngemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO automatisch entfällt, ist die \nWertung zu entnehmen, daß die effektive Steuerung des \nzukünftigen Verhaltens anderer Ausländer den sofortigen \nVollzug der Ausweisungsverfügung nicht im Regelfall \nvoraussetzt. Im öffentlichen Interesse liegt die Anordnung \ndes Sofortvollzuges deshalb nur dann, wenn die angestrebte \nVerhaltenssteuerung ohne eine im engen zeitlichen \nZusammenhang mit der Verurteilung erfolgende Vollziehung \nder Ausweisung nur in wesentlich geringerem Maße erreicht \nwerden könnte. Bei der demnach zu treffenden \nPrognoseentscheidung ist im Ausgang regelmäßig an die \nGewichtigkeit des öffentlichen Interesses an der \nAusweisung selbst anzuknüpfen. Je dringender das Bedürfnis \nist, andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und \nSchwere abzuhalten, um so eher bedarf es einer sofortigen \nAufenthaltsbeendigung. Denn die durch die Ausweisung \nangestrebte Generalprävention verliert gerade dann \nerheblich an Wirkung, wenn der Ausgewiesene auch nach der \nBegehung schwerwiegender Straftaten, die oft eine \nerhebliche Publizität erfahren, wegen der Dauer der \nRechtsbehelfsverfahren unter Umständen noch mehrere Jahre \nim Bundesgebiet verbleibt. Verallgemeinernd kann deshalb \nfestgestellt werden, daß schwerwiegende generalpräventive \nAusweisungsgründe im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG in \nder Regel auch die Anordnung des Sofortvollzuges \nrechtfertigen, sofern das öffentliche Interesse daran \nnicht aufgrund besonderer Umstände entfällt oder die durch \nden Sofortvollzug eintretenden Folgen für den Ausländer, \ninsbesondere die Erschwerung der Rechtsverfolgung vom \nHeimatland aus, soviel Gewicht haben, daß sie dem \nentgegenstehen. \n\n46\n\n Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Anordnung des \nSofortvollzuges nicht zu beanstanden. Die vom \nAntragsteller begangene Straftat ist - wie bereits oben \nerörtert - ein schwerwiegender generalpräventiver \nAusweisungsgrund im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG. \nDie Annahme, aufgrund besonderer Umstände werde die \ngeneralpräventive Wirkung der Ausweisung durch den \nSofortvollzug nicht wesentlich verstärkt , ist nicht \ngerechtfertigt. Vielmehr spricht gerade die Menge des \ngehandelten Heroins - nach einer Pressemitteilung der \nPolizei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die bisher \ngrößte Menge, die im betroffenen Kreisgebiet \nsichergestellt wurde - für die Notwendigkeit des \nSofortvollzuges zur Abschreckung anderer potentieller \nRauschgifttäter. Dieses Bedürfnis ist auch nicht durch \nZeitablauf entfallen. Das Verwaltungsverfahren ist nach \nder seit dem 2. Mai 1995 rechtskräftigen \nstrafgerichtlichen Verurteilung nicht zögerlich behandelt \nworden. Die Bereitschaft des Antragsgegners, von \nVollzugsmaßnahmen bis zum Abschluß der gerichtlichen \nEilverfahren abzusehen, führt zu keinem anderen Ergebnis, \ndenn der Sofortvollzug behält angesichts des vor dem \nVerwaltungsgericht noch anhängigen Hauptsacheverfahrens \nund der bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß mutmaßlich \nverstreichenden Zeit seinen Sinn. Die Folgen des \nSofortvollzuges für den Antragsteller stellen die \nvorgenommene Interessenabwägung nicht in Frage. Er kann \nseine gegen die Ausweisungsverfügung gerichtete Klage \ndurch Einschaltung eines Rechtsanwalts auch vom Ausland \naus unter Ausschöpfung aller vom Prozeßrecht gebotenen \nMöglichkeiten betreiben. Im übrigen hat der Antragsgegner \ndem Interesse des Antragstellers bereits dadurch \nweitgehend Rechnung getragen, daß er von einer Vollziehung \nvor Abschluß der Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes abgesehen hat. Davon abgesehen wird nach \nden darin getroffenen Feststellungen die noch anhängige \nKlage offensichtlich erfolglos bleiben.\n\n47\n\n3. Die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich \nrechtmäßig. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden \nGründe in dem angefochtenen Beschluß Bezug (§ 122 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO), die durch das Beschwerdevorbringen nicht in \nFrage gestellt werden.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs.. 1 GKG. \n\n49\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309994","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-24/18-b-1466-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309994","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309994","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-24/18-b-1466-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309994","retrieved":"2026-07-09 03:39:51.162309+00:00"}}