{"status":"available","doknr":"OLD309993","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0224.15A6436.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-24","aktenzeichen":"15 A 6436/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.896,25 DM festgesetzt\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf den \nTatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 130 b \nSatz 1 VwGO).\n\n4\n\nGegen das der Klage stattgebende Urteil des \nVerwaltungsgerichts hat der Beklagte rechtzeitig Berufung \neingelegt. Er trägt vor: Die veranlagte Teilfläche des \nFlurstücks 22 sei als Hinterliegergrundstück eine selbständige \nwirtschaftliche Einheit und in Übereinstimmung mit dem \nBebauungsplan bebaubar. Der Bebauungsplan sehe nicht zwingend \neine Erschließung zur I. straße nach Norden hin vor. Aus \nder Ausrichtung der überbaubaren Flächen könne für die \nErschließung nichts abgeleitet werden. Die Festlegung des \nMülltonnenstandplatzes betreffe das veranlagte klägerische \nGrundstück nicht, wenn lediglich die Bebauungsmöglichkeit \ninnerhalb des bestehenden Grundstückszuschnitts ausgenutzt \nwerde. Im übrigen schließe die Festlegung des \nMülltonnenstandplatzes eine anderweitige Aufstellung nicht \naus. Die Erschließung des veranlagten Grundstücks könne nach \nWesten über die bebauten Teile des Flurstücks 22 erfolgen. Die \nfestgesetzte Baulinie auf den Nachbargrundstücken sei \nunerheblich. Die veranlagte Fläche könne als eigenständiges \nBaugrundstück selbständig bebaut werden. Allein der auf den \nNachbargrundstücken gelegene Teil des Bauteppichs werde durch \neine Baulinie abgeschlossen, so daß diese für die selbständige \nBebauung des klägerischen Grundstücks keine Bedeutung habe. \nEine andere Beurteilung würde der Baulinie entgegen ihrem \nRegelungszweck ein Baugebot beimessen.\n\n5\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n6\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n9\n\nSie trägt vor: Der Beklagte habe ursprünglich ein \nUmlegungsverfahren angeordnet, dieses dann jedoch abgebrochen. \nJetzt sei eine Änderung des Bebauungsplanes beabsichtigt, um \nein neues Umlegungsverfahren einzuleiten. Es sei unzulässig, \nden jetzigen Zwischenzustand zur Veranlagung zu \nKanalanschlußbeiträgen zu nutzen. Im übrigen ergebe sich aus \ndem Bebauungsplan, daß offensichtlich eine Erschließung der \nBlockbebauung nach Norden hin gewollt sei. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch \nBeschluß gemäß § 130 a VwGO, dessen Voraussetzungen \nvorliegen.\n\n13\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, da der \nangefochtene Bescheid rechtswidrig und die Klägerin dadurch in \nihren Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n14\n\nDer Bescheid vom 6. März 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 28. Juni 1995 ist rechtswidrig, da \ndie Beitragspflicht für die veranlagte Fläche nicht entstanden \nist. Gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung über Anschlußbeiträge für \ndie Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen \nAbwasseranlage der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 21. Juli \n1981 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 25. Juni \n1985 sind Gegenstand der Beitragspflicht Grundstücke, die an \ndie öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und \nfür die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt \nist, sobald sie entsprechend genutzt werden können. An \nletzterem fehlt es. \n\n15\n\nDer Bebauungsplan Nr. 5770/11 setzt für den hier in Rede \nstehenden Bereich durch eine Baulinie und Baugrenzen eine \nüberbaubare Fläche fest, die sich von dem veranlagten \nGrundstücksteil über die Nachbargrundstücke Flurstück 19 und \n166 zur I. straße nach Norden erstreckt. Dabei ist zur \nI. straße - auf den benachbarten, nicht der Klägerin \ngehörenden Flurstücken - eine Baulinie festgesetzt, während \ndie überbaubare Fläche im übrigen, insbesondere auf dem \nFlurstück der Klägerin, allein durch Baugrenzen ausgewiesen \nist. Daraus ergibt sich, daß auf der veranlagten Fläche nur so \ngebaut werden darf, daß das Gebäude Teil eines Baukörpers ist, \nder auf der Baulinie gebaut ist (§ 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). \nEine solche Bebauung existiert zur Zeit nicht. Eine Bebauung \ninnerhalb der überbaubaren Fläche ohne eine Bebauung auf der \nBaulinie ist unzulässig. Die vom Beklagten dagegen erhobenen \nEinwände greifen nicht durch: Ob der Teil des klägerischen \nGrundstücks, auf dem der südliche Teil der überbaubaren Fläche \nliegt, nach den gegenwärtigen Grundstücksgrenzen ein \neigenständiges Baugrundstück darstellt, ist für die Pflicht, \nauf der Baulinie zu bauen, unerheblich. Wie der Beklagte zu \nRecht selbst ausführt, gelten Baulinien und Baugrenzen \nunabhängig von Grundstücksgrenzen.\n\n16\n\nVgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, \nBauGB, Loseblattsammlung (Stand: \n1. Juni 1997), § 23 Rdnr. 30.\n\n17\n\nDie Bebauungsmöglichkeit für den veranlagten \nGrundstücksteil unterscheidet sich - was die Einhaltung der \nPflicht, auf der Baulinie zu bauen, betrifft - deshalb nicht \nvon der für eine Grundstückssituation, in der die gesamte \nüberbaubare Fläche auf einem Grundstück liegt.\n\n18\n\nAllenfalls wird man erwägen können, ob die parallel zur \nBaulinie in der Mitte der überbaubaren Fläche eingezeichnete \ngestrichelte Linie die Wirkung der Baulinie räumlich begrenzen \nsoll. Das ist jedoch zu verneinen: Ausweislich der Legende des \nBebauungsplans und nach den in der Planzeichenverordnung \nverwendeten Zeichen setzt eine solche Linie nichts fest, \nsondern macht gewöhnlich nur einen unverbindlichen \nBebauungsvorschlag, hier wohl in Form eines Doppelhauses. Das \nwird bestätigt durch die in gleicher Weise durch eine Baulinie \nund Baugrenzen gebildete benachbarte überbaubare Fläche, die \ndurch zwei gestrichelte Linien in drei Teile unterteilt wird \nund für die damit die Errichtung einer Hausgruppe \nvorgeschlagen wird. Sollte mit der gestrichelten Linie die \nräumliche Begrenzung der Baulinie bezweckt sein, wäre die \nzweite, hintere gestrichelte Linie unnötig und deshalb \nunverständlich.\n\n19\n\nSchließlich trägt auch der vom Beklagten genannte \nBeispielsfall eines durch Baugrenzen und seitliche Baulinien \ngebildeten Bauteppichs über mehrere Baugrundstücke hinweg an \neiner Anbaustraße zwischen zwei einmündenden Straßen kein \nanderes Ergbnis. Wenn innerhalb einer durch Baugrenzen und \nBaulinien gebildeten Fläche sich die räumliche Wirkung der \nBaulinien nicht über den gesamten hinter ihnen liegenden \nBereich erstrecken soll, bedarf dies der Festsetzung, die \njedenfalls nicht aus existierenden Grundstücksgrenzen \nabgeleitet werden kann.\n\n20\n\nDa der Beitrag eine Gegenleistung für den durch die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage gewährten \nwirtschaftlichen Vorteil des Grundstückseigentümers ist (§ 8 \nAbs. 2 Satz 2 KAG NW), kann er nur erhoben werden, wenn die \nInanspruchnahme der Anlage nur noch vom Willen des \nGrundstückseigentümers abhängt. Somit muß die \nSatzungsbestimmung \"sobald sie (also die Grundstücke) \nentsprechend genutzt werden können\" dahingehend ausgelegt \nwerden, daß die Möglichkeit der - einen Bedarf für einen \nKanalanschluß nach sich ziehenden - baulichen oder \ngewerblichen Nutzung allein vom Willen des \nGrundstückseigentümers abhängt. Das ist hier nicht der Fall, \nweil - wie oben ausgeführt - die Bebauungsmöglichkeit für das \nklägerische Grundstück von der Bebauung bis zur Baulinie auf \nden Nachbargrundstücken abhängt.\n\n21\n\nDie vom Beklagten erwähnte Möglichkeit der Befreiung von \nder Baulinie vermag die Bebaubarkeit nicht herzustellen, da \neine solche Befreiung nicht erteilt ist. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n23\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n24\n\nDie Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 \nAbs. 1 GKG.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309993","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-24/15-a-6436-96","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309993","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309993","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-24/15-a-6436-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309993","retrieved":"2026-07-09 03:39:51.076803+00:00"}}