{"status":"available","doknr":"OLD309997","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0222.8A2498.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-22","aktenzeichen":"8 A 2498/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das keine Gerichtskosten erhoben \nwerden, trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in \nentsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1940 geborene erwerbsunfähige Kläger steht seit 1976 in \nder sozialhilferechtlichen Betreuung des Beklagten und bezieht \nseither neben einer Berufsunfähigkeitsrente, deren Höhe sich \nEnde 1987 auf rund 446,00 DM belief, ergänzende Hilfe zum \nLebensunterhalt sowie einmalige Beihilfen. \n\n3\n\nAm 13. März 1986 stellte der Kläger zum wiederholten Male \nbeim Sozialamt des Beklagten den Antrag, seine freiwilligen \nBeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung von seinem \nnach § 76 des Bundessozialhilfegesetzes auf die laufende Hilfe \nzum Lebensunterhalt angerechneten Einkommen abzuziehen. Diesen \nAntrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 22. Oktober 1986 \nunter Bezugnahme auf seine abschließende Stellungnahme hierzu \nvom 28. August 1985 ab. Den Widerspruch des Klägers vom \n3. November 1986 wies der Beklagte nach Beteiligung sozial \nerfahrener Personen mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember \n1991 zurück. Zur Begründung führte er aus, bei der \nLandesversicherungsanstalt (LVA) R. sei in \nErfahrung gebracht worden, daß der Kläger im Jahr 1986 einen \nfreiwilligen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von \nmonatlich 95,00 DM geleistet habe, während der Mindestbetrag \n92,00 DM betragen habe. In den nachfolgenden Jahren sei dann \njeweils der monatliche Mindestbeitrag in Höhe von 94,00 DM \n(für 1987), 96,00 DM (für 1988), 98,00 DM (für 1989) und \n103,00 DM (für 1990) erbracht worden; der Beitrag für 1991 sei \nnoch nicht bekannt. Diese Zahlungen, die der Kläger wegen des \nlaufend an ihn geleisteten Mehrbedarfszuschlages habe \naufbringen können, seien nach der allein in Betracht zu \nziehenden Vorschrift des § 76 Abs. 2 Nr. 3 \nBundessozialhilfegesetz (BSHG) nicht einkommensmindernd zu \nberücksichtigen, da die freiwilligen Beiträge zur \nRentenversicherung weder gesetzlich vorgeschrieben noch nach \nGrund und Höhe angemessen seien. Die Unangemessenheit schon \ndem Grunde nach ergebe sich aus dem rechnerischen \nMißverhältnis zwischen dem Beitragsaufwand, der sich für den \nKläger bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres auf rund \n17.600,00 DM belaufen werde, und der zu erwartenden \nRentensteigerung um monatlich 88,00 DM. Erst ab einem Alter \nvon etwa 77 Jahren würde der Kläger von den vorausgeleisteten \nBeiträgen profitieren. Außerdem würde auch das erhöhte \nAltersruhegeld nichts an der Sozialhilfebedürftigkeit des \nKlägers ändern. Die Voraussetzungen für die im Ermessen des \nSozialhilfeträgers stehende Übernahme von \nVersicherungsbeiträgen zu einer angemessenen Alterssicherung \nnach § 14 BSHG lägen gleichfalls nicht vor; einerseits verfüge \nder Kläger bereits über eine Anwartschaft auf den Bezug einer \nErwerbsunfähigkeits- bzw. nachfolgend eine Altersrente, \nandererseits könne das Ziel der künftigen Unabhängigkeit von \nder Sozialhilfe durch Entrichtung der Mindestbeiträge zur \nfreiwilligen Alterssicherung nicht erreicht werden. \n\n4\n\nAm 7. Januar 1992 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt \nzur Begründung vor, die Berechnungen des Beklagten seien nicht \nzutreffend; insoweit sei Beweis durch ein \nSachverständigengutachten zu erheben. Gesetzlich nicht \nvorgeschriebene Beiträge zur Alterssicherung seien bereits \ndann als dem Grunde nach angemessen anzusehen, wenn damit ein \nsachlich begründeter Zweck verfolgt werde. Da mit der \nUmwandlung der jetzigen Erwerbsunfähigkeitsrente in ein \nAltersruhegeld nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine \nNeuberechnung verbunden sei und dann bestimmte \nVersicherungszeiten nicht mehr berücksichtigt würden, werde \ndas zukünftige Altersruhegeld geringer ausfallen als die \nderzeitige Erwerbsunfähigkeitsrente. Er verfolge also mit der \nBeitragsentrichtung in erster Linie den Zweck, die jetzige \nRentenhöhe zu erhalten; das sei ein angemessener Grund im \nSinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG. Allein der Umstand, daß die \nBeitragszahlung ihn nicht gänzlich vom Sozialhilfeempfang \nunabhängig machen werde, stehe der Angemessenheit nicht \nentgegen; weder aus dem Wortlaut noch aus der \nEntstehungsgeschichte dieser Vorschrift lasse sich dieses \nErfordernis ableiten. Auch die Ausführungen des Beklagten zu \n§ 14 BSHG seien fehlerhaft, da sie zur Konsequenz hätten, daß \ner, der Kläger, durch eine Erhöhung der monatlichen Beiträge \ndas Ziel der Unabhängigkeit von der Sozialhilfe und damit die \nVoraussetzungen für einen Übernahmeanspruch aus eigenem Willen \nherbeiführen könnte. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers \nsolle § 14 BSHG Härten vermeiden; eine nach dieser Vorschrift \nfinanzierte Alterssicherung sei dann angemessen, wenn sie \nunter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles billig \nund gerecht erscheine. Aus seiner Sicht mache es einen \nUnterschied, ob er einen gesicherten Rentenanspruch habe oder \nob er auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sei.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter entsprechender \nteilweiser Aufhebung des Bescheides vom \n22. Oktober 1986 und unter Aufhebung \ndes Widerspruchsbescheides vom \n6. November 1991 zu verpflichten, bei \nder Bemessung der Hilfe zum \nLebensunterhalt für ihn, den Kläger, im \nZeitraum vom 13. März 1986 bis zum \n6. Dezember 1991 die von ihm gezahlten \nfreiwilligen Beiträge zur gesetzlichen \nRentenversicherung vom zu \nberücksichtigenden Einkommen gemäß § 76 \nAbs. 2 Nr. 3 BSHG abzusetzen.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat sich im wesentlichen auf seine Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid bezogen. Diese Darlegungen, so der \nBeklagte weiter, hätten sich auf die Auskunft des \nVersicherungsträgers gestützt; dem setze der Kläger lediglich \ndie Behauptung der Unrichtigkeit entgegen.\n\n10\n\nMit Urteil vom 24. Februar 1994 hat das Verwaltungsgericht \nder Klage stattgegeben. Auf die Gründe des dem Beklagten am \n27. April 1994 zugestellten Urteils wird Bezug genommen.\n\n11\n\nAm 25. Mai 1994 hat der Beklagte Berufung eingelegt. Zur \nBegründung trägt er vor, der keinen Beurteilungsspielraum \neröffnende unbestimmte Rechtsbegriff \"nach Grund und Höhe \nangemessen\" in § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG bedeute, daß nur \nAusgaben für notwendige und angemessene Versicherungen \nberücksichtigt werden könnten, wobei die besonderen \nVerhältnisse des Einzelfalles in den Blick zu nehmen seien. Im \nFalle des Klägers würde die Erhöhung des Altersruhegeldes um \nmonatlich rund 88,00 DM, zumal bei Berücksichtigung der Preis- \nund Bedarfsentwicklung, nicht zur Unabhängigkeit von der \nSozialhilfe führen; die Beitragsberücksichtigung könne \ndemzufolge ihrer Aufgabe, \"Hilfe zur Selbsthilfe\" zu sein, \nnicht gerecht werden. Daher erscheine es als \nunverhältnismäßig, durch Absetzung der Beitragsleistungen vom \nEinkommen im maßgeblichen Zeitraum die aus öffentlichen \nMitteln finanzierten Sozialhilfeleistungen zu erhöhen, nachdem \nder Sozialhilfeträger bereits in der Vergangenheit auf der \nGrundlage von § 14 BSHG überhaupt erst die Voraussetzungen für \nden Rentenbezug geschaffen habe. Der zu erwartende Erfolg, \nalso die Senkung der Sozialhilfeleistungen um 88,00 DM vom \nJahr 2000 an, stehe außer Verhältnis zum \nsozialhilferechtlichen Aufwand.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\nunter Änderung des angefochtenen \nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Kläger stellt den Antrag,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil des \nVerwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, ausgehend von dem \nauch vom Beklagten anerkannten Grundsatz der \"Hilfe zur \nSelbsthilfe\" sei der zu betrachtende Fall von solchen Fällen \nzu unterscheiden, in denen Versicherungsbeiträge vorwiegend \nder Kapitalansammlung dienten. Hier gehe es um die Abdeckung \neines künftigen fürsorgerisch relevanten Bedarfs, den \nansonsten der Sozialhilfeträger zu tragen hätte; für eine \nderartige freiwillige Versicherung werde in der \nKommentarliteratur in der Regel ein Bedürfnis bejaht. Die rein \nfiskalischen Erwägungen des Beklagten würden den Sinn und \nZweck des Bundessozialhilfegesetzes, die Eigeninitiative des \nHilfesuchenden zu stärken, in ihr Gegenteil verkehren.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Verfahrensakte sowie auf die eingereichten \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Bände) Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, weil sie \nunbegründet ist.\n\n20\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte höhere \nHilfe zum Lebensunterhalt für den streitbefangenen Zeitraum \nvom 13. März 1986 bis zum 6. Dezember 1991. \n\n21\n\nZu Unrecht stützt der Kläger dieses Begehren darauf, daß \nder Beklagte bei der Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt \ndie von ihm gezahlten freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen \nRentenversicherung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) von seinem Einkommen in \nGestalt seiner Erwerbsunfähigkeitsrente absetzen müsse.\n\n22\n\n§ 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sieht eine Absetzung von \nfreiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen nur vor, soweit \ndiese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und \nHöhe angemessen sind.\n\n23\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Daß \ndie Leistungen des Klägers an die LVA R. nicht \ngesetzlich vorgeschrieben sind, ist zwischen den Beteiligten \nnicht umstritten. Sie waren auch nicht nach Grund und Höhe \nangemessen.\n\n24\n\nDer allein streitige und klärungsbedürftige Begriff der \nAngemessenheit iSv § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG, der als \nunbestimmter Rechtsbegriff ohne fachbehördlichen \nBeurteilungsspielraum der vollen verwaltungsgerichtlichen \nNachprüfung unterliegt, wird im Gesetz nicht näher erläutert; \nauch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die, damals \nnoch als § 72 Abs. 2 Nr. 3, bereits in der ersten Fassung des \nBundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815, \nber. S. 1875) enthalten war, läßt sich nichts Weiterführendes \nableiten. Daher muß der Inhalt des Begriffes der \nAngemessenheit aus der inneren Systematik des § 76 BSHG sowie \naus dem Sinn und Zweck der Vorschrift entwickelt werden, wobei \nletzteres den Rückgriff auf die dem Sozialhilferecht insgesamt \ninnewohnenden Zielsetzungen einschließt, wie sie namentlich in \n§ 1 BSHG näher bestimmt werden. \n\n25\n\nEin erster systematischer Anhaltspunkt zum Verständnis des \nBegriffes der Angemessenheit iSv § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG ergibt \nsich schon daraus, daß die Vorschrift jenes Erfordernis auf \nGrund und Höhe des Beitrages bezieht; neben einer rein \nquantitativen Betrachtung, wie sie möglicherweise in dem Wort \n\"Angemessenheit\" anklingen mag, erstreckt sich damit die \nÜberprüfung auch auf wertende Gesichtspunkte, welche die Vor- \nund Nachteile der jeweils in Rede stehenden Versicherung \ninsgesamt zueinander in Beziehung setzt und insbesondere \ndanach fragt, ob die Versicherung auch unabhängig von ihren \nKosten einen vernünftigen oder jedenfalls nachvollziehbaren \nZweck verfolgt. Im weiteren zeigt der Blick auf § 76 Abs. 2 \nBSHG insgesamt, daß diese Vorschrift im wesentlichen solche \nfinanziellen Belastungen betrifft, die für Einkommensbezieher \nmehr oder weniger unausweichlich sind; das gilt für \nentrichtete Steuern (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 BSHG), Pflichtbeiträge \nzur Sozialversicherung einschließlich der \nArbeitslosenversicherung (Nr. 2) sowie die mit der Erzielung \ndes Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 4), nicht \nminder aber auch für die von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG erfaßten \ngesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge, wobei das \nBundesverwaltungsgericht bezüglich letzterer zusätzlich \nklargestellt hat, daß gesetzliche Versicherungspflichten, die \nnicht \"an sich\" bestehen, sondern an ein freiwilliges Handeln \ndes jeweiligen Hilfesuchenden geknüpft sind, vom \nAnrechnungsschutz des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG nicht erfaßt \nwerden.\n\n26\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 4. Juni 1981 \n- 5 C 12.80 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) \n62, 261 = Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS) 29, 372.\n\n27\n\nDaraus läßt sich ersehen, daß die Anrechenbarkeit auch der \nnicht im oben geschilderten Sinne \"unausweichlichen\", sondern \nauf einem freien Willensentschluß beruhenden (angemessenen) \nVersicherungsbeiträge einen gewissen Bruch im Regelungssystem \ndes § 76 Abs. 2 BSHG markiert, der nicht ohne Auswirkung auf \ndas Verständnis des Begriffes der Angemessenheit in § 76 \nAbs. 2 Nr. 3 BSHG bleiben kann. Um aus rechtssystematischen \nGründen ein zu weitgehendes \"Herausfallen\" der freiwillig \nentrichteten Versicherungsbeiträge aus dem Zusammenhang der \nübrigen durch § 76 Abs. 2 BSHG geschonten Aufwendungen zu \nvermeiden, erscheint es daher als sachgerecht, den Begriff der \nAngemessenheit dem Grunde nach auf Vorsorgemaßnahmen zu \nbegrenzen, die, wenn auch nicht gesetzlich vorgeschrieben, so \ndoch in einem ähnlichen Maße notwendig sind wie etwa die \ngesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge, die \nzumindest aber unter dem Blickwinkel der Daseinsvorsorge von \neinem vernünftig und vorausschauend planenden Bürger, dem kein \nüberzogenes Sicherheitsbedürfnis eignet, als ratsam eingestuft \nwerden.\n\n28\n\nDer Zweck der Regelung des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG \nunterstreicht diese Sichtweise. So verfolgt § 76 BSHG \ninsgesamt den Zweck, das in § 2 Abs. 1 BSHG formulierte \ngrundlegende Prinzip des Nachranges der Sozialhilfe zu \nkonkretisieren; der als Ausnahme zum Grundsatz des gegenüber \nder Sozialhilfe vorrangigen Einkommenseinsatzes (§ 76 Abs. 1 \nBSHG) konzipierte § 76 Abs. 2 BSHG stellt daher im \nwesentlichen solche \"Aufwendungen\" von der \nSelbsthilfeobliegenheit frei, die mit der Einkommenserzielung \nnotwendigerweise einhergehen und im Ergebnis das für den \nHilfesuchenden verfügbare Einkommen von vornherein begrenzen. \nLetztlich soll nicht das (nominelle) Bruttoeinkommen, sondern \ndas zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts real zur \nVerfügung stehende Einkommen dafür ausschlaggebend sein, ob \nbzw. in welchem Maße der betreffende Einkommensbezieher \ndaneben der Gewährung von Mitteln der Sozialhilfe bedarf. \nDiesem Zweck entspricht eine Beschränkung des § 76 Abs. 2 \nNr. 3 BSHG, soweit es um nicht gesetzlich vorgeschriebene \nVersicherungsbeiträge geht, auf Vorsorgeaufwendungen, die wie \netwa betriebliche Unfall- oder Invaliditätsversicherungen eine \nder gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbare Bedeutung \nfür die grundlegende Daseinsvorsorge haben, einen engen Bezug \nzur Erwerbstätigkeit und den damit einhergehenden erhöhten \nRisiken aufweisen und vom Beitragsaufwand einen bescheidenen \nRahmen nicht überschreiten.\n\n29\n\nSchließlich ist für die Bestimmung des Begriffes der \nAngemessenheit iSv § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG auch auf die \nallgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts Bedacht zu \nnehmen, wie sie insbesondere in § 1 BSHG zum Ausdruck kommen. \nSo folgt aus der Begrenzung des Zweckes jeglicher \nSozialhilfegewährung auf die Ermöglichung eines der Würde des \nMenschen entsprechenden Lebens (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG), \naus dem grundsätzlichen Anliegen, Hilfe zur Selbsthilfe zu \ngeben (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbs. BSHG), und \nschließlich aus der Verpflichtung des Hilfesuchenden zu der \nihm individuell möglichen Mitwirkung bei dieser Selbsthilfe \n(vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. und § 2 Abs. 1 BSHG), daß \nsolche Aufwendungen im Rahmen der Einkommensanrechnung nach \n§ 76 BSHG freizubleiben haben, die einerseits dem Streben nach \neiner möglichst weitgehenden Unabhängigkeit von Sozialhilfe zu \ndienen bestimmt und geeignet sind, ohne auf der anderen Seite \nüber das Ziel einer elementaren Hilfe in der Not hinausweisen. \nSpeziell im Hinblick auf freiwillige Versicherungen bedeutet \ndies, daß die damit bezweckte Sicherung einen nennenswerten \nBeitrag zur Erlangung und Beibehaltung einer eigenständigen, \nvom dauerhaften Sozialhilfebezug unabhängigen wirtschaftlichen \nStellung darstellen muß und daß sie nach Art und Höhe \n(allenfalls) dem entspricht, was auch ein in bescheidenen \nVerhältnissen lebender, aber nicht sozialhilfebedürftiger \nBürger in einer ansonsten vergleichbaren Lage für sinnvoll und \ntragbar erachten würde. Aus § 3 BSHG folgt schließlich für die \nAuslegung des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG, daß die individuellen \nVerhältnisse des Hilfesuchenden und nicht in erster Linie \nverallgemeinernde Sichtweisen den Ausschlag geben.\n\n30\n\nUnter Berücksichtigung der genannten Grundsätze und der \nbesonderen Verhältnisse des Einzelfalles ist die vom Kläger \nerstrebte Alterssicherung nicht angemessen iSv § 76 Abs. 2 \nNr. 3 BSHG. \n\n31\n\nGegen die Angemessenheit der vom Kläger erstrebten \nzusätzlichen Alterssicherung spricht zunächst, daß sich seine \nwirtschaftliche Lage durch die freiwillige Entrichtung der \n(Mindest-)Beiträge zur Alterssicherung nicht wesentlich \nverbessern wird. Eine Erhöhung seiner künftig zu erwartenden \nRente um - etwa - 88 DM wird nichts daran ändern, daß der \nKläger hinsichtlich eines nicht unbeträchtlichen Teiles seines \nnotwendigen Lebensbedarfs weiter auf Hilfe zum Lebensunterhalt \nangewiesen bleiben wird; der Aufgabe der Sozialhilfe, auch \nHilfe zur Selbsthilfe zu sein, wird durch die erstrebte \nAbsetzung der Versicherungsbeiträge vom Einkommen nicht in \nnennenswertem Umfang gedient. Geringfügig verschieben wird \nsich lediglich das anteilige Verhältnis zwischen dem künftigen \nRenteneinkommen des Klägers und der ihm zu gewährenden Hilfe \nzum Lebensunterhalt. Welcher Vorteil dem Kläger aus dieser \nteilweisen Ersetzung der künftigen Hilfe zum Lebensunterhalt \ndurch einen Rentenanspruch erwachsen könnte, ist von ihm im \nVerlauf des Verfahrens nicht vorgetragen worden und auch \nanderweitig nicht ersichtlich.\n\n32\n\nAus dem Vorstehenden in Verbindung mit dem bereits \ngenannten Grundsatz, daß die Sozialhilfe dem Hilfeempfänger \n(lediglich) ein der Würde des Menschen entsprechendes Leben \nermöglichen soll (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG), daß mit \nanderen Worten nicht sämtliche Bedürfnisse im Sinne eines \ndurchschnittlichen Lebensstandards befriedigt oder bloße \nAnnehmlichkeiten, seien sie in der Bevölkerung auch weit \nverbreitet, gewährleistet werden müssen, folgt gleichfalls das \nFehlen der Angemessenheit der vom Kläger erstrebten \nVergünstigung. Die Beschränkung der Sozialhilfe auf den Zweck, \ndem Hilfesuchenden nicht mehr als ein menschenwürdiges, \neinfaches und bescheidenes Leben zu ermöglichen, macht es \nerforderlich, als Vergleichsmaßstab die Lebensgewohnheiten in \nden Verbrauchergruppen mit niedrigem Einkommen heranzuziehen. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. August \n1985 - 5 C 57.84 -, FEVS 35, 93, vom \n27. November 1986 - 5 C 2.85 -, FEVS \n36, 184 (186), und vom 17. November \n1994 - 5 C 11.91 -, FEVS 45, 363 \n= Nachrichtendienst des Deutschen \nVereins für öffentliche und private \nFürsorge (NDV) 1995, 298\n\n34\n\nVorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein \nverständiger Bürger, der ein lediglich geringfügig über dem \nNiveau der Hilfe zum Lebensunterhalt liegendes Einkommen \nbezieht, von seinem kleinen Einkommen über Jahre hinweg \nBeträge in Höhe von etwa 100,00 DM monatlich für eine \nzusätzliche Alterssicherung verwenden würde, die ihm nichts \nweiter als eine monatlich um etwa 88,00 DM höhere Rente \nverheißt; erst recht würde er dies vernünftigerweise nicht \ntun, wenn er ein Fortbestehen der Hilfebedürftigkeit im Sinne \nder Hilfe zum Lebensunterhalt im Alter trotz der Erhöhung \nseiner Rente nicht vermeiden könnte. Das gilt um so mehr, wenn \n- wie im vorliegenden Fall - selbst bei einem frühestmöglichen \nZeitpunkt der Gewährung der Altersrente mit Vollendung des \n60. Lebensjahres und bei Außerachtlassung von Zinsverlusten \nund anderen Unwägbarkeiten die durch die freiwilligen Beiträge \nbegründeten zusätzlichen Rentenleistungen den Beitragsaufwand \nerst erreichen werden, wenn der Kläger annähernd 77 Jahre alt \nsein wird.\n\n35\n\nEin Anspruch des Klägers auf eine höhere Hilfe zum \nLebensunterhalt ergibt sich auch nicht aus § 14 BSHG. Die \nAufwendungen des Klägers an freiwilligen Beiträgen für die \ngesetzliche Rentenversicherung sind nicht als Bedarf im Sinne \ndieser Vorschrift zu berücksichtigen, weil sie nicht die \nVoraussetzungen für eine angemessene Alterssicherung schaffen. \nWie bereits dargelegt, wird der Kläger durch diese \nBeitragszahlung keinen Rentenanspruch erlangen, der ihn von \nder Hilfe zum Lebensunterhalt unabhängig machen wird. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und \n188 Satz 2 VwGO. \n\n37\n\nDie Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf \n§ 167 Abs. 2 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. \n\n38\n\nDie Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO wegen der rechtsgrundsätzlichen Frage, ob \nBeitragsaufwendungen für eine freiwillige Alterssicherung, die \nden Hilfeempfänger nach Erreichen des Rentenalters nicht \nunabhängig von der Hilfe zum Lebensunterhalt machen wird, als \n\"angemessen\" im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG anzusehen und \nvom einzusetzenden Einkommen abzusetzen sind.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309997","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-22/8-a-2498-94","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309997","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309997","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-22/8-a-2498-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309997","retrieved":"2026-07-09 03:39:51.423551+00:00"}}