{"status":"available","doknr":"OLD310000","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0220.8A5181.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-20","aktenzeichen":"8 A 5181/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger beantragte bei dem Beklagten am 30. November \n1992, ihm Sozialhilfe zu gewähren. In seinem Antrag gab er an, \ndaß er den Beruf eines Kraftfahrzeugmechanikers erlernt habe \nund zur Zeit arbeitslos sei; er lebe in der Wohnung seiner \n1935 geborenen seit 1981 verwitweten Mutter und habe mit ihr \nein Kostgeld für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von \n500,- DM vereinbart. Außerdem teilte der Kläger in seinem \nAntrag mit, daß er Eigentümer eines nicht \nsicherungsübereigneten Kraftfahrzeuges der Marke Audi 80 \n- Baujahr 1979 - sei. \n\n3\n\nDurch Bescheid vom 21. Januar 1993 bewilligte der Beklagte \ndem Kläger mit Wirkung vom 25. November 1992 - dem Tage seiner \nersten Vorsprache im Sozialamt - laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe des Regelsatzes eines erwachsenen \nHaushaltsangehörigen. Zugleich lehnte es der Beklagte ab, die \nKosten der Unterkunft und der Heizung zu übernehmen, mit der \nBegründung, daß der Kläger mit seiner Mutter in \nHaushaltsgemeinschaft lebe und seine Mutter aufgrund ihres \nRenteneinkommens in der Lage sei, diese Kosten allein zu \ntragen. \n\n4\n\nGegen den Bescheid vom 21. Januar 1993 erhob der Kläger am \n12. Februar 1993 Widerspruch und gab an, seine Mutter sei \nnicht bereit, ihn kostenlos zu beherbergen und die Heizkosten \nallein zu tragen; sie verlange eine Beteiligung von 150,- DM \nan der Miete und 70,- DM als Heizkostenabschlag. \n\n5\n\nDie Mutter des Klägers teilte dem Beklagten am 2. September \n1993 mit, daß sie mit ihrem Sohn am 3. September 1993 nach \nH. umziehen werde. \n\n6\n\nDer Oberkreisdirektor des Kreises H. wies den \nWiderspruch des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom \n21. Januar 1993 durch Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember \n1993 zurück und führte zur Begründung u.a. aus, daß der Kläger \nkeinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und \nder Heizung aus Mitteln der Sozialhilfe habe, weil gemäß § 16 \ndes Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) vermutet werde, daß sein \nnotwendiger Lebensunterhalt insoweit von seiner mit ihm in \nHaushaltsgemeinschaft lebenden Mutter sichergestellt \nwerde.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 27. Januar 1994 zum Az. VG Minden \n6 K 358/94 Klage erhoben und vorgetragen, seiner Mutter sei es \nnicht zuzumuten, die Kosten der Unterkunft und Heizung in \nvollem Umfang zu tragen; sie müsse Schulden in Höhe von ca. \n70.000,- DM begleichen und werde deshalb von der \nSchuldnerberatung des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis \nP. betreut; sie sei von vornherein wegen dieser \nfinanziellen Schwierigkeiten nur unter der Bedingung bereit \ngewesen, ihn, den Kläger, in ihrer Wohnung aufzunehmen, wenn \ndieser seinerseits einverstanden und bereit sei, für die \nHälfte der Kosten der Unterkunft und Heizung selbst \naufzukommen; es treffe zu, daß sie bisher die Miete in voller \nHöhe gezahlt habe; sie habe jedoch mit dieser Zahlung nicht \nihrer ohnehin nicht bestehenden Unterhaltsverpflichtung \ngegenüber ihrem Sohn, dem Kläger, nachkommen wollen, sondern \ndessen Anteil an der Miete lediglich verauslagt, um zu \nvermeiden, daß ihre Wohnung gekündigt werde; insoweit habe sie \ndem Kläger lediglich ein Darlehen gewährt, das dieser \nzurückzahlen müsse. \n\n8\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nhat der Kläger vorgetragen, in der Zeit vom 25. November 1992 \nbis zum 2. September 1993 habe er seiner Mutter den auf ihn \nentfallenden Anteil an den Kosten der Unterkunft teilweise aus \nGeldbeträgen zur Verfügung gestellt, die ihm von Dritten \ngeliehen worden seien und die er wieder zurückzahlen müsse. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt, \nden Beklagten unter Abänderung seines Bescheides \nvom 21. Januar 1993 und unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des \nKreises H. vom 27. Dezember 1993 zu \nverpflichten, ihm, dem Kläger, weitere Sozialhilfe in \nHöhe anteiliger Unterkunfts- und Stromkosten in \nHöhe von 245,- DM monatlich für die Zeit vom \n25. November 1992 bis zum 28. Februar 1993 zu \nbewilligen. \n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nEr hat die Ansicht vertreten, daß es der Mutter des Klägers \nzuzumuten gewesen sei, für die Kosten der Unterkunft und \nHeizung allein aufzukommen, denn ihr Renteneinkommen habe nach \nAbzug der von ihr selbst angegebenen monatlichen \nSchuldentilgung in Höhe von 130,- DM ihren Bedarf um 120,02 DM \nüberstiegen, wobei bei dieser Berechnung die Kosten der \nUnterkunft in vollem Umfang berücksichtigt worden seien. \n\n12\n\nAm 17. Februar 1993 teilte der Kläger dem Beklagten mit, \ndaß er sich zur Zeit auf Arbeitssuche im Saarland befinde, \naber leider erkrankt sei. Dieser Mitteilung war eine \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes aus S. \nvom 15. Februar 1993 beigefügt. \n\n13\n\nDaraufhin stellte der Beklagte durch Bescheid vom \n26. Februar 1993 mit Wirkung vom 1. März 1993 die bisher \ngewährte Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Begründung ein, daß \nseine örtliche Zuständigkeit nicht mehr gegeben sei, weil sich \nder Kläger nunmehr im Saarland aufhalte.\n\n14\n\nDer Kläger legte mit Schreiben vom 3. März 1993, \neingegangen bei dem Beklagten am 4. März 1993, unter seiner \nAnschrift in H. gegen den Bescheid vom 26. Februar 1993 \nWiderspruch ein und trug vor, daß er sich lediglich für drei \nTage im Saarland aufgehalten habe, um dort Arbeit zu suchen; \nsein Wohnsitz und Aufenthaltsort sei nach wie vor H. , so \ndaß der Beklagte verpflichtet sei, Sozialhilfe weiter zu \nbewilligen.\n\n15\n\nAufgrund der Angaben des Klägers in seinem \nSozialhilfeantrag vom 30. November 1992, daß er Eigentümer \neines Kraftfahrzeuges sei, holte der Beklagte im November 1993 \neine Auskunft des Straßenverkehrsamtes des Kreises H. \nein. Unter dem 10. November 1993 und unter dem 28. November \n1993 teilte das Straßenverkehrsamt H. dem Beklagten mit, \ndaß für den Kläger in der Zeit vom 30. November 1992 bis zum \n15. November 1993 folgende Kraftfahrzeuge angemeldet waren: \n\n16\n\nAudi 80 mit dem amtlichen Kennzeichen vom \n30. November 1992 bis zum 15. November 1993\n\n17\n\nLada Wolga mit dem amtlichen Kennzeichen \nvom 19. Januar 1993 bis zum 21. April 1993 \n\n18\n\nFord Sierra mit dem amtlichen Kennzeichen \nvom 21. April 1993 bis zum 19.(gemeint: \n15.) November 1993. \n\n19\n\nAuf die Anfrage des Beklagten, wie er die Kosten der auf \nseinen Namen zugelassenen Kraftfahrzeuge aufgebracht habe, \nteilte der Kläger unter dem 20. November 1993 mit, daß er den \nAudi 80 durch Tauschvertrag vom 6. Dezember 1992 gegen einen \nGolf eingetauscht habe; dieser habe nach sechs Wochen \nStandzeit wegen Motorschadens verschrottet werden müssen; auch \nder Lada Wolga sei inzwischen verschrottet worden; da er, der \nKLäger, keinen Führerschein habe und sein Sohn G. noch \nAnfänger sei, seien die Fahrzeuge auf seinen Namen zugelassen \nworden; der Grund für die ganze Sache sei \nversicherungstechnisch gewesen (Rabatt); außerdem seien nicht \ndrei Fahrzeuge zugleich, sondern nacheinander angemeldet \nworden. \n\n20\n\nDer Oberkreisdirektor des Kreises H. wies den \nWiderspruch des Klägers vom 4. März 1993 gegen den Bescheid \ndes Beklagten vom 26. Februar 1993 durch Widerspruchsbescheid \nvom 27. Dezember 1993 zurück und führte zur Begründung u.a. \naus, daß der Kläger seine Hilfsbedürftigkeit nicht \nnachgewiesen habe; auf seinen Namen seien seit dem \n30. November 1992 bis zum Zeitpunkt des Erlasses dieses \nWiderspruchsbescheides ständig Kraftfahrzeuge zugelassen \ngewesen; der Kläger habe nicht nachvollziehbar darlegen \nkönnen, wie es ihm möglich gewesen sei, die Kosten für den \nBetrieb dieser Kraftfahrzeuge aufzubringen, zumal er selbst \nangegeben habe, arbeitslos gewesen zu sein und keine Arbeit \ngefunden zu haben. \n\n21\n\nDer Kläger hat am 27. Januar 1994 zum Az VG Minden \n6 K 359/94 Klage erhoben und vorgetragen, den Audi 80 habe er \nlaut Tauschvertrag vom 6. Dezember 1992 an einen Herrn Ametov \nübergeben; seit diesem Tage befinde sich das Fahrzeug nicht \nmehr in seinem Besitz; den Lada Wolga, der keinen Verkehrswert \nmehr gehabt habe, habe er geschenkt bekommen; die laufenden \nKosten (Steuern, Versicherungen und sonstige laufende Kosten) \nseien von seinem Bruder M. D. getragen worden; der \nFord Sierra sei das Eigentum seines Sohnes G. D. \ngewesen; dieser habe das Fahrzeug selbst gekauft und sämtliche \nUnterhaltungskosten getragen; ausschließlich aus \nversicherungstechnischen Gründen sei das Fahrzeug auf seinen, \ndes Klägers, Namen angemeldet worden; mittlerweile sei das \nFahrzeug auf den Namen seines Sohnes umgemeldet worden. \n\n22\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 25. April 1995 hat der \nKläger ergänzend ausgeführt, den gegen den Audi getauschten \nGolf habe er nicht angemeldet; hierbei habe es sich um einen \nPersonenkraftwagen mit Motorschaden gehandelt, der zunächst \nhabe repariert werden sollen, dann jedoch habe verschrottet \nwerden müssen; der Audi sei zwar immer noch auf seinen Namen \nangemeldet; dieses Fahrzeug sei jedoch verschwunden; \ndiesbezüglich sei er zur Polizei gegangen und habe Anzeige \nerstatten wollen; man habe dort jedoch nichts weiter \nunternehmen können; erst bei einer wiederholten Vorsprache \nbeim Straßenverkehrsamt sei dieses Fahrzeug schließlich \nstillgelegt worden; wann dies geschehen sei, wisse er nicht \nmehr so genau; was den Lada Wolga betreffe, habe sich sein \nBruder M. bereit erklärt, für drei Monate sämtliche \nKosten zu übernehmen; für den Ford Sierra habe sein Sohn \nG. sämtliche Kosten getragen, denn dieses Fahrzeug habe \nallein ihm gehört; das Fahrzeug sei lediglich auf seinen, des \nKlägers, Namen angemeldet worden, um einen günstigen Rabatt \nbei der Versicherung zu erhalten.\n\n23\n\nDer Kläger hat beantragt, \nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides \nvom 26. Februar 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des \nKreises H. vom 27. Dezember 1993 zu \nverpflichten, ihm, dem Kläger, Hilfe zum \nLebensunterhalt für die Zeit vom 1. März 1993 bis \nzum 31. August 1993 in Höhe der jeweils geltenden \nRegelsätze für einen Haushaltsangehörigen \neinschließlich der halben Unterkunftskosten \n(monatlich 180,- DM zuzüglich Heiz-/ Stromkosten in \nHöhe von 65,- DM) zu gewähren. \n\n24\n\nDer Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n25\n\nEr hat die Ansicht vertreten, daß der Kläger seine \nHilfsbedürftigkeit nicht nachgewiesen habe, weil er nicht \nnachvollziehbar habe erklären können, wie der Betrieb der auf \nseinen Namen zugelassenen Kraftfahrzeuge finanziert worden \nsei. \n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben darüber, ob und \nin welcher Höhe der Kläger an den Unterkunftskosten der \nWohnung in H. beteiligt war und ob er anteilige \nUnterkunftskosten gezahlt hat, sowie darüber, wer Eigentümer \nder Kraftfahrzeuge Lada Wolga mit dem amtlichen Kennzeichen \nund Ford Sierra gewesen bzw. wer die Betriebskosten dieser \nKraftfahrzeuge getragen habe, durch Vernehmung der Mutter des \nKlägers R. D. , des Bruders des Klägers M. D. \nund des Sohnes des Klägers G. D. . Wegen der weiteren \nEinzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften \nvom 25. April 1995 und vom 20. Juni 1995 Bezug genommen.\n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Verfahren 6 K 358/94 und \n6 K 359/94 durch Urteil vom 20. Juni 1995 miteinander \nverbunden und die Klagen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten \nwird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.\n\n28\n\nDer Kläger hat gegen das ihm am 12. Juli 1995 zugestellte \nUrteil am 11. August 1995 Berufung eingelegt. Zur Begründung \nhat er auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen und \nergänzend ausgeführt, daß seine Mutter nicht in der Lage \ngewesen sei, für seinen Unterhalt aufzukommen, weil sie ihren \nvorrangigen Schuldverpflichtungen habe nachkommen müssen. Auch \nhabe die Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht ergeben, \ndaß er die Kosten der von ihm gelegentlich genutzten \nKraftfahrzeuge nicht selbst getragen habe. \n\n29\n\nDer Kläger beantragt, \ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach seinen \nin erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen. \n\n30\n\nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n31\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend.\n\n32\n\nDie Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß \nüber die Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden \nwird.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des \nVorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt \nder Gerichtsakten, der vom Kläger eingereichten Unterlagen \nsowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des \nOberkreisdirektors des Kreises H. , die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nÜber die Berufung des Klägers wird mit Einverständnis der \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (vgl. § 125 \nAbs. 1 Satz 1 iVm § 101 Abs. 2 VwGO). \n\n36\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger die von ihm \nbegehrte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nicht beanspruchen \nkann. \n\n37\n\nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes \n(BSHG) ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der \nseinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht \nausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus \nseinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Diese \nVoraussetzungen lagen bei dem Kläger nicht vor.\n\n38\n\nDabei kann auf sich beruhen, ob der Kläger deshalb nicht \nhilfebedürftig war, weil er Eigentümer von Kraftfahrzeugen \nwar, deren Einsatz zur Bestreitung seines notwendigen \nLebensunterhalts ihm gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 iVm § 88 BSHG \nzuzumuten war. \n\n39\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NW), Urteil vom 27. Oktober 1992 \n- 24 A 655/92 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen \nder Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 43, 338; \nOVG Koblenz, Beschluß vom 4. Juni 1996 \n- 12 B 10925/96 -, FEVS 47, 413.\n\n40\n\nUnabhängig hiervon hat der Kläger jedenfalls deshalb keinen \nAnspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, weil nicht zur \nÜberzeugung des Senats feststeht, daß er seinen notwendigen \nLebensunterhalt nicht aus Einkommen oder (sonstigem) Vermögen \naufbringen kann. \n\n41\n\nDas Nichtvorhandensein eigener Mittel gemäß § 11 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG ist negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch \nauf Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Hilfesuchende trägt hierfür \ndie materielle Beweislast. Verbleiben nach Durchführung der im \nEinzelfall gebotenen Tatsachenfeststellung Zweifel daran, daß \nder Hilfesuchende seinen notwendigen Lebensunterhalt \ntatsächlich nicht aus eigenen Mitteln beschaffen kann, geht \ndies zu Lasten des Hilfesuchenden mit der Folge, daß kein \nAnspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 \n- V C 63.64 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 21, 208 = \nFEVS 13, 201, und Urteil vom 28. März 1974 \n- 5 C 27.73 -, BVerwGE 45, 131 = FEVS 22, 301, \n303; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NW), Urteil vom 29. August 1996 \n- 8 A 90/94 - und Beschluß vom 18. Juni 1997 \n- 8 B 2/97 -.\n\n43\n\nDementsprechend trägt der Hilfesuchende auch die \nDarlegungslast. Es ist somit zunächst einmal seine Aufgabe, \ndem Sozialamt die den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt \nbegründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen \nin geeigneter Weise zu belegen. Das folgt auch aus § 60 Abs. 1 \nNrn. 1 und 3 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - \n(SGB I). Bestehen (im Einzelfall aus konkretem Anlaß) Zweifel \ndaran, daß der Hilfesuchende tatsächlich hilfebedürftig iSv \n§ 11 Abs. 1 BSHG ist, gehört es deshalb auch zu seinen \nObliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter \nTatsachen auszuräumen. Fehlt es bereits an einem ausreichenden \nSachvortrag, ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den \nAnspruch durch eine Beweisaufnahme schlüssig zu machen. \n\n44\n\nDie Anschaffung und das Halten eines Kraftfahrzeuges sind \nUmstände, die die Annahme von vom Hilfesuchenden \nauszuräumenden Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit \nrechtfertigen können, sei es, daß ein solcher Vorgang auf das \nVorhandensein verschwiegenen Einkommens und/oder (sonstigen) \nVermögens schließen läßt, sei es, daß das Kraftfahrzeug selbst \neinzusetzendes Vermögen ist, dessen Verwertung die \nHilfebedürftigkeit (zeitweise) zu beseitigen geeignet ist. \nGegebenenfalls hat der Hilfesuchende die bestehenden Zweifel \nauszuräumen. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Oktober 1987 \n- 5 B 66.87 -; OVG NW, Beschluß vom 18. Juli 1985 \n- 8 B 995/85 -, FEVS 35, 69; OVG Hamburg, \nBeschluß vom 18. Januar 1993 - IV C 439/92 -, \nFEVS 43, 287; OVG Lüneburg, Beschluß vom \n12. Februar 1997 - 4 M 282/97 -, FEVS 47, 559. \n\n46\n\nDer Hilfesuchende muß konkrete, ins einzelne gehende und \nnachprüfbare Angaben machen und belegen, welche Ausgaben im \nentscheidungserheblichen Zeitraum durch den Betrieb und ggf. \nauch die Anschaffung des Kraftfahrzeuges entstanden sind und \nwie es ihm möglich war, diese Ausgaben aus den ihm zur \nVerfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.\n\n47\n\nOVG NW, Beschluß vom 18. Juli 1985 \n- 8 B 995/85 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluß vom \n18. Januar 1993 - IV C 439/92 -, a.a.O.; OVG \nLüneburg, Beschluß vom 12. Februar 1997 \n- 4 M 282/97 -, a.a.O..\n\n48\n\nZweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers ergeben sich \nvorliegend aus dem Umstand, daß auf seinen Namen innerhalb des \nstreitbefangenen Zeitraums vom 25. November 1991 bis \n31. August 1993 - wenn auch nicht immer zeitgleich - drei \nverschiedene Kraftfahrzeuge - (Audi 80), (Lada \nWolga) und (Ford Sierra) - zugelassen waren. Das läßt \nes nach allgemeiner Lebenserfahrung zumindest als möglich, \nwenn nicht gar als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, daß \ner nicht nur die etwaigen Kaufpreise selbst gezahlt, sondern \ndie Fahrzeuge auch selbst betrieben und die damit verbundenen \nKosten aufgebracht hat. Denn allein schon die Betriebskosten \neines Kraftfahrzeuges wie die Aufwendungen für Kraft- und \nSchmierstoffe, Reparaturen, Ersatzteile, Steuern und \nVersicherung können in der Regel aus den nur den notwendigen \nLebensunterhalt deckenden Leistungen der Hilfe zum \nLebensunterhalt nicht abgezweigt werden. \n\n49\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 7. März 1997 \n- 8 B 34/97 -. \n\n50\n\nInsofern kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, \ndaß der Kläger, dem in der genannten Zeit lediglich \nRegelsatzleistungen gewährt wurden, tatsächlich nicht über \nEinkommen oder Vermögen verfügte, die er zur Bestreitung \nseines notwendigen Lebensunterhaltes hätte einsetzen können. \n\n51\n\nDie durch die Eintragung als Halter der genannten \nKraftfahrzeuge begründeten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit \nwerden weder durch nachvollziehbare, glaubhafte Angaben des \nKlägers noch durch die im ersten Rechtszug durchgeführte \nBeweisaufnahme ausgeräumt. Der Senat ist bei Würdigung der \nGesamtumstände nicht davon überzeugt, daß die Anschaffung und \nder Betrieb dieser Fahrzeuge möglich waren, ohne daß der \nKläger über Mittel verfügte, die er für seinen notwendigen \nLebensunterhalt hätte einsetzen müssen und die ihn von Hilfe \nzum Lebensunterhalt unabhängig gemacht hätten. \n\n52\n\nSeit dem ersten Tage der Bewilligung laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt, dem 25. November 1992, war der Kläger \nunstreitig Eigentümer, Halter und Nutzer des Kraftfahrzeuges \nAudi 80 mit dem amtlichen Kennzeichen . Dies hat er \nschon in seinem Antrag auf Bewilligung von Sozialhilfe vom \n30. November 1992 selbst angegeben und anläßlich seiner \nAnhörung vor dem Verwaltungsgericht am 25. April 1995 \nbestätigt. \n\n53\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß dieser Zustand zumindest \nbis zum Ende des maßgeblichen Bewilligungszeitraumes am \n31. August 1993 fortbestanden hat, denn der Audi 80 war \nersichtlich noch bei der Anhörung des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung am 25. April 1995 auf ihn zugelassen. \n\n54\n\nWie lange der Kläger dieses Kraftfahrzeug genutzt hat, läßt \nsich seinen eigenen Angaben nicht eindeutig entnehmen. In \neinem im Februar 1993 bei dem Beklagten eingegangenen \nSchreiben hat der Kläger mitgeteilt, daß er dieses Fahrzeug am \n5. Januar 1993 abgegeben und der nunmehrige Halter das Auto am \n10. Februar 1993 in H. abgemeldet habe. \n\n55\n\nIn einem weiteren Schreiben vom 20. November 1993 an den \nBeklagten hat der Kläger ausgeführt, daß der Audi 80 laut \neines von ihm vorgelegten Tauschvertrages vom 6. Dezember 1992 \nnicht mehr in seinem Besitz sei. Dieses Schreiben vermittelt \nzwar den Eindruck, daß der Kläger das Kraftfahrzeug nicht erst \nam 5. Januar 1993, sondern schon nach dem 6. Dezember 1992 \nnicht mehr genutzt habe, ohne daß dies aber konkret behauptet \nwird. Der vorgelegte Tauschvertrag vom 6. Dezember 1992, der \nnach Form und Inhalt ohnehin wenig Vertrauen in die \nRichtigkeit des darin zum Ausdruck gebrachten \nrechtsgeschäftlichen Willens erweckt, besagt zur Übergabe und \nzum Zeitpunkt dieser Übergabe nichts. \n\n56\n\nAnläßlich seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung des \nVerwaltungsgerichts vom 25. April 1995 hat der Kläger auf den \nVorhalt, daß der Audi 80 beim Straßenverkehrsamt in H. \nweiterhin auf seinen Namen angemeldet sei, schließlich geltend \ngemacht, der Audi 80 sei verschwunden; diesbezüglich sei er \nzur Polizei gegangen und habe eine Anzeige erstatten wollen; \nman habe dort jedoch nichts weiter unternehmen können; erst \nbei einer wiederholten Vorsprache beim Straßenverkehrsamt sei \nder Audi 80 schließlich stillgelegt worden; wann dies \ngeschehen sei, wisse er nicht mehr so genau. Abgesehen davon, \ndaß auch diese Angaben in tatsächlicher und zeitlicher \nHinsicht zu unbestimmt sind, um auf ihre Richtigkeit schließen \nlassen zu können, sprechen sie ebenfalls eher für die Annahme, \ndaß der Kläger das Kraftfahrzeug auch nach Abschluß des \nTauschvertrages vom 6. Dezember 1992 in seiner Obhut hatte und \nsomit sonst genutzt hat. Schließlich ist der Kläger dem \nVorbringen des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 12. Juni \n1995, eine erneute telefonische Auskunft des \nStraßenverkehrsamtes H. habe ergeben, daß das Fahrzeug \nweiterhin auf den Namen des Klägers angemeldet sei, im \nweiteren Verlauf des Verfahrens nicht ausdrücklich \nentgegengetreten. Die unbestimmten und teilweise auch nicht \nmiteinander in Einklang zu bringenden Angaben des Klägers \nlegen im Ergebnis die Annahme nahe, daß er bestrebt ist, zu \nverschleiern, daß er den Audi 80 tatsächlich während des \ngesamten Bewilligungszeitraumes als Halter selbst genutzt und \ndie Kosten getragen hat. Angesichts dessen kann nicht zur \nÜberzeugung des Senats davon ausgegangen werden, daß der \nKläger jedenfalls ab dem 6. Dezember 1992 dieses Kraftfahrzeug \ntatsächlich nicht mehr gehalten und betrieben hat. \n\n57\n\nIn der Zeit vom 19. Januar 1993 bis zum 20. April 1993 war \nder Kläger des weiteren Eigentümer und Halter des \nKraftfahrzeuges Lada Wolga mit dem amtlichen Kennzeichen \n. Die Eigentümerstellung des Klägers ergibt sich aus der von \nihm selbst vorgelegten schriftlichen Bestätigung eines Herrn \nA. A. vom 18. Mai 1994. Darin heißt es, daß das \nFahrzeug Lada Wolga dem Kläger von Herrn A. \"mit \ndreimonatigem TÜV\" geschenkt und nach Ablauf des TÜV kostenlos \nentsorgt worden sei. Dieses Auto war nach einer vom Beklagten \neingeholten Auskunft des Straßenverkehrsamtes H. , die der \nKläger nicht bestritten hat, vom 19. Januar 1993 bis zum \n20. April 1993 auf den Kläger zugelassen. Auch der vom Kläger \nvorgelegte Steuerbescheid und der Versicherungsschein, die für \ndieses Auto ergangen bzw. ausgestellt worden sind, lauten auf \nseinen Namen. \n\n58\n\nDer Kläger hat dieses Kraftfahrzeug jedenfalls in der Zeit \nvom 19. Januar 1993 bis zum 20. April 1993 genutzt. Dies hat \ner selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht am 25. April 1995 angegeben. Seine als \nZeugin vernommene Mutter hat dies in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. Juni 1995 \nbestätigt. \n\n59\n\nDies spricht dafür, daß der Kläger auch die mit dem Betrieb \ndes Autos verbundenen laufenden Kosten getragen hat. Sein \nVorbringen, daß ihm für das in seinem Eigentum stehende \nKraftfahrzeug Lada Wolga während der Nutzung keine Kosten \nentstanden seien, weil er das Auto geschenkt bekommen habe und \ndie laufenden Betriebskosten von seinem Bruder M. \naufgebracht worden seien, ist nicht glaubhaft. Selbst wenn der \nSenat zugunsten des Klägers davon ausgeht, daß ihm keine \nAnschaffungskosten entstanden sind, weil er das Fahrzeug \ngeschenkt bekommen hat - dafür spricht immerhin die von ihm \nvorgelegte schriftliche Bestätigung des Herrn A. vom \n18. Mai 1994 -, steht nicht fest, daß die Nutzung des \nKraftfahrzeuges durch den Kläger ihm selbst keine Kosten \nverursacht hat. Vielmehr bestehen nach wie vor Zweifel daran, \ndie zu seinen Lasten gehen. Nach den eigenen Angaben des \nKlägers anläßlich seiner Anhörung in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. April 1995 hat \nsich sein Bruder, der Zeuge M. D. , dazu bereit \nerklärt, die Steuern und Versicherungen für drei Monate zu \nübernehmen. In diesem Sinne hatte sich der Kläger auch schon \nin der Klagebegründung eingelassen. Angaben darüber, wie die \nBenzinkosten und etwaige Reparaturkosten aufgebracht worden \nsind, hat der Kläger selbst weder schriftlich noch mündlich \ngemacht. Auch der Zeuge M. D. hat anläßlich seiner \nVernehmung vom 25. April 1995 nur bekundet, daß er die Steuern \nund Versicherungen für das Fahrzeug übernommen habe, indem er \ndie entsprechenden Beträge dem Kläger bar übergeben habe. Der \nZeuge hat anläßlich seiner Vernehmung nichts darüber \nausgesagt, auch die Benzinkosten und weitere Kosten getragen \nzu haben. Außerdem hat der Kläger keine Belege darüber \nvorgelegt, wann und in welcher Höhe er die Steuern und \nVersicherungsbeiträge gezahlt hat. Wenn die Angaben des Zeugen \nM. D. anläßlich seiner Zeugenvernehmung zutreffen \nsollten, daß der Kläger die Beträge für die Steuern und \nVersicherungen in bar erhalten hat, hätte es nahegelegen, \nZahlungsbelege dafür einzureichen, daß und zu welchem \nZeitpunkt diese Barbeträge an das Finanzamt bzw. an die \nVersicherungsgesellschaft gezahlt worden sind. \n\n60\n\nDavon abgesehen erscheint die Aussage des Zeugen M. \nD. auch nicht glaubhaft. Es leuchtet nicht ohne weiteres \nein, daß der Zeuge \"nicht genau weiß, wie er (der Kläger) das \nbezeichnete Auto angeschafft hat\", andererseits aber, \"um ihm \nzu helfen\", zugesagt haben will, daß er für die Steuern und \nVersicherungen aufkommen werde, und dem Kläger das benötigte \nGeld bar übergeben habe. Dabei fällt auf, daß der Zeuge \nM. D. den Betrag nicht genau beziffert, sondern nur \nmit \"ca. 400,- DM bis 600,- DM\" angegeben hat, obwohl dieser \nBetrag ausweislich der vom Kläger vorgelegten schriftlichen \nErklärung des Zeugen M. D. vom 7. Mai 1994 vom Kläger \nspäter zurückgezahlt werden sollte. Nicht zuletzt haben weder \nder Kläger noch der Zeuge M. D. ein Motiv für die \nÜbernahme der Steuern und Versicherungen genannt, so daß auch \nnicht die Möglichkeit auszuschließen ist, daß es sich bei \ndieser und den übrigen von dem Zeugen M. D. \nbestätigten Zuwendungen um Teile einer Vergütung für eine \netwaige Mitarbeit des Klägers, der von Beruf selbst \nKraftfahrzeugmechaniker ist, in dem Kraftfahrzeuggeschäft des \nZeugen M. D. handelte. \n\n61\n\nIn der Zeit vom 21. April 1993 bis zum 31. August 1993, dem \nEnde des hier streitgegenständlichen Zeitraumes, war der \nKläger schließlich auch Halter des Kraftfahrzeuges Ford Sierra \nmit dem amtlichen Kennzeichen . Der Kläger hat die vom \nBeklagten eingeholte Auskunft des Straßenverkehrsamtes des \nKreises H. , daß dieses Kraftfahrzeug in der Zeit vom \n21. April 1993 bis zum 19. November 1993 auf seinen Namen \nangemeldet war, nicht bestritten. Vielmehr hat er diese \nAuskunft dadurch bestätigt, daß er selbst den auf seinen Namen \nfür das Fahrzeug ausgestellten Steuerbescheid und den \nebenfalls auf seinen Namen ausgestellten Versicherungsschein \nvorgelegt hat.\n\n62\n\nDie Behauptung des Klägers, er habe dieses Kraftfahrzeug im \nstreitgegenständlichen Zeitraum nicht genutzt und keine \nBetriebskosten getragen, ist nicht erwiesen. Der Kläger hat \nzwar wiederholt vorgetragen, der Ford Sierra sei von seinem \nSohn, dem Zeugen G. D. , zu dessen Eigentum erworben \nworden, dieser habe auch die Steuern und die \nVersicherungsbeiträge sowie die Unterhaltungskosten gezahlt. \nDer Senat hält dies aber nicht für glaubhaft. \n\n63\n\nZwar ist in dem vom Kläger vorgelegten Kaufvertrag über \ndieses Auto vom 20. April 1993 als Käufer der Zeuge G. \nD. , der Sohn des Klägers, aufgeführt. Dies könnte dafür \nsprechen, daß dieser Zeuge das Fahrzeug selbst gekauft, \nbezahlt und in der Folgezeit als Eigentümer auch selbst \ngenutzt hat. Der Senat hat jedoch Zweifel, ob der Kaufvertrag \ninsoweit die Vertragsparteien wahrheitsgemäß benennt oder ob \nder Zeuge D. nicht als Strohmann für den Kläger \naufgetreten ist. Immerhin konnte für den Kläger deshalb \nVeranlassung bestehen, den eigenen Erwerb des Kraftfahrzeuges \nzu verschleiern, weil er inzwischen wegen des Besitzes des \nKraftfahrzeuges Audi 80 die Erfahrung mit dem Sozialamt des \nBeklagten gemacht hatte, daß der Erwerb und der Besitz eines \nAutos ein Hindernis für die Gewährung von Sozialhilfe sein \nkönnte. \n\n64\n\nDafür, daß in dem Kaufvertrag vom 20. April 1993 unrichtige \nAngaben über den Käufer des Kraftfahrzeuges enthalten sind, \nspricht zunächst einmal der Umstand, daß der Kläger und nicht \nder Zeuge G. D. bei der Kraftfahrzeug-\nZulassungsstelle des Kreises H. als Halter dieses Autos \nbenannt und eingetragen worden ist. Dies kann zwar auch seinen \nGrund darin haben, daß der Zeuge G. D. auf diese \nWeise in den Genuß eines günstigeren Versicherungstarifs \ngelangen wollte als ihm als Führerscheinneuling zugestanden \nhätte. Angesichts dessen, daß entweder die Angaben zur \nHaltereigenschaft gegenüber der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle \n(und damit letztlich auch gegenüber dem Finanzamt) oder \ngegenüber dem Sozialamt unrichtig sein müssen, kann nicht ohne \nweiteres davon ausgegangen werden, daß gerade die dem \nSozialamt gegenüber erklärte Version die richtige ist. \nVielmehr ist die Annahme gerechtfertigt, daß der Kläger \ngegenüber dem Finanzamt, gegenüber der Kraftfahrzeug-\nZulassungsstelle, gegenüber der Versicherungsgesellschaft und \ngegenüber dem Sozialamt des Beklagten die Angaben gemacht hat, \ndie die jeweils für ihn und für seinen Sohn G. \ngünstigste Rechtsfolge herbeiführten. \n\n65\n\nIm übrigen bestehen deshalb Bedenken gegen die Richtigkeit \ndes Vortrages, daß der Zeuge G. D. Käufer des \nKraftfahrzeuges sei und die gesamten Kosten getragen habe, \nweil dieser das Fahrzeug nicht oder nur selten benutzt hat. \nDer Zeuge G. D. hat zwar zunächst bekundet, er habe \ndas Fahrzeug ab dem 20. April 1993 immer selbst genutzt. Diese \nAusführungen hält der Senat nicht für glaubwürdig. Immerhin \nhat der Zeuge G. D. auf Nachfrage seine Aussage \nschon selbst relativiert mit der Einschränkung, daß sein Vater \n\"meine Autos\", also nicht nur den Ford Sierra, sondern auch \nden ab dem 8. Oktober 1993 auf den Kläger zugelassenen Opel \nKadett mit dem amtlichen Kennzeichen kurzfristig habe \nnutzen können. Zudem kann ihm nicht abgenommen werden, daß er \nnicht so genau wisse, ob sein Vater ein eigenes Auto habe. Vor \nallem steht die Aussage des Zeugen G. D. im \nWiderspruch zu der Bekundung seiner Großmutter und Mutter des \nKlägers, der Zeugin R. D. , die auf Nachfragen des \nGerichts anläßlich ihrer Zeugenvernehmung schließlich \neingeräumt hat, daß der Ford Sierra überwiegend vor der \ngemeinsamen Wohnung des Klägers und der Zeugin in H. \ngestanden habe. Zuvor hatte sie schon ausgesagt, dieses Auto \nhabe manchmal wochenlang vor dem Haus gestanden. \nBerücksichtigt man, daß das Auto nur knapp sieben Monate auf \nden Kläger angemeldet war, nämlich vom 21. April 1993 bis zum \n19. November 1993, und in dieser Zeit nach den Bekundungen der \nZeugin R. D. wochenlang in H. gestanden hat, \nwährend der Zeuge G. D. in H. wohnte, \nerscheint es unwahrscheinlich, daß das genannte Fahrzeug von \ndiesem Zeugen genutzt worden ist. Gegen eine derartige Annahme \nspricht schließlich auch, daß der Zeuge G. D. \noffenbar den Personenkraftwagen Opel Kadett bereits \nangeschafft hatte, bevor der Ford Sierra wegen eines \n(angeblichen) Motorschadens stillgelegt und verschrottet \nworden ist. Der Behauptung des Klägers, daß er keinen \nFührerschein besessen habe und deshalb als Benutzer dieses \nAutos nicht habe in Betracht kommen können, kommt in diesem \nZusammenhang kein Gewicht zu, weil er ausweislich der Aussage \nder Zeugen G. und R. D. dieses Kraftfahrzeug \nbenutzt hat. \n\n66\n\nDer Senat vermag auch nicht festzustellen, daß der Kläger \nnicht die Kosten der Anschaffung und des laufenden Betriebes \ndes Ford Sierra getragen hat. Da wegen der nicht glaubhaften \nBekundungen des Zeugen G. D. nicht mit hinreichender \nSicherheit feststeht, ob dieser der Käufer des Ford Sierra \nwar, kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der in dem \nKaufvertrag ausgewiesene Kaufpreis von 1.300,- DM, von dem \nZeugen, insbesondere auch aus dessen Mitteln, gezahlt worden \nist. Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß der Kaufpreis \nvon dem Kläger selbst aufgebracht worden ist.\n\n67\n\nEbensowenig kann wegen der unglaubhaften Angaben des Zeugen \nG. D. festgestellt werden, daß das Geld zur \nBezahlung der Steuern und Versicherungen dem Kläger bar \nübergeben worden ist. Schließlich kann auch nicht \nausgeschlossen werden, daß der Kläger für die sonstigen \nBetriebskosten, also für Benzin- und etwaige Reparaturkosten \naufgekommen ist. Zwar hat der Kläger vorgetragen, daß die \nlaufenden Unterhaltungskosten für das Fahrzeug von dem Zeugen \nG. D. aufgebracht worden seien. Diese umfassende \nKostenübernahme hat der Zeuge nicht bestätigt. Vielmehr hat er \nanläßlich seiner Vernehmung vom 25. April 1995 lediglich \nausgeführt, daß er dem Kläger das Geld für Versicherung und \nSteuern in bar übergeben habe. Dagegen hat er keine Angaben \nüber weitere Betriebskosten, insbesondere über Benzinkosten \nund etwaige Reparaturkosten gemacht.\n\n68\n\nDie Angaben des Klägers, daß er nicht für die laufenden \nBetriebskosten des Ford Sierra aufgekommen sei, wird auch \nnicht durch die Bekundungen der als Zeugin vernommenen R. \nD. , der Mutter des Klägers, bewiesen. Zwar hat die Mutter \ndes Klägers als Zeugin ausgesagt, daß außer dem Kläger auch \nandere Familienmitglieder, die im Hause gewohnt hätten, das \nKraftfahrzeug benutzt haben, der Wagen sei jeweils abhängig \nvon der Nutzung durch die einzelnen Fahrer wieder betankt \nworden. Diesen Bekundungen könnte zwar entnommen werden, daß \ndie Benzinkosten jedenfalls nicht in vollem Umfang vom Kläger \naufgebracht worden sind. Der Senat hält dies aber nicht für \nglaubhaft, sondern hält es für möglich, daß die Zeugin \ninsoweit bestrebt war, den Sachverhalt in einem für ihren \nSohn, den Kläger, günstigen Licht darzustellen. Für diese \nAnnahme spricht, daß sie auch schon zuvor bei ihrer \nZeugenvernehmung zugunsten ihres Sohnes eine unrichtige, erst \nauf Nachfrage berichtigte Aussage gemacht hatte, indem sie \nzunächst erklärt hatte, der Ford Sierra habe ihrem Enkel, dem \nebenfalls als Zeugen vernommenen Sohn des Klägers G. \nD. , gehört, der diesen Wagen auch ständig benutzt \nhabe.\n\n69\n\nDie durch die Nutzung von Kraftfahrzeugen im \nstreitgegenständlichen Zeitraum vom 25. November 1992 bis zum \n31. August 1993 hervorgerufenen und nicht ausgeräumten Zweifel \nan der Hilfebedürftigkeit des Klägers werden im übrigen \ndadurch noch erhärtet, daß der Kläger im Laufe des Verfahrens \nunterschiedliche Angaben darüber gemacht hat, wie die Kosten \nder Unterkunft, die der Beklagte von Anfang an nicht \nübernommen hatte, aufgebracht worden sind. Während der Kläger \nzunächst vorgetragen hat, die Miete sei allein von seiner \nMutter aus ihrem Einkommen aufgebracht worden, weil sie habe \nverhindern wollen, daß ihr die Wohnung gekündigt werde, hat er \nim Laufe des Klageverfahrens geltend gemacht, daß er sich von \nBekannten und Verwandten Geld geliehen habe, um den mit seiner \nMutter vereinbarten Beitrag zu den Kosten der Unterkunft und \nVerpflegung zahlen zu können. Das letztgenannte Vorbringen ist \nauch von der als Zeugin hierzu vernommenen Mutter des Klägers \nbestätigt worden. Sie hat anläßlich ihrer Vernehmung vor dem \nVerwaltungsgericht ausgesagt, daß der Kläger ihr monatliche \nBeträge zwischen 400,- DM und 500,- DM gegeben und ihr \nmitgeteilt habe, dieses Geld habe er sich geborgt und müsse es \nnach der Bewilligung der von ihm beantragten laufenden Hilfe \nzum Lebensunterhalt durch das Sozialamt zurückzahlen. Nach den \nErklärungen des Klägers ist nicht nachvollziehbar, wie er in \nden Besitz dieser Barmittel gekommen sein könnte, ohne daß er \nüber bisher nicht offengelegte Einkünfte oder Vermögenswerte \nverfügte. \n\n70\n\nDa nach alledem nicht ausgeschlossen werden kann, daß der \nKläger über Einkünfte verfügte und auch nicht aufgeklärt \nwerden kann, in welcher Höhe dem Kläger Einkünfte zur \nVerfügung gestanden haben, kann auch nicht davon ausgegangen \nwerden, daß diese Einkünfte nicht höher sind, als die \n(fiktiven) Kosten, die durch den Erwerb und den Betrieb seiner \nmindestens drei verschiedenen Kraftfahrzeuge verursacht \nwurden. Deshalb bedarf es auch keiner Feststellungen dazu, \nwelche Kosten die Anschaffung und der Betrieb der Fahrzeuge \ntatsächlich verursacht haben und ob bei Unterstellung eines \nEinkommens nur in dieser Höhe ein ungedeckter Restbedarf an \nHilfe zum Lebensunterhalt verbleibt. \n\n71\n\nEs kann deshalb nicht festgestellt werden, daß der Kläger \nnicht über eigene Mittel in Form von Einkommen oder sonstigem \nVermögen verfügte, die ihn befähigten, seinen notwendigen \nLebensunterhalt aufzubringen. Dies geht zu seinen Lasten mit \nder Folge, daß die Klage abzuweisen war. \n\n72\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n73\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n74\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310000","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-20/8-a-5181-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310000","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310000","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-20/8-a-5181-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310000","retrieved":"2026-07-09 03:39:51.717239+00:00"}}