{"status":"available","doknr":"OLD309999","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0220.8A5023.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-20","aktenzeichen":"8 A 5023/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nwerden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nentsprechend Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 1953 geborene Kläger, der die Bewilligung von Hilfe zum \nLebensunterhalt ab Ende Juni 1991 begehrt, lebte in den Jahren \n1991 und 1992 in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Ehefrau, \nden 1981, 1984 (Zwillinge) und 1985 geborenen gemeinsamen \nKindern sowie den 1972 und 1978 geborenen Söhnen aus erster \nEhe der Ehefrau. \n\n3\n\nAm 1. April 1991 trat der Kläger eine auf acht Monate \nbemessene Haftstrafe an. Gegen Ende Mai 1991 wurde dem \nSozialamt des Beklagten bekannt, daß sich die Ehefrau des \nKlägers seit dem 21. Mai 1991 in stationärer \nKrankenhausbehandlung befand. Unter dem Datum vom 31. Mai 1991 \nteilte die Justizvollzugsanstalt E. dem Sozialamt mit, daß \ndem Kläger eine vierwöchige Strafunterbrechung gewährt worden \nsei; er müsse am 29. Juni 1991 in die Strafhaft zurückkehren. \nIn einem Schreiben, gleichfalls vom 31. Mai 1991, bewilligte \nder Leitende Oberstaatsanwalt beim Landgericht B. dem \nKläger eine Strafunterbrechung vom 31. Mai 1991 bis zum \n1. Juli 1991; am 1. Juli 1991 müsse die Strafhaft ohne weitere \nAufforderung wieder angetreten werden, anderenfalls müsse der \nKläger mit Zwangsmaßnahmen rechnen. Schon jetzt werde, so \nheißt es in dem Schreiben weiter, darauf hingewiesen, daß eine \nweitergehende Vergünstigung nicht in Betracht komme; er, der \nKläger, solle sich daher schon jetzt um eine anderweitige \nSicherstellung einer gegebenenfalls auch dann noch \nerforderlichen Kindesbetreuung durch nahestehende Personen \noder gemeinnützige Einrichtungen kümmern. Der Beklagte beließ \ndaraufhin dem Kläger den bereits für seine Ehefrau \nausgezahlten Regelsatz eines Haushaltsvorstandes für den Monat \nJuni 1991; der Ehefrau wurde bis zur Beendigung des \nKrankenhausaufenthaltes ein Taschengeld und anschließend \nwieder regelsatzbemessene Hilfe zum Lebensunterhalt \ngewährt.\n\n4\n\nNach der Entlassung der Ehefrau des Klägers aus dem \nKrankenhaus am 8. Juni 1991 bescheinigte der Facharzt für \nGynäkologie Dr. P. aus E. durch Atteste vom 11. bzw. \n14. Juni 1991, daß sie nach erfolgter Operation bis zum \n22. Juni 1991 bzw. bis zum 18. Juli 1991 nicht in der Lage \nsein werde, den Haushalt selbständig zu führen. \n\n5\n\nNach vorangegangener mündlicher Rücksprache beantragte der \nKläger mit Schreiben an das Sozialamt vom 17. September 1991, \neingegangen am 23. September 1991, die Weiterbewilligung der \nvon ihm benötigten Hilfe zum Lebensunterhalt ab Juli 1991. Er \nteilte mit, er habe nach Beendigung der Strafunterbrechung die \nHaft noch nicht wieder angetreten, weil seine Familie infolge \nder Krankheit seiner Frau ansonsten nicht ordnungsgemäß \nversorgt werden könne. Er habe weitere Eingaben an die \nStaatsanwaltschaft in B. bzw. an den Generalstaatsanwalt \nin H. wegen einer nochmaligen Strafunterbrechung bzw. einer \nAussetzung der Haftstrafe gerichtet; eine Entscheidung darüber \nsei noch nicht ergangen. Eine Haushaltshilfe werde durch seine \nKrankenkasse nicht finanziert. Er bitte in Anbetracht der \nfamiliären Situation um eine umgehende Hilfebewilligung, damit \nseine häusliche Anwesenheit und damit die Versorgung der \nKinder gesichert werden könne.\n\n6\n\nDurch eine telefonische Anfrage beim Landgericht B. \nbrachte der Beklagte am 29. Oktober 1991 in Erfahrung, daß \neine weitere Strafunterbrechung für den Kläger abgelehnt und \nein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Die Polizei habe \nschon mehrmals vergeblich versucht, den Kläger in seiner \nWohnung anzutreffen; Nachbarn hätten angegeben, den Kläger \nseit mehreren Monaten nicht mehr gesehen zu haben.\n\n7\n\nMit Schreiben an den Kläger vom 29. Oktober 1991, das keine \nRechtsbehelfsbelehrung enthielt, lehnte der Beklagte eine \nWeiterbewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt an den Kläger \nmit der Begründung ab, diesem habe nach Beendigung der \ngewährten Haftunterbrechung als Möglichkeit der Selbsthilfe \niSv § 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) der erneute \nStrafantritt zu Gebote gestanden. Gründe, die die Verweigerung \ndes Haftantrittes rechtfertigen könnten, seien nicht \nersichtlich. Auch während seiner Abwesenheit bestünden \ngenügend Möglichkeiten der Familienbetreuung; so könnten im \nRahmen der Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes vom \nSozialamt die Kosten für eine Tagesmutter anerkannt werden, \nfalls seine Ehefrau weiterhin nicht zur selbständigen \nHaushaltsführung imstande sei und die Kosten auch nicht von \nder zuständigen Krankenkasse getragen würden.\n\n8\n\nAm 4. Dezember 1991 legte der Kläger für den Fall \nWiderspruch ein, daß es sich bei der ihm mitgeteilten \nEntscheidung vom 29. Oktober 1991 um einen förmlichen \nAblehnungsbescheid gehandelt habe. Er führte weiter aus, für \neine positive Entscheidung über sein Hilfebegehren genüge es, \ndaß er bedürftig sei. Über einen weiteren \nHaftverschonungsantrag habe der Leitende Oberstaatsanwalt in \nB. noch nicht entschieden.\n\n9\n\nNach beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen \n- zwischenzeitlich war auch der erneute Antrag auf \nStrafunterbrechung abgelehnt worden - wies der Beklagte mit \nBescheid vom 15. April 1992 den Widerspruch des Klägers \nzurück.\n\n10\n\nAm 30. April 1992 hat der Kläger Klage erhoben, ohne diese \nzunächst weitergehend zu begründen. Nachfolgend teilte er mit, \ner sei am 20. Oktober 1993 festgenommen und der Strafhaft \nzugeführt worden, und beschränkte daher seinen Antrag auf die \nVerpflichtung des Beklagten, ihm bis zu seinem erneuten \nHaftantritt Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.\n\n11\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am \n22. Juni 1995 hat der aufgrund einer Gnadenentscheidung am \n28. Dezember 1993 aus der Haft entlassene Kläger dargelegt, \nschon vor dem 1. Juli 1991 sei mit dem Sozialamt über die \nKostenübernahme für eine Haushaltshilfe nach dem Wiederantritt \nder Haft gesprochen worden. Das Sozialamt habe ihm erklärt, \ndaß eine Haushaltshilfe nicht vor 9.00 Uhr ihren Dienst \nbeginnen könne. Sein (jüngster) Sohn S. sei im Juni 1991 \nverunglückt und seitdem schwerbehindert. Etwa drei bis vier \nWochen nach dem Unfall hätten sich weitere Unfallfolgen \nherausgestellt; S. sei dann ins Krankenhaus und nachfolgend \nbis Ende 1991 in eine Spezialklinik gebracht worden. Dem \nSozialamt seien diese Umstände bekannt gewesen. Er selbst habe \nsich in der zur Entscheidung stehenden Zeit so \ndurchgeschlagen, das heißt von der Sozialhilfe für seine Frau \nund seine Kinder mitgelebt; die unterkunftsbezogene \nSozialhilfe sei in voller Höhe an den Vermieter überwiesen \nworden.\n\n12\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, \n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 29. Oktober 1991 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n15. April 1992 zu verpflichten, ihm, \ndem Kläger, für die Zeit vom \n23. September 1991 bis einschließlich \nApril 1992 Hilfe zum Lebensunterhalt zu \ngewähren.\n\n14\n\nDer Beklagte hat den Antrag gestellt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hat sich zur Begründung im wesentlichen auf die \nAusführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.\n\n17\n\nMit Urteil vom 22. Juni 1995, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen.\n\n18\n\nGegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 19. Juli 1995 \nzugestellte Urteil hat der Kläger am 4. August 1995 Berufung \neingelegt. Er trägt zur Begründung noch vor, für seinen Sohn \nS. sei mit Bescheid vom 22. August 1994 als Hilfe in \nbesonderen Lebenslagen eine zusätzliche Leistung in Höhe von \n42,00 DM bewilligt worden; dies gehe auf die Behinderung des \nKindes zurück, die besondere Betreuung erfordere.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt, \n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Beklagten unter Aufhebung \nseines Bescheides vom 29. Oktober 1991 \nund des Widerspruchsbescheides vom \n15. April 1992 zu verpflichten, ihm \nüber den 26. Juni 1991 hinaus Hilfe zum \nLebensunterhalt nach Regelsätzen zu \ngewähren.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter) Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche \nVerhandlung, nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden \nerklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n26\n\nDie Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.\n\n27\n\nBezüglich des mit der Berufung (wieder) verfolgten \nBegehrens, den Beklagten zur Leistung regelsatzbemessener \nHilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vor dem 23. September \n1991 zu verpflichten, ist der Kläger durch das angefochtene \nUrteil nicht beschwert, da sich das Urteil nicht auf diesen \nTeil des Streitgegenstandes bezieht. Das Verwaltungsgericht \nhat ausweislich der Entscheidungsgründe entsprechend dem \nzuletzt in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 1995 \ngestellten Klageantrag nur über die Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt für die Zeit vom 23. September 1991 bis zum \n30. April 1992 entschieden.\n\n28\n\nOb das Begehren des Klägers, ihm Hilfe zum Lebensunterhalt \n(auch) für die Zeit vom 26. Juni 1991 bis zum 22. September \n1991 zu gewähren, durch eine zulässige Klageänderung gemäß \n§ 91 VwGO zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht \nwerden konnte, kann dahinstehen. Die Klage kann bezüglich \ndieses Teils des Streitgegenstandes jedenfalls deshalb keinen \nErfolg haben, weil der geltend gemachte Anspruch \nbestandskräftig abgelehnt worden ist. Der Kläger hat seine \nKlage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nauf die Verpflichtung des Beklagten zu Hilfeleistungen ab dem \n23. September 1991 beschränkt; dadurch hat er die sich \nursprünglich auch auf die Zeit vom 26. Juni 1991 bis zum \n22. September 1991 erstreckende Klage insoweit zurückgenommen. \nDamit sind die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom \n29. Oktober 1991 und vom 15. April 1992 bestandskräftig \ngeworden, soweit darin auch die Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt für die Zeit bis zum 22. September 1991 \nabgelehnt worden ist. Diese Bestandskraft steht einer \ngerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche für die Zeit vor \ndem 23. September 1991 dauerhaft entgegen.\n\n29\n\nDie Klage ist unzulässig, soweit der Kläger \nLeistungsansprüche für die Zeit nach Ablauf des Monats geltend \nmacht, in dem der Widerspruchsbescheid erlassen worden ist, \nalso für die Zeit nach dem 30. April 1992. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der \nSenat angeschlossen hat, kann ein Anspruch auf Leistungen der \nSozialhilfe nämlich grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang \nin zulässiger Weise zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher \nKontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe \nden Hilfefall geregelt hat. Denn zum einen ist die Sozialhilfe \nkeine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit \nVersorgungscharakter; sie dient vielmehr im Regelfall dazu, \neine gegenwärtige Notlage zu beheben, und es ist nicht Sache \nder Verwaltungsgerichte, den Hilfefall unter Kontrolle zu \nhalten. Zum anderen ist das Vorverfahren im Sinne der \n§§ 68 ff. VwGO, das dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nnicht zuletzt aus Gründen der Filterwirkung vorauszugehen hat, \nim Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes durch die \nBesonderheit gekennzeichnet, daß vor dem Erlaß des Bescheides \nüber den Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe \nsozial erfahrene Personen beratend zu beteiligen sind (§ 114 \nAbs. 2 BSHG).\n\n30\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteile vom 16. Januar 1986 \n- 5 C 36.84 -, Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS) 36, 1 (3) = Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) \n1987, 412, und vom 30. April 1992 \n- 5 C 1.88 -, FEVS 43, 19, (21) = NVwZ \n1993, 995.\n\n31\n\nAnhaltspunkte dafür, daß der Beklagte den Sozialhilfefall \ndes Klägers im Gegensatz zu den sonst herrschenden \nGepflogenheiten bei der Entscheidung über laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt für einen längeren, über den Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheides hinausreichenden Zeitpunkt \ngeregelt haben könnte,\n\n32\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteile vom \n16. Januar 1986 - 5 C 36.84 -, a.a.O. \n(S. 4), und vom 31. August 1995 \n- 5 C 9.94 -, Entscheidungen des BVerwG \n(BVerwGE) 99, 149 = FEVS 46, 221 = Neue \nJuristische Wochenschrift (NJW) \n1996, 2588,\n\n33\n\nsind nicht erkennbar.\n\n34\n\nFür die verbleibende Zeitspanne vom 23. September 1991 bis \nzum 30. April 1992 ist die Klage unbegründet, weil der Kläger \nfür diesen Zeitabschnitt keinen Anspruch auf Gewährung von \nHilfe zum Lebensunterhalt gegen den Beklagten hat.\n\n35\n\nAls gesetzliche Grundlage für einen Sozialhilfeanspruch \nkommen allein die §§ 11 und 12 des Bundessozialhilfegesetzes \n(BSHG) in Betracht. Danach ist der notwendige Lebensunterhalt \ndemjenigen zu gewähren, der diesen nicht oder nicht \nausreichend aus eigenen Kräften, vor allem aus seinem \nEinkommen und Vermögen, beschaffen kann. Diese Voraussetzungen \ntreffen für den Kläger nicht zu, weil ihm während dieser Zeit \ndie gegenüber der Inanspruchnahme von Sozialhilfemitteln \nvorrangige Möglichkeit offenstand, sich wieder in die \nJustizvollzugsanstalt zu begeben, wo ihm der im Rahmen des \nStrafvollzuges zu berücksichtigende persönliche Lebensbedarf \nzur Verfügung gestellt worden wäre. Diese Möglichkeit der \nBedarfsdeckung ist als \"Hilfe von anderen\" iSv § 2 Abs. 1 BSHG \nvorrangig gegenüber der Sozialhilfe. \n\n36\n\nDer Kläger kann sich nicht darauf berufen, diese Art der \nBedarfsdeckung habe ihm generell oder doch jedenfalls in der \ndamaligen Situation nicht zugemutet werden können.\n\n37\n\nIm Grundsatz folgt das bereits daraus, daß mit der \nrechtskräftigen Verhängung einer achtmonatigen Freiheitsstrafe \nein \"Rechtsgrund\" dafür bestand, daß sich der Kläger \nspätestens ab dem 1. Juli 1991 wieder in der \nJustizvollzugsanstalt einzufinden hatte, um den Rest seiner \nHaftstrafe zu verbüßen. Damit läßt es sich nicht vereinbaren, \nin der Strafhaft zugleich einen sozialhilferechtlich \nunzumutbaren Zustand zu sehen. Dieser Sichtweise steht nicht \nentgegen, daß die Vollstreckungsvereitelung nach § 259 Abs. 2 \niVm Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) straflos ist, wenn sie \"in \neigener Sache\" verübt wird (§ 259 Abs. 5 StGB). Denn indem das \nGesetz solchermaßen der notstandsähnlichen Lage des von Strafe \nBedrohten Rechnung trägt, stellt es nicht zugleich in Frage, \ndaß dieser die Strafverfolgung und -vollstreckung hinzunehmen \nhat, sofern die strafrechtlichen und strafprozessualen \nVoraussetzungen erfüllt sind. Schon gar kann der \nstrafrechtliche Grundsatz, wonach kein Beschuldigter oder \nVerurteilter seine Aburteilung und Bestrafung \"fördern\" muß, \nkeine Wirkung auch für außenstehende Dritte wie vorliegend das \nSozialamt des Beklagten entfalten; entsprechend können \njedenfalls in der Regel sozialhilferechtliche Wertungen, wie \nsie etwa im Grundsatz der familiengerechten Hilfebewilligung \ndes § 7 BSHG zum Ausdruck kommen, nicht Wertungen aus anderen \nrechtlichen Kontexten von vornherein unberücksichtigt \nlassen.\n\n38\n\nAuch die vom Kläger als vorrangig bewerteten familiären \nVerpflichtungen lassen eine Bedarfsdeckung durch Wiederantritt \nder Haft nicht ohne weiteres als unzumutbar erscheinen. Das \nergibt sich im Grundsatz bereits daraus, daß schon die für die \nStrafvollstreckung maßgeblichen Vorschriften auch derartigen \nBelangen Rechnung tragen und im Falle des Klägers bei der \nEntscheidung der Strafvollstreckungsbehörde über die Dauer der \ngewährten Haftunterbrechung berücksichtigt worden sind. \n\n39\n\nEntscheidungen über den Strafausstand \n(Vollstreckungsaufschub bzw. -unterbrechung) ergehen entweder \nnach § 456 der Strafprozeßordnung (StPO) oder aber in \nErmangelung gesetzlicher Regelungen nach Maßgabe des \nGnadenrechts, vorliegend der §§ 40 ff. der als \nAllgemeinverfügung des Justizministers erlassenen \nGnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW) vom \n26. November 1975 (GV.NW. 1976, 16). Die Vorschrift des § 456 \nStPO ermöglicht einen Strafaufschub, sofern durch die \nsofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie \nerhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile \nerwachsen. Ein derartiger Nachteil kann gegeben sein, wenn die \nEhefrau des Verurteilten wegen Erkrankung nicht zur alleinigen \nKindesbetreuung in der Lage ist.\n\n40\n\nVgl. Oberlandesgericht Zweibrücken, \nBeschluß vom 17. September 1973 \n- Ws 240/73 -, NJW 1994, 70.\n\n41\n\nFalls es sich vorliegend möglicherweise nicht um einen \nVollstreckungsaufschub iSv § 456 StPO, der nur vor dem \nHaftantritt gewährt werden kann, sondern um einen Fall der \nhiervon zu unterscheidende Vollstreckungsunterbrechung (nach \nHaftantritt) handelte,\n\n42\n\nvgl. zur Abgrenzung etwa \nKleinknecht/Meyer/ Meyer-Goßner, \nStrafprozeßordnung (Kommentar), \n42. Auflage (1995), Rn. 1 zu § 456,\n\n43\n\nkann vorliegend statt dessen die Regelung der §§ 40 ff. \nGnO NW einschlägig sein, die keine materiellen Voraussetzungen \nfür die Gewährung enthält, aber auf ähnliche Fälle wie § 456 \nStPO zugeschnitten sein dürfte.\n\n44\n\nNach Maßgabe der genannten Vorschriften hat die \nStaatsanwaltschaft in Würdigung der besonderen Situation des \nKlägers und seiner Familie über den gewährten Monat hinaus \neinen weiteren Strafausstand des Klägers abgelehnt. Angesichts \ndessen kann allenfalls in Ausnahmefällen auf der Grundlage \neiner spezifisch sozialhilferechtlichen Bewertung, etwa unter \nBerücksichtigung des Grundsatzes der familiengerechten Hilfe \n(§ 7 BSHG), in dem erneuten Haftantritt eine unzumutbare Art \nder Selbsthilfe iSv § 2 Abs. 1 BSHG gesehen werden. Ein \nderartiger Fall war vorliegend nicht gegeben. \n\n45\n\nAuch nach (allein) sozialhilferechtlichen Maßstäben war für \nden Kläger die Bedarfsdeckung durch Wiederantritt der \nStrafhaft nicht unzumutbar. Insbesondere standen dem \njedenfalls in dem hier zu prüfenden Zeitraum ab dem \n23. September 1991 keine familiären Belange entgegen, auf die \ngemäß § 7 BSHG Rücksicht zu nehmen sein könnte. Die familiäre \nSituation hatte sich zu dieser Zeit so weit stabilisiert, daß \ndie Familienmitglieder für die restliche Dauer der Strafhaft \nohne den Kläger auskommen konnten, ohne an ihrer Menschenwürde \nSchaden zu nehmen. Seit der Entlassung der Ehefrau aus dem \nKrankenhaus waren inzwischen etwa dreieinhalb Monate \nverstrichen. Auch der im letzten vorgelegten Attest des \nbehandelnden Arztes Dr. P. genannte Termin (18. Juli 1991), \nbis zu dem die Frau des Klägers nicht zur eigenständigen \nVersorgung des Haushaltes in der Lage sein werde, lag bereits \nmehr als zwei Monate zurück. Greifbare Anhaltspunkte für eine \nauch nach dem 23. September 1991 noch vorliegende nennenswerte \nLeistungseinschränkung der Ehefrau des Klägers sind nicht \nerkennbar und insbesondere auch vom Kläger selbst nicht mehr \nvorgetragen worden. Es ist deshalb nichts dafür ersichtlich, \ndaß die Ehefrau des Klägers gesundheitlich noch nicht wieder \nimstande gewesen wäre, den Haushalt zu leiten und zu \nversorgen. Möglicherweise fortbestehende leichte \ngesundheitliche Einbußen mit Auswirkungen auf die allgemeine \nBelastbarkeit waren im übrigen auch durch die Mithilfe der \nälteren Stiefsöhne des Klägers, etwa durch die Übernahme von \nEinkäufen und sonstigen Gängen oder durch Mithilfe bei \nkörperlich besonders anstrengenden Hausarbeiten, zu \nbewältigen; eine derartige Mithilfe ist, zumal in größeren \nFamilien, ohnehin allgemein üblich und konnte erst recht unter \nden möglicherweise hier noch bestehenden besonderen Umständen \nerwartet werden. \n\n46\n\nAuch die - soweit ersichtlich - erstmals in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht geschilderten Probleme \nnach dem Unfall des (jüngsten) Kindes S. hatten im Zeitraum \nvom 23. September 1991 bis zum 30. April 1992 nicht die \nUnzumutbarkeit des Haftantrittes durch den Kläger zur Folge. \nDas Kind befand sich bis etwa zum Jahresende 1991 in \nstationärer Krankenhausbehandlung; ein häuslicher \nBetreuungsaufwand bestand deshalb in dieser Zeit nicht. Nach \nder Rückkehr des Kindes in den elterlichen Haushalt lag die \nKrankenhausentlassung der Ehefrau des Klägers bereits mehr als \nein halbes Jahr zurück. Insofern ist nicht ersichtlich, daß \ndas Kind nicht durch seine Mutter hätte betreut werden \nkönnen.\n\n47\n\nSofern überhaupt noch ein Bedarf an zusätzlichen Hilfen für \ndie Betreuung von Familienmitgliedern oder des Haushalts \nbestanden haben sollte, hätte dieser durch entsprechende \nHilfeleistungen des Beklagten oder freie Träger gedeckt werden \nkönnen. Der auf freiem Fuß befindliche Kläger und vor allem \nauch seine Ehefrau nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus \nhatten bis zum 23. September 1991 hinreichend Zeit, \nentsprechende Hilfemaßnahmen in die Wege zu leiten. Aufgrund \ndes Schreibens des Leitenden Oberstaatsanwaltes beim \nLandgericht B. vom 31. Mai 1991 mußte dem Kläger klar \nsein, daß eine Strafunterbrechung über den 1. Juli 1991 hinaus \nnicht zu erwarten war. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, \ndaß der Kläger im zu betrachtenden Zeitraum vom 23. September \n1991 bis zum 30. April 1992 noch eine ins Gewicht fallende \nHilfe bei der Versorgung der Familie und des Haushalts sein \nkonnte, weil er jederzeit damit rechnen mußte, bei einem \nAufenthalt in der Wohnung der Familie zur weiteren Verbüßung \nder Strafhaft festgenommen zu werden. Immerhin hat spätestens \nim Oktober 1991 gegen den Kläger ein Haftbefehl vorgelegen, \nund wiederholt hat die Polizei den Kläger zu Hause \nfestzunehmen versucht, ohne dabei allerdings seiner habhaft \ngeworden zu sein. Der Kläger war demzufolge gezwungen, sich \nfortwährend vor der Polizei und auch vor sonstigen \naußenstehenden Dritten zu verbergen.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und \n188 Satz 2 VwGO.\n\n49\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n50\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 \nAbs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309999","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-20/8-a-5023-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456","ref_norm":"456","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309999","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309999","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-20/8-a-5023-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309999","retrieved":"2026-07-09 03:39:51.616829+00:00"}}