{"status":"available","doknr":"OLD309998","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0220.5B130.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-20","aktenzeichen":"5 B 130/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beschwerden gegen Ziffer 2 des \n Beschlusses des Verwaltungsgerichts\n Köln vom 10. Dezember 1997 werden \n zugelassen.\n\n2. Ziffern 2 und 3 des Beschlusses des\n Verwaltungsgerichts Köln vom \n 10. Dezember 1997 werden geändert.\n\n Die Anträge auf Gewährung einst-\n weiligen Rechtsschutzes werden \n abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten\n des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\n Der Streitwert wird für beide \n Rechtszüge auf jeweils 2.450,-- DM\n festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Bescheiden vom 5. Februar 1997 setzte die Präsidentin \ndes Deutschen Bundestages die staatlichen Mittel zur \nParteienfinanzierung für das Jahr 1996 endgültig fest. Die \nu.a. an die Antragstellerin und die Beigeladene gerichteten \nBescheide ergingen unter Vorbehalt bis zur Bestandskraft aller \nauf der Gesamtberechnung fußenden Bescheide. Für die \nBeigeladene wurde ein Betrag in Höhe von 12.388.104,49 DM \nfestgesetzt; davon entfiel ein Betrag in Höhe von \n10.481.057,49 DM auf ihren Bundesverband. Auf die Klage der \nAntragstellerin hob das Verwaltungsgericht Köln durch Urteil \nvom 19. November 1997 (23 K 1884/97) den der Beigeladenen \nerteilten Festsetzungsbescheid vom 5. Februar 1997 auf. \nGleichzeitig verpflichtete das Verwaltungsgericht die \nAntragsgegnerin, für die Antragstellerin unter Änderung des \nihr erteilten Festsetzungsbescheides vom 5. Februar 1997 einen \nzusätzlichen Betrag an staatlicher Teilfinanzierung in Höhe \nvon 4.900,87 DM festzusetzen. In seiner Urteilsbegründung \nführte das Verwaltungsgericht aus, die Beigeladene habe \nmangels eines ordnungsgemäßen Festsetzungsantrages nicht in \ndie Verteilung der Mittel der staatlichen Parteienfinanzierung \nfür das Jahr 1996 einbezogen werden dürfen. Auf die Anträge \nder Antragsgegnerin und der Beigeladenen hat der Senat mit \nBeschluß vom heutigen Tag die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 19. November 1997 wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.\n\n4\n\nIn dem vorliegenden, parallel zum Hauptsacheverfahren \neingeleiteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat \ndie Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht beantragt,\n\n5\n\n1. festzustellen, daß die von ihr \nerho-\n bene Klage 23 K 1884/97 in bezug auf\n den der Beigeladenen erteilten Fest-\n setzungsbescheid vom 5. Februar 1997\n aufschiebende Wirkung hat;\n\n6\n\n2. der Antragsgegnerin aufzugeben, \nvon \n der Beigeladenen die ihrem Bundes-\n verband für das Jahr 1996 gewährten\n Mittel zur staatlichen Teilfinanzie-\n rung der Parteien in Höhe von\n 10.481.057,49 DM unverzüglich vor-\n läufig - bis zur endgültigen Klärung\n der Rechtmäßigkeit des an die Beige-\n ladene gerichteten Festsetzungsbe-\n scheides vom 5. Februar 1997 -\n zurückzufordern.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat diesen Anträgen durch Beschluß \nvom 10. Dezember 1997 stattgegeben (Ziffer 2 des \nBeschlusses).\n\n8\n\nHiergegen wenden sich die Antragsgegnerin und die \nBeigeladene mit ihren fristgerecht gestellten Anträgen,\n\n9\n\ndie Beschwerde gegen Ziffer 2 des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 10. Dezember 1997 \nzuzulassen.\n\n10\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n11\n\ndie Anträge auf Zulassung der \nBeschwerde abzulehnen.\n\n12\n\nMit gerichtlicher Verfügung vom 19. Januar 1998 sind die \nVerfahrensbeteiligten auf die Möglichkeit einer gleichzeitigen \nEntscheidung über die Zulassung der Beschwerden und die \n(zugelassenen) Beschwerden hingewiesen worden.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\n1. Die Anträge auf Zulassung der Beschwerden haben \nErfolg.\n\n16\n\nDie Beschwerden sind zuzulassen, weil an der Richtigkeit \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 10. Dezember \n1997 die von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen \ndargelegten ernstlichen Zweifel bestehen (§ 146 Abs. 4 i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach überwiegender Auffassung \ndann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß die \nverwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung \nwahrscheinlich nicht standhalten wird, wenn also ein Erfolg \ndes Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, \nwahrscheinlicher erscheint als ein Mißerfolg. Nach anderer \nAuffassung sind ernstliche Zweifel bereits dann anzunehmen, \nwenn ein Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist \nwie ein Mißerfolg.\n\n17\n\nVgl. zum Meinungsstand mit \nzahlreichen Nachweisen Seibert, Die \nZulassung der Berufung, DVBl. 1997, \n932 f.\n\n18\n\nDie Streitfrage kann hier offenbleiben. Ein Erfolg der \nBeschwerden ist nämlich nicht nur wahrscheinlich, sondern -\n wie nachfolgend ausgeführt - gegeben.\n\n19\n\n2. Die zugelassenen Beschwerden, mit denen die \nAntragsgegnerin und die Beigeladene sinngemäß beantragen,\n\n20\n\nZiffer 2 des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts Köln vom \n10. Dezember 1997 zu ändern und die \nAnträge der Antragstellerin \nabzulehnen,\n\n21\n\nsind begründet. Die Anträge der Antragstellerin auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes haben keinen \nErfolg.\n\n22\n\na) Der Senat ist nicht gehindert, mit der Zulassung der \nBeschwerden zugleich auch über die zugelassenen Beschwerden \nselbst zu entscheiden. Grundsätzlich ist allerdings nach der \nNeuregelung des Beschwerdeverfahrens in § 146 VwGO in der \nFassung des 6. Gesetzes zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November \n1996 (6. VwGOÄndG, BGBl. I., 1626) zunächst nur über den \nZulassungsantrag zu entscheiden. Wird dem Zulassungsantrag \nentsprochen, wird das Verfahren als Beschwerdeverfahren \nfortgesetzt. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, \nihre Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Im \nEinzelfall kann es jedoch wegen der besonderen \nEilbedürftigkeit geboten sein, zugleich über den Antrag auf \nZulassung der Beschwerde und die Beschwerde selbst zu \nentscheiden. Ein solcher Fall liegt jedenfalls vor, wenn \nunwiederbringliche Rechtsverluste einzutreten drohen.\n\n23\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß \nvom 12. Februar 1997 - 7 S 430/97 -, \nNVwZ 1997, 405 (406); Bayerischer VGH, \nBeschluß vom 17. September 1997 \n- 12 ZE 97.1331 -, BayVBl. 1998, \n83.\n\n24\n\nEine zeitgleiche Entscheidung über Zulassungs- und \nBeschwerdeantrag ist darüber hinaus auch dann zulässig und \ngeboten, wenn einem Beteiligten nicht unerhebliche Nachteile \nbei einer entsprechenden zeitlichen Verzögerung durch eine \nspätere gesonderte Beschwerdeentscheidung drohen würden und \nzugleich die Verfahrensrechte aller Beteiligten gewahrt \nbleiben. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.\n\n25\n\nDie Verfahrensbeteiligten haben selbst die besondere \nEilbedürftigkeit der Sache herausgestellt. Insbesondere die \nBeigeladene bedarf im Hinblick auf die Größenordnung des \nzurückzugewährenden Betrages umgehend der Klarheit darüber, ob \nsie den Betrag tatsächlich (vorläufig) zurückzuzahlen hat. Die \nBeteiligten sind wegen der besonderen Dringlichkeit der Sache \nmit gerichtlicher Verfügung vom 19. Januar 1998 auf die \nMöglichkeit einer zusammengefaßten Entscheidung hingewiesen \nworden. Sie haben Gelegenheit zum Vortrag in der Sache \nerhalten und haben der angekündigten Verfahrensweise nicht \nwidersprochen.\n\n26\n\nb) Das mit dem Antrag zu 2. verfolgte Rechtsschutzbegehren \nhat keinen Erfolg. Die Antragstellerin kann nicht verlangen, \ndaß der Antragsgegnerin aufgegeben wird, von der Beigeladenen \ndie ihrem Bundesverband für das Jahr 1996 gewährten Mittel zur \nstaatlichen Teilfinanzierung der Parteien in Höhe von \n10.481.057,49 DM unverzüglich vorläufig - bis zur endgültigen \nKlärung der Rechtmäßigkeit des an die Beigeladene gerichteten \nFestsetzungsbescheides vom 5. Februar 1997 - \nzurückzufordern.\n\n27\n\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob das \nRechtsschutzbegehren der Antragstellerin nach §§ 80 a, 80 \nAbs. 5 VwGO - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - oder \nmöglicherweise nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilen ist. Dies \nhängt u.a. von der Beantwortung der Frage ab, ob und \ngegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen einer Partei im \nVerfahren der staatlichen Parteienfinanzierung nach §§ 18 ff. \ndes Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz \n- ParteiG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar \n1994 (BGBl. I. S. 149) Drittschutzrechte hinsichtlich der \nFestsetzung und Auszahlung der Mittel gemäß § 19 Abs. 2 \nParteiG an andere Parteien zustehen. Die Klärung dieser Frage \nkann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Denn \nunabhängig von der Beantwortung dieser und der mit ihr \nverbundenen Frage nach der hier maßgeblichen Rechtsgrundlage \nhat die Antragstellerin keinen Anspruch auf die von ihr \nbegehrte vorläufige Rückforderung.\n\n28\n\nGeht man mit dem Verwaltungsgericht davon aus, daß \nvorläufiger Rechtsschutz auf der Grundlage einer unmittelbaren \nbzw. entsprechenden Anwendung der §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO zu \ngewähren ist, so scheitert das Begehren der Antragstellerin \ndaran, daß die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene \nInteressenabwägung zu ihren Lasten ausfällt.\n\n29\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im \nvorliegenden Eilverfahren an dem in seinem Urteil vom \n19. November 1997 festgestellten Erfolg der Klage im Verfahren \n23 K 1884/97 ausgerichtet. Dem ist die Grundlage entzogen, \nnachdem der Senat in jenem Verfahren mit Beschluß vom heutigen \nTage die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen hat. Der \nAusgang des Berufungsverfahrens 5 A 5682/97 ist offen. \nAngesichts der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache hat \nsich die Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche \nVollzugsregelungen zu treffen sind, maßgebend an den \nschutzwürdigen Interessen der Antragstellerin auf der einen \nund der Beigeladenen auf der anderen Seite zu orientieren; \ndaneben sind auch öffentliche Interessen zu berücksichtigen. \nAbzuwägen sind insbesondere die Folgen, die eintreten würden, \nwenn die beantragte Vollzugsregelung nicht erginge, die Klage \nin der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, \ndie entstünden, wenn die begehrte Regelung erlassen würde, der \nKlage aber der Erfolg zu versagen wäre. Besondere Bedeutung \nkommt dabei dem verfassungsrechtlichen Gebot zu, im Rahmen der \nstaatlichen Parteienfinanzierung das durch Art. 3 Abs. 1, 21 \nAbs. 1, 38 Abs. 1 GG garantierte Recht aller Parteien auf \nChancengleichheit zu wahren.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 19. Juli \n1966 - 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 20, 56 \n(116); Urteil vom 19. Juli 1966 \n- 2 BvE 1/62 und 2/64 -, BVerfGE 20, \n119 (133); Beschluß vom 9. März 1976 \n- 2 BvR 89/74 -, BVerfGE 41, 399 (413); \nUrteil vom 29. September 1990 \n- 2 BvE 1, 3, 4/90, 2 BvR 1247/90 -, \nBVerfGE 82, 322 (337); Urteil vom \n9. April 1992 - 2 BvE 2/89 -, BVerfGE \n85, 264 (295), jeweils m.w.N.\n\n31\n\nDie danach gebotene Abwägung fällt zu Lasten der \nAntragstellerin aus. Eine gerichtliche Anordnung, die der \nAntragsgegnerin aufgibt, von der Beigeladenen die ihrem \nBundesverband für das Jahr 1996 gewährten Mittel zur \nstaatlichen Teilfinanzierung der Parteien in Höhe von \n10.481.057,49 DM unverzüglich vorläufig zurückzufordern, führt \nzu einer erheblichen Verringerung der Gesamteinnahmen der \nBeigeladenen und gefährdet die Einhaltung ihrer laufenden \nZahlungsverpflichtungen; sie würde sich als nachhaltige \nBeeinträchtigung des Gebotes der Chancengleichheit erweisen, \nsollte das Hauptsacheverfahren später zu Gunsten der \nBeigeladenen ausgehen. Diese Auswirkungen wären gerade im \nJahre 1998 mit Landtagswahlen sowie einer Bundestagswahl am \n27. September 1998 besonders einschneidend. Würde demgegenüber \ndie begehrte gerichtliche Anordnung nicht ergehen, das \nHauptsacheverfahren jedoch zu Lasten der Beigeladenen enden, \nso hätte diese lediglich längere Zeit mit ihr nicht \nzustehenden Mitteln wirtschaften können. Damit wäre zwar eine \nBenachteiligung aller konkurrierenden politischen Parteien \nverbunden; diese wäre jedoch vergleichsweise gering. Bis zum \nAbschluß des Hauptsacheverfahrens würden sich auch bei Erlaß \nder begehrten gerichtlichen Anordnung keine finanziellen \nAuswirkungen für die konkurrierenden Parteien, einschließlich \nder Antragstellerin, ergeben. Der mit dem Konkurrenzvorteil \nder Beigeladenen verbundene Nachteil aller anderen Parteien \nwürde sich auf diese verteilen; dem Vorteil der Beigeladenen \nwürde mithin kein ähnlich großer Nachteil einer bestimmten \nPartei entsprechen. Die Nachteile, welche der Beigeladenen \ndurch eine vorläufige Vorenthaltung der staatlichen \nTeilfinanzierung entstünden, wiegen demnach deutlich schwerer \nals die Nachteile, welche die Antragstellerin und andere \nkonkurrierende Parteien hinnehmen müßten. Eine gerichtliche \nAnordnung ist im übrigen auch nicht deshalb erforderlich, um \ndem öffentlichen Interesse an der Sicherung einer eventuellen \nRückzahlungsverpflichtung Rechnung zu tragen. Denn es besteht \ndie jederzeitige Möglichkeit der Aufrechnung mit später fällig \nwerdenden Zahlungen an die Beigeladene.\n\n32\n\nDas mit dem Antrag zu 2. verfolgte Begehren der \nAntragstellerin hätte auch dann keinen Erfolg, wenn \neinstweiliger Rechtsschutz auf der Grundlage des § 123 Abs. 1 \nVwGO zu gewähren wäre. Die dargelegten Gesichtspunkte bei der \nAbwägung der beteiligten Interessen wären gleichermaßen zu \nberücksichtigen. Dabei kann dahinstehen, ob sie bereits das \nVorliegen eines Anordnungsgrundes entfallen ließen oder \njedenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung zu \nberücksichtigen wären, die mit Blick auf das \nTatbestandsmerkmal \"nötig erscheint\" in § 123 Abs. 1 VwGO zu \nerfolgen hätte.\n\n33\n\nc) Das mit dem Antrag zu 1. verfolgte Begehren der \nAntragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den \nder Beigeladenen erteilten Festsetzungsbescheid vom 5. Februar \n1997 festzustellen, hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\n34\n\nDie Antragstellerin hat kein schutzwürdiges Interesse an \nder begehrten Entscheidung des Gerichts. Die erstrebte \nEntscheidung könnte ihre rechtliche Stellung oder ihre \ntatsächliche Position im politischen Meinungskampf nicht \nverbessern. Die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden \nWirkung eines Rechtsbehelfs dient der Klarstellung, daß aus \neinem angefochtenen Verwaltungsakt keine Folgerungen \nrechtlicher oder tatsächlicher Art gezogen werden dürfen, daß \nalso der angefochtene Verwaltungsakt nicht verwirklicht oder \nvollzogen werden darf. Für eine solche Klarstellung besteht \nhier kein Bedürfnis. Die Antragstellerin kann mit ihrem \nBegehren nicht erreichen, daß eine - unter Mißachtung eines \nmöglichen Suspensiveffekts - drohende faktische Vollziehung \nverhindert wird; denn der von ihr angegriffene Verwaltungsakt \nist bereits durch Auszahlung des festgesetzten Betrages \nvollzogen worden. Mit der begehrten Feststellung kann \nandererseits auch nicht die Aufhebung oder Rückgängigmachung \nder Vollziehung erreicht werden; denn der insoweit \nsachgerechte, auf Aufhebung der Vollziehung gerichtete Antrag \nanalog § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO hat, wie oben ausgeführt, \nkeinen Erfolg. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n36\n\n3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Der Senat hat den Streitwert für das \nBeschwerdeverfahren entsprechend der Bedeutung der Sache für \ndie Antragstellerin festgesetzt; er hat ferner von der ihm in \n§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht \nund den vom Verwaltungsgericht auf 6.194.052,-- DM \nfestgesetzten Streitwert (Ziffer 3 des Beschlusses vom \n10. Dezember 1997) für das Verfahren erster Instanz \ngeändert.\n\n37\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluß vom \n2. September 1997 - 11 KSt 2/97 -, \nNVwZ-RR 1998, 142.\n\n38\n\nFür die Streitwertfestsetzung ist allein die Bedeutung der \nSache für den Antragsteller des Verfahrens maßgeblich. \nDemgegenüber spielt keine Rolle, welche Bedeutung die Sache \nfür andere Verfahrensbeteiligte, namentlich einen \nBeigeladenen, hat.\n\n39\n\nVgl. Zimmer/Schmidt, Der Streitwert \nim Verwaltungs- und Finanzprozeß, \nRdnr. 9 und 75.\n\n40\n\nDies gilt auch für die Rechtsmittelinstanz. Der Streitwert \ndes Rechtsmittelverfahrens ist bei unverändertem \nStreitgegenstand grundsätzlich auch dann mit dem Streitwert \ndes ersten Rechtszuges identisch, wenn Rechtsmittelführer der \nAntragsgegner oder ein Beigeladener ist.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n9. November 1988 - 4 B 185/88 -, NVwZ-\nRR 1989, 280; Hartmann, Kostengesetze, \n27. Aufl. 1997, § 13 GKG, Rdnr. 8 \nm.w.N.\n\n42\n\nDie Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist \n- entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht \nidentisch mit der Höhe des Betrages, den die Beigeladene auf \nder Grundlage des Festsetzungsbescheides vom 5. Februar 1997 \nerhalten hat. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist vielmehr der \nBetrag, um den sich die staatliche Teilfinanzierung der \nAntragstellerin selbst erhöhen würde, wenn ihre Klage im \nHauptsacheverfahren Erfolg hätte. Dies ist lediglich ein \nBetrag in Höhe von 4.900,87 DM, von dem im vorliegenden \nVerfahren der hälftige Betrag anzusetzen ist.\n\n43\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-20/5-b-130-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-20/5-b-130-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309998","retrieved":"2026-07-09 03:39:51.521295+00:00"}}