{"status":"available","doknr":"OLD310001","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0220.22A2185.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-20","aktenzeichen":"22 A 2185/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach § 2 der Vereinssatzung die \ngemeinsame Pflege des Billiardsports sowie der Freizeitgestaltung durch Spiel und \nGeselligkeit ausschließlich seiner Mitglieder bezweckt. Nach § 3 der Satzung sollen \nin einem jeweiligen Vereinslokal grundsätzlich nur Mitglieder aufgenommen werden, \ndie am Ort des Vereinslokals ihren Wohnsitz haben und entweder den anderen \nMitgliedern oder der Aufsichtsperson des Vereinslokals bekannt sind. Der Vorstand \ndes Vereins besteht gemäß § 7 der Satzung aus dem Vorsitzenden und einem \nstellvertretenden Vorsitzenden. Vorstandsvorsitzende waren bis Anfang November \n1992 jeweils Angestellte der Firma S. N. GmbH & Co KG; stellvertretende \nVorsitzende war die Geschäftsführerin der genannten Firma. \n\n3\n\nSeit dem 1. Mai 1992 unterhielt der Kläger in den Räumlichkeiten N. -G. , \nC. Weg 5, die ihm von der S. N. GmbH & Co KG mit Vertrag vom 10. April \n1992 nebst der darin befindlichen Einrichtung gegen einen monatlichen \"Mietzins\" in \nHöhe von 2.508,-- DM \"untervermietet\" worden waren, ein Vereinslokal mit der \nBezeichnung \"Q. -Club\". In den Räumen, die zuvor von der S. N. GmbH & \nCo KG als Spielhalle genutzt worden waren, befanden sich zehn Geldspielgeräte mit \nGewinnmöglichkeit sowie drei Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 1. August 1992 zog der Beklagte den Kläger für die Zeit vom \n1. Mai bis zum 31. Dezember 1992 nach einem Steuersatz von 270,-- DM monatlich \nfür die Geldspielgeräte und 60,-- DM monatlich für die sonstigen Geräte zu \nVergnügungssteuern in Höhe von insgesamt 23.040,-- DM heran.\n\n5\n\nDen hiergegen von dem Kläger unter dem 3. August 1992 erhobenen \nWiderspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 1992 \nzurück. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Der Kläger sei als Halter von \nSpielapparaten in einer Spielhalle vergnügungssteuerpflichtig. Er handele ungeachtet \nder Regelungen in der Vereinssatzung tatsächlich gewerbsmäßig. Von ihm - dem \nBeklagten - durchgeführte Ermittlungen hätten darüber hinaus ergeben, daß \njedermann Zutritt zu den Räumlichkeiten habe und auf eine bestehende \nMitgliedschaft nicht geachtet werde. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 8. September 1992 Klage erhoben und zur Begründung \nvortragen: Eine Vergnügungssteuerpflicht komme nur für öffentlich veranstaltete \nVergnügungen in Betracht. Zu seinen Vereinsräumen sei die Öffentlichkeit indes \ngerade nicht zugelassen. Aus der Bezeichnung \"Q. -Club\" lasse sich eindeutig \nerkennen, daß es sich bei den fraglichen Räumen um Club-Räume handele, worauf \nauch an der Eingangstür zusätzlich hingewiesen werde. Durch die Regelungen der \nVereinssatzung sei gewährleistet, daß der Kreis der Mitglieder des Vereins \nüberschaubar bleibe. Im übrigen könnten auch nicht die für Spielhallen \nvorgesehenen Steuersätze zur Anwendung gelangen, sondern allenfalls die \nniedrigeren Sätze, die für Vereinsräume vorgesehen seien, wobei jedoch auch einer \nsolchen Veranlagung die fehlende Öffentlichkeit entgegenstehe. Schließlich sei seine \ngesamte Tätigkeit als nichtgewerbsmäßige Pflege der Unterhaltung und Geselligkeit \neine steuerfreie Veranstaltung.\n\n7\n\nNachdem der Beklagten mit gewerberechtlicher Ordnungsverfügung den \nSpielbetrieb ab dem 21. September 1992 untersagt und die umstrittene \nVergnügungssteuer durch Bescheid vom 9. Oktober 1992 für die Zeit vom 1. Oktober \nbis zum 31. Dezember 1992 in Höhe von 8.640,-- DM in Abgang gebracht hatte, \nhaben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des 14.400,-- DM übersteigenden \nBetrages übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. \n\n8\n\nDer Kläger hat sodann beantragt,\n\n9\n\nden Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten \nvom 1. August 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 13. August 1992 in \nder Fassung des Änderungsbescheides vom \n9. Oktober 1992 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen. \n\n13\n\nEinen von dem Kläger am 23. September 1992 gestellten Antrag, die \naufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht durch \nBeschluß vom 16. Oktober 1992 - 3 L 1723/92 - abgelehnt. Die hiergegen eingelegte \nBeschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 30. März 1993 \n- 22 B 4492/92 - zurückgewiesen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat im Anschluß hieran die Klage im Umfang des \nnichterledigten Teils durch das angefochtene Urteil vom 18. Februar 1994, auf \ndessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, als unbegründet \nabgewiesen.\n\n15\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Berufung eingelegt, die nicht begründet worden ist. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) \nBezug genommen. Der entscheidungserhebliche Inhalt dieser Akten ist zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist zurückzuweisen, da sie unbegründet ist. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die angefochtenen \nBescheide rechtmäßig sind. \n\n23\n\nRechtsgrundlage sind die §§ 2 Nr. 5 a), 4 Abs. 1 und § 19 VStG NW i.V.m. der \nVergnügungssteuersatzung der Stadt Arnsberg in der Fassung vom 15. Februar \n1991, mit der diese von der durch § 25 VStG NW eingeräumten Möglichkeit \nGebrauch gemacht hat, u.a. die Steuersätze nach § 19 Abs. 2 VStG NW um den \nzweifachen Steuersatz und damit auf monatlich 270,- DM für Geldspielgeräte mit \nGewinnmöglichkeit und auf 60,- DM für sonstige Apparate zu erhöhen.\n\n24\n\nDie genannten Regelungen des Vergnügungssteuergesetzes verstoßen nicht \ngegen höherrangiges Recht.\n\n25\n\nDer Senat hat in seinem Urteil vom 1. Oktober 1990 - 22 A 1393/90 -, ZKF 1991, \n156 ff. im einzelnen dargelegt, daß die Abgabe auf das Halten von Spielgeräten in \nSpielhallen nach den Vorschriften des VStG NW eine Steuer ist, die auch noch bei \nSteuersätzen von 270,- DM für Geldspielgeräte und 60,- DM für sonstige Apparate \nden Charakter einer abwälzbaren Aufwandsteuer hat und die sich darüber hinaus \nauch im übrigen innerhalb der verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen hält und \ndamit aus Rechtsgründen insgesamt nicht zu beanstanden ist. Der Senat hält an \nseiner Auffassung nach erneuter Überprüfung fest, zumal durch zwischenzeitlich \nergangene Rechtsprechung (erneut) bestätigt bzw. zusätzlich geklärt worden ist, daß \neine Spielapparatesteuer mit verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben \nvereinbar und eine Differenzierung zwischen der Besteuerung für das Halten von \nSpielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen einerseits (§ 2 Nr. 5 a) \nVStG NW und in den in § 2 Nr. 5 b) VStG NW genannten Orten andererseits \nzumindest zulässig, wenn nicht sogar geboten ist.\n\n26\n\nVgl. zu den europarechtlichen Fragen:\n\n27\n\nEuGH, Urteil vom 26. Juni 1997 \n- C - 370/95 - 372/95 -, EuGHE I 1997, 3721;\nBVerfG, Beschluß vom 1. März 1997 \n- 2 BvR 1599/89 -, - 2 BvR 1714/92 -, \n- 2 BvR 1508/95 -, KStZ 1997, 193 (198); \nBVerwG, Beschluß vom 9. September 1992 \n- 8 B 70.92 -, Beschlußabdruck S. 3; \nHess. VGH, Beschluß vom 23. April 1997 \n- 5 TG 4306/96 -,ZKF 1998,13 f.;\n\n28\n\nzu den verfassungsrechtlichen Fragen:\n \nBVerfG, Beschluß vom 1. März 1997 a.a.O. \nS. 196 ff.;\nBVerwG, Beschluß vom 22. März 1994 - 8 NB 3/93, \nNVwZ 1994, 902 f.;\nHess.VGH, Beschluß vom 14. März 1996 \n- 5 TH 508/96 -, GewArch 1996, 277 (278); \nspeziell zur Frage der Steuergerechtigkeit:\nBVerfG, Beschluß vom 1. März 1997 a.a.O. S. 197 ;\nBVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1995 \n- 8 N 2/93 -, NVwZ 1995, 710 (711 f.)\n\n29\n\nDer Kläger hat in dem Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. September 1992 auch den \nTatbestand erfüllt, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft. Bei dem fraglichen \nVereinslokal handelte es sich um eine Spielhalle i.S.d. § 2 Nr. 5 a) VStG NW (1.). Der \nKläger war ferner Halter der Spielapparate (§ 19 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 VStG NW), \ndie sich in den Räumlichkeiten befunden haben (2.) \n\n30\n\n1. Der Begriff der Spielhalle i.S.d. Vergnügungssteuerrechts ist ein \neigenständiger Begriff, dessen Inhalt sich aus der Würdigung dieser Steuerart als \n(örtlicher) Aufwandsteuer erschließt. \n\n31\n\nDanach ist davon auszugehen, daß Spielhalle zunächst jeder (einzelne) Raum \nsein kann, der die Aufstellung stationärer Spielgeräte ermöglicht. Weitergehenden \nAnforderungen in organisatorischer Hinsicht (betrieblicher Spielhallenbegriff) braucht \ndie räumliche Betriebsstätte mit Blick auf das Vergnügungssteuerrecht ebensowenig \nzu genügen wie bei gewerberechtlicher Betrachtungsweise. \n\n32\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 1984 \n- 1 C 11.83 -, \nGewArch 1985, 64 f. und Urteil vom selben Tage \n- 1 C 21.83 -, \nGewArch 1985, 62 ff.; \nVGH BW, Urteil vom 8. Mai 1985 - 6 S 805/84 -, \nGewArch 1985, 334\n\n33\n\nSoweit im Rahmen des § 33 i Abs. 1 GewO eine gewisse Selbständigkeit der \nBetriebsstätte zu fordern ist, \n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1990 \n- 1 C 47.88 -, GewArch 1990, 244 f. und Urteil vom \n30. Mai 1989 - 1 C 17.87 -, GewArch 1989, 264 f.\nOVG NW, Urteil vom 26. Februar 1986 \n- 4 A 1542/94 -,GewArch 1986, 326 f.;\nOVG Lüneburg, Urteil vom 26. August 1991 \n- 7 L 48/89 -, GewArch 1993, 115 f.;\nVGH BW, Urteil vom 19. Juni 1985 - 6 S 456/84 -, \nGewArch 1985, 334 ff.\n\n35\n\ndie hier im übrigen wohl nicht in Frage stehen dürfte, ist dies im vorliegenden \nZusammenhang indes ohne Belang. Aus der gemäß § 23 VStG NW i.V.m. § 12 \nAbs. 1 Nr. 2 b) KAG NW anzuwendenden Vorschrift des § 40 AO, wonach im \nSteuerrecht auf das wirtschaftliche Ergebnis abzustellen ist, folgt, daß für die \nSpielapparatesteuer rechtlich irrelevant ist, ob es sich bei der betreffenden \nBetriebsstätte gewerberechtlich um eine selbständig erlaubnisfähige Spielhalle \nhandelt. \n\n36\n\nEntsprechendes gilt auch für die von den Parteien in den Mittelpunkt des \nRechtsstreits gerückte Frage, ob der Kläger „gewerbsmäßig\" gehandelt hat oder \nnicht.\n\n37\n\nvgl. dazu aus der gewerberechtlichen \nRechtsprechung: \n\n38\n\nOVG NW, Beschluß vom 29. März 1976 \n- XIV B 249/76 -, GewArch 1976, 236 f.; \nHess.VGH, Beschluß vom 11. Februar 1991 \n- 8 TH 2696/90 -, GewArch 1991, 343 f. und \nBeschluß vom 1. November 1990 - 14 TH 2764/90 -, \nGewArch 1991, 72;\nVGH BW, Urteil vom 24. November 1982 \n- 6 S 2258/81 -, GewArch 1983, 94 (95);\nBayObLG, Beschluß vom 29. September 1994 \n- 3 ObOWi 71/94 -, GewArch 1994, 485 (486);\nOLG Karlsruhe, Beschluß vom 12. März 1991 \n- 2 Ss 190/90 -, GewArch 1991, 274 f.\n\n39\n\nKennzeichnend für Aufwandssteuern ist, daß die in der Einkommensverwendung für \nden persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit besteuert wird. Zu diesen Aufwandssteuern gehört traditionell die \nSpielautomatensteuer, die als Paussteuer auf Spiel-, Musik- und ähnliche Automaten \nwirtschaftlich den Aufwand des Spielers erfaßt, der sich des Automaten zu seinem \nVergnügen bedient. Dabei gehört es zum herkömmlichen Bild der \nVergnügungssteuer als Aufwandssteuer, daß sie steuertechnisch vom \nGeräteaufsteller erhoben und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger \nüberwälzt wird.\n\n40\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 1. März 1997 a.a.O. \nS. 196.\n\n41\n\nIst die Apparatesteuer somit letztlich dadurch charakterisiert, daß die in der \nEinkommensverwendung (des Spielers) zum Ausdruck kommende wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit belastet werden soll, so ist daraus zu schließen, daß rechtliche \nRegelungen, die die Person des Unternehmers der Veranstaltungen \n(Veranstalter/Halter) betreffen, für die Verwirklichung des Steuertatbestandes \ngrundsätzlich nicht von Bedeutung sind. \n\n42\n\nWeitere Kriterien, die erfüllt sein müssen, um einen Raum als Spielhalle i.S.d. § 2 \nNr. 5 a) VStG NW einstufen zu können, ergeben sich aus der vom Gesetz \nvorgenommenen Differenzierung in der Steuerhöhe zwischen dem Halten von \nSpielapparaten in Spielhallen oder in ähnlichen Unternehmen einerseits (§ 19 Abs. 2 \ni.V.m. § 2 Nr. 5 a) VStG NW und in den in § 2 Nr. 5 b) VStG NW genannten Orten \nandererseits (§ 19 Abs. 3 VStG NW). \n\n43\n\nAus dieser gesetzlichen Regelung ist zunächst abzuleiten, daß Räume, in denen \nsich nicht nur Spielgeräte, sondern z.B. auch (Sport-)Billardtische oder ein \ngastronomischer Bereich befinden, nur dann als Spielhallen angesehen werden \nkönnen, wenn sie nach ihrem Gesamteindruck durch den Spielbetrieb geprägt und \ndeswegen geeignet sind, daß „typische Spielhallenfluidum\" zu vermitteln.\n\n44\n\nVgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 30. April 1992 \n- 3 L 289/91 -,\nGewArch 1992, 380;\nBayObLG, Beschluß vom 24. Februar 1992 - 3 \nObOWi 7/92 -, GewArch 1992, 231 (232) und \nBeschluß vom 7. Mai 1990 - 3 ObOWi 55/90 -, \nGewArch 1990, 354;\nOVG Hamburg, Beschluß vom 18. März \n1987- OVG BS VI 23/87 -,GewArch 1987, 302 f. und \nBeschluß vom 17. Oktober 1986 \n- OVG BS VI 103/86 -, GewArch 1987, 59;\nVGH BW, Beschluß vom 2. Oktober 1985 \n- 3 S 2397/85 -, GewArch 1986, 160 (161)\n\n45\n\nAus dem Unterschied in der Steuerhöhe folgt weiter, daß nur solche Räume als \nSpielhallen charakterisiert werden können, die diejenigen Merkmale aufweisen, die \nfür die typischerweise höheren Einspielergebnissse gerade bei Geräteaufstellung in \nSpielhallen kennzeichnend sind. Denn anderenfalls wäre die Ungleichbehandlung, \ndie letztlich an dem durch die Zahl und den Wert der eingeworfenen Münzen \nausgedrückten höheren Vergnügungsaufwand und die damit verbundene wesentlich \ngünstigere Ertragslage bei Spielhallenaufstellung anknüpft, nach dem Grundsatz der \nSteuergerechtigkeit nicht zu rechtfertigen.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1995 \na.a.O. S. 711 \n\n47\n\nZu diesen prägenden Merkmalen mag angesichts dessen, daß die für die \nTypisierung maßgeblichen Vergleichszahlen in öffentlichen Spielhallen gewonnen \nwurden, die allgemeine Zugänglichkeit für das Publikum gehören. Dabei ist allerdings \nnicht Voraussetzung, daß die Räumlichkeiten im Falle des § 2 Nr. 5 a) in gleichem \nUmfang wie die in § 2 Nr. 5 b) genannten Räume (jedermann) zugänglich sind. Unter \nBerücksichtigung des Umstandes, daß Spielhallen in der Vielfalt und der Menge der \naufgestellten Geräte einen zusätzlichen Anreiz bieten und zudem regelmäßig allein \num des Spieles und damit des Spielaufwandes willen aufgesucht werden, während \nbei einem Besuch der in § 2 Nr. 5 b) VStG genannten Örtlichkeiten typischerweise \ndas Automatenspiel nur gelegentlich angenommen wird,\n\n48\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 1. März 1997 a.a.O. \nS. 197,\n\n49\n\nist der erforderliche Rückschluß auf einen erhöhten Vergnügungsaufwand je Gerät \nauch dann noch gerechtfertigt, wenn keine uneingeschränkte Zugänglichkeit besteht. \nEine die Spielhalleneigenschaft ausschließende unzureichende Zugänglichkeit dürfte \nsomit erst dann anzunehmen sein, wenn zu dem fraglichen Raum nur einzelne \nindividualisierbare Personen Zutritt haben, es sich mithin um den Spielbetrieb einer \nwirklich geschlossenen Gesellschaft überschaubarer Größe handelt. \n\n50\n\nDer Kläger kann sich für seine gegenteilige Auffassung nicht mit Erfolg auf das \nUrteil des VG Gießen vom 21. Februar 1996 - 2 E 128/94 - berufen, weil der \nHeranziehung zur Spielapparatesteuer in dem vom VG Gießen entschiedenen Fall \ngerade in dem hier interessierenden Punkt eine abweichende Rechtslage zugrunde \nlag. Ausweislich des Urteilstatbestandes war in § 2 der dort maßgeblichen \nSpielapparatesatzung der Steuergegenstand wie folgt festgelegt: „Gegenstand der \nSteuer ist der Aufwand für a) die Benutzung von Spiel- und \nGeschicklichkeitsapparaten soweit sie öffentlich zugänglich (Hervorhebung durch \nden Senat) sind ...\". \n\n51\n\nIn Anwendung vorstehender Grundsätze handelte es sich bei dem Vereinslokal \ndes Klägers um eine Spielhalle i.S.d. § 2 Nr. 5 a) VStG NW. \n\n52\n\nNach den tatsächlichen und von dem Kläger diesbezüglich auch nicht in Abrede \ngestellten Gegebenheiten wiesen die in Rede stehenden Räume ersichtlich das \n„typische Spielhallenfluidum\" auf. \n\n53\n\nDas Vereinslokal war auch - ohne daß der Senat im vorliegenden Fall zu einer \nexakten Eingrenzung dieses Merkmals genötigt wäre - in ausreichendem Umfang für \nPublikum allgemein zugänglich . Der Senat kann offenlassen, ob dies hier bereits \ndeswegen, gilt, weil jedenfalls alle Vereinsmitglieder Zutritt hatten und weil es sich \nbei diesen um eine hinreichend große Zahl gehandelt haben dürfte. Der \nProzeßbevollmächtigte des Klägers hat zur Begründung seiner Berufung in dem \nVerfahren 22 A 2188/94 immerhin selbst vorgetragen, daß der Kläger „viele \nMitglieder\" gehabt habe und eine „lange Liste der eingetragenen Vereinsmitglieder\" \nvorhanden gewesen sei. Von einer hinlänglichen Zugänglichkeit ist vorliegend \njedenfalls deswegen auszugehen, weil es sich bei dem Kläger um einen \nsogenannten offenen Verein handelt. Ein solcher Verein ist dadurch gekennzeichnet, \ndaß ein Wechsel im Bestand der Mitglieder jederzeit möglich ist, so daß jede \nIndividualisierung schwindet. \n\n54\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 29. März 1976 \na.a.O. S. 236; \nBayObLG, Beschluß vom 29. September 1994 a.a.O. \nS. 487;\nOLG Karlsruhe, Beschluß vom 12. März 1991 a.a.O. \nS. 275;\nHess.VGH, Beschluß vom 11. Februar 1991 und \nBeschluß vom 1. November 1990 jeweils a.a.O.;\nVGH BW, Urteil vom 24. November 1982 a.a.O. \nS. 96\n\n55\n\nSo liegt der Fall hier. Nach den vom Beklagten getroffenen Feststellungen, an deren \nRichtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlaß hat und deren Verwertbarkeit nicht \nernsthaft in Frage steht, hatte jeder Besucher des Vereinslokals uneingeschränkt \nZugang zu den Spielapparaten, wenn er sich zuvor auf einer Karteikarte als \nVereinsmitglied registrieren ließ. Das Verwaltungsgericht hat in seinem \nangefochtenen Urteil insofern zu Recht nicht auf die satzungsrechtlichen \nRegelungen, sondern auf die vom Kläger gehandhabte Praxis abgestellt, wonach der \nVereinsmitgliedschaft erkennbar keine zutrittsbeschränkende Wirkung zukam. Der \nSenat verweist insoweit gemäß § 130 b VwGO auf die umfassenden und \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen \nEntscheidung. \n\n56\n\nIst nach alledem das Vereinslokal des Klägers als Spielhalle einzustufen, so \nscheidet eine Anwendung des zu einem niedrigeren Steuersatz führenden § 2 \nNr. 5 b) VStG NW aus, da es sich dabei um einen alternativen Steuertatbestand \nhandelt. Hierzu weist der Senat mit Blick auf die Begründung des angefochtenen \nUrteils jedoch darauf hin, daß ein Vereinsraum i.S.d. § 2 Nr. 5 b) VStG NW sich von \neiner Spielhalle nicht etwa maßgeblich durch das Merkmal der (fehlenden) \nÖffentlichkeit unterscheidet. Dies ist schon daraus ersichtlich, daß der Vereinsraum \nin § 2 Nr. 5 b) VStG NW nur einen der benannten Unterfälle der (anderen) \n„jedermann zugänglichen\" Orte darstellt. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang \nvielmehr, daß nach der Spielverordnung, die der Gesetzgeber der von ihm \nvorgenommenen Differenzierung nach Spielhallen oder sonstigen Unternehmen \neinerseits und Schankwirtschaften, Speisewirtschaften usw. andererseits \nzugrundegelegt hat,\n\n57\n\nvgl. den Hinweis Nr. 6 der ersten Verordnung \nzum Gesetz über die Vergnügungssteuer vom \n24. Januar 1966 (SMBl. NW 61119) \n\n58\n\nGeldspielgeräte nur an ganz bestimmten Orten aufgestellt (gehalten) werden dürfen, \nzu denen ein Vereinsraum gerade nicht zählt (§ 1 Abs. 1 Spielverordnung).\n\n59\n\nDer Kläger kann sich des weiteren auch nicht auf den Befreiungstatbestand des \n§ 3 VStG NW berufen, wonach u.a. nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von \nVereinen, deren Vereinszweck die nicht gewerbsmäßige Pflege der Unterhaltung und \nGeselligkeit ist, steuerfrei sind. Dabei kann der Senat auch an dieser Stelle die \nzwischen den Parteien strittige Frage, ob der Kläger gewerbsmäßig gehandelt hat, \noffenlassen. Denn aus dem Zusammenhang der in § 3 VStG NW getroffenen \nRegelungen folgt, daß steuerfrei nach Nr. 1 immer nur Veranstaltungen von \nVereinen und nicht das Halten von Musikapparaten oder sonstigen in § 2 Nr. 5 VStG \nNW genannten Geräten durch einen Verein ist. Dies verdeutlichen die in § 3 Nrn. 4 \nund 5 VStG NW getroffenen Regelungen, die im Gegensatz zu denjenigen in den \nNrn. 1 - 3 ausdrücklich Befreiungstatbestände in Bezug auf das Halten von \nApparaten normieren. Diese begriffliche Unterscheidung zwischen den beiden \nVergnügungsarten, die sich durchgängig im Vergnügungssteuergesetz (vgl. außer \n§ 3 z.B. die §§ 2, 4 Abs. 1 Satz 2, 12, 16 und 19 VStG NW)und im übrigen auch in \nder Gewerbeordnung (vgl. § 33 i Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2, Fälle 1 und 3 einerseits \nund Fall 2 andererseits) findet, hat auch ihren guten Sinn, da - wie zuvor bereits \nausgeführt - das Halten von Geldspielgeräten in Vereinsräumen gewerberechtlich \nausnahmslos unzulässig ist, ein entsprechender Befreiungstatbestand somit in \nunauflösbarem Widerspruch zur Einheitlichkeit der Rechtsordnung stünde.\n\n60\n\n2. Der Kläger war schließlich auch Halter der in der Spielhalle aufgestellten \nGeräte. Der für die Steuerschuldnerschaft maßgebende Begriff des Halters, der als \nUnternehmer des veranstalteten Vergnügens gilt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VStG NW), ist \n- anders als der für eine Haftungsinanspruchnahme bedeutsame Begriff des \nInhabers der benutzten Räume in § 22 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 VStG NW -\n,\n\n61\n\nvgl. dazu das Urteil des Senats vom heutigen \nTage in dem Verfahren 22 A 2188/94,\n\n62\n\nbei der Auslegung einer rechtlichen Bewertung zugänglich. Halter ist danach \nderjenige, der die tatsächliche und/oder rechtliche Verfügungsbefugnis über die \nApparate hat, so daß je nachdem auch mehrere Personen als Verfügungsberechtigte \nund damit als Mithalter (= Mitveranstalter) anzusehen sein können.\n\n63\n\nVgl. dazu Pr.OVG, Urteil vom 12. März 1938 \n- II C 90/34 -, Pr.OVGE 95, 47 (48 f.);\nVGH BW, Urteil vom 12. Dezember 1950 - 153/50 -, \nDVBl. 1951, 292 (294) und Beschluß vom \n3. Dezember 1990 - 2 S 2193/90 -, VBlBW 1991, \n224;\n\n64\n\nDies bedarf jedoch ebensowenig wie in dem Verfahren 22 A 2188/94 einer weiteren \nVertiefung, da der Kläger als unmittelbarer Besitzer der Spielräume jederzeit eine \ndirekte Einwirkungsmöglichkeit auf die Geräte hatte und es somit jedenfalls (auch) \nvon ihm bzw. seinem Personal abhing, ob ein vergnügungssteuerpflichtiges Spiel an \nden Geräten möglich war oder nicht. \n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, \n711, 713 ZPO.\n\n66\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310001","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-20/22-a-2185-94","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33i","ref_norm":"33i","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310001","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310001","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-20/22-a-2185-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310001","retrieved":"2026-07-09 03:39:51.814520+00:00"}}