{"status":"available","doknr":"OLD310007","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0218.25A553.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-18","aktenzeichen":"25 A 553/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das \nUrteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. November \n1997 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie allein erhobene Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 \nNr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht \ndurch. In Bezug auf die Berücksichtigung der \nAussage seiner Ehefrau ist dem Kläger das \nrechtliche Gehör nicht vorenthalten worden. Das \nVerwaltungsgericht brauchte im angefochtenen \nUrteil die Aussage der Ehefrau des Klägers zu den \nNachstellungen der Sicherheitskräfte nicht \nausdrücklich zu behandeln, weil der \ndiesbezügliche Sachvortrag für die Entscheidung \noffensichtlich unerheblich war. Für das \nFolgeantragsbegehren, das Bundesamt zur \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens zu \nverpflichten, ergibt sich dies daraus, daß \nhinsichtlich der Angaben der Ehefrau, die der \nKläger sich zu eigen gemacht hat, die Frist des \n§ 51 Abs. 3 VwVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 AsylVfG \nnicht eingehalten war; dieser Umstand ist dem \nKläger bereits in der mündlichen Verhandlung \nvorgehalten worden. Der Kläger hat auf diesen \nVorhalt hin keine tragfähigen Gründe für die \nEntschuldigung der Nichteinhaltung der Frist \ngeltend gemacht, so daß eine Auseinandersetzung \nmit der Fristproblematik in den \nEntscheidungsgründen des Urteils nicht mehr \nerforderlich war. Die Angaben der Ehefrau waren \naußerdem auch unter dem Gesichtspunkt eines \nmöglichen Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG \nohne Bedeutung, da der Kläger den Antrag, das \nBundesamt zur Gewährung von Abschiebungsschutz \ngemäß § 53 AuslG zu verpflichten, den er in der \nKlageschrift noch hilfsweise gestellt hatte, in \nder mündlichen Verhandlung vom 21. November 1997 \nnicht mehr aufrecht erhalten hat. Abgesehen davon \nhat das Verwaltungsgericht seinen Ausführungen zu \n§ 53 AuslG (Seite 18 UA) die Auffassung \nzugrundegelegt, die vorgenannte Vorschrift \nerfülle nur eine subsidiäre Auffangfunktion und \nerfasse deshalb nicht solche \nAbschiebungshindernisse, die bereits unter \nArt. 16a GG und § 51 Abs. 1 AuslG fallen. Die \nAngaben der Ehefrau des Klägers betreffen jedoch \nVerfolgungsmaßnahmen, die dem Grunde nach von den \nbeiden letztgenannten Vorschriften erfaßt werden. \n\n4\n\nIn Bezug auf die geltend gemachte \nZugehörigkeit zum Stamm der Turunc ist der \nAnspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen \nGehörs ebenfalls nicht verletzt worden. Da die \nFrage der Gruppenverfolgung von Kurden \neinschließlich der inländischen Fluchtalternative \nin der Westtürkei in der Senatsrechtsprechung, \ndie das Verwaltungsgericht im angefochtenen \nUrteil zugrunde gelegt hat, umfassend geklärt \nist, konnte sich das Verwaltungsgericht am Ende \ndes Abschnitts der Entscheidungsgründe betreffend \ndie Frage der Gruppenverfolgung auf den \nzusammenfassenden Satz beschränken, daß das \nbisherige Vorbringen des Klägers keinen Anlaß zu \neiner Abweichung von der gefestigten \nRechtsprechung biete (Seite 14 UA). \n\n5\n\nIn Bezug auf die Weiterleitung von Daten aus \ndeutschen Ermittlungsverfahren an die Türkei kann \noffenbleiben, ob die Antragsbegründung insoweit \ndie Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 \nSatz 4 AsylVfG erfüllt. Denn die Gehörsrüge \ngreift insoweit jedenfalls entsprechend § 144 \nAbs. 4 VwGO nicht durch. Das Verwaltungsgericht \nhat die mangelnde Erheblichkeit der \nexilpolitischen Aktivitäten, die nach dem Vortrag \ndes Klägers zu einem deutschen \nErmittlungsverfahren geführt haben sollen, nicht \nnur auf die fehlende Kenntniserlangung seitens \nder türkischen Behörden gestützt, sondern \nunabhängig davon auch auf den Umstand, daß die \nEinleitung eines deutschen Strafverfahrens aus \nder Blickrichtigung der türkischen Behörden - im \nFalle des Bekanntwerdens der exilpolitischen \nAktivitäten - kein Indiz für eine hervorgehobene \npolitische Aktivität sei. Diese Feststellung des \nVerwaltungsgerichts steht im Einklang mit der \ngefestigten Rechtsprechung des Senats, wonach \nihrem sachlichen Gehalt entsprechend niedrig \nprofilierte exilpolitische Aktivitäten nicht \ndadurch einen exponierten, für die Gewährung von \nAsyl oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 \nAuslG bedeutsamen Charakter erlangen, daß sie \nöffentlich bekannt werden und eine Identifikation \ndes exilpolitisch aktiven Asylbewerbers \nermöglichen; entsprechendes gilt, wenn sie auf \nandere Weise - sei es durch den Asylbewerber \nselbst, sei es durch deutsche Stellen - \ntürkischen Behörden unmittelbar zur Kenntnis \ngebracht werden. Eine niedrig profilierte \nexilpolitische Aktivität erreicht auch dadurch \nkein größeres, die Annahme hinreichender \nExponiertheit rechtfertigendes Gewicht, daß neben \nihrem Bekanntwerden außerdem zur Kenntnis der \ntürkischen Behörden gelangt, daß ein deutsches \nErmittlungsverfahren eingeleitet worden ist. \nEntscheidend ist weder die Breitenwirkung des \nBekanntwerdens von exilpolitischen Aktivitäten \nnoch deren verfahrensrechtliche Folge in der \nBundesrepublik Deutschland; maßgeblich ist \nvielmehr das politische Gewicht der \nTätigkeit.\n\n6\n\nUrteil vom 3. Juni \n1997 - 25 A 3631/95.A -, \nSeite 134 bis 137 u.a.; \nUrteil vom 4. November \n1997 - 25 A 611/96.A -, \nSeite 16 UA; Urteil vom \n4. November 1997 - 25 A \n1185/96.A -, Seite 16 bis \n18 UA; Beschluß vom \n8. Januar 1998 \n- 25 A 5015/97.A -, \nSeite 6 bis 8; Beschluß \nvom 9. Januar 1998 - 25 A \n60/98.A -. \n\n7\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 \nAbs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n9\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts \nist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 \nAsylVfG).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310007","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-18/25-a-553-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310007","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310007","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-18/25-a-553-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310007","retrieved":"2026-07-09 03:39:52.332365+00:00"}}