{"status":"available","doknr":"OLD310010","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0218.14A1321.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-18","aktenzeichen":"14 A 1321/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks \nG. straße 53 in L. 30, das mit einem Mietshaus bebaut \nist. Sie erwarb das Objekt im Jahre 1992 im Wege der Erbfolge \nvon den früheren Eigentümern, den Eheleuten I. , ihren \nEltern.\n\n3\n\nDie Errichtung des Hauses war mit öffentlichen Mitteln \ngefördert worden. Die öffentliche Bindung endete mit Ablauf \ndes 31. Dezember 1992. \n\n4\n\nMit an die Eheleute I. gerichtetem \nBeanstandungsschreiben vom 14. Oktober 1986 rügte der Beklagte \neine ungenehmigte Gebrauchsüberlassung der Wohnung im zweiten \nObergeschoß rechts an den Mieter L. -I. C. .\n\n5\n\nUnter dem 20. Februar 1987 teilte der Beklagte den \nEheleuten I. mit, aufgrund eines Urteils des \nOberverwaltungsgerichts Münster vom Oktober 1984 sei es aus \nrechtlichen Gründen nicht möglich, die Angelegenheit weiter zu \nverfolgen bzw. abzuwickeln. Aus dieser Tatsache könne jedoch \nnicht geschlossen werden, daß die Sache eingestellt sei. Es \nläge im Interesse der Eheleute I. , eine möglichst \nbaldige Beendigung der Belegungsverstöße herbeizuführen. \n\n6\n\nMit einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom \n6. August 1992 wies der Beklagte darauf hin, daß die Eheleute \nFritz I. die genannte Wohnung bis auf weiteres den \nEheleuten L. -I. C. ohne die erforderliche \nWohnberechtigungsbescheinigung zum Gebrauch überlassen hätten. \nAuf diesen Verstoß sei mehrfach hingewiesen worden. Da auch \neine nachträgliche Bereinigung des Verstoßes nicht erfolgt \nsei, sei beabsichtigt, Geldleistungen gemäß § 25 Abs. 1 des \nWohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) festzusetzen. Insoweit \nwerde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 13. Januar 1993 setzte der Beklagte gegen \ndie Klägerin Geldleistungen gemäß § 25 Abs. 1 WoBindG fest und \nzwar für die Zeit vom 1. Juni 1986 bis zum 31. Mai 1990 in \nHöhe von 9.168,-- DM und für die Zeit vom 1. Juni 1990 bis zum \n31. Dezember 1992 in Höhe von 14.012,-- DM. Zur Begründung \nführte er aus: Der Voreigentümer Fritz I. habe \nschuldhaft gegen § 4 Abs. 2 WoBindG verstoßen, da er die \nWohnung ab dem 30. Mai 1986 bis zum Ablauf der öffentlichen \nBindung am 31. Dezember 1992 den Eheleuten C. ohne \nWohnberechtigungsbescheinigung zum Gebrauch überlassen habe. \nDer Bescheid ergehe an die Klägerin als Erbin des Herrn Fritz \nI. . \n\n8\n\nDie Klägerin legte mit folgender Begründung Widerspruch \nein: Der Anspruch auf die geforderten Geldleistungen sei \nverwirkt. Es liege ein langer Zeitraum behördlicher \nUntätigkeit vor. Außerdem seien besondere Umstände gegeben, \nwelche bereits beim Vater der Klägerin, Herrn I. , das \nberechtigte Vertrauen habe begründen können, daß die Rechte \nnicht mehr ausgeübt würden. Im Schreiben vom 20. Februar 1987 \nsei mitgeteilt worden, es sei zur Zeit aus rechtlichen Gründen \nnicht möglich, die Angelegenheit abzuwickeln. Da Herr I. \nbis zu seinem Tode am 31. November 1991 nichts mehr gehört \nhabe, habe er davon ausgehen können, daß der Beklagte \ndauerhaft aus rechtlichen Gründen gehindert gewesen sei, die \nAngelegenheit zu beenden. Eine Haftung der Klägerin als Erbin \nscheide aus. Für die Zeit, seitdem das Eigentum auf sie selbst \nübergegangen sei, fehle es an dem erforderlichen Verschulden \nim Sinne des § 25 Abs. 1 WoBindG. Ihr sei der Tatbestand einer \nFehlbelegung nicht bekannt gewesen. Hierüber sei sie erstmals \nim Anhörungsschreiben vom 6. August 1992 informiert worden. \nSchließlich sei die Geltendmachung der geforderten \nGeldleistung als unbillig zu bezeichnen.\n\n9\n\nAufgrund des Widerspruchs der Klägerin änderte der Beklagte \nmit Bescheid vom 14. Mai 1993 die Festsetzung der \nGeldleistungen insoweit ab, als diese nur noch bis \neinschließlich 31. März 1992 erhoben wurden. Dies ergab für \ndie Zeit vom 1. Juni 1990 bis zum 31. März 1992 Leistungen in \nHöhe von nur noch 9.944,-- DM. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 1993 hob die \nBezirksregierung Köln den Bescheid vom 13. Januar 1993 in der \nFassung des Änderungsbescheides vom 14. Mai 1993 auf, soweit \nGeldleistungen für die Zeit ab dem 1. November 1991 \nfestgesetzt wurden. Im übrigen wies sie den Widerspruch \nzurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Widerspruch habe \nnur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die \nErhebung von Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 WoBindG sei \nrechtmäßig, da der damalige Verfügungsberechtigte, Herr Fritz \nI. , dessen Erbe die Klägerin angetreten habe, schuldhaft \ngegen die Vorschrift des § 4 WoBindG verstoßen habe. Als \nDarlehensnehmer seien ihm die Förderung des Objekts mit \nöffentlichen Mitteln und die sich daraus ergebenden \nVerpflichtungen bekannt gewesen. Für die Folgen des \nschuldhaften Verstoßes habe die Klägerin als Erbin zu haften. \nDa die Verfügungsbefugnis des Herrn I. infolge seines \nTodes mit Ablauf des 30. November 1991 geendet habe, sei die \nFestsetzung der Geldleistungen auf die Zeit bis zum \n31. Oktober 1991 beschränkt worden. Verwirkung sei nicht \neingetreten, da der Betroffene auf den Verstoß sowie auf die \nMöglichkeit zur Auferlegung von Geldleistungen hingewiesen \nworden sei. Er habe somit nicht darauf vertrauen können, daß \ner für den Fall, daß der Verstoß nicht bereinigt werden könne, \nin Zukunft nicht in Anspruch genommen werden würde. \nSchließlich sei die Höhe der Geldleistungen nicht zu \nbeanstanden. \n\n11\n\nAm 8. November 1993 hat die Klägerin die vorliegende Klage \nerhoben, zu deren Begründung sie auf ihr Vorbringen im \nVorverfahren Bezug genommen hat. Die Klägerin hat \nbeantragt,\n\n12\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n13. Januar 1993 in der Fassung des \nÄnderungsbescheides vom 14. Mai 1993 \nund des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Köln vom 5. Oktober \n1993 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n15\n\nund insbesondere auf die Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid vom 5. Oktober 1993 verwiesen.\n\n16\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. \n\n17\n\nDer Beklagte hat Berufung eingelegt, die er wie folgt \nbegründet: Das Verwaltungsgericht gehe zutreffend davon aus, \ndaß die Voraussetzungen für die Erhebung von Geldleistungen \nnach § 25 Abs. 1 WoBindG vorlägen. Unzutreffend sei jedoch die \nerstinstanzliche Auffassung, er - der Beklagte - habe sein \nErmessen bei der Festsetzung der Geldleistungen insofern \nfehlerhaft ausgeübt, als er sich in dem angefochtenen Bescheid \nnicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob und ggfls. für \nwelchen Teil des Zeitraumes, währenddessen der Verstoß \nangedauert habe, Geldleistungen erhoben werden sollten. Seiner \nKontroll- und Überwachungsfunktion habe er mit der \nschriftlichen Beanstandung vom 14. Oktober 1986 entsprochen. \nWelche rechtlichen Möglichkeiten im Anschluß daran \nausgeschöpft würden, stehe im Ermessen der Behörde. Es sei \nnicht fehlerhaft, zunächst einen Belegungsverstoß schriftlich \nzu beanstanden und zu einem späteren Zeitpunkt Geldleistungen \nfestzusetzen. Soweit in dem Zeitraum zwischen Beanstandung und \ndem Erlaß des Leistungsbescheides die Behörde längere Zeit \nuntätig geblieben sei, komme diesem Umstand im Rahmen der \nErmessensentscheidung keine Bedeutung zu. Sinn und Zweck von \n§ 25 WoBindG erforderten die Berücksichtigung dieses \nGesichtspunktes nicht, da der Zweck der Geldleistungen darin \nliege, den Nachteil auszugleichen, der der Allgemeinheit \ndadurch entstehe, daß Sozialwohnungen nicht oder nicht \nbestimmungsgemäß genutzt würden. Daher könne sich ein \nVerfügungsberechtigter auch nicht darauf berufen, der Schaden \nsei durch das Untätigbleiben der Behörde vergrößert worden. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas erstinstanzliche Urteil zu \nändern und die Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n22\n\nund führt aus: Zwischen der Feststellung der Fehlbelegung \nund der Erhebung der Ausgleichszahlung liege ein Zeitraum von \n6 Jahren. Zudem werde die Klägerin als Erbin in Anspruch \ngenommen. Daher weise der Fall Umstände auf, die eine \ngesonderte Ermessensentscheidung durch den Beklagten \nerforderlich gemacht hätten. Die im Widerspruchsbescheid und \nin der Berufungsbegründung getroffenen Ausführungen zur Frage \nder Verwirkung ersetzten die erforderlich gewesenenen \nErmessenserwägungen nicht. Es sei zusätzlich auch von einer \nVerwirkung der Geldleistungsforderung auszugehen. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Berufung des Beklagten, über die der Senat im \nEinverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung \nentscheidet, ist zulässig und begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Denn \ndie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die \nKlägerin nicht in ihren Rechten - vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) -.\n\n26\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den \numstrittenen Geldleistungen ist § 25 Abs. 1 WoBindG in der für \nden Zeitraum vom 1. Juni 1986 bis zum 31. Oktober 1991 jeweils \nmaßgeblichen Fassung. Danach kann die zuständige Stelle für \ndie Zeit, während der der Verfügungsberechtigte schuldhaft \nu.a. gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG \nverstößt, durch Verwaltungsakt von dem Verfügungsberechtigten \nGeldleistungen bis zu 6,-- DM (bis 30. Mai 1990) bzw. bis zu \n10,-- DM (ab 1. Juni 1990) monatlich je Quadratmeter \nWohnfläche der Wohnung erheben, auf die sich der Verstoß \nbezieht. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG darf der \nVerfügungsberechtigte die Wohnung einem Wohnungssuchenden nur \nzum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vor der Überlassung \neine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich \ngeförderten Sozialwohnungsbau übergibt.\n\n27\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß die \nstreitbefangene Wohnung die Eigenschaft \"öffentlich gefördert\" \nbesaß und die Mieter C. weder vor der Gebrauchsüberlassung \nim Besitz einer solchen Bescheinigung waren, noch ihnen später \neine solche erteilt wurde. \n\n28\n\nDie Überlassung an die Mieter C. stellt auch einen \nschuldhaften Verstoß des Vaters der Klägerin gegen die \nVorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG dar. Mangels \nentgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß der \nVater der Klägerin die öffentliche Bindung und die sich daraus \nergebenden Verpflichtungen kannte oder zumindest hätte kennen \nmüssen. Dies gilt um so mehr für den Zeitraum ab 1987, als der \nBeklagte mit Schreiben vom 14. Oktober 1986 den Verstoß \nbeanstandet und mit Bescheid vom 8. Januar 1987 die Erteilung \neiner Wohnberechtigungsbescheinigung an die Mieter C. \nabgelehnt hat. \n\n29\n\nDie Klägerin ist auch zu Recht als Erbin zu den \numstrittenen Geldleistungen herangezogen worden. Die hier in \nRede stehende Pflichtigkeit des Vaters der Klägerin, also des \nErblassers, mit Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 WoBindG \nbelastet zu werden, ist nachfolgefähig, weil sie nicht an die \nPerson des Erblassers gebunden ist. Denn die sachbestimmten \nBezüge überwiegen die personenbezogenen Elemente. Das folgt \nbereits aus dem Zweck der Geldleistungen. Die Pflichtigkeit, \ndie der schuldhafte Verstoß gegen das Fehlbelegungsverbot \nbegründet, bezweckt, den Fehlbelegungsschaden auszugleichen. \nDabei handelt es sich um ein sachbezogenes, an Art und Umfang \ndes Bindungsverstoßes ausgerichtetes Element. Nichts anderes \ngilt unter Berücksichtigung der Eigenschaft als \nVerfügungsberechtigter und des Verschuldenserfordernisses in \n§ 25 Abs. 1 WoBindG. Der Verfügungsberechtigte hat seine \nPosition infolge seiner Beziehung zu der Wohnung, also aus \nsachbestimmten Gründen, inne. Auch das Verschuldenserfordernis \nist letztlich als sachbestimmt einzuschätzen, da es keine \nDiskriminierung des Verfügungsberechtigten bezweckt, sondern \ndie Qualifizierung des Verstoßes gegen die Wohnungsbindung, \nderen Folge die Geldleistung ausgleichen soll.\n\n30\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 18. September 1981 \n- 8 C 72.80 -, in: Buchholz 454.32, \n§ 25 WoBindG 1974, Nr. 4.\n\n31\n\nEntgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im \nerstinstanzlichen Urteil lassen sich keine Ermessensfehler bei \nder Festsetzung der Geldleistungen feststellen, auch nicht \nunter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beklagte \nzwischen der Beanstandung im Oktober 1986 und der Aufforderung \nvom 20. Februar 1987, den Belegungsverstoß zu beenden, und der \nan die Eltern der Klägerin gerichteten Anhörung vom 22. Juni \n1992 bzw. der Anhörung der Klägerin vom 6. August 1992 untätig \ngeblieben ist.\n\n32\n\nDie Aufgabe des Beklagten, die Einhaltung der \nZweckbestimmung öffentlich geförderter Wohnungen zu überwachen \nund gegen festgestellte Verstöße zügig einzuschreiten, ist \nkeine Verpflichtung, die ihm gerade im Interesse des \nVerfügungsberechtigten auferlegt wäre. Der \nVerfügungsberechtigte trägt das Risiko einer ordnungsgemäßen \nbehördlichen Überwachung der Wohnungsbindung grundsätzlich \nselbst. Die Behörde hat auch nicht etwa eine unmittelbar \ngegenüber dem Verfügungsberechtigten bestehende \nVerantwortlichkeit, den durch die verstoßbegründende Handlung \nherbeigeführten Schaden in dessen Interesse möglichst gering \nzu halten. Sofern der Verfügungsberechtigte durch ein \nsofortiges Einschreiten der Behörde gegen bestehende Verstöße \nveranlaßt wird, den Verstoß frühzeitig zu bereinigen und \ndadurch die ihn treffenden Geldleistungen niedrig gehalten \nwerden, ist das ein für ihn durch das behördliche Handeln nur \nreflexartig eintretender Vorteil. \n\n33\n\nVgl. u.a. Urteil des Senats vom \n28. Januar 1997 - 14 A 4252/94 -, \nUrteilsabdruck S. 12, m.w.N.\n\n34\n\nDem steht auch nicht die im erstinstanzlichen Urteil \nzitierte Entscheidung des Senats vom 27. Oktober 1986 \n- 14 A 2938/84 - entgegen, da dieser eine besondere \nFallkonstellation zugrundelag. In dem am 27. Oktober 1986 \nentschiedenen Fall war die zuständige Stelle nach Feststellung \neines Verstoßes über mehr als 6 Jahre hinsichtlich der \nAnmahnung, den Verstoß zu beseitigen, untätig geblieben, \nwährend im vorliegenden Verfahren der Beklagte bereits mit \nSchreiben vom 14. Oktober 1986 den Verstoß beanstandet \nhatte.\n\n35\n\nAngesichts des Fehlens besonderer Umstände bestand somit \nfür den Beklagten kein Anlaß, in weitergehende \nErmessenserwägungen hinsichtlich des \"Ob\" der Festsetzung der \nGeldleistungen oder hinsichtlich ihrer Höhe einzutreten.\n\n36\n\nGleiches gilt, soweit die Heranziehung der Klägerin \n(lediglich) als Rechtsnachfolgerin für den \nwohnungsbindungsrechtlichen Verstoß ihres Vaters in Anspruch \ngenommen wird. Da, wie ausgeführt, die Pflichtigkeit aus § 25 \nAbs. 1 WoBindG grundsätzlich auf die Erben übergeht, hätte \nauch hier Anlaß zu weitergehenden Ermessenserwägungen nur \nbestanden, wenn besondere Umstände im Verhältnis zur Klägerin \nals Erbin vorgelegen hätten. Anhaltspunkte dafür sind jedoch \nweder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich.\n\n37\n\nHat somit der Beklagte die Geldleistungen für den Zeitraum \nbis zum 31. Oktober 1991 im Rahmen des ihm gemäß § 25 Abs. 1 \nSatz 1 WoBindG zustehenden Ermessens zutreffend festgesetzt, \nliegt schließlich auch kein Verstoß gegen die Bestimmung des \n§ 25 Abs. 3 WoBindG vor. Nach dieser Vorschrift sollen die \nBefugnisse nach § 25 Abs. 1 WoBindG nicht geltend gemacht \nwerden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der \nVerhältnisse des Einzelfalls, namentlich der Bedeutung des \nVerstoßes, unbillig sein würde. Unbillig im Sinne der \nvorgenannten Bestimmung sind über das Regelbeispiel des § 25 \nAbs. 3 Satz 2 WoBindG der nachträglichen Erteilung einer \nWohnberechtigungsbescheinigung hinaus (nur) die vom Gesetz \nnicht gewollten Härten.\n\n38\n\nVgl. Urteil des Senats vom \n28. Januar 1997 - 14 A 4252/94 -, \nUrteilsabdruck S. 14, m.w.N.\n\n39\n\nUnbillig - weil nicht \"gewollt\" - ist daher nicht eine \nHärte, die bereits bei der Prüfung der Voraussetzungen für den \nErlaß eines Geldleistungsbescheides sowie im Rahmen der \nErmessensausübung berücksichtigt werden könnte. Erforderlich \nist vielmehr eine atypische Fallgestaltung, bei deren \nVorliegen es \"unbillig\" erscheint, von der an sich bestehenden \nBerechtigung zum Erlaß eines Geldleistungsbescheides Gebrauch \nzu machen. In diesem Sinne kann die Geltendmachung der \nBefugnisse des § 25 Abs. 1 WoBindG u.a. im Einzelfall unbillig \nsein, wenn die Behörde die deutlich überwiegende Verantwortung \nfür den wohnungsrechtlichen \"Schaden\" trägt, der Anlaß für den \nGeldleistungsbescheid ist. Ein im vorstehenden Sinne \naußergewöhnlicher Sachverhalt, dem nur im Rahmen einer \nBilligkeitslösung Rechnung getragen werden könnte, ist \nvorliegend jedoch nicht gegeben, weil, wie die vorangegangenen \nAusführungen belegen, die Klägerin als Erbin die Verantwortung \nfür die ungerechtfertigte Gebrauchsüberlassung trägt. \n\n40\n\nLetztlich ist auch keine Verwirkung der in Rede stehenden \nGeldforderung nach § 25 Abs. 1 WoBindG eingetreten. Zur \nAnnahme einer Verwirkung reicht ein längerer Zeitraum \nbehördlicher Untätigkeit allein nicht aus. Vielmehr müssen \nbesondere Umstände hinzutreten, die bei dem \nVerfügungsberechtigten, hier also dem Vater der Klägerin, das \nberechtigte Vertrauen begründen konnten, daß die Behörde ihre \nRechte nicht mehr ausüben werde.\n\n41\n\nVgl. Fischer-\nDieskau/Pergande/Schwen-der, \nWohnungsbaurecht, Band 3.1, § 13 \nWoBindG, Anmerkung 2.2.\n\n42\n\nEin derartiges schutzwürdiges Vertrauen beim Vater der \nKlägerin ist nicht festzustellen. Mit Schreiben vom \n14. Oktober 1986 hat der Beklagte den Fehlbelegungszustand \nbeanstandet. Zwar hat er mit Schreiben vom 20. Februar 1987 \nmitgeteilt, es sei zur Zeit nicht möglich, die Angelegenheit \nweiter zu verfolgen bzw. abzuwickeln. Er hat den Vater der \nKlägerin jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß daraus \nnicht zu schließen sei, daß die Sache eingestellt sei und \nkeine Leistungen gefordert würden. Zudem hat er ihm in seinem \neigenen Interesse eine möglichst baldige Beendigung der \nBelegungsverstöße nahegelegt, um eine Leistungsforderung \nzumindest für die Zukunft zeitlich zu begrenzen. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 der \nZivilprozeßordnung (ZPO).\n\n44\n\nFür eine Zulassung der Revision fehlt es an den \ngesetzlichen Voraussetzungen, vgl. §§ 132 Abs. 3, 137 \nVwGO.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310010","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-18/14-a-1321-96","cited_norms":[{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":16},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310010","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310010","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-18/14-a-1321-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310010","retrieved":"2026-07-09 03:39:52.599880+00:00"}}