{"status":"available","doknr":"OLD310035","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0216.9A2350.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-16","aktenzeichen":"9 A 2350/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nKlägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemeinde \nW. , Gemarkung P. , Flur 7, Flurstück \n379.\n\n3\n\nIm Juni 1991 überprüfte der Öffentlich bestellte \nVermessungsingenieur Dipl. Ing. R. B. im Auftrag \ndes L. W. -L. bei einer \nStraßenschlußvermessung der L. Straße in P. die \nGrenze des Grundstücks der Klägerin gegen das Flurstück 770 \n(Gehweg). Nach seinen Unterlagen fand er den südlichen \nGrenzpunkt (Meißelzeichen 1428) im Bereich der Einmündung \nS. Straße übereinstimmend mit dem \nKatasternachweis vor. Bei dem nördlichen Grenzpunkt im Bereich \nder Friedhofsmauer fehlte die Markierung. Der fehlende \nGrenzpunkt (1421) wurde mit einem Eisenrohr am aufgehenden \nMauerwerk der dort befindlichen Mauer abgemarkt.\n\n4\n\nDie Klägerin nahm an dem danach anberaumten örtlichen \nGrenztermin vom 6. September 1991 nicht teil. Daher wurde sie \ndurch Schreiben des Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs vom 6. September 1991 über die \nGrenzsituation sowie die vorgefundenen und neuen \nGrenzabmarkungen im Bereich ihres Grundstücks benachrichtigt. \n\n5\n\nDer hiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde \ndurch Bescheid des Regierungspräsidenten D. , des \nFunktionsvorgängers der Beklagten (im folgenden: die \nBeklagte), vom 30. Dezember 1992 - bestätigt durch \nrechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom \n2. März 1998 - 9 K 511/93 - zurückgewiesen. Für diesen \nBescheid wurde gleichzeitig nach § 15 Gebührengesetz \nNordrhein-W. - GebG NW - eine Gebühr von 130,- DM \nfestgesetzt. \n\n6\n\nDie Klägerin hat Klage gegen die Gebührenfestsetzung \nerhoben und vorgetragen, die Beklagte führe die Aufsicht über \ndie Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure; die \nBearbeitung von Widersprüchen gehöre damit zu den gesetzlichen \nDienstpflichten der Beklagten. Bei der festgesetzten Gebühr \nhandele es sich um eine Strafgebühr gegen sie, um sie in \nZukunft von Rechtsbehelfen gegen behördliche Entscheidungen \nabzuhalten.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Gebührenbescheid im \nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom \n30. Dezember 1992 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte hat sinngemäß beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen \nausgeführt, der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten \nsei rechtswidrig. § 15 Abs. 3 GebG NW könne nicht \nRechtsgrundlage der angefochtenen Widerspruchsgebühr sein, da \nes an einem Widerspruch gegen eine für die Klägerin \ngebührenpflichtige Sach-entscheidung fehle. Allein die \nTatsache, daß die von der Straßenbauverwaltung beantragte \nAbmarkung notwendigerweise auch die Klägerin als \nGrundstücksnachbarin betroffen habe, begründe für sie mangels \nBegünstigung noch keine Gebührenpflicht. Eine Gebührenpflicht \nfolge auch nicht aus § 15 Abs. 4 GebG NW, weil die Klägerin \nnicht als Dritte, sondern als unmittelbar Betroffene die \nSachentscheidung angefochten habe. \n\n12\n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Berufung der \nBeklagten. Sie trägt vor, die Abmarkung einer Grenze \nbegünstige den Grundstücksnachbarn auch dann, wenn dieser die \nVermessung nicht beantragt habe. Aus dieser tatsächlichen \nBegünstigung folge, daß neben dem Antragsteller als \nVeranlasser auch der Grenznachbar als Begünstigter für die \nAmtshandlung der Abmarkung Kostenschuldner im Sinne des § 13 \nAbs. 1 GebG NW sei. Deshalb müsse der Grenznachbar auch die \nKosten tragen, wenn er in einem Widerspruchsverfahren die \nErgebnisse der Abmarkung anfechte und in diesem Verfahren \nunterliege. Ob ein Verwaltungsakt begünstigenden Charakter \nhabe, sei anhand der Legaldefinition in § 48 Abs. 1 Satz 1 \nVerwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - zu beurteilen. Danach \nliege eine Begünstigung dann vor, wenn ein Recht oder ein \nrechtlich erheblicher Vorteil begründet oder bestätigt werde. \nDamit seien alle öffentlichen und privaten Rechte ebenso wie \nalle rechtlich geschützten Interessen - auch wirtschaftlicher \nArt - erfaßt, die unmittelbar aus dem Verwaltungsakt \nerwüchsen. Durch die Vermessung/Abmarkung eines Grundstücks \nwerde der Umfang/Inhalt des aus dem Grundbuch folgenden \nGrundeigentums konkret festgelegt, beziffert bzw. kenntlich \ngemacht. Entsprechendes gelte für die Rechtsstellung des \nBetroffenen, die sich damit qualitativ jedenfalls mittelbar \nerweitere. Dessen ungeachtet werde die erfolgte \nVermessung/Abmarkung eines Grundstücks im Geschäftsverkehr \ndurchaus auch als wertsteigerndes Merkmal angesehen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Klägerin stellt keinen Antrag.\n\n16\n\nSie ist der Auffassung, daß die angefochtene Abmarkung für \nsie keinen unmittelbaren Vorteil darstelle.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte und der des \nVerwaltungsgerichts Minden mit dem Aktenzeichen 9 K 511/93 \nsowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, \ndie Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n20\n\nDie Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid der \nBeklagten vom 30. Dezember 1992 ist rechtswidrig und verletzt \ndie Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n21\n\nEs fehlt an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die \nHeranziehung der Klägerin zu der festgesetzten \nVerwaltungsgebühr von 130,-- DM. \n\n22\n\nAls Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung kommt weder \n§ 15 Abs. 4 noch § 15 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land \nNordrhein-W. vom 23. November 1971 (GV NW S.354) in \nder Fassung des Gesetzes vom 19. März 1985 (GV NW S. 257) in \nBetracht. \n\n23\n\nNach § 15 Abs. 4 GebG NW sind Gebühren und Auslagen u.a. zu \nerheben für die Erteilung des Bescheides über Widersprüche \nDritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen, \nwenn und soweit die Widersprüche zurückgewiesen werden. \nDritter ist dabei nur, wer nicht Adressat der ergangenen oder \nbegehrten Sachentscheidung ist und damit außerhalb des \nsubjektiven Geltungsbereichs der mit der Sachentscheidung \ngetroffenen Regelung steht. Dies ergibt sich aus der \ndifferenzierenden Systematik innerhalb des § 15 GebG NW \nzwischen Abs. 3 einerseits und Abs. 4 andererseits. Während \n§ 15 Abs. 3 GebG NW den „Normalfall\" erfaßt, daß jemand als \nAdressat einer Entscheidung, deren Regelungsbereich sich an \nihn richtet, betroffen ist und erfolglos Widerspruch einlegt, \nregelt Abs. 4 die Fallkonstellation, daß andere als in Abs. 3 \nBetroffene, mithin „Dritte, die sich durch die \nSachentscheidung beschwert fühlen\", erfolglos Widerspruch \ngegen eine behördliche Entscheidung einlegen. \n\n24\n\nDanach ist die Klägerin nicht Dritte, sondern Adressatin \nder hier erlassenen Abmarkung. Das folgt aus dem Charakter \nder Abmarkung. \n\n25\n\nDie Abmarkung bezweckt nach § 18 Abs. 1 des Vermessungs- \nund Katastergesetzes für das Land Nordrhein-W. - \nVermKatG NW - in der Fassung vom 30. Mai 1990 (GV NW S. 360) \ndie dauerhafte und sichtbare Kennzeichnung von festgestellten \nGrundstücksgrenzen (vgl. § 17 Abs. 1 VermKatG NW) durch \nGrenzzeichen. Sie macht die Grundstücksgrenzen örtlich \nerkennbar und sichert sie in dieser Weise. Die Abmarkung \nselbst ist dabei nach herrschender Rechtsprechung als \nfeststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren, \n\n26\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 1. April \n1971 - IV B 59.70 -, DÖV 1972, 174; OVG \nNW, Urteil vom 6. Februar 1985 - 7 A \n3129/83 -, S. 7 des Urteilabdrucks,\n\n27\n\nder lediglich die Aussage trifft, daß der abgemarkte Punkt \nin der Örtlichkeit den sich aus dem Kataster ergebenden \nGrenzpunkt wiedergibt.\n\n28\n\nOVG NW, Urteil vom 6. Februar 1985, \na.a.O., S. 9 des Urteilabdrucks.\n\n29\n\nErlassen wird dieser feststellende Verwaltungsakt durch das \nbloße Anbringen der Grenzzeichen, folglich nicht schriftlich \noder mündlich, sondern auf andere Weise im Sinne des § 37 \nAbs. 2 VwVfG.\n\n30\n\nVgl. Häde, Die Abmarkung der \nGrundstücke im Zusammenspiel von \nVerwaltungs- und Privatrecht, BayVBl. \n1994, 417.\n\n31\n\nGerichtet ist die Abmarkung dabei an alle von ihr \nbetroffenen Grundstückseigentümer. Dieser Umstand folgt aus \nder oben dargelegten Natur der Abmarkung als feststellender \nVerwaltungsakt, dessen Aussage gegenüber allen Eigentümern der \nan die Abmarkungspunkte grenzenden Grundstücke in gleicher und \nobjektiver Weise wirkt. Dementsprechend bestimmt § 19 Abs. 1 \nSatz 1 VermKatG NW, daß diese Beteiligte des \nAbmarkungsverfahrens sind, und regelt § 19 Abs. 2 Satz 2 und \nAbs. 5 VermKatG NW, daß diesen Beteiligten die Abmarkung ihrer \n(Hervorhebung durch den Senat) Grundstücksgrenze im \nGrenztermin bzw. gegenüber solchen Beteiligten, die am \nGrenztermin nicht teilgenommen haben, schriftlich oder durch \nOffenlegung bekanntzugeben ist. \n\n32\n\nDie Klägerin wird in diesem Sinne von der im Juni 1991 \ndurchgeführten Abmarkung unmittelbar betroffen, weil damit der \nGrenzverlauf gerade auch ihres Grundstücks in der Örtlichkeit \nfestgestellt worden ist. \n\n33\n\n§ 15 Abs. 3 GebG NW kommt als Rechtsgrundlage der \nangefochtenen Widerspruchsgebühr ebenfalls nicht in Betracht. \n\n34\n\nNach dieser Vorschrift sind, wenn gegen eine \ngebührenpflichtige Sachentscheidung Widerspruch erhoben wird, \nfür den Erlaß des Widerspruchsbescheides Gebühren und Auslagen \nzu erheben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen \nwird. Diese für die Gebührenfestsetzung erforderlichen \ntatbestandlichen Voraussetzungen sind hier ebenfalls nicht \nerfüllt.\n\n35\n\nDer Widerspruch der Klägerin vom 6. September 1991 ist zwar \ndurch Bescheid der Beklagten zurückgewiesen worden, der \nWiderspruch richtet sich aber nicht gegen eine \ngebührenpflichtige Sachentscheidung i.S.d. § 15 Abs. 3 Satz 1 \nGebG NW. Denn nicht jede gebührenpflichtige Sachentscheidung \nerfüllt die Voraussetzungen für die Gebührenfestsetzung, \nvielmehr muß sich der Widerspruch gerade gegen eine für den \nWiderspruchsführer gebührenpflichtige Sachentscheidung \nrichten. \n\n36\n\nVgl. OVG NW Urteil vom 19. Februar 1979 - II A \n1894/76 -; OVG NW Beschluß vom 5. November 1982 - 3 \nB 2015/82 -.\n\n37\n\nDiese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die dem \nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom 30. Dezember 1992 \nzugrundeliegende Sachentscheidung beinhaltet für die Klägerin \nkeine gebührenpflichtige Amtshandlung. \n\n38\n\nWer kosten- und damit gebührenpflichtig ist, bestimmt § 13 \nGebG NW. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NW - nur diese Regelung \nkommt hier in Betracht - ist zur Zahlung der Kosten \nverpflichtet, wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen \nGunsten sie vorgenommen worden ist. \n \nDie Klägerin hat die Abmarkung als Amtshandlung nicht \nveranlaßt; die Abmarkung der westlichen Grenze ihres \nGrundstücks ist auf Antrag des L. \nW. -L. im Rahmen einer Straßenschlußvermessung \nerfolgt. \n\n39\n\nDie Klägerin ist durch die Abmarkung auch nicht i.S.d. § 13 \nAbs. 1 Nr. 1 2. Alt. GebG NW begünstigt. Von einer \nBegünstigung kann nur dann die Rede sein, wenn dem \nKostenschuldner durch eine Amtshandlung ein - wie auch immer \ngearteter - unmittelbarer Vorteil zugute kommt.\n\n40\n\nVgl. OVG NW Urteil vom 13. Mai 1986 - 12 A \n2815/84 -, Seite 10 des Urteilsabdrucks; Urteil vom \n11. Juli 1991 - 2 A 1950/89 -, Seite 8 des Urteilsabdrucks; \nBegründung des Gesetzentwurfs Gebührengesetz in \nNordrhein-W. , Landtags-Drucksache 7/821, Seite \n29.\n\n41\n\nDieser Vorteil kann tatsächlicher oder rechtlicher Art \nsein,\n\n42\n\nvgl. auch Zdunek, Kommentar zum GebG NW in: \nPraxis der Gemeindeverwaltung, Loseblattsammlung, \nStand: Mai 1994, Anm. 7 zu § 13,\n\n43\n\nwobei anhand der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls \nfestzustellen ist, ob ein derartiger Vorteil gegeben ist.\n\n44\n\nDie hier zu beurteilende Abmarkung durch den Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieur Dipl. Ing. R. B. \nvom 6. September 1991 beinhaltet für die Klägerin keinen \nunmittelbaren Vorteil rechtlicher oder tatsächlicher Art. \n\n45\n\nMit der Abmarkung erlangt die Klägerin keinen rechtlichen \nVorteil. Denn mit der Abmarkung erfüllt sie keine ihr als \nGrundstückseigentümerin obliegende Verpflichtung. Anders als \nbei der Vermessung von Grundstücken oder Einmessung von \nGebäuden nach § 14 VermKatG NW, deren Durchsetzung in § 14 \nAbs. 4 VermKatG NW ausdrücklich geregelt ist, besteht nämlich \nnach dem Vermessungs- und Katastergesetz für das Land \nNordrhein-W. für Grundstückseigentümer keine \nrechtliche Pflicht, ihre Grundstücksgrenze abmarken zu lassen. \nZwar sieht § 18 Abs. 1 Satz 1 VermKatG NW vor, daß \nfestgestellte Grundstückgrenzen abzumarken sind, statuiert \nalso grundsätzlich eine Pflicht zur Abmarkung, wenn auch in \nAbs. 2 und Abs. 3 der Vorschrift zahlreiche Ausnahmen geregelt \nsind, wonach von einer Abmarkung abgesehen oder eine solche \nzurückgestellt werden kann. Diese Pflicht wird aber gerade \nnicht dem Grundstückseigentümer auferlegt. Demgemäß fehlt auch \neine dem § 14 Abs. 3 VermKatG NW entsprechende Regelung zur \nDurchsetzungsmöglichkeit. \n\n46\n\nAuch in tatsächlicher Hinsicht gewährt die hier \ndurchgeführte Abmarkung der Klägerin keinen unmittelbaren \nVorteil. Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß - wie \ndie Beklagte meint - die Abmarkung die Verkehrsfähigkeit des \nGrundstücks der Klägerin verbessert hat. Das Gegenteil dürfte \neher der Fall sein. Denn durch die Abmarkung ist kenntlich \ngemacht worden, daß jedenfalls der Gebäudesockel des Hauses \nder Klägerin sich nicht auf ihrem Hausgrundstück befindet, \nsondern im Straßenland liegt. \n\n47\n\nWie gerade der vorliegende Fall zeigt, kann deswegen der \nAuffassung des 3. Senats des erkennenden Gerichts im Beschluß \nvom 5. November 1982 - 3 B 2015/82 -, auf die die Beklagte \nsich gestützt hat und wonach die Abmarkung einer \nGrundstücksgrenze immer zu einer Begünstigung der jeweiligen \nbetroffenen Grundstückseigentümer führen soll, nicht gefolgt \nwerden, zumal in dem genannten Beschluß eine Begründung \nhierfür nicht gegeben wird.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n49\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310035","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-16/9-a-2350-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310035","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310035","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-16/9-a-2350-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310035","retrieved":"2026-07-09 03:39:54.903127+00:00"}}