{"status":"available","doknr":"OLD310037","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0216.2A4540.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-16","aktenzeichen":"2 A 4540/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es die Klägerin zu 2) betrifft.\n\nIm übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 19. Dezember 1991 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 1. Juni 1992 verpflichtet, den Klägern zu 1), 3) und 4) \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen.\n\nDie Klägerin zu 2) trägt ein Viertel, die Beklagte trägt drei Viertel der Kosten des \nVerfahrens beider Rechtszüge. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen \nsind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor \nder Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 2. Januar 1952 in T. im Gebiet \nTomsk in Rußland geboren. Seine Eltern sind die am 16. Februar \n1921 in U. im Gebiet Sinowka geborene lettische \nVolkszugehörige T. T. und der am 27. Februar 1927 in \nP. geborene und im Juli 1997 verstorbene Q. G. .\n\n3\n\nDie am 16. März 1974 bzw. 18. Februar 1980 geborenen Kläger \nzu 3) und 4) entstammen der am 22. Juni 1973 geschlossenen Ehe \ndes Kläger zu 1) mit der inzwischen verstorbenen Klägerin zu \n2).\n\n4\n\nAm 28. Juni 1991 stellte der seit dem 4. November 1990 in \nder Bundesrepublik Deutschland lebende Vater des Klägers zu 1) \nfür die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In \ndem Aufnahmeantrag ist für den Kläger zu 1) als \nVolkszugehörigkeit, Muttersprache und seine jetzige \nUmgangssprache in der Familie jeweils \"Deutsch\" angegeben. Zur \nFrage der Beherrschung der deutschen Sprache ist erklärt, daß \ner die deutsche Sprache verstehe und spreche. In der Familie \nwerde von den Eltern/Elternteil sowie vom Antragsteller \ndeutsch gesprochen. Bei der Frage nach der Pflege des \ndeutschen Volkstums ist eingetragen: \"Großeltern und Eltern \nhaben z.B. deutsche Lieder mit den Kindern gesungen, deutsche \nMärchen erzählt, deutschsprachige Gottesdienste besucht usw.\". \nFür die Klägerin zu 2) ist in dem Aufnahmeantrag keine \nVolkszugehörigkeit eingetragen. Als ihre Muttersprache ist \n\"russisch\" und als ihre jetzige Umgangssprache in der Familie \nist \"russisch-deutsch\" angegeben. Zur Frage der Beherrschung \nder deutschen Sprache ist erklärt, daß sie die deutsche \nSprache verstehe, spreche und schreibe. Die Frage, wer in der \nFamilie deutsch spreche, ist ebenso wie die Frage nach der \nPflege des deutschen Volkstums nicht beantwortet.\n\n5\n\nIn dem Aufnahmeantrag ist für den Kläger zu 3) als \nVolkszugehörigkeit \"Deutsch\" sowie als Muttersprache und als \nseine jetzige Umgangssprache in der Familie \"Deutsch-Russisch\" \nangegeben. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache \nist erklärt, daß er die deutsche Sprache verstehe, spreche und \nschreibe. In der Familie werde von den \nGroßeltern/Großelternteil \"deutsch-russisch\" gesprochen. Die \nFrage nach der Pflege des deutschen Volkstums ist nicht \nbeantwortet.\n\n6\n\nAuf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes gab der Vater des \nKlägers zu 1) unter dem 1. Oktober 1991 für den Kläger zu 1) \nan, seine Muttersprache sei \"Deutsch\" und seine jetzige \nUmgangssprache in der Familie \"Deutsch-Russisch\". Der Kläger \nzu 1) spreche und schreibe die deutsche Sprache. In seiner \nFamilie werde von den Großeltern/Großelternteil, von den \nEltern/Elternteil, vom Kläger zu 1) und seinen Kindern deutsch \ngesprochen. Zusätzlich wurde erläutert: \"In der Familie wurde \ndeutsch gesprochen. Vater ist Deutscher, Mutter Lettin, \nverstand Deutsch. B. lernte von klein auf deutsch, vor \nallem die Großmutter (die kaum russisch sprach) sprach mit \nihrem Enkel B. nur deutsch.\" Für die Klägerin zu 2) \nwurde angegeben, ihre Muttersprache sei \"Russisch\", ihre \njetzige Umgangssprache in der Familie \"Deutsch-Russisch\". Sie \nverstehe und spreche \"etwas\" Deutsch. In ihrer Familie werde \nvon den Großeltern/Großelternteil, von den Eltern/Elternteil \ndes Ehemannes und von ihren Kindern deutsch gesprochen. \nZusätzlich wurde erläutert: \"W. T. ist Russin.\" \nFür den Kläger zu 3) wurde angegeben, seine Muttersprache sei \n\"Deutsch\" und seine jetzige Umgangssprache in der Familie \n\"Deutsch-Russisch\". Er spreche und schreibe die deutsche \nSprache. In der Familie werde von den \nGroßeltern/Großelternteil, von den Eltern/Elternteil und von \nihm deutsch gesprochen. Zusätzlich wurde erläutert: \"Sprache \nwurde vom Vater gelernt und durch Deutschunterricht in der \nSchule.\" Zur Pflege des deutschen Volkstums durch den Kläger \nzu 3) wurde ausgeführt: \"1.) Durch Eltern, daheim wurde \ndeutsch gesprochen. 2.) Durch Schulbesuch. In der russischen \nSchule wurde 'Deutsch' (Sprachunterricht) angeboten. Wurde von \nB. T. wahrgenommen. Mutter von B. ist Russin. \nDer Vater ist Deutscher und er spricht mit seinem Sohn \ndeutsch.\" Schließlich erklärte der Vater des Klägers zu 1): \n\"B. und B. haben sich nicht zum russischen Volk \nbekannt, sondern die russischen Behörden haben sie gar nicht \nangehört, sondern ihnen die Inlandspässe ausgestellt mit der \nAngabe russisch.\"\n\n7\n\nIn den auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes zu den \nVerwaltungsvorgängen übersandten Abschriften der \nGeburtsurkunden des Klägers zu 3) vom 9. April 1974 und der \nKlägerin zu 4) vom 11. März 1980 ist als Nationalität des \nKlägers zu 1) und der Klägerin zu 2) \"Russe\" bzw. \"Russin\" \neingetragen. In den in Ablichtung zu den Verwaltungsvorgängen \ngereichten Inlandspässen des Klägers zu 1) vom 27. Februar \n1976 und des Klägers zu 3) vom 24. Januar 1991 ist als ihre \nNationalität jeweils \"Russe\" eingetragen. Hierzu erklärte der \nVater des Klägers zu 1) unter dem 14. Oktober 1991: \"Die \nRussischen Paßgesetze von 1974 waren uns nicht bekannt. Wir \nwurden von der russischen Behörde auch nicht gefragt, was wir \nfür eine Nationalität eintragen lassen wollen. Die russische \nBehörde hat ohne uns zu fragen Russisch als Nationalität in \ndie Pässe eingetragen. Aus Angst vor Diskriminierung (bei \nProtest war man gleich Faschist) haben wir nicht dagegen \nprotestiert.\"\n\n8\n\nMit Bescheid vom 19. Dezember 1991 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab.\n\n9\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 8. Januar 1992 \nWiderspruch ein und reichten Inlandspässe der Kläger zu 1) und \n3) vom 13. Dezember 1991 bzw. 21. Februar 1992 zu den \nVerwaltungsvorgängen, in denen als ihre Nationalität jeweils \n\"Deutscher\" eingetragen ist.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 1992 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als \nunbegründet zurück.\n\n11\n\nAm 15. Juni 1992 haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: \nDer Kläger zu 1) habe die deutsche Sprache von seiner \nGroßmutter väterlicherseits und von seinem Vater gelernt. Er \nkönne auf hochdeutsch ein einfaches Gespräch führen. Er könne \naber auch Dialekt sprechen, Deutsch lesen und ein wenig \nschreiben. Infolge der Berufstätigkeit des Vaters habe die \nErziehung bei der Großmutter gelegen, die nur schlecht \nrussisch gesprochen habe. Der Kläger zu 1) könne auch deutsche \nLieder und Gedichte. Die Familie habe die Feiertage nach \ndeutscher Sitte gehalten und nach deutscher Sitte gekocht. Der \nKläger zu 1) sei in seinem Inlandspaß bis 1971 mit deutscher \nNationalität geführt worden. Nach der Einberufung zum Militär \nsei im Militärpaß ohne sein Wissen und gegen seinen Willen die \nrussische Nationalität eingetragen worden. Nach seiner \nEntlassung aus dem Militärdienst habe die Paßbehörde bei der \nAusstellung des zivilen Inlandspasses die Angaben aus dem \nMilitärpaß übernommen.\n\n12\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 19. Dezember \n1991 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 1. Juni 1992 \nzu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die \nKläger zu 2) bis 4) in diesen \nAufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, \nabgewiesen.\n\n17\n\nGegen dieses ihnen am 9. Juni 1995 zugestellte Urteil haben \ndie Kläger am 6. Juli 1995 Berufung eingelegt. Zu deren \nBegründung tragen sie im wesentlichen vor: Der Kläger zu 1) \nhabe in seinem Elternhaus Deutsch gelernt und dort als \nbevorzugte Umgangssprache gebraucht. In seiner Familie spreche \ner mit den Klägern zu 3) und 4) deutsch. Mit der verstorbenen \nKlägerin zu 2) sei russisch gesprochen worden. Der Kläger zu \n1) habe bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses im \nAlter von sechzehn Jahren die deutsche Nationalität gewählt \nund damit gegenüber den Behörden des Herkunftsgebiets erklärt, \ndem deutschen Volk anzugehören. Da seine Mutter lettische \nVolkszugehörige sei, habe er die russische Nationalität nicht \nwählen können. Als er zum Militärdienst eingezogen worden sei, \nsei der Inlandspaß eingezogen und ein Militärausweis \nausgestellt worden. In diesen sei ohne sein Zutun und gegen \nseinen Willen die Nationalität \"Russe\" eingetragen worden. \nNach der Entlassung aus dem Militärdienst sei die russische \nNationalitätseintragung im Inlandspaß übernommen worden. Die \nzuletzt erfolgte Änderung sei rechtlich ohne Bedeutung, da der \nKläger zu 1) kein Gegenbekenntnis abgelegt habe, weil ihm die \nfehlerhafte Eintragung nicht zurechenbar sei.\n\n18\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist die \nBerufung der Klägerin zu 2) zurückgenommen worden.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 19. Dezember \n1991 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 1. Juni 1992 \nzu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die \nKläger zu 3) und 4) in diesen \nAufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nDer Senat hat Beweis erhoben über die Fragen, ob der Kläger \nzu 1) in seinem ersten Inlandspaß als Nationalität \"Deutsch\" \neingetragen hatte und in welcher Umgangssprache die Kläger \nsich im persönlich-familiären Bereich unterhalten haben, durch \nVernehmung der Schwester des Klägers zu 1), Frau \nB. K. , als Zeugin. Wegen des Ergebnisses des \nBeweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift der \nmündlichen Verhandlung vom 16. Februar 1998 (Bl. 109 ff der \nGerichtsakte) verwiesen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der \nSenat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden \nErkenntnisquellen, die zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemacht worden sind, ausgewertet.\n\n25\n\nErkenntnisliste\n\n1. 26\n\nAuswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 \n(513-542.40 GUS)\n2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995\n3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995\n4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG \nNW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1)\n5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995\n6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. \n18.10.1995\n7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, \nBaden-Baden 1987\n8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995\n9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n\n10. \n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nSoweit die Berufung der Klägerin zu 2) zurückgenommen worden \nist, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§§ 92 Abs. 1, \n125 Abs. 1 VwGO).\n\n29\n\nIm übrigen ist die zulässige Berufung begründet. Die Kläger \nzu 1), 3) und 4) haben einen Anspruch auf Erteilung des \nbegehrten Aufnahmebescheides.\n\n30\n\nA. Rechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind \ndie §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes \n(BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, \nBGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen \nAbsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-\nVersicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I \n1014.\n\n31\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n32\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteile vom 16. Februar 1993 \n- 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f) und \nvom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl \n1996, 198.\n\n33\n\nDer Kläger zu 1) lebt jedoch heute noch in Rußland.\n\n34\n\nDer Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG einen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da er nach \nder Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nerfüllt.\n\n35\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \nder Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \ner nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, \nwenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n36\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 BVFG, da er unstreitig von dem deutsche \nVolkszugehörigen Q. G. abstammt.\n\n37\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG.\n\n38\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon \nüberzeugt, daß dem Kläger zu 1) das in dieser Bestimmung \ngenannte bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden \nist.\n\n39\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nunter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder \n- bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte \nUmgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache \ndann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand \nwie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen \nvon ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich \nden Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig \nüberwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß \nDeutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn \ndie deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im \nElternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, DVBl 1997, 897 = DÖV \n1997, 686 = NVwZ-RR 1997, 381.\n\n41\n\nAllerdings genügt es nicht, wenn Deutsch lediglich in der \nJugendzeit bis zur Selbständigkeit bevorzugte Umgangssprache \ngewesen ist. Dieses Bestätigungsmerkmal muß vielmehr auch im \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes \nnoch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt Merkmale im Sinne des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, \nfehlt es an der objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1997 - 9 C 10.96 -.\n\n43\n\nDaß der Kläger zu 1) Deutsch als Muttersprache spricht, ist \nnicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden und auch \nnicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger zu 1) im Aufnahmeantrag \nangegeben, daß seine Muttersprache Deutsch sei. Diese \nErklärung geht jedoch ersichtlich von einem anderen \nVerständnis des Begriffs Muttersprache aus, weil der Kläger zu \n1) darüber hinaus vorgetragen hat, als Kind im Elternhaus \nmehrsprachig aufgewachsen zu sein. Dies ergibt sich aus seinem \nVortrag in der Klagebegründung, er habe von seiner Großmutter \nund seinem Vater Deutsch gelernt. Im Aufnahmeverfahren hat er \nzusätzlich angegeben, vor allem seine Großmutter, die schlecht \nrussisch gesprochen habe, habe mit ihm nur deutsch gesprochen. \nSeine Mutter sei Lettin, die Deutsch verstanden habe. Dieser \nVortrag kann in seiner Gesamtheit nur dahingehend gewürdigt \nwerden, daß der Kläger zu 1) als Kind in der Familie nur mit \nseiner Großmutter väterlicherseits und seinem Vater deutsch, \nmit seiner Mutter dagegen russisch gesprochen hat, also \nmehrsprachig aufgewachsen ist.\n\n44\n\nDer Kläger zu 1) hat jedoch vorgetragen, daß er Deutsch als \nbevorzugte Umgangssprache zumindest im familiären Bereich \ngesprochen hat und spricht. Er hat schon im Aufnahmeantrag \ninsoweit angegeben, seine jetzige Umgangssprache in der \nFamilie sei \"Deutsch\". In der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat ist dieser Vortrag dahingehend konkretisiert worden, daß \ner im Elternhaus Deutsch gelernt und dort als bevorzugte \nUmgangssprache gesprochen habe. Der Kläger zu 3) hat im \nAufnahmeantrag \"Deutsch-Russisch\" als seine Umgangssprache \nbezeichnet und damit erklärt, die deutsche Sprache ebenfalls \nzu beherrschen. Aus den auf Nachfrage des \nBundesverwaltungsamtes gemachten weiteren Angaben zum \nSprachverhalten des Klägers zu 3) ergibt sich darüber hinaus, \ndaß die Kläger zu 1) und 3) miteinander deutsch sprachen und \nsprechen. Nach dem Vortrag der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat spricht auch die Klägerin zu 4) mit \ndem Kläger zu 1) deutsch. Angesichts der geschilderten \nSprachkenntnisse der Kläger zu 1), 3) und 4) und ihrem \nSprachverhalten in der Familie bis zum Tode der Klägerin zu 2) \ngeht der Senat davon aus, daß Deutsch die bevorzugte \nUmgangssprache bis zum Tod der Klägerin zu 2) zwischen den \nKlägern zu 1), 3) und 4) sowie nunmehr in der Familie der \nKläger ist, nachdem die Notwendigkeit einer teilweisen \nVerständigung in russischer Sprache wegen der geringen \nDeutschkenntnisse der Klägerin zu 2) entfallen ist.\n\n45\n\nDiese Annahme wird durch das Ergebnis der Beweisaufnahme \nbestätigt. Denn die Zeugin B. K. hat glaubhaft \nbekundet, daß die Kläger zu 1), 3) und 4) sich schon zu \nLebzeiten der Klägerin zu 2) untereinander \"überwiegend\" auf \ndeutsch unterhalten haben. Dies rechtfertigt den Schluß, daß \nerst recht nach dem Tode der Klägerin zu 2) Deutsch die \nbevorzugte Umgangssprache in der Familie der Kläger ist.\n\n46\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese Vorschrift verlangt, daß sich \nnach dem 31. Dezember 1923 geborene Personen, zu denen der \nKläger zu 1) gehört, bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete \nzur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere \nWeise zum deutschen Volkstum bekannt haben oder nach dem Recht \ndes Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörten. Sie \nist mit diesem Inhalt auch wirksam und enthält insbesondere \nkeine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, \n198.\n\n48\n\nDie Frage, ob der Kläger zu 1) aufgrund der \nzwischenzeitlich erfolgten Änderung der Eintragung der \nNationalität in seinem Inlandspaß in \"Deutsch\" nach dem Recht \nseines Herkunftsstaates nunmehr der deutschen Nationalität \nzugerechnet wird, kann hier offenbleiben. Denn allein aufgrund \nder Änderung seines Inlandspasses erfüllt der Kläger zu 1) \nnicht die Voraussetzungen der dritten Alternative des § 6 Abs. \n2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese Regelung bezieht sich nämlich nur \nauf Fälle, in denen jemand ohne sein Zutun, z.B. allein \naufgrund der Abstammung, nach dem Recht des Herkunftsstaates \nder deutschen Nationalität zugerechnet wird, wie dies etwa \nnach der sowjetischen Paßverordnung vom Sommer 1974 bei \nAbkömmlingen der Fall war, deren beide Elternteile dem \ndeutschen Volkstum zugehörten. Ist hingegen nach dem Recht des \nHerkunftsstaates für die Zurechnung zu einem bestimmten \nVolkstum eine Erklärung des Betroffenen für die Eintragung \neiner bestimmten Nationalität in den Inlandspaß maßgebend, ist \ndiese Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nicht \neinschlägig.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198; \nvon Schenkendorff, a.a.O., B 2 § 6 Anm. \n3 c, cc.\n\n50\n\nFür die Eintragung der Nationalität des Klägers zu 1) in \nseinem ersten Inlandspaß war eine solche Erklärung \nerforderlich. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten \nInlandspasses des Klägers zu 1) bei Vollendung seines 16. \nLebensjahres war die Verordnung über das Paßwesen der \nehemaligen Sowjetunion vom 21. Oktober 1953.\n\n51\n\nVgl. Eisfeld, S. 14; Brunner, S. 3 \nff.\n\n52\n\nNach den Vorschriften dieser Paßverordnung war ebenso wie \nnach der Regelung unter Nummer 7 Abs. 2 c) der sowjetischen \nPaßverordnung vom 10. September 1940 in den Pässen auch die \nNationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei \nden Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, \nwar dort allerdings nicht ausdrücklich geregelt. In diesem \nFall galt jedoch ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen \nunterschiedlichen Nationalitäten ihrer Eltern, da der \nAntragsteller bei der Beantragung des Inlandspasses ein \nFormular ausfüllen mußte, in das u.a. auch die Nationalität \neinzutragen war.\n\n53\n\nVgl. Weydt, S. 25; Eisfeld, S. 14; \nBrunner, S. 3 ff.\n\n54\n\nAufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der \nAufnahmebewerber ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben hat, unter \nder in der ersten Alternative dieser Vorschrift genannten \nVoraussetzung zu beurteilen. Danach ist (jedenfalls) die in \ndem Antrag gegenüber der Paßbehörde auf Änderung seines \nNationalitätseintrags zu sehende Erklärung des Klägers zu 1) \nein ausreichendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG.\n\n55\n\nDem steht auch nicht entgegen, daß in den Inlandspaß des \nKlägers zu 1) (zwischenzeitlich) die russische Nationalität \neingetragen worden war. Zwar liegt in der Angabe einer anderen \nals der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen \ngrundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit \nausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. April \n1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, \nvom 24. Oktober 1968 - 3 C 121.67 -, \nBVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 \nC 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. \n44 und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 \n-, DVBl 1996, 198.\n\n57\n\nEin solches Gegenbekenntnis liegt aber dann nicht vor, wenn \ndie Eintragung der nichtdeutschen Nationalität ohne den Willen \noder gegen den ausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers in \nden Inlandspaß erfolgt ist.\n\n58\n\nVgl. für die Volkszählung BVerwG, \nUrteil vom 24. Oktober 1968 - III C \n121.67 -, BVerwGE 30, 305 (312).\n\n59\n\nHiervon ausgehend kann der Senat ein Gegenbekenntnis des \nKlägers zu 1) nicht feststellen. Nach dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme ist er vielmehr davon überzeugt, daß als \nNationalität des Klägers zu 1) in seinem ersten Inlandspaß \nursprünglich \"Deutscher\" eingetragen war, er diese Eintragung \nauch beantragt und sich damit zum deutschen Volkstum bekannt \nhatte und die spätere Änderung der Nationalität in seinem \nMilitär- und Inlandspaß gegen seinen Willen erfolgt ist. \nHierfür spricht zunächst, daß dem Kläger zu 1) nach den oben \ndargestellten einschlägigen Paßvorschriften der ehemaligen \nSowjetunion, die nach den Erkenntnissen des Senates weitgehend \nauch Beachtung fanden,\n\n60\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n3. November 1997 - 2 A 1651/94 -,\n\n61\n\naufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit seines Vaters und \nder lettischen Volkszugehörigkeit seiner Mutter die Wahl der \nrussischen Nationalität grundsätzlich nicht möglich war. Daß \ndie Eintragung der russischen Nationalität gegen seinen Willen \ngeschah, hat der Kläger zu 1) auch bereits in der Klageschrift \nim einzelnen vorgetragen. Dieser Vortrag wird auch durch die \nBekundung der Zeugin B. K. bestätigt. Denn die Zeugin \nhat ausgesagt, daß der Kläger zu 1) sich nach der Rückkehr vom \nMilitär im Familienkreise in ihrer Gegenwart über die \nEintragung der russischen Nationalität in seinen neuen \nInlandspaß beschwert und gesagt habe, diese Eintragung sei \nwährend der Militärzeit vorgenommen worden. Die Aussagen sind \nglaubhaft von der Zeugin vorgetragen worden. Sie erfolgten \njeweils mit Bedacht nach Prüfung des Gedächtnisses. Der Senat \nführt es auf die für die Zeugin sehr belastende Situation der \nVernehmung vor dem Senat zurück, daß erst auf Nachfrage des \nProzeßbevollmächtigten der Kläger die Begebenheiten nach der \nRückkehr des Klägers zu 1) vom Militärdienst vorgetragen \nwurden.\n\n62\n\nDa der Senat nach dem von ihm bei der Beweisaufnahme \ngewonnenen Eindruck der Persönlichkeit der Zeugin B. \nK. auch unter Berücksichtigung ihres nahen \nverwandtschaftlichen Verhältnisses zum Kläger zu 1) keinen \nAnlaß hat, an ihrer auch von den Beteiligten nicht in Abrede \ngestellten Glaubwürdigkeit zu zweifeln, geht er davon aus, daß \nihre Aussage der Wahrheit entspricht. In Würdigung der \nZeugenaussage steht deshalb unter Berücksichtigung des \ngesamten Vortrags des Klägers zu 1) zur Überzeugung des \nSenates fest, daß ihm das Merkmal der deutschen Sprache \nhinreichend im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nvermittelt worden ist und er sich auch im Sinne des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt hat.\n\n63\n\nB. Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 3) und 4) \ngeltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides ist § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Als \nAbkömmlinge des Klägers zu 1) haben sie Anspruch auf \nEinbeziehung in dessen Aufnahmebescheid.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 \nAbs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, \ndie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für \nerstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag \nnicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht \nausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, \n711 der Zivilprozeßordnung.\n\n65\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310037","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-16/2-a-4540-95","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":16},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310037","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310037","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-16/2-a-4540-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310037","retrieved":"2026-07-09 03:39:55.086799+00:00"}}