{"status":"available","doknr":"OLD310036","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0216.2A3500.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-16","aktenzeichen":"2 A 3500/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu je einem Fünftel.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor \nder Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 17. Oktober 1951 in L. im \nGebiet Tscheljabinsk in Rußland geboren. Seine Eltern sind die \nam 3. August 1921 in X. im Gebiet Gorki geborene \nrussische Volkszugehörige B. Q. und der am 18. August \n1922 in K. -Q. im Gebiet Saratow in Rußland geborene \nK. E. .\n\n3\n\nDie Klägerin zu 2), die Ehefrau des Klägers zu 1), wurde am \n20. Juni 1952 ebenfalls in L. geboren. Ihre Eltern sind \ndie am 6. Juni 1926 geborene und am 13. Dezember 1991 in der \nBundesrepublik Deutschland verstorbene B. G. , \ngeborene Q. , und der am 16. Februar 1927 geborene und im \nJahre 1984 gestorbene F. G. .\n\n4\n\nDie Kläger zu 3), 4) und 5) sind die am 13. Dezember 1974, \n1. November 1980 und 18. April 1988 geborenen Kinder der \nKläger zu 1) und 2).\n\n5\n\nAm 12. März 1991 stellte die in der Bundesrepublik \nDeutschland lebende Cousine der Klägerin zu 2), Frau \nM. V. , für die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als \nAussiedler. In dem Aufnahmeantrag ist für den Kläger zu 1) als \nVolkszugehörigkeit \"deutsch\", als Muttersprache \"russisch\" und \nals seine jetzige Umgangssprache in der Familie \n\"russisch/deutsch\" angegeben. Zur Frage der Beherrschung der \ndeutschen Sprache ist erklärt, daß er die deutsche Sprache \nverstehe. In der Familie werde von den Eltern/Elternteil sowie \nvom Ehegatten deutsch gesprochen. Als Beruf ist \"Flieger-\nIngenieur\" angegeben. Bei der Frage nach der Pflege des \ndeutschen Volkstums ist eingetragen: \"Sprache, Kultur\".\n\n6\n\nIn dem Aufnahmeantrag ist für die Klägerin zu 2) als \nVolkszugehörigkeit und Muttersprache \"deutsch\" sowie als ihre \njetzige Umgangssprache in der Familie \"russisch\" angegeben. \nZur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache ist erklärt, \ndaß sie die deutsche Sprache verstehe, spreche und schreibe. \nIn der Familie werde von den Großeltern/Großelternteil und von \nden Eltern/Elternteil deutsch gesprochen. Als Beruf ist \n\"Lehrerin\" angegeben. Die Frage nach der Pflege des deutschen \nVolkstums ist mit \"Ja\" beantwortet und zusätzlich eingetragen: \n\"Sprache, Kultur\".\n\n7\n\nIn dem Aufnahmeantrag ist für die Klägerin zu 3) als \nVolkszugehörigkeit \"deutsch\", als Muttersprache \n\"(deutsch)russisch\" und als ihre jetzige Umgangssprache in der \nFamilie \"russisch\" angegeben. Zur Frage der Beherrschung der \ndeutschen Sprache ist erklärt, daß sie die deutsche Sprache \nverstehe und schreibe. In der Familie werde von den \nGroßeltern/Großelternteil deutsch gesprochen. Die Frage nach \nder Pflege des deutschen Volkstums ist mit \"Ja\" beantwortet \nund dazu erläutert: \"Interesse für Deutsche Kultur und \nSprache\".\n\n8\n\nIn den auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes zu den \nVerwaltungsvorgängen übersandten Abschriften der \nGeburtsurkunden der Kläger zu 3), 4) und 5) vom 18. April 1991 \nist als Nationalität des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) \n\"Deutscher\" bzw. \"Deutsche\" eingetragen. Außerdem wurde \nangegeben, daß der Kläger zu 1) als Fluglehrer in einer \nAusbildungseinheit der sowjetischen Luftwaffe zuletzt den Rang \neines Majors bekleidet habe. Als Muttersprache der Klägerin zu \n2) wurde \"deutsch/russisch\" und als jetzige Umgangssprache in \nder Familie \"russisch\" angegeben. Die Familie E. habe bis \n1990/91 den Familiennamen \"Q. \" getragen.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 2. Januar 1992 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger im \nwesentlichen mit der Begründung ab: Die Kläger zu 1) und 2) \nseien zwar deutsche Volkszugehörige. Aufgrund der \nherausgehobenen beruflichen Stellung des Klägers zu 1) als \nFliegerinstrukteur der Militärfliegerhochschule seien sie \njedoch nicht mehr vom Vertreibungsdruck betroffen.\n\n10\n\nDen von den Klägern gegen diesen Bescheid am 20. Januar \n1992 eingelegten Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit \nWiderspruchsbescheid vom 27. Februar 1992 als unbegründet \nzurück.\n\n11\n\nAm 27. März 1992 haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: \nDer Kläger zu 1) habe eine normale Technikerkarriere im \nBereich des militärischen Dienstes durchlaufen. Er habe als \nMajor einen Rang der mittleren Ebene erworben und sei deshalb \nkein Entscheidungsträger gewesen. Innerhalb der russischen \nArmee seien auch technische Angestellte in den Rang eines \nOffiziers erhoben worden. Bis zum Rang eines Majors seien \nkeine politischen Differenzierungen vorgenommen worden. Daß er \nsich zum deutschen Volkstum bekannt habe, sei durch die \nVorlage der Geburtsurkunden seiner Kinder nachgewiesen worden. \nDie Kläger zu 1) und 2) verfügten auch über für ihre \nVerhältnisse ausreichende Sprachkenntnisse. Sie seien aufgrund \nihres Schicksals und der kulturellen Prägung, die sie durch \nihre Eltern erfahren hätten, sowie aufgrund der Erziehung und \nder passiven Sprachkenntnisse dem Deutschtum zuzurechnen. Bei \ndem von der Klägerin zu 2) gesprochenen Deutsch handele es \nsich nicht um \"Fremdsprachenkenntnisse\", sondern um ihre \nMuttersprache. Dadurch, daß sie in der Schule die deutsche \nSprache gelernt habe, werde nachgewiesen, daß sie sich als \nDeutsche intensiv darum bemüht habe, jede Gelegenheit zum \nErlernen der Schriftsprache zu nutzen.\n\n12\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 2. Januar \n1992 in der Form des \nWiderspruchsbescheides vom 27. Februar \n1992 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, ihnen einen \nAufnahmebescheid zu erteilen,\n\n14\n\nhilfsweise,\n\n15\n\ngegebenenfalls nichtdeutsche Kläger \nin den Aufnahmebescheid des deutschen \nAngehörigen einzubeziehen.\n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung hat sie vorgetragen: Nach den Angaben im \nAntragsformular, ihre Umgangssprache innerhalb der Familie sei \nausschließlich Russisch, sei die deutsche Volkszugehörigkeit \nder Kläger zweifelhaft. Zur Pflege des deutschen Volkstums \nseien keine konkreten Angaben gemacht worden. Bei den \nKenntnissen der deutschen Sprache der Klägerin zu 2) handele \nes sich im wesentlichen um Fremdsprachenkenntnisse. Sie habe \nnach eigenen Angaben die deutsche Sprache zehn Jahre in der \nSchule und zusätzlich zu Hause mit Hilfe deutscher Bücher \ngelernt. Aufgrund des Berufes des Klägers zu 1) sei die \ngesetzliche Vermutung für das Vorliegen eines \nKriegsfolgeschicksals widerlegt. Außerdem habe der Kläger zu \n1) sich bei der Ausstellung seines Inlandspasses für die \nrussische Nationalität seiner Mutter entschieden. Darüber \nhinaus habe er bis zum Jahre 1990/91 den Namen seiner Mutter \ngetragen.\n\n19\n\nDer Beigeladene hat ebenfalls beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDie Klägerin zu 2) ist am 4. Oktober 1994 in der Botschaft \nder Bundesrepublik Deutschland Moskau zu ihren \nSprachkenntnissen angehört worden. Wegen des Ergebnisses der \nAnhörung wird auf den Inhalt der Niederschrift vom 4. Oktober \n1994 (Beiakte Heft 4) verwiesen.\n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, \nabgewiesen.\n\n23\n\nGegen dieses ihnen am 21. April 1995 zugestellte Urteil \nhaben die Kläger am 4. Mai 1995 Berufung eingelegt. Zu deren \nBegründung tragen sie im wesentlichen vor: Sie hätten einen \nAnspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. Sie \nseien deutscher Abstammung. Durch den Sprachtest sei belegt \nworden, daß sie die deutsche Sprache aktiv beherrschten. Sie \nhätten gemäß dem Eintrag der deutschen Nationalität in ihren \nPersonenstandsurkunden ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nabgelegt. Es liege auch kein Grund für den Ausschluß vom \nErwerb der Spätaussiedlereigenschaft vor. Die berufliche \nPosition des Klägers zu 1) sei nicht derart herausgehoben \ngewesen, daß sie nur durch eine besondere Bindung an das \ntotalitäre Regime der ehemaligen Sowjetunion habe erreicht \nwerden können. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts finde eine Unterbrechung des \nVertreibungsdrucks im übrigen nur dann statt, wenn sich der \nBetroffene in einer herausgehobenen beruflichen Stellung auch \nvom deutschen Volkstum abgewandt habe. Der Offiziersrang eines \nOberstleutnants oder Majors reiche alleine nicht aus. In jedem \nEinzelfall müsse von der Beklagten die besondere Bindung an \ndas Regime nachgewiesen werden. Dies sei hier nicht erfolgt. \nDie Kläger hätten auch keine Privilegien genossen.\n\n24\n\nDie Kläger beantragen,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 2. Januar 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 27. Februar \n1992 zu verpflichten, ihnen einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n28\n\nund führt zur Begründung unter Bezugnahme auf die \nangefochtene Entscheidung zusätzlich aus: Zum beruflichen \nWerdegang des Klägers zu 1) lägen bislang keine Nachweise vor. \nDiese seien jedoch erforderlich, um seine Position umfassend \nbeurteilen zu können. Als Major der Reserve würden ihm \nweiterhin Vergünstigungen gewährt. Darüber hinaus bestünden \nerhebliche Bedenken hinsichtlich seiner deutschen \nVolkszugehörigkeit. Zum Nachweis der Abstammung liege \nlediglich eine im Jahre 1990 neu ausgestellte Geburtsurkunde \nvor, in der er bereits mit dem Namen E. eingetragen sei \nund in dem auch sein Vater aufgeführt sei, während in der \nzunächst ausgestellten Urkunde kein Eintrag zum Vater \nvorhanden gewesen sein solle. Zudem solle der Kläger zu 1) den \nNamen Q. geführt haben. Ein Nachweis über eine \nVaterschaftsanerkennung oder Adoption liege ebensowenig vor \nwie ein Nachweis über die Namensänderung. Nach den \nAntragsangaben könne auch nicht von einer hinreichenden \nVermittlung der Bestätigungsmerkmale, insbesondere der \nSprache, ausgegangen werden.\n\n29\n\nDer Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Kläger \nhaben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nAufnahmebescheides.\n\n34\n\nA. Als Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 1), 2) \nund 3) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch \ndas Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der \nPflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) \nvom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht.\n\n35\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 \n(72f) und vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\n37\n\nDie Kläger zu 1), 2) und 3) leben jedoch heute noch in \nRußland.\n\n38\n\nDie Kläger zu 1), 2) und 3) haben gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 \nBVFG keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, \nda sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nnicht erfüllen.\n\n39\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \ndie Kläger zu 1), 2) und 3) nach dem 31. Dezember 1923 \ngeboren sind, sind sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche \nVolkszugehörige, wenn sie von einem deutschen \nStaatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen \n(§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihnen die Eltern, ein \nElternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie \nSprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt \nhaben oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörten (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n40\n\nDie Kläger zu 1), 2) und 3) erfüllen (jedenfalls) nicht die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG.\n\n41\n\nEs kann nicht festgestellt werden, daß den Klägern zu 1), \n2) und 3) das in dieser Bestimmung genannte bestätigende \nMerkmal der Sprache vermittelt worden ist.\n\n42\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nunter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder \n- bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte \nUmgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache \ndann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand \nwie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen \nvon ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich \nden Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig \nüberwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß \nDeutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn \ndie deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im \nElternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, DVBl 1997, 897 = DÖV \n1997, 686 = NVwZ-RR 1997, 381.\n\n44\n\nEs ist nicht ausreichend, daß Deutsch lediglich in der \nJugendzeit bis zur Selbständigkeit die bevorzugte \nUmgangssprache gewesen ist. Dieses Bestätigungsmerkmal muß \nvielmehr auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des \nVertreibungsgebietes noch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt \nMerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder \nnicht mehr gegeben, fehlt es an der objektiven Bestätigung des \nBekenntnisses zum deutschen Volkstum.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1997 - 9 C 10.96 -.\n\n46\n\nHiervon ausgehend kann der Senat nicht feststellen, daß den \nKlägern zu 1), 2) und 3) die deutsche Sprache in ausreichendem \nMaße vermittelt worden ist.\n\n47\n\nDaß der Kläger zu 1) Deutsch als Muttersprache spricht, ist \nnicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Er hat im \nAufnahmeantrag vielmehr angegeben, daß seine Muttersprache \nRussisch sei. Diese Erklärung des Klägers zu 1) steht schon \nfür sich gesehen der Annahme seiner deutschen \nVolkszugehörigkeit entgegen, da derjenige, der nicht Deutsch, \nsondern Russisch als Muttersprache spricht, nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig \nAngehöriger des russischen Kulturkreises und damit russischer \nVolkszugehöriger ist.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, a.a.O..\n\n49\n\nEbenso kann nicht festgestellt werden, daß die Klägerin zu \n2) Deutsch als Muttersprache spricht. Dies ist zwar im \nAntragsformular angegeben und von ihren Prozeßbevollmächtigten \nauch in der Klagebegründung behauptet worden. Dieser Vortrag \nist jedoch korrigiert worden, indem die Klägerin zu 2) auf \nNachfrage des Bundesverwaltungsamtes als Muttersprache \n\"deutsch/ russisch\" angegeben hat. Diese Angabe geht jedoch \nersichtlich von einem anderen Verständnis des Begriffs \nMuttersprache aus, weil die Klägerin zu 2) darüber hinaus bei \nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau am 4. \nOktober 1994 erklärt und durch ihre Unterschrift bestätigt \nhat, als Kind im Elternhaus neben der deutschen Sprache auch \ndie russische Sprache erlernt und gesprochen zu haben, also \nmehrsprachig aufgewachsen zu sein.\n\n50\n\nDie Klägerin zu 3) hat ebenso wie der Kläger zu 1) \nausdrücklich erklärt, daß Russisch ihre Muttersprache sei. Das \nEinklammern der Angabe \"deutsch\" im Antragsformular kann nur \ndahingehend verstanden werden, daß dieser Eintrag irrtümlich \ngemacht worden ist und nicht als wirksame Erklärung gelten \nsoll.\n\n51\n\nDaß die Kläger zu 1), 2) und 3) Deutsch als bevorzugte \nUmgangssprache zumindest im familiären Bereich gesprochen \nhaben bzw. sprechen, haben sie ebenfalls nicht vorgetragen. \nDer Kläger zu 1) hat im Aufnahmeantrag insoweit angegeben, \nseine jetzige Umgangssprache in der Familie sei \n\"russisch/deutsch\", ohne nähere Angaben dazu zu machen, denen \nentnommen werden könnte, daß Deutsch überwiegend gebraucht \nwerde. Daß dies nicht der Fall sein kann, ergibt sich aus \nseinen weiteren Angaben im Aufnahmeantrag. Denn der Kläger zu \n1) hat erklärt, die deutsche Sprache nur zu verstehen. Die \nRubriken \"sprechen\" und \"schreiben\" hat er nämlich nicht \nangekreuzt. Darüber hinaus hat er erklärt, daß in der Familie \nnur von der Klägerin zu 2) und von den Eltern/Elternteil, \nnicht jedoch von ihm und seinen Kindern deutsch gesprochen \nwird. Auch aus den Angaben der Klägerinnen zu 2) und 3) ergibt \nsich, daß Deutsch nicht die bevorzugte Umgangssprache in der \nFamilie der Kläger ist. Denn beide haben als Umgangssprache in \nder Familie \"russisch\" angegeben. Die Klägerin zu 3) hat zudem \nerklärt, die deutsche Sprache nur zu verstehen und zu \nschreiben, da sie bei der Frage zur Beherrschung der deutschen \nSprache das Feld \"sprechen\" nicht angekreuzt hat. Daß Deutsch \nnicht die bevorzugte Umgangssprache in der Familie der Kläger \nist, ist schließlich auch den Angaben der Klägerin zu 2) bei \nihrer Anhörung am 4. Oktober 1994 zu entnehmen. Denn dort hat \nsie ausweislich der von der Klägerin zu 2) durch ihre \nUnterschrift bestätigten Niederschrift dieser Anhörung \nerklärt, daß jetzt im engsten Familienkreis deutsch \"selten\" \nund \"häufig\" russisch gesprochen werde.\n\n52\n\nEs liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG benannte oder unbenannte bestätigende Merkmale im Sinne \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - das \nMerkmal der deutschen Sprache, so kann nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen Zusammenhanges \nzwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten \nbesonderer Umstände, die die Kläger nicht vorgetragen haben \nund die auch nicht ersichtlich sind, auch nicht von einer \ndeutschen Erziehung der Kläger zu 1), 2) und 3) oder von der \nVermittlung deutscher Kultur an die Kläger zu 1), 2) und 3) \nausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als \nMuttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist \nregelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, was \nzugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums \nindiziert.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, a.a.O..\n\n54\n\nDer Senat hat sich dieser Auffassung in seinem Urteil vom \n14. Februar 1997 - 2 A 946/94 - angeschlossen.\n\n55\n\nWird somit das von den Klägern zu 1), 2) und 3) geltend \ngemachte Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch \nSprache, Kultur und Erziehung objektiv bestätigt, wie es nach \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, können sie \nkeine deutschen Volkszugehörigen sein, weil auch sonstige für \ndie Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in \nBetracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher \nBeschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale,\n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, a.a.O.,\n\n57\n\nnicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind.\n\n58\n\nBestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind \nhier auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der \nVorschrift entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, \nwenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der \nVerhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht \nzumutbar war.\n\n59\n\nDies ist jedoch nicht der Fall. Die Kläger zu 1), 2) und 3) \nhaben nicht behauptet, daß sie an der Benutzung der deutschen \nSprache in ihrer Familie gehindert waren. Im übrigen geht der \nSenat vor dem Hintergrund seiner den Prozeßbevollmächtigten \nder Kläger und den übrigen Beteiligten bekannten Erkenntnisse \nin ständiger Rechtsprechung davon aus, daß jedenfalls in der \nZeit seit der Geburt der Kläger zu 1) und 2) im Jahre 1951 \nbzw. 1952 auch im Gebiet Tscheljabinsk das Merkmal der Sprache \nzumindest im häuslichen Bereich ungehindert vermittelt werden \nkonnte.\n\n60\n\nVgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen, Urteil \nvom 28. April 1997 - 2 A 4504/94 - mit \nweiteren Nachweisen.\n\n61\n\nB. Die Klage der Kläger zu 4) und 5) ist ebenfalls \nunbegründet, da sie aus den oben dargelegten Gründen nicht von \neinem deutschen Volkszugehörigen abstammen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 BVFG).\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht \nbilligem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen \nSachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt \nhat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n63\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310036","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-16/2-a-3500-95","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":14},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310036","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310036","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-16/2-a-3500-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310036","retrieved":"2026-07-09 03:39:54.994595+00:00"}}