{"status":"available","doknr":"OLD310041","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0213.20B2930.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-13","aktenzeichen":"20 B 2930/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Zulassungsantrag wird abgelehnt.\n\nDamit erledigt sich der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des \nangefochtenen Beschlusses.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 165.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund des \nBestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) liegt nicht vor. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes \nsetzt voraus, daß in Auseinandersetzung mit den \nentscheidungstragenden Erwägungen der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung konkret und im einzelnen dargetan wird, daß und \nwarum die Richtigkeit der Entscheidung als ernstlich \neinzustufenden Zweifeln begegnet. Dementsprechend reicht es \nnicht aus, daß sich aufgrund des Zulassungsantrags Zweifel an \nder Richtigkeit einzelner Begründungselemente der Entscheidung \nergeben. Erforderlich ist vielmehr, daß durch das \nAntragsvorbringen Zweifel hervorgerufen werden, aufgrund deren \nsich die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis als - mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit - unrichtig erweist. \n\n4\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 15. Dezember \n1997 - 20 B 1076/97 - m.w.N.\n\n5\n\nDerartige Zweifel löst das Antragsvorbringen des \nAntragsgegners nicht aus; Zweifel vermag es hinsichtlich der \nRichtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses \nhervorzurufen, nicht hingegen hinsichtlich des vom \nVerwaltungsgericht erzielten Ergebnisses. Die Rüge des \nAntragsgegners, seine Zuständigkeit zum Erlaß des in Nr. 1 der \nOrdnungsverfügung vom 29. September 1997 gesehenen \nVerwertungsverbots sei in dem angefochtenen Beschluß zu \nUnrecht verneint worden, richtet sich gegen einen \nGesichtspunkt der vorgenommenen - gemäß § 80 Abs. 5 VwGO \ngebotenen - Abwägung der gegenläufigen Interessen. In Frage \ngestellt wird damit die tragende Erwägung für die Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts, das Verwertungsverbot sei \noffensichtlich rechtswidrig mit der Folge, daß die \nInteressenabwägung nach den im angefochtenen Beschluß zugrunde \ngelegten Kriterien schon deshalb zugunsten der Antragstellerin \nausfalle. Indessen führt diese Rüge nicht zu dem \nweitergehenden Schluß, das Verbot sei offensichtlich \nrechtmäßig, so daß ein überwiegendes öffentliches \nVollzugsinteresse begründet oder doch indiziert würde. Der \nAntragsgegner macht zwar darüber hinaus - in \nAuseinandersetzung mit ergänzenden, für den angefochtenen \nBeschluß nicht tragend gewordenen Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts - geltend, die vorgesehene Behandlung in \nder Anlage der GmbH & Co. KG gewährleiste keine \nordnungsgemäße und schadlose Verwertung. Diese Ausführungen \nsind aber nicht geeignet, jeglichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung auszuräumen. Abgesehen \nvon der zwischen den Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht \numstrittenen Frage, ob das vorgesehene Verfahren der \nKaltummantelung auf Dauer einen sicheren Schadstoffeinschluß \ngewährleistet, stellt sich die nicht ohne weiteres aus dem \nGesetz zu beantwortende Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls in \nwelchem Umfang der Antragsgegner berechtigt ist, im Rahmen \nseiner Überwachungsaufgabe eine solche Verwertungsmaßnahme \neiner eigenständigen sachlichen Prüfung zu unterziehen, die in \neiner bestandskräftig genehmigten Abfallbehandlungsanlage \ndurchgeführt werden soll und für die ein (vereinfachter) \nVerwertungsnachweis geführt worden ist. \n\n6\n\nEine Begründung dafür, daß die Interessenabwägung bei den \ndanach jedenfalls als offen zu bewertenden Erfolgsaussichten \ndes Widerspruchs der Antragstellerin zu deren Ungunsten \nausfallen müsse, hat der Antragsgegner nicht gegeben; \nüberzeugende Gründe, die diesen Schluß rechtfertigen könnten, \nsind auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis keinen \nernstlichen Zweifeln ausgesetzt. Einem Anfechtungswiderspruch \ngegen eine Ordnungsverfügung kommt gemäß § 80 Abs. 1 VwGO im \nRegelfall aufschiebende Wirkung zu. Deshalb bedarf es \nbesonderer Gegebenheiten, um den Rechtsschutzanspruch des \nBetroffenen zurücktreten zu lassen. Solche Gegebenheiten sind \nnicht erkennbar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des \nausgesprochenen Verbots hat der Antragsgegner allein mit der \nErwartung begründet, die Antragstellerin werde den sonst \neintretenden Suspensiveffekt ausnutzen und den belasteten \nBodenaushub zu der Anlage der verbringen. Das belegt \nfür sich genommen noch keine besondere Dringlichkeit einer \nsofortigen Vollziehung des Verbots. Sie ergibt sich auch nicht \naus weiteren Umständen. Hierbei ist zu beachten, daß das \nMaterial mit der Verbringung zu der Anlage behördlicher \nKontrolle keineswegs entzogen wird; es unterliegt dort der \nÜberwachung durch die am Ort der Anlage zuständige Behörde. \nDer Antragsgegner hat die Bezirksregierung bereits \nüber seine Bedenken gegen den gewählten Entsorgungsweg \nunterrichtet. Daß diese - bezogen auf den Betrieb der Anlage \nsachnähere - Behörde dennoch bisher keinen Anlaß zu Maßnahmen \ngesehen hat, spricht gegen die besondere Dringlichkeit des vom \nAntragsgegner verfolgten Anliegens. Seine im Vordergrund \nstehende Befürchtung, das behandelte Material werde mit dem \nEinbau an verschiedenen Stellen einer von ihm für notwendig \nerachteten dauerhaften behördlichen Überwachung entzogen, \nvernachlässigt die in dem für die Anlage erteilten \nÄnderungsbescheid der Bezirksregierung vom \n11. September 1997 dagegen getroffenen Vorkehrungen; nach der \ndem Bescheid beigefügten Auflage Nr. 4.5.4.2 ist jede \nEinbaumaßnahme unter Beteiligung des Herstellers, des \nTransporteurs, der Einbaufirma und des Trägers der Baumaßnahme \nzu dokumentieren und darf nur mit Zustimmung der für den \nEinbauort zuständigen Behörde (untere \nAbfallwirtschaftsbehörde, untere Wasserbehörde, \nStraßenbaubehörde) erfolgen. Berücksichtigt man auf der \nanderen Seite, daß die Antragstellerin auf eine schnelle \nLösung der Entsorgungsfrage angewiesen ist, um ihr Vorhaben \nfristgerecht fertigstellen zu können, andere Verwertungswege \nsich aber als nicht gangbar erwiesen haben, und daß sie zudem \ngegenüber der vertragliche Pflichten eingegangen ist, \nso erscheint das Ergebnis der erstinstanzlichen \nInteressenabwägung als zutreffend. \n\n7\n\nDie Beschwerde kann auch nicht wegen einer grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Da das Verfahren \nvorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO auf eine \nInteressenabwägung - wenn auch unter Berücksichtigung der \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache -, nicht \ndagegen auf eine abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit der \nin der Hauptsache angegriffenen behördlichen Entscheidung \nangelegt ist, kann die als grundsätzlich bedeutsam \naufgeworfene Frage nach der Abgrenzung zwischen der Verwertung \nund der Beseitigung von Abfällen im vorliegenden Verfahren \nkeiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugeführt werden (§§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Im übrigen würde sich diese \nFrage nicht einmal im Hauptsacheverfahren stellen, denn der \nAntragsgegner hat die unter Nr. 1 seiner Ordnungsverfügung \ngetroffene Regelung nicht auf die Erwägung gestützt, der \nBodenaushub solle der Beseitigung zugeführt werden, sondern \nzur Begründung allein darauf verwiesen, daß die vorgesehene \nVerwertung nicht ordnungsgemäß und schadlos erfolgen könne. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG \nund berücksichtigt sowohl die zu erwartende wirtschaftliche \nBelastung der Antragstellerin im Falle der Umsetzung des \nstreitigen Verbots als auch den vorläufigen Charakter des \nvorliegenden Verfahrens. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310041","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-13/20-b-2930-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310041","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310041","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-13/20-b-2930-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310041","retrieved":"2026-07-09 03:39:55.436915+00:00"}}