{"status":"available","doknr":"OLD310040","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0213.10B2290.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-13","aktenzeichen":"10 B 2290/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die \nBaugenehmigung des Antragsgegners vom 11. Juni 1997 angeordnet wird. \n\nDer Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Beigeladenen ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antragstellern zu Recht vorläufigen \nRechtsschutz gegen die Baugenehmigung gewährt, die der \nAntragsgegner dem Beigeladenen für die Errichtung eines \nBiergartens mit Gebäude für den Verkauf auf dem Grundstück \nAlte N. straße 12 in X. erteilt hat.\n\n3\n\nDie angefochtene Baugenehmigung des Antragsgegners ist \nnunmehr gem. § 212 a Abs. 1 BauGB in der Fassung des Gesetzes \nzur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts \nder Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG -) \nvom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) sofort vollziehbar. Nach \ndieser Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines \nDritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens \nkeine aufschiebende Wirkung. Die Vorschrift ist gem. Art. 11 \nAbs. 1 BauROG zum 1. Januar 1998 in Kraft getreten. Sie \nschließt mit ihrem Inkrafttreten die aufschiebende Wirkung von \nWidersprüchen Dritter gegen Baugenehmigungen aus. Die \nVorschrift erfaßt auch Widersprüche und Anfechtungsklagen, die \nvor dem 1. Januar 1998 von Dritten gegen eine Baugenehmigung \noder gegen eine andere bauaufsichtliche Zulassung eines \nVorhabens eingelegt worden sind. Aus der allgemeinen \nÜberleitungsvorschrift des § 233 Abs. 1 BauGB ergibt sich \nnichts anderes. Soweit in den besonderen \nÜberleitungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, werden \nnach dieser Vorschrift Verfahren \"nach diesem Gesetz\", die vor \ndem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet \nworden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften \nabgeschlossen. Mit \"Verfahren nach diesem Gesetz\" sind nur \nVerfahren nach dem Baugesetzbuch gemeint, wie z. B. Verfahren \nder Bauleitplanung oder andere Satzungsverfahren nach dem \nBaugesetzbuch. Das Baugenehmigungsverfahren und das \nWiderspruchsverfahren eines Dritten gegen eine erteilte \nBaugenehmigung fallen darunter nicht. Sie sind in den \nLandesbauordnungen bzw. in der Verwaltungsgerichtsordnung \ngeregelt und deshalb keine Verfahren \"nach diesem Gesetz\". In \ndas Baugesetzbuch ist keine spezielle Überleitungsvorschrift \naufgenommen worden, wie sie § 18 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG in \nwechselnden Fassungen für die jeweils unterschiedlichen \nRegelungen des § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG enthielt, der \n- entgegen dem Vorschlag der Expertenkommission zur \nNovellierung des Baugesetzbuches (vgl. deren Bericht vom 28. \nNovember 1995, S. 119 f. Rdn. 199) - dem § 212 a BauGB als \nVorbild diente. Mangels einer anderen Überleitungsvorschrift \nerfaßt daher § 212 a Abs. 1 BauGB auch bereits anhängige \nWiderspruchsverfahren und schließt mit seinem Inkrafttreten \ndie aufschiebende Wirkung von Widersprüchen Dritter gegen \nBaugenehmigungen aus. Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz \ndes Prozeßrechts, nach dem Änderungen des Verfahrensrechts mit \nihrem Inkrafttreten grundsätzlich auch anhängige \nRechtsstreitigkeiten erfassen. Dieser Grundsatz gilt auch \ndann, wenn der Gesetzgeber sich bei der Aufnahme des § 212 a \nBauGB ohne eigene Übergangsregelung in das Baugesetzbuch der \ndaraus zu ziehenden Folgerungen nicht bewußt gewesen sein \nsollte. Es besteht kein Anlaß, etwa aus Gründen des \nVertrauensschutzes von diesem Grundsatz des intertemporalen \nProzeßrechts Ausnahmen zuzulassen. Der vorläufige Rechtsschutz \ndes Dritten, der Widerspruch gegen eine Baugenehmigung \neingelegt hat, bleibt gewahrt. Zwar verkehrt § 212 a BauGB mit \nseinem umfassenden Geltungsbereich den Regelfall in sein \nGegenteil, der dem § 80 a VwGO zugrundeliegt. Diese Vorschrift \nist gerade mit Blick auf den Nachbarschutz im Baurecht erst \ndurch das 4. VwGO-Änderungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. \nI S. 2809) in die Verwaltungsgerichtsordnung eingefügt worden. \nDer Nachbar konnte gleichwohl nicht darauf vertrauen, eine \ndurch seinen Widerspruch ausgelöste aufschiebende Wirkung \nwerde bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen \nRechtsbehelf anhalten. Die Bauaufsichtsbehörde hatte jederzeit \ndie Möglichkeit, etwa einen eingelegten Widerspruch zum Anlaß \nzu nehmen, die sofortige Vollziehung der von ihr erteilten \nBaugenehmigung zugunsten des Bauherrn anzuordnen, \n\n4\n\nvgl. hierzu im einzelnen: OVG NW, \nBeschluß vom 23. Januar 1998 - 7 B \n2984/97 -.\n\n5\n\nDanach ergibt sich seit dem 1. Januar 1998 die sofortige \nVollziehbarkeit der angefochtenen Baugenehmigung des \nAntragsgegners aus der gesetzlichen Regelung des § 212 a Abs. \n1 BauGB, nicht mehr aber aus der Anordnung der sofortigen \nVollziehung durch den Antragsgegner. Dies führt indes nicht zu \neiner Erledigung des Verfahrens. Gegenstand des Verfahrens war \nund ist die sofortige Vollziehbarkeit der angefochtenen \nBaugenehmigung und der Anspruch der Antragsteller auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes hiergegen. Für den \nStreitgegenstand ist hingegen unerheblich, woraus sich die \nsofortige Vollziehung der Baugenehmigung ergibt bzw. aus \nwelchem Grund die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nentfallen ist. Lediglich der Antrag ist nunmehr sinngemäß \ndarauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nanzuordnen (nicht mehr: sie wiederherzustellen). Demgemäß war \nauch der Tenor des angefochtenen Beschlusses neu zu fassen und \nder geänderten Rechtslage anzupassen.\n\n6\n\nDas Interesse der Antragsteller daran, das Vorhaben des \nBeigeladenen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über \nihren Rechtsbehelf vorerst zu verhindern, überwiegt das \nInteresse des Beigeladenen daran, die ihm erteilte \nBaugenehmigung sofort ausnutzen zu dürfen.\n\n7\n\nBei der erforderlichen Abwägung der beiderseitigen \nInteressen hat das Gewicht, das den Interessen des Bauherrn \nzukommt, sich nicht dadurch verändert, daß Widersprüche \nDritter gegen Baugenehmigungen nunmehr kraft Gesetzes keine \naufschiebende Wirkung haben. Damit hat der Gesetzgeber keine \nmaterielle Bewertung der Interessen vorgenommen. Eine \ngegenteilige Annahme mag so lange gerechtfertigt gewesen sein, \nals der Gesetzgeber lediglich einzelne Vorhaben besonders \nhervorgehoben hat und ihrer Verwirklichung durch den Ausschluß \naufschiebender Wirkung von Rechtsbehelfen Dritter ein \nherausgehobenes Interesse zuerkannt hat, wie dies in § 10 Abs. \n2 BauGB-MaßnahmenG für Vorhaben geschehen ist, die der Deckung \ndes Wohnbedarfs dienen. Für den umfassenden Ausschluß \naufschiebender Wirkung von Rechtsbehelfen Dritter gegen \nBaugenehmigungen läßt sich eine solche materielle Wertung des \nGesetzgebers hingegen nicht mehr feststellen. Der Gesetzgeber \nhat mit § 212 a BauGB vielmehr lediglich eine Verfahrenslast \nanders als bisher verteilt. Statt des Bauherrn (vgl. § 80 a \nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO) muß der Nachbar das Verfahren auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes einleiten.\n\n8\n\nDie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des \nAntragsgegners vom 11. Juni 1997 wird in dem eingeleiteten \nRechtsbehelfsverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben. \nNach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats verletzt \ndie Baugenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften, die \nauch den Interessen der Antragsteller als Nachbarn zu dienen \nbestimmt sind. Sie dürfte mit den nachbarschützenden \nVorschriften des Bauplanungsrechts nicht vereinbar sein. \n\n9\n\nBauplanungsrechtlich richtet sich das Vorhaben des \nBeigeladenen nach § 34 BauGB. Es soll nicht im Geltungsbereich \neines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang \nbebauten Ortsteils verwirklicht werden. Nach dem Ergebnis der \nOrtsbesichtigung läßt sich die Eigenart der näheren Umgebung \ndes Grundstücks, auf dem der Biergarten errichtet werden soll \n(Flurstück 493), keinem der Baugebiete der \nBaunutzungsverordnung eindeutig zuordnen. Den Bereich nördlich \ndes Grundstücks nehmen die umfangreichen Gebäude des \nKolpinghauses und des Kolpingsaales ein. Sie füllen einen \nGroßteil des Winkels, den die Alte N. straße und die \nStraße \"X. \" hier bilden. Die Gebäude des (privaten) \nKolpinghauses liegen überwiegend an der Alten N. straße , \numfassen eine Gaststätte, Fremdenzimmer, Versammlungsräume und \nim Obergeschoß eine Wohnung, reichen aber mit der zu ihnen \ngehörenden Kegelbahn tief in den rückwärtigen Bereich des \nGrundstücks hinein. Die Gebäude des (städtischen) \nKolpingsaales sind von der Straße X. aus erschlossen; \nsie werden mit Fest- und Veranstaltungsräumen für ein \nkulturelles \"Begegnungszentrum\" der Stadt X. genutzt. \nWestlich des Flurstücks 493 reicht von der Alten \nN. straße aus tief in den Innenbereich ein \nmehrgeschossiges Gebäude mit einem Lebensmittelgeschäft im \nErdgeschoß. Geprägt wird der rückwärtige Bereich der \nGrundstücke an der X. aber auch durch die weiteren \nNutzungen an der Alten N. straße . So befinden sich in \ndem Haus Alte N. straße 6 im Erdgeschoß zwei Spielhallen \nmit kerngebietstypischer Größe (150 qm und 160 qm). Im ersten \nGeschoß dieses Hauses befindet sich ein Parkdeck, das über \neine Rampe im rückwärtigen Grundstücksbereich angefahren wird. \nEbenfalls tief im Hintergelände befindet sich ein Parkplatz, \nder offensichtlich (auch) zu dem Kino im Nachbargebäude \ngehört. Andererseits stehen an der Straße X. südlich \ndes Flurstücks 493 fünf Wohnhäuser. In deren rückwärtigen \nGrundstücksbereich ragt wiederum das Gelände der X. -\nSchule, einer städtischen Grundschule, deren Gelände tief von \nder T. straße aus nach Norden in den Bereich hineinreicht \nund ihn mitprägt. Südlich der fünf Wohnhäuser liegt an der \nX. ein großes Stuck- und Fliesenfachgeschäft mit einer \nArt Baustofflager. Inwieweit die frühere Nutzung des Geländes, \nauf dem der Biergarten eingerichtet werden soll, mit seiner \nfrüheren Nutzung die nähere Umgebung noch prägt, kann der \nSenat in diesem Verfahren nicht klären. Zwischen den \nBeteiligten ist streitig geblieben, ob das Flurstück 493 \nfrüher eine Obstwiese war (so die Antragsteller) oder für ein \nGartenrestaurant und später von einem Taubenzüchterverein für \ndas allwöchentliche Beladen eines Sattelschleppers mit \nTaubenkörben nebst Bewirtung der Taubenzüchter genutzt wurde \n(so der Beigeladene); in der Örtlichkeit noch weiteres \nerkennbar sind diese Nutzungen nicht mehr. Ein Biergarten der \nhier geplanten Größe mit 60 Sitzplätzen und einer Betriebszeit \nbis 22.30 Uhr fügt sich in die Eigenart dieser diffusen \nUmgebung nicht ein, weil er auf die angrenzende Wohnbebauung \nnicht die erforderliche Rücksicht nimmt. Dieses Gebot der \nRücksichtnahme ist in dem Erfordernis eines Sich-Einfügens in \ndie Eigenart der näheren Umgebung enthalten und vermittelt den \ndadurch Begünstigten Nachbarschutz. Das Vorhaben des \nBeigeladenen fügt sich noch nicht deshalb im Sinne des § 34 \nAbs. 1 BauGB ein, weil ein Biergarten die Spannbreite \nmöglicher Nutzungen noch nicht überschreitet, welche die \nEigenart der näheren Umgebung \"an sich\" zuläßt. Ein Vorhaben, \ndas sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung \nhervorgehenden Rahmens hält, fügt sich ihm (ausnahmsweise) \ndann nicht ein, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf die in \nder unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen läßt, \n\n10\n\nvgl. beispielsweise: \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 - BRS 56 \nNr. 61.\n\n11\n\nZu dieser unmittelbaren Umgebung gehört die Wohnbebauung an \nder X. südlich des geplanten Biergartens mit dem \nnächstgelegenen Wohnhaus X. 6 der Antragsteller.\n\n12\n\nEin Biergarten kann die Wohnruhe empfindlich stören. Der \nBetrieb des Biergartens macht sich in der Nachbarschaft durch \ndie mehr oder weniger lauten Unterhaltungen der Gäste, durch \nRufen, lautes oder schrilles Lachen weithin bemerkbar. Ein \nBiergarten wird erfahrungsgemäß insbesondere in den \nAbendstunden und an Wochenenden verstärkt besucht. In dieser \nZeit ist aber die Ruhe auf den angrenzenden Grundstücken \nbesonders schutzwürdig. Zwar wird ein Biergarten nicht \nständig, sondern nur an wärmeren Tagen genutzt. In dieser Zeit \nmöchten aber auch die Bewohner angrenzender Wohnhäuser den \nAußenbereich ihrer Grundstücke (Garten, Terrassen) nutzen oder \nsich jedenfalls bei geöffneten Fenstern in ihrem Haus \naufhalten. Die angefochtene Baugenehmigung enthält keine \nAuflagen, die geeignet wären, die Wohnruhe auf dem \nangrenzenden Grundstücken, insbesondere auf dem Grundstück der \nAntragsteller sicherzustellen. Zwar enthält die Baugenehmigung \ndie Auflage, die genehmigte Anlage sei schalltechnisch so zu \nerrichten und zu betreiben, daß die von ihr verursachten \nGeräuschimmissionen auf dem Grundstück der Antragsteller die \nWerte von 60 dB(A) bei Tage und 45 dB(A) bei Nacht gemessen \nund bewertet nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen \nLärm (TA-Lärm) in Verbindung mit der Richtlinie VDI 2058 \n\"Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft\" nicht \nüberschreiten. Diese Auflagen führen aber nicht dazu, daß \nschon ihretwegen von dem zugelassenen Betrieb keine \nunzumutbaren Beeinträchtigungen ausgehen können. Die \nBelastbarkeit von Menschen mit Lärm hängt von einem Bündel von \nFaktoren ab, die vielfach nur unvollkommen in einem \neinheitlichen Meßwert aggregierend erfaßt werden können. Die \nRegelwerke sind ein Mittel, quantitative Grenzen für Lärm \nfestzulegen, jedoch untauglich, qualitative Grenzen für Lärm \nfestzulegen. Lästige und wegen ihrer Qualität unzumutbare \nKomponenten des Lärms können in der Regel nicht durch \nLärmvorgaben, sondern nur durch konkrete Nutzungsregeln \nverhindert werden. Zudem ist ein Mittelungspegel bei nicht \ngewerblichen Geräuschen - wie hier -, die sich nicht konstant \nüber den für die Mittelung maßgeblichen Zeitraum wiederholen, \nfür deren Lästigkeit nur eingeschränkt aussagekräftig. \nBeurteilt werden hier ferner Geräusche, die vornehmlich durch \nmenschliches Verhalten verursacht werden. Dieses Verhalten \nkann von dem Beigeladenen nicht gesteuert werden. Dadurch \nunterscheidet sich der Lärm, der typischerweise von einem \nBiergarten ausgeht, vom gewerblichen Lärm im herkömmlichen \nSinne. Ob die Geräusche laut, leise, schrill oder dumpf sind, \nhängt vom Naturell des einzelnen Biergartenbesuchers ab. Es \nläßt sich damit weder durch Auflagen an den Betreiber steuern \nnoch hochrechnen. Schutzauflagen, durch die höchstzulässige \nLärmwerte, sei es als Richtwerte, sei es als Spitzenwerte, \nvorgegeben werden, sind allenfalls tauglich, wenn sie durch \nden Betreiber mit technischen oder baulichen Maßnahmen oder \ndurch eine konkrete, von ihm abhängige Art der Nutzung \numgesetzt und eingehalten werden können,\n\n13\n\nvgl.: OVG NW, Beschluß vom \n16. Januar 1998 - 7 A 4640/97 -; \nBeschluß vom 19. Januar 1996 -\n 7 B 3172/95 - jeweils mit weiteren \nNachweisen.\n\n14\n\nZudem sind in dem Lärmschutzgutachten, das der Beigeladene \nvorgelegt hat und auf dem die Auflagen beruhen, nicht die \nGeräusche eingerechnet, die von dem Kinderspielplatz ausgehen. \nDieser Kinderspielplatz ist Teil der genehmigten Anlage. Fehl \ngeht der Hinweis, ein kleiner Spielplatz, wie er hier \ngenehmigt sei, sei auch in einem reinen Wohngebiet zulässig. \nDer Spielplatz dient nicht der Versorgung des angrenzenden \nWohngebiets. Er ist Teil des Biergartens; die von ihm \nausgehenden Geräusche spielender Kinder sind seinem Betrieb \nzuzurechnen. Der Spielplatz steigert die Attraktivität des \nBiergartens, indem dort erwachsene Gäste ihre Kinder spielen \nlassen können.\n\n15\n\nSpricht danach derzeit alles dafür, daß der Betrieb des \nBiergartens mit unzumutbaren Beeinträchtigungen für die \nAntragsteller verbunden ist und aus diesem Grunde die erteilte \nBaugenehmigung rechtswidrig ist, drängt sich als Ergebnis der \nAbwägung auf, ihrem Interesse an einer vorläufigen \nVerhinderung des Biergartens den Vorrang einzuräumen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und Abs. 3 \nVwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 20 Abs. 3, § \n13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310040","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-13/10-b-2290-97","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310040","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310040","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-13/10-b-2290-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310040","retrieved":"2026-07-09 03:39:55.352601+00:00"}}