{"status":"available","doknr":"OLD310048","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0212.3A176.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-12","aktenzeichen":"3 A 176/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des mit einem eingeschossigen \nWohnhaus bebauten Grundstücks Straße 48 im Orts-\nteil der Gemeinde (Gemarkung Flur 9 Flur-\nstück 199/129). \n\n3\n\nDie Straße ist Teil eines etwa 620 m langen \nStraßenzuges, der im Westen an der straße (K 12, \nfrüher K 46) beginnt und in östlicher Richtung bis zum \nweg (K 46) führt. Das westliche, ca. 120 m lange Teilstück des \nStraßenzuges trägt den Namen \" gasse\" und lag im Gebiet \nder Gemeinde ; es wird vom Beklagten als vorhandene \nStraße angesehen und war bereits in früheren Jahren mit \nFahrbahn, Bürgersteigen, Beleuchtung und Kanal ausgebaut \nworden. \nDie Straße verlief im Gebiet der Gemeinde . Sie \nwurde im Jahre 1959 als Wirtschaftsweg mit Mitteln des sog. \nGrünen Plans ausgebaut; sie erhielt dabei einen ca. 20 cm \nstarken Unterbau aus bündigem Füllkies, eine Tragschicht von \ndurchschnittlich 9 bis 10 cm Bitukies und eine Verschleiß-\nschicht von durchschnittlich ca. 2 bis 3 cm Asphaltbeton; in \nder Folgezeit wurde die Fahrbahn stellenweise auf 4 m verbrei-\ntert. Der westliche Bereich der Straße, in dem auch das \nGrundstück des Klägers liegt, wird vom Bebauungsplan Nr. 36 D \n\" \" erfaßt, der östliche Bereich vom Bebauungsplan \nNr. 24 \"Auf dem \"; den Bebauungsplan Nr. 24 hat das O-\nberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen durch Beschluß vom \n14. Juli 1992 (7a D 84/91.NE) für nichtig erklärt.\n\n4\n\nNach Beginn der Arbeiten für den endgültigen Ausbau \nder Straße (Kanalbauarbeiten 1991, Straßenbauarbeiten \nab März 1992) beantragte der Beklagte die Zustimmung nach \n§ 125 Abs. 2 BauGB für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 24, \ndie der Regierungspräsident in unter dem 30. Oktober \n1992 erteilte. Der dem endgültigen Ausbau zugrunde gelegte \nAusbauplan enthält einen Regelquerschnitt von 6,30 m mit einer \n3 m breiten Fahrbahn mit Asphaltbetondecke, beiderseitigen, um \n2 cm eingetieften Rinnen von je 0,50 m Breite sowie zwei Geh-\nwegen auf Fahrbahnhöhe von 1 m bzw. 1,30 m Breite. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 26. November 1990 zog der Beklagte den \nKläger zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag \nfür \ndie Straße in Höhe von 13.941,63 DM heran; dem lag ein \nBeitragssatz von 23,67 DM wegen des voraussichtlichen Er-\nschließungsaufwandes für Straßenbau, Beleuchtungsanlage, Stra-\nßenentwässerung, Ingenieurkosten sowie Grunderwerbskosten \nzugrunde. Auf den vom Kläger erhobenen Widerspruch ermäßigte \nder Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1991 die \nVorausleistung auf 12.191,40 DM, und zwar wegen Verminderung \nder Grundstücksfläche um abgetretenes Straßenland, Absetzung \nder Kosten für die neue Beleuchtung und einer Korrektur der \nStraßenentwässerungskosten; im übrigen wies er den Widerspruch \nals unbegründet zurück. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 8. August 1991 Klage erhoben, zu deren \nBegründung er vorgetragen hat: Die Erhebung einer \nVorausleistung sei insoweit rechtswidrig, als die Kosten der \nneuen Fahrbahn in den abzurechnenden Aufwand einbezogen worden \nseien. Die Fahrbahn als Teilanlage der Straße sei \nnämlich bereits im Jahre 1959 erstmalig hergestellt worden. \nSie habe durch den damaligen Ausbau einen bautechnischen \nStandard erlangt, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nBundesbaugesetzes im Jahre 1961 für Innerortsstraßen üblich \ngewesen sei und der besonderen verkehrstechnischen Funktion \nder Straße entsprochen habe. Die alte Fahrbahn habe \nsogar der Merkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung \n1971 der Gemeinde entsprochen, die vom Beklagten \n(unzutreffenderweise) als erste wirksame Merkmalsregelung im \nGebiet der Gemeinde angesehen werde. Die Straße \nim Ausbauzustand von 1959 habe auch bei Inkrafttreten des \nBundesbaugesetzes bereits eine erhebliche \nErschließungsfunktion gehabt, weil damals bereits acht Häuser \nan ihr errichtet gewesen seien. Der Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Heranziehungsbescheid des \nBeklagten vom 26. November 1990 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n12. Juli 1991 insoweit aufzuheben, als \ner hierdurch zu mehr als 6.191,40 DM \nVorausleistungen auf den \nErschließungsbeitrag herangezogen \nwird.\n\n8\n\nDer Beklagte hat sich hiergegen mit dem Klageabweisungsantrag \ngewandt und zur Begründung vorgetragen: Während es sich bei \nder gasse um eine vorhandene Straße i.S. des § 242 \nAbs. 1 BauGB handele, treffe diese Qualifizierung auf \ndie Straße nicht zu; die an dieser Straße liegenden ca. \n60 Baugrundstücke seien inzwischen zwar weitgehend bebaut, \ndoch habe dies bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nach \ndem Vorbringen des Klägers nur für acht Grundstücke gegolten; \nsomit habe die Straße damals nicht innerhalb eines im Zusam-\nmenhang bebauten Ortsteils gelegen, habe deshalb auch nicht \ndem innerörtlichen Anbau und Verkehr gedient und sei dafür \nauch nicht bestimmt gewesen. Zudem habe die Straße zu \nkeinem Zeitpunkt den Herstellungsmerkmalen einer gültigen \nErschließungsbeitragssatzung entsprochen. Dies sei nicht nach \nden Erschließungsbeitragssatzungen 1961 und 1965 der \nGemeinde zu beurteilen, weil diese nicht wirksam erlassen \nworden seien. Da die Straße weder Rinnen noch Bordsteine ge-\nhabt habe, habe sie nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 1 der \nErschließungsbeitragssatzung 1971 der Gemeinde entspro-\nchen. Weiterhin sei die alte Fahrbahnbreite von durchweg 3 m \n(bzw. stellenweise 4 m) für eine Anbaustraße von ca. 500 m \nLänge völlig unzureichend gewesen; zudem habe im alten Ausbau-\nzustand eine Randbefestigung gefehlt, die schon zum Schutze \ndes Fahrbahnkörpers vor Beschädigungen erforderlich sei. \n\n9\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n10\n\nGegen das ihm am 15. Dezember 1992 zugestellte Urteil hat \nder Kläger am 11. Januar 1993 Berufung eingelegt. Zur \nBegründung trägt er vor: \n\n11\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse die \nFrage der endgültigen Herstellung nicht anhand der \nErschließungsbeitragssatzung 1971 der Gemeinde , sondern \nnach der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde vom \n23. Juni 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März \n1965 beurteilt werden; die Erschließungsbeitragssatzung 1965 \n- so legt der Kläger detailliert dar - sei nämlich rechtsgül-\ntig, jedenfalls stelle es rechtsmißbräuchliches Verhalten des \nBeklagten dar, sich auf die Ungültigkeit der Satzung zu beru-\nfen. Entsprechend der Merkmalsregelung dieser Satzung sei \ndie Straße im alten Zustand insgesamt erstmalig herge-\nstellt gewesen. Hierzu hätten Fahrbahn und Entwässerung ge-\nnügt; auf eine Beleuchtungsanlage sei es nicht angekommen, da \ndie Merkmalsregelung insoweit zu unbestimmt und deshalb teil-\nnichtig gewesen sei. Die alte Fahrbahn habe eine Asphaltdecke \ni.S. von § 7 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung 1965 ge-\nhabt; die in den 60er Jahren teilweise vorhandenen Bordsteine \nund die gepflasterte Gosse müßten als eine für die gegebene \nÖrtlichkeit und die damalige Zeit ausreichende Entwässerung \nangesehen werden. Die alte Fahrbahnbreite habe auch für eine \nAnbaustraße ausgereicht; das gelte insbesondere vor dem Hin-\ntergrund, daß auch die neue Fahrbahn nur eine Breite von 3 m \nhabe. Zwar lasse sich ein ausdrücklich formuliertes und kon-\nkretes (formloses) \"Bauprogramm\" nicht feststellen. Mangels \nVeränderung der Fahrbahnbreite könne aber keine Rede davon \nsein, daß erst der neue Fahrbahnausbau das \"Bauprogramm\" der \nGemeinde für die erstmalige Herstellung der Stra-\nße erfülle; vielmehr habe der Beklagte sein möglicherweise ur-\nsprüngliches \"Bauprogramm Straße\" als \"Teil-Bauprogramm Fahr-\nbahn\" übernommen bzw. fortgeschrieben.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung trägt er vor:\n\n17\n\nEine endgültige Herstellung der Straße im alten \nAusbauzustand setze die Existenz einer rechtsgültigen \nErschließungsbeitragssatzung voraus. Daran - so legt der \nBeklagte in detaillierter Auseinandersetzung mit der \nEntstehungsgeschichte dar - fehle es sowohl hinsichtlich der \nErschließungsbeitragssatzung 1961 als auch der \nErschließungsbeitragssatzung 1965. Hiervon abgesehen, habe der \nalte Straßenzustand auch nicht den Anforderungen dieser beiden \nSatzungen genügt. Die Fahrbahn sei nicht nur für einen \nBegegnungsverkehr zu schmal gewesen, sondern habe auch nicht \ndie erforderliche Randbefestigung gehabt. Bei ein paar \nBordsteinen und wenigen Metern Gosse könne auch nicht von \neiner ordnungsgemäßen Straßenentwässerung die Rede sein. Des \nweiteren habe zum Teileinrichtungsprogramm dieser beiden \nSatzungen die Existenz von Gehwegen, eventuell auch von \nRadwegen, gehört. Schließlich habe die Straße \nunzweifelhaft auch nicht den Herstellungsmerkmalen des § 8 der \nErschließungsbeitragssatzung 1971 insbesondere hinsichtlich \ndes Unterbaus entsprochen. Zu einem ordnungsgemäßen \nFahrbahnaufbau nach den Regeln der Straßenbautechnik Anfang \n70er Jahre habe ein frostsicherer Unterbau von etwa 40 cm, \neine Tragschicht von 12 cm und eine Asphaltfeinbetonschicht \nvon 3 cm Stärke gehört; diesen Anforderungen habe die \nStraße mit einer Stärke von insgesamt 30 cm in keiner Weise \ngenügt. Die Entstehung einer Erschließungsbeitragspflicht für \nden alten Straßenzustand sei aber auch deshalb ausgeschlossen, \nweil dieser Zustand dem nach der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts hierfür erforderlichen sog. \nformlosen Bauprogramm der Gemeinde nicht entsprochen habe. \nVielmehr habe die Gemeinde Ende der 50er Jahre in denjenigen \nFällen, in denen Wirtschaftswege auch bebaute Bereiche \nerschlossen hätten, den jeweiligen Weg im bebauten Bereich auf \n4 m verbreitert und damit ihre Vorstellung zum Ausdruck \ngebracht, daß die Fahrbahn einer Anbaustraße mindestens 4 m \nbreit sein müsse. Hierzu sei auf das Beispiel des kleinen \nbebauten Teils der Straße von der K 46 bis zum \" \" \nund auf einen Vorprüfungsbericht für die Bebauung des Flur-\nstücks 471 zu verweisen, dem zu entnehmen sei, daß die Gemein-\nde die bestehende Straßenbreite als nicht ausreichend angese-\nhen habe. \n\n18\n\nDie Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden erklärt. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und \ndes Sachverhaltes im übrigen wird auf die gerichtliche \nStreitakte nebst Beiakten Bezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Die angefochtenen \nBescheide sind im Umfang der Anfechtung rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte \ndarf gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB vom Kläger eine \nVorausleistung in der hier noch streitigen Höhe namentlich für \nFahrbahn und Entwässerung der Straße verlangen, mit \nderen Ausbau er bei Erlaß der angefochtenen Bescheide begonnen \nhatte.\n\n22\n\nMit dem Verwaltungsgericht und in Übereinstimmung mit der \ninzwischen von beiden Beteiligten vertretenen Auffassung ist \nanzunehmen, daß die Erhebung eines Erschließungsbeitrags und \ndamit auch einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag \nnicht deswegen ausgeschlossen ist, weil es sich bei \nder Straße um eine vorhandene Straße im Sinne des An-\nliegerbeitragsrechts nach dem Fluchtliniengesetz und damit um \neine vorhandene Erschließungsanlage i.S. des § 242 Abs. 1 \nBauGB handelte. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anfor-\nderung einer Vorausleistung sind insofern erfüllt, als die Ge-\nmeinde bei Erlaß des angefochtenen Widerspruchsbeschei-\ndes mit der Herstellung der Straße begonnen hatte \n(§ 133 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative BauGB) und als in diesem \nZeitpunkt eine endgültige Beitragspflicht schon deswegen nicht \nentstanden war, weil es an einer endgültig hergestellten Ent-\nwässerungsanlage fehlte (wie sogleich auszuführen sein wird). \nAbgesehen von den noch zu erörternden Kosten für Entwässerung \nund Fahrbahnausbau, erscheint auch die nunmehr noch geforderte \nBeitragshöhe unbedenklich, nachdem der Beklagte im Wider-\nspruchsbescheid den geschätzten Erschließungsaufwand um die \nKosten der neuen Beleuchtungsanlage vermindert, den Entwässe-\nrungsaufwand korrigiert und die Berechnungsfläche des veran-\nlagten Grundstücks um die für den Straßenausbau abgetretenen \nFlächen vermindert hat.\n\n23\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers war der Beklagte nicht \ndeswegen gehindert, als voraussichtliche \nStraßenentwässerungskosten den Aufwand für die neue \nEntwässerungsanlage zugrunde zu legen, weil bereits die \nStraße im alten Ausbauzustand eine endgültig hergestellte \nEntwässerungsanlage gehabt hätte. Wie mehrere der vom \nBeklagten eingereichten Fotografien zeigen, hat die \nStraße im alten Zustand allenfalls streckenweise eine \nWasserführung in Gestalt einer Rinne gehabt; im übrigen mußte \ndas Niederschlagswasser \"wild\" über die Straßenbankette \nabfließen. Damit war keine \"Straßenentwässerung\" bzw. \n\"Entwässerungseinrichtung\" (mit Anschluß an den Kanal bzw. \nVorfluter) im Sinne der Erschließungsbeitragssatzungen von \nbzw. vorhanden, wozu eine Wasserführung und \nWasserableitung auf der ganzen Straßenlänge gehört hätte. \n\n24\n\nVgl. auch das Urteil des Senats vom \n6. Juli 1995 - 3 A 1430/91 -.\n\n25\n\nDer Senat vermag des weiteren auch nicht der Auffassung des \nKlägers zu folgen, der Beklagte dürfe in die Erhebung von \nErschließungsbeiträgen allenfalls die Kosten der alten \nFahrbahn, nicht jedoch die neuen Fahrbahnkosten einbeziehen, \nweil die Fahrbahn bereits in ihrem alten Zustand als endgültig \nhergestellt anzusehen sei.\n\n26\n\nNach der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die \nerstmalige endgültige Herstellung einer Anbaustraße (§ 133 \nAbs. 2 Satz 1 BauGB) ist eine endgültig hergestellte \nAußenbereichsstraße nach ihrer Umwandlung in eine Anbaustraße \nunter dem Gesichtspunkt der erstmaligen endgültigen \nHerstellung nach dem Baugesetzbuch erneut zu beurteilen. Eine \nAnbaustraße ist hiernach erschließungsbeitragsrechtlich \nerstmalig endgültig hergestellt, wenn sie (von der \nBerechenbarkeit des Aufwandes abgesehen) erstmals die nach dem \nsatzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und nach dem (formlo-\nsen) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und \nwenn diese dem satzungsmäßigen technischen Ausbauprogramm ent-\nsprechen; das auf eine konkrete Einzelanlage bezogene (formlo-\nse) Bauprogramm bestimmt dabei, welche flächenmäßigen Teilein-\nrichtungen in welchem Umfang die gesamte Breite der jeweiligen \nStraße in Anspruch nehmen sollen. \n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 10. Oktober 1995 \n- 8 C 13.94 -, DVBl 1996, 379, im \nAnschluß an eine Ausführung im Urteil \nvom 18. Januar 1991 - 8 C 14.89 -, \nDVBl 1991, 449.\n\n28\n\nHiernach hängt die endgültige Herstellung als Voraussetzung \nfür die Entstehung der Beitragspflicht für die gesamte Anbau-\nstraße auch davon ab, daß das (formlose) Bauprogramm hinsicht-\nlich der flächenmäßigen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, \nRadwege usw.) erfüllt ist, d.h. daß jede dieser Teilanlagen in \nder im Bauprogramm vorgesehenen Breite ausgebaut ist. Daraus \nfolgt zugleich, daß die Gemeinde die genannten Teilanlagen \nauch dann noch zu Lasten der Anlieger ändern kann, wenn sie \nzwar bereits den technischen Anforderungen der Merkmalsrege-\nlung entsprechen, aber noch nicht so breit sind, wie das \n(formlose) Bauprogramm das vorsieht. Nach dieser Rechtspre-\nchung setzt eine rechtmäßige Beitragserhebung zwar die Erfül-\nlung des (formlosen) Bauprogramms voraus; eine zeitliche Gren-\nze, bis zu der das Bauprogramm für eine Straße aufgestellt \nsein müßte, ist hiernach der Gemeinde jedoch nicht vorgegeben; \nsomit kann das (formlose) Bauprogramm sowohl im unmittelbaren \nzeitlichen Zusammenhang mit der Umwandlung einer Außenbe-\nreichsstraße in eine Anbaustraße als auch im Zusammenhang mit \ngemeindlichen Ausbaumaßnahmen oder mit ihrer Abrechnung im We-\nge der Beitragserhebung als auch in der dazwischen liegenden \nZeit aufgestellt werden.\n\n29\n\nNach Maßgabe dieser Rechtsprechung zum sog. formlosen \nBauprogramm ist eine Begrenzung des beitragsfähigen \nErschließungsaufwandes auf die alten Fahrbahnkosten nicht \neingetreten, weil eine endgültige Herstellung der alten \nFahrbahn schon mangels Erfüllung des für sie geltenden \nformlosen Bauprogramms nicht eingetreten ist. Deshalb kann \noffenbleiben, ob die Straße im alten Zustand eine \nFahrbahnbreite hatte, die für eine Anbaustraße ausreichte, \nwann die Straße (ganz oder auf Teilstrecken) die Eigenschaft \neiner Anbaustraße erlangt hat, welche Merkmalsregelung einer \nwirksamen Erschließungsbeitragssatzung zur Beurteilung des \nZustands endgültiger Herstellung heranzuziehen ist und \ninwieweit die Straße im alten Zustand die danach geltenden \nAnforderungen erfüllte.\n\n30\n\nEine erstmalige endgültige Herstellung der alten Fahrbahn \nim Sinne der angeführten Revisionsrechtsprechung kann zunächst \nnicht aufgrund eines (formlosen) Bauprogramms festgestellt \nwerden, das vor den Ausbauplanungen für den im Jahre 1991 \nbegonnenen Ausbau der Straße hinsichtlich der \nFahrbahnbreite aufgestellt worden wäre. Nach dem Vorbringen \ndes Klägers hat es nämlich vor dem jetzigen Ausbau kein \nformloses Bauprogramm gegeben. Auch aus dem Vorbringen des \nBeklagten sowie den hierzu eingereichten Unterlagen und dem \nsonstigen Inhalt der Verwaltungsvorgänge ergibt sich nichts \nanderes. Die Hinweise des Beklagten auf die Verbreiterung \nanderer Wirtschaftswege bzw. einer Teilstrecke der Straße \naus Anlaß der Erteilung von Baugenehmigungen deuten zwar mit \neiner gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hin, daß die Gemeinde \nsich hinsichtlich der ganzen Straße nicht mit der \ndamals vorhandenen Fahrbahnbreite von 3 m begnügen wollte; ein \nBauprogramm für die Straße, an welchem der Zustand \nendgültiger Herstellung gemessen werden könnte, hätte jedoch \nkonkretisiert und damit \"greifbar\" sein müssen. Daran fehlt es \nhier. \n\n31\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers kann aber auch nicht \nfestgestellt werden, daß die alte Fahrbahn von durchweg 3 m \nund stellenweise 4 m Breite dem Bauprogramm entspricht, das \nEnde der 80er/Anfang der 90er Jahre vor Beginn des endgültigen \nAusbaus aufgestellt worden ist und in dem Ausbauplan seinen \nNiederschlag gefunden hat, der dem Regierungspräsidenten \nzwecks Einholung der Zustimmung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB \nvorgelegt worden ist. Zwar ist in diesem Ausbauplan eine \nTeileinrichtung \"Fahrbahn\" mit einer Regelbreite von lediglich \n3 m ausgewiesen, die der alten Fahrbahnbreite entspricht. Zu \nden Bestandteilen der Fahrbahn im neuen Ausbauzustand gehören \naber auch die beiden zusätzlichen Rinnen von je 0,50 m Breite, \nso daß die neue Fahrbahn eine Regelbreite von (mindestens) 4 m \nhat. Diese Rinnen sind zwar jeweils etwa dreimal so breit wie \neine \"normale\" Rinne einer Straße mit Fahrbahn und erhöhten \nGehwegen. Nicht anders als bei einem Straßenquerschnitt \nherkömmlicher Art stehen diese breiten Rinnen aber nicht nur \nfür die Wasserabführung, sondern erkennbar auch für den \nFahrverkehr zur Verfügung und sind damit Bestandteile der \n\"Fahrbahn\" (d.h. der \"zum Befahren mit Fahrzeugen bestimmten \nFläche\") sowohl im Sinne des Wegerechts als auch des \nStraßenverkehrsrechts; dem steht insbesondere ihre geringe \nEintiefung von 2 cm nicht entgegen. Die \"Fahrbahn\" in diesem \nSinne stellt zugleich die \"flächenmäßige Teileinrichtung \nFahrbahn\" im Sinne der dargestellten Revisionsrechtsprechung \nzum sog. formlosen Bauprogramm dar. Denn nach dieser \nRechtsprechung bleiben die Fragen, ob zur endgültigen \nHerstellung einer Anbaustraße eine Entwässerungsanlage \nerforderlich ist und von welcher Beschaffenheit diese Anlage \nsein soll, weiterhin der Normierung durch die Merkmalsregelung \nder Erschließungsbeitragssatzung überantwortet, zumal die \nTeileinrichtung \"Straßenentwässerung\" neben \"flächenmäßigen\" \nTeilen (insbesondere Rinnen) auch und insbesondere \"nicht \nflächenmäßige\" Teile (insbesondere Kanäle) umfaßt. Deshalb \ngehört die Teileinrichtung \"Entwässerung\", als Ganzes \nbetrachtet, nicht zu den \"flächenmäßigen Teileinrichtungen\" im \nSinne der angeführten Revisionsrechtsprechung.\n\n32\n\nVgl. das im Urteil des Bundesverwal-\ntungsgerichts vom 10. Oktober 1995 \n(aaO) in Bezug genommene Urteil vom \n23. Juni 1972 - IV C 15.71 -, BRS 37 \nNr. 136 (S. 276).\n\n33\n\nDas hat zur Folge, daß Straßenrinnen, die wie im vorliegenden \nFall nicht nur der Wasserführung, sondern auch dem Fahrverkehr \ndienen, zusätzlich zur \"eigentlichen\" Fahrbahn der \"Gesamtein-\nrichtung Fahrbahn\" als einer \"flächenmäßigen Teileinrichtung\" \nim Sinne der dargestellten Revisionsrechtsprechung zuzuordnen \nsind. \n\n34\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2, § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und § 132 Abs. 2 VwGO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310048","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-12/3-a-176-93","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310048","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310048","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-12/3-a-176-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310048","retrieved":"2026-07-09 03:39:55.973390+00:00"}}