{"status":"available","doknr":"OLD310051","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0212.18B286.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-12","aktenzeichen":"18 B 286/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 1998 wird auf Kosten der \nAntragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos. \n\n3\n\nEs ist schon zweifelhaft, ob er dem Darlegungserfordernis \nin § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügt. Dargelegt im Sinne dieser \nVorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er von dem \nAntragsteller zweifelsfrei benannt und konkret erläutert wird, \nwarum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Werden mehrere \nZulassungsgründe geltend gemacht, so müssen die Ausführungen \nzur Antragsbegründung verdeutlichen, auf welchen dieser \nZulassungsgründe sie sich jeweils beziehen. Eine \nunspezifizierte Begründung des Zulassungsantrages insgesamt, \nz. B. in der Art einer Beschwerdebegründung, genügt dem nicht, \nweil sie die mit der Einführung des Zulassungsverfahrens \nangestrebte Entlastung des Beschwerdegerichts und den damit \nverbundenen Beschleunigungseffekt vereiteln würde.\n\n4\n\nVgl. Beschluß des Senats vom 2. Juni \n1997 - 18 B 576/97 -.\n\n5\n\nDie Antragstellerin macht ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend und beruft \nsich darüberhinaus auf die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache. In der Antragsbegründung wird zwischen diesen \nZulassungsgründen nicht ausdrücklich unterschieden. Die \ndadurch aufgeworfenen Zweifel an der Zulässigkeit des \nZulassungsantrages läßt der Senat dahinstehen. Er geht \nzugunsten der Antragstellerin davon aus, daß sie mit ihrem \nVortrag, gemäß § 28 VwVfG NW einen Anspruch auf persönliche \nAnhörung vor Erlaß der an ihren Ehemann adressierten \nAusweisungsverfügung gehabt zu haben, sowohl die \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) als auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \ndarlegen will. Den weiteren Vortrag zur angeblichen \nVerfassungswidrigkeit der Ausweisungsverfügung bezieht der \nSenat im Interesse der Antragstellerin allein auf den zuletzt \ngenannten Zulassungsgrund.\n\n6\n\nFür eine Zulassung der Beschwerde ist auch unter diesen \nPrämissen kein Raum:\n\n7\n\nDie Antragstellerin hält es für grundsätzlich bedeutsam, \n\"ob bei einer Ausweisung eines Mitglieds einer Ehe und Familie \ndie übrigen Familienmitglieder in das Anhörungsverfahren mit \neinzubeziehen sind und förmlich angehört werden müssen, um \neine sachgerechte Entscheidung treffen zu können, ferner ob \nsie Beteiligte des Verfahrens sind\". Ein hinreichender Grund \nfür die Zulassung der Beschwerde läßt sich daraus nicht \nherleiten. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur \ndann, wenn sie eine für die angestrebte Entscheidung \nerhebliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder \nder Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. \nFragen, die in dem mit dem Zulassungsantrag angestrebten \nVerfahren nicht geklärt werden können oder nicht geklärt \nwerden müssen, sind dementsprechend außer Betracht zu lassen. \nFür das vorläufige Rechtsschutzverfahren mit seiner regelmäßig \nnur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bedeutet \ndies, daß nur spezifisch auf das Eilverfahren bezogene \nFragestellungen eine Zulassung als grundsätzlich bedeutsam \nrechtfertigen können. \n\n8\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, \nBeschlüsse vom 21. Februar 1997 - 8 S \n483/97 -, VBlBW 1997, 262, und vom \n12. Mai 1997 - A 12 S 580/97 - VBlBW \n1997, 379; ferner OVG NW, Beschluß vom \n17. April 1997 - 22 E 327/97 - zu der \ngleichgelagerten Frage bei der \nZulassung von \nProzeßkostenhilfebeschwerden.\n\n9\n\nAuf die von der Antragstellerin angeschnittenen Fragen \ntrifft dies nicht zu. Ob und unter welchen Voraussetzungen die \nFamilienangehörigen, namentlich die Ehefrau, eines Ausländers, \ndessen Ausweisung beabsichtigt wird, von der Ausländerbehörde \nim Sinne von § 13 Abs. 2 VwVfG NW beteiligt und \ndementsprechend gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NW vor Erlaß einer \nAusweisungsverfügung angehört werden müssen, betrifft Fragen \nausschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts, die überdies \nangesichts ihrer fallübergreifenden Bedeutung abschließend nur \nin einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt werden \nkönnen.\n\n10\n\nDiese Fragen führen auch auf keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Ob \nder Antragsgegner seine Pflichten aus § 28 Abs. 1 VwVfG NW zu \nLasten der Antragstellerin verletzt hat, wäre in dem \nangestrebten Beschwerdeverfahren jedenfalls in rechtlicher \nHinsicht aus den dargelegten Gründen nicht abschließend zu \nbeantworten. Darüberhinaus liegt es nahe, daß auch die \ntatsächlichen Voraussetzungen für eine Anhörungspflicht \ngegenüber der Antragstellerin, u. a. im Blick auf die \ngrundsätzliche Abhängigkeit des Anhörungsrechts von der nur \ndurch eine Hinzuziehung zu erwerbenden \nBeteiligteneigenschaft,\n\n11\n\nvgl. dazu Horn, DÖV 1987, 20 ff.; Kopp, \nVwVfG, 6. Aufl. 1996, § 28 Rdnr. 8; \nBonk in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, \n4. Aufl. 1993, § 13 Rdnrn. 20 und 22 \nsowie § 28 Rdnr. 18,\n\n12\n\nnicht ohne weiteres zu bejahen sein werden. Ist der Ausgang \ndes Hauptsacheverfahrens aber offen, kann über den vorläufigen \nRechtsschutzantrag nur nach Maßgabe einer allgemeinen \nInteressenabwägung entschieden werden. \n\n13\n\nIn dem auf den Antrag des Ehemannes der Antragstellerin \ndurchgeführten Rechtsschutzverfahren hat das \nVerwaltungsgericht mit Beschluß vom 1. Dezember 1997 - 24 L \n4713/97 - diese Interessenabwägung zu Lasten des damaligen \nAntragstellers ausfallen lassen. Maßgeblich dafür waren die \n\"erheblichen spezialpräventiven Gründe\", die nach Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts auch unter Berücksichtigung der \nnachhaltigen Betroffenheit der Familienangehörigen \n(einschließlich der Antragstellerin des vorliegenden \nVerfahrens) für eine Ausweisung des Ausländers sprachen. Der \nSenat ist dem in seinem Beschluß vom 7. Januar 1998 - 18 B \n3143/97 - mit der Begründung beigetreten, daß in Würdigung \naller Fallumstände die naheliegende Gefahr bestehe, daß der \nEhemann der Antragstellerin schon vor Abschluß des \nHauptsacheverfahrens erneut in einschlägiger Weise auffällig \nwerde und daß diese Gefahr im Interesse der Allgemeinheit \nwegen herausragenden Schutzbedürftigkeit der durch den \nRauschgifthandel bedrohten Rechtsgüter nicht hingenommen \nwerden könne. Unter Hinweis darauf hat das Verwaltungsgericht \nauch den im vorliegenden Verfahren streitigen \nRechtsschutzantrag der Antragstellerin selbst abschlägig \nbeschieden. Dem setzt die Antragstellerin mit dem \nZulassungsantrag nichts Entscheidungserhebliches entgegen.\n\n14\n\nDie schließlich aufgestellte Rechtsbehauptung, daß die \nAusweisungsverfügung offensichtlich verfassungswidrig sei, \nweil sie die Antragstellerin und ihre Kinder der Sozialhilfe \nanheimgebe, geht bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl und \nführt schon deshalb auf keine ernstlichen Zweifel im Sinne von \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wie dem Beschluß des \nVerwaltungsgerichts im Verfahren des Ehemannes der \nAntragstellerin zu entnehmen ist (S. 7 unten), ist die \nSozialhilfebedürftigkeit der Antragstellerin und ihrer Kinder \nnicht das Ergebnis der an ihren Ehemann gerichteten \nAusweisungsverfügung, sondern Folge seiner strafgerichtlichen \nVerurteilung und anschließenden Inhaftierung, die mit dem \nVerlust seines Arbeitsplatzes einherging.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung aus § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-12/18-b-286-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-12/18-b-286-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310051","retrieved":"2026-07-09 03:39:56.176918+00:00"}}