{"status":"available","doknr":"OLD310062","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0210.9B3098.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-10","aktenzeichen":"9 B 3098/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 50,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zugelassene Beschwerde ist begründet; entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag abzulehnen. \n\n3\n\nDer zulässige - sinngemäße - Antrag des Antragstellers,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner \nKlage 2 K 3605/97 - VG Münster - \ninsoweit anzuordnen, als diese sich \ngegen die Gebührenfestsetzung im \nWiderspruchsbescheid der \nAntragsgegnerin vom 8. Oktober 1997 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 14. November 1997 richtet,\n\n5\n\nist unbegründet.\n\n6\n\nGemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und \nAnfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gemäß \n§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen \nKosten. Die Gebührenfestsetzung in einem Widerspruchsbescheid \nfür den Erlaß dieses Bescheides stellt eine derartige \nAnforderung öffentlicher Kosten dar. Dies haben der 3. Senat \ndes Beschwerdegerichts in seinem Beschluß vom 3. Februar 1984 \n- 3 B 1037/83 -, KStZ 1984 S. 217, und der beschließende Senat \nin ständiger Rechtsprechung,\n\n7\n\nvgl. OVG NW, Beschlüsse vom \n11. November 1988 - 9 B 1351/88 -, vom \n28. März 1989 - 9 B 3194 und 3195/88 - \nund vom 10. Juli 1996 - 9 B 1523/96 - \n,\n\n8\n\nentschieden. Auch nach nochmaliger Überprüfung seiner \nRechtsauffassung sieht der beschließende Senat auf der \nGrundlage der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die \ninsoweit neue Gesichtspunkte nicht beinhalten, keinen Anlaß \nhiervon abzugehen. Das Verwaltungsgericht verkennt bei seinen \nAusführungen, daß das Argument für die Einschränkung des \nAnwendungsbereichs des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, nämlich die \nVermeidung der Vollstreckung der Kostenanforderung, solange \ndie Sachentscheidung, auf die sich die Kostenanforderung \nbezieht, ihrerseits mit aufschiebender Wirkung angefochten \nist, nur soweit reicht, wie eine diese Einschränkung \nrechtfertigende Fallgestaltung gegeben ist. \n\n9\n\nDies trifft im vorliegenden Fall allenfalls auf das \nVerhältnis zwischen der mit der Klage angefochtenen \nBeseitigungsverfügung vom 26. Februar 1997 und der \ndiesbezüglichen Gebührenrechnung vom selben Tage zu, nicht \naber auf die hiervon zu trennende Kostenanforderung für den \nErlaß des Widerspruchsbescheides. Zugrunde liegende \nSachentscheidung dieser Kostenanforderung ist vielmehr die \nZurückweisung des Widerspruchs im Widerspruchsbescheid, die \nals solche weder einen vollziehbaren Inhalt hat, noch nach \n§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand der mit aufschiebender \nWirkung versehenen Anfechtungsklage gegen die \nBeseitigungsverfügung ist. \n\n10\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt der \nKostenanforderung in dem Widerspruchsbescheid der Charakter \neiner selbständigen Anforderung öffentlicher Kosten zu, weil \ndiese in ihrem rechtlichen Bestand nicht unmittelbar von dem \nBestand der Sachentscheidung (hier: der \nBeseitigungsverfügung), sondern nach § 15 Abs. 3 Satz 4 des \nGebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) \nallein davon abhängig ist, ob das Verwaltungsgericht den \nWiderspruchsbescheid aufhebt. Die gerichtliche Aufhebung eines \nWiderspruchsbescheides erfolgt zwar nach § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO regelmäßig dann, wenn die zugrunde liegende \nSachentscheidung kassiert wird, jedoch bleibt das prozessuale \nSchicksal eines Widerspruchsbescheides nicht auf diese \nFallgestaltung beschränkt. In den Fällen der §§ 79 Abs. 1 \nNr. 2, Abs. 2, 115 VwGO erfolgt die Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vielmehr unabhängig von dem Bestand der \nzugrunde liegenden Sachentscheidung, so daß auch die \nKostenanforderung für den Erlaß des Widerspruchsbescheides \nohne jede Bindung an die fortbestehende Sachentscheidung \nentfällt; ein Umstand, der die Selbständigkeit der \nKostenanforderung für den Erlaß des Widerspruchsbescheides \ngegenüber der zugrunde liegenden Sachentscheidung deutlich \nwerden läßt.\n\n11\n\nDer von dem Verwaltungsgericht angenommene \nWertungswiderspruch zwischen § 22 Abs. 1 GebG NW und § 80 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO besteht schon vom Ansatz her nicht, weil, \nwas auch das Verwaltungsgericht vertritt, § 22 Abs. 1 GebG NW \nselbständige Kostenanforderungen i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \ngar nicht erfaßt, sondern sich lediglich auf eine Verknüpfung \nder Sachentscheidung (hier: Beseitigungsverfügung) mit der \nzugehörigen (unselbständigen) Kostenentscheidung (hier: \nGebührenrechnung vom 26. Februar 1997) beschränkt und damit in \nbezug auf außerhalb seines Anwendungsbereichs liegende \nKostenanforderungen (hier: Gebührenfestsetzung im \nGebührenbescheid vom 8. Oktober 1997) ohne jede Aussagekraft \nist. \n\n12\n\nAndere Gründe für die vom Verwaltungsgericht vertretene, \nüber die bisher anerkannte Fallkonstellation hinausgehende \nteleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 80 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO im Falle - wie hier - einer selbständigen \nKostenanforderung sind nicht gegeben; im Gegenteil, bei \nselbständigen Kostenanforderungen entspricht es gerade der \nZielsetzung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zum Zwecke der \nGewährleistung der Finanzausstattung des Staates bzw. der für \nihn handelnden Behörden, Rechtsbehelfen die aufschiebende \nWirkung (zunächst) zu versagen.\n\n13\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann \ndas Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Kosten auf \nAntrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage \nanordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die \nVollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine \nunbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen \ngebotene Härte zur Folge hätte. \n\n14\n\nZweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen \nBescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Rechtsmittels in Abgabesachen nur dann, wenn \naufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein \nErfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren (hier: Klage \n2 K 3605/97 VG Münster) wahrscheinlicher als ein Unterliegen \nist. Die hiernach erforderliche Prognose über die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren \nkann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. \nDemgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden \nselbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere \nFehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei \nsummarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings \nkönnen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder \nschwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte \nTatsachenfeststellungen getroffen werden.\n\n15\n\nVgl. etwa: OVG NW, Beschluß vom \n12. April 1996 - 9 B 289/96 -; Beschluß \nvom 22. Januar 1997 \n- 9 B 3057/96 -.\n\n16\n\nGemessen hieran sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 \nSatz 3 VwGO in bezug auf die Gebührenfestsetzung in dem \nWiderspruchsbescheid vom 8. Oktober 1997 nicht gegeben.\n\n17\n\nDer vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, daß es \nwegen der Nichtigkeit der für die erlassene \nBeseitigungsverfügung einschlägigen Tarifstelle an einer \ngebührenpflichtigen Amtshandlung i.S.d. § 15 Abs. 3 Satz 1 \nGebG NW fehlt, folgt der beschließende Senat für das Verfahren \nauf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes angesichts der \ndamit verbundenen schwierigen, rechtlich komplexen \nFragestellung,\n\n18\n\nvgl. den Zulassungsbeschluß des \nSenats in diesem Verfahren vom 20. \nJanuar 1998, m.w.N.,\n\n19\n\nnicht, sondern läßt dies ausdrücklich offen. Somit ist \nzunächst weiterhin von der Gültigkeit der für die \nOrdnungsverfügung einschlägigen Tarifstelle und - mit Blick \nauf die streitige Gebührenfestsetzung - von einer \ngebührenpflichtigen Amtshandlung i.S.d. § 15 Abs. 3 Satz 1 \nGebG NW auszugehen; andere Anhaltspunkte für ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung im \nWiderspruchsbescheid vom 8. Oktober 1997 sind nicht \ngegeben.\n\n20\n\nDa es somit nach dem für das Verfahren auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes entscheidenden Prüfungsmaßstab an \nder überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolges der \nAnfechtungsklage des Antragstellers fehlt und angesichts der \nrelativ niedrigen streitigen Gebühr von 200,- DM auch nichts \nfür eine unbillige Härte spricht, die im übrigen auch vom \nAntragsteller nicht geltend gemacht worden ist, bleibt der \nAntrag insgesamt ohne Erfolg.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310062","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-10/9-b-3098-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":9},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310062","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310062","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-10/9-b-3098-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310062","retrieved":"2026-07-09 03:39:57.522397+00:00"}}