{"status":"available","doknr":"OLD310063","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0210.25A695.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-10","aktenzeichen":"25 A 695/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nArnsberg vom 12. Dezember 1994 geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1968 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom \n1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 den Grundwehrdienst; er \nerzielte in dieser Zeit aus Nebentätigkeiten Einkünfte in Höhe \nvon 250.-- DM bis 300.-- DM monatlich. Er wohnte in dem \ndreigeschossigen, im Jahre 1926 erbauten Mehrfamilienhaus \nseiner Eltern K. Straße .. in K., das ehemals einem \nFremdenpensionsbetrieb diente.\n\n3\n\nMit seinem Antrag auf Bewilligung einer Mietbeihilfe nach \ndem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) legte er dem Beklagten \neinen von ihm und seinem im Jahre 1995 verstorbenen Vater \nunterschriebenen Mietvertrag vom 1. September 1986 vor. Danach \nmietete er in dem Haus, das auch von seinen Eltern und drei \nBrüdern bewohnt wurde, folgende Räumlichkeiten an: zwei Räume \nim Obergeschoß und einen Raum im Erdgeschoß, erste Tür rechts \nvom Hauseingang, teilmöbiliert mit Benutzung von Dusche, \nToilette, Waschküche, Keller, Flur und Treppenhaus (47,5 qm) \nnebst Kochgelegenheit. Der monatliche Mietzins war mit \n380,-- DM Kaltmiete zuzüglich 100,-- DM Nebenkosten für Strom, \nHeizung, Wasser, Abwasser und Müllabfuhrgebühren und 40,-- DM \nfür eine Garage angegeben.\n\n4\n\nZum 1. September 1986 meldete der Kläger für das fragliche \nHaus nach der Gewerbeordnung bei der Gemeinde K. eine \ngewerbliche Zimmervermietung (vier Betten) an; im Jahre 1989 \nteilte er mit, er habe zum 30. Juni 1989 die gewerbliche \nZimmervermietung aufgegeben.\n\n5\n\nAm 9. September 1992 beantragte der Kläger bei dem \nBeklagten die Gewährung einer Mietbeihilfe nach den \nVorschriften des USG. Dem Antrag lag eine Quittung seines \nVaters datierend vom 15. Januar 1992 bei, in der dieser \nbestätigte, 6.240,-- DM als Miete für das Jahr 1991 erhalten \nzu haben. Außerdem legte der Kläger eine auf ihn ausgestellte \nNebenkostenabrechnung für dieses Jahr vor.\n\n6\n\nAm 29. September 1992 besichtigte ein Mitarbeiter des \nBeklagten den Wohnraum des Klägers und fertigte darüber am \n12. Oktober 1992 einen Aktenvermerk, wegen dessen Inhalts auf \nBlatt 17 und 18 der Beiakte Heft 2 Bezug genommen wird.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 21. Oktober 1992 lehnte der Beklagte den \nAntrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht \nalleinstehend. Nach dem Ergebnis der Wohnraumbesichtigung vom \n29. September 1992 sei die Wohnung des Klägers kein \nabgegrenzter Wohnraum (Toilette und Dusche mit Mitbenutzung \ndurch die Brüder), und dem Kläger sei eine selbständige und \nunabhängige Haushaltsführung nicht möglich. Dem Kläger stehe \nkeine eigene Küche zur Verfügung; nach den Angaben des Vaters \nnutze er die Küche der Eltern mit.\n\n8\n\nAm 20. November 1992 erhob der Kläger Widerspruch, mit dem \ner ausführte, er habe in seinen Räumen einen Mikrowellenherd, \neine Kaffeemaschine etc. und sei daher auf die Benutzung der \nKüche seiner Eltern nicht angewiesen. Er habe diese auch nie \nbenutzt. Eine ihm zur Verfügung stehende und komplett \neingerichtete Küche im Kellergeschoß habe der Mitarbeiter des \nBeklagten bei der Wohnraumbesichtigung nicht sehen wollen. Die \nMitbenutzung von Dusche und Toilette durch seine Brüder sei \nfür die Gewährung der Mietbeihilfe unerheblich. Außerdem legte \nder Vater des Klägers auf Anforderung des Beklagten eines \nNachweises über die Versteuerung der Mieteinnahmen aus dem \nJahre 1991 ein Schreiben des Finanzamtes Olpe aus dem Jahre \n1990 vor. Danach käme gemäß der Erklärung des Vaters eine \nVeranlagung zur Einkommenssteuer ab dem Veranlagungszeitraum \n1990 nicht (mehr) in Betracht. Es bräuchten daher in Zukunft \nkeine Steuererklärungen mehr eingereicht zu werden. \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1993 wies die \nBezirksregierung Arnsberg den Widerspruch des Klägers zurück. \nZur Begründung führte sie aus, da die vom Kläger gemieteten \nund bewohnten Räume auf mehrere Etagen des Wohnhauses verteilt \nseien, handele es sich nicht um einen abgegrenzten Wohnraum. \nDie Tatsache, daß die Küche im Kellergeschoß des Hauses im \nRahmen der Wohnraumbesichtigung nicht berücksichtigt worden \nsei, habe keine Auswirkung auf die Ablehnung des Antrages, da \nder Kläger nicht als alleinstehend im Sinne des USG anzusehen \nsei. Außerdem habe der Vater am 29. September 1992 auf \nBefragen mitgeteilt, daß der Kläger seine Mahlzeiten in der \nelterlichen Küche zubereite. Der Einwand in der \nWiderspruchsbegründung, in den Wohnräumen des Klägers befänden \nsich ein Mikrowellenherd sowie eine Kaffeemaschine, sei \nebenfalls unerheblich. Zum Zeitpunkt der Wohnungsbesichtigung \nim September 1992 seien diese Gegenstände nicht vorgefunden \nworden. Eine nachträgliche Einrichtung hiermit sei für die \nBewilligung von Leistungen nach dem USG nicht von \nBedeutung.\n\n10\n\nMit seiner am 22. März 1993 erhobenen Klage hat der Kläger \nergänzend vorgetragen, die Behauptung, sein Vater habe bei der \nWohnungsbesichtigung mitgeteilt, er - der Kläger - bereite in \nder elterlichen Küche seine Mahlzeiten zu, sei falsch. \nMikrowellenherd und Kaffeemaschine hätten sich am Tage der \nBesichtigung ebenfalls in der Wohnung, und zwar im Schrank, \nbefunden. Wie aus der Gewerbeanmeldung vom 28. August 1986 \nersichtlich sei, habe er die drei Räume ab 1. September 1986 \nfür gewerbliche Zimmervermietungen von seinem Vater gemietet \nund ab 1. Juli 1989 für sich allein zum Wohnen genutzt. Die \nToilette und die Dusche seien von den Pensionsgästen und den \nSöhnen des Vaters gleichmäßig genutzt worden.\n\n11\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 21. Oktober 1992 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung A. vom 23. Februar 1993 zu \nverpflichten, ihm eine Mietbeihilfe in Höhe von \n5.760,-- DM für die in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis \nzum 30. Juni 1992 für die Wohnung K. Str. 11 in K. \ngezahlte Miete nach den Vorschriften des \nUnterhaltssicherungsgesetzes zu gewähren.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung seines Antrages hat er den Inhalt seiner \nBescheide im wesentlichen wiederholt.\n\n16\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben.\n\n17\n\nDer Beklagte hat am 25. Januar 1995 Berufung gegen das ihm \nam 2. Januar 1995 zugestellte Urteil eingelegt. Zu deren \nBegründung führt er im wesentlichen aus, er halte es auch \nangesichts der Ausführungen des Klägers und seines Vaters im \nTermin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht für \nglaubhaft, daß zwischen dem Kläger und seinem Vater ein \nMietverhältnis vorgelegen habe. Außerdem wiederholt er seine \nAuffassung, es sei kein Wohnraum im Sinne von § 7 a USG \nvermietet worden.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom \n12. Dezember 1994 zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung \nArnsberg und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das \nhierüber gefertigte Protokoll der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist begründet, denn das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. \n\n25\n\nDer angefochtene Bescheid vom 21. Oktober 1992 ist in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 1993 \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nGewährung einer Mietbeihilfe für den streitbefangenen Zeitraum \nseiner Grundwehrdienstleistung.\n\n26\n\nRechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf \nMietbeihilfe ist § 7 a Unterhaltssicherungsgesetz (USG) in der \nhier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember \n1987 (BGBl. I, S. 2614). Nach den in § 7 a Abs. 1 USG \nnormierten Grundvoraussetzungen erhalten Wehrpflichtige, die \nalleinstehend und Mieter von Wohnraum sind, Mietbeihilfe nach \nMaßgabe der Absätze 2 - 4 (Satz 1). Alleinstehend sind \nWehrpflichtige, die nicht mit Familienangehörigen im engeren \nSinne oder mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 in \neiner Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (Satz 2).\n\n27\n\nDiese Tatbestandsvoraussetzungen waren im maßgeblichen \nZeitpunkt der Wehrdienstleistung nicht sämtlich erfüllt.\n\n28\n\nDie Frage nach dem für die gerichtliche Entscheidung über \ndas Klagebegehren maßgebenden Beurteilungszeitpunkt, d.h. die \nFrage nach dem Zeitpunkt, nach Maßgabe dessen die für die \nPrüfung des Klagebegehrens einschlägige Sach- und Rechtslage \nzu bestimmen ist, ergibt sich nicht aus dem Verfahrensrecht, \nsondern aus dem materiellen Recht. Aus dem Verfahrensrecht \nfolgt für die Situation einer Verpflichtungs- oder \nBescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 VwGO) lediglich, daß einer \nsolchen Klage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der \nKläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen \nAnspruch auf die mit der Klage begehrte Verpflichtung hat. Ob \nein solcher Anspruch besteht, ergibt sich aus dem materiellen \nRecht. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989 - 8 C \n17.87 -, BVerwGE 84, 157 (160).\n\n30\n\nIm Anwendungsbereich des § 7 a Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 \nSatz 1 USG, wonach Unterhaltssicherung (nur) der zur Erfüllung \nder Wehrpflicht einberufene Wehrpflichtige und seine \nFamilienangehörigen erhalten, ist die Sachlage während der \nErfüllung der Wehrpflicht maßgeblich, das ist hier die Zeit \nvom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992, für die auch die \nMietbeihilfe begehrt wird.\n\n31\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte \nMietbeihilfe, weil er während des Wehrdienstes nicht Mieter \nvon Wohnraum gewesen ist.\n\n32\n\nMieter von Wohnraum ist ein Wehrpflichtiger, wenn er mit \ndem Wohnungsvermieter einen schriftlichen oder mündlichen \nMietvertrag abgeschlossen hat und den gemieteten Wohnraum \nselbst nutzt.\n\n33\n\nVgl. so OVG NW, Urteil vom 19. Juni 1990 - 12 A \n993/87 -, in Eichler/ Oestreicher, Kommentar zum \nUnterhaltssicherungsgesetz, 86. Lieferung, Band 3, \n707 a, S. 197 (199).\n\n34\n\nNach § 535 Satz 2 BGB gehört es zum Wesen eines \nMietvertrages, daß der Mieter verpflichtet ist, dem Vermieter \nden vereinbarten Mietzins zu entrichten. Ferner setzt der \nAbschluß eines wirksamen Mietvertrages einen \nRechtsbindungswillen beider Seiten voraus. \n\n35\n\nDer Senat ist nicht davon überzeugt , daß der Kläger und \nsein Vater mit Rechtsbindungswillen eine entgeltliche \nÜberlassung der Räume gewollt haben, die in der \nVertragsurkunde vom 1. September 1986 genannt sind.\n\n36\n\nAuch im Verwaltungsstreitverfahren gibt es eine materielle \nBeweislast des Inhalts, daß ein Beteiligter die Folgen der \nUngewißheit hinsichtlich einer anspruchsbegründenden Tatsache \ngegen sich gelten lassen muß, wenn sie das Gericht trotz \nerschöpfender Ermittlungen von Amts wegen nicht zu beseitigen \nvermag. Dort, wo - wie hier - keine (gesetzlichen) Ausnahmen \nzugelassen sind, darf eine anspruchsbegründende Tatsache nur \nfestgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle die \nÜberzeugung gewonnen hat, daß sie vorliegt.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 3. August 1988 \n- 9 B 257.88 -, Buchholz 412.6 zu § 1 HHG Nr. 28 \n(S. 1).\n\n38\n\nDementsprechend muß sich das Gericht die für seine \nEntscheidung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene \nÜberzeugungsgewißheit, d.i. die volle Überzeugung von der \nWahrheit behaupteter entscheidungserheblicher Tatsachen \nverschaffen. Das Gericht darf dabei keine unerfüllbaren \nBeweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewißheit \nverlangen, sondern es muß sich in tatsächlich zweifelhaften \nFällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von \nGewißheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn \nsie nicht völlig auszuschließen sind.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C \n109.84 -, NVwZ 1985, 658 (659 f.).\n\n40\n\nDie Unerweislichkeit einer Tatsache fällt grundsätzlich zu \nLasten des Beteiligten ins Gewicht, der aus ihr eine ihm \ngünstige Rechtsfolge herleitet. Bei Verpflichtungsklagen geht \nes bei dieser Beweislastverteilung im Zweifel zu Lasten des \nKlägers, wenn die Voraussetzungen für das Bestehen des von ihm \ngeltend gemachten Anspruchs nicht zur Überzeugung des Gerichts \nfestgestellt werden können.\n\n41\n\nvgl. Kopp, Kommentar zur VwGO, 10. Auflage, \n1994, zu § 108, 13 und 14.\n\n42\n\nFür den vorliegenden Fall bedeutet dies: Kann das Gericht \nnicht zu der Überzeugungsgewißheit gelangen, daß sämtliche \nanspruchsbegründenden Tatsachen vorliegen, muß der Kläger als \nmateriell Beweispflichtiger für diese Tatsachen \nunterliegen.\n\n43\n\nBei Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 108 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO) unter Auswertung der Aussagen des Klägers, \nseines verstorbenen Vaters in erster Instanz, der \nZeugenaussagen in der zweiten Instanz sowie des Inhalts der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nverbleiben nach Überzeugung des Senats Zweifel an der \nTatsache, ob der Kläger insbesondere während seines \nWehrdienstes den fraglichen Wohnraum entgeltlich angemietet \nhatte.\n\n44\n\nDiese Zweifel werden auch nach Ausschöpfung der in Betracht \nkommenden Erkenntnismittel (§§ 86, 96, 98, 108 VwGO) nicht \ndurch einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von \nGewißheit zum Schweigen gebracht. \n\n45\n\nDer Senat ist schon nicht davon überzeugt, daß der Kläger \nund sein Vater im Jahre 1986 einen verbindlichen Mietvertrag \nüber die streitgegenständlichen Räume im Erd- und Dachgeschoß \ndes elterlichen Hauses in K. abschließen wollten. Es spricht \nvielmehr vieles dafür, daß es sich bei dem Mietvertrag vom \n1. September 1986 um ein Scheingeschäft im Sinn des § 117 \nAbs. 1 BGB gehandelt hat, der Kläger und sein Vater sich also \neinig darüber waren, daß die mit einem derartigen Vertrag \nnormalerweise intendierten Rechtsfolgen in Wahrheit nicht \neintreten sollten. Gewichtiges Indiz hierfür ist, daß die \nMietzahlungen, die der Kläger nach dem Mietvertrag an sich zu \nentrichten hatte, nicht belegt sind. Weitere Anhaltspunkte \nergeben sich trotz der Vorlage der Mietvertragsurkunde aus den \nvom Kläger angegebenen Gründen des Vertragsschlusses und den \nfestgestellten tatsächlichen Umständen der Wohnverhältnisse, \ndie mit einem als entgeltlich gewollten Mietverhältnis nur \nschwer in Einklang zu bringen sind. \n\n46\n\nEin wesentliches Indiz dafür, daß ernstlich eine \nentgeltliche Überlassung der Räume an den Kläger (jedenfalls \nzur Zeit der Wehrdienstleitung) nicht gewollt war, ist der \nUmstand, daß ein tatsächlicher Fluß von Mietzahlungen nicht \nbelegt ist. \n\n47\n\nDie beiden vom Senat vernommenen Zeugen konnten weder zum \nAbschluß des Mietvertrages zwischen dem Vater und dem Kläger \nnoch dazu, ob es zu Mietzahlungen gekommen ist, etwas \nsagen.\n\n48\n\nZwar hat der Kläger Quittungen des Vaters vom 15. Januar \n1992 und 25. Januar 1993 über die Zahlung eines Betrages in \nHöhe von jeweils 6.240,-- DM als Miete für die Jahre 1991 und \n1992 vorgelegt. Außerdem hatte der zwischenzeitlich \nverstorbene Vater bei seiner erstinstanzlichen \ninformatorischen Anhörung die Zahlung bestätigt.\n\n49\n\nDennoch ist eine tatsächliche Mietzahlung, d.h. eine \nEntgeltlichkeit der Überlassung der streitgegenständlichen \nRäume insbesondere während der Wehrdienstzeit wegen der \nunglaubhaften Darstellungen des Klägers und seines \nverstorbenen Vaters in der erstinstanzlichen Anhörung zu den \nUmständen der Mietpreiszahlung während des Wehrdienstes nicht \nzur Überzeugung des Gerichts dargetan. Nach den \n\"Gewißheitsmaßstäben des praktischen Lebens\" sind diese \nUmstände nicht nachzuvollziehen; die Zweifel konnte der Kläger \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht \nausräumen.\n\n50\n\nÜberweisungsbelege, die die regelmäßige Mietzahlung des \nKlägers belegen könnten, fehlen. Die Darstellungen des Klägers \nund des Vaters zu der baren Zahlungsweise der Miete sind \n(jedenfalls für die Zeit während des Wehrdienstes) nicht \nüberzeugend und zum Teil widersprüchlich. So hat der Kläger \nbei seiner Anhörung durch das erstinstanzliche Gericht \nvorgetragen, die Mietzahlungen seien bar jeweils am Anfang des \nMonats und zwar dann, wenn er sein Geld bekommen habe, \nerfolgt. Demgegenüber hatte der Vater bei seiner Anhörung \nerster Instanz erklärt, das Geld seiner Söhne für diese \nverwaltet und die Miete aus dem für den Kläger bei ihm \nangesammelten Barvermögen abgezweigt zu haben. Konkrete \nAbhebungen bei der Bank habe er damals nicht vorgenommen.\n\n51\n\nDer Widerspruch zwischen der Darstellung des Klägers \n(Zahlung aus dem Sold) und seines Vaters (Abzweig aus \nvorhandenen Barbeständen) liegt auf der Hand. Der Kläger \nkonnte ihn auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nnicht entkräften. Seine Äußerung hierzu nach entsprechendem \nVorhalt, sein Vater habe die Gewalt über sein Konto gehabt und \nhabe über das Konto verfügen können, was ja auch richtig \ngewesen sei, da ihm das Geld zugestanden habe, ist nicht \ngeeignet, den Widerspruch aufzulösen, da nach den \nerstinstanzlichen Angaben des Klägers und seines Vaters die \nMietzahlungen bar und nicht durch konkrete Kontoabhebungen \nerfolgten.\n\n52\n\nDie Erklärung des Vaters zur baren Zahlungsweise der Miete \nist bei einer lebenspraktischen Betrachtungsweise im übrigen \nnicht glaubhaft. Der Vater hat nach seiner erstinstanzlichen \nAussage ein größeres Geldvermögen für den Kläger zur Verfügung \ngehabt, zum Teil als Festgeld, zum Teil bar zu Hause. Aus den \nvorhandenen Barbeständen sollen die Mietzahlungen \"abgezweigt\" \nworden sein. Da der Vater nach eigener Aussage keine konkreten \nAbhebungen bei der Bank vornahm, konnten die Mietzahlungen \nwährend der Wehrdienstzeit in Höhe von insgesamt mehr als \n6.000,-- DM (520,-- DM x 12 Monate) nur aus den vorhandenen \nBargeldbeständen entnommen werden. Der Vater will mithin \ngrößere Bargeldbeträge des Klägers zu Hause angesammelt haben, \naus denen die Mietzahlungen geleistet wurden. Es ist nicht \nverständlich, daß der Vater als (ehemaliger) Geschäftsmann \ndiese Beträge zinslos bar zu Hause aufbewahrt haben wollte, \nstatt sie anzulegen. Letztere, wirtschaftliche Verhaltensweise \nhätte um so eher nahegelegen, als der Vater nach eigenen \nAngaben erster Instanz die geschäftlichen Dinge für seine \nSöhne besorgte, ihr Geld verwaltete und damit eine \nVermögensbetreuungsobliegenheit übernommen hatte. Da der Vater \nauch klägerisches Festgeld verwaltete, hätte es bei \nwirtschaftlicher Betrachtungsweise nahegelegen, das Bargeld, \nwenn es denn zu den monatlichen Mietzahlungen tatsächlich \nhätte zur Verfügung stehen sollen, auf einem Sparbuch oder als \nTermingeld kurzfristig verzinslich anzulegen. Die vom Vater \ngeschilderte Verfahrensweise ist für einen Geschäftsmann weder \nnachvollziehbar noch glaubhaft, so daß der Senat nicht die \nÜberzeugung gewinnen kann, daß das Mietverhältnis jedenfalls \nwährend des Wehrdienstes als entgeltliches gewollt war.\n\n53\n\nAls weiteres Indiz gegen ein ernstlich gewolltes \nMietverhältnis ist die Höhe der angeblich vereinbarten Miete \nzu werten. Die nach der vorgelegten Vertragsurkunde seit 1986 \nzu zahlende Kaltmiete lag bei (380,-- DM/mtl. monatlich : \n47,5 qm Wohnfläche =) 8,-- DM/qm/mtl.. Dies übersteigt \ndeutlich die Miete, die in dem in diesem Zeitpunkt geltenden, \nvom Beklagten vorgelegten Mietspiegel für die Städte O. und \nD. sowie für die Großgemeinde W., der auch für die Gemeinde K. \nanwendbar war, angegeben war. Nach diesem Mietspiegel waren \nfür Wohnungen in vergleichbaren Häusern (Baujahr 1926) Mieten \nvon höchstens 4,60 DM/qm/mtl. zu erzielen. Die 1986 \n(angeblich) vereinbarte Miete erscheint selbst im Hinblick auf \ndie Möblierung der angemieteten Räume überhöht, da die Räume \nüber mehrere Etagen verteilt und unzusammenhängend sind sowie \nsich Toilette und Dusche und auch eine Kochgelegenheit im \nKeller nicht im Alleinbesitz des Klägers befanden. Dieser \nUmstand spricht eher dafür, daß der Kläger nach Aufgabe der \ngewerblichen Zimmervermietung und insbesondere während des \nWehrdienstes keine Miete für selbstgenutzten Wohnraum \nentrichtete.\n\n54\n\nEin weiteres Indiz dafür, daß der Mietvertrag vom \n1. September 1986 ein Scheingeschäft war, sind die \nWohnverhältnisse im Haus K. Straße 11, wie sie sich aus den \nAngaben des Klägers, seiner Mutter und seines Bruders M. in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat sowie aufgrund des \nsonstigen Akteninhalts ergeben. Der Kläger hat erläutert, er \nhabe die drei Räume im elterlichen Haus 1986 angemietet, weil \ner selbständig auf eigenen Füßen habe stehen und sehen wollen, \nob er selbst haushalten könne. Im Vordergrund der \nRaumüberlassung soll die Absicht gestanden haben, in diesen \nRäumlichkeiten die von den Eltern bzw. dem älteren Bruder \naufgegebene Zimmervermietung an Übernachtungsgäste \nfortzusetzen. Die fraglichen Räume in Erd- und Dachgeschoß mit \nvier Betten sind in der Zeit zwischen 1986 und Mitte 1989 \nGästen zur Verfügung gestellt worden, wie sich aus der \nGewerbeanmeldung des Klägers von 1986, seinen eigenen Aussagen \nund denen der Zeugen ergibt. Nach Aussage des Zeugen M. S. \nbewohnte der Kläger in der Zeit zwischen 1986 und der \nBeendigung der Fremdenzimmervermietung 1989 allerdings das \nnicht vom Mietvertrag erfaßte Zimmer im Dachgeschoß hinten \nlinks; diese Darstellung ist glaubhafter als die des Klägers, \ner habe schon zu dieser Zeit das Zimmer vorn rechts bewohnt \nund es nur im Bedarfsfall für Gäste freigemacht. Der Zeuge \nhatte das Zimmer hinten rechts inne, konnte die \nWohnverhältnisse also unmittelbar beobachten; seine Aussage \nist plausibel, weil er dargelegt hat, der Kläger habe - erst - \nnach Aufgabe des Betriebes 1989 aus dem Zimmer vorn rechts die \ndem Gästezimmer dienenden Sachen ausgeräumt und es als Wohn-\n/Schlafzimmer eingerichtet, während das Gästezimmer vorn links \ngeblieben sei wie es war.\nDer in der Übernahme der drei Räume angeblich zum Ausdruck \ngelangende Wunsch des Klägers, sich seine Selbständigkeit zu \nbeweisen, bezog sich also weniger auf die Anmietung eigener \nWohnräume, wozu es sicherlich nicht der Anmietung des \nabgelegenen und insoweit für den Kläger nutzlosen \nAufenthaltsraumes für Gäste im Erdgeschoß bedurft hätte, als \nauf die Fähigkeit, Gästezimmer zu vermieten. Der Senat hat in \nder mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, daß die Art \nund Weise, in der die Vermietung an Gäste erfolgte, nicht mit \ndem vorgetragenen Wunsch des Klägers nach Selbständigkeit in \nEinklang stand; vielmehr drängt sich der Eindruck auf, daß der \nVater tatsächlicher Betreiber der Fremdenzimmervermietung war, \nder Kläger insofern nur vorgeschoben wurde und daher eine \nentgeltliche Anmietung der Pensionsräume durch den Kläger \nnicht ernstlich gewollt war. Der Kläger hat sich um die \nfinanzielle Seite der Betriebsführung, bei der er die gesuchte \nSelbständigkeit in besonderer Weise hätte finden können, in \nkeiner Weise gekümmert. So hat er angegeben, sich für die \nAngemessenheit der vereinbarten Miete, die nach dem vom \nBeklagten vorgelegten damals geltenden Mietspiegel für \nWohnraum deutlich überhöht war, nicht interessiert zu haben. \nDie Zahlungen der Zimmergäste hat nicht er, sondern stets sein \nVater in Empfang genommen. Auch um den Ertrag der Vermietung \nhat er sich nicht gekümmert; dies alles hat sein Vater \nerledigt. Hinzu kommt, daß nach der glaubhaften Zeugenaussage \nder Mutter des Klägers, die bei diesen Verrichtungen zugegen \nwar, sich der Vater morgens um die Pensionsgäste gekümmert, \nalso z. B. das Frühstück bereitet hat. Soweit der Bruder des \nKlägers in seiner Zeugenaussage bekundet hat, die \nFrühstücksvorbereitungen habe der Kläger vor seiner Abfahrt \nzur Arbeitsstelle jeweils selbst besorgt, hat er auf Vorhalt \nder mütterlichen Aussage eingeräumt, dies könne sein, da er zu \ndiesen Zeiten bereits unterwegs gewesen sei. Ferner mußte sich \nder Vater, da der Kläger vollzeitig außer Haus beschäftigt \nwar, um die tagsüber eingehenden Reservierungen, die mangels \nWerbung durch andere Fremdenverkehrsbetriebe im Dorf \nvermittelt wurden, kümmern. Diese gesamten Umstände verleihen \nder Zimmervermietung das Gepräge eines Geschäfts, das durch \nden Vater und nicht durch den Kläger besorgt wurde, der \nallenfalls untergeordnet für die Reinigung der Zimmer \nzuständig war. Dies ist mit dem bekundeten Wunsch des Klägers, \nsich durch die Anmietung der drei Räume auf eigene Füße zu \nstellen, nicht in Einklang zu bringen.\n\n55\n\nUnabhängig hiervon kann der Senat vor dem Hintergrund, daß \ndie Überlassung der Räume im Zusammenhang mit der Fortführung \nder Fremdenpension stand, auch nicht die Überzeugung gewinnen, \ndaß nach Aufgabe der Zimmervermietung im Jahre 1989 zwischen \ndem Kläger und seinem Vater ein entgeltliches Mietverhältnis \nbestand, in dem tatsächlich Mietzahlungen zu erbringen waren. \nWie die Beweisaufnahme ergeben hat, zahlten nämlich die ca. \neineinhalb und vier Jahre jüngeren Brüder des Klägers für ihre \nZimmer im elterlichen Wohnhaus keine Miete. Zwar zahlte der \nältere Bruder H. Miete, er bewohnte aber mit seiner Frau die \nabgeschlossene Wohnung im ersten Obergeschoß des Hauses. Seine \nSituation war mit der des Klägers nicht zu vergleichen, der \ndrei unzusammenhängende Räume ohne eigenes Bad oder WC \ninnehatte. Er stand also nach Aufgabe der Zimmervermietung \nwieder den jüngeren Brüdern näher als dem älteren. Es ist \ndaher auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wieso die \nEltern nur von dem Kläger eine, im übrigen nach dem \nMietspiegel überhöhte Miete für die Überlassung einzelner \nZimmer verlangt haben sollten, nachdem die mit der Übernahme \nder Zimmer verbundenen Erwerbsaussichten nicht mehr bestanden. \n\n56\n\nDie bei der Wohnraumbesichtigung im Oktober 1992 \nvorgefundene Ausstattung der Wohnräume im zweiten Obergeschoß \nist ein weiteres Indiz dagegen, daß der Kläger die betroffenen \nRäume während der Wehrdienstzeit als selbstgenutzten Wohnraum \nentgeltlich angemietet hatte. Unerheblich wäre zwar allein der \nUmstand, daß dort beide Zimmer mit einer Waschgelegenheit \nausgestattet waren, da dies auf die Geschichte des Hauses als \nPensionsbetrieb zurückzuführen ist. Was allerdings ein \nalleinstehender junger Mann in seiner angeblich eigenen \nMietwohnung mit zwei Doppelbetten in zwei seiner nur drei \nWohnräume sollte, ist nicht verständlich.\n\n57\n\nDer Senat vermag die durch die dargelegten Indizien \nbegründeten Zweifel an dem Bestand eines entgeltlichen \nMietverhältnisses über selbstgenutzten Wohnraum während des \nWehrdienstes trotz der Aussagen des Klägers, seines Vaters \nerster Instanz und der Zeugen vor dem erkennenden Gericht \nnicht zu überwinden; der damit fehlende Beweis für diese \nrechtserhebliche Tatsache schlägt zu Lasten des \nanspruchsstellenden Klägers aus.\n\n58\n\nDer Senat weist ergänzend darauf hin, daß selbst für den \nFall, daß dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf \nMietbeihilfe zustünde, dieser jedenfalls nicht ohne weiteres \nauch in der mit dem Klageantrag verfolgten Höhe gerechtfertigt \nist. Nach § 11 Abs. 1 USG in der hier anzuwendenden Fassung \nsind die Leistungen zur Unterhaltssicherung um die \neinkommensteuerpflichtigen Einkünfte des Wehrpflichtigen zu \nkürzen, die er während des Wehrdienstes erhält. In der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger aber \nangegeben, er habe während der Wehrdienstzeit nebenbei \ngearbeitet und dabei Einkünfte erzielt. Die genaue Höhe dieser \nEinkünfte und ihrer Anrechenbarkeit hätte der Beklagte in \neinem anschließenden Bewilligungsverfahren ohnehin noch \nermitteln müssen, falls das erstinstanzliche Urteil, das der \nSache nach lediglich ein Bescheidungsurteil ist, in \nRechtskraft erwachsen wäre.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n60\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben \nsind.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310063","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-10/25-a-695-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"HHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"USG 2020","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"USG 2020","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310063","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310063","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-10/25-a-695-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310063","retrieved":"2026-07-09 03:39:57.617212+00:00"}}