{"status":"available","doknr":"OLD310061","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0210.10B2439.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-10","aktenzeichen":"10 B 2439/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.\n\n3\n\nDer Senat kann offenlassen, ob das Verwaltungsgericht mit Recht angenommen \nhat, der Antragsteller sei nicht ohne sein Verschulden gehindert gewesen, bereits in \ndem ursprünglichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das von \nihm nachträglich eingeholte Gutachten des Sachverständigen für Wasserwirtschaft \nund Bodenmeliorationen Baum vom 3. Juli 1997 vorzulegen, mit der Folge, daß die \nVoraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht vorlägen, unter denen der \nAntragsteller eine Änderung des in jenem ursprünglichen Verfahren ergangenen \nBeschlusses vom 16. Mai 1997 verlangen könnte.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache zu Recht an seinem \nBeschluß vom 16. Mai 1997 festgehalten. Auch unter Berücksichtigung der \nnachträglich vorgetragenen Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 15. April 1997 das private Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug dieser \nOrdnungsverfügung vorerst verschont zu bleiben. Die streitige Ordnungsverfügung \nist nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht nach dem gegenwärtigen \nErkenntnisstand des Senats manches dafür, daß sie sich im Hauptsacheverfahren \nals rechtmäßig erweisen wird.\n\n5\n\nDer Antragsgegner durfte dem Antragsteller voraussichtlich gemäß § 14 OBG \nNW untersagen, sein Grundstück Gemarkung Buldern, Flur 20, Flurstück 105 weiter \naufzufüllen und die dort abgekippten Erdmassen auf dieser Fläche zu verteilen und \ndie Fläche einzuplanieren. Durch die bereits eingeleitete Maßnahme, nämlich das \nAbtragen des Mutterbodens, das Auffüllen der Senken und das beabsichtigte \nanschließende Wiederaufbringen des Mutterbodens, störte der Antragsteller die \nöffentliche Sicherheit. Er verstieß durch sein Vorgehen gegen § 6 Abs. 4 LG NW. \nNach dieser Vorschrift bedürfen alle Eingriffe in Natur und Landschaft grundsätzlich \neiner Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde. Wird ein Eingriff ohne die \nerforderliche Genehmigung begonnen, wird dadurch die öffentliche Sicherheit gestört \nund ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, gemäß § 8 Abs. 2 LG NW, § 12 \nAbs. 2, § 14 Abs. 1 OBG die Fortsetzung der begonnenen Maßnahme zu \nuntersagen. Die formelle Illegalität der begonnenen Maßnahme reicht für diese \nUntersagung aus.\n\n6\n\nDerzeit spricht viel dafür, daß der Antragsteller mit der Planierung seines \nGrundstücks einen Eingriff in Natur und Landschaft beabsichtigt.\n\n7\n\nEingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder der \nNutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das \nLandschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können (§ 4 Abs. 1 LG \nNW). Der Antragsteller beabsichtigt, sowohl die Gestalt als auch die Nutzung seines \nGrundstücks zu ändern. Die Oberfläche des Grundstücks weist 12 Bodenwellen \n(Mulden und Senken) auf, die in etwa von Nord nach Süd verlaufen. Sie sind \nzwischen 75 m und 180 m lang. Der Abstand zwischen den Scheitelpunkten zweier \nWölbungen beträgt etwa 20 bis 25 m. Der Höhenunterschied zwischen den \nHochpunkt einer Wölbung und dem Tiefpunkt einer Senke beträgt bis zu einem \nhalben Meter. Der Antragsteller beabsichtigt, die vorhandenen Senken aufzufüllen \nund das Grundstück dadurch einzuebnen. Das Grundstück verliert dadurch seine \ncharakteristische Gestalt. Ferner ist nicht ausgeschlossen, daß der Antragsteller die \nNutzung der Grundfläche ändert. Die Fläche stellt sich als Grünland dar und wird als \nWeide genutzt. Der Antragsteller schließt nicht aus, daß er das Grundstück, wenn es \neinplaniert ist, als Acker nutzt.\n\n8\n\nDiese Veränderungen der Gestalt und der Nutzung der Grundfläche stellen nach \n§ 4 Abs. 1 LG NW nur dann einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, wenn diese \nVeränderungen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild \nerheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Der Begriff des Eingriffs knüpft \ndamit an Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen an, die \npotentiell geeignet sind, Beeinträchtigungen der genannen Art und des genannten \nAusmaßes hervorzurufen. Der Begriff des Eingriffs setzt hingegen nicht voraus, daß \ndie jeweils konkret in Rede stehende Veränderung solche Beeinträchtigungen auch \ntatsächlich zur Folge hat,\n\n9\n\nvgl. z.B. OVG NW, Urteil vom 4. Juni 1993 - 7 A 3157/91 -, NVwZ-RR 1994, \n645.\n\n10\n\nDie jeweilige Maßnahme ist danach als Eingriff genehmigungspflichtig, wenn sie \nnur geeignet ist, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild \nerheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen. Ob sie derartige Beeinträchtigungen \ntatsächlich herbeiführt, ist hingegen für ihre Genehmigungsfähigkeit von Bedeutung. \nMit Recht hat der Antragsteller im Ortstermin darauf hingewiesen, sein \nGenehmigungsantrag könne nicht mit der potentiellen Eignung der Maßnahme \nbegründet werden, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das \nLandschaftsbild erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen. Im Zusammenhang mit \nder Ordnungsverfügung, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, kommt es \nhierauf indes nicht an.\n\n11\n\nDaß die streitige Maßnahme geeignet ist, Beeinträchtigungen hervorrufen zu \nkönnen, wie sie in § 4 Abs. 1 LG NW beschrieben sind, läßt sich nicht ausschließen. \nDas gilt zunächst für die Wirkung, welche das Einplanieren der Fläche auf das \nLandschaftsbild hat. Das Landschaftsbild im Sinne des § 4 Abs. 1 LG NW wird durch \ndie optischen Eindrücke für einen Betrachter, d.h. für die mit dem Auge \nwahrnehmbaren Zusammenhänge der einzelnen Landschaftselemente bestimmt. Es \nwird beeinträchtigt, wenn es so verändert wird, daß diese Veränderung von einem für \nSchönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen \nDurchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird,\n\n12\n\nvgl. OVG NW, a.a.O. NVwZ-RR 1994, 645 m.w.N..\n\n13\n\nDer Landschaftsbereich, dem das Grundstück des Antragstellers zugehört, ist als \nKulturlandschaft geprägt. Bestimmend sind die weiten ebenen Ackerflächen östlich \nund nordöstlich seines Grundstücks, in die vereinzelt landwirtschaftliche \nBetriebsgebäude eingestreut sind. Deutlich bemerkbar macht sich die \nBundesautobahn A 43, deren Trasse nordwestlich des Grundstücks verläuft. Die \nFlächen in Richtung auf die Autobahn stellen sich inzwischen ebenfalls als flacher \nAcker dar, nachdem die Bodenwellen, die sich vom Grundstück des Antragstellers \naus früher bis zur Autobahn erstreckten, einschließlich eines darin eingebetteten \nSchilfstreifens in jüngster Zeit entfernt worden sind. Geprägt wird das \nLandschaftsbild auch durch den Gehölzstreifen, der im Süden an das Grundstück \ndes Antragstellers grenzt. In dieser eher eintönigen, durch flache Acker geprägten \nKulturlandschaft stellt das bewegte Grünland auf dem Grundstück des Antragstellers \nein belebendes Element dar. Würde das Grundstück eingeebnet und zu Ackerland \numgenutzt, würde der Landschaft ein gliederndes Element genommen und sie in \nihrer jetzt noch vorhandenen Vielfalt beeinträchtigt. \n\n14\n\nNicht auszuschließen ist ferner, daß die streitige Maßnahme eine \nBeeinträchtigung des Naturhaushalts bewirken kann. Der Begriff des Naturhaushalts \numfaßt das komplexe Wirkungsgefüge aller natürlichen Faktoren wie Boden, Wasser, \nLuft, Klima, Pflanzen- und Tierwelt. Zwischen diesen Faktoren bestehen vielfältige \nWechselwirkungen. Naturhaushalt bezeichnet danach eine Vielzahl verschiedenster \nmiteinander in Beziehung stehender und sich gegenseitig beeinflussender \nÖkosysteme. Beeinträchtigt wird der Naturhaushalt durch jede Veränderung, die \nseine Leistungsfähigkeit (Funktionsfähigkeit) nicht nur unerheblich mindert. Eine \nsolche Veränderung, die die Leistungsfähigkeit herabsetzt, ist immer dann \nanzunehmen, wenn die den Naturhaushalt konkret ausmachenden einzelnen \nÖkosysteme im Hinblick auf die in ihnen ablaufenden physikalischen, chemischen \nund biologischen Prozesse durch menschliche Einwirkung nennenswert nachteilig \nbeeinflußt werden,\n\n15\n\nvgl. auch insoweit OVG NW, a.a.O., NVwZ-RR 1994, 645 m.w.N..\n\n16\n\nDer Umbruch von Grünland kann in der beschriebenen Weise die \nWirkungszusammenhänge im Naturhaushalt negativ verändern. Die ganzjährige \ngeschlossene Pflanzendecke bietet Schutz gegen Bodenerosion durch Wasser und \nWind. Wild lebende Pflanzen und Tiere finden günstigere Lebensbedingungen als \nbeispielsweise in Ackerland.\n\n17\n\nAuch wenn an sich die Tatbestandsvoraussetzungen eines Eingriffs im Sinne von \n§ 4 Abs. 1 LG NW erfüllt sind, kann sich aus § 4 Abs. 3 LG NW ergeben, daß die \nstreitige Maßnahme dennoch nicht als Eingriff zu gelten hat. Kraft gesetzlicher \nFiktion gelten nicht als Eingriff die ordnungsgemäße landwirtschaftliche \nBodennutzung (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 LG NW). Die Landwirtschaftsklausel räumt der \nLandwirtschaft nicht ein allgemeines Privileg für eine möglichst unbeschränkte, \nrationelle und ökonomische Betriebsweise ein. Sie befreit nur einen Teilbereich der \nLandwirtschaft, nämlich die Bodennutzung, von gewissen Schranken. Sie stellt die \n\"tägliche Wirtschaftsweise\" des Landwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen \nfrei,\n\n18\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 1983 - 4 C 76.80 - BRS 40 \nNr. 240.\n\n19\n\nHierzu gehören z.B. Bodenbearbeitung durch Pflügen und Eggen, Säen und \nPflanzen, Einbringen von Dünger, Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln und \nErntearbeiten. Nicht zur Bodennutzung zählen dagegen solche Maßnahmen, die mit \nder Gewinnung von Agrarprodukten nur in mittelbarem Zusammenhang stehen oder \ndie die Bodennutzung vorbereiten sollen, wie beispielsweise \nGeländeplanierungen,\n\n20\n\nvgl. Emig, Umwandlung von Brache in landwirtschaftlich genutzte Fläche - Ein \nEingriff in Natur und Landschaft nach § 8 des Bundesnaturschutzgesetzes ?, \nNuR 1988, 178, 181.\n\n21\n\nVeränderungen der Form und Gestalt von Grundflächen, die eine \nlandwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen bzw. wirtschaftlich sinnvoll gestalten \nsollen, werden von der Privilegierung einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen \nBodennutzung nicht erfaßt,\n\n22\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 14. April 1988 - 4 B 55.88 - BRS 48 \nNr. 207 zur geplanten Anhebung einer Grünlandfläche um etwa 20 cm zur \nVerbesserung der landwirtschaftlichen Nutzung (Befahren mit modernen \nErntemaschinen); ferner: OVG NW, Beschluß vom 17. Februar 1994 \n- 10 B 350/94 -.\n\n23\n\nDanach ist jedenfalls das Verfüllen der Bodensenken mit dem Ziel, die \nGrundfläche einzuplanieren, um sie mit modernen landwirtschaftlichem Gerät \nbefahren zu können, von der Landwirtschaftsklausel des § 4 Abs. 3 Nr. 1 LG NW \nnicht mehr gedeckt. Von diesem landwirtschaftlichen Privileg nicht erfaßt werden \ndürfte darüber hinaus der Wechsel zwischen Ackerland und Grünland, wenn er nicht \nzu der üblichen wechselnden Bewirtschaftung einer Fläche gehört, sondern wenn \nbisheriges Dauergrünland in Ackerland umgewandelt werden soll.\n\n24\n\nDanach spricht alles für eine Genehmigungspflichtigkeit der streitigen \nMaßnahme. Ihre auf formelle Illegalität gestützte Untersagung dürfte \nermessensfehlerfrei sein. Auf die Genehmigungsfähigkeit des Eingriffs kam es in \ndiesem Zusammenhang nicht an. Eine auf formelle Illegalität gestützte Untersagung \nkann allenfalls dann ermessensfehlerhaft sein, wenn die Voraussetzungen für eine \nGenehmigung so offensichtlich vorliegen, daß die Behörde, statt die \ngenehmigungspflichtige Tätigkeit zu untersagen, eine Genehmigung erteilen könnte. \nEin solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.\n\n25\n\nSpricht danach derzeit mehr für die Rechtmäßigkeit der streitigen \nOrdnungsverfügung als für ihre Rechtswidrigkeit, drängt sich als Ergebnis der \nAbwägung auf, dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung den \nVorrang einzuräumen. An der Stillegung der begonnenen Arbeit besteht ein \nüberwiegendes öffentliches Interesse. Könnte der Antragsteller sie fortsetzen, führte \ndies zu einem endgültigen Eingriff in Natur und Landschaft, der auch dann nicht \nmehr rückgängig gemacht werden könnte, wenn sich im Hauptsacheverfahren die \nRechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung herausstellt und darüber hinaus die \ngenehmigungspflichtigen Arbeiten nicht genehmigungsfähig sein sollten.\n\n26\n\nAus dem selben Grund kann der Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Mit ihm \nbegehrt der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die der \nAntragsgegner verpflichtet werden soll, die beantragte Genehmigung für die \nAuffüllung des Grundstücks zur Beseitigung von Bodenunebenheiten vorläufig zu \nerteilen. Damit würde die Hauptsache in einer Weise vorweggenommen, die sich \nauch dann nicht mehr rückgängig machen ließe, wenn sich im Hauptsacheverfahren \nherausstellen sollte, daß der Antragsteller keinen Anspruch auf die Genehmigung \nhat. Auf einer im Sachverhalt derart ungesicherten Grundlage, wie sie sich derzeit für \ndie Genehmigungsfähigkeit des Eingriffs ergibt, kann eine einstweilige Anordnung \nnicht ergehen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwerts auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n28\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310061","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-10/10-b-2439-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310061","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310061","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-10/10-b-2439-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310061","retrieved":"2026-07-09 03:39:57.435499+00:00"}}