{"status":"available","doknr":"OLD310072","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0209.6A5009.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-09","aktenzeichen":"6 A 5009/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \ndas Verfahren in beiden Rechtszügen (1 K 2064/90 VG Aachen) auf 5.704,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger steht als Realschullehrer im Dienst des \nbeklagten Landes. \n\n4\n\nAm 30. Januar 19 bat er den Regierungspräsidenten \num die Genehmigung einer Sanatoriumskur für seine Ehefrau und \nseine beiden Töchter M. und A. . Er nahm Bezug auf \nAtteste der Kinderärztin E. , die für die beiden Töchter \neine Kur im Mittelgebirgsklima, z.B. Sanatorium E. H. , \nK. , befürwortete, und ein Attest des Arztes für \nAllgemeinmedizin Dr. J. , der bei der Ehefrau des Klägers \neine Kurmaßnahme, z.B. im Kursanatorium K. , \nbefürwortete. Das Gesundheitsamt des Kreises A. \nbezeichnete jeweils eine vierwöchige Sanatoriumsbehandlung in \n\"K. , E. H. \" als dringend notwendig und \nerfolgversprechend. \n\n5\n\nDurch Bescheid vom 15. März 19 erkannte der \nRegierungspräsident die Notwendigkeit einer \nSanatoriumsbehandlung von 28 Tagen im E. H. , \nK. , an. Er belehrte den Kläger über die Voraussetzungen \ndes § 6 Abs. 3 der Beihilfenverordnung (BVO) und forderte ihn \nauf, dem späteren Beihilfeantrag einen entsprechenden Nachweis \nsowie den ärztlichen Schlußbericht beizufügen. Er forderte den \nKläger außerdem auf, sich anhand des der Festsetzungsstelle \nvorliegenden Verzeichnisses der nach § 6 BVO anerkannten \nSanatorien vor einer endgültigen Zusage gegenüber dem \nausgewählten Sanatorium zu vergewissern, daß es die \nerforderliche staatliche Anerkennung besitze. \n\n6\n\nMit weiterem Schreiben vom 24. April 19 bat der Kläger um \neinen Vorschuß auf die zu erwartende Beihilfe und fügte \nBescheinigungen der \"E. H. GmbH Kurklinik und \nKneippkurhotel\" in K. über den Tagessatz bei. Alsdann \nbewilligte der Regierungspräsident eine Abschlagszahlung \nin Höhe von 5.000,-- DM. \n\n7\n\nDer Kläger beantragte mit Antrag vom 28. Juli 19 die \nGewährung von Beihilfe für die ihm entstandenen Aufwendungen. \nEr legte drei als \"Sanatoriumsbericht\" bezeichnete Schreiben \neines Dr. H. aus K. vom 26. Juli 19 vor. Im \nFalle der Ehefrau des Klägers und der Tochter A. führte \nDr. H. aus, die Personen hätten sich während einer \nSanatoriumskur vom 1. bis 26. Juli 19 im Eifelsanatorium \nK. in seiner kurärztlichen Behandlung befunden. Im \nFalle der Tochter M. bemerkte Dr. H. , sie sei \nvom 1. bis 26. Juli 19 im Eifelsanatorium K. während \neiner vierwöchigen Kurbehandlung in seiner ärztlichen \nBetreuung gewesen. \n\n8\n\nNach einem zur Verwaltungsakte gereichten \n\"Informationsblatt über die Indikation für Leistungsträger\" \nder E. H. GmbH handelt es sich um eine nach § 30 der \nGewerbeordnung konzessionierte Privatkrankenanstalt. Weiter \nist ausgeführt: \"Das Haus umfaßt 100 Betten, von denen 40 \nBetten für den klinischen Bereich zur Verfügung stehen und 60 \nBetten für das Kneippkurhotel. In einem weiteren von der \nE. H. GmbH ausgegebenen Blatt heißt es: \"Die \nKombination Kurhotel und Privatklinik vermittelt dem Patienten \nden Eindruck eines Erholungsurlaubes und nicht den eines \nKrankenhausaufenthaltes... Die Einrichtungen des Kurhotels \nsind selbstverständlich auch nutzbar durch die Patienten der \nPrivatklinik sowie deren Begleitpersonen.\" In einem weiteren \nFaltblatt beschreibt sich die Einrichtung wie folgt: \"Die \nKurklinik ist genehmigt nach § 30 der Gewerbeordnung und steht \nunter Leitung des Arztes für innere Medizin und Kurarztes \nHerrn Dr. B. ,... Das Hotel verfügt über 100 Betten, \nbehaglich eingerichtete Zimmer, die dem Gast auf Wunsch allen \nKomfort bieten... Großzügige Räumlichkeiten unseres Hauses \nsind für Seminare und Konferenzen bis zu 100 Personen \ngeeignet.\"\n\n9\n\nDer Kläger legte eine Bescheinigung der E. H. GmbH \nvom 20. August 19 vor, wonach Herr Dr. H. als \nUrlaubsvertretung für den Kur- und Sanatoriumsarzt Dr. \nB. die Behandlung der Angehörigen übernommen habe. Die \nBadekur habe vom 1. bis 26. Juli 19 gedauert. Gegenüber dem \nRegierungspräsidenten führte die E. H. GmbH mit \nSchreiben vom 28. August 19 aus, man sei davon ausgegangen, \ndaß die Ehefrau des Klägers eine offene Badekur mache, weil \nsie bei der Anreise keine Unterlagen vorgelegt und nichts von \neiner Sanatoriumskur gesagt habe. Wenn bekannt gewesen wäre, \ndaß es um eine stationäre Heilbehandlung gehe, hätte man \ndarauf bestanden, daß sich die Ehefrau des Klägers Dr. F. \nvorgestellt hätte. Beigefügt war eine Bescheinigung vom \n28. August 19 , wonach Herr Dr. B. in der Zeit vom 2. \nbis 13. Juli 19 urlaubsabwesend gewesen sei und für \nstationäre Heil- und Sanatoriumsbehandlungen von Herrn Dr. \nF. vertreten worden sei. Patienten mit offenen Badekuren \nhätten während der Urlaubsabwesenheit Herrn Dr. H. \nkonsultieren können. \n\n10\n\nDer Regierungspräsident bewilligte durch Bescheid vom \n20. September 19 eine Beihilfe von 1.278,-- DM und forderte \nmit Blick auf den Abschlag in Höhe von 5.000,-- DM einen \nBetrag von 3.722,-- DM zurück. Er begründete seine \nEntscheidung damit, die Familienangehörigen hätten eine offene \nBadekur und nicht - wie genehmigt - eine Sanatoriumskur \ndurchgeführt. Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, \nKurtaxe und Beförderungskosten könnten nicht als beihilfefähig \nanerkannt werden. Der noch offenstehende Betrag der gewährten \nAbschlagszahlung sei zurückzuzahlen. Sofern in den Jahren 19\nund 19 ebenfalls eine offene Badekur statt der damals \ngenehmigten Sanatoriumsbehandlung im E. H. \ndurchgeführt worden sein sollte, bestehe ausnahmsweise die \nBereitschaft, auf die Rückforderung der hierzu zu Unrecht \ngewährten Beihilfe zu verzichten. \n\n11\n\nMit seinem Widerspruch bezog sich der Kläger auf eine \nBescheinigung der E. H. GmbH vom 13. August 19 , der \nzufolge Herr Dr. H. als Urlaubsvertretung für Herrn Dr. \nB. die Behandlung von Herrn und Frau H. \nübernommen habe. Der Kläger zog daraus den Schluß, seine \nAngehörigen hätten sich einer Sanatoriumsbehandlung \nunterzogen, bei der der Leitende Arzt von Herrn Dr. H. \nvertreten worden sei. \n\n12\n\nMit einem Schreiben vom 6. November 19 machte die \nE. H. GmbH darauf aufmerksam, daß es sich bei ihr \nnicht nur um eine Kur- und Privatklinik, sondern auch um ein \nHotel handele. Bei den stationären Heilbehandlungen erfolge \ndie Betreuung durch Herrn Dr. B. und eine im Haus \nangestellte Assistenzärztin. Die Vertretung im Urlaubsfall sei \ndurch Herrn Dr. F. gesichert. Die Behandlung offener \nBadekuren übernehme ausschließlich Herr Dr. B. . Hier \nseien im Vertretungsfall Herr Dr. H. oder Herr Dr. \nN. zuständig. \n\n13\n\nDer Regierungspräsident wies den Widerspruch durch \nBescheid vom 19. November 19 zurück, weil sich die \nFamilienangehörigen des Klägers einer offenen Badekur \nunterzogen hätten, die nicht genehmigt worden sei. Somit seien \nnur die Kosten für ärztliche Behandlung, Arzneimittel und \nHeilbehandlungen beihilfefähig. Die Rückforderung der noch \noffenstehenden Abschlagszahlung wurde unter Hinweis auf § 12 \nAbs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes begründet. \n\n14\n\nDer Kläger hat am 28. Dezember 1990 Klage erhoben mit dem \nZiel, daß der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom \n20. September 19 verpflichtet werde, weitere Beihilfe in \nHöhe von 5.704,39 DM zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat \ndurch Beschluß vom 8. August 19 das Verfahren, soweit es die \nRückforderung einer abschlagsweise gezahlten Beihilfe \nbetrifft, zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung unter \ndem Aktenzeichen 1 K 1160/91 abgetrennt. \n\n15\n\nDer Kläger hat zur Begründung seiner Klage im vorliegenden \nAusgangsverfahrens - 1 K 2064/90 - vorgetragen, der ärztliche \nLeiter des Sanatoriums sei durch Herrn Dr. H. vertreten \nworden, der früher Leiter des Sanatoriums gewesen sei. Seine \nEhefrau habe unter gleichen Voraussetzungen bereits in der \nVergangenheit Sanatoriumsaufenthalte im E. H. \ndurchgeführt, die vom Beklagten anerkannt und abgerechnet \nworden seien. Seine Angehörigen hätten sich im April 19 im \nE. H. wegen einer Sanatoriumskur angemeldet und \nBescheinigungen über den entsprechenden Tagessatz erhalten. \nAuf diesen Bescheinigungen beruhe die vom Beklagten gewährte \nAbschlagszahlung. Seiner Ehefrau sei bekannt geworden, daß \nHerr Dr. B. in Urlaub und deshalb Herr Dr. H. \nzuständig sei. Dr. H. habe ständig zur Verfügung \ngestanden. Die Aussage des Zeugen Dr. B. sei, was die \nVertretungsregelung betreffe, falsch. Insoweit werde erneut \nauf die Bescheinigung der E. H. GmbH vom 13. August 19 \nund ein Schreiben des Herrn Dr. B. vom 23. Oktober 19 \nverwiesen, in dem dieser ausführe, Herr Dr. H. sei auch \nberechtigt, Sanatoriumskuren durchzuführen. \n\n16\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n17\n\ndas beklagte Land zu verpflichten, \nzu einem Sanatoriumsaufenthalt seiner \nEhefrau und seiner beiden Töchter vom \n1. bis 26. Juli 19 im \"E. H. \" \nin K. eine Beihilfe zu gewähren. \n\n18\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr hat sich auf die Begründung der Bescheide bezogen und ein \nSchreiben der E. H. GmbH vom 4. Februar 19 sowie ein \nSchreiben des Herrn Dr. H. vom 26. Februar 19 \nvorgelegt. Er hat ergänzend vorgetragen, die ihm vorgelegte \nBescheinigung über den Pensionspreis enthalte keine Hinweise \nauf eine Sanatoriumsbehandlung. \n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über die näheren \nUmstände des Aufenthaltes der Familienangehörigen des Klägers \nim E. H. durch Einholung einer schriftlichen Auskunft \nder E. H. GmbH und Vernehmung der Zeugen Dr. \nH. , Dr. B. , I. H. , A. und \nF. sowie durch Einholung einer Auskunft des \nGesundheitsamts B. . Es hat sodann die Klage abgewiesen \nmit der Begründung, der Kläger könne keine weitere Beihilfe \nbeanspruchen, weil es sich um keine Sanatoriumsbehandlung \nhandele. Die Angehörigen des Klägers seien nicht unter der \nVerantwortung des Leitenden Arztes behandelt worden. Diese \nFunktion habe allein Herr Dr. B. und als sein Vertreter \nHerr Dr. F. erfüllt, was die Beweisaufnahme ergeben habe. \nDaß die Ehefrau des Klägers gemeint habe, Herr Dr. H. \nsei zur Vertretung des Dr. B. befugt, reiche nicht aus. \nAus einer jahrelangen fehlerhaften Praxis bei der Abrechnung \nfrüherer Maßnahmen folge kein Anspruch auf Wiederholung des \nFehlers.\n\n22\n\nDer Kläger hat gegen das am 24. Juni 1996 zugestellte \nUrteil am 19. Juli 1996 Berufung eingelegt und trägt zu deren \nBegründung mit Schriftsatz vom 19. September 19 im \nParallelverfahren 1 K 1160/91 VG A. /6 A 3812/96 OVG NW \nvor, Herr Dr. H. sei der von dem Leitenden Arzt \nbestimmte Mitarbeiter im Sinne von § 6 Abs. 3 BVO gewesen. \nDies folge aus der Bescheinigung des Herrn Dr. B. vom \n23. Oktober 19 , der bei wohlwollender Würdigung abweichend \nausgesagt habe, weil sein Erinnerungsvermögen beeinträchtigt \nsei. Der Beklagte habe im übrigen in der Vergangenheit und \ndurch den Bescheid vom 15. März 19 die Behandlung bei der \nE. H. GmbH als Sanatoriumsbehandlung anerkannt. Der \nKläger beantragt die Beiladung der E. H. GmbH und der \nHerren Dres. B. und H. , weil die Beizuladenden \nfür den entstandenen Schaden aufkommen müßten, falls die \nvorliegende Klage erfolglos bleibe. \n\n23\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Beklagten unter Änderung des \nBescheides des Regierungspräsidenten \nvom 20. September 19 sowie des \nWiderspruchsbescheides vom 19. November \n19 zu verpflichten, ihm weitere \nBeihilfe für den Sanatoriumsaufenthalt \nseiner Ehefrau und seiner beiden \nTöchter vom 1. bis zum 26. Juli 19 zu \ngewähren.\n\n25\n\nDie Beteiligten sind durch gerichtliche Verfügung vom \n22. Dezember 1997 auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach \n§ 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen \nworden. \n\n26\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Dem Senat \nliegt ferner die das Parallelverfahren betreffende \nGerichtsakte 6 A 3812/96 mit der dazu vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsakte vor. \n\n27\n\nII.\n\n28\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 130a VwGO durch Beschluß über \ndie Berufung, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. \n\n29\n\nDer Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Aufwendungen \nfür Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe und Beförderung als \nbeihilfefähig anzuerkennen, die dem Kläger im Zusammenhang mit \ndem Aufenthalt seiner Familienangehörigen im E. H. in \nder Zeit vom 1. bis 26. Juli 19 erwachsen sind. Das \nBeihilfebegehren beurteilt sich nach der Beihilfenverordnung \nvom 27. März 1975 (GV NW 332) in der Fassung der 8. \nÄnderungsverordnung vom 9. Februar 1990 (GV NW 118). Die \nBeihilfefähigkeit eines Sanatoriumsaufenthaltes richtet sich \nnach § 6 BVO. Beihilfefähige Aufwendungen im Sinne von § 6 BVO \nsind dem Kläger aus dem streitigen Anlaß nicht entstanden, \nweil es sich bei der E. H. GmbH nicht um ein \nSanatorium im Sinne von § 6 Abs. 3 BVO handelt. Ein Sanatorium \nim Sinne dieser Vorschriften ist eine Krankenanstalt, \n\n30\n\n1. die besondere Heilbehandlungen \n(z.B. mit den Mitteln der \nphysikalischen Therapie - Bäder, \nBestrahlungen usw. - oder durch \nbesondere Formen der Ernährung) \ndurchführt und die dafür \nerforderlichen Einrichtungen und \nPflegepersonen besitzt,\n\n31\n\n2. in der die Behandlung durch \neinen dafür vorgebildeten Arzt \ngeregelt und überwacht wird und\n\n32\n\n3. die der Aufsicht des \nzuständigen Gesundheitsamtes \nuntersteht (§ 47 der \nDurchführungsverordnung zum Gesetz \nüber die Vereinheitlichung des \nGesundheitswesens vom 30. März 1935 \n- Reichsministerialblatt Seite \n327 -).\n\n33\n\nDer Senat hat es in seiner ständigen Rechtsprechung als \nwesentliches Charakteristikum einer Krankenanstalt angesehen, \ndaß die Anstalt nur solchen Personen offensteht, die vom \närztlichen Standpunkt aus einer Behandlung in der Anstalt \nbedürfen, wo sie unter ständiger ärztlicher Überwachung stehen \nund vom Arzt selbst und nach seinen Weisungen behandelt werden \nund ihre Lebensweise medizinisch begründeten Beschränkungen \nunterworfen ist. \n\n34\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n27. September 1991 - 6 A 1118/90 - \nRecht im Amt 1993, 42.\n\n35\n\nDie E. H. GmbH bezeichnet sich selbst als \"Kurklinik \nund Kneippkurhotel\". Es handelt sich um ein Haus mit 100 \nBetten, von denen 40 Betten für den klinischen Bereich zur \nVerfügung stehen und 60 Betten für das Kneippkurhotel. Von \neiner strikten räumlichen Trennung ist nicht die Rede. \nVielmehr wird in einem Faltblatt pauschal ausgeführt, das \nHotel verfüge über 100 Betten, behaglich eingerichtete Zimmer. \nGroßzügige Räumlichkeiten des Hauses seien für Seminare und \nKonferenzen bis zu 100 Personen geeignet. Damit sind die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 3 BVO in der hier maßgebenden \nFassung nicht erfüllt. \n\n36\n\nDer Kläger kann weitere Beihilfe für einen \nSanatoriumsaufenthalt außerdem deshalb nicht beanspruchen, \nweil er auch sonst nicht im Ansatz den Nachweis dafür geführt \nhat, daß sich seine Familienangehörigen in der Zeit vom 1. bis \n26. Juli 19 einer Sanatoriumsbehandlung unterzogen hätten. \nDie E. H. GmbH hat nach den zur Verwaltungsakte \ngereichten Rechnungen vom 26. Juli 19 jeweils einen \nPensionspreis berechnet, der nicht auf eine \nSanatoriumsbehandlung deutet. Die ärztlichen Schlußberichte, \nzu deren Vorlage der Kläger mit dem Anerkennungsbescheid vom \n15. März 19 aufgefordert worden ist, fehlen. Die von Herrn \nDr. H. erstellten Sanatoriumsberichte vom 26. Juli 19 \nbelegen nicht, daß sich die Familienangehörigen des Klägers \nunter seiner Verantwortung einer Sanatoriumsbehandlung bei der \nE. H. GmbH unterzogen haben. Dr. H. bemerkt im \nFalle der Ehefrau des Klägers und der Tochter A. , sie \nhätten in seiner \"kurärztlichen Behandlung\" gestanden. Dies \nspricht dafür, daß Dr. H. in eigener Verantwortung und \nnicht als Organ oder Erfüllungsgehilfe der E. H. GmbH \ntätig wurde, und zwar im Hinblick auf eine Heilkur im Sinne \nvon § 7 BVO. Hinsichtlich der Tochter M. heißt es dazu, \nsie sei vom 1. bis 26. Juli 19 im Eifelsanatorium K. \nwährend einer vierwöchigen Kurbehandlung in seiner - des Dr. \nH. - ärztlichen Betreuung gewesen. \n\n37\n\nDie dem Kläger erwachsenen Aufwendungen sind nicht als Teil \neiner Heilkur (§ 7 BVO) beihilfefähig. Die nach § 7 Abs. 1 \nSatz 1 BVO erforderliche vorherige Anerkennung einer \nderartigen Heilmaßnahme fehlt. Erörterungen dazu, ob \nausnahmsweise vom Erfordernis vorheriger Anerkennung abgesehen \nwerden kann, erübrigen sich, weil nach den amtsärztlichen \nBescheinigungen vom 9. März 19 gerade die \nSanatoriumsbehandlung als dringend notwendig und \nerfolgversprechend bezeichnet worden ist und diese Behandlung \nnicht durch eine Heilkur ersetzbar sei. Dies stellt die \nEignung einer alternativ durchgeführten Heilkur in Frage. \n\n38\n\nDer vom Kläger verfolgte Erfüllungsanspruch läßt sich nicht \nunabhängig vom Beihilferecht damit rechtfertigen, daß der \nRegierungspräsident mit dem Bescheid vom 15. März 19 \nausdrücklich eine Sanatoriumsbehandlung im E. H. als \nnotwendig anerkannt hat. Die weiteren Ausführungen im \nAnerkennungsbescheid vom 15. März 19 machen deutlich, daß \nder Regierungspräsident insoweit lediglich dem Antrag \ndes Klägers und der Empfehlung des Amtsarztes gefolgt ist. Der \nKläger ist ausdrücklich unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 BVO \naufgefordert worden, den Nachweis dafür zu erbringen, daß es \nsich um eine Krankenanstalt im Sinne der Vorschrift handelt. \n\n39\n\nEine dem Kläger günstigere Entscheidung läßt sich nicht \ndamit begründen, daß der Regierungspräsident unter \ngleichartigen Verhältnissen in zurückliegenden Zeiträumen \nBeihilfe gewährt und keine Veranlassung gesehen hat, den \nKläger vor Beginn der Maßnahme auf mögliche Bedenken \nhinzuweisen. Derartige Bedenken hätten möglicherweise \naufkommen können, weil sich die E. H. GmbH in den vom \nKläger vorgelegten Bescheinigungen als \"Kurklinik und \nKneippkurhotel\" ausgewiesen hat. Dies trägt aber keinen \nErfüllungsanspruch, sondern allenfalls einen Anspruch wegen \nVerletzung der Fürsorgepflicht, der nicht Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens ist.\n\n40\n\nDem Antrag des Klägers, die E. H. GmbH sowie die \nHerren Dres. H. und B. beizuladen, ist nicht zu \nfolgen. Ein Fall der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 \nVwGO liegt nicht vor, weil die genannten Personen nicht an dem \nstreitigen Rechtsverhältnis beteiligt sind. Eine Beiladung \ngemäß § 65 Abs. 1 VwGO erscheint dem Senat nicht opportun, \nweil die rechtlichen Interessen der Genannten durch die \nvorliegende Entscheidung kaum berührt werden. Im Hinblick auf \ndie beiden zentralen rechtlichen Erwägungen, die jeweils für \nsich gesehen die Klageabweisung tragen, hat der Kläger keine \nmögliche Verletzung von Pflichten durch die Genannten \naufgezeigt. Im Vordergrund seines Vorbringens steht, sie \nhätten ihn nicht ausreichend darüber informiert, um welche Art \nKuraufenthalt es gehe und wie die Vertretung des Leitenden \nArztes geregelt gewesen sei. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die \nRevision wird nicht zugelassen, weil weder die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes gegeben sind. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 13 \nAbs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert \nbeträgt 5.704,-- DM, weil der Kläger im Wege des \nVerpflichtungsbegehrens über die ihm bereits erbrachte \nfinanzielle Leistung in Höhe von 5.000,-- DM weitere Beihilfe \nin Höhe von 1.982,39 DM begehrt. Auf der Grundlage des \nBescheides vom 20. September 19 sind bislang 1.278,-- DM \nbewilligt, so daß es um die abschließende Bewilligung von \nBeihilfe in Höhe der anteiligen Abschlagszahlungen von \n3.722,-- DM und um eine Mehrbewilligung von 1.982,39 DM geht. \nEine Aufspaltung des erstinstanzlichen Streitwerts für die \nZeit bis zur Verfahrenstrennung ist nicht gerechtfertigt, weil \nbis zu diesem Zeitpunkt der in dem Bescheid ausgewiesenen \nRückforderung von 3.722,-- DM keine selbständige Bedeutung \nzukam. \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310072","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-09/6-a-5009-97","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310072","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310072","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-09/6-a-5009-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310072","retrieved":"2026-07-09 03:39:58.398655+00:00"}}