{"status":"available","doknr":"OLD310074","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0209.2A6899.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-09","aktenzeichen":"2 A 6899/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1955, 1973 und 1978 in Kasachstan geborenen Kläger \nbeantragten unter dem 10. Juli 1991 ihre Aufnahme als \nAussiedler. Mit Bescheid vom 7. Oktober 1992 lehnte das \nBundesverwaltungsamt die Anträge ab. Den unter dem 10. Januar \n1993 erhobenen Widerspruch der Kläger wies das \nBundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1993 \nzurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 15. Mai 1993 Herrn \nK. A. zugestellt, dem die Kläger unter dem \n10. Januar 1993 eine \"Vollmacht für die Durchführung des \nAussiedleraufnahmeverfahrens nach den §§ 27, 28 \nBundesvertriebenengesetz (BVFG)\" erteilt hatten. Der \nWiderspruchsbescheid ist an die Klägerin zu 1. adressiert. Im \nBetreff sind wie auch im Betreff des an den Bevollmächtigten \ngerichteten Anschreibens alle Kläger genannt.\n\n3\n\nAm 17. Juni 1993 haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben \nvorgetragen: Die Klage sei auf jeden Fall zulässig, da die \nVollmacht nicht für die Zustellung gegolten habe.\n\n4\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 7. Oktober 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 10. Mai 1993 \nzu verpflichten, den Klägern einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n6\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie hat sich auf die Verfristung der Klage berufen und \nzusätzlich die Auffassung vertreten, die Klage sei \nunbegründet.\n\n9\n\nAm 5. Juli 1994 hat die Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in Alma Ata die Kläger angehört.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid \nvom 13. Oktober 1995 als unzulässig abgewiesen. Auf die \nEntscheidungsgründe wird Bezug genommen.\n\n11\n\nGegen den am 26. Oktober 1995 zugestellten Gerichtsbescheid \nhaben die Kläger am 11. November 1995 Berufung eingelegt, zu \nderen Begründung sie vortragen: Die Beklagte habe durch \nAnhörung der Kläger im Juli 1994 das Verfahren von sich aus \nwieder aufgegriffen. Die Klage müsse daher auch im Hinblick \nauf die Zulässigkeit als Untätigkeitsklage in bezug auf die \nEntscheidung nach Wiederaufgreifen des Verfahrens geprüft \nwerden. Die Kläger könnten sich insoweit auch auf Art. 3 GG \nberufen, denn die Beklagte habe in ähnlichen Fällen das \nVerfahren wiederaufgegriffen und bei Feststellung zumindest \neines Bestätigungsmerkmals positiv entschieden.\n\n12\n\nDie Kläger beantragen,\n\n13\n\nden Gerichtsbescheid vom 13. Oktober \n1995 zu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung der angefochtenen Bescheide \nzu verpflichten, die Kläger aufzunehmen \nund ihnen den Aufnahmebescheid zu \nerteilen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid und \nmeint, die Ausführungen der Kläger zur Zulässigkeit einer \nUntätigkeitsklage in bezug auf ein Wiederaufgreifen des \nVerfahrens seien nicht nachvollziehbar.\n\n17\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Heft) Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen.\n\n21\n\nDie Klage ist unzulässig, weil die Kläger die Klagefrist, \ndie gemäß § 74 Abs. 2 iVm Abs. 1 VwGO für ihre auf Erteilung \neines Aufnahmebescheides gerichtete Verpflichtungsklage einen \nMonat betrug, nicht eingehalten haben. Der mit einer \nzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehene \nWiderspruchsbescheid vom 10. Mai 1993 wurde dem \nBevollmächtigten der Kläger, Herrn K. A. , \nordnungsgemäß am 15. Mai 1993 zugestellt. Die Herrn \nA. erteilte \"Vollmacht für die Durchführung des \nAussiedleraufnahmeverfahrens nach den §§ 27, 28 \nBundesvertriebenengesetz (BVFG)\" bezog sich allein auf das \nWiderspruchsverfahren, weil sie erst unter dem 10. Januar \n1993, d.h. dem Datum des Widerspruchsschreibens, erteilt \nwurde. Sie umfaßte auch die Entgegennahme des \nWiderspruchsbescheides, weil das Widerspruchsverfahren erst \nmit der in § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Zustellung \ndes Widerspruchsbescheides seinen Abschluß fand.\n\n22\n\nUnschädlich ist, daß der Widerspruchsbescheid seinem \nWortlaut nach lediglich an die Klägerin zu 1. als Adressatin \ngerichtet ist. Er muß nämlich im Zusammenhang mit dem \nAnschreiben vom gleichen Tag gesehen werden, das Herrn \nA. zusammen mit dem Widerspruchsbescheid zugestellt \nworden ist. Darin werden alle Kläger als Verfahrensbeteiligte \naufgeführt. Das Anschreiben enthält weiter die Bitte, \"den \nAntragstellern\" die beigefügte Ausfertigung des \nWiderspruchsbescheides zu übersenden. Damit ist der \nWiderspruchsbescheid, der nach § 8 Abs. 1 Satz 3 VwZG nur in \neinfacher Ausfertigung zugestellt zu werden brauchte, \nerkennbar auch an die Kläger zu 2. und 3. als Adressaten \ngerichtet, zumal diese auch im Betreff des \nWiderspruchsbescheides ausdrücklich genannt sind.\n\n23\n\nVgl. für eine ähnliche \nFallgestaltung BVerwG, Beschluß vom \n28. November 1997 - 9 B 607.97 -.\n\n24\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 \nVwGO kann den Klägern nicht gewährt werden. Sie haben einen \nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht \ngestellt; Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch \nersichtlich.\n\n25\n\nDie Klage ist auch nicht als \"Untätigkeitsklage\" zulässig. \nAbgesehen davon, daß die am 17. Juni 1993 erhobene Klage kaum \nals Untätigkeitsklage im Hinblick auf ein erst im Juli 1994 \neingeleitetes Verwaltungsverfahren angesehen werden kann, \nliegt in der Durchführung einer Anhörung am 5. Juli 1994 vor \nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Alma Ata auch \nkein \"Wiederaufgreifen\" des Verwaltungsverfahrens. Dies würde \nvoraussetzen, daß ein vorangegangenes Verwaltungsverfahren \nunanfechtbar abgeschlossen worden ist. Das ist jedoch nicht \nder Fall. Vielmehr ist das durch den am 18. November 1991 beim \nBundesverwaltungsamt eingegangenen Antrag auf Aufnahme als \nAussiedler eingeleitete Verfahren nach wie vor anhängig, weil \nüber die gegen den ablehnenden Bescheid vom 7. Oktober 1992 \nerhobene Klage noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Dem \nBundesverwaltungsamt bleibt es unbenommen, während des \nlaufenden Verfahrens weitere Ermittlungen zur Sache \nanzustellen; es hat dadurch weder ein vom anhängigen Verfahren \nunabhängiges neues Verwaltungsverfahren eingeleitet noch etwa \nauf die Einhaltung der Klagefrist verzichtet. Die Wahrung der \nKlagefrist ist als Prozeßvoraussetzung immer von Amts wegen zu \nprüfen,\n\n26\n\nvgl. statt aller Kopp, VwGO, \n10. Auflage 1994, § 74 Rdnr. 3 iVm \nVorbemerkung vor § 40 Rdnr. 10,\n\n27\n\nsie steht nicht zur Disposition der Beteiligten.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n29\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310074","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-09/2-a-6899-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310074","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310074","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-09/2-a-6899-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310074","retrieved":"2026-07-09 03:39:58.595324+00:00"}}