{"status":"available","doknr":"OLD310073","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0209.2A5016.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-09","aktenzeichen":"2 A 5016/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 19. Oktober 1973 in B. , Kasachstan, \ngeborene Kläger beantragte am 14. Januar 1992 seine Aufnahme \nals Aussiedler.\n\n3\n\nIn dem Antragsformular ist angegeben, er sei deutscher \nVolkszugehöriger mit deutscher Muttersprache und deutsch-\nrussischer Umgangssprache in der Familie. Die Frage nach der \nBeherrschung der deutschen Sprache ist nicht beantwortet. In \nder Familie werde von den Eltern deutsch gesprochen. Seine \nEltern seien von 1959 bis 1969 verheiratet gewesen. Der Vater \nsei ukrainischer Volkszugehöriger, die Mutter deutsche \nVolkszugehörige. Ihre Umgangssprache in der Familie sei \nDeutsch-Russisch.\n\n4\n\nUnter dem 1. Mai 1992 gab der Kläger an, er habe als Kind \nim Elternhaus russisch, nicht jedoch deutsch gesprochen. Er \nlese, verstehe und schreibe die deutsche Sprache, nur das \nSprechen erlerne er jetzt privat. Er spreche jetzt in der \nFamilie selten deutsch und nur russisch. Er verstehe im \nDeutschen fast alles, spreche deutsch überhaupt nicht und \nschreibe deutsch. In seinen Inlandspaß sei zunächst auf \nDrängen seines Vaters die ukrainische Nationalität eingetragen \nworden. Nach der Scheidung der Eltern habe er den Namen der \nMutter angenommen und sei 1991 mit deutscher Nationalität \neingetragen worden.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 8. Juli 1992 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab, weil der Kläger \nkein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 des \nBundesvertriebenengesetzes sei. In der Rechtsmittelbelehrung \ndes Bescheides findet sich der Hinweis, der Widerspruch könne \nauch bei einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im \nAusland eingelegt werden.\n\n6\n\nGegen den am 10. Juli 1992 zugestellten Bescheid erhob der \nKläger, vertreten durch seine Mutter, am 29. Oktober 1992 \nWiderspruch, den das Bundesverwaltungsamt mit \nWiderspruchsbescheid vom 28. Mai 1993 als unzulässig \nzurückwies, weil er verspätet eingelegt worden sei. Der \nWiderspruchsbescheid wurde am 12. Juni 1993 zugestellt.\n\n7\n\nAm 1. Juli 1993 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat \nvorgetragen: Es müsse wohl eingeräumt werden, daß er die \ndeutsche Sprache nicht besonders gut beherrsche. Allerdings \nsei der Grad der Sprachbeherrschung noch nicht festgestellt \nworden. Geringe Sprachkenntnisse dürften ihm aber nicht \nvorgeworfen werden.\n\n8\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 8. Juli 1992 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 28. Mai 1993 \nzu verpflichten, dem Kläger einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid \nvom 7. Juli 1995 abgewiesen. Zur Begründung hat es im \nwesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil der \nWiderspruch verspätet erhoben worden sei.\n\n14\n\nGegen den am 19. Juli 1995 zugestellten Gerichtsbescheid \nhat der Kläger am 28. Juli 1995 Berufung eingelegt. Unter dem \n7. August 1995 hat der Kläger erneut ein \nAufnahmeantragsformular ausgefüllt. Er hat hier unter anderem \nangegeben: Er habe von Kindheit an im Elternhaus deutsch und \nrussisch gesprochen. Die deutsche Sprache habe er von seiner \nMutter, seinem Bruder, seinem Onkel, seiner Großmutter sowie \nin der Schule gelernt. Er spreche jetzt häufig deutsch und \nrussisch in der Familie. Er verstehe die deutsche Sprache, \nspreche sie fließend und schreibe sie.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nden Gerichtsbescheid vom 7. Juli \n1995 zu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung der angefochtenen Bescheide \nzu verpflichten, den Kläger aufzunehmen \nund ihm den Aufnahmebescheid zu \nerteilen,\n\n17\n\nsowie\n\n18\n\nden Gerichtsbescheid vom 7. Juli \n1995 aufzuheben und die Sache gemäß \n§ 130 VwGO zurückzuverweisen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Hefte) Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen.\n\n25\n\nI. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides.\n\n26\n\n1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger \ngegen den am 10. Juli 1992 zugestellten Ablehnungsbescheid \nrechtzeitig Widerspruch erhoben. Zwar ist der Widerspruch erst \nam 29. Oktober 1992 und damit nicht innerhalb der Monatsfrist \ndes § 70 Abs. 1 VwGO eingegangen. Die im Ablehnungsbescheid \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 8. Juli 1992 erteilte \nRechtsbehelfsbelehrung ist jedoch fehlerhaft, so daß der \nWiderspruch gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines \nJahres eingelegt werden konnte. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist \nfehlerhaft, weil sie mit dem unzutreffenden Zusatz versehen \nist, daß die Widerspruchsfrist auch gewahrt sei, wenn der \nWiderspruch bei einer Vertretung der Bundesrepublik \nDeutschland im Ausland eingelegt werde.\n\n27\n\nZwar führt nicht jeder Hinweis oder Zusatz in einer \nRechtsbehelfsbelehrung, der über die nach den einschlägigen \nVerfahrensvorschriften zwingend vorgeschriebenen Angaben über \ndie Art und Weise des Rechtsbehelfs hinausgeht, zur \nFehlerhaftigkeit der Belehrung. Steht der Zusatz jedoch \ninhaltlich nicht mit den Verfahrensgesetzen im Einklang und \nist er deshalb geeignet, bei dem Adressaten der Belehrung \neinen Irrtum hervorzurufen, der die Einlegung des \nRechtsbehelfs erschweren oder unmöglich machen kann, ist die \nRechtsbehelfsbelehrung unrichtig mit der Folge, daß die \nJahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gilt.\n\n28\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 29. November 1985 \n- 8 C 82.84 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Buchholz) \n310 § 162 VwGO Nr. 20 sowie Beschlüsse \nvom 13. Juli 1977 - I B 85.77 -, \nBuchholz 310 § 58 VwGO Nr. 34, vom 16. \nMärz 1989 - 8 B 26.89 - und vom 3. Juni \n1992 - 4 B 100.92 -, Buchholz 310 § 58 \nVwGO Nr. 59; Bundessozialgericht, \nUrteil vom 18. Februar 1981 - 3 RK \n61/80 -, BSGE 51, 202.\n\n29\n\nDies ist hier der Fall. Der Widerspruch ist nach § 70 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO bei der Behörde zu erheben, die den \nVerwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird darüber hinaus \ngemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch durch die Einlegung bei der \nWiderspruchsbehörde gewahrt. Nach dieser Vorschrift war der \nWiderspruch des Klägers ausschließlich beim \nBundesverwaltungsamt in Köln einzulegen, da diese dem \nBundesministerium des Innern nachgeordnete Behörde \nhinsichtlich des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens \nsowohl Ausgangs- als auch Widerspruchsbehörde ist. Besondere \nverfahrensrechtliche Vorschriften, die eine Erhebung des \nWiderspruchs auch bei einer dem Bundesministerium des Äußeren \nnachgeordneten Konsularvertretung der Bundesrepublik \nDeutschland im Ausland regeln und zulassen, sind nicht \nersichtlich. Aufgrund dessen konnte der Kläger die \nWiderspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO durch die von ihm \ngewählte Einlegung des Widerspruchs bei einer \nAuslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland nicht \nwahren. Der Zusatz in der Rechtsbehelfsbelehrung ist somit \nverfahrensrechtlich falsch. Er war deshalb geeignet, beim \nKläger einen Irrtum hervorzurufen, der die rechtzeitige \nEinlegung des Widerspruchs erschwerte bzw. sogar unmöglich \nmachte.\n\n30\n\n2. Die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist \njedoch unbegründet.\n\n31\n\nAls Rechtsgrundlage für dieses Klagebegehren kommt nur § 27 \nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der \nVertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) \nin der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) in Betracht. \nAuf den Kläger findet das Bundesvertriebenengesetz nicht in \nder zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 1992 geltenden \nFassung, sondern in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden \nFassung Anwendung, weil er das Aussiedlungsgebiet noch nicht \nverlassen hat. Eine unzulässige Rückwirkung liegt darin \nnicht.\n\n32\n\nVgl. hierzu ausführlich: BVerwG, \nUrteil vom 29. August 1995 \n- 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198, 199 \n= BVerwGE 99, 133.\n\n33\n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf \nAntrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten \nerteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen \nals Spätaussiedler erfüllen. Da der Kläger aus der ehemaligen \nSowjetunion nach Deutschland einreisen würde, kann er nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur dann Spätaussiedler sein, wenn er deutscher \nVolkszugehöriger ist. Der nach dem 31. Dezember 1923 geborene \nKläger ist jedoch kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des \n§ 6 Abs. 2 BVFG, weil ihm die Eltern, ein Elternteil oder \nandere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, \nErziehung, Kultur nicht vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG).\n\n34\n\nDem Kläger ist das bestätigende Merkmal der Sprache nicht \nvermittelt worden. Unter Sprache ist grundsätzlich die \ndeutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder \nMehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. \nDabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte \nUmgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine \nMuttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm \nbeherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den \nVorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig \nüberwiegend gebraucht hat.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, DVBl. 1997, 897 \n= NVwZ-RR 1997, 381.\n\n36\n\nDabei muß Deutsch sowohl in der Jugendzeit bis zur \nSelbständigkeit als auch zum Zeitpunkt des Verlassens des \nAussiedlungsgebietes bevorzugte Umgangssprache gewesen sein. \nSind zu einem dieser Zeitpunkte Merkmale im Sinne des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, fehlt \nes an der objektiven Bestätigung eines Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1997 - 9 C 10.96 -, DVBl. 1997, 1398 \n(nur Leitsatz).\n\n38\n\nDer Kläger sprach bzw. spricht Deutsch weder als \nMuttersprache noch als bevorzugte Umgangssprache. Die \ndiesbezüglichen Angaben im Aufnahmeantrag sind unklar. Zwar \nwird hier einerseits behauptet, die Muttersprache des Klägers \nsei Deutsch und seine Umgangssprache in der Familie Deutsch-\nRussisch. Andererseits ist die Frage nach dem Umfang der \nBeherrschung der deutschen Sprache nicht beantwortet. Weiter \nwird behauptet, in der Familie werde nur von den Eltern \ndeutsch gesprochen, das entsprechende Feld für den Kläger als \nAntragsteller ist nicht angekreuzt. Den ergänzenden Angaben \nunter dem 1. Mai 1992 ist jedoch zu entnehmen, daß der Kläger \nDeutsch überhaupt nicht spricht und das Sprechen jetzt privat \nerlernt. Er kann daher Deutsch nicht als Muttersprache oder im \npersönlich-familiären Bereich bevorzugte Umgangssprache \ngesprochen haben. Dementsprechend wird in der Klagebegründung \neingeräumt, daß er die deutsche Sprache \"nicht besonders gut\" \nbeherrsche. Die 1995 gemachten ergänzenden Angaben \nberücksichtigen möglicherweise in der Zwischenzeit erworbene \nSprachkenntnisse und widersprechen zum Teil frühere Angaben, \netwa wenn der Kläger nunmehr angibt, er habe von Kindheit an \nim Elternhaus deutsch und russisch gesprochen, während er \nunter dem 1. Mai 1992 angegeben hatte, als Kind im Elternhaus \nkein Deutsch gesprochen zu haben. Eine Verwendung der \ndeutschen Sprache als (alleinige) Muttersprache oder \nbevorzugte Umgangssprache im persönlich-familiären Bereich \nergibt sich auch hieraus nicht.\n\n39\n\nDem Kläger sind auch nicht andere in § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG genannte bestätigende Merkmale vermittelt worden. \nDa zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache einerseits und den \nBestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur andererseits ein \nsehr enger innerer Zusammenhang besteht, weil Basis für die \nErziehung eines Kindes sowie die Vermittlung einer bestimmten \nKultur regelmäßig die Sprache ist, können deutsche Erziehung \nund deutsche Kultur in einer ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum bestätigenden Weise ohne eine gleichzeitige \nVermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache oder \nbevorzugte Umgangssprache nur unter besonderen Umständen \nvermittelt werden.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, aaO.\n\n41\n\nDabei kommt es nicht darauf an, daß man mit einer \nbestimmten Kultur auch ohne Kenntnis der Sprache vertraut \nwerden kann. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird durch \ndas Merkmal Kultur nur dann bestätigt, wenn die deutsche \nKultur die dem Betreffenden am nächsten stehende Kultur \ngeworden ist. Das kann bei jemandem, dessen Muttersprache und \nbevorzugte Umgangssprache Russisch ist, regelmäßig nicht \nangenommen werden.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. November \n1997 - 9 C 36.96 -, S. 9 f. des \nUrteilsabdrucks.\n\n43\n\nDerartige besondere Umstände sind weder vorgetragen noch \nersichtlich.\n\n44\n\nII. Der Kläger hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf \nAufnahme, weil seine Mutter als Vertriebene anerkannt ist. Der \nSenat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß \nein Aufnahmebescheid nur nach Maßgabe der §§ 26 ff. BVFG \nerteilt werden kann und das Bundesvertriebenengesetz für eine \n\"Aufnahme als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher \nVolkszugehörigkeit\" keine Rechtsgrundlage enthält. Ein \nderartiger Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 116 Abs. 1 \nGG, weil diese Vorschrift für den Erwerb der Eigenschaft als \nDeutscher eine Aufnahme voraussetzt, die Frage der Aufnahme \njedoch selbst nicht regelt.\n\n45\n\nVgl. OVG, Urteil vom 29. September \n1997 - 2 A 5807/94; sowie Beschlüsse \nvom 26. Juni 1997 - 2 A 7120/95 - und \nvom 19. Dezember 1997 \n- 2 A 1462/94 -.\n\n46\n\nIII. Von der Möglichkeit, die Sache an das \nVerwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses noch nicht \nin der Sache selbst entschieden hat (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), \nmacht der Senat keinen Gebrauch. Der Rechtsstreit ist in der \nSache selbst entscheidungsreif, weil Ansatzpunkte für eine \nweitere Aufklärung des Sachverhalts nicht vorliegen.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n48\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310073","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-09/2-a-5016-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310073","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310073","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-09/2-a-5016-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310073","retrieved":"2026-07-09 03:39:58.490042+00:00"}}