{"status":"available","doknr":"OLD310091","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0205.1A4363.95PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-05","aktenzeichen":"1 A 4363/95.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist der bei der verselbständigten \nTeildienststelle \"Dezernat 01/0I\" gebildete Personalrat. Zum \nDezernat 01/0I gehört u. a. das Bezirksamt F. . Die in \nden Schulen des Bezirksamtes F. beschäftigten \nSchulhausmeister haben eine tägliche Arbeitszeit von montags \nbis donnerstags vom 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von \n7.30 Uhr bis 16.00 Uhr. Aufgabe der Schulhausmeister ist es \nauch, die Reinigung der Schulen zu überwachen und nach \nBeendigung der Reinigungsarbeiten das Schulgebäude \nabzuschließen und zu sichern. In den einzelnen Schulen \ndauerten die Reinigungsarbeiten unterschiedlich bis 19.00 Uhr, \n20.00 Uhr oder 21.00 Uhr. Die Zeit über die tägliche \nNormalarbeitszeit hinaus wurde den Schulhausmeistern bisher \nals Mehrarbeit vergütet.\n\n4\n\nDie ursprüngliche Absicht der Stadt L. , den Abbau der \nÜberstunden im Wege von Änderungskündigungen zu erreichen, \nscheiterte an der ablehnenden Haltung des Gesamtpersonalrats. \nDie daraufhin angerufene Einigungsstelle verweigerte die \nErsetzung der Zustimmung zu den beabsichtigten \nÄnderungskündigungen mit folgender Begründung: Es solle eine \neinzelfallbezogene Überprüfung vorgenommen werden, um so zu \neiner Reduzierung der Tätigkeiten auf das für die Sicherheit, \nOrdnung und Sauberkeit der Schulen Notwendige zu gelangen. \nNach Auffassung der Einigungsstellenmehrheit gehöre bezahlter \nArbeitsaufwand über das für den Arbeitszweck Notwendige hinaus \nnicht zum Vertragsinhalt, so daß eine Kürzung des bezahlten \nAufwandes ohne Änderungskündigung zulässig sei.\n\n5\n\nMit Formularschreiben vom 17. August 1994 teilte der \nBeteiligte den Schulhausmeistern mit: Es sei u. a. aus Gründen \nder Haushaltskonsolidierung unumgänglich, den bisherigen \nAufwand für die Kontrolle der Reinigung und den Schließdienst \nauf ein vertretbares Maß zu verringern. Es werde daher \nangeordnet, daß die den Schulhausmeistern obliegende \nÜberwachung der Reinigungsarbeiten nunmehr grundsätzlich \ninnerhalb der Normalarbeitszeit vorgenommen werde. Die \nErgebniskontrolle sei stichprobenartig vorzunehmen und könne \nletztlich auch noch am nächsten Tag vor Arbeitsbeginn \nerfolgen. Das ordnungsgemäße Abschließen der Haupttüren der \nSchulgebäude und ggf. der Schulhoftore nach Beendigung der \nReinigung sei weiterhin von den Schulhausmeistern \ndurchzuführen. Sollte die Reinigung aus organisatorischen \nGründen nicht in der täglichen Normalarbeitszeit beendet \nwerden können, werde für den Schließdienst täglich eine halbe \nStunde angeordnet. Diese Überstunden wurden für die \nSchulhausmeister unterschiedlich, teilweise für jeden Tag, \nteilweise aber auch nur für einzelne Tage, angeordnet.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 9. September 1994 teilte der \nAntragsteller dem Beteiligten hinsichtlich der 19 von ihm \nvertretenen Schulhausmeister mit, daß die vorgesehene Änderung \nder Überwachung der Gebäudereinigung und des Schließdienstes \nseiner Mitbestimmung unterliege, und bat um Einleitung des \nMitbestimmungsverfahrens. Dies lehnte der Beteiligte mit \nSchreiben vom 20. Oktober 1994 ab, weil eine \nmitbestimmungspflichtige Maßnahme nicht gegeben sei.\n\n7\n\nDaraufhin hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlußverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen \nBeschluß hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem \nAntrag des Antragstellers,\n\n8\n\nfestzustellen, daß die gegenüber den \nSchulhausmeistern an den Schulen im \nBereich der Bezirksverwaltungsstelle \nF. erteilte Anordnung, mit der \neine halbe Stunde Mehrarbeit jeweils \nfür die Zeit im Anschluß an die \nReinigungsarbeiten bzw. im Anschluß an \ndie Nutzung der Schulgebäude durch \nDritte angeordnet wird, sein \nMitbestimmungsrecht verletzt, \n\n9\n\nmit im wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Der \nBeteiligte habe im Zusammenhang mit der Neuregelung der \nMehrarbeitszeiten der Schulhausmeister das Mitbestimmungsrecht \ndes Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW \nverletzt. Bei den Maßnahmen handele es sich um eine generelle \nRegelung, die sich auf die Schulhausmeister im \nZuständigkeitsbereich des Beteiligten beziehe. Durch den \nWegfall der Mehrarbeit während der Reinigungsarbeiten in den \nSchulgebäuden habe sich die tägliche Arbeitszeit der \nSchulhausmeister geändert. Es habe sich nicht nur die \nMehrarbeit verringert, sondern sich auch das zeitliche \nVerhältnis zwischen Arbeit und arbeitsfreien Zeiten verändert. \nDa sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW auch auf die Lage und Dauer von \nPausen beziehe, sei die Anordnung zusätzlicher arbeitsfreier \nZeiten als mitbestimmungspflichtig anzusehen. Ein \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers ergebe sich hingegen \nnicht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NW, da der Umfang der \nbisherigen Mehrarbeit reduziert worden sei und nur die \nAnordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, nicht jedoch deren \nReduzierung mitbestimmungspflichtig sei. \n\n10\n\nGegen diesen dem Beteiligten am 14. Juni 1995 zugestellten \nBeschluß haben dessen Prozeßbevollmächtigte am 12. Juli 1995 \nBeschwerde eingelegt und diese am 4. August 1995 begründet. \nDer Beteiligte trägt im wesentlichen vor: Es fehle bereits an \neiner kollektiven Maßnahme. Ganz abgesehen davon, daß nicht \nalle Schulhausmeister betroffen seien, beinhalte seine \nAnordnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten \nin den einzelnen Schulen lediglich Einzelanweisungen an die \nSchulhausmeister. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten \nseien nicht verändert worden. Es sei lediglich eine \nReduzierung der Mehrarbeit um den Zeitraum erfolgt, während \ndessen die Reinigung vorgenommen werde. Hierin liege auch \nkeine Maßnahme zur Festlegung von Beginn und Ende der Pausen. \nDie Verlängerung der Arbeitsunterbrechung sei lediglich die \nKehrseite der Mehrarbeitsreduzierung, die, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, nicht \nmitbestimmungspflichtig sei. Im übrigen bestehe, da der \nSchließdienst naturgemäß erst nach Beendigung der \nReinigungsarbeiten durchgeführt werden könne, keine \nDispositionsmöglichkeit.\n\n11\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n12\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n14\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n15\n\nEr trägt im wesentlichen vor: Bei der \nstreitgegenständlichen Anordnung handele es sich um eine \nkollektive Maßnahme, da sich die Neuregelung der Arbeitszeit \nauf eine Gruppe von Beschäftigten der Dienststelle, die \nSchulhausmeister an den Schulen im Bereich des Bezirksamtes \nF. , beziehe. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt habe, werde durch die Reduzierung der Mehrarbeit \ndas zeitliche Verhältnis zwischen Arbeit und arbeitsfreien \nZeiten, mit anderen Worten die Pausen, neu geregelt. Die Lage \nder Mehrarbeit ergebe sich auch nicht zwingend aus den zu \nverrichtenden Tätigkeiten. Dies ergebe sich bereits daraus, \ndaß vor der Neuregelung eine andere Regelung getroffen worden \nsei und auch nicht ersichtlich sei, daß eine anderweitige \nRegelung der Mehrarbeit nach Durchführung des \nMitbestimmungsverfahrens die Erfüllung der der Dienststelle \nobliegenden Aufgaben behindern oder vereiteln würde. Entgegen \nder Ansicht des Verwaltungsgerichts würden durch die \nstreitgegenständliche Anordnung nicht nur Mehrarbeitsstunden \nabgebaut, sondern hinsichtlich der Mehrarbeitsstunden eine \nvöllige Neuregelung getroffen. \n\n16\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDie Beschwerde des Beteiligten ist zulässig, insbesondere \nform- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat \njedoch keinen Erfolg. \n\n19\n\nGemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 - 1. Alternative - LPVG NW \nhat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder \ntarifliche Regelung nicht besteht, u. a. mitzubestimmen über \nBeginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen. \n\n20\n\nUnter täglicher Arbeitszeit im Sinne der genannten \nVorschrift ist nicht nur die regelmäßige Arbeitszeit, sondern \njede aus irgendeinem Grunde verlängerte oder verkürzte \ntägliche Arbeitszeit für die Beschäftigten der Dienststelle \ninsgesamt oder eine Gruppe von ihnen zu verstehen. \n\n21\n\nVgl. Beschluß des Fachsenats vom 21. \nJuni 1989 - CL 55/87 -, PersR 1991, 216 \nm. w. N.; Cecior/Dietz/Vallendar, \nPersonalvertretungsrecht NW, § 72 RdNr. \n354.\n\n22\n\nHierunter fällt insbesondere auch die Verlängerung der \nArbeitszeit zur Ableistung von Überstunden, aber auch die \nVerkürzung der Arbeitszeit durch Wegfall bisher geleisteter \nÜberstunden. \n\n23\n\nZweck dieser Mitbestimmung als Mittel des kollektiven \nSchutzes ist es, die berechtigten Belange der Beschäftigten \nmit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang zu bringen. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 23. \nDezember 1982 - 6 P 36.79 -, ZBR 1983, \n132.\n\n25\n\nDas Mitbestimmungsrecht bezieht sich seinem Sinngehalt nach \nnur auf generelle Regelungen, die für die Beschäftigten einer \nDienststelle insgesamt oder für eine Gruppe von Beschäftigten \ndie tägliche Arbeitszeit festlegen. \n\n26\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n21. Juni 1989 - CL 55/87 -, aaO, und \nvom 4. März 1994 - 1 A 3467/91.PVL -\n.\n\n27\n\nUnter einer Gruppe ist der funktional abgrenzbare Teil der \nBeschäftigten einer Dienststelle zu verstehen. Dabei kann sich \ndie Abgrenzung unter den verschiedensten Gesichtspunkten \nergeben, z. B. organisatorischen, aufgabenmäßigen oder \npersönlichen.\n\n28\n\nVgl. Beschluß des Fachsenats vom 4. \nMärz 1994 - 1 A 3467/91.PVL -; OVG NW, \nFachsenat für \nBundespersonalvertretungssachen, \nBeschluß vom 9. August 1989 - CB 29/87 \n-, PersR 1990, 29.\n\n29\n\nBei den weit über zehn betroffenen Hausmeistern an den \nSchulen des Bezirksamtes F. handelt es sich um eine \nGruppe von Beschäftigten, die aufgrund ihres Aufgabenbereichs \nmiteinander verbunden sind. Entgegen der Ansicht des \nBeteiligten handelt es sich nicht um eine Vielzahl von \nIndividualmaßnahmen. Hieran ändert nichts, daß sich die von \nden betreffenden Schulhausmeistern über die tägliche \nNormalarbeitszeit hinaus geleisteten Überstunden hinsichtlich \nder Tage, an denen Überstunden geleistet werden, und \nhinsichtlich des Endes der geleisteten Überstunden \nunterscheiden. Der kollektive Charakter der \nstreitgegenständlichen Maßnahme ergibt sich daraus, daß nach \nder neuen Regelung für alle Schulhausmeister die Überstunden \nwährend der Dauer der Reinigungsarbeiten gestrichen worden \nsind und nur für den Schließdienst eine halbe Überstunde \nweiterhin angeordnet ist. \n\n30\n\nDurch den Wegfall der bisher für die Dauer der \nReinigungsarbeiten angeordneten Überstunden hat sich auch die \ntägliche Arbeitszeit der Schulhausmeister geändert. Während \nbisher über die tägliche Normalarbeitszeit hinaus durchgehend \nÜberstunden bis zum Dienstende angeordnet waren, endet nunmehr \ndie Arbeitszeit mit dem Ende der täglichen Normalarbeitszeit \nund die Überstunden sind im verringerten Umfang und nach einem \nerheblichen arbeitsfreien Zwischenraum abzuleisten. Darauf, ob \ndiese Zwischenzeit als geteilter Dienst oder eine weitere \nPause anzusehen ist, kommt es nicht an, da auf jeden Fall \nBeginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen iSd § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 1 LPVG NW betroffen sind. \n\n31\n\nAllerdings entfällt das Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW, wenn der Zeitpunkt der Überstunden mit \nderen Anordnung so eng verknüpft ist, daß beides nicht \ngetrennt werden kann.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Oktober \n1991 - 6 P 12.90 -, PersR 1992, 16; \nCecior/Dietz/Vallendar, aaO, § 72 RdNr. \n354.\n\n33\n\nDaß diese Voraussetzungen bei allen betroffenen \nSchulhausmeistern vorliegen, hat der Beteiligte nicht \ndargelegt. Für die Betroffenen ist es ein erheblicher \nUnterschied, ob sie im Anschluß an die tägliche \nNormalarbeitszeit durchgehend bezahlte Überstunden leisten \noder ob die angeordneten Überstunden erst eine gewisse Zeit \nnach Beendigung der täglichen Normalarbeitszeit abgeleistet \nwerden müssen. Die Beschäftigten haben im letzteren Falle ein \nInteresse daran, die unbezahlte Zwischenzeit möglichst kurz zu \nhalten, um möglichst früh den endgültigen Feierabend antreten \nzu können. Diese berechtigten Belange der Beschäftigten gilt \nes mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang zu bringen. \nDaß insoweit kein Spielraum besteht, ist nicht ersichtlich. Zu \ndenken ist z. B. daran, daß die Reinigungsarbeiten verstärkt \nwährend der normalen Arbeitszeit oder vor Schulbeginn \ndurchgeführt werden, der Standard der Reinigung gesenkt wird \noder abwechselnd in verschiedenen Schulen der Einsatz der \nReinigungskräfte erhöht und dadurch die Dauer der für die \nSchulhausmeister arbeitsfreien Reinigungszeit verkürzt wird. \n\n34\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n25. Oktober 1995 - 1 B 1967/95.PVL und \n1 B 1968/95.PVL -.\n\n35\n\nDer Fachsenat setzt sich hiermit nicht in Gegensatz zu dem \neinen Schulhausmeister der Stadt L. betreffenden Urteil des \nBundesarbeitsgerichts vom 25. Februar 1997 - 1 AZR 642/96 - \n(ZTR 1997, 574). Denn in jenem Fall ging es lediglich um den \nWegfall einer Stunde an einem Tag, die zwischen dem Ende der \nNormalarbeitszeit und der eine Stunde später beginnenden \nBelegung der Schule lag. In diesem Fall hat das \nBundesarbeitsgericht eine Dispositionsmöglichkeit des \nDienststellenleiters verneint.\n\n36\n\nEin Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 2 LPVG NW besteht dagegen, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht. Nach der \ngenannten Vorschrift hat der Personalrat, soweit - wie hier - \neine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, u. a. \nmitzubestimmen über die Anordnung von Überstunden oder \nMehrarbeit, soweit sie vorauszusehen oder nicht durch \nErfordernisse des Betriebsablaufs oder der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung bedingt sind. Im vorliegenden Fall geht \nes jedoch nicht um die Anordnung von Überstunden, sondern um \nderen Abbau. Dieser Tatbestand wird weder vom Wortlaut noch \nvom Schutzzweck des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NW, die \nBeschäftigten vor Überlastung zu schützen, erfaßt.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Oktober \n1992 - 6 P 25.90 -, AP Nr. 1 zu § 79 \nLPVG Berlin = PersR 1993, 77; BAG, \nUrteil vom 25. Februar 1997 - 1 AZR \n642/96 -, aaO; Cecior/Dietz/Vallendar, \naaO, § 72 RdNr. 361 b.\n\n38\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n39\n\nDie Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310091","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-05/1-a-4363-95-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310091","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310091","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-05/1-a-4363-95-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310091","retrieved":"2026-07-09 03:39:59.806240+00:00"}}