{"status":"available","doknr":"OLD310090","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0205.10A6361.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-05","aktenzeichen":"10 A 6361/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Baugenehmigung des Beklagten Nr. 242/92 vom 29. April 1992 in Gestalt \ndes Änderungsbescheides vom 9. September 1992 und der Widerspruchsbescheid \ndes Oberkreisdirektors des Kreises W. vom 1. Oktober 1993 werden \naufgehoben.\n\nDer Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider \nRechtszüge je zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der im Stadtkern von W. \ngelegenen Grundstücke Gemarkung W. Flur 32 Flurstücke 193 \nund 194. Die Grundstücke (P. -B. -Straße 15 und 13) \nsind ebenso wie die östlich und westlich - jenseits der K. \nStraße - gelegenen Grundstücke in geschlossener \ndreigeschossiger Bauweise straßenbegleitend zur P. -\nB. -Straße und zur K. Straße bebaut. Die Gebäude \nwerden zu Wohn- und Bürozwecken genutzt. Die Grundstücke \nunterfallen dem Geltungsbereich des im Jahre 1986 \naufgestellten und am 7. Mai 1991 in Kraft getretenen \nBebauungsplans 200a \"Stadtkern West\" der Stadt W. . Er \nweist die Grundstücke südlich der P. -B. -Straße und \nöstlich der K. Straße mit dem vorhandenen Bautenbestand \nals Mischgebiet aus.\n\n3\n\nNördlich der Grundstücke der Klägerin liegt der \"G. \nM. \". Dieser Platz einschließlich eines Teilstücks der \nP. -B. -Straße unterfällt dem Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 110 \"G. M. \" der Stadt W. . Der \nPlan setzte in seiner Ursprungsfassung aus dem Jahre 1988 \nneben öffentlichen Verkehrsflächen und Flächen für den \nGemeinbedarf ( Kirche ) für eine Teilfläche des \"G. \nM. \" nördlich der fortgeführten P. -B. -Straße \nein Kerngebiet in geschlossener Bauweise fest. Nach dem Plan \nwar dort nach näheren Maßgaben eine zwingend dreigeschossige \nbauliche Ausnutzung innerhalb der durch Baugrenzen bestimmten \nüberbaubaren Grundstücksfläche festgesetzt. Mit der Planung , \ndie das Bebauungskonzept eines Investors aufnahm, wurde u. a. \ndas Ziel verfolgt, im Bereich des \"G. M. \" eine \nstädtebaulich angemessene bauliche Nutzung als Kerngebiet und \ndie Herstellung einer zentralen unterirdischen Tiefgarage mit \nauf die P. -B. -Straße ausgerichteten Zu- und \nAbfahrtrampen zu ermöglichen.\n\n4\n\nBereits vor Inkrafttreten dieses Bebauungsplans, nämlich am \n27. Juni 1988, war einem Dritten die Baugenehmigung zur \nErrichtung einer zweigeschossigen Tiefgarage mit 276 Pkw-\nEinstellplätzen im Bereich auch des Kerngebietes erteilt \nworden. Das von der Klägerin gegen dieses Vorhaben gerichtete \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes blieb auch im \nBeschwerdeverfahren erfolglos (Senatsbeschluß vom 25. Oktober \n1988 - 10 B 2306/88 -/VG Düsseldorf - 4 L 1208/88 -). Es wurde \nin der Folgezeit verwirklicht. Der von der Klägerin eingelegte \nWiderspruch wurde mit bestandskräftig gewordenem \nWiderspruchsbescheid vom 30. Mai 1989 zurückgewiesen.\n\n5\n\nDas von der Klägerin gegen den Bebauungsplan Nr. 110 in \nseiner Ursprungsfassung eingeleitete Normenkontrollverfahren \nwurde wegen der anstehenden Umplanung der Hochbebauung auf der \nTiefgarage zurückgenommen ( Einstellungsbeschluß vom 4. \nFebruar 1992 - 10a NE 70/89 - ).\n\n6\n\nDer Bebauungsplan Nr. 110 wurde durch seine am 23. April \n1992 bekanntgemachte 1. Änderung mit Rücksicht auf die \nBebauungsvorstellungen der seinerzeit in der Rechtsform der \nGmbH handelnden Beigeladenen modifiziert. Die Änderung bestand \nim wesentlichen darin, daß nunmehr für das Kerngebiet bei \ngleichgebliebenen Grund- und Geschoßflächenzahlen (1,0/3,0) \neine zwingend viergeschossige Bauweise festgesetzt wurde. \nZugleich wurden Regelungen über die Stellung der Baukörper \n(Hauptfirstrichtung) in Nord/Süd-Ausrichtung entsprechend dem \nprojektierten Vorhaben getroffen. Die Klägerin hatte auch \ngegen diese Planänderung Anregungen und Bedenken vorgebracht, \ndenen der Rat der Stadt nicht gefolgt war.\n\n7\n\nUnter dem 29. April 1992 erteilte der Beklagte der \nRechtsvorgängerin der Beigeladenen die Baugenehmigung zur \nErrichtung eines viergeschossigen Büro- und Geschäftshauses, \nder sog. \"Trapp- Zeile\". Das Gebäude, das nach der \nBaubeschreibung in einzelne Giebel gegliedert ist, um den \nMaßstab der früher an dieser Stelle vorhanden gewesenen \nBebauung wiederzugeben, soll insgesamt eine Länge von ca. 77 m \n(zur P. -B. -Straße) und eine Tiefe von 15,6 m \naufweisen. Es soll in seiner Längsausrichtung etwa parallel zu \nder Häuserzeile errichtet werden, der - südlich der P. -\nB. -Straße und der dort vorhandenen Einfahrt zu der \nTiefgarage - auch die Grundstücke der Klägerin zugehören. Es \nsoll auf einen Teil der vorhandenen Decke der Tiefgarage \naufgesetzt werden, die die Fläche des \"G. M. \" im \nwesentlichen erfaßt . Wegen der Lage und Ausgestaltung des \nVorhabens im einzelnen wird auf die mit Zugehörigkeitsvermerk \nversehenen Bauvorlagen verwiesen. Nach dem dortigen \n\"Abstandflächen-Nachweis\" beträgt der Abstand zwischen dem \ngeplanten Gebäude (Bauteile 1 und 2) und den Grundstücken der \nKlägerin 15,9 m und 16,10 m. Die Berechnung der erforderlichen \nAbstandfläche ging von dem für Kerngebiete geltenden Faktor \nvon 0,5 H aus.\n\n8\n\nGegen die ihr am 30. April 1992 mit Rechtsmittelbelehrung \nbekanntgemachte Baugenehmigung legte die Klägerin am 12. Mai \n1992 Widerspruch ein, der im wesentlichen mit der Verletzung \nmateriell nachbarschützenden Baurechts sowie mit der \nUngültigkeit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 110 wegen \nVerstoßes gegen das Abwägungsgebot begründet wurde.\n\n9\n\nDen nach Anordnung der sofortigen Vollziehung am 4. Juli \n1992 gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom \n27. Juli 1992 - 4 L 3234/92 - ab. Die Klägerin legte am \n31. Juli 1992 Beschwerde ein (10 B 3452/92).\n\n10\n\nMit Verfügung vom 9. September 1992 änderte der Beklagte \ndie Baugenehmigung vom 29. April 1992 unter Bezugnahme auf ein \nSchreiben der Beigeladenen vom 7. September 1992 wie \nfolgt:\n\n11\n\nDie im Grundrißplan ... bezeichneten \nBauteile I und II sind jeweils in ihrer \nGebäudeachse nach Norden zu verschieben. Die \nVerschiebung des Bauteils I nach Norden ist mit \n13 cm und die des Bauteils II mit 11 cm \nvorzunehmen. Die durch diese Verschiebung \nherbeizuführende Abstandflächentiefe in der \nGebäudeachse zur Mitte der Verkehrsfläche \n(P. -B. -Straße) muß vor dem Bauteil I \nmindestens 8,18 m und vor dem Bauteil II \nmindestens 8,34 m betragen. Die Grüneintragungen \nin dem beigefügten Lageplan entsprechen der \nbeschriebenen Änderung und sind zu beachten. Der \nder Baugenehmigung vom 29.04.1992 als Bestandteil \nangefügte Lageplan wird insoweit aufgehoben, als \ner den Grüneintragungen des beigefügten Lageplans \nund der o.b. Änderung widerspricht.\n\n12\n\nDiesem Bescheid war die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, \ndaß gegen diese Baugenehmigung innerhalb eines Monats nach \nBekanntgabe Widerspruch erhoben werden kann. Zugleich wurde \ndie sofortige Vollziehung der Änderung zur Baugenehmigung vom \n29. April 1992 angeordnet. \n\n13\n\nDie Klägerin erklärte durch Schreiben ihrer damaligen \nProzeßbevollmächtigten vom 15. September 1992 unter Hinweis \nauf die geänderte Baugenehmigung das Beschwerdeverfahren in \nder Hauptsache für erledigt. Der Beklagte habe , was bei der \nKostenentscheidung zu berücksichtigen sei, die Baugenehmigung \nabgeändert und damit das erledigende Ereignis gesetzt. Die \nursprüngliche Baugenehmigung sei ihr gegenüber jedenfalls \nwegen Verletzung der Abstandserfordernisse rechtswidrig \ngewesen. Mit Schreiben gleichen Datums ließ die Klägerin unter \nHinweis auf den Änderungsbescheid vom 9.September 1992 das \nWiderspruchsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklären. \nDas Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit \nSenatsbeschluß vom 30. September 1992 beendet. \n\n14\n\nAm 23. September 1992 legte die Klägerin unter dem Betreff \n\"Baugenehmigung vom 29.04.1992 für das Bauvorhaben der \nBeigeladenen G. M. Bescheid vom 09.09.1992 als \nÄnderungsbescheid zur ursprünglichen Baugenehmigung vom \n29.04.1992\" beim Beklagten Widerspruch ein und beantragte am \n5. Oktober 1992 vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz. Zur \nBegründung wurde ausgeführt: Auch nach der Änderung der \nBaugenehmigung verstoße das Bauvorhaben gegen § 6 BauO NW. Das \nZurücksetzen der Bauteile I und II um einige Zentimeter genüge \nnicht, um die erforderlichen Abstandflächen ihrem Grundstück \ngegenüber einzuhalten. Eine Vermessung vor Ort habe ergeben, \ndaß der tatsächliche Abstand nicht, wie in der Baugenehmigung \nangenommen, knapp 16 m betrage, sondern nur 14,17 m. Auch \nverstoße das Vorhaben durch die Kumulation der massiven \nviergeschossigen Bebauung und der Tiefgaragenzufahrt gegen das \nGebot der Rücksichtnahme. Nach wie vor sei sie der Auffassung, \ndaß mit der Festsetzung einer zwingenden viergeschossigen \nBebauung der Bebauungsplan in seiner geänderten Fassung vom \n23. April 1992 unwirksam sei. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluß vom \n23. Oktober 1992 (4 L 4625/92) wegen fehlenden \nRechtsschutzinteresses als unzulässig ab. Die Klägerin habe \ndurch eine uneingeschränkt abgegebene Erledigungserklärung im \nvorausgegangenen Eilverfahren zum Ausdruck gebracht, daß sie \ndie Baugenehmigung in der geänderten Fassung akzeptiere; \nansonsten hätte sie dieses Verfahren unter Einbeziehung der \nÄnderungsgenehmigung fortführen können.\n\n16\n\nDie dagegen eingelegte Beschwerde wies der erkennende Senat \nmit Beschluß vom 7. Mai 1993 - 10 B 4684/92 - zurück. Die \nKlägerin setze sich mit diesem Gesuch und dem \nzugrundeliegenden Widerspruch vom 23. September 1992 in einer \ngegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden Weise \nzu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten im \nVerwaltungsverfahren und im anhängig gewesenen Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes 10 B 3452/92 in Widerspruch.\n\n17\n\nDer Oberkreisdirektor des Kreises W. wies den \nWiderspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom \n1. Oktober 1993 zurück. Der Widerspruch vom 23. September 1992 \nkönne sich lediglich gegen den Regelungsgehalt des für die \nKlägerin günstigeren Änderungsbescheides vom 9. September 1992 \nrichten. Im vorangegangenen Streitverfahren habe die Klägerin \ndurch Erledigungserklärung zum Ausdruck gebracht, daß die \ninhaltliche Ausgestaltung der Baugenehmigung - mit Ausnahme \nder Abstandflächenproblematik - ihre nachbarlichen Rechte \nnicht oder nicht mehr verletze. Eine Unterschreitung der \nerforderlichen Abstandflächen liege nicht mehr vor. Die \nBeigeladene habe zwischenzeitlich auch das \nSchmalseitenprivileg in Anspruch genommen.\n\n18\n\nMit der am 26. Oktober 1993 erhobenen Klage verfolgt die \nKlägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres \nWiderspruchsvorbringens ihr Begehren weiter. Ihre Befugnis, \ndie geänderte Baugenehmigung der gerichtlichen Überprüfung \nzuzuführen, sei nicht verwirkt. Sie habe unter mehreren \nverfahrensrechtlich denkbaren Möglichkeiten diejenige \nergriffen, die ihr durch die Rechtsmittelbelehrung des \nÄnderungsbescheides nahegelegt worden sei.\n\n19\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n20\n\ndie Baugenehmigung Nr. 242/92 vom \n29. April 1992 in Gestalt des \nÄnderungsbescheides vom 9. September \n1992 und den Widerspruchsbescheid des \nOberkreisdirektors des Kreises W. \nals Unterer Staatlicher \nVerwaltungsbehörde vom 1. Oktober 1993 \n(63 61 01/91/93) aufzuheben.\n\n21\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nEr hat im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe ihre \nAngriffsmöglichkeit gegen die Baugenehmigung, soweit es sich \num Rügen handele, die bereits in dem vorausgegangenen \nEilverfahren 4 L 3234/92 vorgetragen worden seien, verwirkt. \nIn der Erklärung der Hauptsacheerledigung habe in Wahrheit \neine Rücknahme gelegen. Die anwaltlich vertretene Klägerin \nhabe gewußt, daß die Änderungsgenehmigung keinesfalls alle von \nihr gerügten angeblichen Fehler ausgeräumt habe, sondern nur \neinen einzigen davon und den auch nur teilweise. Mit den \nübrigen mit der Klage vorgetragenen Angriffen gegen den Inhalt \nder abgeänderten Baugenehmigung könne die Klägerin nicht \ndurchdringen. Die Abstandserfordernisse seien gewahrt. Das \nVorhaben sei auch nicht rücksichtslos.\n\n24\n\nDie Beigeladene hat beantragt, \n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nSie hat ihre Auffassung vertieft, die Klage sei wegen \nVerzichts auf weitere Rechtsmittel gegen das Bauvorhaben \nunzulässig. Durch die Änderungsgenehmigung seien der Klägerin \nkeine tatsächlichen oder rechtlichen Nachteile erwachsen.\n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen \nUrteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, \nals unzulässig abgewiesen.\n\n28\n\nDie Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie hält die Klage für \nzulässig. Sie sei auch begründet, da das geänderte Vorhaben \nsie in ihren Rechten verletze. Die Anforderungen des § 6 BauO \nNW seien nicht gewahrt. Bei der Ermittlung des erforderlichen \nAbstandes sei wegen des angrenzend an das Kerngebiet gelegenen \nMischgebietes, dem ihre Grundstücke zugehörten, ein Faktor von \n0,8 H anzusetzen. Hieraus folge, daß die notwendige \nAbstandfläche um 4,66 m unterschritten werde. Die Straße sei \n14,95 m breit, die Straßenmitte liege demgemäß 7,48 m vom \nGebäude der Klägerin entfernt. Der Abstand der Gebäude betrage \n15,97 m. Das Vorhaben der Beigeladenen sei ihr gegenüber auch \nrücksichtslos. Es bewirke aufgrund seiner Höhe, Masse und \nseines geringen Abstandes auf der P. -B. -Straße einen \nSchalltrichter, der insbesondere im Zusammenwirken mit der \ndort gelegenen Tiefgarageneinfahrt zu einer unzumutbaren \nLärmbelästigung führe. Die Frage, ob der Änderungsbescheid die \nKlägerin \"begünstigte\", sei im Ansatz verfehlt. Das \nSchmalseitenprivileg könne nicht in Anspruch genommen werden, \nweil die Wand des Bauvorhabens in Richtung auf die P. -\nB. -Straße auf ihrer gesamten Frontlänge, also über 16 m \nhinaus, den gebotenen Abstand deutlich unterschreite. \n\n29\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n30\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n31\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nEr tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und vertieft \nseine Auffassung, das genehmigte Vorhaben wahre die \nabstandrechtlichen Erfordernisse im Verhältnis zu den \nGrundstücken der Klägerin. Auszugehen sei von dem Faktor 0,5 \nH. Das Mischgebiet, dem die Grundstücke der Klägerin \nzugehörten, grenze nicht an das Kerngebiet an. Zwischen den \nGebieten verlaufe die öffentliche Verkehrsfläche der P. -\nB. -Straße, die weder dem einen noch dem anderen Gebiet \nzugeordnet sei. Für den Fall, daß gleichwohl der Faktor 0,8 H \nmaßgeblich sei, seien die Abstände nach Inanspruchnahme des \nSchmalseitenprivilegs eingehalten. Die \"Trapp-Zeile\" bestehe \naus mehreren Einzelgebäuden, die jeweils selbständig das \nSchmalseitenprivileg in Anspruch nehmen könnten. Jedenfalls \nkomme dem Vorhaben der Beigeladenen § 6 Abs. 15 BauO NW 1995 \nzugute, dessen Voraussetzungen hier vorlägen. Bei einer \nAbstandfläche nach Maßgabe des Faktors 0,8 H sei das in dem \nBereich verfolgte städtebauliche, an den historischen Bestand \norientierte Ziel nicht zu erreichen.\n\n34\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n35\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n36\n\nSie tritt dem Vorbringen des Beklagten bei. Im übrigen \nstehe die Unzulässigkeit der Klage aufgrund der materiellen \nRechtskraft der im vorausgegangenen Eilverfahren ergangenen \nSenatsentscheidung fest.\n\n37\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 22. Januar 1998 eine \nOrtsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf \ndie hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.\n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der \nVerfahren 10 B 2306/88, 10 B 3452/92 und 10 B 4684/92 sowie \nder vom Beklagten und der Beigeladenen vorgelegten Bauakten, \nPläne, Lichtbilder und Planaufstellungsvorgänge verwiesen. \nDiese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.\n\n39\n\nEntscheidungsgründe:\n\n40\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.\n\n41\n\nDie mit der Berufung weiterverfolgte Klage, mit der die \nKlägerin die Aufhebung der Baugenehmigung des Beklagten vom \n29. April 1992 in Gestalt des Änderungsbescheides vom \n9. September 1992 sowie des hierauf bezogenen \nWiderspruchsbescheides zu erreichen sucht, ist zulässig. Sie \nist insbesondere nicht wegen Verwirkung des prozessualen \nAnfechtungsrechtes unzulässig. \n\n42\n\nAllerdings hat der Senat in seinem im nachbarrechtlichen \nEilverfahren gleichen Rubrums ergangenen Beschluß vom 7. Mai \n1993 - 10 B 4884/92 - angenommen, die Klägerin setzte sich mit \nihren Rechtsbehelfen gegen diese Baugenehmigung in einer gegen \nTreu und Glauben verstoßenden Weise in Widerspruch zu ihrem \nprozessualen Verhalten im Verwaltungsverfahren und im anhängig \ngewesenen Eilverfahren 10 B 3452/92 (4 L 3234/92 \nVG Düsseldorf). Maßgeblich für diese im summarischen Verfahren \nder §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gefundene und vom \nVerwaltungsgericht für das Hauptsacheverfahren übernommene \nEinschätzung war, die Klägerin habe aufgrund der im \nSenatsbeschluß vom 7. Mai 1993 angeführten, ihr zuzurechnenden \nprozessualen und verwaltungsverfahrensrechtlichen Erklärungen \nin einer auch für den Beklagten und die Beigeladene \neindeutigen und unmißverständlichen Weise zum Ausdruck \ngebracht, daß sie aufgrund der mit Bescheid vom 9. September \n1992 eingetretenen Änderung der Baugenehmigung ihre Belange \nals gewahrt ansehe und deshalb eine Fortführung ihrer Angriffe \ngegen das streitige Vorhaben in der geänderten Gestalt nicht \nmehr beabsichtige.\n\n43\n\nDer Senat hält hieran nach nochmaliger Überprüfung im \nHauptsacheverfahren insbesondere auch aufgrund der \nzwischenzeitlich erfolgten Aufklärung durch die Klägerin nicht \nfest. Die angeführten Erklärungen der Klägerin im \nWiderspruchsverfahren gegen die Baugenehmigung in ihrer \nursprünglichen Gestalt und im hierauf bezogenen Eilverfahren \nlassen bei dem strengen Maßstab, der für die Annahme einer \nVerwirkung prozessualer Nachbarrechte anzulegen ist, einen \nsolchen Schluß nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu. \nDas damalige Verhalten der Klägerin nach Erlaß des \nÄnderungsbescheides vom 9. September 1992 allein rechtfertigt \nnicht die Annahme, die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten \noder der Beigeladenen zu erkennen gegeben, daß sie keine \nEinwände mehr gegen das geänderte Hochbauvorhaben auf der \nTiefgarage habe. Die Klägerin hat seinerzeit entsprechend der \nAnfrage des damaligen Berichterstatters des Senats vom \n11. September 1992 eine im damaligen Eilverfahren prozessual \nzutreffende verfahrensbeendende Erklärung abgegeben. Sie hat \nunter Hinweis auf die mit Bescheid vom 9. September 1992 \ngeänderte Baugenehmigung und \"im Hinblick hierauf\" das \nBeschwerdeverfahren 10 B 3452/92 in der Hauptsache für \nerledigt erklärt. Der Gegenstand des mit der Beschwerde \nweiterverfolgten Eilantrags, vorläufigen Rechtsschutz \ngegenüber dem mit Bauschein vom 29. April 1992 genehmigten \nVorhaben der Beigeladenen zu erwirken, hatte sich durch den \nÄnderungsbescheid erledigt. Aus demselben Grund hat der \ndamalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zeitgleich das \nWiderspruchsverfahren gegen die ursprüngliche Baugenehmigung \nin der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Vorhaben der \nBeigeladenen, welches nunmehr den Gegenstand der \nBaugenehmigung ausmacht, hatte sich im Vergleich zu dem \nVorhaben, das Gegenstand der ursprünglichen Baugenehmigung \nwar, in einer verwaltungsverfahrensrechtlich und auch \nprozessual beachtlichen Weise geändert. Die Stellung des \nBaukörpers auf dem Baugrundstück war antragsgemäß verschoben \nworden. Das jetzt genehmigte Vorhaben war im Vergleich zu dem \nursprünglichen Vorhaben ein \"aliud\". Die ursprünglich erteilte \nBaugenehmigung deckte das jetzige Vorhaben nicht mehr ab. Sie \nhatte sich damit im Rechtssinne erledigt.\n\n44\n\nVgl. etwa Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \nBauO NW 1995, § 107 f., m.w.N.\n\n45\n\nDieser Erledigung der ursprünglichen Baugenehmigung und \ndamit der des hierauf bezogenen Widerspruchs- und \nEilverfahrens stand nicht entgegen, daß sich die \nÄnderungsgenehmigung vom 9. September 1992 nach ihrem \nRegelungsgehalt auf die Veränderung der Lage des Baukörpers \nauf dem Baugrundstück beschränkte und das Vorhaben der \nBeigeladenen erst aus dem Zusammenwirken von \nUrsprungsbaugenehmigung und Änderungsgenehmigung seine nunmehr \ngenehmigte Gestalt ableiten konnte. Auch bei dieser Form der \nGenehmigung, die oftmals anstelle der gleichfalls möglichen \nAufhebung des ursprünglichen Bauscheins und der Erteilung \neiner vollständig neuen Baugenehmigung tritt, betrifft das \nErgebnis des Genehmigungsverfahrens ein neues, nämlich anderes \nVorhaben. Diesen gegenüber stehen den betroffenen Nachbarn \n(erneut) die entsprechenden Rechtsbehelfe nach den hierfür \ngeltenden Maßgaben offen. Hiervon zu unterscheiden ist die \nFrage, ob diese neue Baugenehmigung in ein bereits vom \nNachbarn anhängig gemachtes Rechtsbehelfsverfahren einbezogen \nwerden kann. Sie beantwortet sich im gerichtlichen Verfahren \nnach § 91 VwGO, insbesondere danach, ob die Einbeziehung wegen \neines im wesentlichen unveränderten Streitstoffes sachdienlich \nist. Das mag bei lediglich kleineren Änderungen des Vorhabens, \ndie oftmals als bloße Nachträge bezeichnet werden, naheliegen. \nAn der Erledigung des auf die ursprüngliche - noch nicht \ngeänderte - Baugenehmigung bezogenen Rechtsstreits bzw. \nWiderspruchsverfahrens ändert dies jedoch nichts. \n\n46\n\nDaß die Klägerin seinerzeit, anders als der Beklagte in \nseinem Schriftsatz vom 10. September 1992, nicht um \nEinbeziehung des geänderten Vorhabens in das schwebende \nBeschwerdeverfahren nachgesucht, sie vielmehr eine \nErledigungserklärung abgegeben hat, ist damit allein nicht \ngeeignet, als Anknüpfungspunkt für einen Rechtsmittelverzicht \nzu dienen. Insoweit hat die Klägerin ein prozessuales \nWahlrecht. Mit den weiteren Ausführungen der Klägerin in dem \nSchriftsatz ihres damaligen Prozeßbevollmächtigten vom \n15. September 1992 sind, wie die erneute Überprüfung des \nSenats im Hauptsacheverfahren ergeben hat, gleichfalls keine \nErklärungen abgegeben worden, aus denen der Beklagte und die \nBeigeladene mit der erforderlichen Eindeutigkeit den - \nvertrauensbegründenden - Schluß hätten ziehen können, die \nKlägerin sehe aufgrund der im Wege der Änderungsgenehmigung \nerfolgten Modifizierung des Standortes des Vorhabens sämtliche \nzunächst von ihr als verletzt gerügten Nachbarrechte \neinschließlich der Abstandserfordernisse als nunmehr gewahrt \nan. Eine solche Erklärung, die letztlich darauf gerichtet \nwäre, sie sei mit der jetzigen Ausgestaltung des Vorhabens als \nNachbarin uneingeschränkt einverstanden und werde hiergegen \nzukünftig nicht weiter vorgehen, hat die Klägerin nicht \nabgegeben. Allerdings sprechen, worauf der Senat in seinem \nBeschluß vom 7. Mai 1993 hingewiesen hat, die von dem \ndamaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gewählten \nFormulierungen, mit denen er seinen Kostenantrag im \nBeschwerdeverfahren begründet hat, dafür, daß jedenfalls er \nseinerzeit der Auffassung war, eine Verletzung der aus dem \nAbstandsrecht folgenden Anforderungen könne dem Vorhaben der \nBeigeladenen nicht mehr entgegengehalten werden. Dies wird vor \nallem aus dem Inhalt des von der Klägerin selbst zu den \nGerichtsakten gereichten Anwaltschreiben vom 15. September \n1992 deutlich. Dort ist im Zusammenhang mit der noch mit der \nMandantin zu erörternden Frage nach den Erfolgsaussichten \neines erneut einzuleitenden Eilverfahrens gegen den geänderten \nBauschein hervorgehoben worden, \"die Abstandsflächenregelung \nsei nunmehr geklärt\". Es kann dahinstehen, ob diese Erklärung, \nwäre sie gegenüber dem Beklagten oder der Beigeladenen \nabgegeben worden, als Verwirkung nachbarlicher Ansprüche aus \ndem Abstandflächenrecht und, ggf. darauf aufbauend, aus dem \nplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot anzusehen gewesen \nwäre. Diese damalige Einschätzung hat nämlich, worauf es hier \nallein ankommt und nun im Hauptsacheverfahren aufgeklärt \nworden ist, keinen ausreichend klaren Niederschlag in den \nSchriftsätzen gefunden, die der damalige Prozeßbevollmächtigte \nder Klägerin an das Gericht bzw. an die im damaligen \nWiderspruchsverfahren Beteiligten gerichtet hatte. \nErklärungen, die sich auf die im übrigen als verletzt gerügten \nRechte der Klägerin bezogen haben, sind nicht abgegeben \nworden. Der Beklagte ist im übrigen , wie er selbst \nhervorgehoben hat, nicht davon ausgegangen, mit der \ngeringfügigen Änderung der Lage des Vorhabens auf dem \nBaugrundstück sei sämtlichen Rügen der Klägerin die Grundlage \nentzogen worden. Gleiches gilt - erst recht - für die \nBeigeladene. Auch bei ihr läßt sich nicht feststellen, sie \nhabe aufgrund der im Eilverfahren und im Widerspruchsverfahren \ngewechselten Schriftsätze ein Vertrauen dahin entwickeln \nkönnen, infolge der Verschiebung des Baukörpers um wenige \nZentimeter habe die Klägerin keine Einwände mehr gegen das \nBauvorhaben. Das gilt um so mehr, als die Klägerin bei der den \nGegenstand des Änderungsbescheides bildenden Modifizierung der \nLage des Baukörpers verfahrensmäßig nicht eingebunden worden \nist. Diese Modifizierung erfolgte vielmehr, den Hinweis des \ndamaligen Berichterstatters des Senats vom 8. September 1992 \naufgreifend, in Absprache allein zwischen dem Beklagten und \nder Beigeladenen. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides \ndes Oberkreisdirektors sowie die diesem Bescheid und dem \nÄnderungsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen kommt \nes damit nicht an.\n\n47\n\nDer Senat ist entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen \nnicht aus Gründen entgegenstehender materieller Rechtskraft \ngehindert, die Frage der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs der \nKlägerin im vorliegenden Hauptsacheverfahren anders als im \nvorausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu \nbeurteilen. Dabei bedarf es keiner abschließenden \nEntscheidung, ob den im Verfahren der §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO \nergangenen Beschlüssen insbesondere wegen der in § 80 Abs. 7 \nVwGO geregelten Änderungsmöglichkeiten überhaupt eine \nmaterielle Rechtskraft bzw. eine der Eigenart dieses \nVerfahrens entsprechende materielle Bindungswirkung zukommt. \nAuch wenn man dies annimmt, kann sich eine solche \nBindungswirkung nur auf den Streitgegenstand des gerichtlichen \nEilverfahrens beziehen, nämlich darauf, ob und ggf. in welcher \nForm dem Antragsteller vorläufiger Rechtsschutz durch \nAnordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nseines Rechtsbehelfs zu gewähren ist. Die dabei vorzunehmende \nPrüfung der Zulässigkeit des Eilantrags beschränkt sich auf \ndieses Verfahren. Soweit dabei die Zulässigkeit des \nzugrundeliegenden Rechtsbehelfs, auf den sich die gerichtliche \nEntscheidung gemäß §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO bezieht, Gegenstand \nder gerichtlichen Überprüfung im Eilverfahren ist, steht diese \nwegen des bloß summarischen Charakters des Verfahrens von \nvornherein unter dem Vorbehalt der erneuten und dann \nabschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren. Eine \nverbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit des \nRechtsbehelfs, auf den sich der Eilantrag bezieht, wird damit \nnicht getroffen.\n\n48\n\nVgl. etwa Schoch in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rdn. 358 \nund Clausing, ebenda, § 122 Rdn. 3; \nSchmidt in: Eyermann, VwGO, \n10. Auflage, § 80 Rdn. 100 und Rennert, \nebenda, § 121 Rdn. 6, jeweils \nm.w.N.\n\n49\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n50\n\nDie der Beigeladenen bzw. ihrer Rechtsvorgängerin erteilte \nBaugenehmigung des Beklagten vom 29. April 1992 in Gestalt des \nÄnderungsbescheides vom 9. September 1992 ist aus Gründen \nrechtswidrig, die eine Verletzung subjektiv-öffentlicher \nRechte der Klägerin bedeuten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nKlägerin kann sich auf diese Rechtsverletzung auch \nberufen.\n\n51\n\nDas genehmigte Vorhaben entspricht nicht den \nbauordnungsrechtlichen Abstanderfordernissen des § 6 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 2 BauO NW, auf deren Beachtung die Klägerin \nAnspruch hat. Dies gilt sowohl nach Maßgabe der Fassung dieser \nVorschrift, die im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung \ngalt (BauO NW 1984), als auch nach der derzeit geltenden \nFassung des § 6 BauO NW 1995, der jedenfalls teilweise für die \nBeigeladene günstigere Regelungen enthält. Das streitige \nVorhaben entspricht im Verhältnis zu den Grundstücken der \nKlägerin keiner dieser abstandrechtlichen Anforderungen.\n\n52\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauO NW 1984/1995 sind vor \nAußenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden \nfreizuhalten (Abstandflächen). Die Abstandflächen müssen auf \ndem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen \nVerkehrsflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Die \nAbstandfläche, die das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen \nvor seiner zur P. -B. -Straße hin ausgerichteten Seite \nund damit in Richtung auch auf die Grundstücke der Klägerin \nhin einzuhalten hat, liegt jenseits der Mitte der öffentlichen \nVerkehrsfläche dieser Straße. Die Abstandfläche ist damit in \nRichtung auf die Grundstücke der Klägerin nicht eingehalten. \n\n53\n\nDie vom Vorhaben der Beigeladenen ausgelöste Tiefe der \nAbstandfläche folgt im einzelnen aus den \nBerechnungsmodalitäten des § 6 Abs. 4 und 5 BauO NW 1984/1995. \nDeren Maßgeblichkeit wird nicht durch § 6 Abs. 15 BauO NW 1984 \n(§ 6 Abs. 16 BauO NW 1995) verdrängt. Der das Baugrundstück \nerfassende Bebauungsplan Nr. 110 in der seit dem 23. April \n1992 geltenden Fassung seiner I. Änderung enthält keine \nzwingenden Festsetzungen, aus denen geringere Tiefen der \nAbstandflächen folgen würden. Der Bebauungsplan setzt für das \nvon ihm erfaßte Kerngebiet lediglich Baugrenzen und eine \nzwingende Zahl der Vollgeschosse fest. Zwingende Maßgaben zur \nkonkreten Lage und Höhe des Baukörpers sind dies nicht. Das \nVorhaben unterfällt damit den allgemeinen im Gesetz geregelten \nabstandrechtlichen Erfordernissen. \n\n54\n\nHieraus ergibt sich in bezug auf die den Flurstücken 193 \nund 194 der Klägerin gegenüberliegenden Wandbereiche des \nstreitigen Vorhabens folgendes:\n\n55\n\nGegenüber den Flurstücken der Klägerin weist das Vorhaben \ndrei aufgehende Wandbereiche auf, die in der vom Beklagten mit \nSchriftsatz vom 22. Dezember 1997 in Erläuterung der \nBauvorlagen vorgelegten Planzeichnung mit H 2, H 3 und H 4 \nbezeichnet worden sind. Von den dortigen Angaben, die mit \ndenen der Beigeladenen im nachgereichten Lageplan vom \n19. Januar 1998 im wesentlichen übereinstimmen und die in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat von keinem der \nBeteiligten in Zweifel gezogen worden sind, geht auch der \nSenat aus.\n\n56\n\nHiernach hat die Wand 2 unter Berücksichtigung der dort \ngeringfügig von Westen nach Osten ansteigenden \nGeländeoberfläche (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NW 1984/1995) und \nunter Einbeziehung der Giebelfläche (§ 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 \nBauO NW 1984/1995) eine Wandhöhe H 2 = 16,98 m. Für die Wand 3 \nergibt sich entsprechend eine Wandhöhe H 3 = 16,46 m, für die \nWand 4 wiederum eine Wandhöhe H 4 ~ 16,98 m.\n\n57\n\nFür die von diesen Wänden bzw. Wandscheiben ausgelöste \nTiefe der Abstandfläche ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NW \n1984/1995 der Bemessungsfaktor 0,8 H maßgeblich. Allerdings \nliegt das streitige Vorhaben selbst in einem ausgewiesenen \nKerngebiet, für das gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 zweite Alternative \nBauO NW 1984/1995 grundsätzlich der Bemessungsfaktor 0,5 H \ngelten würde. Das Kerngebiet grenzt jedoch im hier streitigen \nBereich an ein ausgewiesenes Mischgebiet an, dem auch die \nGrundstücke der Klägerin zugehören. Im Grenzbereich \nverschiedener Baugebiete, in denen - wie auch hier - \nGrundstücke mit unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit \nnebeneinander liegen können, ist von dem Bemessungsfaktor \nauszugehen, der die größere Tiefe der Abstandfläche bewirkt. \nDas ist hier der Bemessungsfaktor 0,8 H. Eine geringere Tiefe \nals 0,8 H gilt nur \"in\", d.h. innerhalb der in § 6 Abs. 5 \nSatz 1 2. und 3. Alternative BauO NW 1984/1995 genannten \nBaugebiete. Die dort maßgeblichen Faktoren haben keine Wirkung \nim Grenzbereich zu anderen Baugebieten, in denen die \nreduzierten Tiefen der Abstandflächen nicht gelten. Dies \nentspricht der gefestigten Rechtsprechung der Bausenate des \nerkennenden Gerichts schon unter Geltung des § 6 Abs. 5 BauO \nNW 1984. \n\n58\n\nVgl. etwa Senatsbeschlüsse vom \n9. Februar 1988 - 11 B 2907/87 -, vom \n3. April 1992 - 7 B 3749/91 - und vom \n30. Januar 1995 - 10 B 2560/94 -; \nebenso Gädtke/Böckenförde/Temme, \nLandesbauordnung NW, 8. Auflage § 6 \nRdn. 81.\n\n59\n\nDer teilweise vertretenen gegenteiligen Auffassung, \n\n60\n\nvgl. Boeddinghaus/Hahn, BauO NW \n(Lose-blattsammlung, Stand zuletzt \n1994), § 6 Rdn. 149; Upmeier in: \nHoppenberg, Handbuch des öffentlichen \nBaurechts, A Rdn. 642, \n\n61\n\nan der sich der Beklagte anscheinend orientiert hat,ist \nnicht gefolgt worden. Sie berücksichtigte nicht hinreichend \nden Grundgedanken des § 6 Abs. 5 BauO NW, wonach die Bebauung \ninnerhalb der von § 6 Abs. 5 Satz 1 erste Alternative BauO NW \nerfaßten Baugebiete, weil selbst dem Faktor 0,8 H unterworfen, \nzugleich auch Anspruch darauf hat, daß die angrenzende \nBebauung ebenfalls diese Beschränkung einhält und den \nentsprechenden Abstand ihr gegenüber wahrt. Für den aus dem \nBauordnungsrecht folgenden Schutzanspruch kommt es dabei nicht \ndarauf an, daß die benachbarte Bebauung in einem angrenzend \nanderen Baugebiet liegt. Der Gesetzgeber hat für diesen \nRegelungszusammenhang nunmehr mit § 6 Abs. 5 Satz 3 BauO NW \n1995 ausdrücklich die entsprechende Klarstellung \nherbeigeführt.\n\n62\n\nVgl. Einzelbegründung des Entwurfs \nder Landesregierung zu § 6 Abs. 5 BauO \nNW, LT-Ds 11/7153, Seite 149; vgl. zum \nGanzen nunmehr auch \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW \n(Stand: 1996), § 6 Rdn. 177.\n\n63\n\nDie Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen, im \nvorliegenden Fall sei gleichwohl der \"in\" Kerngebieten \ngeltende Faktor 0,5 H maßgeblich, da hier das Kerngebiet nicht \nan das Mischgebiet \"angrenze\", diese Gebiete vielmehr durch \ndie öffentliche Verkehrsfläche der P. -B. -Straße \nvoneinander getrennt wären, geht fehl. Dies würde, da § 6 \nAbs. 5 BauO NW auf das Angrenzen von \"Baugebieten\" abstellt, \nvoraussetzen, daß die Straßenverkehrsfläche als eigenes \nBaugebiet begriffen werden könnte. Das scheidet jedoch aus. \nZur Bestimmung der in § 6 Abs. 5 BauO NW genannten Gebiete ist \nmangels eigener bauordnungsrechtlicher Definition auf die \nplanungsrechtliche Gebietsdefinition zurückzugreifen.\n\n64\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \na.a.O. \n\n65\n\nBaugebiete sind danach Gebiete, die als Bauflächen einer \nbaulichen Nutzung offenstehen, § 2 Abs. 5 Nr. 2 BauGB, § 1 \nAbs. 2 BauNVO.\n\n66\n\nVgl. statt vieler Löhr in: \nBattis/Krautzberger/Löhr, BauGB, \n4. Auflage, § 5 Rdn. 13.\n\n67\n\nHierzu zählen öffentliche Verkehrsflächen nicht. \n\n68\n\nOb im Einzelfall eine öffentliche (Verkehrs-)Fläche wegen \nihrer erheblichen Ausdehnung eine einem Baugebiet \nvergleichbare trennende Wirkung angrenzender Baugebiete haben \nkann, kann dahinstehen. Die relativ schmale P. -B. -\nStraße hat eine solche Wirkung jedenfalls nicht. Desgleichen \nkann offenbleiben, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 BauO NW 1995 auch die \nFälle erfaßt, in denen die Verkehrsfläche zwischen den \nBaugebieten von keinem der Bebauungspläne erfaßt wird.\n\n69\n\nDie Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NW 1984/1995 \ndazu, daß entgegen der Regel seines Satzes 1 die Abstandfläche \nauch bis zur Mitte der dort genannten öffentlichen Flächen \nliegen darf, besagt nichts Gegenteiliges. Sie bezieht sich \nlediglich auf die zulässige Lage der nach den übrigen \nBestimmungen des § 6 BauO NW, und damit auch nach § 5 Abs. 5 \nSatz 3 BauO NW 1995, berechneten Abstandfläche. Eine wie immer \ngeartete Trennung angrenzender Baugebiete, wie sie der \nBeklagte erwägt, wird damit nicht bewirkt. Für die Annahme, \ndie Grenze der Baugebiete verlaufe in Fällen der vorliegenden \nArt auf der Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche mit der \nFolge, vom Kerngebiet aus dürfe sie mit einem Faktor von 0,5 H \nund vom Mischgebiet aus mit einem Faktor von 0,8 H jeweils in \nAnspruch genommen werden, bleibt nach Wortlaut und Sinn der \nRegelung kein Raum.\n\n70\n\nDie von den Wandbereichen H 1, H 2 und H 3 ausgelösten \nTiefen der Abstandflächen von T 2 (16,98 m x 0,8 =) 13,58 m, \nT 3 (16,46 m x 0,8 =) 13,17 m und T 4 (wie T 2) = 13,58 m \nliegen um mehrere Meter jenseits der Mitte der öffentlichen \nVerkehrsfläche. Das gilt selbst dann, wenn man zugunsten der \nBeigeladenen im hier betroffenen Bereich eine hälftige \nStraßenbreite von 8,0 m sowie ferner berücksichtigt, daß das \nVorhaben teilweise um weniger Zentimeter hinter der \nStraßenbegrenzungslinie zurückbleibt. Welche abstandrechtliche \nBedeutung dabei die auf der Straßenverkehrsfläche selbst in \nHöhe der Grundstücke der Klägerin vorhandene Einfassung der \nTiefgaragenzufahrt hat, ist dabei ohne Belang.\n\n71\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen \nwerden die abstandrechtlichen Erfordernisse im Verhältnis zu \nden Grundstücken der Klägerin auch nicht in Anwendung der \nSchmalseitenregelung des § 6 Abs. 6 BauO NW, und zwar auch \nnicht in der Fassung der Bauordnung 1995, gewahrt.\n\n72\n\n§ 6 Abs. 6 BauO NW 1995 eröffnet dem Bauherrn die \nMöglichkeit, nach Maßgabe weiterer Voraussetzungen die \nregelmäßig erforderliche Tiefe der Abstandfläche um die Hälfte \nzu reduzieren. Die Schmalseitenregelung kann bei einem \nfreistehenden Gebäude an zwei Außenwänden des Gebäudes auf \neiner Länge von bis zu 16 m in Anspruch genommen werden, bei \neinem an ein anderes Gebäude oder an die Nachbargrenze \nangebauten Gebäude für eine andere Außenwand; bei an zwei \nAußenwänden an andere Gebäude oder an Nachbargrenzen gebaute \nGebäude kommt die Schmalseitenregelung nicht zur Anwendung. \nEine in sich gegliederte Wand gilt dabei im Rahmen dieser \nVorschrift \n\n73\n\nvgl. Beschluß des 7. Senats des \nGerichts vom 7. September 1995 \n- 7 B 1886/95 - \n\n74\n\nals eine Außenwand, § 6 Abs. 6 Satz 3 BauO NW 1995.\n\n75\n\nBei dem Vorhaben der Beigeladenen handelt es sich entgegen \nder vom Beklagten zuletzt im Berufungsverfahren vertretenen \nAuffassung um ein Gebäude im Verständnis des § 2 Abs. 2 BauO \nNW. Die sog. Trapp-Zeile stellt sich bei natürlicher \nBetrachtung \n\n76\n\nvgl. Beschluß des 7. Senats des \nGerichts vom 28. Januar 1998 \n- 7 B 3080/97 - \n\n77\n\nnämlich nach der aus den Bauvorlagen ersichtlichen \nAusgestaltung, als ein funktional zusammengehörendes Gebäude \ndar, dessen einzelne \"Bauabschnitte\" nach Lage und Ausformung \nin der Art von Giebelhäusern mit in sich gegliedert \nangeordneten Wänden ausgeführt sind. In der Baubeschreibung \n(dort unter 3. des Vorhabens) ist dies gleichfalls als \narchitektonisches Konzept hervorgehoben worden.\n\n78\n\nDie Beigeladene und ihr folgend der Beklagte suchen \ndementsprechend auf einer Länge von 16 m der gegliederten, zur \nP. -B. -Straße hin ausgerichteten und insgesamt über \n60 m langen Wand die Schmalseitenregelung gerade in dem \nBereich in Anspruch zu nehmen, der den Grundstücken der \nKlägerin gegenüberliegt. In diesem Bereich wäre dann bei \nisolierter Betrachtung die erforderliche Tiefe der \nAbstandfläche nach den im Berufungsverfahren gemachten Angaben \nüber die örtlichen Verhältnisse gewahrt. Auch hiermit können \nsie jedoch nicht durchdringen. Die Anwendung der \nSchmalseitenregelung auf Wände, die - wie hier - insgesamt \nlänger als 16 m sind, ist nämlich nur zulässig, wenn die den \nBereich von 16 m überschreitenden Teile der Wand ihrerseits \nabstandrechtlich beanstandungsfrei sind. \n\n79\n\nVgl. etwa Beschluß des 7. Senats des \nGerichts vom 17. Juli 1992 \n- 7 B 2871/92 -, Senatsbeschluß vom \n27. Oktober 1997 - 10 B 2249/97 -, \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 6 \nRdn. 220, Mampel, Nachbarschutz im \nöffentlichen Baurecht, Rdn. 1588 \nff.\n\n80\n\nDaran fehlt es jedoch. Wie auch unter den Beteiligten nicht \nstreitig ist, halten die sich nach Osten anschließenden \nBereiche der zur P. -B. -Straße hin ausgerichteten \nWand die dort aus dem Bemessungsfaktor 0,8 H folgenden Tiefen \nder Abstandfläche nicht ein. Daß diese Wandbereiche nicht dem \nGrundstück der Klägerin unmittelbar gegenüberliegen und sich \ndie Eigentümer der dort gegenüberliegenden Grundstücke \noffenbar nicht mit Rechtsbehelfen gegen das Vorhaben gewandt \nhaben, ist ohne Belang. In solchen Fällen fehlt es nämlich \nschon an den Privilegierungsvoraussetzungen der \nSchmalseitenregelung. Hierauf kann sich die Klägerin \nberufen.\n\n81\n\nVgl. auch insoweit Senatsbeschluß \nvom 13. Februar 1995, a.a.O.\n\n82\n\nDie Voraussetzungen, auch in jenen Bereichen der zur \nP. -B. -Straße zugewandten Seite des Vorhabens über \ndie Schmalseitenregelung zu einer um die Hälfte verminderten \nTiefe der Abstandfläche zu gelangen, liegen schon wegen der \nLängen dieser Wandbereiche nicht vor. Fehl geht auch hier der \nVortrag des Beklagten im Berufungsverfahren, das Vorhaben \nbestehe mit seinen Bauteilen I bis IV aus selbständigen \nGebäuden. Im übrigen wären, falls man die Bauteile II, III und \nIV als jeweils selbständige Gebäude betrachten wollte, diese \nan zwei Seiten an die jeweils angrenzenden \"Gebäude\" angebaut. \nDie Schmalseitenregelung wäre dann auf sie von vornherein \nnicht anwendbar. Nichts anderes würde gelten, wenn man etwa \ndie Bauteile I und II sowie die Bauteile III und IV jeweils \nals selbständige Gebäude ansehen wollte. Auch diese wären \nwegen zweiseitigen Anbaus bzw. wegen Überschreitung der Grenze \nvon 16 m hälftigen Ansatz der Tiefe der Abstandflächen nicht \nzugänglich. \n\n83\n\nVor der gegliederten Außenwand, die der P. -B. -\nStraße zugewandt ist, kann nicht gemäß § 6 Abs. 14 BauO NW \n1984 bzw. gemäß § 6 Abs. 15 BauO NW 1995 eine geringere Tiefe \nder Abstandfläche gestattet werden. \n\n84\n\nNach § 6 Abs. 15 BauO NW 1995, der für den Bauherrn \njedenfalls in gewissem Umfang günstigere Voraussetzungen \nenthält als die vorausgehende Regelung, können in überwiegend \nbebauten Gebieten geringere Tiefen der Abstandfläche gestattet \noder verlangt werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes \noder besondere städtebauliche Verhältnisse dies auch unter \nWürdigung nachbarlicher Belange rechtfertigen und wenn Gründe \ndes Brandschutzes nicht entgegenstehen. Bereits die \ntatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung liegen hier \nnicht vor. Das Vorhaben der Beigeladenen bezieht sich nicht \nauf ein Grundstück, daß in einem \"überwiegend bebauten Gebiet\" \nliegt. \n\n85\n\n§ 6 Abs. 15 BauO NW 1995 ist wie die sachähnliche Regelung \ndes § 6 Abs. 14 BauO NW 1984 eine Ausnahmevorschrift. Mit ihr \nsoll es dem Ziel des Gesetzgebers entsprechend\n\n86\n\nvgl. im einzelnen die Begründung des \nGesetzentwurfes der Landesregierung, \nLT-Ds 11/7153, S. 151 \n\n87\n\nermöglicht werden, in den überwiegend bebauten Gebieten der \nGestaltung - und somit der Erhaltung - des Straßenbildes ein \nVorrang gegenüber der Einhaltung von Gebäudeabständen \neinzuräumen, wie diese aus den generellen Abstandsregelungen \nfolgen würden. Sie soll unter Wahrung des Grundgedankens der \nAbstandsregelung das Bauen und insbesondere das Schließen von \nBaulücken in überwiegend bebauten Gebieten ermöglichen oder \nerleichtern. § 6 Abs. 15 BauO NW 1995 greift damit das \ngenerelle Ziel auf, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung des \n§ 6 BauO NW verfolgt hat, nämlich den planungsrechtliche \nVorgaben, soweit diese insbesondere aus dem vorhandenen \nBautenbestand folgen, ein größeres Gewicht gegenüber den \ngenerellen Abstandsregelungen zu geben.\n\n88\n\nVgl. ausführlich Senatsbeschluß vom \n27. Oktober 1997, a.a.O. \n\n89\n\nDas Baugrundstück, auf das sich die streitige \nBaugenehmigung bezieht, ist weder durch eine überwiegend \nvorhandene Bebauung noch gar durch eine Baulücke \ngekennzeichnet. Es stellte sich vor Verwirklichung der hier \nstreitigen Bebauung als ein Teilbereich des oberirdisch \nunbebauten \"G. M. \" dar, der mit seiner erheblichen \nFläche im wesentlichen von Randbebauung bzw. mit dem \nangrenzenden Dom umfaßt war. Die dort vor der kriegsbedingten \nZerstörung vorhanden gewesene historische Rathauszeile wirkte \nim Zeitpunkt der Erteilung der streitigen Baugenehmigung nicht \nmehr prägend im Sinne einer überwiegend vorhandenen Bebauung \nfort. Es handelt sich damit hier nicht um die Gestaltung eines \nvorhandenen, weitgehend einheitlichen Straßenbildes und um die \nSchließung von in diesem Straßenbild vorhandenen Baulücken. \nHier soll vielmehr auf der Grundlage einer Neubeplanung des \nM. ein Straßenbild mit beidseitig angrenzender Bebauung \nerst - wieder - geschaffen werden. Daß dabei an historische \nVorbilder angeknüpft worden ist, ist im Rahmen des § 6 Abs. 15 \nBauO NW 1995 unerheblich. Gleiches gilt dafür, daß in den \nübrigen an den M. angrenzenden weiteren Gebieten des \nStadtkerns von W. eine eng stehende Bebauung mit schmalen \nStraßenfluchten vorherrschen mag. § 6 Abs. 15 BauO NW 1995 ist \nkein ergänzendes Planungsinstrument. Dies verdeutlicht auch \ndie Regelung des § 6 Abs. 16 BauO NW mit dem dort geregelten \nVorrang zwingender Festsetzungen namentlich durch \nBebauungspläne. Ist aber - wie hier - der die Neubebauung \neines Bereichs ermöglichender Bebauungsplan, insbesondere mit \nseinen Festsetzungen zur Lage und zur Höhe von Gebäuden, nicht \nzwingend, sondern nur \"rahmenbildend\" ausgestaltet worden, so \neröffnet § 6 Abs. 15 BauO NW 1995 nicht den Weg, die dann \ngeltenden bauordnungsrechtlichen Abstanderfordernisse im \nAusnahmewege zu überwinden. Hier ist es Sache der örtlichen \nBauleitplanung, unter Beachtung der hierfür geltenden \nAnforderungen das Erforderliche festzusetzen. Das gilt auch \nund gerade dann, wenn es sich um eine Bauleitplanung handelt, \ndie darauf abzielt, ein konkretes und städtebaulich \ngewünschtes Projekt mit einer weitgehend schon abgeschlossenen \nAusführungsplanung an einem bestimmten Standort \nplanungsrechtlich zu ermöglichen. Das der Plangeber, wie die \nBegründung der I. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 110 \nnaheliegt, davon ausgegangen sein mag, mit den von ihm \ngetroffenen Festsetzungen ließe sich das Vorhaben der \nBeigeladenen ohne weiteres auch abstandrechtlich \nverwirklichen, ändert hieran nichts. § 6 Abs. 15 BauO NW 1995 \nist auch in diesen Fällen nicht geeignet, die \nbauleitplanerischen Festsetzungen zu ergänzen oder auch zu \nkorrigieren. Die erforderlichen rechtlichen Grundlagen, auch \nkonkrete Projekte im Wege des Bebauungsplans nach Lage und \nHöhe exakt festzusetzen, sind bei Beachtung der an eine \nrechtmäßige Planung im übrigen zu stellenden Anforderungen im \nBaugesetzbuch vorhanden, bedürfen aber eines neuen \nBebauungsplanverfahrens; § 215a BauGB in der ab 1. Januar 1998 \ngeltenden Fassung greift in Fallgestaltungen wie der \nvorliegenden nicht ein. Wie § 6 Abs. 16 BauO NW 1995 zeigt, \ngilt das auch, wenn mit der Planung geringere als die \nbauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandflächen bewirkt \nwerden sollen. Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt,\n\n90\n\nvgl. Urteil des 10a-Senats des \nerkennenden Gerichts vom 19. November \n1996 - 10a D 161/93.NE - \n\n91\n\ndaß ggf. auch ein vorhandenes Gebäude im Wege \nnachvollziehender Planung abgesichert werden kann.\n\n92\n\nDaß die auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Gebäude \nselbst nunmehr wegen der Neugestaltung des G. M. \ndie nach geltendem Recht erforderlichen Abstände wohl nicht \nmehr einhalten, kann ihr nicht entgegengehalten werden. Im \nZeitpunkt der Errichtung dieser Gebäude, auf den es hier \nallein ankommt, waren sie nämlich auch abstandrechtlich \nbeanstandungsfrei. Das wird von keinem der Beteiligten in \nAbrede gestellt.\n\n93\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 \nVwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind \nnicht erstattungsfähig, § 162 Abs. 3 VwGO.\n\n94\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n95\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n96","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310090","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-05/10-a-6361-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310090","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310090","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-05/10-a-6361-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310090","retrieved":"2026-07-09 03:39:59.710375+00:00"}}